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Entscheid

VB.2019.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00052

23. Mai 2019Deutsch12 min

(URT.2019.20823)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern

als Unterstützungseinheit seit September 2002 von der Stadt B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 lehnte

es die Sozialbehörde ab, für A die für die Ausbildung zur … sowie für das

Coaching durch die C GmbH anfallenden Kosten in der Höhe von Fr. 36'000.-

(zwölf Monate à Fr. 3'000.-) als situationsbedingte Leistung zu

übernehmen.

Erwägungen

II.

In der Folge erhob A am 6. August 2018 Rekurs beim

Bezirksrat B und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom

3.

Juli 2018. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wies der Bezirksrat

das Rechtsmittel indes ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

A. A

gelangte daraufhin am 27. Januar 2019 (Datum des Poststempels) mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des Beschlusses des Bezirksrats vom 13. Dezember 2018.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 28. Januar 2019 setzte das Verwaltungsgericht A

eine Frist von zehn Tagen an, um die Beschwerdeschrift mit ihrer persönlichen

Originalunterschrift zu versehen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden,

oder eine Vollmacht derjenigen Person nachzureichen, die für sie die

Beschwerdeschrift unterzeichnet habe. Nachdem A mittels Kopie ihres amtlichen

Ausweises hatte belegen können, dass ihre Unterschrift aus kyrillischen

Buchstaben besteht und die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift die ihrige

ist, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom

18.

Februar 2019 den Schriftenwechsel.

C. Am

20.

Februar 2019 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der

Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten von A. Der Bezirksrat beantragte am

26.

Februar 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu

diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die

Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

2.1.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die

wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.1.2

Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich

aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den

Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie

allenfalls aus den notwendigen situationsbedingten Leistungen, aus

Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen

(SKOS-Richtlinien Kap. A.6). Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind

unter anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Weitergehende Kosten können

als situationsbedingte Leistungen (fortan: SIL) übernommen werden, soweit sie

nicht anderweitig, beispielsweise mit Stipendien, gedeckt werden können

(SKOS-Richtlinien Kap. C.1.2; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.12 Ziff. 1,

26.

September 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). SIL

bezwecken die Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen,

wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person.

Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL"

und "Fördernden SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL"

verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen engen

Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier stets nötig,

weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde oder es für

die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig zu einer

Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die

SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die

Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL" betreffen

demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte

Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel

nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen

(VGr, 18. Mai 2017, VB.2018.00718, E. 2.2).

2.1.3

Gemäss Kapitel H.6 der SKOS-Richtlinien sind Beiträge an eine Aus-,

Fort- oder Weiterbildung nur dann zu gewähren, wenn diese nicht über andere

Quellen (Stipendien, Elternbeiträge, Leistungen der Arbeitslosen- oder

Invalidenversicherung, Fondsmittel usw.) finanziert werden kann. Beiträge an

eine Zweitausbildung oder Umschulung können nur geleistet werden, wenn mit der

Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses

Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird.

Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die

Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann. Dabei sollte

es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln. Für die

entsprechenden Abklärungen sind Fachstellen (Berufsberatung, Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum usw.) beizuziehen. Persönliche Neigungen stellen

keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder

Umschulung dar. Die Kosten von beruflichen Fort- und Weiterbildungsmassnahmen

sowie von persönlichkeitsbildenden Kursen können im individuellen

Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, wenn diese zur Erhaltung bzw. zur

Förderung der beruflichen Qualifikation oder der sozialen Kompetenzen

beitragen.

2.2

Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG

auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die

Beschwerdeführerin im Land F … studiert habe und nun ein Praktikum als … bei

der C GmbH absolvieren wolle. Diese würde die Beschwerdeführerin dabei

unterstützen, das entsprechende Diplom der Schule D zu erwerben. Gemäss der

Beschwerdeführerin solle sie – die Beschwerdegegnerin – die Kombination aus

Schule und Praxis während einem Jahr mit insgesamt Fr. 36'000.- bzw.

Fr. 3'000.- pro Monat finanzieren, wovon für das Coaching und die

Begleitung Fr. 20'980.- anfielen. Dies sei indes ein unverhältnismässig

hoher Betrag, zumal davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin während

des Praktikums Aufträge für die C GmbH erledigen werde und diese nicht auf den

Bereich des Coachings spezialisiert sei und insofern keine Erfahrung vorweisen

könne. Zudem könne gemäss den Unterlagen der Schule D beim Bund ein Gesuch um

Subventionierung gestellt werden. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie

die Beschwerdeführerin jetzt ein 100 %-Praktikum absolvieren könne,

nachdem sie sich in der Vergangenheit auf den Standpunkt gestellt habe, ihr

Ehemann sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, an ihrer Stelle die

Betreuung der Kinder zu übernehmen.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Erstausbildung mit

einem ausländischen Hochschulabschluss. Dennoch sei es ihr im Wesentlichen

aufgrund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse und der fehlenden

Kooperationsbereitschaft nicht gelungen, sich beruflich in der Schweiz zu

integrieren. Inwiefern ein Praktikum bei der C GmbH geeignet und erforderlich

sei, um ein existenzsicherndes Einkommen zu gewährleisten oder die Vermittlungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin zu erhöhen, erhelle nicht, zumal ein Coaching (als Teil

des Angebots der C GmbH) auch aus ihrer – der Beschwerdeführerin – Sicht nicht

notwendig sei. Überdies sei die Frage nach einer allfälligen Subventionierung

ungeklärt. Angesichts der unzureichenden Deutschkenntnisse erscheine das

Praktikum auch deshalb nicht als zielführend, weil der Beschwerdeführerin in

dessen Rahmen Fertigkeiten in ihrer Muttersprache vermittelt würden. Es sei

daher vielmehr sachgerecht, von der Beschwerdeführerin zunächst zu verlangen,

dass sie ihre Deutschkenntnisse verbessere und im schweizerischen Arbeitsmarkt

Fuss fasse. Ohnehin habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, in

ihrem angestammten Beruf zu arbeiten. Da sie sich in der Vergangenheit

konsequent geweigert habe, einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen (Einsatz

im Umfang von 50 % beim Arbeitsintegrationsprojekt "E") und ihr

die Leistungen deswegen auch gekürzt worden seien, rechtfertige es sich umso

mehr, von ihr zu verlangen, sich bezüglich ihrer Fähigkeiten und Leistungen

sowie Bereitschaft und Motivation zunächst im Arbeitsalltag zu bewähren, bevor

allfällige Aus- bzw. Weiterbildungen zu prüfen seien. Dies gelte namentlich mit

Blick auf die Organisation der Kinderbetreuung sowie ihre Gesundheit bzw.

Arbeitsfähigkeit. Schliesslich lasse sich aufgrund der vorgelegten

Einsatzverträge der C GmbH nicht ansatzweise prüfen, ob die angebotenen

Leistungen die verlangten Kosten rechtfertigten. Ein monatliches

"Lehrgeld" von Fr. 3'000.- erscheine jedenfalls

unverhältnismässig hoch, zumal die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin

bezeichnet werde, die für andere ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeiten

herangezogen werden könne. Dass für eine blosse Anerkennung des bosnischen

Diploms die Mitwirkung der C GmbH notwendig sei, sei im Übrigen weder belegt

noch nachvollziehbar. In Anbetracht der gesamten Umstände sei nicht zu

beanstanden, dass es die Beschwerdegegnerin abgelehnt habe, die geltend

gemachten Praktikumskosten zu übernehmen.

3.3

Was die Beschwerdeführerin

vorbringt, vermag diese Erwägungen nicht infrage zu stellen.

3.3.1

Zunächst beanstandet sie zu Recht nicht, dass die Beschwerdegegnerin (bzw.

die Vorinstanz) die beantragte Übernahme der Kosten für die Ausbildung und das

Coaching unter dem Gesichtspunkt der Erbringung einer ("fördernden")

SIL prüfte. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin darauf keinen Anspruch und kam

der Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zu (vorn

E. 2.1.2).

3.3.2

Die Auflage der Beschwerdegegnerin, sich beim Arbeitsintegrationsprojekt

"E" anzumelden und dort einen Einsatz zu leisten, und die mangels

Erfüllung erfolgte Kürzung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin waren nicht

Gegenstand des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2018,

weshalb auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin vorliegend nicht

einzugehen ist (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 52 N. 11; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Den Akten kann im Übrigen

entnommen werden, dass die Vorinstanz die Auflage und die Kürzung im Rahmen

ihres (rechtskräftigen) Beschlusses vom 9. August 2018 prüfte. Ebenso

wenig zum Streitgegenstand gehört die Auflage der Beschwerdegegnerin, die

Beschwerdeführerin habe eine Stelle zu suchen und die entsprechenden Bemühungen

zu dokumentieren.

3.3.3

Zu den berechtigten Zweifeln der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz am

Erfordernis des Coachings sowie – mangels näherer Informationen – an der

fachlichen Qualifikation der C GmbH zur Durchführung desselben nimmt die

Beschwerdeführerin nicht eingehend Stellung. Namentlich legt sie auch nicht

substanziiert dar, dass bzw. weshalb die Höhe der damit verbundenen Kosten

aufgrund der angebotenen Leistungen der C GmbH gerechtfertigt sein soll. Sodann

scheint zwar für die Beschwerdeführerin festzustehen, dass sie im Anschluss an

die Ausbildung eine Festanstellung bei der C GmbH erhalten und infolgedessen

von der Sozialhilfe abgelöst würde. Mindestens für Letzteres lassen sich den

Akten indes keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, zumal der Verdienst

der Beschwerdeführerin gemäss den verschiedenen Versionen des (unbefristeten)

Arbeitsvertrags, wenn überhaupt, lediglich Fr. 300.- pro Monat betragen

soll. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Pensum von maximal 58 %

für Arbeit und Schule ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den verschiedenen

Arbeitsverträgen. In einem Vertrag wird zwar ein Arbeitspensum von maximal

80.

% erwähnt, das sich aber nach dem Bedarf des Arbeitgebers richtet. In

den übrigen Verträgen fehlt es an entsprechenden Angaben sowie an einer

ersatzweise anzugebenden Jahresvollarbeitszeit. Letztlich steht damit überhaupt

nicht fest, ob und zu welchem Pensum die Beschwerdeführerin nach erfolgter

Fachprüfung weiter beschäftigt würde. Selbst bei einem angenommenen Pensum von

58.

% liessen sich jedoch die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz

geäusserten Bedenken in Bezug auf die Gesundheit bzw. Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin nicht entkräften.

3.3.4

Hinsichtlich des Erfordernisses der Ausbildung bei der C GmbH scheint sich

die Beschwerdeführerin insbesondere auf den Bericht der Sozialen Einrichtung

und Betriebe der Stadt Zürich über die Basisbeschäftigung vom 29. August

2018.

zu berufen. Dieser empfahl zwar die Übernahme der gesamten bei der C GmbH

anfallenden Ausbildungskosten als Arbeitsintegrationsmassnahme. Gleichzeitig

riet er jedoch von einer "sofortigen" Aufnahme der Ausbildung

aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin per Oktober

2018.

ab. Ein Ausbildungsstart nach einem Sprachkurs per Februar/März 2019

scheine realistischer und würde es der Beschwerdeführerin auch ermöglichen,

nach alternativen Praktikumsplätzen zu suchen. In der Zwischenzeit scheint die

Beschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse verbessert zu haben. Indes macht sie

nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich nach anderen

Praktikumsplätzen umgesehen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,

sich im Rahmen des Praktikums bei der C GmbH ihrer Muttersprache bedienen zu

können bzw. gar nicht Deutsch sprechen zu müssen, und dies als einmaligen

Vorteil betrachtet, ist ihr zu entgegnen, dass die Beherrschung der hiesigen

Sprache nicht nur für eine erfolgreiche berufliche, sondern auch für eine

ebenso wichtige und anzustrebende soziale Integration in der Schweiz

unerlässlich ist (vgl. Art. 3a Abs. 1 SHG; VGr, 9. November

2016, VB.2016.00468, E. 4.2). Im diesem Sinn äussert sich denn auch der

Bericht vom 29. August 2018. Auf die Frage nach einer allfälligen

Subventionierung der Ausbildung durch den Bund (vgl.

https://www.stfw.ch/de/stfw/news/subventionen) oder aus anderen finanziellen

Quellen als die Sozialhilfe geht die Beschwerdeführerin sodann nicht ein. Dass

sie sich bereits andernorts erfolglos um eine Finanzierung bemüht hätte, was

für die Übernahme der Kosten seitens der Beschwerdegegnerin Voraussetzung wäre

(vorn E. 2.1.3), bringt sie nicht vor.

3.4

Unter

Berücksichtigung der dargelegten zahlreichen offenen Fragen in Bezug auf die

von der Beschwerdeführerin gewünschte Ausbildung bei der C GmbH und namentlich

mangels nachgewiesener Suchbemühungen seitens der Beschwerdeführerin

hinsichtlich alternativer Finanzierungsmöglichkeiten oder Praktikumsstellen

kann der Beschwerdegegnerin keine rechtsverletzende Ausübung ihres Ermessens

vorgeworfen werden, indem sie die Übernahme der Kosten ablehnte.

Dementsprechend wies auch die Vorinstanz den Rekurs zu Recht ab und ist auch

die Beschwerde – nicht zuletzt im Hinblick auf die beschränkte Kognition des

Verwaltungsgerichts – abzuweisen (vgl. vorn E. 2.2).

4.

Ausgangsgemäss hat die

Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden

keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …