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Entscheid

VB.2019.00047

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00047

17. April 2019Deutsch29 min

(URT.2019.20753)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Der aus dem Kosovo stammende A, geboren 1979, reichte

am 25. September 1998 in der Empfangsstelle D ein Asylgesuch ein, das vom

Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) am

22. Oktober 1999 abgelehnt wurde. Später wurde A vorläufig aufgenommen. Am

5. Juni 2002 heiratete er die hier niedergelassene E (heute: F) und

erhielt am 24. Juni 2002 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 26. März

2003 wurde der gemeinsame Sohn G geboren. Die Eheleute trennten sich am 1. Mai

2004, und die Ehe wurde am 17. Januar 2007 geschieden. G wurde unter

die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Gegen A sind aktuell Betreibungen

registriert, wobei es um Forderungen der für G zuständigen Alimentenhilfestelle

geht. Zuletzt wurde A die Aufenthaltsbewilligung am 24. Mai 2017 mit

Gültigkeit bis 4. Juni 2018 verlängert.

B.

Am 18. April 2008 heirateten A und die ebenfalls

aus dem Kosovo stammende B, geboren 1978. B reiste am 14. September 2008

in die Schweiz ein und erhielt am 22. September 2008 eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib beim Ehemann, die am 30. Mai 2017 ebenfalls bis am 4. Juni

2018 verlängert wurde.

C.

A ist im Strafregister mit folgenden Verurteilungen

verzeichnet:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

vom 2. November 2012: 20 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 80.-

wegen vorsätzlicher grober Verletzungen der Verkehrsregeln;

-

Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Dezember

2017: 18 Monate Freiheitsstrafe, wovon 35 Tage durch Haft erstanden

sind, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, wegen Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. c

und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie wegen

Vergehens gegen das Waffengesetz (WG) im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG sowie

Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung.

Mit Verfügung vom 22. März 2018

widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von A und B und setzte

ihnen Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets bis am 21. Juni

2018.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangten A und B mit Rekus vom 23. April

2018.

an die Sicherheitsdirektion. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2018

wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Die

Gegenstandslosigkeit bezog sich unter anderem auf die Frage des Widerrufs der

mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen, weshalb nur noch über eine

Verlängerung derselben befunden wurde.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Januar 2019

beantragten A und B beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen

Entscheide und es seien ihnen – allenfalls verbunden mit einer Verwarnung – die

Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern bzw. das Migrationsamt sei entsprechend

anzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Der

Abteilungspräsident merkte mit Verfügung vom 29. Januar 2019 an, dass

während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und

auferlegte A eine Kaution in Höhe von Fr. 2'060.-. Die Kaution wurde am

5.

Februar 2019 einbezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Februar

2019.

auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht erstattet. Am

28.

Februar 2019 reichten A und B ein Schreiben der H AG ein, wonach

Ersterer womöglich einen Anspruch auf Leistungen der Sammelstiftung I

habe. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach

Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine Aufenthaltsbewilligung

verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt unter anderem ein

Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige

Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach

der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 137 II 297

E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. November 2018,2C_417/2018,

E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder

unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1;

BGr,2C_417/2018, E. 4.2).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts J vom 21. Dezember 2017 zu 18 Monate

Freiheitsstrafe verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund

sowohl gemäss der bis Ende 2018 geltenden Fassung des Ausländergesetzes als

auch des seit dem 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Ausländer- und

Integrationsgesetzes. Festzuhalten ist aber, dass bei Widerrufsgründen

grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem der

betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden

Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010,

2C_445/2010, E. 2; BGr, 27. Mai 2010,2C_837/2009, E. 1).

Vorliegend erfolgte dies vor dem 1. Januar 2019, sodass die altrechtlichen

Bestimmungen Anwendung finden, soweit sie von der heutigen Gesetzeslage

abweichen.

2.2

Gemäss

Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 62 Abs. 2

AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung

nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von

einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden bleibt aber die

Befugnis, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass

gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Ebenso bleiben

die Migrationsbehörden weiterhin zuständig, wenn es dem Strafgericht aufgrund

des Rückweisungsverbots und dem Grundsatz der Anwendung milderen Rechts (lex

mitior) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB verwehrt war, eine

neurechtliche Landesverweisung auszusprechen. Art. 62 Abs. 2 AIG

bezweckt denn auch lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder

widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen

Verfahren. Es war keineswegs die Absicht des Gesetzgebers, die bereits bisher

mögliche Wegweisung krimineller Ausländer zu erschweren, war doch das Ziel der

Gesetzesreform gerade eine Verschärfung der Praxis. Den Migrationsbehörden

verbleibt damit die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das

hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder

– wie hier – die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen

wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4.3). Die dem

Urteil vom 21. Dezember 2017 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen

wurden vom Beschwerdeführer zwischen dem 15. Januar 2016 bis zum 5. Februar

2016.

bzw. im Jahr 2013 begangen.

3.

3.1

Es

ist jeweils zu prüfen, inwieweit eine Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) verletzt. Art. 8 EMRK verleiht aber grundsätzlich

keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Die Konvention

garantiert keiner Person das Recht, in einen Staat, dessen Angehörigkeit sie

nicht besitzt, einzureisen und sich dort aufzuhalten oder von dort nicht

ausgewiesen zu werden. Die vertragschliessenden Staaten haben vielmehr das

Recht, gestützt auf einen anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz die Einreise,

den Aufenthalt und die Wegweisung von Nichtstaatangehörigen zu regeln. Kann von

einem Familienmitglied, das in der Schweiz bleiben kann, nicht erwartet werden,

dass es mit der ausländischen Person, der eine Aufenthaltsbewilligung

verweigert worden ist, das Land verlässt, ist eine Interessenabwägung

vorzunehmen. Dabei ist den gesamten Umständen Rechnung zu tragen und das

private Interesse an der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und das

öffentliche Interesse an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen

BGE 144 I 91 E. 4.2 = Pra 108 [2019] Nr. 11 E. 4.2).

3.2

Damit

ein ausländischer Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die Obhut

über ein minderjähriges Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz

hat, die beschränkte familiäre Beziehung im Rahmen des ihm zustehenden

Besuchsrechts weiter unterhalten kann, genügt es unter dem Aspekt von Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV in der Regel, dass der im Ausland lebende

Elternteil sein Besuchsrecht mit Kurzaufenthalten, deren Modalitäten bezüglich

Häufigkeit und Dauer allenfalls zu regeln sind, oder mittels moderner

Kommunikationsmittel wahrnehmen kann (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11,

E. 5.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein

weitergehendes Aufenthaltsrecht allenfalls nur dann bestehen, wenn erstens

besonders enge Beziehungen zum Kind in affektiver und zweitens in

wirtschaftlicher Hinsicht bestehen, drittens diese Beziehung infolge der

zwischen dem Aufenthaltsland des Kindes und dem Herkunftsland seines

Elternteils liegenden Distanz praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und

viertens sich die ausländische Person tadellos verhalten hat. Diese

Anforderungen sind gesamthaft zu beurteilen und müssen Gegenstand einer

umfassenden Interessenabwägung bilden (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2).

Für die Annahme einer besonders engen Beziehung genügt es, wenn die

persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigem Standard üblichen

Besuchsrechts ausgeübt werden (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.1).

Für die Bejahung der erforderlichen wirtschaftlichen Beziehung sind die

Unterhaltsbeiträge zu erbringen, jedenfalls im Rahmen des Möglichen und

Vernünftigen. Gegebenenfalls sind auch intensivierte Anstrengungen neuerer Zeit

zu berücksichtigen (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.2 und 6.2).

Die Möglichkeit der Besuchsrechtsausübung vom Ausland aus bedarf einer

konkreten Untersuchung (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.3).

Schliesslich ist ein tadelloses Verhalten zu verneinen, wenn gegenüber dem

Ausländer Fernhaltegründe vorliegen, insbesondere wenn diesem ein verwerfliches

Verhalten in straf- oder ausländerrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werden kann.

Allerdings können sich diesbezüglich bei gewissen untergeordneten Vorkommnissen

in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen Relativierungen ergeben

(vgl. BGr, 17. September 2018,2C_441/2018, E. 5.3; BGE 144 I 91 =

Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.4). Das Bundesgericht stuft jedoch in

Übereinstimmung mit der Praxis des EGMR Drogendelikte aus rein finanziellen

Motiven als schwere Straftaten ein, verbunden mit einem hohen öffentlichen

Interesse an der Wegweisung des Straftäters (BGr, 5. Juli 2018,

2C_393/2018, E. 2.2;2C_441/2018, E. 5.3, BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

Schon deswegen kann in solchen Fällen beim Kriterium des tadellosen Verhaltens

nicht mehr von "untergeordneten Vorkommnissen" gesprochen werden.

3.3

Nebst dem

Recht auf Familienleben ist auch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach

Art. 8 EMRK in die Prüfung einzubeziehen. Nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen

werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass

es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann

es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen.

Es kann auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf

Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die

allgemein für die Beurteilung der Integration in Art. 58a AIG verankerten

Kriterien entsprechen weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und

der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober

2007.

(VintA) für eine erfolgreiche Integration festgehaltenen Voraussetzungen.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des

Privatlebens dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme

darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer

Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig erscheint (vgl. BGr, 19. November 2018,2C_417/2018, E. 6.2).

3.4

So oder so

führt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds (vgl. E. 2.1) nicht automatisch

zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Rechtsfolge kann

nur eintreten, wenn sie in Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96

AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich

die Schwere des Delikts, das Verschulden, der seit der Tat vergangene Zeitraum

und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration

bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat

und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner

Familie drohenden Nachteile und gesundheitliche Aspekte (BGr, 5. Juli

2018,2C_393/2018, E. 2.2; vgl. auch BGr, 19. November 2018,2C_417/2018,

E. 6.2; BGE 135 II 377 E. 4.3; 139 I 16 E. 2.2.1).

Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung

beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom

Strafgericht verhängten Strafe (BGr, 19. November 2018,2C_417/2018,

E. 6.3.1, unter anderem mit Hinweis auf BGE 134 II 10 E. 4.2 und 129

II 215 E. 3.1). Dies gilt erst recht beim abgekürzten Verfahren, wo der

Strafentscheid gemäss Art. 362 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

nur summarisch zu begründen ist und sich das konkrete Verschulden damit

vor allem aus dem vom Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift

ausgesprochenen und von der verurteilten Person akzeptierten Strafmass ergibt

(vgl. BGr, 10. September 2013,2C_114/2013, E. 2.4.3).

4.

4.1

Der

Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten

gemäss Urteil des Bezirksgerichts J vom 21. Dezember 2017 lagen

folgende Vorfälle zugrunde: In der ersten Hälfte des Januars 2016 kam der

Beschwerdeführer in Kontakt mit einem nicht näher bekannten albanischstämmigen

Mann, der sich "K" nannte und im Drogenhandel tätig war. Der

Beschwerdeführer steckte in finanziellen Schwierigkeiten; so war er unter

anderem seit ca. vier Jahren ohne Einkommen und musste durch seine Ehefrau und seine

Familie unterstützt werden, weswegen er sich überzeugen liess, sich für K

respektive einen weiteren Mann (L) im Drogenhandel zu betätigen. Im weiteren

Verlauf überbrachte der Beschwerdeführer K ca. 20 verkaufsbereite Minigrip à

fünf Gramm Heroingemisch, einen weiteren Plastiksack mit 60.2 Gramm

Heroingemisch (Reinheitsgrad 16 %), ein Mobiltelefon, eine Digitalwaage,

Löffel, diverse leere Minigrip sowie Fr. 2'000.- in bar. Der

Beschwerdeführer wusste nicht im Detail, welche Substanz er von K übernommen

hatte, doch war ihm ohne weiteres klar, dass es sich dabei um illegale Drogen

handeln musste. L teilte dem Beschwerdeführer mit, von den Fr. 2'000.-

könne er die Hälfte für sich behalten und mit dem Rest soll er allfällige

Spesen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit decken. Weiter teilte L dem

Beschwerdeführer mit, die 20 Minigrip an Drogenkonsumenten zu übergeben

und danach mit dem unproportionierten Heroingemisch verkaufsbereite Portionen

zu erstellen. Der Beschwerdeführer war bereit, das zu tun. Zwischen dem 15. Januar

2016.

bis zur Verhaftung am 5. Februar 2016 übergab er etwa fünf nicht

näher bekannten Personen insgesamt ca. 17 Minigrip à ca. fünf Gramm

Heroingemisch, teils unentgeltlich. Die unproportionierte Menge und drei

bereits vorbereitete Portionen zu je fünf Gramm hatte der Beschwerdeführer

an seinem Wohnort aufbewahrt. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer als

Staatsangehöriger des Kosovo im Jahr 2013 unbefugt eine Jagdflinte samt

passender Munition (9 Schachteln à 25 Patronen) erworben.

4.2

Der

Beschwerdeführer weist darauf hin, angesichts des Strafrahmens von einem bis zu

20.

Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

liege die ausgefällte Strafe im untersten Bereich. Er habe aus einer

finanziellen und psychischen Notlage heraus gehandelt und sei für K eine

leichte Beute gewesen. Er, der Beschwerdeführer, sei nur ein kleines Rädchen

gewesen und sei weder an der Beschaffung der Betäubungsmittel noch an der

Vermittlung der Abnehmer beteiligt gewesen. Es sei von einem noch leichten

Verschulden auszugehen.

4.3

Das Wirken

des damals 36-jährigen Beschwerdeführers im Drogenbereich erfüllt zweifelsohne

die Kriterien einer schweren Straftat im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (E. 3.2 am Ende). Der sich heute in der Probezeit

befindende Beschwerdeführer hat die Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven

begangen und dabei zumindest in Kauf genommen, die Gesundheit einer Vielzahl

von Drogenkonsumenten in Gefahr zu bringen. Dass sein deliktisches Tun im

unteren Bereich der Hierarchie anzusiedeln sei bzw. er sich in einer

finanziellen und psychischen Notlage befunden habe, ändert nichts daran.

Entsprechend entfällt – mangels tadellosen Verhaltens – ein weitergehendes

Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben in Zusammenhang mit

der Beziehung zum hier lebenden Sohn von vornherein (E. 3.2). Inwieweit

neuerdings von einer engen wirtschaftlichen Beziehung zum Sohn auszugehen wäre,

tritt daher in den Hintergrund. Hinzukommt, dass der Kontakt zum mittlerweile

16-jährigen Sohn auch vom Kosovo aus mittels Kurzaufenthalten und moderner

Kommunikationsmittel weiterhin gepflegt werden kann. Der Beschwerdeführer weist

zwar darauf hin, dass die nötigen finanziellen Mittel für regelmässige Besuche

nicht vorhanden seien und diese auf ein Minimum beschränkt werden müssten. Das

würde sich negativ auf seine Psyche auswirken und wäre auch negativ für den

sich im Pubertätsalter befindenden Sohn. Es trifft zu, dass das Besuchsrecht

vom Kosovo aus nicht mehr im bisherigen Rahmen ausgeübt werden kann und

Modifizierungen bedarf. Bei den vorliegenden Umständen ist aber ein

dahingehender Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte

Privat- und Familienleben statthaft. Angesichts des Alters des Sohnes ist denn

auch ein intensiver Austausch mittels moderner Kommunikationsmittel weiterhin

möglich.

4.4

Der

Beschwerdeführer hält sich seit 20 Jahren in der Schweiz auf, was aufgrund

des Rechts auf Achtung des Privatlebens gegen eine Aufenthaltsbeendigung

sprechen könnte. Allerdings bedarf es in diesem Zusammenhang auch nach der

neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Einzelfallprüfung und kann

nicht einfach gestützt auf eine lange Anwesenheitsdauer ein Anwesenheitsrecht hergeleitet

werden (E. 3.3). Die Vorinstanz hat einen dahingehenden Anspruch auf

Privatleben verneint.

Der Beschwerdeführer bestätigt, viel Zeit mit seiner Familie

und hier lebenden Verwandten zu verbringen. Aufgrund seiner gesundheitlichen

Probleme, auch wegen eines auf ihn am 23. Januar 2011 verübten Überfalls

bzw. fehlender Arbeitsfähigkeit sei es für ihn besonders schwierig gewesen,

ausserhalb der Familie Kontakte zu knüpfen. Allerdings habe er ab und zu auf

die Kinder seiner Nachbarin aufgepasst. Die Kinder würden ihn "Onkel

Albert" nennen. Auch mit einem weiteren Nachbarn sei er befreundet.

Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse sei zu berücksichtigen, dass die

gesundheitlichen Probleme sowie Bildungsdefizite eine Rolle gespielt haben

dürften. Es sei ihm wichtig, die Deutschkenntnisse zu verbessern, weshalb er

aktuell auf der Warteliste für einen Deutsch-Alphabetisierungskurs bei der Schule O

stehe.

Vorliegend kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers

trotz seiner langen Aufenthaltsdauer objektiv gesehen nicht von einer engen

sozialen Beziehung in diesem Land im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gesprochen werden. Das gute nachbarschaftliche Einvernehmen, auf

das der Beschwerdeführer hinweist, reicht dafür nicht aus, auch nicht das

positive Empfehlungsschreiben der aktuellen Arbeitgeberin, für die der

Beschwerdeführer seit etwas mehr als einem Jahr tätig ist. Zudem ist nicht

ersichtlich, inwieweit die sich ab 2010 eingestellten gesundheitlichen Probleme

den Beschwerdeführer daran gehindert haben sollen, schon vorher seine

Deutschkenntnisse im Rahmen seiner Möglichkeiten zu verbessern, so wie er dies

aktuell tun will. Auch der einschneidende Überfall im Jahr 2011 sowie die

anlässlich der darauffolgenden Hospitalisation entdeckte Echinokokkus-Erkrankung

(Fuchsbandwurm) führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist der Situation von

Personen, welche die Integrationskriterien, unter anderem in sprachlicher

Hinsicht, aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen

persönlichen Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen

können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Die

betreffende Person hat sich aber dennoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten, trotz

gesundheitlicher Probleme oder Bildungsdefiziten, zu bemühen, die Kriterien zu

erfüllen. Vorliegend wurden vom Beschwerdeführer zu wenig entsprechende

Anstrengungen erbracht, als dass eine erfolgreiche Integration bejaht werden

könnte. Selbst wenn die Kriterien des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach

Art. 8 EMRK als erfüllt erachtet würden, wäre ein Eingriff in das Recht

auf Achtung des Privatlebens angesichts der erfolgten Verurteilung erlaubt.

5.

Es ist somit zu prüfen, ob die von der Vorinstanz

vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung rechtsverletzend ist (E. 1; E. 3.4).

5.1

Die

Vorinstanz hat in Bezug auf die Verurteilung vom 21. Dezember 2017 ein

erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers angenommen. Die Verurteilung habe

im Wesentlichen den migrationsrechtlich generell stark zu Ungunsten der

ausländischen Person zu gewichtenden Betäubungsmittelbereich betroffen, wobei

der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven delinquiert habe. Hinzu komme,

dass er wiederholt straffällig geworden sei. So sei er vom Bezirksgericht

Winterthur am 18. Dezember 2001 wegen versuchten Missbrauchs von Ausweisen

und Schildern mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen und einer

Busse von Fr. 300.- bestraft worden, weil er am 4. August 2000 beim

Strassenverkehrsamt unter Vorlage eines gefälschten ausländischen Fahrausweises

die Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises beantragt habe. Am 8. Juli

2006.

habe er die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h

überschritten, weshalb er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 4. September

2006.

wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse

von Fr. 1'000.- verurteilt worden sei. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Juli 2007 sei er wegen Vergehens

gegen das Waffengesetz mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft worden, da

er am 2. Oktober 2006 ein verbotenes Klappmesser mit sich geführt habe.

Mit Strafbefehl vom 2. November 2012 sei er wegen vorsätzlicher grober

Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je Fr. 80.- verurteilt worden, weil er am 6. September 2012 die

innerorts zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 28 km/h

überschritten habe. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach habe ihn sodann am 9. März

2015.

wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 800.-

verurteilt, weil er am 17. Januar 2015 einen mit Sommerreifen

ausgerüsteten Personenwagen auf einer teilweise schneebedeckten Fahrbahn

gelenkt habe, wobei das Fahrzeug ausser Kontrolle geraten sei, sich um die

eigene Achse gedreht habe und über den rechten Strassenrand und den Fahrradweg

hinausgeraten sei. Anschliessend sei es eine Böschung hinuntergerutscht, habe

sich überschlagen und sei auf dem Dach liegend zum Stillstand gekommen. Die

ausgesprochenen Strafen würden im Einzelnen nicht besonders schwer wiegen und

die Verfehlungen lägen teilweise schon länger zurück. Es sei aber zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit den mehrfach begangenen Delikten

im Strassenverkehr eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit anderer geschaffen

habe. Zusammen mit der verfahrensauslösenden Verurteilung würden die Straftaten

die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers zeigen. Auch stabilisierende

Lebensumstände, wie die Geburt des Sohnes und der Aufbau eines gemeinsamen

Familienhaushalts, hätten den Beschwerdeführer nicht von weiteren Delikten

abgehalten. Aus dem Umstand, dass es seit Ende 2017 zu keiner weiteren

Verurteilung gekommen sei, könne nicht geschlossen werden, dass keine

Rückfallgefahr vorliege, stehe er doch seither unter dem Druck der strafrechtlichen

Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Angesichts der sich

über viele Jahre hinziehenden Delinquenz und der Tatsache, dass er die

schwerste Tat Anfang 2016 mit bereits 36 Jahren begangen habe, sei ihm

eine erhebliche Rückfallgefahr zu attestieren. Somit sei das öffentliche

Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts hoch.

5.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Mehrheit der Strafen läge im

Bagatellbereich. Hinsichtlich der Legalprognose sei festzuhalten, dass er das

letzte und schwerste Delikt gerade in einer für ihn sehr schwierigen

Lebensphase begangen habe (posttraumatische Belastungsstörung, Depression,

qualvolle Schmerzen, finanzieller und sozialer Druck). Es sei zu erwarten, dass

er in Zukunft keine weiteren Straftaten begehe. Insbesondere vor dem

Hintergrund der guten Legalprognose sei das öffentliche Wegweisungsinteresse

als eher gering einzustufen.

5.3

Der

Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens kommt

bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich – wie hier – nicht auf das

Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen können, keine zentrale Bedeutung zu. Zudem

darf praxisgemäss bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven

Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 5. Mai 2015,2C_614/2014,

E. 4.2 mit Hinweisen). Schon deswegen kommt dem Argument des

Beschwerdeführers, künftig nicht mehr straffällig zu werden, nur geringere

Bedeutung zu. Zudem stellt die wegen Drogendelikten erfolgte Verurteilung vom

21.

Dezember 2017 eine Anlasstat nach Art. 121 Abs. 3 BV

dar, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der Täter aus der Schweiz ausgewiesen und unabhängig vom ausländerrechtlichen Status sein

Aufenthaltsrecht und alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz

verliert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung zwar

nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen

verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu

keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt (BGr, 18. Oktober 2018,2C_1001/2017,

E. 4.3, unter anderem mit Hinweis auf BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

Vorliegend ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers jedenfalls hoch, zumal er, bereits 36-jährig, nur aus

finanziellen Motiven die Betäubungsmitteldelikte begangen hat (siehe E. 4.3).

Auch sein Hinweis, damals in einer schwierigen Lebensphase gewesen zu sein,

relativiert das mit den Drogendelikten einhergehende erhebliche

migrationsrechtliche Verschulden nicht weiter. Der Beschwerdeführer war

ärztlich versorgt und lebte in stabilen familiären Verhältnissen. Zu

berücksichtigen sind zudem die zahlreichen weiteren Straferkenntnisse, auf

welche die Vorinstanz hingewiesen hat (E. 5.1). Selbst wenn es sich dabei

nicht um gravierende Delinquenz handelt, lässt die Häufung der Straftaten eine

Unbelehrbarkeit bzw. andauernde Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers

gegenüber der hiesigen Rechtsordnung erkennen (vgl. BGr, 21. Dezember

2018,2C_939/2017, E. 6.4; zur Berücksichtigung gelöschter Strafen in der

Gesamtbetrachtung vgl. BGr, 13. Februar 2017,2C_618/2016, E. 2.3.1).

5.4

Die Vorinstanz hat die privaten Interessen des Beschwerdeführers

gegenüber dem öffentlichen Interesse als nicht überwiegend eingestuft. Zwar

könne ihm eine gewisse, wenn auch nicht eine gefestigte berufliche Integration

zugesprochen werden. In sozialer Hinsicht sei keine massgebliche Integration

erkennbar. Die polizeiliche Befragung am 7. März 2018 habe im Beisein

eines Dolmetschers durchgeführt werden müssen, obwohl sich der Beschwerdeführer

seit 19 ½ Jahren in der Schweiz aufgehalten habe. Der

Betreibungsregisterauszug weise offene Betreibungen von Fr. 40'944.- auf,

wobei es sich um ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge handle. Der

Integrationsgrad spreche somit nicht gegen eine Wegweisung. Sicher dürfte für

ihn eine Rückkehr in den Kosovo nicht einfach sein, lebten neben seiner Ehefrau

und seinem Sohn aus erster Ehe auch drei Schwestern sowie seine Eltern hier.

Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre habe er aber in seinem Heimatland

verbracht. Seine Schwiegermutter, ein Schwager, verschiedene Cousins sowie

Schulkameraden und Freunde lebten bis heute im Kosovo, weshalb er in den

letzten Jahren auch regelmässig zu Besuchszwecken dorthin verreist sei.

Insofern könne davon ausgegangen werden, dass ihm die lokale Kultur und

dortigen Gepflogenheiten noch vertraut seien. Seine jetzige Ehefrau habe er

dort kennengelernt und geheiratet. Dass er im Heimatstaat weniger vorteilhafte

wirtschaftliche Verhältnisse antreffen werde, führe praxisgemäss nicht zur

Unzumutbarkeit der Wegweisung. Es sei ihm zuzumuten, sich im Kosovo wieder zu

integrieren. Dass er die familiären Beziehungen zu den hier lebenden Verwandten

nur noch durch Besuchskontakte, Telefonanrufe oder die Mittel der modernen Kommunikation

werde leben können, habe er sich selber zuzuschreiben.

5.5

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die privaten Interessen am Verbleib in der

Schweiz seien als sehr hoch einzuschätzen. Mit Ausnahme entfernter Cousins, mit

denen er kaum Kontakt pflege, lebe seine ganze Familie in der Schweiz. Der

Kontakt zum Sohn gehe weit über ein in diesem Alter übliches Besuchsrecht

hinaus. Der Sohn scheine ob der Vorstellung, dass sein Vater die Schweiz

verlassen müsse und er ihn nur noch sporadisch sehen könne, geradezu

verzweifelt und verweist auf einen Brief von G an die Sicherheitsdirektion. Es

sei sogar schon im Raum gestanden, ob G bei ihm, dem Beschwerdeführer, wohnen

soll. Er, der Beschwerdeführer, sehe jedoch ein, dass dies insbesondere

aufgrund des längeren Schulwegs umständlich wäre. Der Beschwerdeführer führt

sodann aus, dass er sowohl die Eltern als auch eine der Schwestern, die im

selben Haus lebten, praktisch täglich sehe. Er betreue die Kinder einer

Schwester regelmässig und entlaste sie damit sehr. Im Kosovo wohnten zwar noch

die Mutter und der Bruder seiner Frau. Die Beziehung zu ihnen sei jedoch nicht

annähernd vergleichbar mit der Verbindung zu seinen hier lebenden Verwandten.

Die "Schulkameraden und Freunde" im Kosovo kenne er zwar, mehr aber

auch nicht. Eine Arbeit im Kosovo zu finden dürfte für ihn ein Ding der

Unmöglichkeit sein, verfüge er doch über keinerlei Berufsbildung und habe

lediglich während vier Jahren die Grundschule besucht. Es sei davon auszugehen,

dass er gegenüber dem Sohn die Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr wahrnehmen

und auch die Schulden gegenüber der Alimentenstelle nicht mehr zurückbezahlen

könnte. Hinzukomme das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der

Schweiz. Sie halte sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf und sei

beruflich sehr gut integriert.

5.6

Zweifelsohne

ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz hoch

und fällt ihm die infrage stehende Rückkehr in den Kosovo schwer. Dadurch würde

auch die Beziehung zum hier lebenden 16-jährigen Sohn tangiert. Trotz des guten

Verhältnisses zwischen Vater und Sohn tritt aber das private Interesse an der

Aufrechterhaltung des aktuell praktizierten Besuchsrechts in den Hintergrund

bzw. ist eine entsprechende Modifizierung zufolge der Wegweisung hinnehmbar. Es

kann hier auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 4.3). Ebenso

dürfte der Beschwerdeführerin die Rückkehr in den Kosovo nach der langen

Anwesenheit in der Schweiz schwerfallen (dazu nachfolgend, E. 6). Zudem

würde die Beziehung des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführerin zu

den weiteren hier lebenden Verwandten und Verschwägerten, die allerdings nicht

zur Kernfamilie gehören und daher nicht unter den Schutz des Familienlebens

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen (BGr,

19.

November 2018,2C_417/2018, E. 6.1), durch die Rückkehr der

Beschwerdeführenden in den Kosovo belastet. Indessen ist der Beschwerdeführer

im Kosovo aufgewachsen und spricht die dortige Sprache, während er der

deutschen Sprache immer noch nicht genügend mächtig ist (dazu E. 4.4). Er

lebt in einem kosovarischen Haushalt und verkehrt intensiv mit seinen hier

lebenden Verwandten, sodass ihm die entsprechenden soziokulturellen

Gegebenheiten des Heimatstaats bekannt sind, zumal er ferienhalber immer wieder

dorthin zurückgekehrt ist (vgl. BGr, 15. Februar 2019,2C_139/2018, E. 2.3.3).

Nach wie vor leben Verwandte bzw. Verschwägerte und Bekannte im Kosovo, was die

Zumutbarkeit der Rückkehr erhöht, können doch die dortigen Kontakte intensiviert

werden. An der Zumutbarkeit der Rückkehr ändert auch nichts, dass der

Beschwerdeführer seit kürzerem für die aktuelle Arbeitgeberin zu deren vollen

Zufriedenheit tätig ist, seit dem 1. Februar 2018 zu 30 % und seit

dem 1. Mai 2018 zu 70 % und seit März 2018 der Unterhaltspflicht

gegenüber G nachkommt. Ab 2011 hatte der Beschwerdeführer bis auf einen

Arbeitsversuch, aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr

ausgeübt und die Beiträge für G mussten von der Alimentenstelle bevorschusst

werden. Insoweit kann objektiv nicht von einer lückenlosen wirtschaftlichen

Integration gesprochen werden. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein,

in beruflicher Hinsicht sei nicht immer alles rund gelaufen. Auch die im

Vergleich zum Heimatstaat besseren wirtschaftlichen Perspektiven in der Schweiz

sowie die geltend gemachte mangelnde Bildung sprechen nicht gegen die

Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl.

BGr, 7. März 2018,2C_789/2017, E. 6.2). Ebenso wenig führen die im

Raum stehenden allfälligen Ansprüche des Beschwerdeführers bei der Sammelstiftung I

aufgrund eines Invaliditätsgrads von 34 %, die eine noch schnellere

Schuldenbegleichung bei der Alimentenstelle ermöglichen sollen, zu einem

anderen Ergebnis. Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des straffällig

gewordenen Beschwerdeführers kommt ein höheres Gewicht zu (vgl. BGr,

7.

März 2018,2C_789/2017, E. 3.3). Es ist nochmals festzuhalten,

dass der Beschwerdeführe im Alter von bereits 36 Jahren aus rein finanziellen

Motiven Betäubungsmitteldelikte begangen hat, wofür er zu einer empfindlichen

Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Auch Schmerzen oder

anderweitige schwierige Lebensumstände – dies wird von den Strafgerichten bei

der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt – ändern nichts am besonders

verwerflichen Verhalten des Beschwerdeführers. Im Vordergrund standen allein

seine persönlichen Interessen, während ihn die Gefährdung der Gesundheit vieler

Menschen aufgrund seines Tuns kaum kümmerte. Zusammen mit den übrigen Strafen,

die einzeln betrachtet nicht gravierender Natur sein mögen, offenbart sich, wie

bereits ausgeführt, eine jahrelang an den Tag gelegte Gleichgültigkeit des

Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, was angesichts seiner

langen Aufenthaltsdauer umso unverständlicher ist (zur Kumulation von weniger

gravierenden Strafen vgl. BGr, 11. Dezember 2014,2C_395/2014, E. 3.2

mit Hinweis auf BGE 137 II 297 E. 3.2/3.3).

5.7

Zusammenfassend

erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers als verhältnismässig bzw. nicht rechtsverletzend. Der Antrag

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, allenfalls verbunden mit einer

Verwarnung als mildere Massnahme, ist abzuweisen. Aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer migrationsrechtlich nicht verwarnt worden ist, kann er in der

vorliegenden Konstellation nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für den Widerruf

bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist in diesem Fall

keine vorangegangene formelle migrationsrechtliche Verwarnung erforderlich

(vgl. BGr, 19. August 2016,2C_300/2016, E. 4.4.4, mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat sodann die relevanten Gesichtspunkte genügend

berücksichtigt, weshalb auch kein Grund für eine Rückweisung der Angelegenheit

zur Neubeurteilung, wie eventualiter beantragt wird, gegeben ist.

6.

6.1

Aufgrund

der Ehe mit dem Beschwerdeführer verfügt die Beschwerdeführerin über ein

abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Mit der Nichtverlängerung des Aufenthaltsrechts

des Beschwerdeführers entfällt somit auch ihr Aufenthaltsrecht. Die

Beschwerdeführerin hält sich zwar seit etwas mehr als zehn Jahren in der

Schweiz auf und ist als Mitarbeiterin bei der Firma M zu deren vollen

Zufriedenheit beschäftigt. Sie musste weder betrieben werden noch ist sie

straffällig geworden. Ihre Deutschkenntnisse weisen allerdings, ihren Angaben

zufolge aufgrund eines Bildungsdefizits bzw. einer Lernschwäche, Defizite auf.

Sodann leben zwei Schwestern in der Schweiz, zu welchen sie einen engen Kontakt

pflegt, ebenso zu den hier lebenden Verwandten des Beschwerdeführers.

Ausserfamiliäre Kontakte werden nicht genannt.

6.2

Die

Vorinstanz hat festgehalten, die Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin

entspreche nicht einem gesamtwirtschaftlichen Interesse. Auch sei weder eine

soziale noch eine sprachliche Integration erkennbar. Dass sie nicht betrieben

worden bzw. nicht straffällig geworden sei, entspreche einem Verhalten, das

erwartet werden könne. Die Rückkehr in den Kosovo ist für die

Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar.

6.3

Diese

vorinstanzlichen Schlussfolgerungen erweisen sich als korrekt. Die

Beschwerdeführerin vermochte sich in der Schweiz beruflich zwar zu integrieren.

Anstrengungen, ihre sprachlichen Defizite im Rahmen des ihr Möglichen zu

verringern, sind aber keine ersichtlich, mit Ausnahme eines dreimonatigen

Sprachkurses. Ebenso wenig verfügt sie über fundierte ausserfamiliäre Kontakte.

Der Beschwerdeführerin kann in Würdigung der gesamten Umstände die Rückkehr in

den Kosovo und die Wiedereingliederung zusammen mit dem Beschwerdeführer

zugemutet werden. Daran ändern auch die wirtschaftlich schwierigen Verhältnisse

im Heimatstaat nichts (vgl. E. 5.6). Sie ist mit jenen Gepflogenheiten

bestens vertraut, hat sie doch bis zur Einreise in die Schweiz im Heimatstaat

gelebt und leben nach wie vor ihre Mutter und andere Angehörige bzw. Bekannte

dort. Zu ihrer Mutter pflegt sie einen intensiven Kontakt. Die öffentlichen

Interessen an einer Begrenzung des ausländischen Bestandes der ausländischen

Wohnbevölkerung überwiegen gegenüber den privaten Interessen der

Beschwerdeführerin, wovon die Vorinstanz zu Recht ausgegangen ist.

7.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei

den Beschwerdeführenden kein schwerwiegender persönlicher Härtefall auszumachen

ist bzw. keine wichtigen öffentlichen Interessen im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG vorliegen, die zu einem anderen Resultat zu führen vermögen. Es

kann auch in diesem Zusammenhang auf die gemachten Ausführungen verwiesen

werden. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich

noch werden solche geltend gemacht.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen und ist ihnen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …