VB.2019.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00045
20. März 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20673)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00045
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1987 geborene A, Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina, ist Mutter von B (geboren 2009), D (geboren 2011) und E
(geborenen 2013), ebenfalls allesamt Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina. Die beiden jüngeren Kinder stammen aus einer Beziehung zu dem
damals in der Schweiz niedergelassenen Landsmann F, welchen sie am 9. Juni
2012 im gemeinsamen Heimatland heiratete. Nachdem sie am 3. Mai 2013 mit
ihren drei Kindern bei ihrem Ehemann in der Schweiz Wohnsitz genommen hatte,
wurden zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. der Mutter ihr und dem ältesten Kind
Aufenthaltsbewilligungen und den beiden jüngeren Kindern
Niederlassungsbewilligungen erteilt.
Der wegen Gewalt- und Verkehrsdelikten bereits vorbestrafte F
wurde in der Folge erneut straffällig und vom Bezirksgericht Bülach am 18. Juli
2017 wegen gewerbsmässiger Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG),
Nötigung und verschiedener Strassenverkehrsdelikte zu einer 36-monatigen
Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem häufte er Schulden von über Fr. 100'000.-
an und musste diverse Male betrieben werden.
Aufgrund der wiederholten Delinquenz und
Schuldenwirtschaft von F widerrief das Migrationsamt am 27. August 2018
dessen Niederlassungsbewilligung. Zugleich widerrief es die
Niederlassungsbewilligungen der beiden jüngeren Kinder D und E und verweigerte
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und deren ältestem Kind B, da
sich deren Bewilligungen vom Aufenthaltsrecht von F ableiten würden. Die
gesamte Familie sollte die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung von F aus
dem Strafvollzug verlassen müssen. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der
Rekursfrist entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die
Sicherheitsdirektion insoweit gut, als sie den Widerruf der
Niederlassungsbewilligungen der beiden jüngeren Kinder D und E und die diesen
angesetzte Ausreisefrist aufhob. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit sie
diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete. Einer allfälligen
Beschwerde entzog sie wiederum die aufschiebende Wirkung.
III.
Hiergegen erhoben sowohl F (Verfahrens-Nr. VB.2019.00007)
als auch A und deren ältestes Kind B (Verfahrens-Nr. VB.2019.00045)
gesondert Beschwerde.
A und B liessen dem Verwaltungsgericht am 24. Januar
2019.
beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid hinsichtlich der
ihnen beiden verweigerten Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen aufzuheben und es seien ihre Aufenthaltsbewilligungen
gestützt auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht, eventualiter gestützt auf
einen nachehelichen Härtefall zu verlängern. Weiter wurde um die Zusprechung
einer Parteientschädigung und die superprovisorische Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2019 wurde die
aufschiebende Wirkung in Bezug auf A und B wiederhergestellt.
Auf die Beschwerde von F trat das Verwaltungsgericht im separat
geführten Verfahren (VB.2019.00007) am 25. Februar 2019 nicht ein, nachdem
dieser innert der ihm angesetzten (Nach-)Fristen weder eine Kaution leistete
noch eine verbesserte Beschwerdeschrift nachreichte.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichten die
Beschwerdeführenden die Kopie einer Vorladung des Bezirksgerichts Bülach
betreffend Ehescheidung nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden allein die Aufenthaltsbewilligungen von A
und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden), während der Widerruf der
Niederlassungsbewilligungen der beiden jüngeren Kinder D und E bereits mit dem
vorinstanzlichen Rekursentscheid aufgehoben und auf die Beschwerde von F in
einem separat geführten Verfahren nicht eingetreten wurde.
2.
2.1
Per
1.
Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG)
in Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung
wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen
Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine
übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt
sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von
Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf
den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der
Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis
gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010,2C_445/2010, E. 2 und
BGr, 27. Mai 2010,2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der
Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt
abzustellen.
2.2
Sowohl die
Kenntnisnahme von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden
Verfahrens als auch die behauptete Aufhebung der Ehegemeinschaft erfolgte
vorliegend vor dem 1. Januar 2019, weshalb grundsätzlich die
altrechtlichen Bestimmungen des damaligen AuG Anwendung finden, soweit diese
von der heutigen Gesetzeslage abweichen. Nachfolgend wird deshalb das
altrechtliche AuG zitiert, soweit aufgrund materieller Änderungen auf die
Gesetzeslage vor dem 1. Januar 2019 abzustellen ist, ansonsten die
aktuelle Gesetzesabkürzung AIG Verwendung findet.
3.
Die Beschwerdeführenden stellen vor Verwaltungsgericht nicht
in Abrede, dass die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der
Beschwerdeführerin zu widerrufen war. Strittig ist im vorliegenden Verfahren
allein, ob sich die Beschwerdeführenden auf einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch oder einen nachehelichen Härtefall berufen können, nachdem
sie vor Verwaltungsgericht behaupten, dass die Ehegemeinschaft bereits vor
Erlass des vorinstanzlichen Rekursentscheids definitiv gescheitert sei.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG (heute Art. 43 Abs. 1 lit. a
AIG, mit weiteren Voraussetzungen) haben ausländische Ehegatten von Personen
mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Wird die
Niederlassungsbewilligung des originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten
widerrufen, so verliert der andere den abgeleiteten Rechtsanspruch auf
Verlängerung seiner Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4). Kraft Art. 70
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE) bleibt aber auch eine widerrufene
Niederlassungsbewilligung bis zur Entlassung des Bewilligungsinhabers aus dem
Strafvollzug weiterhin gültig, weshalb auch ein hiervon abgeleitete
Aufenthaltsrecht erst zu diesem Zeitpunkt entfällt (BGr, 26. Januar 2018,
2C_432/2016, E. 4.3.4 und 5.2). Gleichwohl kann mit Blick auf Art. 70
Abs. 2 VZAE bereits zuvor das Anwesenheitsrecht danach geregelt werden
(vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.).
3.1.2
Auch wenn die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der
Beschwerdeführerin widerrufen wurde, bleibt diese kraft Art. 70 Abs. 1
VZAE bis zu dessen Entlassung aus dem Strafvollzug (14. April 2019)
weiterhin gültig. Erst danach würden somit die hiervon abgeleiteten
Bewilligungen der Beschwerdeführenden entfallen, wobei mit Blick auf Art. 70
Abs. 2 VZAE bereits zuvor das Anwesenheitsrecht danach geregelt werden
könnte. Indes stützen die Beschwerdeführenden ihren Aufenthalt nicht mehr auf
eine fortbestehende Familiengemeinschaft mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin
nach Art. 43 Abs. 1 AuG (bzw. Art. 43 AIG), sondern auf
nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 (des damaligen) AuG in
Verbindung mit Art. 77 VZAE.
3.2
3.2.1
3.2.1.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hatte und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so
die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG)
bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit
dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG). Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch setzt somit voraus, dass bis zum
Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft noch ein (abgeleiteter)
Aufenthaltsanspruch gestützt auf die familienrechtlichen Nachzugsbestimmungen
bestand. Ist ein derartiger Anspruch bereits vor der Auflösung der
Ehegemeinschaft untergegangen, kann auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch
nicht mehr entstehen. Damit ist massgeblich, zu welchem Zeitpunkt die
Ehegemeinschaft aufgelöst wurde: Erfolgte die Auflösung der Ehegemeinschaft
erst nachdem der (abgeleitete) eheliche Aufenthaltsanspruch bereits
untergegangen war, kann ein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch nicht durch
Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen.
3.2.1.2
Laut Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG und dem weitgehend
gleichlautenden Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erlöschen nacheheliche
Aufenthaltsansprüche, wenn Widerrufsgründe vorliegen, wobei die entsprechenden
Gründe bei der Person mit abgeleiteten Anwesenheitsrecht vorliegen müssen (Marc
Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2015, Art. 51
AuG N. 8). Zudem kann die Berufung auf einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG (bzw. dem
heute immer noch gleichlautenden Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG)
rechtsmissbräuchlich erscheinen. Letzteres ist unter anderem anzunehmen, wenn
die Ehetrennung allein der Aufenthaltssicherung dient und die ausländische
Person mit abgeleiteten Aufenthaltsrecht ein definitives Scheitern der Ehe erst
behauptet, nachdem die Wegweisung der originär aufenthaltsberechtigten Person
bereits eindeutig erscheint (vgl. Kantonsgericht Basel-Land vom 17. August
2016, 810 15 355, E. 4.4.2).
3.2.2
3.2.2.1
Die Beschwerdeführenden behaupten, dass die bereits zuvor krisenbehaftete
eheliche Beziehung endgültig gescheitert sei, nachdem der Ehemann der
Beschwerdeführerin nach verschiedenen Disziplinierungen per 7. September
2018.
von der zunächst gewährten Halbgefangenschaft in den Normalvollzug
versetzt worden sei.
3.2.2.2
Gemäss dargelegter Rechtsprechung konnten sich die Beschwerdeführenden zum
Zeitpunkt der nunmehr behaupteten Eheauflösung (7. September 2018) immer
noch auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1
(des damaligen) AuG berufen, entfaltet der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gegenüber dem Ehemann doch erst Wirkung mit dessen
Entlassung aus dem Strafvollzug. Ein weiterbestehender (nachehelicher)
Aufenthaltsanspruch erscheint damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Fraglich ist jedoch, ob die Berufung auf einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch nicht rechtsmissbräuchlich erscheint, nachdem sich zum
Zeitpunkt der (behaupteten) Auflösung der Ehegemeinschaft bereits eindeutig
abzeichnete, dass das gemeinsame Eheleben nicht mehr in der Schweiz fortgesetzt
werden könnte.
3.2.2.3
Da sich der Ehemann der Beschwerdeführerin derzeit im Strafvollzug
befindet, leben die Ehegatten zurzeit gezwungenermassen getrennt, ohne dass
sich allein hieraus auf eine definitive Trennung schliessen lässt. So sieht der
(unverändert gebliebene) Art. 49 Abs. 1 AIG vor, dass die
Familiengemeinschaft fortbesteht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe
geltend gemacht werden, wozu praxisgemäss auch die Inhaftierung eines Ehegatten
gehört (BGr, 26. Januar 2018,2C_432/2016, E. 5.3). Die
Beschwerdeführerin bezeichnete ihre Ehe anlässlich ihrer Befragung durch die
Kantonspolizei Zürich vom 27. Februar 2018 noch als "sehr gut".
Auch in ihrem Verlängerungsgesuch vom 21. März 2018 gab sie nicht an, sich
von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Erst im Rekursverfahren liessen die
Beschwerdeführenden einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch thematisiert,
jedoch nur eventualiter für den Fall einer Wegweisung des Ehemannes (vgl. z. B. Rz. 48 der Rekursschrift
vom 27. September 2018: "im Fall einer allfälligen Wegweisung des
Rekurrenten F"). Eine nur für diesen Fall "eventualiter" geltend
gemachte Ehetrennung würde jedoch allein der Sicherung des weiteren Aufenthalts
der Beschwerdeführenden dienen und rechtsmissbräuchlich erscheinen.
3.2.2.4
Dass die Ehegemeinschaft bereits aktuell (und nicht erst nach einer
allfälligen Wegweisung des Ehemannes) definitiv gescheitert sei, wurde somit
erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebracht, obwohl die Beschwerdeführerin im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG verpflichtet gewesen
wäre, unverzüglich über diese offenkundig bewilligungsrelevante Tatsache zu
informieren. Erst nachdem auch die Rekursinstanz den migrationsamtlichen
Entscheid hinsichtlich der Aufenthaltsbewilligungen der beiden
Beschwerdeführenden bestätigt hatte, liessen diese eine bereits vollzogene
definitive Trennung behaupten. Es liegt damit der Verdacht nahe, dass nicht die
Versetzung des Ehemannes in den Normalvollzug, sondern der drohende Bewilligungsverlust
bei Fortsetzung der Ehegemeinschaft entscheidend für die per 7. September
2018.
behauptete Trennung war, mithin die Aufgabe der Ehegemeinschaft allein der
Aufenthaltssicherung dienen soll.
3.2.3
Trotz dieser Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf ein
nacheheliches Aufenthaltsrecht bestehen auch gewisse Anhaltspunkte für eine
Trennung aus anderen Gründen als der blossen Aufenthaltssicherung: So erscheint
es plausibel, dass die Versetzung des Ehemannes in den Normalvollzug die bereits
kriselnde Ehe derart belastet hat, dass es zum definitiven Bruch zwischen den
Eheleuten gekommen ist. Die Ehefrau hat zudem auch gegenüber den
Sozialhilfebehörden Scheidungsabsichten geäussert und auf häusliche Gewalt
hingewiesen (vgl. E-Mails zwischen dem Leiter des Sozialamts G und ihrem
Rechtsvertreter vom 5. November und 12. Dezember 2018). Zudem will
sich die Beschwerdeführerin bei einer Anwaltskanzlei hinsichtlich einer
allfälligen Scheidung beraten lassen haben. Wie sich aus den Akten ergibt, hat
die Beschwerdeführerin im Oktober 2018 den Mietvertrag für die eheliche Wohnung
auf ihre Person umschreiben lassen und die Wohnung per 31. März 2019
gekündigt. Auch wenn dies auch aufgrund des Drucks der Sozialhilfebehörde
geschehen sein dürfte, hat die Beschwerdeführerin gleichwohl bereits vor dem
Rekursentscheid vom 13. Dezember 2018 signalisiert, inskünftig nicht mehr
mit ihrem Ehemann zusammenleben zu wollen.
Aufgrund dieser
widersprüchlichen Indizienlage ist nicht hinreichend erstellt, ob und aus
welchen Motiven die Ehegemeinschaft aufgegeben wurde.
3.2.4
Damit ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese wird zu klären haben, ob und wann sich die
Beschwerdeführerin tatsächlich definitiv von ihrem Ehemann getrennt hat und ob
eine derartige Trennung allein der Aufenthaltssicherung dient oder aus anderen
Gründen erfolgte. Zusätzliche Indizien für eine lediglich zur
Aufenthaltssicherung vorgenommene bzw. vorgespiegelte Trennung könnten
beispielsweise fortbestehende regelmässige Besuchskontakte zwischen der
Beschwerdeführerin und dem inhaftierten Ehemann oder gemeinsame
Ausreisevorbereitungen bilden. Dabei ist aber mitzuberücksichtigen, dass die
Ehegatten aufgrund ihrer beiden gemeinsamen Kinder auch ausserhalb einer weiter
gelebten Ehegemeinschaft noch private Kontakte zueinander pflegen könnten.
Sodann sind die Eheleute zu aktuellen Scheidungsabsichten und zur Qualität des
derzeitigen Ehelebens zu befragen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Sollte die Vorinstanz zum Schluss gelangen, dass die
eheliche Beziehung nicht allein zur Sicherung des weiteren Aufenthalts beendet
worden ist, wären sodann die übrigen Voraussetzungen für einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch, namentlich eine erfolgreiche Integration bzw. die
Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG zu prüfen.
4.
4.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr,
28.
April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5).
Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
5.
Da den Beschwerdeführenden keine Gerichtskosten erwachsen und
die zuzusprechende Parteientschädigung die Kosten ihres Rechtsvertreters gemäss
Honorarnote vom 23. Januar 2019 vollumfänglich decken, ist ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …