VB.2019.00059
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00059
10. Juli 2019Deutsch12 min
(URT.2019.20955)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00059
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Gastgewerbeverband GastroZürich,
Blumenfeldstrasse 22, 8046 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse
als Abrechnungsstelle,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Dem Verein "GastroZürich, Gastgewerbeverband des
Kantons Zürich" (nachfolgend: Gastgewerbeverband GastroZürich) ist unter
dem Namen "Familienausgleichskasse GastroZürich" eine
Familienausgleichskasse angeschlossen, welche "die Auszahlung von
Kinderzulagen an die Angestellten der Kassenmitglieder" bezweckt
(Art. 28 der Verbandsstatuten vom 10. April 2017 [www.ausundweiterbildung.ch
> Über Uns > Statuten]).
Am 22. Mai 2017
ersuchte der Gastgewerbeverband GastroZürich den Aufsichtsrat der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) darum, dieser die
Familienausgleichskasse GastroZürich "als Abrechnungsstelle" anzuschliessen.
Mit Schreiben vom
17. November 2017 teilte die SVA dem Gastgewerbeverband GastroZürich mit,
der Anschluss einer Verbandsausgleichskasse an die kantonale
Familienausgleichskasse als Abrechnungsstelle sei im Kanton Zürich nicht
möglich, woraufhin jener am 21. März 2018 erneut an die SVA gelangte und
die vertiefte Prüfung seines Gesuchs sowie – für den Fall, dass diesem
abermals nicht entsprochen werden sollte – den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung verlangte. Mit Verfügung vom 22. August 2018 wies die SVA das
Gesuch "um Anschluss als Abrechnungsstelle" ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte der Gastgewerbeverband GastroZürich
beim Bezirksrat Zürich, welcher die Eingabe "[z]uständigkeitshalber" an
den Aufsichtsrat der SVA weiterleitete. Mit Beschluss vom 13. Dezember
2018.
wies Letzterer das Rechtsmittel ab, ohne hierfür Verfahrenskosten zu
erheben oder Parteientschädigungen zuzusprechen; in der Rechtsmittelbelehrung
gab der Aufsichtsrat die Beschwerde ans Verwaltungsgericht als (innert 30 Tagen
einzureichendes) Rechtmittel an.
III.
Am 21./28. Januar 2019 erhob der Gastgewerbeverband
GastroZürich Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der
Rekursentscheid vom 13. Dezember 2018 sei aufzuheben und die
Familienausgleichskasse GastroZürich "als Abrechnungsstelle im Sinne des
Familienzulagengesetzes zu anerkennen". Der Aufsichtsrat der SVA beantragte
mit Vernehmlassung vom 27. März 2019 unter Verweis auf seine Begründung im
Rekursentscheid, das Rechtsmittel sei abzuweisen. Die SVA schloss in ihrer
Beschwerdeantwort vom Folgetag ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit
weiteren Stellungnahmen des Gastgewerbeverbands GastroZürich vom 10. April
und vom 16./17. Mai sowie der SVA vom 8. Mai 2018 wurde an den
jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Laut
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Diese ist betreffend Anordnungen der Geschäftsführungsorgane bzw. der obersten
leitenden Organe von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten wie der
Beschwerdegegnerin (vgl. § 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
vom 20. Februar 1994 [EG AHVG/IVG, LS 831.1]) grundsätzlich gegeben,
sofern in der jeweiligen Spezialgesetzgebung kein vom Regelinstanzenzug nach
§ 19 Abs. 3 und § 19b Abs. 1 VRG abweichender Instanzenzug
vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 36).
Die Beurteilung von Rechtsmitteln gegen Anordnungen der
Beschwerdegegnerin bzw. von deren Aufsichtsrat als oberstem Organ (vgl.
§ 3 lit. a und § 4 EG AHVG/IVG) ist in der Regel spezialgesetzlich dem
Sozialversicherungsgericht übertragen (Bosshart/Bertschi, § 19b
N. 39; vgl. § 22 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006
[FamZG, SR 836.2]); die gegenwärtige Angelegenheit betrifft jedoch
– wie sich sogleich zeigt (unten 2) – einen Bereich des
Sozialversicherungsrechts, welcher den Kantonen zur autonomen Regelung
zugewiesen ist und in dem die (erstverfügende) Beschwerdegegnerin der direkten
kantonalen Aufsicht der Sicherheitsdirektion untersteht, sodass sich hier die
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht begründen lässt und als
Beschwerdeinstanz – ausnahmsweise – das Verwaltungsgericht zum
Entscheid berufen ist (vgl. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c FamZG
in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom
7.
März 1993 [GSVGer, LS 212.81] e contrario; ferner § 7 EG
AHVG/IVG sowie § 21 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Familienzulagen vom 19. Januar 2009 [EG FamZG, LS 836.1]; § 2
Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[SR 830.1] und Art. 1 FamZG; hierzu Ueli Kieser, Bundesgesetz über
die Familienzulagen [FamZG] – Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2010, Art. 1 N. 4 ff.).
1.2
Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
folglich einzutreten.
2.
2.1
Die in den
Art. 11 bis 17 FamZG geregelte Familienzulagenordnung für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe wird von
den sogenannten Familienausgleichskassen durchgeführt (so explizit Art. 14
Ingress FamZG). Art. 14 FamZG zählt die hierzu zugelassenen
Familienausgleichskassen auf. Es werden drei Kategorien von Familienausgleichskassen
unterschieden: anerkannte (berufliche oder zwischenberufliche) (lit. a),
kantonale (lit. b) und von den AHV-Ausgleichskassen geführte
Familienausgleichskassen (lit. c).
Für die direkte und konkrete Aufsicht über sämtliche in einem
Kanton als Durchführungsorgane tätigen Familienausgleichskassen ist gemäss
Art. 17 Abs. 2 Satz 1 FamZG der jeweilige Kanton zuständig.
Dieser hat auch die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der
Kassen zu regeln (Art. 17 Abs. 2 lit. c FamZG), ebenso die
Gründe für den Entzug der Anerkennung und das hierfür einzuschlagende Verfahren
(Art. 17 Abs. 2 lit. d FamZG). Dabei ist zu unterscheiden, um
welche Art von Familienausgleichskasse es sich handelt. So muss jeder Kanton
eine kantonale Familienausgleichskasse im Sinn von Art. 14 lit. b
FamZG errichten und deren Geschäftsführung der kantonalen Ausgleichskasse
übertragen (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FamZG).
Bezüglich der beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen im
Sinn von Art. 14 lit. a FamZG ist es den Kantonen dagegen
freigestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie jene zur Tätigkeit
zulassen bzw. anerkennen wollen; sie können insbesondere auch Vorschriften über
die erforderliche Mindestzahl von Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und/oder
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern machen (Marco Reichmuth, Bundesgesetz über
die Familienzulagen [FamZG] – Praxiskommentar, Art. 14 N. 21).
Im Zusammenhang mit den von den (übrigen) AHV-Ausgleichskassen (den
Verbandsausgleichskassen sowie der Eidgenössischen Ausgleichskasse) geführten
Familienausgleichskassen im Sinn von Art. 14 lit. c FamZG wiederum
dürfen die Kantone keine einschränkenden materiell-rechtlichen Vorschriften
erlassen. Solche Kassen müssen daher nicht im eigentlichen Sinn anerkannt
werden, sondern sich nur gemäss den kantonalen Vorschriften bei der zuständigen
kantonalen Behörde anmelden und registrieren lassen (Art. 12 Abs. 2
der Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 [FamZV,
SR 836.21]). Den AHV-Verbandsausgleichskassen kommt insofern von
Bundesrechts wegen das Recht (nicht aber die Pflicht) zu, in einem einzigen,
einzelnen oder aber sämtlichen Kantonen Familienausgleichskassen zu führen
(Reichmuth, Art. 14 N. 37; für die Eidgenössische Ausgleichskasse besteht
demgegenüber die Pflicht zur Führung einer Familienausgleichskasse
[Art. 15 FamV]).
2.2
Im Kanton Zürich führt die Beschwerdegegnerin die kantonale
Familienausgleichskasse nach Art. 14 lit. b FamZG (§ 14
Abs. 1 EG FamZG). Daneben existieren sowohl Familienausgleichskassen nach
Art. 14 lit. a FamZG als auch Art. 14 lit. c FamZG (vgl.
ABl 2009 538, wo die Unterscheidung in drei Kassentypen als
"zentral" bezeichnet wird). Während sich AHV-Ausgleichskassen, die im
Kanton Zürich Familienausgleichskassen im Sinn von Art. 14 lit. c
FamZG führen wollen, dabei lediglich bei der für die Überwachung des Vollzugs
dieses Gesetzes zuständigen (vgl. § 21 EG FamZG) Sicherheitsdirektion
anzumelden haben (§ 11 in Verbindung mit § 2 EG FamZG und § 38
Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der
kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] und § 58
Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 lit. B Ziff. 2 der
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]; siehe auch ABl 2008
1071), müssen Familienausgleichskassen, welche im
Kanton als anerkannte Kassen gemäss Art. 14 lit. a FamZG tätig sein
wollen, vorgängig ein Gesuch um Anerkennung beim kantonalen Sozialamt
einreichen (§ 12 Abs. 2 EG FamZG in Verbindung mit § 19 der
Verordnung vom 31. März 2009 zum EG FamZG [VO EG FamZG, LS 836.11]). Die Anerkennung setzt nach § 12 Abs. 1 EG FamZG
voraus, dass die gesuchstellenden Kassen von einer
Arbeitgeberorganisation getragen werden (lit. a), mindestens 500 Arbeitnehmende
umfassen (lit. b) und Gewähr dafür bieten, dass
ihre Tätigkeit den gesetzlichen Vorschriften entspricht und sie die
Geschäftsführung ordnungsgemäss besorgen (lit. c). Die Anerkennung – wie
im Übrigen auch deren Entzug – erfolgt durch Verfügung des Sozialamts mit
Wirkung auf Beginn eines Kalenderjahrs (§ 19 Abs. 4 und § 21
Abs. 2 VO EG FamZG).
Die Beschwerdegegnerin und die
weiteren (anerkannten bzw. angemeldeten) Familienausgleichskassen sind nach
§ 18 Abs. 1 EG FamZG unter anderem zuständig für den Bezug der
Beiträge, die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen sowie
die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen
mit den ihnen angeschlossenen Personen (vgl. § 18 Abs. 1
lit. b–d EG FamZG).
2.3
Für den
Fall, dass AHV-Verbandsausgleichskassen auf das Führen eigener
Familienausgleichskassen verzichten, sollen die Kantone – den Materialien zum Familienzulagengesetz
zufolge – ergänzend "vorsehen" können, dass die betroffenen
Kassen als Abrechnungsstellen der kantonalen Familienausgleichskasse wirken
(BBl 2004 6907; ferner Ueli Kieser, Strukturen von
Familienausgleichskassen, AJP 8/2013, S. 1173 ff., 1186 f.,
auch zum Folgenden; Reichmuth, Art. 17 N. 15 und Art. 14
N. 16 und 49). Üblicherweise übernimmt eine Verbandsausgleichskasse, die
nur als Abrechnungsstelle fungiert, sowohl den Beitragsbezug als auch die
Leistungsabrechnung für die kantonale Familienausgleichskasse (Reichmuth,
Art. 14 N. 54); die Verbandsausgleichskasse erhält für die Abrechnung
(gegebenenfalls) eine angemessene Entschädigung, welche durch die kantonale
Familienausgleichskasse oder eine andere kantonale Behörde festgesetzt wird.
Im Kanton Zürich besteht jedoch – anders als in anderen
Kantonen (vgl. die Beispiele bei Kieser, S. 1187) – keine gesetzliche
Grundlage, wonach die AHV-Verbandsausgleichskassen ohne eigene
Familienausgleichskasse im Kanton (teilweise) in die genannten Rechte und
Pflichten der kantonalen Familienausgleichskasse eintreten bzw. zur (blossen)
Führung einer Abrechnungsstelle ermächtigt werden könnten (vgl. auch
ABl 2008 1046 ff. und ABl 2009 537 ff.).
3.
3.1
Der Verein
GastroSuisse, dem der Beschwerdeführer als Kantonalsektion angehört, führt seit
dem Jahr 1948 eine AHV-Verbandsausgleichskasse, welche die
Familienausgleichskasse GastroZürich des Beschwerdeführers verwaltet (vgl.
www.gastrosocial.ch > Versicherungsangebot; ferner www.ahv-iv.ch
> Kontakte > Verbandsausgleichskassen). Eigenen
– unbestritten gebliebenen – Angaben des Beschwerdeführers zufolge
ist Letztere heute im Kanton Zürich als Familienausgleichskasse im Sinn von
Art. 14 lit. c FamZG anerkannt bzw. angemeldet (so auch die Liste der
anerkannten Familienausgleichskassen in der Schweiz [Stand Januar 2019],
Übersichtsliste für den Kanton Zürich, unter www.sozialamt.zh.ch
> Sozialversicherungen > Familienzulagen).
Geht es nach dem – im vorliegenden Verfahren zum
Ausdruck gebrachten – Willen des Beschwerdeführers, soll die
Familienausgleichskasse GastroZürich künftig (nur noch) als Abrechnungsstelle
der Beschwerdegegnerin fungieren. Wie oben aufgezeigt wurde und die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht wiederholt dargelegt hat, sieht
das Kantonalzürcher Recht die Führung bzw. "Anerkennung" von Abrechnungsstellen
dieser Art allerdings überhaupt nicht vor. Ohne ausdrückliche gesetzliche
Grundlage aber vermochte jedenfalls die Beschwerdegegnerin als – in diesem
Bereich – "bloss" einem Durchführungsorgan der kantonalen
Familienzulagenordnung unter vielen der Familienausgleichskasse GastroZürich die
hierfür erforderlichen Rechte und Pflichten nicht zu übertragen.
Selbst wenn nämlich mit der
Lehre davon ausgegangen würde, dass es für die Möglichkeit der Schaffung von
Abrechnungsstellen der kantonalen Familienausgleichskassen keiner ausdrücklichen
gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht bedürfte, sondern eine gelebte
Praxis genügte (Reichmuth, Art. 14 N. 52; Kieser, S. 1186),
bedeutete dies noch nicht, dass die Zuständigkeit für den Entscheid über die
Schaffung solcher Stellen bei der Beschwerdegegnerin läge. Vielmehr ist in
Auslegung der bestehenden Zuständigkeitsregelung im kantonalen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen davon auszugehen,
dass (ohne anderslautende gesetzliche Grundlage) hierzu allein die
Sicherheitsdirektion bzw. das kantonale Sozialamt berufen wäre. So setzt die
(geltende) kantonale Familienzulagenordnung die Beschwerdegegnerin im
Verhältnis zu den übrigen Familienausgleichskassen lediglich als Meldestelle
ein (vgl. § 17 Abs. 1 VO EG FamZG, wonach der Beschwerdegegnerin
Neueintritte sowie Mutationen zu melden sind) und werden darin einzig die
Direktion bzw. die dieser unterstellte Verwaltungseinheit gegenüber den
(übrigen) Familienausgleichskassen als verfügungskompetent erklärt. Der
Sicherheitsdirektion kommt die Aufsicht über die einzelnen Kassen zu; sie hat
in Wahrnehmung dieser Aufsichtsfunktion nach § 21 EG FamZG nicht nur die
Tätigkeiten der einzelnen Familienausgleichskassen zu überwachen, sondern unter
anderem auch Streitigkeiten zwischen diesen zu entscheiden. Das kantonale
Sozialamt wiederum ist namentlich zuständig für die Übertragung weiterer Aufgaben
gemäss § 18 Abs. 1 lit. h EG FamZG an die Familienausgleichskassen
(vgl. § 16 VO EG FamZG) und den Entscheid über die Anerkennung als
Durchführungsorgan nach § 14 lit. a FamZG sowie deren Entzug
(§ 12 Abs. 2 EG FamZG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 und
§ 21 Abs. 2 VO EG FamZG).
3.2
Mit der
Beschwerdegegnerin hat demnach jedenfalls die unzuständige Behörde über das
strittige Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der
Familienausgleichskasse GastroZürich als Abrechnungsstelle entschieden, weshalb
die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 22. August 2018 und – soweit darin der beschwerdeführerische
Rekurs abgewiesen wird – der Beschluss von deren Aufsichtsrat vom
13.
Dezember 2018 sind aufzuheben.
Eine Weiterleitung des –
den Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildenden – Gesuchs des
Beschwerdeführers gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
Satz 1 VRG kann unterbleiben; denn eine solche bezweckt einzig, ein hier
nicht drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 5 N. 48).
4.
Die Gerichtskosten werden aus Billigkeitsgründen auf die
Gerichtskasse genommen (vgl. Plüss, § 13 N. 49);
Parteientschädigungen wurden – wie im Übrigen bereits vor Vorinstanz
– nicht verlangt.
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die
Verfügung der SVA vom 22. August 2018 und – soweit darin ein Rekurs
hiergegen abgewiesen wird – der Beschluss des Aufsichtsrats der SVA vom
13.
Dezember 2018 werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
5.
Mitteilung an …