VB.2019.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00052
23. Mai 2019Deutsch12 min
(URT.2019.20823)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00052
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern
als Unterstützungseinheit seit September 2002 von der Stadt B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 lehnte
es die Sozialbehörde ab, für A die für die Ausbildung zur … sowie für das
Coaching durch die C GmbH anfallenden Kosten in der Höhe von Fr. 36'000.-
(zwölf Monate à Fr. 3'000.-) als situationsbedingte Leistung zu
übernehmen.
Erwägungen
II.
In der Folge erhob A am 6. August 2018 Rekurs beim
Bezirksrat B und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom
3.
Juli 2018. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wies der Bezirksrat
das Rechtsmittel indes ab. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A. A
gelangte daraufhin am 27. Januar 2019 (Datum des Poststempels) mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des Beschlusses des Bezirksrats vom 13. Dezember 2018.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 28. Januar 2019 setzte das Verwaltungsgericht A
eine Frist von zehn Tagen an, um die Beschwerdeschrift mit ihrer persönlichen
Originalunterschrift zu versehen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden,
oder eine Vollmacht derjenigen Person nachzureichen, die für sie die
Beschwerdeschrift unterzeichnet habe. Nachdem A mittels Kopie ihres amtlichen
Ausweises hatte belegen können, dass ihre Unterschrift aus kyrillischen
Buchstaben besteht und die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift die ihrige
ist, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
18.
Februar 2019 den Schriftenwechsel.
C. Am
20.
Februar 2019 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der
Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten von A. Der Bezirksrat beantragte am
26.
Februar 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu
diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die
Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
2.1.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die
wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.1.2
Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich
aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den
Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie
allenfalls aus den notwendigen situationsbedingten Leistungen, aus
Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen
(SKOS-Richtlinien Kap. A.6). Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind
unter anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Weitergehende Kosten können
als situationsbedingte Leistungen (fortan: SIL) übernommen werden, soweit sie
nicht anderweitig, beispielsweise mit Stipendien, gedeckt werden können
(SKOS-Richtlinien Kap. C.1.2; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.12 Ziff. 1,
26.
September 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). SIL
bezwecken die Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person.
Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL"
und "Fördernden SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL"
verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen engen
Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier stets nötig,
weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde oder es für
die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig zu einer
Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die
SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die
Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL" betreffen
demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte
Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel
nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen
(VGr, 18. Mai 2017, VB.2018.00718, E. 2.2).
2.1.3
Gemäss Kapitel H.6 der SKOS-Richtlinien sind Beiträge an eine Aus-,
Fort- oder Weiterbildung nur dann zu gewähren, wenn diese nicht über andere
Quellen (Stipendien, Elternbeiträge, Leistungen der Arbeitslosen- oder
Invalidenversicherung, Fondsmittel usw.) finanziert werden kann. Beiträge an
eine Zweitausbildung oder Umschulung können nur geleistet werden, wenn mit der
Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses
Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird.
Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die
Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann. Dabei sollte
es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln. Für die
entsprechenden Abklärungen sind Fachstellen (Berufsberatung, Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum usw.) beizuziehen. Persönliche Neigungen stellen
keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder
Umschulung dar. Die Kosten von beruflichen Fort- und Weiterbildungsmassnahmen
sowie von persönlichkeitsbildenden Kursen können im individuellen
Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, wenn diese zur Erhaltung bzw. zur
Förderung der beruflichen Qualifikation oder der sozialen Kompetenzen
beitragen.
2.2
Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG
auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die
Beschwerdeführerin im Land F … studiert habe und nun ein Praktikum als … bei
der C GmbH absolvieren wolle. Diese würde die Beschwerdeführerin dabei
unterstützen, das entsprechende Diplom der Schule D zu erwerben. Gemäss der
Beschwerdeführerin solle sie – die Beschwerdegegnerin – die Kombination aus
Schule und Praxis während einem Jahr mit insgesamt Fr. 36'000.- bzw.
Fr. 3'000.- pro Monat finanzieren, wovon für das Coaching und die
Begleitung Fr. 20'980.- anfielen. Dies sei indes ein unverhältnismässig
hoher Betrag, zumal davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin während
des Praktikums Aufträge für die C GmbH erledigen werde und diese nicht auf den
Bereich des Coachings spezialisiert sei und insofern keine Erfahrung vorweisen
könne. Zudem könne gemäss den Unterlagen der Schule D beim Bund ein Gesuch um
Subventionierung gestellt werden. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie
die Beschwerdeführerin jetzt ein 100 %-Praktikum absolvieren könne,
nachdem sie sich in der Vergangenheit auf den Standpunkt gestellt habe, ihr
Ehemann sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, an ihrer Stelle die
Betreuung der Kinder zu übernehmen.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Erstausbildung mit
einem ausländischen Hochschulabschluss. Dennoch sei es ihr im Wesentlichen
aufgrund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse und der fehlenden
Kooperationsbereitschaft nicht gelungen, sich beruflich in der Schweiz zu
integrieren. Inwiefern ein Praktikum bei der C GmbH geeignet und erforderlich
sei, um ein existenzsicherndes Einkommen zu gewährleisten oder die Vermittlungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin zu erhöhen, erhelle nicht, zumal ein Coaching (als Teil
des Angebots der C GmbH) auch aus ihrer – der Beschwerdeführerin – Sicht nicht
notwendig sei. Überdies sei die Frage nach einer allfälligen Subventionierung
ungeklärt. Angesichts der unzureichenden Deutschkenntnisse erscheine das
Praktikum auch deshalb nicht als zielführend, weil der Beschwerdeführerin in
dessen Rahmen Fertigkeiten in ihrer Muttersprache vermittelt würden. Es sei
daher vielmehr sachgerecht, von der Beschwerdeführerin zunächst zu verlangen,
dass sie ihre Deutschkenntnisse verbessere und im schweizerischen Arbeitsmarkt
Fuss fasse. Ohnehin habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, in
ihrem angestammten Beruf zu arbeiten. Da sie sich in der Vergangenheit
konsequent geweigert habe, einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen (Einsatz
im Umfang von 50 % beim Arbeitsintegrationsprojekt "E") und ihr
die Leistungen deswegen auch gekürzt worden seien, rechtfertige es sich umso
mehr, von ihr zu verlangen, sich bezüglich ihrer Fähigkeiten und Leistungen
sowie Bereitschaft und Motivation zunächst im Arbeitsalltag zu bewähren, bevor
allfällige Aus- bzw. Weiterbildungen zu prüfen seien. Dies gelte namentlich mit
Blick auf die Organisation der Kinderbetreuung sowie ihre Gesundheit bzw.
Arbeitsfähigkeit. Schliesslich lasse sich aufgrund der vorgelegten
Einsatzverträge der C GmbH nicht ansatzweise prüfen, ob die angebotenen
Leistungen die verlangten Kosten rechtfertigten. Ein monatliches
"Lehrgeld" von Fr. 3'000.- erscheine jedenfalls
unverhältnismässig hoch, zumal die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin
bezeichnet werde, die für andere ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeiten
herangezogen werden könne. Dass für eine blosse Anerkennung des bosnischen
Diploms die Mitwirkung der C GmbH notwendig sei, sei im Übrigen weder belegt
noch nachvollziehbar. In Anbetracht der gesamten Umstände sei nicht zu
beanstanden, dass es die Beschwerdegegnerin abgelehnt habe, die geltend
gemachten Praktikumskosten zu übernehmen.
3.3
Was die Beschwerdeführerin
vorbringt, vermag diese Erwägungen nicht infrage zu stellen.
3.3.1
Zunächst beanstandet sie zu Recht nicht, dass die Beschwerdegegnerin (bzw.
die Vorinstanz) die beantragte Übernahme der Kosten für die Ausbildung und das
Coaching unter dem Gesichtspunkt der Erbringung einer ("fördernden")
SIL prüfte. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin darauf keinen Anspruch und kam
der Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zu (vorn
E. 2.1.2).
3.3.2
Die Auflage der Beschwerdegegnerin, sich beim Arbeitsintegrationsprojekt
"E" anzumelden und dort einen Einsatz zu leisten, und die mangels
Erfüllung erfolgte Kürzung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin waren nicht
Gegenstand des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2018,
weshalb auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin vorliegend nicht
einzugehen ist (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 52 N. 11; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Den Akten kann im Übrigen
entnommen werden, dass die Vorinstanz die Auflage und die Kürzung im Rahmen
ihres (rechtskräftigen) Beschlusses vom 9. August 2018 prüfte. Ebenso
wenig zum Streitgegenstand gehört die Auflage der Beschwerdegegnerin, die
Beschwerdeführerin habe eine Stelle zu suchen und die entsprechenden Bemühungen
zu dokumentieren.
3.3.3
Zu den berechtigten Zweifeln der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz am
Erfordernis des Coachings sowie – mangels näherer Informationen – an der
fachlichen Qualifikation der C GmbH zur Durchführung desselben nimmt die
Beschwerdeführerin nicht eingehend Stellung. Namentlich legt sie auch nicht
substanziiert dar, dass bzw. weshalb die Höhe der damit verbundenen Kosten
aufgrund der angebotenen Leistungen der C GmbH gerechtfertigt sein soll. Sodann
scheint zwar für die Beschwerdeführerin festzustehen, dass sie im Anschluss an
die Ausbildung eine Festanstellung bei der C GmbH erhalten und infolgedessen
von der Sozialhilfe abgelöst würde. Mindestens für Letzteres lassen sich den
Akten indes keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, zumal der Verdienst
der Beschwerdeführerin gemäss den verschiedenen Versionen des (unbefristeten)
Arbeitsvertrags, wenn überhaupt, lediglich Fr. 300.- pro Monat betragen
soll. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Pensum von maximal 58 %
für Arbeit und Schule ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den verschiedenen
Arbeitsverträgen. In einem Vertrag wird zwar ein Arbeitspensum von maximal
80.
% erwähnt, das sich aber nach dem Bedarf des Arbeitgebers richtet. In
den übrigen Verträgen fehlt es an entsprechenden Angaben sowie an einer
ersatzweise anzugebenden Jahresvollarbeitszeit. Letztlich steht damit überhaupt
nicht fest, ob und zu welchem Pensum die Beschwerdeführerin nach erfolgter
Fachprüfung weiter beschäftigt würde. Selbst bei einem angenommenen Pensum von
58.
% liessen sich jedoch die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz
geäusserten Bedenken in Bezug auf die Gesundheit bzw. Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nicht entkräften.
3.3.4
Hinsichtlich des Erfordernisses der Ausbildung bei der C GmbH scheint sich
die Beschwerdeführerin insbesondere auf den Bericht der Sozialen Einrichtung
und Betriebe der Stadt Zürich über die Basisbeschäftigung vom 29. August
2018.
zu berufen. Dieser empfahl zwar die Übernahme der gesamten bei der C GmbH
anfallenden Ausbildungskosten als Arbeitsintegrationsmassnahme. Gleichzeitig
riet er jedoch von einer "sofortigen" Aufnahme der Ausbildung
aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin per Oktober
2018.
ab. Ein Ausbildungsstart nach einem Sprachkurs per Februar/März 2019
scheine realistischer und würde es der Beschwerdeführerin auch ermöglichen,
nach alternativen Praktikumsplätzen zu suchen. In der Zwischenzeit scheint die
Beschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse verbessert zu haben. Indes macht sie
nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich nach anderen
Praktikumsplätzen umgesehen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,
sich im Rahmen des Praktikums bei der C GmbH ihrer Muttersprache bedienen zu
können bzw. gar nicht Deutsch sprechen zu müssen, und dies als einmaligen
Vorteil betrachtet, ist ihr zu entgegnen, dass die Beherrschung der hiesigen
Sprache nicht nur für eine erfolgreiche berufliche, sondern auch für eine
ebenso wichtige und anzustrebende soziale Integration in der Schweiz
unerlässlich ist (vgl. Art. 3a Abs. 1 SHG; VGr, 9. November
2016, VB.2016.00468, E. 4.2). Im diesem Sinn äussert sich denn auch der
Bericht vom 29. August 2018. Auf die Frage nach einer allfälligen
Subventionierung der Ausbildung durch den Bund (vgl.
https://www.stfw.ch/de/stfw/news/subventionen) oder aus anderen finanziellen
Quellen als die Sozialhilfe geht die Beschwerdeführerin sodann nicht ein. Dass
sie sich bereits andernorts erfolglos um eine Finanzierung bemüht hätte, was
für die Übernahme der Kosten seitens der Beschwerdegegnerin Voraussetzung wäre
(vorn E. 2.1.3), bringt sie nicht vor.
3.4
Unter
Berücksichtigung der dargelegten zahlreichen offenen Fragen in Bezug auf die
von der Beschwerdeführerin gewünschte Ausbildung bei der C GmbH und namentlich
mangels nachgewiesener Suchbemühungen seitens der Beschwerdeführerin
hinsichtlich alternativer Finanzierungsmöglichkeiten oder Praktikumsstellen
kann der Beschwerdegegnerin keine rechtsverletzende Ausübung ihres Ermessens
vorgeworfen werden, indem sie die Übernahme der Kosten ablehnte.
Dementsprechend wies auch die Vorinstanz den Rekurs zu Recht ab und ist auch
die Beschwerde – nicht zuletzt im Hinblick auf die beschränkte Kognition des
Verwaltungsgerichts – abzuweisen (vgl. vorn E. 2.2).
4.
Ausgangsgemäss hat die
Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden
keine beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …