VB.2019.00051
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00051
22. Februar 2019Deutsch12 min
(URT.2019.20605)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00051
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(aufschiebende Wirkung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und ihre drei Kinder werden seit 1. Dezember 2015
von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am
8. November 2018 erteilte die Sozialbehörde B A unter anderem die Auflage,
spätestens ab Februar 2019 mit einem Pensum von 50 % an einer
arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Sodann habe sie sich auf Anweisung
der Abteilung Soziales B beim RAV C zur Anspruchsprüfung und Stellensuche
anzumelden (Dispositivziffer 6). Das Nichteinhalten der Auflagen und
Weisungen könne zu Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe im Rahmen der
SKOS-Richtlinien führen (Dispositivziffer 7). Einem gegen Ziffer 6
dieses Entscheids gerichteten Rekurs werde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositivziffer 9).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 14. Dezember 2018 Rekurs und
beantragte, die Punkte 1 und 2 von Dispositivziffer 6 des Entscheids
der Sozialbehörde B vom 8. November 2018 seien aufzuheben, und es sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Aufgrund ausgewiesener Bedürftigkeit
sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit Zwischenentscheid
vom 27. Dezember 2018 beschloss der Bezirksrat D, die aufschiebende
Wirkung sei nicht wiederherzustellen. Über allfällige Gebühren werde mit dem
Endentscheid befunden. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Am 25. Januar 2018 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Gemeinde B beantragte am 4. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde.
Der Bezirksrat D verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids auf eine Vernehmlassung. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Angefochten
ist ein Zwischenentscheid betreffend Entzug bzw. Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Bei Zwischenentscheiden folgt der
Rechtsweg jenem der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e
contrario; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 25 N. 48, § 44 N. 33,
§ 55 N. 15). In der Hauptsache
beanstandet die Beschwerdeführerin die von der Sozialbehörde verfügten Auflagen
zur Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme und zur Anmeldung beim
RAV. Das Verwaltungsgericht ist für Fragen des Sozialhilferechts nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert der Hauptsache
massgeblich (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 12). In der
Hauptsache beantragte die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren die Aufhebung
der Auflagen zur Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme sowie zur
Anmeldung beim RAV. Die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe blieb unangefochten.
Bei einer Gutheissung in der Hauptsache müsste auf diese Kürzung aber
verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine
Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern
als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der
angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621,
E. 1.3). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,
namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr,
15.
September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Bei der Nichteinhaltung
der umstrittenen Auflage zur Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme
droht der Beschwerdeführerin eine Kürzung von maximal Fr. 572.70 pro Monat
bzw. Fr. 6'872.40 pro Jahr (Kürzung von 30 % bei einem monatlichen
Grundbedarf von Fr. 1'909.-). Da der Streitwert somit weniger als
Fr. 20'000.- beträgt und darüber hinaus kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
1.3
Ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid
kann gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2
VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Während
die zweite Voraussetzung vorliegend offensichtlich nicht erfüllt ist, ist bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung praxisgemäss
im Einzelfall zu prüfen, ob für die beschwerdeführende Partei ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil entsteht, wobei an dessen Nachweis grundsätzlich
keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es genügt, dass das
Gericht in die Lage versetzt wird, den Nachteil zu erkennen (VGr,
2.
September 2015, VB.2015.00438, E. 2.1; 21. Mai 2014,
VB.2014.00055, E. 1.3; vgl. auch Bertschi, § 19a N. 48 mit
weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat aufgrund
des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bereits während der Dauer des
(Rechtsmittel-)Verfahrens an der arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen.
Nachdem sie geltend macht, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig, entstehen ihr durch
den Entzug der aufschiebenden Wirkung und der damit per sofort wirksamen
Pflicht zur Teilnahme an einer Integrationsmassnahme möglicherweise gesundheitliche
Nachteile, welche auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben
werden könnten. Damit kann der angefochtene Zwischenentscheid für die
Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, sodass
auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4
Soweit die Beschwerdeführerin auch den
Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz beanstandet, würde dieser
Antrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
2.
2.1
Gemäss
§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn
nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus besonderen
Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt
darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich
bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetzlichen Regelfall dar.
Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der
umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen,
ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem
Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die
Rekursinstanz deren Rechtsmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein
schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar
bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter
bestehen. Kein besonderer Grund liegt vor, wenn die Rechtsstellung Dritter nur
geringfügig beeinträchtigt wird. Auch rein fiskalische Interessen des
Gemeinwesens reichen im Regelfall nicht aus, um einen schweren Nachteil zu
begründen (Kiener, § 25 N. 26 f.).
2.2
Wird das
Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob
sich der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig
erweist. Hierzu sind in erster Linie alle sich gegenüberstehenden Interessen
abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Schutz von wichtigen
Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu. Zusätzlich
können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten
(vgl. Kiener, § 25 N. 28; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438,
E. 4.1; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 3.2).
2.3
Beim Entscheid
über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde ein grosser
Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286 E. 3). Das
Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten,
wenn Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung vorliegen (VGr,
2.
September 2015, VB.2015.00438, E. 4.3; 9. August
2012, VB.2012.00416, E. 2.3).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin sah den besonderen Grund für den Entzug der aufschiebenden
Wirkung darin, dass die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme der
beruflichen Integration der Beschwerdeführerin diene und ein unnötiger Aufschub
die Chancen auf berufliche Eingliederung erfahrungsgemäss massiv verringere.
Die Vorinstanz stützte diese Ansicht und hielt ausserdem fest, dass ein
gewichtiges öffentliches Interesse an der schnellstmöglichen Eingliederung der
Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt bestehe und der Entzug der
aufschiebenden Wirkung sich vorliegend als verhältnismässig erweise.
3.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass nach Art. 3 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit
dem Hilfesuchenden erfolgen soll und die Selbsthilfe zu fördern ist. Die
Kapitel A.3 und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von
der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen
Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu
entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und
Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Gemäss
§ 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden
(§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 [SHV]).
3.3
Die von
der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Weisung, ab Februar 2019 an einer
arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen und sich beim RAV C zur
Anspruchsprüfung und Stellensuche anzumelden, dient der beruflichen Integration
der Beschwerdeführerin sowie der Verbesserung ihrer persönlichen und
finanziellen Verhältnisse. Zwar ist der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz dahingehend
zuzustimmen, dass die Chancen auf Wiedereingliederung ins Berufsleben mit länger
andauernden Erwerbslosigkeit geringer werden. Vorliegend ist indessen zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss
der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2018 erstmals vorbehaltlos angewiesen
wurde, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen und sich beim RAV C
anzumelden. Zuvor wurden diese Auflagen jeweils von ihrem gesundheitlichen
Zustand abhängig gemacht. Die angefochtenen Auflagen wurden bislang nicht auf
ihre Rechtmässigkeit hin überprüft. Die Verzögerung der Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerin ins Berufsleben durch das Rechtsmittelverfahren stellt für
sich alleine keinen besonderen Grund im Sinn von § 25 Abs. 1 VRG dar.
Immerhin wird die Wiedereingliederung der Sozialhilfe beziehenden Person bei
einer Anfechtung der entsprechenden Massnahme stets verzögert, weshalb die
Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Ausnahme darstellt. Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung soll jedoch nicht die Regel sein, sondern nur
ausnahmsweise erfolgen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass sich
die Chancen der Beschwerdeführerin auf berufliche Wiedereingliederung nach der
bereits fünf Jahre andauernden Erwerbslosigkeit innert der für das
Rechtsmittelverfahren benötigten Zeit derart verschlechterten, dass die
Integrationsbemühungen nunmehr aussichtslos wären und sich der Entzug der
aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund zu rechtfertigen vermöchte. Unter
diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall ein schwerer
Nachteil drohte, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dies
wurde denn auch weder von der Beschwerdegegnerin noch von der Vorinstanz
substanziiert dargelegt. Ausserdem kann derzeit noch nicht gesagt werden, dass
die von der Beschwerdeführerin in der Hauptsache vorgebrachten Einwendungen von
einer derart offenkundigen Aussichtslosigkeit sind, dass sie einen Entzug der
aufschiebenden Rechtsmittelwirkung angebracht erscheinen liessen.
3.4
Selbst
wenn aber in der Verzögerung der Integrationsbemühungen ein besonderer Grund
gemäss § 25 Abs. 1 VRG zu erblicken wäre, erwiese sich der Entzug der
aufschiebenden Wirkung vorliegend als unverhältnismässig: Zwar besteht ein
nicht rein fiskalisches, öffentliches Interesse daran, Sozialhilfe beziehende
Personen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und von der Sozialhilfe
abzulösen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. D.1-2). Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit vernachlässigte die Vorinstanz aber die gewichtigen gesundheitlichen
Interessen der Beschwerdeführerin. Immerhin ist aufgrund einer summarischen
Prüfung nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Pflicht zur sofortigen Teilnahme
an einer Integrationsmassnahme eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, bestätigte doch der
sie behandelnde Psychiater Dr. med. E zuletzt am 25. Januar 2019 eine
Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Er führte ausserdem aus, dass die zusätzliche
Belastung durch das gegenwärtige Verfahren betreffend arbeitsmarktliche
Massnahmen und RAV-Anmeldung sogar zu einer Verschlechterung des psychischen
Zustands geführt habe. Der vertrauensärztliche Bericht von Dr. med. F
vom 7. Mai 2018 hielt zwar fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich
in der Lage sei, zu 50 % einer Arbeit nachzugehen. Es müsse aber
berücksichtigt werden, dass die Kombination der schwierigen familiären
Situation, der Belastung durch die drei sehr aufwendigen Kinder und die
mangelhafte Unterstützung durch ihren Partner in Haushalts- und Familienfragen
bei der Beschwerdeführerin zu einer immer wiederkehrenden Belastungs- und
Überlastungssituation führten. Dabei flackerten die Symptome der im IV-Bericht
geschilderten Depression jeweils wieder auf, wobei die Symptome in solchen
Zeiten jeweils stark seien und die Kriterien einer psychischen Störung von
Krankheitswert erfüllten, was Auswirkungen auf die Fähigkeit habe, einer
regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin sei in der
Lage, entweder die Familie zu führen oder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Beide Aufgaben gleichzeitig zu erfüllen sei aufgrund ihrer Grundpersönlichkeit
und den Schwierigkeiten im sozialen Umfeld nicht möglich. Nachdem die
sozialpädagogische Familienbegleitung im Dezember 2018 eingestellt worden war
und die Kinderbetreuung bislang noch nicht sichergestellt zu sein scheint, ist
mindestens nicht auszuschliessen, dass die angeordnete Auflage bei der
Beschwerdeführerin zu einer erneuten Überlastungssituation führt, welche die
depressive Symptomatik verstärkt und eine weitere positive Entwicklung
erschwert. Vor diesem Hintergrund überwiegen die gesundheitlichen Interessen
der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an einer sofortigen
Wiedereingliederung der Sozialhilfebezügerin ins Berufsleben mittels Entzugs
der aufschiebenden Wirkung.
3.5
Nach dem
Gesagten liegt kein besonderer Grund im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG vor
und vermag das öffentliche Interesse an der beruflichen Integration von
sozialhilfebeziehenden Personen das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrer
psychischen Unversehrtheit vorliegend nicht zu überwiegen. Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung ist deshalb auch unter Berücksichtigung des grossen
Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nicht mehr zu
vertreten. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist mangels Gesuchs nicht zuzusprechen.
5.
Das vorliegende, einen
Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der
wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1
BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.3;
Bertschi, § 19a N. 32).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In Aufhebung von Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats D vom 27. Dezember 2018 sowie in teilweiser
Aufhebung von Dispositivziffer 9 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin
vom 8. November 2018 wird die aufschiebende Wirkung des Rekurses
wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …