VB.2019.00039
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00039
20. März 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20687)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00039
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1988, Iranerin, heiratete am 25. Juli 2008 in ihrem Heimatland
ihren Cousin, den iranisch-schweizerischen Doppelbürger C. Am 5. März 2009
reiste A zu ihrem Ehemann nach D. Der Kanton Zürich erteilte ihr daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe mit C entsprang der Sohn E (geboren 2010),
welcher über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. Nachdem sich A und E in
eine Kriseninterventionsinstitution begeben mussten, stellte das Bezirksgericht
P E im Rahmen eines Eheschutzverfahrens am 15. März 2011 unter die
elterliche Obhut der Mutter und errichtete über ihn eine
Erziehungsbeistandschaft. Gegen den Vater wurde im Jahr 2013 ein Strafverfahren
eröffnet, wobei das Zwangsmassnahmengericht F die gegen ihn verhängten
Kontaktverbote mehrfach verlängerte. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom
24. März 2014 wurde die Ehe A/C geschieden und das Sorgerecht der
Kindsmutter allein zugesprochen. Am 26. März 2014 verurteilte das
Bezirksgericht F C wegen Gefährdung des Lebens, einfacher
Körperverletzung, Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung, begangen gegen seine
Ehefrau, sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
B. Seit
ihrer Einreise ist A sozialhilfeabhängig. Die ihr ausgerichtete wirtschaftliche
Hilfe belief sich am 13. November 2018 auf rund Fr. 404'000.-. Wegen
ihrer Sozialhilfeabhängigkeit wurde A mit Schreiben vom 24. Mai 2012
gemahnt. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 26. Februar 2014 (recte:
2015) wurde sie schliesslich ausländerrechtlich verwarnt, wobei lediglich aus
Rücksicht auf ihren Schweizer Sohn auf den Widerruf bzw. Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verzichtet wurde. Im Sinn einer letzten Chance und unter
Rücksichtnahme auf den Schweizer Sohn wurde A am 15. Juli 2016 erneut
gemahnt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die Aufenthaltsbewilligung
von A mit Verfügung des Migrationsamts vom 14. Juni 2018 schliesslich
nicht mehr verlängert und ihr eine Ausreisefrist bis 14. September 2018
angesetzt.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2019 beantragte A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin), der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Am 27. Februar 2019 reichte Rechtsanwalt B seine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 33
Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, ehemals AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn
keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen,
ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Diesen Widerrufsgrund erfüllt, wer erheblich und dauerhaft von
Sozialhilfe abhängig ist, wobei indes diese Voraussetzungen weniger streng zu
handhaben sind als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (vgl. BGr, 3. Juli
2014,2C_877/2013, E. 3.2.1; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 48 ff.; Marc Spescha in:
derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 62 AuG N. 10;
Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und
Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, S. 311 ff., Rz. 8.30). Nach der Rechtsprechung muss
konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. BGr, 29. Oktober
2018,2C_419/2018, E. 2.1; zur Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit BGr,
22.
Juli 2011,2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen). Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in
Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 16. November
2018,2C_13/2018, E. 3.2).
2.2
Seit der
Einreise am 5. März 2009 zu ihrem – bereits schon sozialhilfeabhängigen –
Ehemann ist für A (und später auch für den Unterhalt ihres Sohns)
wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet worden. Die Sozialhilfeabhängigkeit bestand
nach der Scheidung fort und dauert bis heute an. Der Unterstützungsbetrag hat
im November 2018 eine Höhe von Fr. 404'000.- erreicht. Dieser Betrag
erscheint erheblich im Sinn der Rechtsprechung. Auch in Zukunft ist nicht mit
der Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen: Die Beschwerdeführerin ist trotz
ihrer Bemühungen seit Langem und weiterhin arbeitslos (siehe E. 2.4).
Selbst wenn ihrem Sohn E per 1. Januar 2018 eine IV-Kinderrente zusteht,
so bewegt sich diese lediglich zwischen Fr. 474.- und Fr. 948.-
(siehe Ziff. 31 des Merkblatts 4.04 "Invalidenrente der IV"
der AHV/IV, Stand am 1. Januar 2019). Auch wenn Zusatzleistungen für E
zugesprochen würden, so vermöchten diese den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin
und ihres Sohns nicht zu decken. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG ist somit sowohl mit Blick auf die lange Dauer als auch die
Höhe der erhaltenen Unterstützungsleistungen erfüllt.
2.3
Die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines
Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen
Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der
ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96
AIG). Massgebend ist zudem, ob bzw. in welchem Mass die ausländische Person
ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 23. Januar 2019,
2C_953/2018, E. 3.1; Hunziker, Art. 62 N. 51).
2.4
Die
Beschwerdeführerin hat erstmals nach viereinhalb Jahren fortlaufender
Sozialhilfeabhängigkeit erste Schritte in Richtung berufliche Integration
vorgenommen und einen Arbeitseinsatz im zweiten Arbeitsmarkt absolviert.
Damals war ihr Sohn noch nicht ganz vierjährig. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird einer alleinerziehenden Mutter jedoch bereits nach dem
3.
Altersjahr des Kinds eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt
zugemutet (siehe BGr, 31. Oktober 2014,2D_12/2014, E. 3.7.3; BGr, 20. Juni
2013,2C_1228/2012, E. 5.3 und 5.4). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin
mit Ausnahme eines Kurzeinsatzes bei der G GmbH im September 2017
(Nettoverdienst von Fr. 200.-) nur im zweiten Arbeitsmarkt tätig
geworden: So absolvierte sie – gemäss Arbeitszeugnis vom 6. Februar 2015 –
von Dezember 2013 bis Oktober 2014 sowie von Dezember 2014 bis Februar 2015
einen unentgeltlichen Arbeitseinsatz als Mitarbeiterin Küche in einem
Altersheim in F (50 %, vgl. aber Lebenslauf von A: 80 % Küche und
Service, 20 % freiwillige Mitarbeiterin im Altersheim), hernach arbeitete
sie von Januar 2016 bis September 2017 lediglich vier bis fünf Stunden pro Woche
als Verkäuferin im H-Laden in I, ebenfalls ohne Entgelt (bzw. für
vernachlässigbare Fr. 100.- pro Monat). Im ersten Halbjahr 2018 wurde sie
– ebenfalls im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms der Stadt F – zu
einem 60%-Pensum im Unterhaltszentrum F eingesetzt. Das ihr in Aussicht
gestellte einjährige Praktikum als ... bei der J GmbH in K wurde im September
2018.
– nachdem die Beschwerdeführerin zwei Probetage absolviert hat – wieder abgesagt,
da ihr grundlegendes Wissen im Bereich ... gefehlt hätte. Eine aktuelle
Bewerbung im ersten Arbeitsmarkt betrifft die L AG. Beim
Kantonsspital F sowie dem Spital K bewarb sie sich im Januar 2019 als
Praktikantin Pflege. Mit den bisherigen Tätigkeiten vermochte die
Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt sowie jenen ihres Sohns in keiner
Weise zu decken. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass den
Arbeitseinsätzen im sekundären Arbeitsmarkt Sozialhilfecharakter zukommt, bei
welchen es darum geht, die beruflichen und sozialen Kompetenzen der betroffenen
Personen durch staatliche Förderprogramme zu verbessern, ansonsten Leistungen
gekürzt würden (BGr, 12. Mai 2016,2C_522/2015, E. 3.3.1). Indessen
bekunden die zahlreichen Bewerbungen und Absagen die Bemühungen der
Beschwerdeführerin, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Die Absage des
Praktikums in ihrem angestammten Bereich als ... traf die Beschwerdeführerin
offenbar besonders hart, wie aus dem E-Mail vom 4. September 2018 an die J GmbH
hervorgeht. Als sehr positiv sind sodann die Besuche verschiedener Deutschkurse,
zuletzt auf dem Niveau B2, zu bewerten. Gleichwohl ist ihr der Schritt vom
zweiten in den ersten Arbeitsmarkt bisher nicht gelungen. Dabei ist der
Beschwerdeführerin insbesondere vorzuhalten, dass sie nach ihrem Einsatz im
Altersheim "ein Jahr nichts mehr gemacht" hat und hernach selbst im
zweiten Arbeitsmarkt während eines längeren Zeitraums (Januar 2016 bis
September 2017) nur in einem marginalen Pensum von vier bis fünf Stunden pro
Woche arbeitete – dies, obwohl sie zuvor wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit
bereits gemahnt und ausländerrechtlich verwarnt worden war. Somit hat sie nicht
alles Zumutbare unternommen, um wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen zu
können. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit ist damit zumindest teilweise
selbstverschuldet. Zu Recht gelangte die Vorinstanz daher zum Schluss, aufgrund
des jahrelangen Bezugs von Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 404'000.-
ohne Aussicht auf Ablösung, sowie – zusätzlich – Verlustscheinen in der Höhe
von Fr. 35'000.- liege ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Wegweisung der Beschwerdeführerin vor.
2.5
2.5.1
Hinsichtlich ihrer privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz
ist zu vermerken, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile seit zehn
Jahren in der Schweiz aufhält, jedoch erst im Alter von 20 Jahren in die
Schweiz einreiste und somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Iran
verbrachte. Dort lebt auch ihre Familie, mit welcher sie nach wie vor in Kontakt
steht. Dass sie in der Schweiz ein soziales Netz aufzubauen vermochte, ist
nicht ersichtlich. Gelungen ist ihr indes die sprachliche Integration, weist
die Beschwerdeführerin doch ein Sprachniveau von (mindestens) B2 auf. Dies
ergibt sich bereits aus den Akten, weshalb sich eine persönliche Anhörung zur
Überprüfung der Sprachfähigkeit erübrigt. Nicht gelungen ist ihr als
arbeitslose Sozialhilfebezügerin die berufliche sowie die wirtschaftliche Integration.
Zudem weist die Beschwerdeführerin Verlustscheine in der Höhe von Fr. 35'000.-
auf. In strafrechtlicher Hinsicht sind die Strafbefehle vom 11. August
2015, vom 27. Januar 2016, vom 12. August 2016 sowie vom 9. März
2018.
zu erwähnen, mittels derer die Beschwerdeführerin für ihr wiederholtes
Fahren ohne gültigen Fahrausweis bestraft wurde (Busse von Fr. 650.-, Fr. 700.-,
Fr. 750.- und Fr. 550.-); ansonsten hat sich die Beschwerdeführerin
wohlverhalten. Nach dem Gesagten würde sich eine Wegweisung – einzig mit Blick
auf die Beschwerdeführerin – als verhältnismässig erweisen. In den Entscheid
über die Wegweisung sind indessen auch die Interessen des Sohns E, der über die
schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, miteinzubeziehen.
2.5.2
Beim sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines Kinds mit Schweizer
Bürgerrecht, gegen den nichts vorliegt, was ihn als "unerwünschten"
Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen hinweist, ist
davon auszugehen, dass dem hier lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden
soll, diesem Elternteil in dessen Heimat zu folgen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2,
136.
I 285 E. 5, 135 I 153 E. 2.2). Fortgesetzter erheblicher Sozialhilfebezug
kann indes die Wegweisung einer ausländischen Person auch dann rechtfertigen,
wenn dies die Ausreise des Schweizer Kinds zur Folge hat, namentlich wenn keine
Änderung (d. h.
Loslösung von der Sozialhilfe) ersichtlich ist (vgl. BGr, 10. September
2018,2C_7/2018, E. 3.1).
Angesichts
seines Alters (9 Jahre) wäre E sicherlich zumutbar, seiner Mutter in ihr
Heimatland zu folgen. E, der die zweite Primarklasse besucht, hat jedoch in
schulischer Hinsicht besondere, vorliegend zu berücksichtigende Bedürfnisse: Er
leidet unter einer rezeptiv und expressiv stark ausgeprägten Spracherwerbsstörung
und besucht seit der 1. Klasse die Sprachheilschule in F. Die
Sprachstörung betrifft sowohl die Muttersprache Persisch als auch das Deutsch
(siehe Schulpsychologischer Gesamtbericht, S. 5). Aufgrund des mangelnden
sprachlichen Ausdrucks sind auch Konflikte im sozialen Bereich entstanden. Laut
Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin O vom 14. Januar 2019 ist E
auf gute Förderung und ein stabiles Umfeld angewiesen, um Fortschritte zu
machen. Die sprachliche Integration im Iran würde ihn offenkundig vor grössere
Probleme stellen, zumal er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Vor dem
Hintergrund seiner schweizerischen Staatsbürgerschaft hat er ein offenkundiges
Interesse daran, von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten – gerade mit Blick
auf seine logopädischen Sonderbedürfnisse – profitieren zu können. Zentral ist
auch die Kontinuität der eingeleiteten schulischen und psychologischen
Massnahmen. Müsste E mit seiner Mutter in den Iran ausreisen, müsste er diese
engmaschige Betreuung abbrechen. Es ist fraglich, ob E im Iran nahtlos am
Unterricht einer für ihn geeigneten heilpädagogischen Institution teilnehmen
könnte. In der Schweiz hingegen bestehen äusserst günstig beeinflussende
Faktoren für die Behandlung seiner Sprachstörung (Tagesstruktur, Sonderschule,
Betreuung durch geschultes Personal, Bezugspersonen, Kontakte usw., vgl. BVGr,
5.
März 2009, D-6822/2006, E. 6.8). Als Schweizer Bürger kann E die
Ausreise mit seiner Mutter somit nicht zugemutet werden. Ausser Frage steht
eine Betreuung durch den Kindsvater, welchem lediglich ein begleitetes Besuchs-
und Kontaktrecht zusteht und der offenbar drogenabhängig ist. Die Wegweisung
der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unverhältnismässig. Die
Beschwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen, dass sie sich weiterhin um eine
existenzsichernde Berufstätigkeit bemühen muss. Dem Beschwerdegegner steht es
entsprechend frei, im Rahmen der jährlichen Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung das Vorliegen eines Widerrufsgrunds und gegebenenfalls
die Verhältnismässigkeit des Widerrufs – unter Berücksichtigung der Kindsinteressen
– erneut zu prüfen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.
3.1
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG) und hat dieser der Beschwerdeführerin für das Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je Fr. 1'500.-
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.
3.2
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.
3.2.1
Da der Beschwerdeführerin aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten
erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos.
3.2.2
Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
Anhand der Akten ist von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Auch ist ihr Begehen nicht aussichtslos, und es
stellten sich kompliziertere Rechtsfragen. Gemäss der eingereichten Honorarnote
vom 27. Februar 2019 stellt Rechtsanwalt B der Beschwerdeführerin für
seine Bemühungen vor Vorinstanz und Verwaltungsgericht insgesamt Fr. 2'837.90
in Rechnung. Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
sind die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin abgegolten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erweist sich damit ebenfalls als
gegenstandslos.
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten wer-den, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsvertretung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom
13.
Dezember 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird im Sinn der
Erwägungen angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu
verlängern.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …