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Entscheid

VB.2019.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00038

15. April 2019Deutsch7 min

(URT.2019.20732)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 sprach die

Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) des Amts für Landschaft und Natur (ALN)

gegen A als Eigentümer und Halter des Hundes B eine Verwarnung im Sinn von

§ 32bis Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Jagd und

Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (JagdG, LS 922.1) aus.

Erwägungen

II.

Die Baudirektion wies einen dagegen am 14. März 2018

erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 ab.

III.

A führte am 17./21. Januar 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids

und der Verfügung vom 15. Februar 2018. Die Baudirektion liess sich am

31.

Januar 2019 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen,

soweit auf dieses einzutreten sei. Das ALN reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. In Angelegenheiten unter

anderem des Jagdwesens steht die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen

Rekursentscheide der Baudirektion offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung

mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG).

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner begründete seine Ausgangsverfügung vom 15. Februar 2018

im Wesentlichen wie folgt: Seit Dezember 2017 sei wiederholt festgestellt

worden, dass der Hund des Beschwerdeführers unbeaufsichtigt im Gebiet Z bzw. im

kantonalen Wildschonrevier Y unterwegs gewesen sei. Zudem sei es Anfang 2018 zu

zwei gravierenden Beissvorfällen mit anderen Hunden gekommen. Es müsse davon

ausgegangen werden, dass B sich nicht nur gegenüber anderen Hunden aggressiv

verhalte, sondern auch die Wildtiere im Schonrevier beeinträchtige bzw. störe.

Im Rekursverfahren führte der Beschwerdegegner ergänzend aus, bei B handle es

sich um einen jüngeren Rüden einer Rasse, die einen mittleren bis starken

Jagdtrieb an den Tag lege. Die rassetypischen Charaktereigenschaften und das

individuelle Verhalten von B liessen annehmen, dass er Wildtiere jage, wenn er

sich nicht angeleint und unbeaufsichtigt bewege.

2.2

Nach

§ 32bis Abs. 2 Satz 1 JagdG können Hunde, die beim

Wildern getroffen werden, von den Jagdpächtern und von den mit der Jagdpolizei

betrauten Personen getötet werden, sofern ihr Eigentümer vom Pächter

schriftlich verwarnt worden ist.

Gestützt auf § 4 Abs. 1 JagdG kann der

Regierungsrat in einzelnen Gebieten des Kantons Wildschongebiete errichten. In

kantonalen Wildschongebieten – wie dem hier interessierenden – sorgt der Kanton

für die Wildhut (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JagdG).

Hunde sind gemäss § 9 Abs. 1 des Hundegesetzes

vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5) so zu halten, zu führen und zu

beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in

der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes

beeinträchtigen (lit. a) und die Umwelt nicht gefährden (lit. b); in

Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien sind Hunde in

Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten (Abs. 2). Es ist nach § 9

Abs. 3 HuG verboten, Hunde auf Menschen und Tiere zu hetzen (lit. a),

absichtlich zur reizen (lit. b) oder im frei zugänglichen Raum

unbeaufsichtigt laufen zu lassen (lit. c).

2.3

Der

Beschwerdeführer stellt nicht oder jedenfalls nicht substanziiert in Abrede,

dass sich B im fraglichen Zeitraum vor der Verwarnung wiederholt

unbeaufsichtigt im Schongebiet Y aufgehalten habe; vielmehr bringt er vor, B

sei "seit dem sanktionierten [ersten Beiss-]Vorfall immer unter Kontrolle".

Auch räumt er ein, dass er wegen dieses Vorfalls vom Statthalteramt X wegen

mangelhafter Ausübung der Aufsichtspflicht bestraft worden sei. Bezüglich des zweiten

Beissvorfalls vom 2. Februar 2018 machte er im Rekursverfahren geltend, B

sei "durch eine läufige Hündin auf dem Bauernhof C verwirrt und

angelockt" worden. Ansonsten gehorche B immer aufs Wort. Er sei auf

direktem Weg zum Bauernhof gerannt, um nach der Hündin zu sehen; von

"attackieren" könne keine Rede sein. Dort sei er von ihm (dem

Beschwerdeführer) gestellt und an die Leine genommen worden. "Dafür"

habe er vom Statthalteramt X einen Strafbefehl wegen mangelhafter Aufsicht

insbesondere in Wäldern bzw. an Waldrändern erhalten.

2.4

Eine

Verwarnung im Sinn des § 32bis Abs. 2 JagdG setzt nicht

voraus, dass ein Hund bereits einmal beim Wildern angetroffen wurde bzw. schon

gewildert hat (vgl. Ernst Baur, Zürcherisches Jagdrecht, 2. A.,

Zürich 1967, S. 92). Vielmehr genügen Anhaltspunkte dafür, dass der

Hund wildern könnte. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Pflichten als

Hundehalter schon dadurch wiederholt verletzt, dass er B unbeaufsichtigt durch

das Wildschongebiet Y laufen liess. Auch wurde er unbestrittenermassen wegen

einer Verletzung seiner Halterpflichten bestraft, wobei es in Zusammenhang mit

der hier umstrittenen Verwarnung nicht darauf ankommt, ob die Verurteilung auf das

frühere Beiss-Vorkommnis (wie in der Beschwerde geltend gemacht) oder das

spätere (wie im Rekursverfahren vorgebracht) zurückzuführen ist. Entsprechend

kann von dem sinngemäss beantragten Beizug von Akten des Statthalteramts X

abgesehen werden. Das Verhalten des Hundes bzw. die mangelnde Aufsicht und

Kontrolle durch den Beschwerdeführer in einem Wildschongebiet rechtfertigen ohne

Weiteres eine jagdrechtliche Verwarnung. Dies gilt auch dann, wenn es

"nur" zu einem "Beissvorfall" gekommen sein sollte.

Ergänzend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.5

Auch die

weiteren Vorbringen der Beschwerde sind – soweit sie überhaupt mit dem

vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehen – nicht geeignet, die

streitbetroffene Verwarnung als rechtsverletzend erscheinen zu lassen:

Namentlich ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer schon seit vielen

Jahren Hunde halten mag, ohne dass es bislang bzw. andernorts zu Beanstandungen

gekommen sei. Der sinngemässe Vorwurf des Beschwerdeführers, der

anzeigeerstattende Wildhüter des Wildschongebiets Y sei befangen bzw. hetzte

die gesamte Bevölkerung seines Wohnorts gegen ihn (den Beschwerdeführer) auf,

findet sodann weder in den Akten noch in dem der Beschwerde beigelegten

Zeitungsartikel eine Stütze. Auch insoweit kann auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann weiter einer

Befragung des Wildhüters durch das Statthalteramt X nicht entnommen werden,

dass dieser "andere Hundevergehen nicht zur Anzeige" bringe. Der

Wildhüter sagte aus, es sei ihm von Anwohnern zugetragen worden, dass die Hunde

eines anderen Halters dauernd frei unterwegs seien. Mit dem Halter selbst habe

er noch nicht geredet. Er sei jedoch zu dessen Frau gegangen und habe ihr

gesagt, dass sie die Hunde – auch wegen des Wildschongebiets – unter Kontrolle

haben müsse. Dass der Wildhüter vorgängig zu einer Verwarnung das Gespräch mit

angeblich fehlbaren Haltern gesucht haben mag, lässt nicht darauf schliessen,

dass er deren (mögliches) Fehlverhalten dauernd bzw. auch dann noch toleriert,

wenn eine mündliche Verwarnung ohne Wirkung bleibt bzw. eine jagdrechtliche

Verwarnung angezeigt ist. Schliesslich vermöchte auch der allenfalls anstehende

Wechsel des Arbeits- und/oder Wohnorts des Beschwerdeführers die ausgesprochene

Verwarnung nicht als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …