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Entscheid

VB.2019.00048

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00048

17. April 2019Deutsch27 min

(URT.2019.20761)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

1979 geborene chinesische Staatsangehörige A ist in Österreich

niederlassungsberechtigt und hielt sich ab Februar 2009 wiederholt rechtswidrig

in der Schweiz auf, um hier einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit als

Prostituierte bzw. Masseurin nachzugehen. Eine gegen sie verhängte

Einreisesperre versuchte sie dabei durch Vortäuschung einer falschen Identität

und wiederholtes Erschleichen von Kurzaufenthaltsbewilligungen zu umgehen.

Überdies beschäftigte sie mehrfach nicht über eine Arbeitsbewilligung

verfügende Ausländerinnen in den von ihr geführten Erotikclubs. Aufgrund dieser

Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und damit in Zusammenhang

stehenden Delikten wurde A in der Schweiz zu folgenden Strafen verurteilt:

- Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu Fr. 30.- sowie Busse von Fr. 500.- wegen rechtswidriger Einreise

und Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2009;

- Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu Fr. 40.- sowie Busse von Fr. 200.- wegen versuchter rechtswidriger

Einreise gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 16. März

2010;

- Geldstrafe von 180 Tagessätzen

als Teilzusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl wegen mehrfacher

Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Täuschung der

Behörden, mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl des

Untersuchungsamts Gossau vom 28. Februar 2013;

- Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu Fr. 70.- wegen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Mai 2014;

- Geldstrafe von 10 Tagessätzen

zu Fr. 90.- wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Oktober 2015;

- Geldstrafe

von 160 Tagessätzen zu Fr. 50.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Ausweisentzug, mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Einreise, Ausreise

oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfacher Beschäftigung von

Ausländerinnen ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl des Kantonalen

Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 15. Februar 2017.

Gegenwärtig läuft eine weitere Strafuntersuchung wegen

(erneuter) illegaler Beschäftigung von hier nicht arbeitsberechtigten

Ausländerinnen usw. gegen sie. Ein weiteres Strafverfahren wegen strafbarer

Vorbereitungshandlungen zu Mord sollte gemäss einem als Beschwerdebeilage

eingereichten Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 23. Juni

2017 eingestellt werden, da sich ein entsprechender Tatverdacht nicht erhärtet

habe. Allerdings ist eine entsprechende Strafuntersuchung laut

Strafregisterauszug vom 23. Januar 2019 weiterhin hängig.

B. Aus

einer Beziehung von A mit dem 1952 geborenen Schweizer Staatsbürger D entstammt

der 2012 geborene gemeinsame Sohn C, welcher ebenfalls über das Schweizer

Bürgerrecht verfügt. Am 10. April 2013 heiratete A den Kindsvater D,

worauf das Einreiseverbot aufgehoben wurde und sie am 15. Juni 2013 in die

Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem

Schweizer Ehemann erhielt. Nachdem die eheliche Wohngemeinschaft am 1. April

2016 aufgelöst worden war, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei ihrem Schweizer Sohn ausgestellt, letztmals verlängert bis zum

14. Juni 2018.

C. Nachdem

das Migrationsamt zum Schluss gelangt war, dass sich der Sohn von A bereits

seit mehr als einem Jahr nicht mehr in der Schweiz aufhalten würde, widerrief

es am 26. Februar 2018 deren Aufenthaltsbewilligung, da der Aufenthaltszweck

entfallen sei und auch kein nacheheliches Aufenthaltsrecht bestünde. Zugleich

setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 25. Mai 2018 an.

Erwägungen

II.

Per 31. Mai 2018 meldete sich A zusammen mit ihrem

Ehemann und dem gemeinsamen Kind nach E (GR) ab, worauf der Kanton Graubünden

mit Verfügung vom 7. Juni 2018 aufgrund des im Kanton Zürich hängigen

Widerrufsverfahrens und ihres getrübten strafrechtlichen Leumunds die

Bewilligung des Kantonswechsels verweigerte. Eine hiergegen beim zuständigen

Bündner Departement erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 2. August

2018.

bis zum rechtskräftigen Abschluss des im Kanton Zürich hängigen

Widerrufsverfahrens sistiert. A hat den Ausgang des Verfahrens gemäss Schreiben

des Amts für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden vom

13.

September 2018 im Kanton Zürich abzuwarten und ist in Graubünden nicht

aufenthaltsberechtigt.

Den im Zürcher Verfahren erhobenen Rekurs wies die

hiesige Sicherheitsdirektion am 29. November 2018 ab, soweit sie diesen

nicht als gegenstandslos erachtete. Sodann setzte sie eine neue Ausreisefrist

bis zum 31. Januar 2019 an.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Januar 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht

beantragte sie neben einer Befragung von sich und ihrem Ehemann sowie dem

Beizug der vorinstanzlichen Akten, dass ein vom Migrationsamt zitierter

Verwaltungsgerichtsentscheid genau zu bezeichnen respektive von diesem in Kopie

zu edieren bzw. ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren und danach

Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben sei. In der Beschwerdebegründung

wurde darüber hinaus eine Rückweisung der Streitsache zwecks weiterer

Abklärung, insbesondere einer Edition des zitierten unpublizierten Entscheids,

gefordert. Weiter ersuchte A um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2019 wurde A Gelegenheit

gegeben, innert einer zehntägigen Frist zu den beigezogenen vorinstanzlichen

Akten Stellung zu nehmen, ansonsten Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen

würde. Nachdem A am letzten Tag der Frist (5. März 2019) um

Aktenzustellung ersuchte, ohne zugleich eine Erstreckung der Frist für eine

Stellungnahme zu beantragen, wurden ihr die Akten postalisch zugestellt und sie

mit Präsidialverfügung vom 7. März 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass

die Frist für eine Stellungnahme bereits abgelaufen sei, sie aber im Rahmen von

§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweise vorbringen könne. Hierauf reichte sie am

18.

März 2019 ihre Stellungnahme ein, in welcher sie an ihren Anträgen

festhielt und weiter die Entfernung verschiedener Aktenstücke aus den Verfahrensakten

beantragte.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerdeschrift

noch zur Stellungnahme vom 18. März 2019 vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die von der Beschwerdeführerin erst nach Fristablauf eingereichte

Stellungnahme vom 18. März 2019 ist trotz verspäteter Einreichung im Sinn

von § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG bei der

Entscheidfindung mitzuberücksichtigen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt vorab eine Gehörsverletzung, da ihr ein unpublizierter

Entscheid nicht ediert worden sei.

In der migrationsamtlichen Verfügung vom 28. Februar

2018.

wurde ein unpublizierter Verwaltungsgerichtsentscheid (VB.2010.00164 vom

2.

Juni 2010) zitiert. Die Zitierung unpublizierter Entscheide ist nicht

unüblich und ohne Weiteres zulässig. Sodann sind derartige Rechtsquellen (wie

auch die in migrationsrechtlichen Entscheiden zitierte Lehrbuchliteratur,

Gesetzestexte usw.) nicht Teil der Verfahrensakten und insoweit auch nicht vom

Akteneinsichtsrecht erfasst. Soweit ein Gerichtsentscheid mangels Publikation

nicht allgemein verfügbar ist, kann dieser von den Verfahrensbeteiligten – in

der Regel in anonymisierter Form – bei derjenigen Gerichtsinstanz bezogen

werden, die diesen erlassen hat. Auf der Webseite des Verwaltungsgerichts (www.vgrzh.ch)

existiert hierfür ein Onlineformular. Mit der Möglichkeit der Urteilsbestellung

erscheint das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt und ist die

Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und den dort zitierten

Entscheiden möglich. Die Kenntnis einer entsprechenden Bestellmöglichkeit kann

bei einer anwaltlich vertretenen Partei vorausgesetzt werden. Damit ist der

Beschwerdeführerin kein rechtlich relevanter Nachteil daraus erwachsen, dass

der migrationsamtlich zitierte Entscheid nicht publiziert und vom Migrationsamt

nicht ediert wurde. Eine Gehörsverletzung oder eine Verletzung des

Einsichtsrechts in die Verfahrensakten ist diesbezüglich nicht ersichtlich, womit

die entsprechenden Verfahrensanträge abzuweisen sind.

2.2

2.2.1

Weiter lässt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht rügen, dass sich

der vorinstanzliche Entscheid auf ein ihrem Rechtsvertreter nicht zugestelltes

Aktorum Nr. 186 beziehen würde und ihr mindestens vier weitere Aktenstücke

in Verletzung ihres Gehörs- bzw. Akteneinsichtsanspruchs nicht zugestellt

worden seien.

2.2.2

Wie sich aus den Akten erhellt, wurden dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin mit Versand vom 14. August 2018 sämtliche damals vorliegenden

Akten bis und mit act. 181 zur Einsichtnahme zugestellt. Bei act. 182,

184.

und 185 handelt es sich um Kopien von mit dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin danach noch geführter Korrespondenz. Für weitere Aktoren

liegt jedoch weder ein Zustellnachweis der Sicherheitsdirektion vor, noch wurde

deren Aufnahme in die Verfahrensakten dem Rechtsvertreter angezeigt, weshalb

diesbezüglich grundsätzlich eine Gehörsverletzung zu bejahen ist.

2.2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise § 8 VRG umfasst das

Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde

geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu

den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Deshalb sind

den Verfahrensbeteiligten neu in die Verfahrensakten aufgenommene Aktoren vor

einem Entscheid entweder zur Kenntnisnahme zuzustellen, oder es ist zumindest

deren Aufnahme in das Verfahrensdossier anzuzeigen, damit das entsprechende

Akteneinsichtsrecht vor Ort wahrgenommen werden kann (vgl. VGr, 17. Mai

2018, VB.2017.00595, E. 2.2 mit Hinweisen).

Die Sicherheitsdirektion hat die von ihr neu

in das Verfahrensdossier aufgenommenen Aktoren weder dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin zugestellt, noch hat sie deren Aufnahme in die

Verfahrensakten vor Entscheidfällung angezeigt. Die Beschwerdeführerin und ihr

Vertreter durften deshalb davon ausgehen, dass das dem Rechtsvertreter am 14. August

2018.

zugestellte Dossier vollständig ist. Somit liegt grundsätzlich eine den

Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin missachtende Verletzung des

Akteneinsichtsrechts vor.

2.2.4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur. Eine Verletzung führt grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann jedoch in einem

anschliessenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Verletzung nicht

schwer wiegt und die obere Instanz über die gleiche Kognition wie die untere

verfügt. Eine Heilung ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

möglich, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen

Verfahrensverlängerung führen würde. Die verwaltungsgerichtliche Praxis lässt

es dabei zu, dass durch die Gewährung einer vollständigen Akteneinsicht im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine vorinstanzliche Verletzung

des Akteneinsichtsrechts noch geheilt werden kann (vgl. VGr, 17. Mai 2018,

VB.2017.00595, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 459 ff.; Alain Griffel in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 38;

BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Vorliegend wiegt die Gehörsverletzung nicht

schwer. In den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids ist einzig auf das

zitierte act. 186 ausdrücklich Bezug genommen worden, während die weiteren

Akten lediglich in der Prozessgeschichte Erwähnung fanden. Die

Beschwerdeführerin hatte vor Verwaltungsgericht die umfassende Möglichkeit zur

Akteneinsicht, auch in die ihr von der Vorinstanz nicht zugestellten Akten. Mit

Präsidialverfügung vom 18. Februar 2019 war ihr ausdrücklich Gelegenheit

gegeben worden, zu den vorinstanzlichen Akten Stellung zu nehmen, wovon die

Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. März 2019 Gebrauch machte. Die

Gehörsverletzung ist damit als geheilt zu betrachten, würde eine Rückweisung an

die Vorinstanz unter diesen Umständen doch lediglich einen formalistischen

Leerlauf darstellen und eine unnötige Verfahrensverlängerung bewirken.

2.3

Mit erwähnter Stellungnahme vom 18. März 2019 verlangte die

Beschwerdeführerin überdies die Entfernung mehrerer Aktenstücke aus den

Verfahrensakten, die in Zusammenhang mit den gegen sie eingeleiteten

Strafuntersuchungen betreffend strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord usw.

stünden und in Verletzung strafprozessualer Vorschriften erhoben worden seien. Eine

allfällige Verletzung strafprozessualer Vorschriften würde die Verwertbarkeit

von Beweisen im ausländerrechtlichen Verfahren nicht unbedingt ausschliessen

(vgl. VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.7 f.). Die

entsprechenden Aktenstücke sind aber im Sinn nachfolgender Erwägungen ohnehin

nicht entscheidwesentlich.

3.

3.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG, vormals AuG]). Entscheidend ist damit nicht das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen. Im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs fällt auch

die intakte und gelebte Beziehung zu einem hier lebenden minderjährigen Kind

mit gefestigten hiesigen Aufenthalt in den Schutzbereich des Rechts auf

Familienleben.

3.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erfüllt sind. In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw.

damals noch AuG) wurde anstelle der Erfüllung der Integrationskriterien ein

Integrationserfolg vorausgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a

AIG aufgeführten Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis

Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (aVintA) für eine

erfolgreiche Integration vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich

die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als die massgeblichen

Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind.

3.3

Weiter

können wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich

machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG,

der sogenannte nacheheliche Härtefall). Ein wichtiger persönlicher Grund zum

Verbleib im Land kann unter anderem der Fortbestand einer engen elterlichen

Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten minderjährigen Kind

bilden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1 und BGE 138 II 229 E. 3.1,

jeweils mit Verweis auf die Botschaft zum AIG). Damit wird das in Art. 8 EMRK

und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben gewahrt und

insbesondere auch verhindert, dass mit der Wegweisung des betreuenden

ausländischen Elternteils eines Schweizer Kinds auch dieses de facto aus der

Schweiz weggewiesen wird. Sowohl der (nach)eheliche Aufenthaltsanspruch als

auch das Recht auf Familienleben stehen sodann unter dem Vorbehalt, dass keine

Erlöschens- bzw. Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Art. 51 AIG; Art. 8

Abs. 2 EMRK; BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014,

2C_872/2013, E. 2.2.3).

3.4

Die

Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und zweckgebunden und erlischt unter

anderem, wenn der Aufenthaltszweck erfüllt oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen

ist, sich die aufenthaltsberechtigte Person ins Ausland abgemeldet hat oder

sich mehr als sechs Monate dort aufhält (Art. 33

und 61 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 61 Abs. 2 Satz AIG).

Nach konstanter Rechtsprechung genügt dabei das formale Kriterium eines

mehr als sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts, ohne dass es auf die Motive

der Landesabwesenheit oder die Absichten des Betroffenen ankommt (BGE 120 Ib

369.

E. 2c; BGr, 5. November 2014,2C_213/2014, E. 2.1 mit

Hinweisen).

3.5

Überdies

können wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen im Sinn von

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einen Widerruf rechtfertigen, sofern

die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der

Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind

(Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A.

Zürich 2015, Art. 62 AuG N. 7).

3.6

Eine Aufenthaltsbewilligung kann überdies

widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in

Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser

Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen

und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der

Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend,

ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders

ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände

verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte

Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,

2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pr 106

[2017] Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3).

3.7

Nach Art. 90 AIG sind die

Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte

Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und

vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen

Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder

bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7

Abs. 2 VRG). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht

und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)

obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen sie Rechte für sich

herleiten (vgl. VGr, 20. September 2017, VB.2017.00385, E. 4.3.2).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdeführerin erhielt ihre Aufenthaltsbewilligung zunächst zwecks

Verbleibs bei ihrem Schweizer Ehemann, danach zwecks Verbleibs bei ihrem

Schweizer Sohn. Der Fortbestand ihres hiesigen Aufenthaltsrechts setzt damit

nach den in E. 3.1 aufgeführten Bestimmungen ein Zusammenleben mit den

genannten Familienangehörigen in der Schweiz oder eine mindestens drei

Jahre in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mit dem Schweizer Ehemann

samt erfolgreicher Integration (bzw. Erfüllung der Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG) voraus, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann.

4.1.2

Die Beschwerdeführerin war gemäss Abklärungsbericht der Kantonspolizei

Zürich vom 6. Juli 2018 und Auskunft der österreichischen Behörden auch

nach ihrer offiziellen Wohnsitznahme im Kanton Zürich parallel an diversen

Adressen in den österreichischen Bezirken G und H polizeilich gemeldet. Am

15.

September 2016 verlängerten ihr die österreichischen Behörden deshalb

auch ihren dortigen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt EU mit Gültigkeit bis zum

14.

September 2021). Zuletzt meldete sie sich vom 1. September 2016

bis zum 3. Juli 2017 und erneut vom 21. August 2017 bis zum 11. Juni

2018.

an drei verschiedenen Adressen im grenznahen österreichischen I an, wo ihr

Sohn bis Mitte 2018 den Kindergarten besuchte. Dessen Anmeldung für die

Primarschule in der (damaligen) Zürcher Wohngemeinde erfolgte erst per 28. März

2018, wobei die Beschwerdeführerin sich und ihren Sohn noch vor Schulstart nach

E abmeldete. Seither besucht der Sohn dort unregelmässig den Kindergarten. Da

der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel nach Graubünden nicht bewilligt

wurde, darf sie sich dort nicht länger aufhalten, wenngleich sie eigenen

Angaben zufolge unter der Woche weiterhin an ihrem Arbeitsort in J (und nicht

etwa im nahegelegenen E) übernachtet und nur an den Wochenenden nach K (ZH) zurückkehrt.

Gemäss E-Mail vom 1. Oktober 2018 ist es der Beschwerdeführerin bislang

noch nicht gelungen, im Kanton Zürich eine neue Bleibe zu finden. Zuletzt hielt

sie sich offenbar auch wiederholt in ihrem Heimatland China auf.

4.1.3

Die Beschwerdeführerin übernachtete eigenen Angaben zufolge bereits vor

ihrem Umzug nach E werktags an ihrem Arbeitsort in J, von wo aus sie ihr Kind

jeweils abends vom österreichischen I abgeholt haben will. Über das Wochenende sei

sie dann mit ihrem Kind in die eheliche Wohnung in K zurückgekehrt. Zuvor will

sie in L (AG) als Geschäftsführerin bzw. Servicekraft in ihrem eigenen,

inzwischen konkursiten Gastronomiebetrieb sowie ab und zu in einem Massagesalon

in M (SG) tätig gewesen sein.

Im Widerspruch hierzu gab sie

am 19. Mai 2017 der Kantonspolizei Aargau gegenüber bekannt, seit Ende

2016.

unter der Woche ("Montag bis Donnerstag oder Dienstag bis

Freitag") in einem von ihr betriebenen (und bereits 2014 angemieteten)

Etablissement in P (AG) zu arbeiten und jeweils am Wochenende ihren Sohn in

Österreich abzuholen. Wer während der Arbeitstage in P (bzw. dem benachbarten L)

das Kind betreut haben soll, ist unklar: Die Beschwerdeführerin war in I (Österreich)

zeitweise bei einem Cousin angemeldet und soll sich mit diesem gemäss einer

amtshilfeweise erstellten Auskunft der Marktgemeinde I vom 20. Juni 2018

auf eine gegenseitige Aufteilung der Betreuung ihrer Kinder geeinigt haben.

Darüber hinaus soll der Sohn von Mitbewohnern in I betreut worden sein. Dies

legt nahe, dass sich die Beschwerdeführerin unter der Woche in der Schweiz

aufgehalten und die Betreuung des Kindes ihrem Cousin überlassen hatte, dafür

aber am Wochenende in I dessen Nachwuchs mitbetreute. Jedenfalls erscheint es

aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Arbeitsort in P und I (Zugfahrt von

2½ Stunden; die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge mangels

Fahrerlaubnis auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen) nicht glaubhaft, dass

die Beschwerdeführerin in dieser Zeit das Kind jeweils nach Feierabend zu sich

nach J nahm: Selbst von J aus ist I mit öffentlichen Verkehrsmittels kaum in

weniger als 1½ Stunden zu erreichen. Das Pendeln zwischen der (damaligen)

offiziellen Zürcher Meldeadresse in K und J bzw. I hätte da nur unwesentlich

mehr Zeit in Anspruch genommen, zumal K wesentlich näher am (zweiten)

Arbeitsort in P liegt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beschwerdeführerin sich und ihren Sohn innerhalb der Gemeinde I mehrfach

umgemeldet hatte, wenn ihre dortige Wohnadresse lediglich fiktiv gewesen sein

soll. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Kind der

Beschwerdeführerin zumindest ab September 2016 bis zum Umzug nach E Mitte 2018

ganz überwiegend in Österreich lebte. Gegenteiliges legt auch die im Mai 2016

in K erfolglos gestartete Suche nach einem Krippenplatz nicht nahe, erledigte

sich diese Suche doch spätestens, nachdem der Sohn das Kindergartenalter

erreicht hatte und ein Platz in I gefunden wurde. Erst unter dem Druck des

drohenden Bewilligungsentzugs meldete die Beschwerdeführerin ihren Sohn Mitte

2018.

in I ab und in K, später in E, zum Kindergartenbesuch an. Offiziell ist

der Sohn gemäss Beschwerdeschrift in K gemeldet. Die Meldeverhältnisse legen

damit nicht nahe, dass der Sohn hauptsächlich bei der Beschwerdeführerin lebt,

welche sich eigenen Angaben zufolge nur an den Wochenenden in K aufhält. Da der

Sohn den Kindergarten in E besucht, gemäss Beschwerdeführerin aber in K

gemeldet und unter der Woche faktisch in J wohnhaft sein soll, ist nicht

auszuschliessen, dass sich der Sohn weiterhin im österreichischen I aufhält.

Selbst wenn der Sohn und die Beschwerdeführerin sich inzwischen faktisch unter

der Woche in J aufhalten sollten, würde die Beschwerdeführerin dort erst seit

wenigen Monaten und nur unter dem Druck des laufenden Verfahrens regelmässige

Betreuungsleistungen für ihren Sohn übernehmen. Wie sich aus den Unterlagen zu

einer Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindesschutzbehörde ergibt, wird der

Sohn nur unregelmässig und durch wechselnde Personen zum Kindergarten in E

gebracht, was ebenfalls Zweifel an einer tatsächlichen Betreuung durch die

Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Eine tatsächlich gelebte, enge und intakte

Beziehung zu ihrem Sohn wäre im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen deshalb

weiterhin zu verneinen. Damit ist diesbezüglich weder ein nachehelicher

Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig

geschützte Recht auf Familienleben ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin

die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nachzuweisen oder zumindest durch

eine substanziierte und widerspruchsfreie Sachdarstellung darzulegen hätte

(vgl. E. 3.7 vorstehend).

4.1.4

Aufgrund der dargelegten Melde- und Distanzverhältnisse erscheint es

überdies zweifelhaft, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich mit ihrem

Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebte. Jedenfalls muss aufgrund der

zahlreichen Indizien davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin

spätestens seit dem 1. April 2016 ohne wichtigen Grund getrennt von ihrem

Schweizer Ehemann lebt, hatte sie sich doch gemäss ihren eigenen Angaben

anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2017 unter der Woche

grösstenteils in P aufgehalten, von wo aus ihr eine tägliche Rückkehr zu ihrem

Ehemann ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Aufgrund der Indizienlage und ihrer

widersprüchlichen Angaben zu ihren Aufenthalts- und Arbeitsorten hätte es an

der Beschwerdeführerin gelegen, die im Raum stehenden Unstimmigkeiten durch

eine substanziierte Sachdarstellung auszuräumen, zumal der wichtige Grund für

getrennte Wohnorte ohnehin durch sie nachzuweisen gewesen wäre. Erst unter dem

Druck des drohenden Bewilligungsentzugs meldete sich die Beschwerdeführerin

wieder mit ihrem Ehemann an einer gemeinsamen Wohnadresse im bündnerischen E

an. Ob das eheliche Zusammenleben tatsächlich wieder aufgenommen wurde,

erscheint hierdurch jedoch nicht erstellt und wäre ebenfalls durch die

Beschwerdeführerin nachzuweisen gewesen. Die blossen Meldeverhältnisse reichen

hierfür nicht aus, zumal die Beschwerdeführerin sich in der Vergangenheit

bereits wiederholt parallel in verschiedenen Orten und Ländern angemeldet

hatte. Mangels Aufenthaltsrecht im Kanton Graubünden ist ohnehin unklar, wo die

Beschwerdeführerin derzeit lebt. Der Beschwerdeschrift zufolge hält sie sich

weiterhin an ihrem Bündner Arbeitsort in J auf und kehrt nur an den Wochenenden

zu ihrem Ehemann nach K zurück. Selbst nach ihren eigenen Angaben lebt die

Beschwerdeführerin somit weitgehend getrennt von ihrem Ehemann, ohne dass

hierfür (nach dargelegter Sachlage) wichtige Gründe ersichtlich sind. Soweit

die Beschwerdeführerin behauptet, dass auch ihr Ehemann mehrmals unter der

Woche in J schlafe, entspricht dies weder den Meldeverhältnissen noch passt

dies zu der Version einer angeblich durch äussere Umstände erzwungenen

Trennung.

Es muss damit davon ausgegangen werden, dass das eheliche

Zusammenleben in der Schweiz (höchstens) bis April 2016 und somit weniger als die

in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geforderten drei Jahre gedauert

hat. Zudem ist schon aufgrund der wiederholten Delinquenz der

Beschwerdeführerin deren erfolgreiche Integration (bzw. die Erfüllung der

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG) in der Schweiz zu verneinen,

weshalb auch aus diesem Grund ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn der

genannten Bestimmung entfällt (vgl. hierzu auch E. 4.3 nachfolgend).

4.1.5

Mangels ehelichen Zusammenlebens, Integrationserfolgs und dreijähriger

Ehegemeinschaft entfällt somit ein ehelicher oder nachehelicher

Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 42 bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG. Auch ein nachehelicher Härtefall oder eine konventionsrechtlich geschützte

enge Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Kind ist nicht ersichtlich.

Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

erfüllt.

Es kann offenbleiben, ob die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin nicht auch im Sinn von Art. 33 und 61 Abs. 1 lit. a

und c sowie Art. 61 Abs. 2 AIG wegen eines mehr als sechsmonatigen

Auslandaufenthalts erloschen ist, nachdem diese auch nach der Heirat jahrelang

in Österreich gemeldet war und sich dort regelmässig aufhielt.

4.2

Neben der

Erfüllung des Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG liegen weitere Widerrufsgründe vor: So hat die Beschwerdeführerin die

offensichtlich bewilligungsrelevante Tatsache, bis Juni 2018 mit ihrem Kind

auch in Österreich angemeldet zu sein und ihr Kind dort in den Kindergarten zu

schicken, den Migrationsbehörden nicht offengelegt und eine frühzeitige

Abklärung ihres tatsächlichen Lebensmittelpunkts und desjenigen ihres Kinds

vereitelt. Der wiederholt nach ihrem Wohnsitz befragten Beschwerdeführerin

musste die Bewilligungsrelevanz dieser Tatsache zweifellos klar sein, weshalb

das Verschweigen der österreichischen Meldeverhältnisse nur als bewusster

Täuschungsversuch der hiesigen Behörden aufgefasst werden kann. Sie hat damit

auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt.

4.3

Überdies

ist die Beschwerdeführerin innert kurzer Zeit zahlreiche Male strafrechtlich in

Erscheinung getreten. Insbesondere mit der wiederholten Beschäftigung von nicht

über die erforderlichen Bewilligungen verfügenden ausländischen Prostituierten

hat sie eine erhebliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung offenbart,

liess sie sich doch auch durch eine einschlägige Vorstrafe hiervon nicht

abbringen. Überdies räumte sie bei einer Befragung durch die Kantonspolizei

Zürich vom 17. April 2014 ein, bereits in Österreich in ähnlichem

Zusammenhang verurteilt worden zu sein. Auch wenn sie bislang noch nie eine

längerfristige Freiheitsstrafe gegen sich erwirkte, summieren sich die ihr

auferlegten Geldstrafen inzwischen auf 530 Tagessätze. Es kann deshalb

auch unter Ausblendung der noch laufenden Strafuntersuchungen davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG gesetzt hat. Es erübrigt sich damit auch eine nähere Prüfung,

ob und inwieweit die in den laufenden Strafuntersuchungen erhobenen Tatvorwürfe

trotz strafrechtlicher Unschuldsvermutung ausländerrechtlich als erstellt

erachtet werden könnten.

4.4

Die

Beschwerdeführerin hat damit Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. a, c und d gesetzt. Der Widerrufsgrund des erfüllten

Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wurde

bereits von den beiden Vorinstanzen als erfüllt erachtet. Die

Sicherheitsdirektion stellte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli

2018.

zudem auch ein Bewilligungswiderruf gestützt auf Art. 62 Abs. 1

lit. a und c AIG (damals noch AuG) in Aussicht und gab ihr Gelegenheit,

sich hierzu zu äussern. Es besteht damit keine Veranlassung, der

Beschwerdeführerin zur Gehörswahrung erneut Gelegenheit zu geben, zu diesen

Widerrufsgründen Stellung zu beziehen.

4.5

4.5.1

Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zum

Bewilligungswiderruf. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf verhältnismässig

erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen

Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen Person ist eine

sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der

Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie den der Betroffenen

und ihrer Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96

Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,

E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 62 AuG N. 8).

4.5.2

Die Beschwerdeführerin lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und hat sich

hier schon aufgrund ihrer Straffälligkeit nur unvollständig integriert.

Wirtschaftlich ist sie zumindest insofern mangelhaft integriert, als sie bei

ihrer hiesigen Geschäftstätigkeit immer wieder ausländerrechtliche Vorschriften

missachtete. Überdies ist sie verschuldet und hat mehrere Betreibungen gegen

sich erwirkt. Die deutsche Sprache beherrscht sie nicht in dem Ausmass, wie es

nach bald 15-jährigem Aufenthalt in deutschsprachigen Ländern zu erwarten wäre.

Vertiefte ausserfamiliäre Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind nicht

dargelegt worden. Ihre hiesige Integration ist damit insgesamt weit hinter

üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben.

Auch nach ihrer Heirat hat sie

sich immer wieder in Österreich aufgehalten, wo sie weiterhin

aufenthaltsberechtigt ist. Ihre chinesische Heimat hat sie erst vor Kurzem

besucht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie sowohl zu Österreich als

auch zu China weiterhin enge Kontakte unterhält und ihr zumindest eine Rückkehr

nach Österreich ohne Weiteres zumutbar ist.

4.5.3

Auch ihrem Schweizer Kind ist eine Ausreise nach Österreich zumutbar, ist

es doch dort über eine längere Zeit in den Kindergarten gegangen und erfolgte

die Anmeldung in die Schweiz offenkundig nur aufgrund des migrationsrechtlichen

Verfahrens. Die bisherige Beziehung zum Kindsvater bzw. Ehemann könnte dabei

weitgehend im bisherigen Umfang über die Distanz gelebt werden.

Zwar kann ein minderjähriges Kind seine aus der

Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV nur

dann effektiv wahrnehmen, wenn auch dem sorgeberechtigten (ausländischen)

Elternteil der hiesige Aufenthalt gestattet wird (vgl. auch das Recht auf

Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV sowie Art. 12

Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte

vom 16. Dezember 1966 [IPBPR]). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin

gleich mehrfach gesetzten Widerrufsgründe sind aber auch Eingriffe in die

familiären Beziehungen der Betroffenen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK

bzw. Art. 36 BV statthaft. Damit vermag das durch die gesetzten

Widerrufsgründe begründete erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse ihre privaten

Interessen und diejenigen ihrer Familie bei Weitem zu überwiegen (vgl. auch

BGr, 10. September 2018,2C_7/2018, E. 2.3). Soweit das Kind

inskünftig nicht beim Schweizer Vater, sondern bei der in Österreich weiterhin

aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin aufwachsen sollte, wären aufgrund

der gleichen Landessprache und vergleichbarer Verhältnisse im Nachbarland auch

bei einer späteren Rückkehr des Kinds in die Schweiz kaum Integrationsschwierigkeiten

zu erwarten (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Der Bewilligungswiderruf

erweist sich damit als verhältnismässig.

5.

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann

auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem

Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

6.

Auf die beantragte Befragung der Beschwerdeführerin und ihres

Ehemanns kann verzichtet werden, hatten die Eheleute doch bereits hinreichend

Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die offerierten Befragungen versprechen

auch keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn, da auf die Angaben der Eheleute

ohnehin nicht vorbehaltslos abgestellt werden könnte und die

entscheidwesentlichen Punkte durch die Aktenlage bereits hinreichend erstellt sind.

Damit erscheint die Sache spruchreif und ist die Beschwerde

ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG). Ein Drittel der Gerichtskosten ist hingegen der

Sicherheitsdirektion aufzuerlegen aufgrund des von ihr durch die erwähnte

Gehörsverletzung verursachten Mehraufwands. Da das vorliegende Verfahren einen

überdurchschnittlichen Aufwand verursacht hat, rechtfertigt sich eine Erhöhung

der in ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren üblichen Gerichtsgebühr.

8.

Der vorliegende Entscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin

und zu einem Drittel der Sicherheitsdirektion auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …