VB.2019.00047
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00047
17. April 2019Deutsch29 min
(URT.2019.20753)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00047
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der aus dem Kosovo stammende A, geboren 1979, reichte
am 25. September 1998 in der Empfangsstelle D ein Asylgesuch ein, das vom
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) am
22. Oktober 1999 abgelehnt wurde. Später wurde A vorläufig aufgenommen. Am
5. Juni 2002 heiratete er die hier niedergelassene E (heute: F) und
erhielt am 24. Juni 2002 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 26. März
2003 wurde der gemeinsame Sohn G geboren. Die Eheleute trennten sich am 1. Mai
2004, und die Ehe wurde am 17. Januar 2007 geschieden. G wurde unter
die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Gegen A sind aktuell Betreibungen
registriert, wobei es um Forderungen der für G zuständigen Alimentenhilfestelle
geht. Zuletzt wurde A die Aufenthaltsbewilligung am 24. Mai 2017 mit
Gültigkeit bis 4. Juni 2018 verlängert.
B.
Am 18. April 2008 heirateten A und die ebenfalls
aus dem Kosovo stammende B, geboren 1978. B reiste am 14. September 2008
in die Schweiz ein und erhielt am 22. September 2008 eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann, die am 30. Mai 2017 ebenfalls bis am 4. Juni
2018 verlängert wurde.
C.
A ist im Strafregister mit folgenden Verurteilungen
verzeichnet:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
vom 2. November 2012: 20 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 80.-
wegen vorsätzlicher grober Verletzungen der Verkehrsregeln;
-
Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Dezember
2017: 18 Monate Freiheitsstrafe, wovon 35 Tage durch Haft erstanden
sind, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, wegen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. c
und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz (WG) im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG sowie
Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung.
Mit Verfügung vom 22. März 2018
widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von A und B und setzte
ihnen Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets bis am 21. Juni
2018.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten A und B mit Rekus vom 23. April
2018.
an die Sicherheitsdirektion. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2018
wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Die
Gegenstandslosigkeit bezog sich unter anderem auf die Frage des Widerrufs der
mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen, weshalb nur noch über eine
Verlängerung derselben befunden wurde.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2019
beantragten A und B beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Entscheide und es seien ihnen – allenfalls verbunden mit einer Verwarnung – die
Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern bzw. das Migrationsamt sei entsprechend
anzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Der
Abteilungspräsident merkte mit Verfügung vom 29. Januar 2019 an, dass
während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und
auferlegte A eine Kaution in Höhe von Fr. 2'060.-. Die Kaution wurde am
5.
Februar 2019 einbezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Februar
2019.
auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht erstattet. Am
28.
Februar 2019 reichten A und B ein Schreiben der H AG ein, wonach
Ersterer womöglich einen Anspruch auf Leistungen der Sammelstiftung I
habe. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach
Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine Aufenthaltsbewilligung
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt unter anderem ein
Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige
Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach
der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 137 II 297
E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. November 2018,2C_417/2018,
E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder
unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1;
BGr,2C_417/2018, E. 4.2).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts J vom 21. Dezember 2017 zu 18 Monate
Freiheitsstrafe verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund
sowohl gemäss der bis Ende 2018 geltenden Fassung des Ausländergesetzes als
auch des seit dem 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Ausländer- und
Integrationsgesetzes. Festzuhalten ist aber, dass bei Widerrufsgründen
grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem der
betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden
Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010,
2C_445/2010, E. 2; BGr, 27. Mai 2010,2C_837/2009, E. 1).
Vorliegend erfolgte dies vor dem 1. Januar 2019, sodass die altrechtlichen
Bestimmungen Anwendung finden, soweit sie von der heutigen Gesetzeslage
abweichen.
2.2
Gemäss
Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 62 Abs. 2
AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung
nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von
einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden bleibt aber die
Befugnis, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass
gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Ebenso bleiben
die Migrationsbehörden weiterhin zuständig, wenn es dem Strafgericht aufgrund
des Rückweisungsverbots und dem Grundsatz der Anwendung milderen Rechts (lex
mitior) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB verwehrt war, eine
neurechtliche Landesverweisung auszusprechen. Art. 62 Abs. 2 AIG
bezweckt denn auch lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder
widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen
Verfahren. Es war keineswegs die Absicht des Gesetzgebers, die bereits bisher
mögliche Wegweisung krimineller Ausländer zu erschweren, war doch das Ziel der
Gesetzesreform gerade eine Verschärfung der Praxis. Den Migrationsbehörden
verbleibt damit die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das
hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder
– wie hier – die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen
wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4.3). Die dem
Urteil vom 21. Dezember 2017 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen
wurden vom Beschwerdeführer zwischen dem 15. Januar 2016 bis zum 5. Februar
2016.
bzw. im Jahr 2013 begangen.
3.
3.1
Es
ist jeweils zu prüfen, inwieweit eine Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) verletzt. Art. 8 EMRK verleiht aber grundsätzlich
keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Die Konvention
garantiert keiner Person das Recht, in einen Staat, dessen Angehörigkeit sie
nicht besitzt, einzureisen und sich dort aufzuhalten oder von dort nicht
ausgewiesen zu werden. Die vertragschliessenden Staaten haben vielmehr das
Recht, gestützt auf einen anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz die Einreise,
den Aufenthalt und die Wegweisung von Nichtstaatangehörigen zu regeln. Kann von
einem Familienmitglied, das in der Schweiz bleiben kann, nicht erwartet werden,
dass es mit der ausländischen Person, der eine Aufenthaltsbewilligung
verweigert worden ist, das Land verlässt, ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen. Dabei ist den gesamten Umständen Rechnung zu tragen und das
private Interesse an der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und das
öffentliche Interesse an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen
BGE 144 I 91 E. 4.2 = Pra 108 [2019] Nr. 11 E. 4.2).
3.2
Damit
ein ausländischer Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die Obhut
über ein minderjähriges Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz
hat, die beschränkte familiäre Beziehung im Rahmen des ihm zustehenden
Besuchsrechts weiter unterhalten kann, genügt es unter dem Aspekt von Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV in der Regel, dass der im Ausland lebende
Elternteil sein Besuchsrecht mit Kurzaufenthalten, deren Modalitäten bezüglich
Häufigkeit und Dauer allenfalls zu regeln sind, oder mittels moderner
Kommunikationsmittel wahrnehmen kann (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11,
E. 5.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein
weitergehendes Aufenthaltsrecht allenfalls nur dann bestehen, wenn erstens
besonders enge Beziehungen zum Kind in affektiver und zweitens in
wirtschaftlicher Hinsicht bestehen, drittens diese Beziehung infolge der
zwischen dem Aufenthaltsland des Kindes und dem Herkunftsland seines
Elternteils liegenden Distanz praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und
viertens sich die ausländische Person tadellos verhalten hat. Diese
Anforderungen sind gesamthaft zu beurteilen und müssen Gegenstand einer
umfassenden Interessenabwägung bilden (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2).
Für die Annahme einer besonders engen Beziehung genügt es, wenn die
persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigem Standard üblichen
Besuchsrechts ausgeübt werden (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.1).
Für die Bejahung der erforderlichen wirtschaftlichen Beziehung sind die
Unterhaltsbeiträge zu erbringen, jedenfalls im Rahmen des Möglichen und
Vernünftigen. Gegebenenfalls sind auch intensivierte Anstrengungen neuerer Zeit
zu berücksichtigen (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.2 und 6.2).
Die Möglichkeit der Besuchsrechtsausübung vom Ausland aus bedarf einer
konkreten Untersuchung (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.3).
Schliesslich ist ein tadelloses Verhalten zu verneinen, wenn gegenüber dem
Ausländer Fernhaltegründe vorliegen, insbesondere wenn diesem ein verwerfliches
Verhalten in straf- oder ausländerrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werden kann.
Allerdings können sich diesbezüglich bei gewissen untergeordneten Vorkommnissen
in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen Relativierungen ergeben
(vgl. BGr, 17. September 2018,2C_441/2018, E. 5.3; BGE 144 I 91 =
Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.4). Das Bundesgericht stuft jedoch in
Übereinstimmung mit der Praxis des EGMR Drogendelikte aus rein finanziellen
Motiven als schwere Straftaten ein, verbunden mit einem hohen öffentlichen
Interesse an der Wegweisung des Straftäters (BGr, 5. Juli 2018,
2C_393/2018, E. 2.2;2C_441/2018, E. 5.3, BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
Schon deswegen kann in solchen Fällen beim Kriterium des tadellosen Verhaltens
nicht mehr von "untergeordneten Vorkommnissen" gesprochen werden.
3.3
Nebst dem
Recht auf Familienleben ist auch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach
Art. 8 EMRK in die Prüfung einzubeziehen. Nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen
werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass
es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann
es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen.
Es kann auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf
Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die
allgemein für die Beurteilung der Integration in Art. 58a AIG verankerten
Kriterien entsprechen weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und
der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober
2007.
(VintA) für eine erfolgreiche Integration festgehaltenen Voraussetzungen.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des
Privatlebens dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig erscheint (vgl. BGr, 19. November 2018,2C_417/2018, E. 6.2).
3.4
So oder so
führt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds (vgl. E. 2.1) nicht automatisch
zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Rechtsfolge kann
nur eintreten, wenn sie in Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96
AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich
die Schwere des Delikts, das Verschulden, der seit der Tat vergangene Zeitraum
und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration
bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat
und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile und gesundheitliche Aspekte (BGr, 5. Juli
2018,2C_393/2018, E. 2.2; vgl. auch BGr, 19. November 2018,2C_417/2018,
E. 6.2; BGE 135 II 377 E. 4.3; 139 I 16 E. 2.2.1).
Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung
beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom
Strafgericht verhängten Strafe (BGr, 19. November 2018,2C_417/2018,
E. 6.3.1, unter anderem mit Hinweis auf BGE 134 II 10 E. 4.2 und 129
II 215 E. 3.1). Dies gilt erst recht beim abgekürzten Verfahren, wo der
Strafentscheid gemäss Art. 362 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007.
nur summarisch zu begründen ist und sich das konkrete Verschulden damit
vor allem aus dem vom Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift
ausgesprochenen und von der verurteilten Person akzeptierten Strafmass ergibt
(vgl. BGr, 10. September 2013,2C_114/2013, E. 2.4.3).
4.
4.1
Der
Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
gemäss Urteil des Bezirksgerichts J vom 21. Dezember 2017 lagen
folgende Vorfälle zugrunde: In der ersten Hälfte des Januars 2016 kam der
Beschwerdeführer in Kontakt mit einem nicht näher bekannten albanischstämmigen
Mann, der sich "K" nannte und im Drogenhandel tätig war. Der
Beschwerdeführer steckte in finanziellen Schwierigkeiten; so war er unter
anderem seit ca. vier Jahren ohne Einkommen und musste durch seine Ehefrau und seine
Familie unterstützt werden, weswegen er sich überzeugen liess, sich für K
respektive einen weiteren Mann (L) im Drogenhandel zu betätigen. Im weiteren
Verlauf überbrachte der Beschwerdeführer K ca. 20 verkaufsbereite Minigrip à
fünf Gramm Heroingemisch, einen weiteren Plastiksack mit 60.2 Gramm
Heroingemisch (Reinheitsgrad 16 %), ein Mobiltelefon, eine Digitalwaage,
Löffel, diverse leere Minigrip sowie Fr. 2'000.- in bar. Der
Beschwerdeführer wusste nicht im Detail, welche Substanz er von K übernommen
hatte, doch war ihm ohne weiteres klar, dass es sich dabei um illegale Drogen
handeln musste. L teilte dem Beschwerdeführer mit, von den Fr. 2'000.-
könne er die Hälfte für sich behalten und mit dem Rest soll er allfällige
Spesen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit decken. Weiter teilte L dem
Beschwerdeführer mit, die 20 Minigrip an Drogenkonsumenten zu übergeben
und danach mit dem unproportionierten Heroingemisch verkaufsbereite Portionen
zu erstellen. Der Beschwerdeführer war bereit, das zu tun. Zwischen dem 15. Januar
2016.
bis zur Verhaftung am 5. Februar 2016 übergab er etwa fünf nicht
näher bekannten Personen insgesamt ca. 17 Minigrip à ca. fünf Gramm
Heroingemisch, teils unentgeltlich. Die unproportionierte Menge und drei
bereits vorbereitete Portionen zu je fünf Gramm hatte der Beschwerdeführer
an seinem Wohnort aufbewahrt. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer als
Staatsangehöriger des Kosovo im Jahr 2013 unbefugt eine Jagdflinte samt
passender Munition (9 Schachteln à 25 Patronen) erworben.
4.2
Der
Beschwerdeführer weist darauf hin, angesichts des Strafrahmens von einem bis zu
20.
Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
liege die ausgefällte Strafe im untersten Bereich. Er habe aus einer
finanziellen und psychischen Notlage heraus gehandelt und sei für K eine
leichte Beute gewesen. Er, der Beschwerdeführer, sei nur ein kleines Rädchen
gewesen und sei weder an der Beschaffung der Betäubungsmittel noch an der
Vermittlung der Abnehmer beteiligt gewesen. Es sei von einem noch leichten
Verschulden auszugehen.
4.3
Das Wirken
des damals 36-jährigen Beschwerdeführers im Drogenbereich erfüllt zweifelsohne
die Kriterien einer schweren Straftat im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (E. 3.2 am Ende). Der sich heute in der Probezeit
befindende Beschwerdeführer hat die Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven
begangen und dabei zumindest in Kauf genommen, die Gesundheit einer Vielzahl
von Drogenkonsumenten in Gefahr zu bringen. Dass sein deliktisches Tun im
unteren Bereich der Hierarchie anzusiedeln sei bzw. er sich in einer
finanziellen und psychischen Notlage befunden habe, ändert nichts daran.
Entsprechend entfällt – mangels tadellosen Verhaltens – ein weitergehendes
Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben in Zusammenhang mit
der Beziehung zum hier lebenden Sohn von vornherein (E. 3.2). Inwieweit
neuerdings von einer engen wirtschaftlichen Beziehung zum Sohn auszugehen wäre,
tritt daher in den Hintergrund. Hinzukommt, dass der Kontakt zum mittlerweile
16-jährigen Sohn auch vom Kosovo aus mittels Kurzaufenthalten und moderner
Kommunikationsmittel weiterhin gepflegt werden kann. Der Beschwerdeführer weist
zwar darauf hin, dass die nötigen finanziellen Mittel für regelmässige Besuche
nicht vorhanden seien und diese auf ein Minimum beschränkt werden müssten. Das
würde sich negativ auf seine Psyche auswirken und wäre auch negativ für den
sich im Pubertätsalter befindenden Sohn. Es trifft zu, dass das Besuchsrecht
vom Kosovo aus nicht mehr im bisherigen Rahmen ausgeübt werden kann und
Modifizierungen bedarf. Bei den vorliegenden Umständen ist aber ein
dahingehender Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte
Privat- und Familienleben statthaft. Angesichts des Alters des Sohnes ist denn
auch ein intensiver Austausch mittels moderner Kommunikationsmittel weiterhin
möglich.
4.4
Der
Beschwerdeführer hält sich seit 20 Jahren in der Schweiz auf, was aufgrund
des Rechts auf Achtung des Privatlebens gegen eine Aufenthaltsbeendigung
sprechen könnte. Allerdings bedarf es in diesem Zusammenhang auch nach der
neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Einzelfallprüfung und kann
nicht einfach gestützt auf eine lange Anwesenheitsdauer ein Anwesenheitsrecht hergeleitet
werden (E. 3.3). Die Vorinstanz hat einen dahingehenden Anspruch auf
Privatleben verneint.
Der Beschwerdeführer bestätigt, viel Zeit mit seiner Familie
und hier lebenden Verwandten zu verbringen. Aufgrund seiner gesundheitlichen
Probleme, auch wegen eines auf ihn am 23. Januar 2011 verübten Überfalls
bzw. fehlender Arbeitsfähigkeit sei es für ihn besonders schwierig gewesen,
ausserhalb der Familie Kontakte zu knüpfen. Allerdings habe er ab und zu auf
die Kinder seiner Nachbarin aufgepasst. Die Kinder würden ihn "Onkel
Albert" nennen. Auch mit einem weiteren Nachbarn sei er befreundet.
Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse sei zu berücksichtigen, dass die
gesundheitlichen Probleme sowie Bildungsdefizite eine Rolle gespielt haben
dürften. Es sei ihm wichtig, die Deutschkenntnisse zu verbessern, weshalb er
aktuell auf der Warteliste für einen Deutsch-Alphabetisierungskurs bei der Schule O
stehe.
Vorliegend kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
trotz seiner langen Aufenthaltsdauer objektiv gesehen nicht von einer engen
sozialen Beziehung in diesem Land im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gesprochen werden. Das gute nachbarschaftliche Einvernehmen, auf
das der Beschwerdeführer hinweist, reicht dafür nicht aus, auch nicht das
positive Empfehlungsschreiben der aktuellen Arbeitgeberin, für die der
Beschwerdeführer seit etwas mehr als einem Jahr tätig ist. Zudem ist nicht
ersichtlich, inwieweit die sich ab 2010 eingestellten gesundheitlichen Probleme
den Beschwerdeführer daran gehindert haben sollen, schon vorher seine
Deutschkenntnisse im Rahmen seiner Möglichkeiten zu verbessern, so wie er dies
aktuell tun will. Auch der einschneidende Überfall im Jahr 2011 sowie die
anlässlich der darauffolgenden Hospitalisation entdeckte Echinokokkus-Erkrankung
(Fuchsbandwurm) führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist der Situation von
Personen, welche die Integrationskriterien, unter anderem in sprachlicher
Hinsicht, aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen
persönlichen Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen
können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Die
betreffende Person hat sich aber dennoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten, trotz
gesundheitlicher Probleme oder Bildungsdefiziten, zu bemühen, die Kriterien zu
erfüllen. Vorliegend wurden vom Beschwerdeführer zu wenig entsprechende
Anstrengungen erbracht, als dass eine erfolgreiche Integration bejaht werden
könnte. Selbst wenn die Kriterien des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach
Art. 8 EMRK als erfüllt erachtet würden, wäre ein Eingriff in das Recht
auf Achtung des Privatlebens angesichts der erfolgten Verurteilung erlaubt.
5.
Es ist somit zu prüfen, ob die von der Vorinstanz
vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung rechtsverletzend ist (E. 1; E. 3.4).
5.1
Die
Vorinstanz hat in Bezug auf die Verurteilung vom 21. Dezember 2017 ein
erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers angenommen. Die Verurteilung habe
im Wesentlichen den migrationsrechtlich generell stark zu Ungunsten der
ausländischen Person zu gewichtenden Betäubungsmittelbereich betroffen, wobei
der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven delinquiert habe. Hinzu komme,
dass er wiederholt straffällig geworden sei. So sei er vom Bezirksgericht
Winterthur am 18. Dezember 2001 wegen versuchten Missbrauchs von Ausweisen
und Schildern mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen und einer
Busse von Fr. 300.- bestraft worden, weil er am 4. August 2000 beim
Strassenverkehrsamt unter Vorlage eines gefälschten ausländischen Fahrausweises
die Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises beantragt habe. Am 8. Juli
2006.
habe er die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h
überschritten, weshalb er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 4. September
2006.
wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse
von Fr. 1'000.- verurteilt worden sei. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Juli 2007 sei er wegen Vergehens
gegen das Waffengesetz mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft worden, da
er am 2. Oktober 2006 ein verbotenes Klappmesser mit sich geführt habe.
Mit Strafbefehl vom 2. November 2012 sei er wegen vorsätzlicher grober
Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je Fr. 80.- verurteilt worden, weil er am 6. September 2012 die
innerorts zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 28 km/h
überschritten habe. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach habe ihn sodann am 9. März
2015.
wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 800.-
verurteilt, weil er am 17. Januar 2015 einen mit Sommerreifen
ausgerüsteten Personenwagen auf einer teilweise schneebedeckten Fahrbahn
gelenkt habe, wobei das Fahrzeug ausser Kontrolle geraten sei, sich um die
eigene Achse gedreht habe und über den rechten Strassenrand und den Fahrradweg
hinausgeraten sei. Anschliessend sei es eine Böschung hinuntergerutscht, habe
sich überschlagen und sei auf dem Dach liegend zum Stillstand gekommen. Die
ausgesprochenen Strafen würden im Einzelnen nicht besonders schwer wiegen und
die Verfehlungen lägen teilweise schon länger zurück. Es sei aber zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit den mehrfach begangenen Delikten
im Strassenverkehr eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit anderer geschaffen
habe. Zusammen mit der verfahrensauslösenden Verurteilung würden die Straftaten
die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers zeigen. Auch stabilisierende
Lebensumstände, wie die Geburt des Sohnes und der Aufbau eines gemeinsamen
Familienhaushalts, hätten den Beschwerdeführer nicht von weiteren Delikten
abgehalten. Aus dem Umstand, dass es seit Ende 2017 zu keiner weiteren
Verurteilung gekommen sei, könne nicht geschlossen werden, dass keine
Rückfallgefahr vorliege, stehe er doch seither unter dem Druck der strafrechtlichen
Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Angesichts der sich
über viele Jahre hinziehenden Delinquenz und der Tatsache, dass er die
schwerste Tat Anfang 2016 mit bereits 36 Jahren begangen habe, sei ihm
eine erhebliche Rückfallgefahr zu attestieren. Somit sei das öffentliche
Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts hoch.
5.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Mehrheit der Strafen läge im
Bagatellbereich. Hinsichtlich der Legalprognose sei festzuhalten, dass er das
letzte und schwerste Delikt gerade in einer für ihn sehr schwierigen
Lebensphase begangen habe (posttraumatische Belastungsstörung, Depression,
qualvolle Schmerzen, finanzieller und sozialer Druck). Es sei zu erwarten, dass
er in Zukunft keine weiteren Straftaten begehe. Insbesondere vor dem
Hintergrund der guten Legalprognose sei das öffentliche Wegweisungsinteresse
als eher gering einzustufen.
5.3
Der
Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens kommt
bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich – wie hier – nicht auf das
Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen können, keine zentrale Bedeutung zu. Zudem
darf praxisgemäss bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven
Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 5. Mai 2015,2C_614/2014,
E. 4.2 mit Hinweisen). Schon deswegen kommt dem Argument des
Beschwerdeführers, künftig nicht mehr straffällig zu werden, nur geringere
Bedeutung zu. Zudem stellt die wegen Drogendelikten erfolgte Verurteilung vom
21.
Dezember 2017 eine Anlasstat nach Art. 121 Abs. 3 BV
dar, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der Täter aus der Schweiz ausgewiesen und unabhängig vom ausländerrechtlichen Status sein
Aufenthaltsrecht und alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz
verliert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung zwar
nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu
keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt (BGr, 18. Oktober 2018,2C_1001/2017,
E. 4.3, unter anderem mit Hinweis auf BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
Vorliegend ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers jedenfalls hoch, zumal er, bereits 36-jährig, nur aus
finanziellen Motiven die Betäubungsmitteldelikte begangen hat (siehe E. 4.3).
Auch sein Hinweis, damals in einer schwierigen Lebensphase gewesen zu sein,
relativiert das mit den Drogendelikten einhergehende erhebliche
migrationsrechtliche Verschulden nicht weiter. Der Beschwerdeführer war
ärztlich versorgt und lebte in stabilen familiären Verhältnissen. Zu
berücksichtigen sind zudem die zahlreichen weiteren Straferkenntnisse, auf
welche die Vorinstanz hingewiesen hat (E. 5.1). Selbst wenn es sich dabei
nicht um gravierende Delinquenz handelt, lässt die Häufung der Straftaten eine
Unbelehrbarkeit bzw. andauernde Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers
gegenüber der hiesigen Rechtsordnung erkennen (vgl. BGr, 21. Dezember
2018,2C_939/2017, E. 6.4; zur Berücksichtigung gelöschter Strafen in der
Gesamtbetrachtung vgl. BGr, 13. Februar 2017,2C_618/2016, E. 2.3.1).
5.4
Die Vorinstanz hat die privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüber dem öffentlichen Interesse als nicht überwiegend eingestuft. Zwar
könne ihm eine gewisse, wenn auch nicht eine gefestigte berufliche Integration
zugesprochen werden. In sozialer Hinsicht sei keine massgebliche Integration
erkennbar. Die polizeiliche Befragung am 7. März 2018 habe im Beisein
eines Dolmetschers durchgeführt werden müssen, obwohl sich der Beschwerdeführer
seit 19 ½ Jahren in der Schweiz aufgehalten habe. Der
Betreibungsregisterauszug weise offene Betreibungen von Fr. 40'944.- auf,
wobei es sich um ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge handle. Der
Integrationsgrad spreche somit nicht gegen eine Wegweisung. Sicher dürfte für
ihn eine Rückkehr in den Kosovo nicht einfach sein, lebten neben seiner Ehefrau
und seinem Sohn aus erster Ehe auch drei Schwestern sowie seine Eltern hier.
Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre habe er aber in seinem Heimatland
verbracht. Seine Schwiegermutter, ein Schwager, verschiedene Cousins sowie
Schulkameraden und Freunde lebten bis heute im Kosovo, weshalb er in den
letzten Jahren auch regelmässig zu Besuchszwecken dorthin verreist sei.
Insofern könne davon ausgegangen werden, dass ihm die lokale Kultur und
dortigen Gepflogenheiten noch vertraut seien. Seine jetzige Ehefrau habe er
dort kennengelernt und geheiratet. Dass er im Heimatstaat weniger vorteilhafte
wirtschaftliche Verhältnisse antreffen werde, führe praxisgemäss nicht zur
Unzumutbarkeit der Wegweisung. Es sei ihm zuzumuten, sich im Kosovo wieder zu
integrieren. Dass er die familiären Beziehungen zu den hier lebenden Verwandten
nur noch durch Besuchskontakte, Telefonanrufe oder die Mittel der modernen Kommunikation
werde leben können, habe er sich selber zuzuschreiben.
5.5
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die privaten Interessen am Verbleib in der
Schweiz seien als sehr hoch einzuschätzen. Mit Ausnahme entfernter Cousins, mit
denen er kaum Kontakt pflege, lebe seine ganze Familie in der Schweiz. Der
Kontakt zum Sohn gehe weit über ein in diesem Alter übliches Besuchsrecht
hinaus. Der Sohn scheine ob der Vorstellung, dass sein Vater die Schweiz
verlassen müsse und er ihn nur noch sporadisch sehen könne, geradezu
verzweifelt und verweist auf einen Brief von G an die Sicherheitsdirektion. Es
sei sogar schon im Raum gestanden, ob G bei ihm, dem Beschwerdeführer, wohnen
soll. Er, der Beschwerdeführer, sehe jedoch ein, dass dies insbesondere
aufgrund des längeren Schulwegs umständlich wäre. Der Beschwerdeführer führt
sodann aus, dass er sowohl die Eltern als auch eine der Schwestern, die im
selben Haus lebten, praktisch täglich sehe. Er betreue die Kinder einer
Schwester regelmässig und entlaste sie damit sehr. Im Kosovo wohnten zwar noch
die Mutter und der Bruder seiner Frau. Die Beziehung zu ihnen sei jedoch nicht
annähernd vergleichbar mit der Verbindung zu seinen hier lebenden Verwandten.
Die "Schulkameraden und Freunde" im Kosovo kenne er zwar, mehr aber
auch nicht. Eine Arbeit im Kosovo zu finden dürfte für ihn ein Ding der
Unmöglichkeit sein, verfüge er doch über keinerlei Berufsbildung und habe
lediglich während vier Jahren die Grundschule besucht. Es sei davon auszugehen,
dass er gegenüber dem Sohn die Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr wahrnehmen
und auch die Schulden gegenüber der Alimentenstelle nicht mehr zurückbezahlen
könnte. Hinzukomme das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der
Schweiz. Sie halte sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf und sei
beruflich sehr gut integriert.
5.6
Zweifelsohne
ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz hoch
und fällt ihm die infrage stehende Rückkehr in den Kosovo schwer. Dadurch würde
auch die Beziehung zum hier lebenden 16-jährigen Sohn tangiert. Trotz des guten
Verhältnisses zwischen Vater und Sohn tritt aber das private Interesse an der
Aufrechterhaltung des aktuell praktizierten Besuchsrechts in den Hintergrund
bzw. ist eine entsprechende Modifizierung zufolge der Wegweisung hinnehmbar. Es
kann hier auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 4.3). Ebenso
dürfte der Beschwerdeführerin die Rückkehr in den Kosovo nach der langen
Anwesenheit in der Schweiz schwerfallen (dazu nachfolgend, E. 6). Zudem
würde die Beziehung des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführerin zu
den weiteren hier lebenden Verwandten und Verschwägerten, die allerdings nicht
zur Kernfamilie gehören und daher nicht unter den Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen (BGr,
19.
November 2018,2C_417/2018, E. 6.1), durch die Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Kosovo belastet. Indessen ist der Beschwerdeführer
im Kosovo aufgewachsen und spricht die dortige Sprache, während er der
deutschen Sprache immer noch nicht genügend mächtig ist (dazu E. 4.4). Er
lebt in einem kosovarischen Haushalt und verkehrt intensiv mit seinen hier
lebenden Verwandten, sodass ihm die entsprechenden soziokulturellen
Gegebenheiten des Heimatstaats bekannt sind, zumal er ferienhalber immer wieder
dorthin zurückgekehrt ist (vgl. BGr, 15. Februar 2019,2C_139/2018, E. 2.3.3).
Nach wie vor leben Verwandte bzw. Verschwägerte und Bekannte im Kosovo, was die
Zumutbarkeit der Rückkehr erhöht, können doch die dortigen Kontakte intensiviert
werden. An der Zumutbarkeit der Rückkehr ändert auch nichts, dass der
Beschwerdeführer seit kürzerem für die aktuelle Arbeitgeberin zu deren vollen
Zufriedenheit tätig ist, seit dem 1. Februar 2018 zu 30 % und seit
dem 1. Mai 2018 zu 70 % und seit März 2018 der Unterhaltspflicht
gegenüber G nachkommt. Ab 2011 hatte der Beschwerdeführer bis auf einen
Arbeitsversuch, aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr
ausgeübt und die Beiträge für G mussten von der Alimentenstelle bevorschusst
werden. Insoweit kann objektiv nicht von einer lückenlosen wirtschaftlichen
Integration gesprochen werden. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein,
in beruflicher Hinsicht sei nicht immer alles rund gelaufen. Auch die im
Vergleich zum Heimatstaat besseren wirtschaftlichen Perspektiven in der Schweiz
sowie die geltend gemachte mangelnde Bildung sprechen nicht gegen die
Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl.
BGr, 7. März 2018,2C_789/2017, E. 6.2). Ebenso wenig führen die im
Raum stehenden allfälligen Ansprüche des Beschwerdeführers bei der Sammelstiftung I
aufgrund eines Invaliditätsgrads von 34 %, die eine noch schnellere
Schuldenbegleichung bei der Alimentenstelle ermöglichen sollen, zu einem
anderen Ergebnis. Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des straffällig
gewordenen Beschwerdeführers kommt ein höheres Gewicht zu (vgl. BGr,
7.
März 2018,2C_789/2017, E. 3.3). Es ist nochmals festzuhalten,
dass der Beschwerdeführe im Alter von bereits 36 Jahren aus rein finanziellen
Motiven Betäubungsmitteldelikte begangen hat, wofür er zu einer empfindlichen
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Auch Schmerzen oder
anderweitige schwierige Lebensumstände – dies wird von den Strafgerichten bei
der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt – ändern nichts am besonders
verwerflichen Verhalten des Beschwerdeführers. Im Vordergrund standen allein
seine persönlichen Interessen, während ihn die Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen aufgrund seines Tuns kaum kümmerte. Zusammen mit den übrigen Strafen,
die einzeln betrachtet nicht gravierender Natur sein mögen, offenbart sich, wie
bereits ausgeführt, eine jahrelang an den Tag gelegte Gleichgültigkeit des
Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, was angesichts seiner
langen Aufenthaltsdauer umso unverständlicher ist (zur Kumulation von weniger
gravierenden Strafen vgl. BGr, 11. Dezember 2014,2C_395/2014, E. 3.2
mit Hinweis auf BGE 137 II 297 E. 3.2/3.3).
5.7
Zusammenfassend
erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers als verhältnismässig bzw. nicht rechtsverletzend. Der Antrag
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, allenfalls verbunden mit einer
Verwarnung als mildere Massnahme, ist abzuweisen. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer migrationsrechtlich nicht verwarnt worden ist, kann er in der
vorliegenden Konstellation nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für den Widerruf
bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist in diesem Fall
keine vorangegangene formelle migrationsrechtliche Verwarnung erforderlich
(vgl. BGr, 19. August 2016,2C_300/2016, E. 4.4.4, mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat sodann die relevanten Gesichtspunkte genügend
berücksichtigt, weshalb auch kein Grund für eine Rückweisung der Angelegenheit
zur Neubeurteilung, wie eventualiter beantragt wird, gegeben ist.
6.
6.1
Aufgrund
der Ehe mit dem Beschwerdeführer verfügt die Beschwerdeführerin über ein
abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Mit der Nichtverlängerung des Aufenthaltsrechts
des Beschwerdeführers entfällt somit auch ihr Aufenthaltsrecht. Die
Beschwerdeführerin hält sich zwar seit etwas mehr als zehn Jahren in der
Schweiz auf und ist als Mitarbeiterin bei der Firma M zu deren vollen
Zufriedenheit beschäftigt. Sie musste weder betrieben werden noch ist sie
straffällig geworden. Ihre Deutschkenntnisse weisen allerdings, ihren Angaben
zufolge aufgrund eines Bildungsdefizits bzw. einer Lernschwäche, Defizite auf.
Sodann leben zwei Schwestern in der Schweiz, zu welchen sie einen engen Kontakt
pflegt, ebenso zu den hier lebenden Verwandten des Beschwerdeführers.
Ausserfamiliäre Kontakte werden nicht genannt.
6.2
Die
Vorinstanz hat festgehalten, die Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin
entspreche nicht einem gesamtwirtschaftlichen Interesse. Auch sei weder eine
soziale noch eine sprachliche Integration erkennbar. Dass sie nicht betrieben
worden bzw. nicht straffällig geworden sei, entspreche einem Verhalten, das
erwartet werden könne. Die Rückkehr in den Kosovo ist für die
Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar.
6.3
Diese
vorinstanzlichen Schlussfolgerungen erweisen sich als korrekt. Die
Beschwerdeführerin vermochte sich in der Schweiz beruflich zwar zu integrieren.
Anstrengungen, ihre sprachlichen Defizite im Rahmen des ihr Möglichen zu
verringern, sind aber keine ersichtlich, mit Ausnahme eines dreimonatigen
Sprachkurses. Ebenso wenig verfügt sie über fundierte ausserfamiliäre Kontakte.
Der Beschwerdeführerin kann in Würdigung der gesamten Umstände die Rückkehr in
den Kosovo und die Wiedereingliederung zusammen mit dem Beschwerdeführer
zugemutet werden. Daran ändern auch die wirtschaftlich schwierigen Verhältnisse
im Heimatstaat nichts (vgl. E. 5.6). Sie ist mit jenen Gepflogenheiten
bestens vertraut, hat sie doch bis zur Einreise in die Schweiz im Heimatstaat
gelebt und leben nach wie vor ihre Mutter und andere Angehörige bzw. Bekannte
dort. Zu ihrer Mutter pflegt sie einen intensiven Kontakt. Die öffentlichen
Interessen an einer Begrenzung des ausländischen Bestandes der ausländischen
Wohnbevölkerung überwiegen gegenüber den privaten Interessen der
Beschwerdeführerin, wovon die Vorinstanz zu Recht ausgegangen ist.
7.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei
den Beschwerdeführenden kein schwerwiegender persönlicher Härtefall auszumachen
ist bzw. keine wichtigen öffentlichen Interessen im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG vorliegen, die zu einem anderen Resultat zu führen vermögen. Es
kann auch in diesem Zusammenhang auf die gemachten Ausführungen verwiesen
werden. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich
noch werden solche geltend gemacht.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen und ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …