VB.2019.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00050
29. August 2019Deutsch12 min
(URT.2019.21048)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00050
Urteil
der
1. Kammer
vom 29. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
1. Erbengemeinschaft A und B:
1.1 C,
1.2 D,
2. E,
3.1 F,
3.2 G,
4. H,
alle vertreten durch RA I,
Beschwerdeführende,
gegen
1. J, vertreten durch RA K,
2. Bau- und Planungskommission Erlenbach,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. April 2018 erteilte die Bau-
und Planungskommission Erlenbach J die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus
mit Aussenschwimmbad und Garage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse
02 in Erlenbach.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A und B, M, E, F und G sowie H mit
gemeinsamer Rekurseingabe erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht Zürich mit
Entscheid vom 11. Dezember 2018 ab. Vom Eintritt der Erben C und D in das
Rekursverfahren anstelle der verstorbenen Rekurrierenden A und B nahm es Vormerk.
III.
Dagegen gelangten die Erbengemeinschaft A und B, bestehend
aus C und D, sowie E, F und G und H mit Beschwerde vom 24. Januar 2019 an
das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es seien der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 11. Dezember 2018 sowie die Baubewilligung der Bau-
und Planungskommission Erlenbach vom 3. April 2018 aufzuheben; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag zulasten der
Beschwerdegegner.
Am 5. Februar 2019 stellte die Bau- und
Planungskommission Erlenbach den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Eingabe vom
13.
Februar 2019 beantragte die Bauherrschaft die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Das Baurekursgericht
beantragte am 21. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik
vom 4. März 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest.
Die Bauherrschaft erstattete ihre Duplik am 11. März 2019. Mit Eingabe vom
2.
April 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zur Duplik Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Das
Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung
der Gemeinde Erlenbach in der zweigeschossigen Wohnzone W2/25. Die bestehenden
Bauten sollen abgebrochen und durch eine Neubaute ersetzt werden.
2.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Bauherrschaft habe eine unzulässige
Interpolation des Terrains vorgenommen. Das für die zulässige Gebäudehöhe
massgebende, tiefst liegende Terrain befinde sich an der Gebäudeecke
Nordwest-/Südwestfassade der Neubaute (Punkt 605). Dieser Punkt befinde
sich innerhalb des bestehenden, abzubrechenden Gebäudes. Dass die Terrainhöhe
in diesem Bereich durch Interpolation zu ermitteln sei, sei unbestritten. Die
Vorinstanzen hätten die Interpolation allerdings falsch vorgenommen. Es treffe
– entgegen der Darstellung der Vorinstanz – eben gerade nicht zu, dass die an
die Fassaden des bestehenden Gebäudes angrenzenden Höhenkurven der gleichen
Höhe jeweils durch Ziehung entsprechender Verbindungslinien durch das
abzubrechende Gebäude hindurch miteinander verbunden worden seien. Die
Vorinstanz sei nämlich fälschlicherweise davon ausgegangen, dass bei der
Interpolation für die Ermittlung des massgebenden Terrains am Punkt 605 die
Höhenkurve 510,50 m. ü. M. dort, wo sie in die
Südwestfassade der bestehenden Baute eintrete, mit einer Verbindungslinie durch
das Gebäude hindurch mit demjenigen Punkt an der Nordwestfassade verbunden
worden sei, an welchem die Höhenkurve 510,50 m. ü. M.
wieder austrete. Die Höhenlinie 510,50 m. ü. M.
trete aber nirgends in die Südwestfassade des bestehenden Gebäudes ein. Es sei
von einer speziellen Ausgangslage auszugehen: Entlang eines Teils der
Südwestfassade – im Bereich des erhöhten Sitzplatzes – erstrecke sich eine
Stützmauer. Durch das seinerzeit aufgeschüttete Terrain resultiere ein
Geländesprung, welcher auch innerhalb des Grundrisses des abzubrechenden
Gebäudes weiterzuziehen sei. Es bestehe keine Veranlassung dazu, den ausserhalb
des bestehenden Gebäudes unbestrittenermassen bestehenden Geländesprung innerhalb
des Gebäudes bei der Interpolation nicht zu berücksichtigen. Werde der
gewachsene Boden innerhalb des Grundrisses des abzubrechenden Gebäudes korrekt
ermittelt, so resultiere beim Punkt 605 eine Höhe von 509,30 m. ü. M. Die zulässige Gebäudehöhe von 7,50 m
sei in diesem Bereich daher um rund 1,20 m überschritten.
3.
3.1
Zu
überprüfen ist daher die von der Bauherrschaft vorgenommene und von den
Vorinstanzen für zulässig befundene Interpolation des Terrains
insbesondere im Bereich von Punkt 605 (zur Lage des Punktes 605 vgl. Plan
Baugespann 1:100).
3.2
Die
zulässige Gebäudehöhe wird von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und
Dachfläche auf den darunterliegenden gewachsenen Boden gemessen (§ 280
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).
Als gewachsener Boden gilt dabei der bei der Einreichung des Baugesuchs
bestehende Verlauf des Bodens (§ 5 Abs. 1 der Allgemeinen
Bauverordnung vom 22. Juni 1977). Wird zur Erstellung eines neuen Gebäudes
ein bestehendes abgerissen, entstehen regelmässig Gruben und Senken, wo sich
zuvor Untergeschosse, Garagen und dergleichen befunden haben. Würde man für die
Beurteilung des Neubaus auf diesen tatsächlichen Bodenverlauf abstellen, ergäbe
sich eine unnatürliche und die Neuüberbauung des Grundstücks erheblich
erschwerende Terrainsituation. Gleiches gilt bei Abgrabungen für
Garagenzufahrten, Kellerabgänge etc. Lehre und Rechtsprechung begegnen diesem
Problem, indem sie die Fläche innerhalb des Grundrisses von bestehenden Bauten
und Anlagen allgemein nicht als gewachsenen Boden im Sinn von § 5 Abs. 1
ABV betrachten, sondern mittels Interpolation fiktiv auffüllen. Dabei kann
innerhalb von abzubrechenden Gebäuden der Bodenverlauf entlang der Fassaden als
Referenz dienen (VGr, 6. April 2011, VB.2010.00704, E. 5.4.1 = BEZ
2011.
Nr. 36; vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel
Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1160 f.;
Felix Huber, Der gewachsene Boden, PBG aktuell 4/2002, S. 7).
Gerade bei komplexen topographischen Verhältnissen bestehen
regelmässig keine sicheren Erkenntnisse über den Verlauf der Höhenkurven.
Ebenso wenig existiert eine allgemeine anerkannte und damit verbindliche
Interpolationsmethode. Vielmehr müssen mehr oder weniger genaue Annahmen über
die dreidimensionale Ausgestaltung des Geländes getroffen werden. Dies wiederum
hat zur Folge, dass es nicht eine einzig richtige, sondern bloss eine
Bandbreite zulässiger Interpolationen geben kann. Das Verwaltungsgericht übt
lediglich eine Rechtskontrolle aus; demgegenüber darf es die Frage der
Angemessenheit abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen nicht
überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 VRG). Als Folge dieser
eingeschränkten Kognition greift das Verwaltungsgericht in eine Interpolation
bloss dann ein, wenn diese unvertretbar ist (vgl. VGr, 30. Juni 2015,
VB.2015.00010, E. 4.3).
3.3
Das
Baurekursgericht hat zur Zulässigkeit der von der Bauherrschaft im vorliegenden
Fall vorgenommenen Interpolation Folgendes ausgeführt: Die durch eine
Stützmauer entstandene, an die Südwestfassade angrenzende terrassierte Fläche
sei Teil des heutigen gewachsenen Terrains. Dieses weise eine Höhe von 510,89 m. ü. M. auf. Demgegenüber liege das Terrain in
demjenigen Bereich der Südwestfassade, welchem keine Stützmauer vorgelagert
sei, deutlich tiefer. Die Gebäudeecke Nordwest-/Südwestfassade des
abzubrechenden Gebäudes liege auf einer Höhe von 508,50 m. ü. M. Das Terrain steige an dieser Stelle
sprungartig um über 2 m in südöstlicher Richtung an. Gleichzeitig steige
das Terrain auch in Richtung L-Strasse an, wenn auch gleichmässig. Die
Bauherrschaft habe dieser speziellen Terrainsituation folgendermassen Rechnung
getragen: Sie habe das Gelände innerhalb des bestehenden Wohnhauses beim Punkt 605
interpoliert, indem die an die Fassaden angrenzenden Höhenkurven der gleichen
Höhe jeweils durch Ziehung entsprechender Verbindungslinien durch das
abzubrechende Gebäude hindurch miteinander verbunden worden seien. Die
Bauherrschaft stütze sich dabei auf die Daten des detaillierten
Höhenkurvenplans der Vermessungsfirma N AG vom 8. Juli 2016, welche vom
Grundbuchgeometer im Rahmen der Einmessung des Baugespanns punktuell überprüft
worden seien. Wenn die Baubewilligungsbehörde damit die wesentlichen, messbaren
Terrainpunkte als gegeben erachte, so liege dies in ihrem Ermessen und sei nicht
zu beanstanden. Die Bauherrschaft habe ihr Augenmerk auf die Höhenkurve 510,50 m. ü. M. gelegt. Dort, wo diese Höhenkurve im
Bereich der vorgelagerten Stützmauer in die Südwestfassade des abzubrechenden
Gebäudes eintrete, sei eine Verbindungslinie durch das abzubrechende Gebäude
hindurch bis zu demjenigen Punkt an der Nordwestfassade gezogen worden, wo
dieselbe Höhenkurve wieder austrete. Beim Austrittspunkt an der Nordwestfassade
weise das Terrain folglich exakt die gleiche Höhe auf wie beim Eintrittspunkt
an der Südwestfassade. Dies sei fachlich einzig vernünftig. Es handle sich um
eine nachvollziehbare, in der Praxis anerkannte Interpolationsmethode, die ein
durchaus realistisches Abbild des ursprünglichen gewachsenen Bodens innerhalb
des Grundrisses des abzubrechenden Gebäudes verschaffe. Der Punkt 605 liege
hangseitig dieser Verbindungslinie und damit sogar leicht höher als 510,50 m. ü. M.
3.4
Die
Besonderheit besteht im vorliegenden Fall darin, dass – wie die Vorinstanz
zutreffenderweise ausführt – das Terrain aufgrund der Aufschüttung im Bereich
des Sitzplatzes des abzubrechenden Wohnhauses entlang der Südwestfassade einen
Sprung von mehr als 2 m aufweist. Gut sichtbar ist dieser Geländesprung im
Höhenkurvenplan, welcher den Punkt A auf einer Höhe von 510,89 m. ü. M. und den unmittelbar danebenliegenden
Punkt mit einer Höhe von 508,23 m.ü.M. vermasst. Die westliche Ecke des
vorbestehenden Gebäudes liegt auf einer Höhe von 508,50 m. ü. M. Das Terrain verläuft in nördlicher und
in östlicher bzw. südöstlicher Richtung ansteigend. Unbestritten ist, dass sich
der Messpunkt 605, an welchem die Beschwerdeführenden eine Überschreitung der
Gebäudehöhe behaupten, innerhalb des Grundrisses des heute bestehenden und
abzubrechenden Gebäudes befindet. Dessen Höhe muss daher durch eine
Interpolation des Terrains ermittelt werden.
Wie die Vorinstanzen zutreffend erwogen haben, gilt beim
vorliegend zu beurteilenden Neubauprojekt der gegenwärtig auf der Bauparzelle
bestehende Terrainverlauf als gewachsener Boden. Dass das bestehende Terrain im
Rahmen der Erstellung der nun abzubrechenden Altbaute im Bereich des
Sitzplatzes an der Südwestfassade aufgeschüttet worden ist, ändert daran
nichts. Es ist mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass es
unmassgeblich ist, ob der Terrainverlauf bei der Erstellung des vorbestehenden,
nun abzubrechenden Gebäudes abgegraben wurde – etwa zur Realisierung einer
Garageneinfahrt – oder – wie im vorliegenden Fall – aufgeschüttet wurde (vgl.
auch VGr, 4. Februar 2016, VB.2015.00492 E. 2.4). Das ergibt sich
bereits daraus, dass dem Begriff des gewachsenen Bodens nach der zürcherischen
baurechtlichen Praxis ein dynamisches, kein statisches Verständnis zugrunde
liegt (vgl. hierzu VGr, 24. März 2004, VB.2003.00364, E. 3.3),
weshalb der frühere, vor dem Bau des heutigen Gebäudes bestehende gewachsene Boden
nicht mehr massgebend ist. Als Konsequenz des dynamischen Begriffs des
gewachsenen Bodens ist grundsätzlich hinzunehmen, dass eine Neubaute aufgrund
einer früheren Aufschüttung höher werden kann, als ein vorbestehendes,
abzubrechendes Gebäude. Im Weiteren ist zu betonen, dass eine vertretbare
Interpolation zu einem vernünftigen Geländeverlauf führen soll. Es soll kein
völlig unnatürlicher und schwer bebaubarer Terrainverlauf resultieren. Wenn die
Beschwerdeführenden daher bemängeln, die vorgenommene Interpolation zeichne den
durch die Aufschüttung geschaffenen Geländesprung innerhalb des Gebäudes nicht
ab, so verkennen sie Ziel und Zweck der Interpolation. Es ist keineswegs
zwingend, dass eine vertretbare Interpolation einen Geländesprung ausserhalb
des Grundrisses des vorbestehenden Gebäudes wiedergeben muss.
3.5
Die
strittige Interpolation verbindet den auf der Höhe 510,50 m. ü. M. gelegenen Punkt C mit dem – ebenfalls
auf der Höhe 510,50 m. ü. M. auf der
Nordwestfassade liegenden Punkt D. Die Verbindungslinie kommt unmittelbar in
der Nähe von Punkt 605 zu liegen, leicht hangseitig verschoben. Die
Vorinstanzen gehen dementsprechend von einer Höhenlage von Punkt 605 von
(mindestens) 510,50 m. ü. M. aus. Damit werden
jeweils zwei Punkte auf gleicher, vermasster Höhe miteinander verbunden. Dieses
Vorgehen orientiert sich am effektiven Geländeverlauf rund um das abzubrechende
Gebäude und führt zu einem annähernd natürlichen Verlauf des Bodens innerhalb
des Gebäudegrundrisses. Dieses Vorgehen ist nicht zu bemängeln. Insbesondere
spricht der Umstand, dass der Punkt C nicht unmittelbar auf der Südwestfassade
der abzubrechenden Baute liegt, nicht gegen die Vertretbarkeit der
vorgenommenen Interpolation. Der Bodenverlauf entlang der Fassaden dient
lediglich als Referenz und Ausgangspunkt einer Interpolation. Es ist ohne Weiteres
vertretbar, Punkte gleicher Höhe zu verbinden, welche in unmittelbarer Nähe
einer Fassade liegen. Es trifft zwar zu, dass das Terrain an der Südwestfassade
unmittelbar nordwestlich von Punkt C auf eine Höhe von 508,23 m. ü. M. absinkt. Eine Interpolation mit
Ausgangspunkt dieser Höhenlage macht für die Bestimmung der Höhenlage von Punkt 605
indessen keinen Sinn, da gar keine Verbindungslinie zu einem Punkt auf gleicher
Höhe gezogen werden könnte, welche in die Nähe von Punkt 605 zu liegen
käme.
Die Beschwerdeführenden schlagen als vertretbare
Interpolationsweise das Ziehen einer Linie – parallel zur Südwest- bzw.
Nordostfassade des bestehenden Gebäudes – durch Punkt 605 vor. Diese Linie
würde an der Nordwestfassade bei einer Höhe von 509,30 m. ü. M. bzw. an der Südostfassade bei 510,70 m. ü. M. enden. Da der Punkt 605 deutlich
näher an der Nordwestfassade des bestehenden Gebäudes liege, sei von dessen
Höhe von knapp mehr als 509,30 m. ü. M.,
jedoch deutlich weniger als 510,50 m. ü. M.
auszugehen. Diese Vorgehensweise orientiert sich nicht am Verlauf des
gewachsenen Bodens um das bestehende Gebäude herum, sondern an dessen
Grundriss. Ob sie ebenfalls vertretbar wäre, braucht an dieser Stelle nicht
geprüft zu werden. Die Höhenlage von Punkt 605 lässt sich jedenfalls nicht
genauer bestimmen als beim vorliegend gewählten Vorgehen.
3.6
Damit
liegt die vorgenommene Interpolation und Feststellung des gewachsenen Bodens an
Punkt 605 auf einer Höhe 510,50 m. ü. M.
im pflichtgemässen Ermessen der Baubehörde und ist nicht zu beanstanden. Die
zulässige Gebäudehöhe von 7,5 m wird auch bei Punkt 605 eingehalten.
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführenden
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.
Hingegen sind sie zu einer angemessenen Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'000.- an die Bauherrschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 4'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–4 unter solidarischer Haftung
zu je ¼ auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1–4 werden je zu gleichen Teilen und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von
je Fr. 750.- zu bezahlen (insgesamt Fr. 3'000.-), zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…