VB.2019.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00038
15. April 2019Deutsch7 min
(URT.2019.20732)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00038
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verwarnung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 sprach die
Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) des Amts für Landschaft und Natur (ALN)
gegen A als Eigentümer und Halter des Hundes B eine Verwarnung im Sinn von
§ 32bis Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Jagd und
Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (JagdG, LS 922.1) aus.
Erwägungen
II.
Die Baudirektion wies einen dagegen am 14. März 2018
erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 ab.
III.
A führte am 17./21. Januar 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids
und der Verfügung vom 15. Februar 2018. Die Baudirektion liess sich am
31.
Januar 2019 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen,
soweit auf dieses einzutreten sei. Das ALN reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. In Angelegenheiten unter
anderem des Jagdwesens steht die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen
Rekursentscheide der Baudirektion offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung
mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner begründete seine Ausgangsverfügung vom 15. Februar 2018
im Wesentlichen wie folgt: Seit Dezember 2017 sei wiederholt festgestellt
worden, dass der Hund des Beschwerdeführers unbeaufsichtigt im Gebiet Z bzw. im
kantonalen Wildschonrevier Y unterwegs gewesen sei. Zudem sei es Anfang 2018 zu
zwei gravierenden Beissvorfällen mit anderen Hunden gekommen. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass B sich nicht nur gegenüber anderen Hunden aggressiv
verhalte, sondern auch die Wildtiere im Schonrevier beeinträchtige bzw. störe.
Im Rekursverfahren führte der Beschwerdegegner ergänzend aus, bei B handle es
sich um einen jüngeren Rüden einer Rasse, die einen mittleren bis starken
Jagdtrieb an den Tag lege. Die rassetypischen Charaktereigenschaften und das
individuelle Verhalten von B liessen annehmen, dass er Wildtiere jage, wenn er
sich nicht angeleint und unbeaufsichtigt bewege.
2.2
Nach
§ 32bis Abs. 2 Satz 1 JagdG können Hunde, die beim
Wildern getroffen werden, von den Jagdpächtern und von den mit der Jagdpolizei
betrauten Personen getötet werden, sofern ihr Eigentümer vom Pächter
schriftlich verwarnt worden ist.
Gestützt auf § 4 Abs. 1 JagdG kann der
Regierungsrat in einzelnen Gebieten des Kantons Wildschongebiete errichten. In
kantonalen Wildschongebieten – wie dem hier interessierenden – sorgt der Kanton
für die Wildhut (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JagdG).
Hunde sind gemäss § 9 Abs. 1 des Hundegesetzes
vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5) so zu halten, zu führen und zu
beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in
der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes
beeinträchtigen (lit. a) und die Umwelt nicht gefährden (lit. b); in
Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien sind Hunde in
Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten (Abs. 2). Es ist nach § 9
Abs. 3 HuG verboten, Hunde auf Menschen und Tiere zu hetzen (lit. a),
absichtlich zur reizen (lit. b) oder im frei zugänglichen Raum
unbeaufsichtigt laufen zu lassen (lit. c).
2.3
Der
Beschwerdeführer stellt nicht oder jedenfalls nicht substanziiert in Abrede,
dass sich B im fraglichen Zeitraum vor der Verwarnung wiederholt
unbeaufsichtigt im Schongebiet Y aufgehalten habe; vielmehr bringt er vor, B
sei "seit dem sanktionierten [ersten Beiss-]Vorfall immer unter Kontrolle".
Auch räumt er ein, dass er wegen dieses Vorfalls vom Statthalteramt X wegen
mangelhafter Ausübung der Aufsichtspflicht bestraft worden sei. Bezüglich des zweiten
Beissvorfalls vom 2. Februar 2018 machte er im Rekursverfahren geltend, B
sei "durch eine läufige Hündin auf dem Bauernhof C verwirrt und
angelockt" worden. Ansonsten gehorche B immer aufs Wort. Er sei auf
direktem Weg zum Bauernhof gerannt, um nach der Hündin zu sehen; von
"attackieren" könne keine Rede sein. Dort sei er von ihm (dem
Beschwerdeführer) gestellt und an die Leine genommen worden. "Dafür"
habe er vom Statthalteramt X einen Strafbefehl wegen mangelhafter Aufsicht
insbesondere in Wäldern bzw. an Waldrändern erhalten.
2.4
Eine
Verwarnung im Sinn des § 32bis Abs. 2 JagdG setzt nicht
voraus, dass ein Hund bereits einmal beim Wildern angetroffen wurde bzw. schon
gewildert hat (vgl. Ernst Baur, Zürcherisches Jagdrecht, 2. A.,
Zürich 1967, S. 92). Vielmehr genügen Anhaltspunkte dafür, dass der
Hund wildern könnte. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Pflichten als
Hundehalter schon dadurch wiederholt verletzt, dass er B unbeaufsichtigt durch
das Wildschongebiet Y laufen liess. Auch wurde er unbestrittenermassen wegen
einer Verletzung seiner Halterpflichten bestraft, wobei es in Zusammenhang mit
der hier umstrittenen Verwarnung nicht darauf ankommt, ob die Verurteilung auf das
frühere Beiss-Vorkommnis (wie in der Beschwerde geltend gemacht) oder das
spätere (wie im Rekursverfahren vorgebracht) zurückzuführen ist. Entsprechend
kann von dem sinngemäss beantragten Beizug von Akten des Statthalteramts X
abgesehen werden. Das Verhalten des Hundes bzw. die mangelnde Aufsicht und
Kontrolle durch den Beschwerdeführer in einem Wildschongebiet rechtfertigen ohne
Weiteres eine jagdrechtliche Verwarnung. Dies gilt auch dann, wenn es
"nur" zu einem "Beissvorfall" gekommen sein sollte.
Ergänzend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
2.5
Auch die
weiteren Vorbringen der Beschwerde sind – soweit sie überhaupt mit dem
vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehen – nicht geeignet, die
streitbetroffene Verwarnung als rechtsverletzend erscheinen zu lassen:
Namentlich ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer schon seit vielen
Jahren Hunde halten mag, ohne dass es bislang bzw. andernorts zu Beanstandungen
gekommen sei. Der sinngemässe Vorwurf des Beschwerdeführers, der
anzeigeerstattende Wildhüter des Wildschongebiets Y sei befangen bzw. hetzte
die gesamte Bevölkerung seines Wohnorts gegen ihn (den Beschwerdeführer) auf,
findet sodann weder in den Akten noch in dem der Beschwerde beigelegten
Zeitungsartikel eine Stütze. Auch insoweit kann auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann weiter einer
Befragung des Wildhüters durch das Statthalteramt X nicht entnommen werden,
dass dieser "andere Hundevergehen nicht zur Anzeige" bringe. Der
Wildhüter sagte aus, es sei ihm von Anwohnern zugetragen worden, dass die Hunde
eines anderen Halters dauernd frei unterwegs seien. Mit dem Halter selbst habe
er noch nicht geredet. Er sei jedoch zu dessen Frau gegangen und habe ihr
gesagt, dass sie die Hunde – auch wegen des Wildschongebiets – unter Kontrolle
haben müsse. Dass der Wildhüter vorgängig zu einer Verwarnung das Gespräch mit
angeblich fehlbaren Haltern gesucht haben mag, lässt nicht darauf schliessen,
dass er deren (mögliches) Fehlverhalten dauernd bzw. auch dann noch toleriert,
wenn eine mündliche Verwarnung ohne Wirkung bleibt bzw. eine jagdrechtliche
Verwarnung angezeigt ist. Schliesslich vermöchte auch der allenfalls anstehende
Wechsel des Arbeits- und/oder Wohnorts des Beschwerdeführers die ausgesprochene
Verwarnung nicht als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …