VB.2019.00054
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00054
27. Februar 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20608)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00054
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. Bezirksgefängnis B, vertreten durch RA G,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung
ins geschlossene Strafregime,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht C verurteilte A am 11. April 2014 wegen qualifiziertem
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher
Urkundenfälschung und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von
36 Monaten (abzüglich 17 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs).
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten
aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen sei die
Freiheitsstrafe zu vollziehen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
B. Nachdem
die Gesuche von A um Aufschub des Strafantrittstermins rechtskräftig abgewiesen
wurden, trat sie ihre Strafe am 1. November 2017 an. Das effektive Strafende
fällt auf den 14. April 2019.
C. Vom
9. September 2017 bis 25. September 2018 war A in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) D untergebracht. Nachdem sie am 28. März 2018
in die Aussenwohngruppe E wechseln konnte, wurde A mit Verfügung vom
1. Juni 2018 in den Hauptbetrieb der JVA D zurückversetzt. Nachdem die JVA
D am 14. September 2019 um Verlegung von A ersucht hat, wurde sie per
25. September 2018 in das offene Regime der Strafanstalt F versetzt. Am
20. November 2018 ersuchte die Strafanstalt F um die umgehende Versetzung
von A. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 ordnete das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) die Versetzung von A rückwirkend auf den
26. November 2018 in den geschlossenen Strafvollzug an. Dem Lauf der
Rekursfrist sowie einer allfälligen Rekurseinreichung wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen. A befindet sich seither im Gefängnis B.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2018 erhob A am
20.
Dezember 2018 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich (Justizdirektion) und beantragte, sie sei unverzüglich in das
offene Regime zurückzuversetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dem
Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, und sie sei für den
Lauf des Rekurses vorsorglich in das offene Regime zu versetzen. Mit Verfügung
vom 21. Dezember 2018 wies die Justizdirektion die Gesuche um
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme ab. Über die Kosten werde im Endentscheid befunden.
III.
Dagegen erhob A am 25. Januar 2019 Beschwerde und
beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 21. Dezember 2018 sei
aufzuheben und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und sie sei in
das offene Vollzugssetting zurückzuversetzen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Die Justizdirektion und das JUV verzichteten am 1. bzw.
14.
Februar 2019 auf eine Vernehmlassung und beantragten jeweils die
Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Angefochten
ist ein Zwischenentscheid betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme. Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (§ 44
Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG] e contrario; Regina Kiener in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 48, § 44 N. 33, § 55 N. 15). In
der Hauptsache geht es um die Versetzung der Beschwerdeführerin vom offenen
Vollzug in das geschlossene Strafregime. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit der
Einzelrichterin, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
1.2
Ein selbständig
eröffneter Zwischenentscheid kann gemäss § 41 Abs. 3 VRG in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1
lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur
dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Während die zweite Voraussetzung
vorliegend offensichtlich nicht erfüllt ist, ist bei
Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung praxisgemäss im Einzelfall
zu prüfen, ob für die beschwerdeführende Partei ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil entsteht, wobei an dessen Nachweis grundsätzlich keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden dürfen. Es genügt, dass das Gericht in die Lage
versetzt wird, den Nachteil zu erkennen (VGr, 2. September 2015,
VB.2015.00438, E. 2.1; 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3; vgl.
auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin durch die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ihres Rekurses und die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen
bereits während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens erhebliche zusätzliche
Freiheitsbeschränkungen zu erdulden, indem sie anstatt im offenen Vollzug im
geschlossenen Strafregime untergebracht ist. Dies kann auch durch einen
günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden. Damit liegt ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil vor, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (vgl. VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 1.2).
2.
2.1
Gemäss
§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn
nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus besonderen
Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt
darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich
bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetzlichen Regelfall dar.
Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der
umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen,
ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem
Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die
Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein
schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich
unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender
Polizeigüter bestehen. Kein besonderer Grund liegt vor, wenn die Rechtsstellung
Dritter nur geringfügig beeinträchtigt wird. Auch rein fiskalische Interessen
des Gemeinwesens reichen im Regelfall nicht aus, um einen schweren Nachteil zu
begründen (Kiener, § 25 N. 26 f.).
Wird das Vorliegen
besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der
Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als
verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie alle sich
gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem
Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs der angefochtenen
Anordnung zu. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern
sie klar zu Tage treten (vgl. Kiener, § 25 N. 28; VGr,
2.
September 2015, VB.2015.00438, E. 4.1; VGr, 21. Mai 2014,
VB.2014.00055, E. 3.2). Bei der Interessenabwägung, ob die aufschiebende
Wirkung im Einzelfall zu belassen oder zu entziehen ist, kommt der Behörde ein
erheblicher Spielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289). Das
Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten,
wenn Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung vorliegen (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438,
E. 4.3).
2.2
Greift die
aufschiebende Wirkung nicht, ist allenfalls die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen gemäss § 6 VRG möglich. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
bedarf des Vorliegens besonderer Gründe. Vorsorgliche Massnahmen sind dem Gebot
effektiver Rechtsschutzgewährung entsprechend erst dann zulässig, wenn
überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind und der
definitive Entscheid aus verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich getroffen
werden kann (Kiener, § 6 N. 16 f.).
2.3
Der
Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung sowie über die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen ergeht in einem summarischen, einfachen und raschen
Verfahren, regelmässig aufgrund der Akten und ohne zusätzliche Beweiserhebungen
(Kiener, § 6 N. 31, § 25 N. 35).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses mit der Sicherstellung eines geordneten Strafvollzugs. Die Vorinstanz
bestätigte das und erwog, käme dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu, hätte der
laufende Strafvollzug der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss weitergeführt
werden können. Das öffentliche Interesse an der Fortführung des Strafvollzugs
überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerin, während des Laufs des
Verfahrens nicht die im geschlossenen Vollzug erhöhten
Grundrechtseinschränkungen erdulden zu müssen. Der Entzug der aufschiebenden
Wirkung erscheine demnach verhältnismässig. Nachdem die JVA D und die
Strafanstalt F die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ablehnten, bestehe
keine Möglichkeit zur sofortigen Rückversetzung der Beschwerdeführerin in den
offenen Vollzug.
3.2
Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, Ressourcenprobleme der
Justizvollzugsanstalten seien nicht ihr anzulasten. Der Strafvollzug könne in D
oder in F durchgeführt werden. Bei Verstössen gegen Ordnungsvorschriften oder
anderen Vorschriften müssten disziplinarische Sanktionen ergriffen werden,
damit der ordnungsgemässe Vollzugsalltag gewährleistet werden könne. Vorliegend
sei keine Aggravation der Disziplinarsanktionen festgestellt worden respektive
seien diese nicht ausgeschöpft worden. Doch genau das Disziplinarwesen sei dazu
bestimmt, mit nicht ganz einfachen Gefangenen umzugehen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin wurde in der JVA D im Zeitraum vom 9. April 2018 bis
29.
August 2018 neun Mal diszipliniert. Grund dafür waren verspätete
Rückkehr aus Sachurlaub, positiver Alkoholtest nach Sachurlaub, missbräuchliche
Verwendung ihres Handys, Missbrauch des Sachurlaubs, Verweigerung des
obligatorischen Sportunterrichts und Arbeitsverweigerung. Die
Disziplinarverstösse und die damit einhergehenden Sanktionen sind zwar nicht
gravierend, kamen jedoch wiederholt vor. Trotz der ausgesprochenen Sanktionen
vermochte die Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht zu ändern. Vielmehr schien
die Einsicht der Beschwerdeführerin in ihr eigenes Fehlverhalten mit der Zeit
abzunehmen, was sich namentlich darin zeigt, dass sie in den
Disziplinarverfügungen jeweils die Unterschrift verweigerte. Eine Verbesserung
ihres Verhaltens war aus diesem Grund nicht zu erwarten. Mit Schreiben vom
14.
September 2018 hielt die Leiterin Vollzug Strafen der JVA D fest,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die geltenden
Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Leitung und des
Personals der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten. Faktisch sei sie nicht in
der Lage, alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs,
die Verwirklichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Sicherheit
und Ordnung ermögliche. Durch ihr Verhalten gefährde sie insbesondere die
Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Betrieb, da zu viele Ressourcen
auf sie konzentriert werden müssten. Dies führe zu Erschöpfungszuständen in den
jeweiligen Teams und mangelnden Ressourcen in der Einzelarbeit mit anderen
eingewiesenen Frauen, woraus Unruhe, Unsicherheit, Misstrauen usw.
resultierten. Wie schwierig und zeitaufwendig der Umgang mit der
Beschwerdeführerin war, ergibt sich auch aus dem Vollzugsverlaufsjournal sowie
aus zwei internen Schreiben vom 31. Juli 2018 und 29. August 2018 der
JVA D. So lehnte die Beschwerdeführerin offenbar zeitweise die Behandlung
durch den anstaltsinternen Gesundheitsdienst ab. Sodann führe die aufwendige
Betreuung der Beschwerdeführerin dazu, dass Ressourcen für die adäquate
Betreuung und Fürsorge anderer eingewiesener Frauen fehlten. Ausserdem verhalte
und äussere sich die Beschwerdeführerin in der JVA D permanent sehr negativ.
Sie ziehe andere miteingewiesene Frauen in ihre negative Haltung gegenüber der
JVA D mit ein, was zu einem sehr schwierigen und von Misstrauen geprägten
Gruppenklima führe. Dass die JVA D nicht über die notwendigen Ressourcen
verfügt, um sich so intensiv um eine einzelne Person kümmern zu können, geht
auch aus einer Aktennotiz vom 31. Mai 2018 hervor.
Die Strafanstalt F
teilte mit Schreiben vom 20. November 2018 mit, dass ein weiterer Verbleib
der Beschwerdeführerin in F nicht möglich sei. Aufgrund des ambivalenten und
intransparenten Verhaltens der Beschwerdeführerin, insbesondere durch falsche
Anschuldigungen, sei das Vertrauensverhältnis zum Arzt, zum Fachmann Gesundheit
sowie zum Personal der Vollzugsinstitution unwiderruflich zerstört worden. Ein
weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in der Strafanstalt F sei nicht
möglich. Bereits in einer Stellungnahme vom 5. November 2018 hielt die
Strafanstalt F fest, dass sich die Beschwerdeführerin fordernd und anklagend
zeige. Am 22. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen
Medikamentenabusus diszipliniert.
4.2
Die
Sicherstellung des geordneten und gesicherten Strafvollzugs stellt einen
besonderen Grund im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG dar (vgl. VGr,
9.
Februar 2017, VB.2017.00050). Vorliegend hielt die Vorinstanz zu Recht
fest, dass ein äusserst schwieriges Vollzugsverhalten der Beschwerdeführerin
nicht leichthin von der Hand zu weisen sei, nachdem ihr zwei
Vollzugseinrichtungen ein untragbares Verhalten attestierten und um umgehende
Versetzung ersuchten. Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei
schwerlich vorzustellen, dass eine zierliche und zerbrechliche, von diversen
Krankheiten geplagte Frau eine gesamte Vollzugsanstalt in Erschöpfungszustände
versetzen könne, nichts zu ändern. Der schwierige Umgang und die zeitaufwendige
Betreuung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten in genügender Weise
(vorn E. 4.1). Dass die aufwendige Betreuung der Beschwerdeführerin die
Betreuung der anderen gefangenen Frauen beeinträchtigt und zu Unruhe,
Unsicherheit und Misstrauen geführt habe, erscheint nach einer summarischen
Prüfung nachvollziehbar. Unter diesen Umständen sind die Erwägungen des
Beschwerdegegners und der Vorinstanz, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin
in den Strafanstalten D und F untragbar gewesen sei und den ordnungsgemässen
und sicheren Vollzug in den Vollzugseinrichtungen gefährdet habe, glaubhaft. Die
Haftbedingungen können – was die Beschwerdeführerin selber geltend macht – umso
restriktiver sein, je stärker der ordnungsgemässe Gefängnisbetrieb gefährdet
ist. Im vorliegenden Fall erwies sich die sofortige Versetzung der
Beschwerdeführerin zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Strafvollzugs aufgrund
ihres untragbaren Verhaltens im offenen Vollzug als notwendig. Eine Versetzung
von der Strafanstalt F in den offenen Strafvollzug einer anderen Strafanstalt war
aber bereits deshalb nicht möglich, weil die JVA D eine Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin ablehnte (dazu sogleich E. 4.3) und innert nützlicher
Frist keine weiteren Plätze in einer offenen Vollzugseinrichtung für Frauen zur
Verfügung stehen. Es sprechen damit überzeugende Gründe für die sofortige
Versetzung der Beschwerdeführerin in den geschlossenen Vollzug des Gefängnisses
B.
4.3
Zu prüfen
bleibt, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung verhältnismässig ist.
Unbestrittenermassen muss die Beschwerdeführerin durch die sofortige Versetzung
in den geschlossenen Vollzug im Vergleich zum offenen Vollzug erhöhte
Grundrechtseinschränkungen erdulden. Dem steht jedoch das öffentliche Interesse
an der (ununterbrochenen) Fortführung des Strafvollzugs gegenüber. Die
Vorinstanz hielt fest, dass der offene Strafvollzug für Frauen nur in der JVA D
oder in der Strafanstalt F durchgeführt werden könne. Indes waren weder die JVA
D noch die Strafanstalt F bereit, die Beschwerdeführerin (wieder)aufzunehmen.
Der Beschwerdegegner hat im Vorfeld der Versetzung der Beschwerdeführerin in
das Gefängnis B denn auch abgeklärt, ob eine erneute Versetzung in die JVA D
möglich ist. Die JVA D lehnte die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin jedoch
ab. Dementsprechend war – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin –
weder eine Unterbringung in der JVA D noch in der Strafanstalt F möglich. Ob
die Rückversetzung der Beschwerdeführerin vom offenen in den geschlossenen
Vollzug gerechtfertigt ist, wird die Vorinstanz im Rekursverfahren zu beurteilen
haben. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist das Gefängnis B nicht
bloss auf Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausgerichtet, sondern verfügt über
eine von der Untersuchungshaft separat geführte Abteilung mit 17 Plätzen
für Frauen, in welcher Kurzstrafen bis zu drei Monaten und
Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden. Der Beschwerdeführerin ist der geschlossene
Vollzug im Gefängnis B während des Verfahrens zumutbar. Insgesamt überwiegt
unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der (ordnungsgemässen und
sicheren) Fortführung des Strafvollzugs das private Interesse der
Beschwerdeführerin. Nach dem Gesagten sowie unter Berücksichtigung des
Ermessensspielraums des Beschwerdegegners beim Entscheid über den Entzug der
aufschiebenden Wirkung ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner und
die Vorinstanz es als verhältnismässig erachteten, die Beschwerdeführerin
während des laufenden Rechtsmittelverfahrens im geschlossenen Vollzug des
Gefängnisses B zu belassen. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor.
4.4
Vorsorgliche
Massnahmen im Sinn von § 6 VRG sind immer dann zu treffen, wenn
vorsorglicher Rechtsschutz angezeigt ist, die aufschiebende Wirkung bzw. deren
Entzug aber nicht greift. Eine solche Konstellation besteht vorliegend nicht.
Vielmehr wurde die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen, um die Fortführung
des sicheren und geordneten Strafvollzugs sicherzustellen. Es besteht folglich
kein Raum für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme. Die Vorinstanz wies
das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme deshalb zu Recht ab.
5.
Nach dem Gesagten hält der
vorinstanzliche Entscheid einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht
verlangt.
6.
Beim vorliegenden Beschwerdeentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …