VB.2019.00037
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00037
13. Juni 2019Deutsch12 min
(URT.2019.20887)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00037
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D AG,
2. E AG,
3. F,
4. Bausektion
der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend VSM
Bauverfahren (Kostenbeschwerde),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 (Bauentscheid
1106/18; korrigierte Fassung vom 19. Juli 2018) wies die Bausektion der
Stadt Zürich das Gesuch von B und A um Erlass vorsorglicher Massnahmen
hinsichtlich einer auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02
in 8004 Zürich aufgestellten Lüftungsanlage für einen Gewerbebetrieb ab.
Mit dem nachträglich korrigierten Kostendispositiv wurden B und A für den
Beschluss Kosten von Fr. 200.- auferlegt.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben B und A am 20. August 2018 Rekurs
beim Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 30. November
2018.
auf die Ziffern 1–3 der Anträge (Betriebsverbot als vorsorgliche
Massnahme; Androhung der Ersatzvornahme bei Missachtung des Betriebsverbots;
Entzug der aufschiebenden Wirkung bei allfälliger Beschwerde gegen den
Rekursentscheid) nicht ein, hiess den Rekurs aber betreffend die Kostenauflage
des vorinstanzlichen Entscheids gut. Es auferlegte B und A die Verfahrenskosten
zu je einem Viertel und sprach ihnen keine Umtriebsentschädigung zu.
III.
Gegen
diesen Entscheid erhoben B und A am 21. Januar 2019 Beschwerde. Sie
stellten – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerinnen – folgende Anträge:
" Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit es auf
Nichteintreten lautet. Stattdessen sei in Gutheissung der Beschwerde der Rekurs
entweder vollumfänglich gutzuheissen oder als infolge Anerkennung des Gesuchs
um Erlass eines Betriebseinstellungsbefehls durch die Bauherrschaft gegenstandlos
geworden abzuschreiben.
Entsprechend dem vollständigen
Obsiegen der Beschwerdeführer sei Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen
Urteils aufzuheben, soweit darin den Beschwerdeführern Verfahrenskosten
auferlegt werden.
Ebenso sei Dispositiv-Ziffer III des
angefochtenen Beschlusses aufzuheben, und den Beschwerdeführern sei für das
vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung
zuzusprechen."
Mit Eingabe vom 31. Januar
2019.
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Unter Verzicht auf Antragsstellung reichte die Bausektion der Stadt
Zürich am 20. Februar 2019 ihre Beschwerdeantwort ein. Die D AG, die E AG
sowie F liessen sich nicht vernehmen. B und A verzichteten auf eine Replik.
Die Kammer erwägt:
1.
Beim Entscheid des
Baurekursgerichts über die beantragten vorsorglichen Massnahmen handelt es sich
um einen Zwischenentscheid gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
sowie Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).
Die Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Vorsorgliche
Massnahmen müssen aufgrund ihrer Akzessorietät immer einen Bezug zu einem
Hauptverfahren aufweisen; können aber bereits angeordnet werden, bevor das
Hauptverfahren rechtshängig ist (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 6 N. 26 [Kommentar VRG]). Da es wegen der
erfolgten Beseitigung der streitbetroffenen Anlage nicht zu einem
Hauptverfahren kommen und somit kein Endentscheid ergehen wird (vgl. unten E. 2),
ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG zu bejahen. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben mit
Ausnahme der Beschwerdelegitimation zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. unten E. 3).
2.
Streitbetroffen war
ein Klimagerät, das ohne Bewilligung auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02
in 8004 Zürich aufgestellt und betrieben wurde. Mit Zuschrift vom 10. April
2018.
setzte die Beschwerdegegnerin 4 den privaten Beschwerdegegnerinnen
1.
und 2 – nach eigenen Angaben – Frist bis am 14. Mai 2018, um das
Klimagerät zu entfernen oder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen; sofern
die Anlage bis am 14. Mai nicht entfernt sei, sei der Betrieb bis zur
Rechtskraft einer allfälligen nachträglichen Baubewilligung von 22.00–07.00 Uhr
einzustellen.
Nachdem die Beschwerdeführenden ihr Begehren um
vorsorgliche Massnahmen mit Einschreiben vom 23. Mai bei der
Beschwerdegegnerin 4 eingereicht hatten,
gab Letztere den privaten Beschwerdegegnerinnen – gemäss ihren
Darlegungen – mit Einschreiben vom 31. Mai 2018 Gelegenheit, sich bis am
20.
Juni 2018 zum Erlass der vorsorglichen Massnahmen zu äussern und, bei
Interesse am Fortbestand des Klimageräts, innert der genannten Frist das
geforderte Baugesuch einzureichen.
Als sich die privaten Beschwerdegegnerinnen bis am 10. Juni
2018.
nicht vernehmen liessen und das Gerät auch nicht entfernten, setzte die Beschwerdegegnerin 4 ihnen
mit Bauentscheid 1104/18 vom 10. Juli 2018 (korrigierte Fassung vom 19. Juli
2018) Frist bis am 31. August 2018 zur Beseitigung des Klimageräts im Sinn
der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, unter Androhung der
Zwangsvollstreckung im Säumnisfall, oder zur Einreichung eines Baugesuchs.
Nach Angaben der Beschwerdeführenden wurde das Klimagerät
in der Woche vor dem 22. August entfernt.
Der Beschwerdegegnerin 4 wurde die Demontage am 27. August 2018 per
E-Mail mitgeteilt.
3.
3.1
Das
Interesse an der Anfechtung von Anordnungen muss aktuell sein. Dies trifft dann
zu, wenn das Anfechtungsinteresse sowohl im Zeitpunkt der Anfechtung als auch
im Zeitpunkt des Entscheids der Rechtsmittelbehörde vorliegt (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 24; vgl. VGr, 7. April 2006,
VB.2006.00024, E. 2). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann,
wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (VGr, 16. August
2017, VB.2017.00399, E. 1.2.1; vgl. Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24).
3.2
3.2.1
Es ist bezüglich der beantragten vorsorglichen Massnahmen nur umstritten,
ob zum Zeitpunkt der Rechtshängigmachung des Rekurses ein aktuelles Interesse
bestand. Zu Recht wird nicht geltend gemacht, dass dies vorliegend – nach der erfolgten
Beseitigung des streitbetroffenen Klimageräts – noch der Fall sei. In dieser
Hinsicht haben die Beschwerdeführenden kein aktuelles Interesse mehr an der
Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Urteils. Es wäre demnach zwecklos,
über die Frage des Eintretens neu zu entscheiden.
Auf das Erfordernis des
aktuellen Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine
Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand
jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen
Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die Klärung einer
Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 25;
BGE 131 II 670 E. 1.2; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 2.1).
Ein solcher Fall liegt indes nicht vor.
3.2.2
Im Urteil der Vorinstanz wurden den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.- – solidarisch für die Hälfte
haftend – je zu einem Viertel auferlegt. Es wurde ihnen keine Umtriebsentschädigung
zugesprochen. Diesbezüglich besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Überprüfung.
4.
4.1
Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn das aktuelle
Rechtsschutzinteresse im Übrigen dahingefallen ist, vor Verwaltungsgericht nach
Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Eine Änderung der
vorinstanzlichen Kostenregelung rechtfertigt sich aus prozessökonomischen
Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne
Weiteres als unzutreffend herausstellt. Wenn die Vorinstanz die Kosten nach dem
Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) verteilt hat, ist
ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid
im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des
angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (VGr, 14. Januar
2015, VB.2014.00658, E. 3.1; 20. August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77). Soweit darauf eingetreten
wurde, wird der vorinstanzliche Entscheid in der Sache indes nicht beanstandet.
In Fällen, in denen
geltend gemacht wird, dass von der Vorinstanz zu Unrecht nicht (voll) auf das Rechtsmittel
eingetreten wurde, ist die summarische Prüfung der Hauptfrage indessen nicht adäquat
(VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 3.3 = RB 2006 Nr. 15;
11.
Juli 2012, VB.2011.00759, E. 3.2). Beruht die Nebenfolgenregelung
des vorinstanzlichen Entscheids auf einer unzutreffenden Grundlage, so ist sie grundsätzlich
aufzuheben. Es besteht dann kein Anlass, darauf abzustellen, wer mutmasslich
materiell obsiegt hätte (VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00759, E. 3.2). Demnach
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Ziff. 1–3 des Rekurses der
Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift selbst
vorgebracht hätten, dass die streitbetroffene Anlage im Zeitpunkt des Erhalts
des angefochtenen Beschlusses noch aufgestellt, bei Rekurserhebung jedoch
bereits beseitigt gewesen sei, was von der Beschwerdegegnerin 4 bestätigt
werde. Angesichts der Sachlage sei kein aktuelles Interesse zu sehen.
4.3
Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist dies nicht zu beanstanden.
4.3.1
Anders als die Beschwerdeführenden darlegen, war nicht davon auszugehen,
dass sich das Klimagerät in Reparatur befand. In ihrer Rekursschrift, in der
sie auch von der Demontage des Geräts berichteten, hatten die Beschwerdeführenden
selbst ausgeführt, dass das Klimagerät – ihrer Wahrnehmung nach – seit einem
Polizeieinsatz nicht mehr in Betrieb sei. Es sei "also eher nicht
defekt", sondern werde "mutmasslich freiwillig nicht mehr
betrieben". Der Defekt sei bloss ein angeblicher. Die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin 4 im Bauentscheid 1106/18 vom 10. Juli 2018 (korrigierte
Fassung vom 19. Juli 2018) waren – entgegen der nun vertretenen Auffassung
der Beschwerdeführenden – nicht anders zu verstehen: "Das Gerät war
jeweils nicht in Betrieb, angeblich zufolge eines Defekts".
Nachdem den Beschwerdeführenden
im Zeitpunkt ihrer Rekurserhebung der Bauentscheid 1104/18 vom 10. Juli
2018.
(korrigierte Fassung vom 19. Juli 2018), in dem von den privaten
Beschwerdegegnerinnen die Beseitigung des Klimageräts oder die Einreichung
eines nachträglichen Baugesuchs gefordert wurde, bereits zugestellt worden war,
mussten sie das Entfernen des Klimageräts – entsprechend der Auffassung der
Beschwerdegegnerin 4 – als Akt der Beseitigung interpretieren.
4.3.2
Den Beschwerdeführenden ist auch nicht zu folgen, soweit sie sich auf den
Standpunkt stellen, dass bis am 31. August 2018 – dem Ablauf der den
privaten Beschwerdegegnerinnen im Bauentscheid 1104/18 vom 10. Juli 2018
(korrigierte Fassung vom 19. Juli 2018) gesetzten Frist zum Entfernen des
Klimageräts oder zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs – noch die
Gefahr bestanden habe, dass ein nachträgliches Baugesuch gestellt und die
Lüftungsanlage weiterbetrieben worden wäre, weswegen sie die Verfügung der
Beschwerdegegnerin 4 nicht in Rechtskraft hätten erwachsen lassen dürfen.
Der Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen erwächst – anders als das Urteil in der Hauptsache – nur in
beschränktem Mass in materielle Rechtskraft; seine provisorische Natur bringt
es mit sich, dass er leicht abgeändert werden kann. Entsprechend kann eine
betroffene Partei bei veränderten Verhältnissen auch verlangen, dass die
einstweilige Verfügung abgeändert werde (BGE 139 I 189 E. 3.5 S. 193 f.;
BGr, 13. Februar 2019,2C_1109/2018, E. 2.3; BGr, 18. November
2013,5A_569/2013, E. 3.2). Dies gilt auch für den Fall der Verweigerung
einer vorsorglichen Massnahme (Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 41).
4.4
Die
Vorinstanz ist auf den angefochtenen Rekurs zu Recht nicht eingetreten, sodass
kein Anlass besteht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen
Entscheids aufzuheben. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
Da die Vorinstanz die Kosten nach dem Unterliegerprinzip
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) verteilt hat, zeitigt es für die Beschwerdeführenden im Übrigen keine
nachteiligen Folgen, dass die privaten Beschwerdegegnerinnen im
vorinstanzlichen Verfahren – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin 4
– als Mitbeteiligte statt als Rekursgegnerinnen
aufgeführt waren.
5.
5.1
Am
aktuellen Interesse mangelt es den Beschwerdeführenden auch bezüglich des von
ihnen behaupteten erheblichen Begründungsmangels des vorinstanzlichen Urteils
bzw. der diesbezüglich dargetanen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und jener von
Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
(KV) sowie von § 10 Abs. 1 und § 28 VRG. Aufgrund der
Gegenstandslosigkeit in der Hauptsache würde den Beschwerdeführenden aus der
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils kein praktischer Vorteil erwachsen (vgl.
BGE 118 Ia 488 E. 2a; 123 II 285, E. 4a; BGr, 2. Februar 2010,
4A_637/2010, E. 2; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 674).
5.2
Die
Beschwerdeführenden wären mit ihren Rügen ohnehin nicht durchgedrungen. Sie behaupten,
dass eine Auseinandersetzung mit den in ihrer Replik erhobenen Einwänden
betreffend den Zeitpunkt, da sie davon ausgehen durften, es würde auf den
einstweiligen Betreib der Anlage verzichtet, im angefochtenen Urteil vollkommen
fehle. Die Replik sei nicht einmal in der Prozessgeschichte erwähnt, so als sei
sie von der Vorinstanz übersehen worden. Die Beschwerdegegnerin 4 legt dar, dass
ihr nie eine Replik zugestellt worden sei. Es liegt denn auch tatsächlich keine
Replik der Beschwerdeführenden bei den Akten der Vorinstanz.
5.3
Das
Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (§ 7
Abs. 1 VRG). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die
Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten durchbrochen (vgl. § 7
Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren besteht eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, da die rekurrierende oder beschwerdeführende Partei die
ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel
einzureichen hat (Plüss, Kommentar VRG,
§ 7 N. 105). Die Untersuchungsmaxime befreit die Parteien
nicht davon, dass sie die Beweislast für die Tatsachen tragen, aus denen sie
Rechte ableiten (VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.0311, E. 3.2; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 159).
5.4
Die
Beschwerdeführenden haben keine Belege für die Existenz der Replik bzw. ihre
Einreichung geliefert. Aufgrund der geschilderten Sachlage hätten sie sich dazu
aber veranlasst sehen müssen (vgl. oben E. 4.1). Ihre unsubstanziiert
vorgebrachten Behauptungen bleiben unbewiesen.
6.
6.1
Schliesslich
ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zu befinden.
6.2
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden für die Gerichtskosten aufzukommen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
7.
Soweit der vorliegende
Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt, kann dieser nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten
werden (vgl. oben E. 1).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …