VB.2019.00048
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00048
17. April 2019Deutsch27 min
(URT.2019.20761)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00048
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1979 geborene chinesische Staatsangehörige A ist in Österreich
niederlassungsberechtigt und hielt sich ab Februar 2009 wiederholt rechtswidrig
in der Schweiz auf, um hier einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit als
Prostituierte bzw. Masseurin nachzugehen. Eine gegen sie verhängte
Einreisesperre versuchte sie dabei durch Vortäuschung einer falschen Identität
und wiederholtes Erschleichen von Kurzaufenthaltsbewilligungen zu umgehen.
Überdies beschäftigte sie mehrfach nicht über eine Arbeitsbewilligung
verfügende Ausländerinnen in den von ihr geführten Erotikclubs. Aufgrund dieser
Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und damit in Zusammenhang
stehenden Delikten wurde A in der Schweiz zu folgenden Strafen verurteilt:
- Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 30.- sowie Busse von Fr. 500.- wegen rechtswidriger Einreise
und Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2009;
- Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 40.- sowie Busse von Fr. 200.- wegen versuchter rechtswidriger
Einreise gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 16. März
2010;
- Geldstrafe von 180 Tagessätzen
als Teilzusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl wegen mehrfacher
Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Täuschung der
Behörden, mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl des
Untersuchungsamts Gossau vom 28. Februar 2013;
- Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 70.- wegen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Mai 2014;
- Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu Fr. 90.- wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Oktober 2015;
- Geldstrafe
von 160 Tagessätzen zu Fr. 50.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Ausweisentzug, mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Einreise, Ausreise
oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfacher Beschäftigung von
Ausländerinnen ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl des Kantonalen
Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 15. Februar 2017.
Gegenwärtig läuft eine weitere Strafuntersuchung wegen
(erneuter) illegaler Beschäftigung von hier nicht arbeitsberechtigten
Ausländerinnen usw. gegen sie. Ein weiteres Strafverfahren wegen strafbarer
Vorbereitungshandlungen zu Mord sollte gemäss einem als Beschwerdebeilage
eingereichten Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 23. Juni
2017 eingestellt werden, da sich ein entsprechender Tatverdacht nicht erhärtet
habe. Allerdings ist eine entsprechende Strafuntersuchung laut
Strafregisterauszug vom 23. Januar 2019 weiterhin hängig.
B. Aus
einer Beziehung von A mit dem 1952 geborenen Schweizer Staatsbürger D entstammt
der 2012 geborene gemeinsame Sohn C, welcher ebenfalls über das Schweizer
Bürgerrecht verfügt. Am 10. April 2013 heiratete A den Kindsvater D,
worauf das Einreiseverbot aufgehoben wurde und sie am 15. Juni 2013 in die
Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Schweizer Ehemann erhielt. Nachdem die eheliche Wohngemeinschaft am 1. April
2016 aufgelöst worden war, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei ihrem Schweizer Sohn ausgestellt, letztmals verlängert bis zum
14. Juni 2018.
C. Nachdem
das Migrationsamt zum Schluss gelangt war, dass sich der Sohn von A bereits
seit mehr als einem Jahr nicht mehr in der Schweiz aufhalten würde, widerrief
es am 26. Februar 2018 deren Aufenthaltsbewilligung, da der Aufenthaltszweck
entfallen sei und auch kein nacheheliches Aufenthaltsrecht bestünde. Zugleich
setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 25. Mai 2018 an.
Erwägungen
II.
Per 31. Mai 2018 meldete sich A zusammen mit ihrem
Ehemann und dem gemeinsamen Kind nach E (GR) ab, worauf der Kanton Graubünden
mit Verfügung vom 7. Juni 2018 aufgrund des im Kanton Zürich hängigen
Widerrufsverfahrens und ihres getrübten strafrechtlichen Leumunds die
Bewilligung des Kantonswechsels verweigerte. Eine hiergegen beim zuständigen
Bündner Departement erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 2. August
2018.
bis zum rechtskräftigen Abschluss des im Kanton Zürich hängigen
Widerrufsverfahrens sistiert. A hat den Ausgang des Verfahrens gemäss Schreiben
des Amts für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden vom
13.
September 2018 im Kanton Zürich abzuwarten und ist in Graubünden nicht
aufenthaltsberechtigt.
Den im Zürcher Verfahren erhobenen Rekurs wies die
hiesige Sicherheitsdirektion am 29. November 2018 ab, soweit sie diesen
nicht als gegenstandslos erachtete. Sodann setzte sie eine neue Ausreisefrist
bis zum 31. Januar 2019 an.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie neben einer Befragung von sich und ihrem Ehemann sowie dem
Beizug der vorinstanzlichen Akten, dass ein vom Migrationsamt zitierter
Verwaltungsgerichtsentscheid genau zu bezeichnen respektive von diesem in Kopie
zu edieren bzw. ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren und danach
Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben sei. In der Beschwerdebegründung
wurde darüber hinaus eine Rückweisung der Streitsache zwecks weiterer
Abklärung, insbesondere einer Edition des zitierten unpublizierten Entscheids,
gefordert. Weiter ersuchte A um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2019 wurde A Gelegenheit
gegeben, innert einer zehntägigen Frist zu den beigezogenen vorinstanzlichen
Akten Stellung zu nehmen, ansonsten Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen
würde. Nachdem A am letzten Tag der Frist (5. März 2019) um
Aktenzustellung ersuchte, ohne zugleich eine Erstreckung der Frist für eine
Stellungnahme zu beantragen, wurden ihr die Akten postalisch zugestellt und sie
mit Präsidialverfügung vom 7. März 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass
die Frist für eine Stellungnahme bereits abgelaufen sei, sie aber im Rahmen von
§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweise vorbringen könne. Hierauf reichte sie am
18.
März 2019 ihre Stellungnahme ein, in welcher sie an ihren Anträgen
festhielt und weiter die Entfernung verschiedener Aktenstücke aus den Verfahrensakten
beantragte.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerdeschrift
noch zur Stellungnahme vom 18. März 2019 vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die von der Beschwerdeführerin erst nach Fristablauf eingereichte
Stellungnahme vom 18. März 2019 ist trotz verspäteter Einreichung im Sinn
von § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG bei der
Entscheidfindung mitzuberücksichtigen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt vorab eine Gehörsverletzung, da ihr ein unpublizierter
Entscheid nicht ediert worden sei.
In der migrationsamtlichen Verfügung vom 28. Februar
2018.
wurde ein unpublizierter Verwaltungsgerichtsentscheid (VB.2010.00164 vom
2.
Juni 2010) zitiert. Die Zitierung unpublizierter Entscheide ist nicht
unüblich und ohne Weiteres zulässig. Sodann sind derartige Rechtsquellen (wie
auch die in migrationsrechtlichen Entscheiden zitierte Lehrbuchliteratur,
Gesetzestexte usw.) nicht Teil der Verfahrensakten und insoweit auch nicht vom
Akteneinsichtsrecht erfasst. Soweit ein Gerichtsentscheid mangels Publikation
nicht allgemein verfügbar ist, kann dieser von den Verfahrensbeteiligten – in
der Regel in anonymisierter Form – bei derjenigen Gerichtsinstanz bezogen
werden, die diesen erlassen hat. Auf der Webseite des Verwaltungsgerichts (www.vgrzh.ch)
existiert hierfür ein Onlineformular. Mit der Möglichkeit der Urteilsbestellung
erscheint das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt und ist die
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und den dort zitierten
Entscheiden möglich. Die Kenntnis einer entsprechenden Bestellmöglichkeit kann
bei einer anwaltlich vertretenen Partei vorausgesetzt werden. Damit ist der
Beschwerdeführerin kein rechtlich relevanter Nachteil daraus erwachsen, dass
der migrationsamtlich zitierte Entscheid nicht publiziert und vom Migrationsamt
nicht ediert wurde. Eine Gehörsverletzung oder eine Verletzung des
Einsichtsrechts in die Verfahrensakten ist diesbezüglich nicht ersichtlich, womit
die entsprechenden Verfahrensanträge abzuweisen sind.
2.2
2.2.1
Weiter lässt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht rügen, dass sich
der vorinstanzliche Entscheid auf ein ihrem Rechtsvertreter nicht zugestelltes
Aktorum Nr. 186 beziehen würde und ihr mindestens vier weitere Aktenstücke
in Verletzung ihres Gehörs- bzw. Akteneinsichtsanspruchs nicht zugestellt
worden seien.
2.2.2
Wie sich aus den Akten erhellt, wurden dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mit Versand vom 14. August 2018 sämtliche damals vorliegenden
Akten bis und mit act. 181 zur Einsichtnahme zugestellt. Bei act. 182,
184.
und 185 handelt es sich um Kopien von mit dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin danach noch geführter Korrespondenz. Für weitere Aktoren
liegt jedoch weder ein Zustellnachweis der Sicherheitsdirektion vor, noch wurde
deren Aufnahme in die Verfahrensakten dem Rechtsvertreter angezeigt, weshalb
diesbezüglich grundsätzlich eine Gehörsverletzung zu bejahen ist.
2.2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise § 8 VRG umfasst das
Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde
geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Deshalb sind
den Verfahrensbeteiligten neu in die Verfahrensakten aufgenommene Aktoren vor
einem Entscheid entweder zur Kenntnisnahme zuzustellen, oder es ist zumindest
deren Aufnahme in das Verfahrensdossier anzuzeigen, damit das entsprechende
Akteneinsichtsrecht vor Ort wahrgenommen werden kann (vgl. VGr, 17. Mai
2018, VB.2017.00595, E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Sicherheitsdirektion hat die von ihr neu
in das Verfahrensdossier aufgenommenen Aktoren weder dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin zugestellt, noch hat sie deren Aufnahme in die
Verfahrensakten vor Entscheidfällung angezeigt. Die Beschwerdeführerin und ihr
Vertreter durften deshalb davon ausgehen, dass das dem Rechtsvertreter am 14. August
2018.
zugestellte Dossier vollständig ist. Somit liegt grundsätzlich eine den
Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin missachtende Verletzung des
Akteneinsichtsrechts vor.
2.2.4
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur. Eine Verletzung führt grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann jedoch in einem
anschliessenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Verletzung nicht
schwer wiegt und die obere Instanz über die gleiche Kognition wie die untere
verfügt. Eine Heilung ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
möglich, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen
Verfahrensverlängerung führen würde. Die verwaltungsgerichtliche Praxis lässt
es dabei zu, dass durch die Gewährung einer vollständigen Akteneinsicht im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine vorinstanzliche Verletzung
des Akteneinsichtsrechts noch geheilt werden kann (vgl. VGr, 17. Mai 2018,
VB.2017.00595, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 459 ff.; Alain Griffel in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 38;
BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Vorliegend wiegt die Gehörsverletzung nicht
schwer. In den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids ist einzig auf das
zitierte act. 186 ausdrücklich Bezug genommen worden, während die weiteren
Akten lediglich in der Prozessgeschichte Erwähnung fanden. Die
Beschwerdeführerin hatte vor Verwaltungsgericht die umfassende Möglichkeit zur
Akteneinsicht, auch in die ihr von der Vorinstanz nicht zugestellten Akten. Mit
Präsidialverfügung vom 18. Februar 2019 war ihr ausdrücklich Gelegenheit
gegeben worden, zu den vorinstanzlichen Akten Stellung zu nehmen, wovon die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. März 2019 Gebrauch machte. Die
Gehörsverletzung ist damit als geheilt zu betrachten, würde eine Rückweisung an
die Vorinstanz unter diesen Umständen doch lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellen und eine unnötige Verfahrensverlängerung bewirken.
2.3
Mit erwähnter Stellungnahme vom 18. März 2019 verlangte die
Beschwerdeführerin überdies die Entfernung mehrerer Aktenstücke aus den
Verfahrensakten, die in Zusammenhang mit den gegen sie eingeleiteten
Strafuntersuchungen betreffend strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord usw.
stünden und in Verletzung strafprozessualer Vorschriften erhoben worden seien. Eine
allfällige Verletzung strafprozessualer Vorschriften würde die Verwertbarkeit
von Beweisen im ausländerrechtlichen Verfahren nicht unbedingt ausschliessen
(vgl. VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.7 f.). Die
entsprechenden Aktenstücke sind aber im Sinn nachfolgender Erwägungen ohnehin
nicht entscheidwesentlich.
3.
3.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, vormals AuG]). Entscheidend ist damit nicht das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen. Im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs fällt auch
die intakte und gelebte Beziehung zu einem hier lebenden minderjährigen Kind
mit gefestigten hiesigen Aufenthalt in den Schutzbereich des Rechts auf
Familienleben.
3.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erfüllt sind. In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw.
damals noch AuG) wurde anstelle der Erfüllung der Integrationskriterien ein
Integrationserfolg vorausgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a
AIG aufgeführten Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis
Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (aVintA) für eine
erfolgreiche Integration vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich
die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als die massgeblichen
Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind.
3.3
Weiter
können wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG,
der sogenannte nacheheliche Härtefall). Ein wichtiger persönlicher Grund zum
Verbleib im Land kann unter anderem der Fortbestand einer engen elterlichen
Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten minderjährigen Kind
bilden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1 und BGE 138 II 229 E. 3.1,
jeweils mit Verweis auf die Botschaft zum AIG). Damit wird das in Art. 8 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben gewahrt und
insbesondere auch verhindert, dass mit der Wegweisung des betreuenden
ausländischen Elternteils eines Schweizer Kinds auch dieses de facto aus der
Schweiz weggewiesen wird. Sowohl der (nach)eheliche Aufenthaltsanspruch als
auch das Recht auf Familienleben stehen sodann unter dem Vorbehalt, dass keine
Erlöschens- bzw. Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Art. 51 AIG; Art. 8
Abs. 2 EMRK; BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014,
2C_872/2013, E. 2.2.3).
3.4
Die
Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und zweckgebunden und erlischt unter
anderem, wenn der Aufenthaltszweck erfüllt oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen
ist, sich die aufenthaltsberechtigte Person ins Ausland abgemeldet hat oder
sich mehr als sechs Monate dort aufhält (Art. 33
und 61 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 61 Abs. 2 Satz AIG).
Nach konstanter Rechtsprechung genügt dabei das formale Kriterium eines
mehr als sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts, ohne dass es auf die Motive
der Landesabwesenheit oder die Absichten des Betroffenen ankommt (BGE 120 Ib
369.
E. 2c; BGr, 5. November 2014,2C_213/2014, E. 2.1 mit
Hinweisen).
3.5
Überdies
können wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen im Sinn von
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einen Widerruf rechtfertigen, sofern
die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der
Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind
(Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A.
Zürich 2015, Art. 62 AuG N. 7).
3.6
Eine Aufenthaltsbewilligung kann überdies
widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in
Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser
Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen
und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der
Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend,
ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders
ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände
verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte
Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pr 106
[2017] Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3).
3.7
Nach Art. 90 AIG sind die
Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte
Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder
bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7
Abs. 2 VRG). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen sie Rechte für sich
herleiten (vgl. VGr, 20. September 2017, VB.2017.00385, E. 4.3.2).
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdeführerin erhielt ihre Aufenthaltsbewilligung zunächst zwecks
Verbleibs bei ihrem Schweizer Ehemann, danach zwecks Verbleibs bei ihrem
Schweizer Sohn. Der Fortbestand ihres hiesigen Aufenthaltsrechts setzt damit
nach den in E. 3.1 aufgeführten Bestimmungen ein Zusammenleben mit den
genannten Familienangehörigen in der Schweiz oder eine mindestens drei
Jahre in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mit dem Schweizer Ehemann
samt erfolgreicher Integration (bzw. Erfüllung der Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG) voraus, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann.
4.1.2
Die Beschwerdeführerin war gemäss Abklärungsbericht der Kantonspolizei
Zürich vom 6. Juli 2018 und Auskunft der österreichischen Behörden auch
nach ihrer offiziellen Wohnsitznahme im Kanton Zürich parallel an diversen
Adressen in den österreichischen Bezirken G und H polizeilich gemeldet. Am
15.
September 2016 verlängerten ihr die österreichischen Behörden deshalb
auch ihren dortigen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt EU mit Gültigkeit bis zum
14.
September 2021). Zuletzt meldete sie sich vom 1. September 2016
bis zum 3. Juli 2017 und erneut vom 21. August 2017 bis zum 11. Juni
2018.
an drei verschiedenen Adressen im grenznahen österreichischen I an, wo ihr
Sohn bis Mitte 2018 den Kindergarten besuchte. Dessen Anmeldung für die
Primarschule in der (damaligen) Zürcher Wohngemeinde erfolgte erst per 28. März
2018, wobei die Beschwerdeführerin sich und ihren Sohn noch vor Schulstart nach
E abmeldete. Seither besucht der Sohn dort unregelmässig den Kindergarten. Da
der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel nach Graubünden nicht bewilligt
wurde, darf sie sich dort nicht länger aufhalten, wenngleich sie eigenen
Angaben zufolge unter der Woche weiterhin an ihrem Arbeitsort in J (und nicht
etwa im nahegelegenen E) übernachtet und nur an den Wochenenden nach K (ZH) zurückkehrt.
Gemäss E-Mail vom 1. Oktober 2018 ist es der Beschwerdeführerin bislang
noch nicht gelungen, im Kanton Zürich eine neue Bleibe zu finden. Zuletzt hielt
sie sich offenbar auch wiederholt in ihrem Heimatland China auf.
4.1.3
Die Beschwerdeführerin übernachtete eigenen Angaben zufolge bereits vor
ihrem Umzug nach E werktags an ihrem Arbeitsort in J, von wo aus sie ihr Kind
jeweils abends vom österreichischen I abgeholt haben will. Über das Wochenende sei
sie dann mit ihrem Kind in die eheliche Wohnung in K zurückgekehrt. Zuvor will
sie in L (AG) als Geschäftsführerin bzw. Servicekraft in ihrem eigenen,
inzwischen konkursiten Gastronomiebetrieb sowie ab und zu in einem Massagesalon
in M (SG) tätig gewesen sein.
Im Widerspruch hierzu gab sie
am 19. Mai 2017 der Kantonspolizei Aargau gegenüber bekannt, seit Ende
2016.
unter der Woche ("Montag bis Donnerstag oder Dienstag bis
Freitag") in einem von ihr betriebenen (und bereits 2014 angemieteten)
Etablissement in P (AG) zu arbeiten und jeweils am Wochenende ihren Sohn in
Österreich abzuholen. Wer während der Arbeitstage in P (bzw. dem benachbarten L)
das Kind betreut haben soll, ist unklar: Die Beschwerdeführerin war in I (Österreich)
zeitweise bei einem Cousin angemeldet und soll sich mit diesem gemäss einer
amtshilfeweise erstellten Auskunft der Marktgemeinde I vom 20. Juni 2018
auf eine gegenseitige Aufteilung der Betreuung ihrer Kinder geeinigt haben.
Darüber hinaus soll der Sohn von Mitbewohnern in I betreut worden sein. Dies
legt nahe, dass sich die Beschwerdeführerin unter der Woche in der Schweiz
aufgehalten und die Betreuung des Kindes ihrem Cousin überlassen hatte, dafür
aber am Wochenende in I dessen Nachwuchs mitbetreute. Jedenfalls erscheint es
aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Arbeitsort in P und I (Zugfahrt von
2½ Stunden; die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge mangels
Fahrerlaubnis auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen) nicht glaubhaft, dass
die Beschwerdeführerin in dieser Zeit das Kind jeweils nach Feierabend zu sich
nach J nahm: Selbst von J aus ist I mit öffentlichen Verkehrsmittels kaum in
weniger als 1½ Stunden zu erreichen. Das Pendeln zwischen der (damaligen)
offiziellen Zürcher Meldeadresse in K und J bzw. I hätte da nur unwesentlich
mehr Zeit in Anspruch genommen, zumal K wesentlich näher am (zweiten)
Arbeitsort in P liegt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin sich und ihren Sohn innerhalb der Gemeinde I mehrfach
umgemeldet hatte, wenn ihre dortige Wohnadresse lediglich fiktiv gewesen sein
soll. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Kind der
Beschwerdeführerin zumindest ab September 2016 bis zum Umzug nach E Mitte 2018
ganz überwiegend in Österreich lebte. Gegenteiliges legt auch die im Mai 2016
in K erfolglos gestartete Suche nach einem Krippenplatz nicht nahe, erledigte
sich diese Suche doch spätestens, nachdem der Sohn das Kindergartenalter
erreicht hatte und ein Platz in I gefunden wurde. Erst unter dem Druck des
drohenden Bewilligungsentzugs meldete die Beschwerdeführerin ihren Sohn Mitte
2018.
in I ab und in K, später in E, zum Kindergartenbesuch an. Offiziell ist
der Sohn gemäss Beschwerdeschrift in K gemeldet. Die Meldeverhältnisse legen
damit nicht nahe, dass der Sohn hauptsächlich bei der Beschwerdeführerin lebt,
welche sich eigenen Angaben zufolge nur an den Wochenenden in K aufhält. Da der
Sohn den Kindergarten in E besucht, gemäss Beschwerdeführerin aber in K
gemeldet und unter der Woche faktisch in J wohnhaft sein soll, ist nicht
auszuschliessen, dass sich der Sohn weiterhin im österreichischen I aufhält.
Selbst wenn der Sohn und die Beschwerdeführerin sich inzwischen faktisch unter
der Woche in J aufhalten sollten, würde die Beschwerdeführerin dort erst seit
wenigen Monaten und nur unter dem Druck des laufenden Verfahrens regelmässige
Betreuungsleistungen für ihren Sohn übernehmen. Wie sich aus den Unterlagen zu
einer Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindesschutzbehörde ergibt, wird der
Sohn nur unregelmässig und durch wechselnde Personen zum Kindergarten in E
gebracht, was ebenfalls Zweifel an einer tatsächlichen Betreuung durch die
Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Eine tatsächlich gelebte, enge und intakte
Beziehung zu ihrem Sohn wäre im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen deshalb
weiterhin zu verneinen. Damit ist diesbezüglich weder ein nachehelicher
Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig
geschützte Recht auf Familienleben ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin
die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nachzuweisen oder zumindest durch
eine substanziierte und widerspruchsfreie Sachdarstellung darzulegen hätte
(vgl. E. 3.7 vorstehend).
4.1.4
Aufgrund der dargelegten Melde- und Distanzverhältnisse erscheint es
überdies zweifelhaft, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich mit ihrem
Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebte. Jedenfalls muss aufgrund der
zahlreichen Indizien davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
spätestens seit dem 1. April 2016 ohne wichtigen Grund getrennt von ihrem
Schweizer Ehemann lebt, hatte sie sich doch gemäss ihren eigenen Angaben
anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2017 unter der Woche
grösstenteils in P aufgehalten, von wo aus ihr eine tägliche Rückkehr zu ihrem
Ehemann ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Aufgrund der Indizienlage und ihrer
widersprüchlichen Angaben zu ihren Aufenthalts- und Arbeitsorten hätte es an
der Beschwerdeführerin gelegen, die im Raum stehenden Unstimmigkeiten durch
eine substanziierte Sachdarstellung auszuräumen, zumal der wichtige Grund für
getrennte Wohnorte ohnehin durch sie nachzuweisen gewesen wäre. Erst unter dem
Druck des drohenden Bewilligungsentzugs meldete sich die Beschwerdeführerin
wieder mit ihrem Ehemann an einer gemeinsamen Wohnadresse im bündnerischen E
an. Ob das eheliche Zusammenleben tatsächlich wieder aufgenommen wurde,
erscheint hierdurch jedoch nicht erstellt und wäre ebenfalls durch die
Beschwerdeführerin nachzuweisen gewesen. Die blossen Meldeverhältnisse reichen
hierfür nicht aus, zumal die Beschwerdeführerin sich in der Vergangenheit
bereits wiederholt parallel in verschiedenen Orten und Ländern angemeldet
hatte. Mangels Aufenthaltsrecht im Kanton Graubünden ist ohnehin unklar, wo die
Beschwerdeführerin derzeit lebt. Der Beschwerdeschrift zufolge hält sie sich
weiterhin an ihrem Bündner Arbeitsort in J auf und kehrt nur an den Wochenenden
zu ihrem Ehemann nach K zurück. Selbst nach ihren eigenen Angaben lebt die
Beschwerdeführerin somit weitgehend getrennt von ihrem Ehemann, ohne dass
hierfür (nach dargelegter Sachlage) wichtige Gründe ersichtlich sind. Soweit
die Beschwerdeführerin behauptet, dass auch ihr Ehemann mehrmals unter der
Woche in J schlafe, entspricht dies weder den Meldeverhältnissen noch passt
dies zu der Version einer angeblich durch äussere Umstände erzwungenen
Trennung.
Es muss damit davon ausgegangen werden, dass das eheliche
Zusammenleben in der Schweiz (höchstens) bis April 2016 und somit weniger als die
in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geforderten drei Jahre gedauert
hat. Zudem ist schon aufgrund der wiederholten Delinquenz der
Beschwerdeführerin deren erfolgreiche Integration (bzw. die Erfüllung der
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG) in der Schweiz zu verneinen,
weshalb auch aus diesem Grund ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn der
genannten Bestimmung entfällt (vgl. hierzu auch E. 4.3 nachfolgend).
4.1.5
Mangels ehelichen Zusammenlebens, Integrationserfolgs und dreijähriger
Ehegemeinschaft entfällt somit ein ehelicher oder nachehelicher
Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 42 bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG. Auch ein nachehelicher Härtefall oder eine konventionsrechtlich geschützte
enge Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Kind ist nicht ersichtlich.
Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
erfüllt.
Es kann offenbleiben, ob die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin nicht auch im Sinn von Art. 33 und 61 Abs. 1 lit. a
und c sowie Art. 61 Abs. 2 AIG wegen eines mehr als sechsmonatigen
Auslandaufenthalts erloschen ist, nachdem diese auch nach der Heirat jahrelang
in Österreich gemeldet war und sich dort regelmässig aufhielt.
4.2
Neben der
Erfüllung des Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG liegen weitere Widerrufsgründe vor: So hat die Beschwerdeführerin die
offensichtlich bewilligungsrelevante Tatsache, bis Juni 2018 mit ihrem Kind
auch in Österreich angemeldet zu sein und ihr Kind dort in den Kindergarten zu
schicken, den Migrationsbehörden nicht offengelegt und eine frühzeitige
Abklärung ihres tatsächlichen Lebensmittelpunkts und desjenigen ihres Kinds
vereitelt. Der wiederholt nach ihrem Wohnsitz befragten Beschwerdeführerin
musste die Bewilligungsrelevanz dieser Tatsache zweifellos klar sein, weshalb
das Verschweigen der österreichischen Meldeverhältnisse nur als bewusster
Täuschungsversuch der hiesigen Behörden aufgefasst werden kann. Sie hat damit
auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt.
4.3
Überdies
ist die Beschwerdeführerin innert kurzer Zeit zahlreiche Male strafrechtlich in
Erscheinung getreten. Insbesondere mit der wiederholten Beschäftigung von nicht
über die erforderlichen Bewilligungen verfügenden ausländischen Prostituierten
hat sie eine erhebliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung offenbart,
liess sie sich doch auch durch eine einschlägige Vorstrafe hiervon nicht
abbringen. Überdies räumte sie bei einer Befragung durch die Kantonspolizei
Zürich vom 17. April 2014 ein, bereits in Österreich in ähnlichem
Zusammenhang verurteilt worden zu sein. Auch wenn sie bislang noch nie eine
längerfristige Freiheitsstrafe gegen sich erwirkte, summieren sich die ihr
auferlegten Geldstrafen inzwischen auf 530 Tagessätze. Es kann deshalb
auch unter Ausblendung der noch laufenden Strafuntersuchungen davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG gesetzt hat. Es erübrigt sich damit auch eine nähere Prüfung,
ob und inwieweit die in den laufenden Strafuntersuchungen erhobenen Tatvorwürfe
trotz strafrechtlicher Unschuldsvermutung ausländerrechtlich als erstellt
erachtet werden könnten.
4.4
Die
Beschwerdeführerin hat damit Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. a, c und d gesetzt. Der Widerrufsgrund des erfüllten
Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wurde
bereits von den beiden Vorinstanzen als erfüllt erachtet. Die
Sicherheitsdirektion stellte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli
2018.
zudem auch ein Bewilligungswiderruf gestützt auf Art. 62 Abs. 1
lit. a und c AIG (damals noch AuG) in Aussicht und gab ihr Gelegenheit,
sich hierzu zu äussern. Es besteht damit keine Veranlassung, der
Beschwerdeführerin zur Gehörswahrung erneut Gelegenheit zu geben, zu diesen
Widerrufsgründen Stellung zu beziehen.
4.5
4.5.1
Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zum
Bewilligungswiderruf. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf verhältnismässig
erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen
Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen Person ist eine
sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der
Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie den der Betroffenen
und ihrer Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,
E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 AuG N. 8).
4.5.2
Die Beschwerdeführerin lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und hat sich
hier schon aufgrund ihrer Straffälligkeit nur unvollständig integriert.
Wirtschaftlich ist sie zumindest insofern mangelhaft integriert, als sie bei
ihrer hiesigen Geschäftstätigkeit immer wieder ausländerrechtliche Vorschriften
missachtete. Überdies ist sie verschuldet und hat mehrere Betreibungen gegen
sich erwirkt. Die deutsche Sprache beherrscht sie nicht in dem Ausmass, wie es
nach bald 15-jährigem Aufenthalt in deutschsprachigen Ländern zu erwarten wäre.
Vertiefte ausserfamiliäre Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind nicht
dargelegt worden. Ihre hiesige Integration ist damit insgesamt weit hinter
üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben.
Auch nach ihrer Heirat hat sie
sich immer wieder in Österreich aufgehalten, wo sie weiterhin
aufenthaltsberechtigt ist. Ihre chinesische Heimat hat sie erst vor Kurzem
besucht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie sowohl zu Österreich als
auch zu China weiterhin enge Kontakte unterhält und ihr zumindest eine Rückkehr
nach Österreich ohne Weiteres zumutbar ist.
4.5.3
Auch ihrem Schweizer Kind ist eine Ausreise nach Österreich zumutbar, ist
es doch dort über eine längere Zeit in den Kindergarten gegangen und erfolgte
die Anmeldung in die Schweiz offenkundig nur aufgrund des migrationsrechtlichen
Verfahrens. Die bisherige Beziehung zum Kindsvater bzw. Ehemann könnte dabei
weitgehend im bisherigen Umfang über die Distanz gelebt werden.
Zwar kann ein minderjähriges Kind seine aus der
Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV nur
dann effektiv wahrnehmen, wenn auch dem sorgeberechtigten (ausländischen)
Elternteil der hiesige Aufenthalt gestattet wird (vgl. auch das Recht auf
Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV sowie Art. 12
Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte
vom 16. Dezember 1966 [IPBPR]). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin
gleich mehrfach gesetzten Widerrufsgründe sind aber auch Eingriffe in die
familiären Beziehungen der Betroffenen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK
bzw. Art. 36 BV statthaft. Damit vermag das durch die gesetzten
Widerrufsgründe begründete erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse ihre privaten
Interessen und diejenigen ihrer Familie bei Weitem zu überwiegen (vgl. auch
BGr, 10. September 2018,2C_7/2018, E. 2.3). Soweit das Kind
inskünftig nicht beim Schweizer Vater, sondern bei der in Österreich weiterhin
aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin aufwachsen sollte, wären aufgrund
der gleichen Landessprache und vergleichbarer Verhältnisse im Nachbarland auch
bei einer späteren Rückkehr des Kinds in die Schweiz kaum Integrationsschwierigkeiten
zu erwarten (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Der Bewilligungswiderruf
erweist sich damit als verhältnismässig.
5.
Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann
auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem
Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.
6.
Auf die beantragte Befragung der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemanns kann verzichtet werden, hatten die Eheleute doch bereits hinreichend
Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die offerierten Befragungen versprechen
auch keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn, da auf die Angaben der Eheleute
ohnehin nicht vorbehaltslos abgestellt werden könnte und die
entscheidwesentlichen Punkte durch die Aktenlage bereits hinreichend erstellt sind.
Damit erscheint die Sache spruchreif und ist die Beschwerde
ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG). Ein Drittel der Gerichtskosten ist hingegen der
Sicherheitsdirektion aufzuerlegen aufgrund des von ihr durch die erwähnte
Gehörsverletzung verursachten Mehraufwands. Da das vorliegende Verfahren einen
überdurchschnittlichen Aufwand verursacht hat, rechtfertigt sich eine Erhöhung
der in ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren üblichen Gerichtsgebühr.
8.
Der vorliegende Entscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin
und zu einem Drittel der Sicherheitsdirektion auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …