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Entscheid

VB.2019.00053

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00053

27. März 2019Deutsch8 min

(URT.2019.20691)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

17. April 2018 reichte A bei der Gemeinde B einen Antrag auf

Sozialhilfeleistungen ein.

B. Mit

Eingabe vom 28. Mai 2018 beantragte A, vertreten durch Rechtsanwalt C,

beim Bezirksrat D die superprovisorische Ausrichtung wirtschaftlicher

Sozialhilfe. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Erwägungen

II.

A. Die

Gemeinde B sprach A anlässlich der Besprechung vom 31. Mai 2018

rückwirkend per 17. April 2018 wirtschaftliche Sozialhilfe zu. Mit

Präsidialverfügung vom 8. Juni 2018 schrieb der Bezirksrat D in der Folge

das Verfahren betreffend die beantragte vorsorgliche Massnahme wegen

Gegenstandslosigkeit ab.

B. Mit

Beschluss vom 11.Juli 2018 unterstützte die Sozialbehörde B den

Beschwerdeführer rückwirkend ab 17. April 2018 mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe.

C. Am

4.

Dezember 2018 wies der Bezirksrat D das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wegen fehlender Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung

ab und trat auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht ein, da das

Verfahren ohnehin von Gesetzes wegen kostenlos sei.

III.

A. Am 25.

Januar 2019 gelangte A – nun nicht mehr anwaltlich vertreten – mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Beschluss des

Bezirksrats D vom 4. Dezember 2018 sei aufzuheben, und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Bezirksrat sei zu gewähren.

Daneben stellte er den Antrag, die Gemeinde B sei zu verpflichten, seine

ausstehende Miete für den Monat März 2018 zu bezahlen und ihm rückwirkend für

die Zeit von September 2017 bis März 2018 wirtschaftliche Sozialhilfe zu

gewähren. Zudem ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.

B. Der

Bezirksrat D und die Gemeinde B verzichteten auf eine Beschwerde-antwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum

Streitgegenstand (E. 1.2) – einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt im

Beschwerdeverfahren zum ersten Mal, die Gemeinde B sei zu verpflichten, ihm für

den Zeitraum September 2017 bis März 2018 wirtschaftliche Sozialhilfe zu

gewähren und seine ausstehende Miete für den Monat März 2018 zu bezahlen. Im

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren jedoch

unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG). Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein,

was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen

Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen.

Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz mit Anträgen befassen, mit

denen sich die erste Instanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat.

Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim

Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 45). Folglich ist auf die Beschwerde insoweit nicht

einzutreten. Umstritten ist daher einzig die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im Verfahren vor dem Bezirksrat D.

1.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, für das Verfahren vor dem Bezirksrat D hätte

ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt werden müssen, weshalb ihm

Anwaltskosten in Höhe von rund Fr. 3'000.- zu ersetzen seien. Der

Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-, da die klarerweise

ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden Begehren für die

Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen sind (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 65a N. 14). Weil zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen

finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

2.2

Die

bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre

Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I

225.

E. 2.5.2; statt vieler VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00597,

E. 7.2.1). Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die

Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der

persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung

dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls

müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen,

welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (statt

vieler VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00379, E. 5.2.3, mit Hinweis auf BGr,

16.

April 2013,8C_140/2013, E. 3). Nichtsdestotrotz sind die

Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des

jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen

neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts

ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der

Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand (VGr, 13. Oktober

2016, VB.2016.00449, E. 2, mit Hinweis auf BGr, 22. November 2008,

8C_139/2008, E. 10.1).

3.

3.1

Nach dem

Ausgeführten stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage war,

seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer macht geltend,

er befinde sich in ambulanter psychologischer und psychiatrischer Behandlung

und sei aus gesundheitlichen Gründen auf anwaltlichen Beistand angewiesen

gewesen.

3.2

Die Vorinstanz

erwog, das Verfahren betreffe die Interessen des um wirtschaftliche Hilfe

nachsuchenden Beschwerdeführers zwar in erheblicher Weise. Es lägen aber weder

rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten vor, die den Beizug eines

Rechtsbeistandes notwendig erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe nur

ein Rechtsbegehren auf sofortige Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe gestellt,

an dessen Begründung bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen gestellt

würden und bei dessen Behandlung die Untersuchungsmaxime gelte. Der

Beschwerdeführer erscheine vor diesem Hintergrund aufgrund seiner Ausbildung in

der Lage, das Verfahren selbständig zu führen. Demgemäss sei das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

3.3

Gegenstand

des vorinstanzlichen Verfahrens bildete nicht der grundsätzliche Anspruch des

Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe, den die Sozialbehörde der Gemeinde

B nach Eingang des entsprechenden Gesuchs vom 17. April 2018 zu prüfen

hatte, sondern ein vorsorgliches Massnahmebegehren. Der Beschwerdeführer zog im

Verfahren betreffend seinen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe keinen

Rechtsbeistand bei, sondern war in der Lage, der Sozialbehörde seine persönlichen

Umstände selbst darzulegen und seinen Anspruch geltend zu machen. Auch zeigt

seine Beschwerdeschrift, dass er in der Lage ist, seinen Standpunkt gegenüber

einer Behörde selbständig zu vertreten. Zwar dürfte es für einen juristischen

Laien nicht einfach sein, ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen

Anordnung zu stellen. Doch wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar

gewesen, erneut an die für die Behandlung eines solchen Ersuchens im Rahmen des

hängigen Verfahrens zuständige Beschwerdegegnerin zu gelangen und auf die

dringend benötigte wirtschaftliche Hilfe hinzuweisen, als ihm die Kündigung des

Mietvertrags drohte. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei anfangs des

Jahres 2018 von der Beschwerdegegnerin an die Heilsarmee verwiesen worden,

nachdem er auf die ihm drohende Obdachlosigkeit hingewiesen habe, was sein

Vertrauen in die Behörde erschüttert habe. Allein dieser Umstand machte den

Beizug eines Anwalts jedoch nicht notwendig, zumal der Beschwerdeführer im

Folgenden dennoch selbständig bei der Gemeinde vorstellig wurde und einen

Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe stellte.

3.4

Damit

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach § 16 Abs. 2 VRG keinen

Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hatte. Die Beschwerde ist

folglich abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Allerdings stellte dieser das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Nach dem Ausgeführten erweist die

Beschwerde aber als aussichtslos, sodass dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …