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Entscheid

VB.2019.00039

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00039

20. März 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20687)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1988, Iranerin, heiratete am 25. Juli 2008 in ihrem Heimatland

ihren Cousin, den iranisch-schweizerischen Doppelbürger C. Am 5. März 2009

reiste A zu ihrem Ehemann nach D. Der Kanton Zürich erteilte ihr daraufhin eine

Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe mit C entsprang der Sohn E (geboren 2010),

welcher über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. Nachdem sich A und E in

eine Kriseninterventionsinstitution begeben mussten, stellte das Bezirksgericht

P E im Rahmen eines Eheschutzverfahrens am 15. März 2011 unter die

elterliche Obhut der Mutter und errichtete über ihn eine

Erziehungsbeistandschaft. Gegen den Vater wurde im Jahr 2013 ein Strafverfahren

eröffnet, wobei das Zwangsmassnahmengericht F die gegen ihn verhängten

Kontaktverbote mehrfach verlängerte. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom

24. März 2014 wurde die Ehe A/C geschieden und das Sorgerecht der

Kindsmutter allein zugesprochen. Am 26. März 2014 verurteilte das

Bezirksgericht F C wegen Gefährdung des Lebens, einfacher

Körperverletzung, Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung, begangen gegen seine

Ehefrau, sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

B. Seit

ihrer Einreise ist A sozialhilfeabhängig. Die ihr ausgerichtete wirtschaftliche

Hilfe belief sich am 13. November 2018 auf rund Fr. 404'000.-. Wegen

ihrer Sozialhilfeabhängigkeit wurde A mit Schreiben vom 24. Mai 2012

gemahnt. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 26. Februar 2014 (recte:

2015) wurde sie schliesslich ausländerrechtlich verwarnt, wobei lediglich aus

Rücksicht auf ihren Schweizer Sohn auf den Widerruf bzw. Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung verzichtet wurde. Im Sinn einer letzten Chance und unter

Rücksichtnahme auf den Schweizer Sohn wurde A am 15. Juli 2016 erneut

gemahnt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die Aufenthaltsbewilligung

von A mit Verfügung des Migrationsamts vom 14. Juni 2018 schliesslich

nicht mehr verlängert und ihr eine Ausreisefrist bis 14. September 2018

angesetzt.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Januar 2019 beantragte A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin), der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei

ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Am 27. Februar 2019 reichte Rechtsanwalt B seine

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 33

Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, ehemals AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen,

ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Diesen Widerrufsgrund erfüllt, wer erheblich und dauerhaft von

Sozialhilfe abhängig ist, wobei indes diese Voraussetzungen weniger streng zu

handhaben sind als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (vgl. BGr, 3. Juli

2014,2C_877/2013, E. 3.2.1; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 48 ff.; Marc Spescha in:

derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 62 AuG N. 10;

Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und

Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,

Basel 2009, S. 311 ff., Rz. 8.30). Nach der Rechtsprechung muss

konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit

bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. BGr, 29. Oktober

2018,2C_419/2018, E. 2.1; zur Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit BGr,

22.

Juli 2011,2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen). Neben den

bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in

Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 16. November

2018,2C_13/2018, E. 3.2).

2.2

Seit der

Einreise am 5. März 2009 zu ihrem – bereits schon sozialhilfeabhängigen –

Ehemann ist für A (und später auch für den Unterhalt ihres Sohns)

wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet worden. Die Sozialhilfeabhängigkeit bestand

nach der Scheidung fort und dauert bis heute an. Der Unterstützungsbetrag hat

im November 2018 eine Höhe von Fr. 404'000.- erreicht. Dieser Betrag

erscheint erheblich im Sinn der Rechtsprechung. Auch in Zukunft ist nicht mit

der Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen: Die Beschwerdeführerin ist trotz

ihrer Bemühungen seit Langem und weiterhin arbeitslos (siehe E. 2.4).

Selbst wenn ihrem Sohn E per 1. Januar 2018 eine IV-Kinderrente zusteht,

so bewegt sich diese lediglich zwischen Fr. 474.- und Fr. 948.-

(siehe Ziff. 31 des Merkblatts 4.04 "Invalidenrente der IV"

der AHV/IV, Stand am 1. Januar 2019). Auch wenn Zusatzleistungen für E

zugesprochen würden, so vermöchten diese den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin

und ihres Sohns nicht zu decken. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG ist somit sowohl mit Blick auf die lange Dauer als auch die

Höhe der erhaltenen Unterstützungsleistungen erfüllt.

2.3

Die

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines

Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen

Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der

ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96

AIG). Massgebend ist zudem, ob bzw. in welchem Mass die ausländische Person

ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 23. Januar 2019,

2C_953/2018, E. 3.1; Hunziker, Art. 62 N. 51).

2.4

Die

Beschwerdeführerin hat erstmals nach viereinhalb Jahren fortlaufender

Sozialhilfeabhängigkeit erste Schritte in Richtung berufliche Integration

vorgenommen und einen Arbeitseinsatz im zweiten Arbeitsmarkt absolviert.

Damals war ihr Sohn noch nicht ganz vierjährig. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wird einer alleinerziehenden Mutter jedoch bereits nach dem

3.

Altersjahr des Kinds eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt

zugemutet (siehe BGr, 31. Oktober 2014,2D_12/2014, E. 3.7.3; BGr, 20. Juni

2013,2C_1228/2012, E. 5.3 und 5.4). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin

mit Ausnahme eines Kurzeinsatzes bei der G GmbH im September 2017

(Nettoverdienst von Fr. 200.-) nur im zweiten Arbeitsmarkt tätig

geworden: So absolvierte sie – gemäss Arbeitszeugnis vom 6. Februar 2015 –

von Dezember 2013 bis Oktober 2014 sowie von Dezember 2014 bis Februar 2015

einen unentgeltlichen Arbeitseinsatz als Mitarbeiterin Küche in einem

Altersheim in F (50 %, vgl. aber Lebenslauf von A: 80 % Küche und

Service, 20 % freiwillige Mitarbeiterin im Altersheim), hernach arbeitete

sie von Januar 2016 bis September 2017 lediglich vier bis fünf Stunden pro Woche

als Verkäuferin im H-Laden in I, ebenfalls ohne Entgelt (bzw. für

vernachlässigbare Fr. 100.- pro Monat). Im ersten Halbjahr 2018 wurde sie

– ebenfalls im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms der Stadt F – zu

einem 60%-Pensum im Unterhaltszentrum F eingesetzt. Das ihr in Aussicht

gestellte einjährige Praktikum als ... bei der J GmbH in K wurde im September

2018.

– nachdem die Beschwerdeführerin zwei Probetage absolviert hat – wieder abgesagt,

da ihr grundlegendes Wissen im Bereich ... gefehlt hätte. Eine aktuelle

Bewerbung im ersten Arbeitsmarkt betrifft die L AG. Beim

Kantonsspital F sowie dem Spital K bewarb sie sich im Januar 2019 als

Praktikantin Pflege. Mit den bisherigen Tätigkeiten vermochte die

Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt sowie jenen ihres Sohns in keiner

Weise zu decken. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass den

Arbeitseinsätzen im sekundären Arbeitsmarkt Sozialhilfecharakter zukommt, bei

welchen es darum geht, die beruflichen und sozialen Kompetenzen der betroffenen

Personen durch staatliche Förderprogramme zu verbessern, ansonsten Leistungen

gekürzt würden (BGr, 12. Mai 2016,2C_522/2015, E. 3.3.1). Indessen

bekunden die zahlreichen Bewerbungen und Absagen die Bemühungen der

Beschwerdeführerin, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Die Absage des

Praktikums in ihrem angestammten Bereich als ... traf die Beschwerdeführerin

offenbar besonders hart, wie aus dem E-Mail vom 4. September 2018 an die J GmbH

hervorgeht. Als sehr positiv sind sodann die Besuche verschiedener Deutschkurse,

zuletzt auf dem Niveau B2, zu bewerten. Gleichwohl ist ihr der Schritt vom

zweiten in den ersten Arbeitsmarkt bisher nicht gelungen. Dabei ist der

Beschwerdeführerin insbesondere vorzuhalten, dass sie nach ihrem Einsatz im

Altersheim "ein Jahr nichts mehr gemacht" hat und hernach selbst im

zweiten Arbeitsmarkt während eines längeren Zeitraums (Januar 2016 bis

September 2017) nur in einem marginalen Pensum von vier bis fünf Stunden pro

Woche arbeitete – dies, obwohl sie zuvor wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit

bereits gemahnt und ausländerrechtlich verwarnt worden war. Somit hat sie nicht

alles Zumutbare unternommen, um wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen zu

können. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit ist damit zumindest teilweise

selbstverschuldet. Zu Recht gelangte die Vorinstanz daher zum Schluss, aufgrund

des jahrelangen Bezugs von Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 404'000.-

ohne Aussicht auf Ablösung, sowie – zusätzlich – Verlustscheinen in der Höhe

von Fr. 35'000.- liege ein erhebliches öffentliches Interesse an der

Wegweisung der Beschwerdeführerin vor.

2.5

2.5.1

Hinsichtlich ihrer privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz

ist zu vermerken, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile seit zehn

Jahren in der Schweiz aufhält, jedoch erst im Alter von 20 Jahren in die

Schweiz einreiste und somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Iran

verbrachte. Dort lebt auch ihre Familie, mit welcher sie nach wie vor in Kontakt

steht. Dass sie in der Schweiz ein soziales Netz aufzubauen vermochte, ist

nicht ersichtlich. Gelungen ist ihr indes die sprachliche Integration, weist

die Beschwerdeführerin doch ein Sprachniveau von (mindestens) B2 auf. Dies

ergibt sich bereits aus den Akten, weshalb sich eine persönliche Anhörung zur

Überprüfung der Sprachfähigkeit erübrigt. Nicht gelungen ist ihr als

arbeitslose Sozialhilfebezügerin die berufliche sowie die wirtschaftliche Integration.

Zudem weist die Beschwerdeführerin Verlustscheine in der Höhe von Fr. 35'000.-

auf. In strafrechtlicher Hinsicht sind die Strafbefehle vom 11. August

2015, vom 27. Januar 2016, vom 12. August 2016 sowie vom 9. März

2018.

zu erwähnen, mittels derer die Beschwerdeführerin für ihr wiederholtes

Fahren ohne gültigen Fahrausweis bestraft wurde (Busse von Fr. 650.-, Fr. 700.-,

Fr. 750.- und Fr. 550.-); ansonsten hat sich die Beschwerdeführerin

wohlverhalten. Nach dem Gesagten würde sich eine Wegweisung – einzig mit Blick

auf die Beschwerdeführerin – als verhältnismässig erweisen. In den Entscheid

über die Wegweisung sind indessen auch die Interessen des Sohns E, der über die

schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, miteinzubeziehen.

2.5.2

Beim sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines Kinds mit Schweizer

Bürgerrecht, gegen den nichts vorliegt, was ihn als "unerwünschten"

Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen hinweist, ist

davon auszugehen, dass dem hier lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden

soll, diesem Elternteil in dessen Heimat zu folgen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2,

136.

I 285 E. 5, 135 I 153 E. 2.2). Fortgesetzter erheblicher Sozialhilfebezug

kann indes die Wegweisung einer ausländischen Person auch dann rechtfertigen,

wenn dies die Ausreise des Schweizer Kinds zur Folge hat, namentlich wenn keine

Änderung (d. h.

Loslösung von der Sozialhilfe) ersichtlich ist (vgl. BGr, 10. September

2018,2C_7/2018, E. 3.1).

Angesichts

seines Alters (9 Jahre) wäre E sicherlich zumutbar, seiner Mutter in ihr

Heimatland zu folgen. E, der die zweite Primarklasse besucht, hat jedoch in

schulischer Hinsicht besondere, vorliegend zu berücksichtigende Bedürfnisse: Er

leidet unter einer rezeptiv und expressiv stark ausgeprägten Spracherwerbsstörung

und besucht seit der 1. Klasse die Sprachheilschule in F. Die

Sprachstörung betrifft sowohl die Muttersprache Persisch als auch das Deutsch

(siehe Schulpsychologischer Gesamtbericht, S. 5). Aufgrund des mangelnden

sprachlichen Ausdrucks sind auch Konflikte im sozialen Bereich entstanden. Laut

Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin O vom 14. Januar 2019 ist E

auf gute Förderung und ein stabiles Umfeld angewiesen, um Fortschritte zu

machen. Die sprachliche Integration im Iran würde ihn offenkundig vor grössere

Probleme stellen, zumal er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Vor dem

Hintergrund seiner schweizerischen Staatsbürgerschaft hat er ein offenkundiges

Interesse daran, von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten – gerade mit Blick

auf seine logopädischen Sonderbedürfnisse – profitieren zu können. Zentral ist

auch die Kontinuität der eingeleiteten schulischen und psychologischen

Massnahmen. Müsste E mit seiner Mutter in den Iran ausreisen, müsste er diese

engmaschige Betreuung abbrechen. Es ist fraglich, ob E im Iran nahtlos am

Unterricht einer für ihn geeigneten heilpädagogischen Institution teilnehmen

könnte. In der Schweiz hingegen bestehen äusserst günstig beeinflussende

Faktoren für die Behandlung seiner Sprachstörung (Tagesstruktur, Sonderschule,

Betreuung durch geschultes Personal, Bezugspersonen, Kontakte usw., vgl. BVGr,

5.

März 2009, D-6822/2006, E. 6.8). Als Schweizer Bürger kann E die

Ausreise mit seiner Mutter somit nicht zugemutet werden. Ausser Frage steht

eine Betreuung durch den Kindsvater, welchem lediglich ein begleitetes Besuchs-

und Kontaktrecht zusteht und der offenbar drogenabhängig ist. Die Wegweisung

der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unverhältnismässig. Die

Beschwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen, dass sie sich weiterhin um eine

existenzsichernde Berufstätigkeit bemühen muss. Dem Beschwerdegegner steht es

entsprechend frei, im Rahmen der jährlichen Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung das Vorliegen eines Widerrufsgrunds und gegebenenfalls

die Verhältnismässigkeit des Widerrufs – unter Berücksichtigung der Kindsinteressen

– erneut zu prüfen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.

3.1

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG) und hat dieser der Beschwerdeführerin für das Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je Fr. 1'500.-

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.

3.2

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

3.2.1

Da der Beschwerdeführerin aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten

erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gegenstandslos.

3.2.2

Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Anhand der Akten ist von der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin auszugehen. Auch ist ihr Begehen nicht aussichtslos, und es

stellten sich kompliziertere Rechtsfragen. Gemäss der eingereichten Honorarnote

vom 27. Februar 2019 stellt Rechtsanwalt B der Beschwerdeführerin für

seine Bemühungen vor Vorinstanz und Verwaltungsgericht insgesamt Fr. 2'837.90

in Rechnung. Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

sind die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin abgegolten. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erweist sich damit ebenfalls als

gegenstandslos.

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten wer-den, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsvertretung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

13.

Dezember 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird im Sinn der

Erwägungen angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu

verlängern.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …