VB.2019.00053
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00053
27. März 2019Deutsch8 min
(URT.2019.20691)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00053
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch Sozialbehörde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
17. April 2018 reichte A bei der Gemeinde B einen Antrag auf
Sozialhilfeleistungen ein.
B. Mit
Eingabe vom 28. Mai 2018 beantragte A, vertreten durch Rechtsanwalt C,
beim Bezirksrat D die superprovisorische Ausrichtung wirtschaftlicher
Sozialhilfe. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen
II.
A. Die
Gemeinde B sprach A anlässlich der Besprechung vom 31. Mai 2018
rückwirkend per 17. April 2018 wirtschaftliche Sozialhilfe zu. Mit
Präsidialverfügung vom 8. Juni 2018 schrieb der Bezirksrat D in der Folge
das Verfahren betreffend die beantragte vorsorgliche Massnahme wegen
Gegenstandslosigkeit ab.
B. Mit
Beschluss vom 11.Juli 2018 unterstützte die Sozialbehörde B den
Beschwerdeführer rückwirkend ab 17. April 2018 mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe.
C. Am
4.
Dezember 2018 wies der Bezirksrat D das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wegen fehlender Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung
ab und trat auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht ein, da das
Verfahren ohnehin von Gesetzes wegen kostenlos sei.
III.
A. Am 25.
Januar 2019 gelangte A – nun nicht mehr anwaltlich vertreten – mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Beschluss des
Bezirksrats D vom 4. Dezember 2018 sei aufzuheben, und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Bezirksrat sei zu gewähren.
Daneben stellte er den Antrag, die Gemeinde B sei zu verpflichten, seine
ausstehende Miete für den Monat März 2018 zu bezahlen und ihm rückwirkend für
die Zeit von September 2017 bis März 2018 wirtschaftliche Sozialhilfe zu
gewähren. Zudem ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.
B. Der
Bezirksrat D und die Gemeinde B verzichteten auf eine Beschwerde-antwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum
Streitgegenstand (E. 1.2) – einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt im
Beschwerdeverfahren zum ersten Mal, die Gemeinde B sei zu verpflichten, ihm für
den Zeitraum September 2017 bis März 2018 wirtschaftliche Sozialhilfe zu
gewähren und seine ausstehende Miete für den Monat März 2018 zu bezahlen. Im
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren jedoch
unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG). Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein,
was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen
Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen.
Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz mit Anträgen befassen, mit
denen sich die erste Instanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat.
Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim
Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 45). Folglich ist auf die Beschwerde insoweit nicht
einzutreten. Umstritten ist daher einzig die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Verfahren vor dem Bezirksrat D.
1.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, für das Verfahren vor dem Bezirksrat D hätte
ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt werden müssen, weshalb ihm
Anwaltskosten in Höhe von rund Fr. 3'000.- zu ersetzen seien. Der
Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-, da die klarerweise
ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden Begehren für die
Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen sind (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 65a N. 14). Weil zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen
finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
2.2
Die
bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I
225.
E. 2.5.2; statt vieler VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00597,
E. 7.2.1). Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der
persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung
dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls
müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen,
welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (statt
vieler VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00379, E. 5.2.3, mit Hinweis auf BGr,
16.
April 2013,8C_140/2013, E. 3). Nichtsdestotrotz sind die
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen
neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der
Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand (VGr, 13. Oktober
2016, VB.2016.00449, E. 2, mit Hinweis auf BGr, 22. November 2008,
8C_139/2008, E. 10.1).
3.
3.1
Nach dem
Ausgeführten stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage war,
seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer macht geltend,
er befinde sich in ambulanter psychologischer und psychiatrischer Behandlung
und sei aus gesundheitlichen Gründen auf anwaltlichen Beistand angewiesen
gewesen.
3.2
Die Vorinstanz
erwog, das Verfahren betreffe die Interessen des um wirtschaftliche Hilfe
nachsuchenden Beschwerdeführers zwar in erheblicher Weise. Es lägen aber weder
rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten vor, die den Beizug eines
Rechtsbeistandes notwendig erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe nur
ein Rechtsbegehren auf sofortige Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe gestellt,
an dessen Begründung bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen gestellt
würden und bei dessen Behandlung die Untersuchungsmaxime gelte. Der
Beschwerdeführer erscheine vor diesem Hintergrund aufgrund seiner Ausbildung in
der Lage, das Verfahren selbständig zu führen. Demgemäss sei das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
3.3
Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens bildete nicht der grundsätzliche Anspruch des
Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe, den die Sozialbehörde der Gemeinde
B nach Eingang des entsprechenden Gesuchs vom 17. April 2018 zu prüfen
hatte, sondern ein vorsorgliches Massnahmebegehren. Der Beschwerdeführer zog im
Verfahren betreffend seinen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe keinen
Rechtsbeistand bei, sondern war in der Lage, der Sozialbehörde seine persönlichen
Umstände selbst darzulegen und seinen Anspruch geltend zu machen. Auch zeigt
seine Beschwerdeschrift, dass er in der Lage ist, seinen Standpunkt gegenüber
einer Behörde selbständig zu vertreten. Zwar dürfte es für einen juristischen
Laien nicht einfach sein, ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen
Anordnung zu stellen. Doch wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar
gewesen, erneut an die für die Behandlung eines solchen Ersuchens im Rahmen des
hängigen Verfahrens zuständige Beschwerdegegnerin zu gelangen und auf die
dringend benötigte wirtschaftliche Hilfe hinzuweisen, als ihm die Kündigung des
Mietvertrags drohte. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei anfangs des
Jahres 2018 von der Beschwerdegegnerin an die Heilsarmee verwiesen worden,
nachdem er auf die ihm drohende Obdachlosigkeit hingewiesen habe, was sein
Vertrauen in die Behörde erschüttert habe. Allein dieser Umstand machte den
Beizug eines Anwalts jedoch nicht notwendig, zumal der Beschwerdeführer im
Folgenden dennoch selbständig bei der Gemeinde vorstellig wurde und einen
Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe stellte.
3.4
Damit
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach § 16 Abs. 2 VRG keinen
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hatte. Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Allerdings stellte dieser das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Nach dem Ausgeführten erweist die
Beschwerde aber als aussichtslos, sodass dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …