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Entscheid

VB.2019.00060

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00060

30. April 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21673)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00060

Urteil

der

1. Kammer

vom 30. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

In Sachen

1. A AG,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

und/oder RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 erteilte die

Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich der A AG die baurechtliche

Bewilligung für die Umnutzung des Appartementhauses in ein Hotel auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01an der E-Strasse 02 in Zürich. Der Entscheid

erging unter anderem mit der Auflage, vor Baubeginn der Feuerpolizei

überarbeitete Brandschutzpläne einzureichen und genehmigen zu lassen, aus denen

hervorgeht, dass die Türbreiten der Hotelzimmertüren den

Brandschutzvorschriften entsprechen (Dispositiv-Ziff. I.1.a und I.33). Flucht-

und Rettungswege seien jederzeit frei und sicher benutzbar zu halten und

dürften nicht zu Lagerzwecken oder für Sitzgelegenheiten missbraucht werden

(Dispositiv-Ziff. I.35).

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben die A AG und B am 18. Juni 2018

Rekurs an das Baurekursgericht und stellten in der Hauptsache den Antrag, die

Auflagen in Dispositiv-Ziff. I.1.a und I.33, soweit damit die Auswechslung

der vorhandenen Brandschutztüren aus dem Jahr 2017 verlangt werde, sowie

Dispositiv-Ziff. I.35 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. Mit

Entscheid vom 14. Dezember 2018 hiess das Baurekursgericht den Rekurs

teilweise gut und hob Dispositiv-Ziff. I.35 des Beschlusses der Bausektion des

Stadtrates der Stadt Zürich vom 8. Mai 2018 auf. Im Übrigen wurde der

Rekurs abgewiesen.

III.

Am 29. Januar 2019 erhoben die A AG und B

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1. Es

sei der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2018 (G-Nr. R1S.2018.05046,

BRGE I Nr. 0187/2018), soweit darin der Rekurs der Beschwerdeführer abgewiesen

wird, sowie die Dispositiv-Ziffern I.1.a und I.33 des ihm zugrundeliegenden

Bauentscheids der Beschwerdegegnerin (bzw. damaligen Rekursgegnerin), sofern

und soweit damit die Auswechslung der vorhandenen Brandschutztüren verlangt

wird, aufzuheben.

2.

Eventualiter

sei die Sache zur rechtskonformen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Subeventualiter

seien die Verfahrenskosten sowie die Umtriebsentschädigung gemäss

Dispositiv-Ziffern II und III des Entscheids der Vorinstanz vom 14. Dezember

2018.

(G-Nr. R1S.2018.05046, BRGE I Nr. 0187/2018) aufzuheben und neu

in dem Sinn festzulegen, dass die Verfahrenskosten teilweise der

Beschwerdegegnerin (bzw. damaligen Rekursgegnerin) auferlegt bzw. angemessen

reduziert werden und auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung zugunsten

ebendieser verzichtet wird.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Am 8. Februar 2019 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich beantragte am 12. Februar 2019

ebenso die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März

2019.

beantragte die Bausektion der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde,

unter Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 18. März 2019 hielten die A AG

und B an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 28. März 2019 hielt die

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02

in Zürich ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der

Wohnzone W4 zugeschieden und mit einem Appartementhaus überstellt. Die

Bauherrschaft beabsichtigt, das bestehende Gebäude in ein Hotel umzunutzen. Die

Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich erteilte die baurechtliche

Bewilligung unter anderem mit der Auflage, vor Baubeginn der Feuerpolizei

überarbeitete Brandschutzpläne einzureichen und genehmigen zu lassen, aus denen

hervorgehe, dass die Türbreiten der Hotelzimmertüren den Brandschutzvorschriften

entsprechen würden. Die Hotelzimmertüren müssten im Einvernehmen mit der

Feuerpolizei eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m und einen

Mindest-Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen (Dispositiv-Ziff. I.1.a und

I.33). Flucht- und Rettungswege seien jederzeit frei und sicher benutzbar zu

halten und dürften nicht zu Lagerzwecken oder für Sitzgelegenheiten missbraucht

werden (Dispositiv-Ziff. I.35). Die Vorinstanz hob Dispositiv-Ziff. I.35

des Beschlusses der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich auf.

Dispositiv

Streitgegenstand bildet demnach noch die in Dispositiv-Ziff. I.1.a und

I.33 statuierte Auflage.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz zunächst vor, den Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt zu haben. Sie sei ihrer Pflicht, den Parteien die

Möglichkeit zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu beziehen, nicht

nachgekommen und habe damit das Replikrecht im weiteren Sinn verletzt. So habe

die Vorinstanz eine mit der Septuplik vom 29. November 2018 eingereichte

E-Mail gleichen Datums der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt.

3.2 Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie

umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten

Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der Anspruch ist

formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob

die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthaltet (BGE 138 I 484

E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4; BGr,

11. Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus

Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen,

ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172).

3.3 Allerdings

muss der Schriftenwechsel nicht stets weitergeführt werden, bis eine der

Parteien auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Vielmehr kann im Interesse

der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft nach

Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt

werden. Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei

gewährleistet. Dieses Vorgehen setzt kein vollständiges Unterliegen der Partei

voraus. Es ist immer dann möglich, wenn sich die Vorbringen in der

Stellungnahme einer Partei ausschliesslich auf Punkte beziehen, in welchen

diese Partei unterliegt (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 58

N. 41 f.).

3.4 Die fragliche

Eingabe der Beschwerdeführenden bezog sich auf Dispositiv-Ziff. I.1.a und

I.33 des Bauentscheids und damit auf Punkte, in welchen die Beschwerdeführenden

unterlagen. Die Vorinstanz hat das Replikrecht nicht verletzt, indem sie nach

der Einreichung der Septuplik einen Entscheid gefällt und die Eingabe vom

29. November 2019 der Beschwerdegegnerin nicht mehr zugestellt hat.

Abgesehen davon steht es den Parteien ohnehin nicht zu, eine

Gehörsverletzung – wie vorliegend – einzig zum Nachteil der Gegenpartei geltend

zu machen.

4.

4.1 Weiter

rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch

(Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Berücksichtigungs- und

Begründungspflicht. Die Vorinstanz hätte entscheidwesentliche Argumente der mit

der Septuplik vom 29. November 2018 eingereichten E-Mail berücksichtigen

müssen. Die unterlassene Auseinandersetzung und fehlende Berücksichtigung

dieser Vorbringen führe überdies zu einer ungenügenden bzw. unrichtigen

Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz.

4.2 Mit der

Septuplik vom 29. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine

E-Mail von F ein, welche die Ausführungen der Beschwerdegegnerin widerlegen

solle. Die Berücksichtigung dieser E-Mail ändert nichts am Ausgang des

Verfahrens (siehe unten E. 7.6). Die Vorinstanz durfte auf die

ausdrückliche Erwähnung der E-Mail verzichten. Es liegt insofern keine

unzureichende Sachverhaltsabklärung und keine Gehörsverletzung durch die

Vorinstanz vor.

5.

5.1 Weiter

rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf einen

Augenschein verzichtet. Die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse wären

insbesondere unabdingbar gewesen, um beurteilen zu können, ob die Auflage des

Ersatzes der Brandschutztüren dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspreche. Die

bestehenden Brandschutztüren seien so breit, wie es die baulichen Verhältnisse

vor Ort erlaubten bzw. nur bei wenigen Zimmern aufgrund der baulichen

Gegebenheiten überhaupt breitere Türen eingebaut werden könnten. Die Vorinstanz

hätte diesbezüglich ein Gutachten einholen müssen.

5.2 Ein

Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse

unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer

Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen

Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Entscheid darüber, ob ein

Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde (vgl.

BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3). Der massgebliche

Sachverhalt ergibt sich für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen mit

hinreichender Deutlichkeit aus den Akten, weshalb die Vorinstanz auf einen

Augenschein verzichten durfte.

6.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die

Brandschutzvorschriften seien vorliegend nicht anwendbar. Selbst wenn sie zur

Anwendung gelangen würden, stünde die Beachtung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes der Auflage zur Auswechslung der bestehenden

Brandschutztüren entgegen.

6.1 § 14

Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom

24. September 1978 (FFG) ermächtigt den Regierungsrat, Vorschriften über

die Feuerpolizei aufzustellen. Gestützt auf diese Bestimmung hat dieser am

8. Dezember 2004 die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)

erlassen. Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes finden die Brandschutznorm

(im Folgenden: BSN) 1–15 und die Brandschutzrichtlinien (im Folgenden: BSR) 10–15

bis 28–15 gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau

technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 Anwendung (§ 1 VVB).

6.2 Bestehende

Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften

anzupassen, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen,

Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden oder die Gefahr für

Personen besonders gross ist (Art. 2 Abs. 2 BSN). Werden keine oder

nur geringfügige Änderungen vorgenommen, besteht grundsätzlich

Bestandesgarantie, ausser bei polizeilichen Missständen (vgl. § 358 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Unter wesentliche

Veränderungen fallen unter anderem Nutzungsänderungen, welche gegenüber der

bisherigen Nutzung ein höheres feuerpolizeiliches Risiko bewirken (Jürg

Neeracher, Brandschutz im Kanton Zürich – Entwicklung hin zu mehr

(Eigen-)Verantwortung, in: PBG aktuell 2010/2 S. 5 ff., 17 f.).

6.3 Als Bauten

und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gelten insbesondere solche, die aufgrund

ihrer Nutzung oder besonderer Brandrisiken gemäss Ziff. 3.3.1 oder 3.4.1

der Brandschutzrichtlinie 11–15 "Qualitätssicherung im Brandschutz"

der Qualitätssicherungsstufe 2 oder höher zugeordnet sind. Hotels, Pensionen

und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen

aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, gelten in

feuerpolizeilicher Hinsicht als Beherbergungsbetriebe (Art. 13 Abs. 2

lit. a [b] BSN). Für solche gilt die Qualitätssicherungsstufe 2 (in

Hochhäusern 3; Ziff. 3.3.1 der Brandschutzrichtlinie 11–15). Gemäss

Ziff. 3.6.2 der Brandschutzrichtlinie 16–15 (Flucht- und Rettungswege)

müssen Hotelzimmertüren von Beherbergungsbetrieben im Sinn von Art. 13

Abs. 2 lit. a [b] BSN mindestens 0,8 m breit sein.

6.4 Die

Beschwerdeführenden bringen vor, es könne aus dem Umstand, dass ein

Beherbergungsbetrieb der Qualitätssicherungsstufe 2 zuzuordnen sei, nicht

pauschalisierend der Schluss gezogen werden, dieser weise ein höheres

feuerpolizeiliches Risiko auf als ein Gebäude, das unter die

Qualitätssicherungsstufe 1 eingeordnet werde. Die Vorinstanz habe es

unterlassen zu prüfen, ob die Nutzungsänderung im Vergleich zur bestehenden

Nutzung ein höheres feuerpolizeiliches Risiko aufweise und dementsprechend als

wesentlich im Sinn von Art. 2 Abs. 2 BSN zu qualifizieren sei.

6.5 Die

Begründung der Vorinstanz ist in der Tat etwas knapp ausgefallen. Aus den

vorinstanzlichen Erwägungen geht jedoch hervor, dass sie die bisherige

Appartementnutzung feuerpolizeilich einer Wohnnutzung ohne erhöhtem Brandrisiko

gleichstellt sei und damit der Qualitätssicherungsstufe 1 (in Hochhäusern 2).

Daraus folge, dass die Nutzungsänderung zu einem Beherbergungsbetrieb

(Art. 13 Abs. 2 lit. a [b] BSN) ein höheres feuerpolizeiliches

Risiko bewirke, weshalb die Nutzungsänderung als wesentlich im Sinn von Art. 2

Abs. 2 BSN gelte und die streitbetroffene Liegenschaft daher

verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen sei. Sie ist damit

der im Rekurs aufgeworfenen Frage, ob die Brandschutzvorschriften überhaupt zur

Anwendung gelangen, rechtgenügend nachgekommen. Eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes ist ebenso wenig dargetan. Die Vorinstanz durfte

aufgrund der vorliegenden Akten zu dieser Beurteilung kommen. Welche

"Umstände des Einzelfalls" hätten näher abgeklärt werden müssen,

substanziieren die Beschwerdeführenden nicht weiter. Ausserdem stellte die

Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort nicht pauschalisierend auf die

Einordnung der Qualitätssicherungsstufen ab, sondern begründet, weshalb sie von

einem erhöhten Brandrisiko im Vergleich zur früheren Nutzung ausgeht. So seien

die Benützer von Hotels, anders als bei Wohn- und Bürogebäuden, mit den

örtlichen Verhältnissen der Liegenschaft nicht vertraut, was durch die

Fluchtwegkennzeichnung nur teilweise aufgewogen werden könne. Die zumeist

ausländischen Hotelgäste seien zudem mit den hiesigen sprachlichen und

kulturellen Gepflogenheiten häufig nicht vertraut und würden sich

überdurchschnittlich nicht gefahrenadäquat verhalten, weshalb ihre Gefährdung

in einem Brandfall und damit der Bedarf uneingeschränkter Rettungsmöglichkeiten

zusätzlich erhöht seien. Ob der Hotelbetrieb eine kleinere Belegung mit sich

bringt als der bisherige Appartementbetrieb, wie es die Beschwerdeführenden

annehmen, ist rein spekulativ und nicht ausschlaggebend. Die Bejahung einer

wesentlichen Nutzungsänderung (Art. 2 Abs. 2 BSN) durch die

Vorinstanzen ist vorliegend nicht zu beanstanden.

7.

7.1 Wie in

E. 6.2 ausgeführt, können bei wesentlichen Nutzungsänderungen Anpassungen

an die Brandschutzvorschriften nur soweit verlangt werden, wie sie

verhältnismässig sind. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass eine

Massnahme geeignet und notwendig ist, das im öffentlichen Interesse liegende

Ziel zu erreichen. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage,

Zürich etc. 2016, N. 514).

7.2 Die

Beschwerdeführenden wiederholen die bereits im Rekurs erhobene Rüge, die

Beschwerdegegnerin habe in ihrem Entscheid vom 8. Mai 2018 keine

Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Die Vorinstanz ging zu Recht davon

aus, dass kein Begründungsmangel vorlag. Es ist daher nicht als

rechtsverletzend anzusehen, wenn die Vorinstanz davon absah, der

Beschwerdegegnerin Kosten aufzuerlegen.

Losgelöst von der Kostenverteilung bleibt anzumerken, dass

ein allfälliger Begründungsmangel – wie auch von der Vorinstanz angenommen –

geheilt wäre, setzte sich die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren doch ausführlich

mit der Verhältnismässigkeit der Massnahme auseinander und konnten sich die

Beschwerdeführenden in ihrer Replik dazu äussern (BGE 137 I 195 E. 2.3.2;

zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 34 ff.).

Ob die Verhältnismässigkeit der Massnahme in materieller

Hinsicht zu bejahen ist, ist nachfolgend zu prüfen.

7.3 Die

Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor

den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen (Art. 1 Abs. 1

BSN). Das öffentliche Interesse an der Einhaltung solcher Vorschriften wird

auch von den Beschwerdeführenden als hoch gewichtet. Sie machen jedoch geltend,

die Verbreiterung der bestehenden Zimmertüren von 76 cm und 73 cm auf

die von der Beschwerdegegnerin geforderten 80 cm, führe nicht zu einer

massgeblichen Verbesserung des Brandschutzes. Es fehle bereits an einem

ausreichenden öffentlichen Interesse.

7.4 Die

Einhaltung der Brandschutzvorschriften entspricht einem legitimen öffentlichen

Interesse. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb Türen gegen

Korridore zu den wichtigsten Brandschutzmassnahmen gehören und genügend breite

Fluchtwege bei Gebäuden mit hoher Personenbelegung überdies geeignet sind, sich

im Brandfall schnellen Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen. Auf die

diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Behauptung der Beschwerdeführenden,

der Zugang sei auch bei einer Breite von 76 cm bzw. 73 cm

gewährleistet, stösst deshalb ins Leere, zumal die Unterschreitung nicht mehr

als marginal bezeichnet werden kann. Die Beschwerdegegnerin führt überdies

nachvollziehbar aus, dass die Rettung einer Mehrzahl verletzter Personen –

insbesondere mit Tragbahren – bei Benutzbarkeit des Treppenhauses schneller

über dieses erfolgen könne als über eine Leiter. Insofern ist vorliegend nicht

entscheidend, dass allenfalls auch von der strassenabgewandten Seite der

Liegenschaft der Zugang mittels Leitern möglich sein könnte, wie die

Beschwerdeführenden geltend machen.

7.5 Auch was

die Erforderlichkeit der Massnahme betrifft, kommt die Vorinstanz überzeugend

zum Schluss, die angeordnete Massnahme sei erforderlich bzw. die vorhandenen

Brandschutztüren genügten nicht. Sie stützt ihre Ausführungen insbesondere auf

den Umstand, dass der Gesetzgeber ein Lichtmass von mindestens 0,9 m als

erforderlich erachtete, in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips jedoch

bereits nutzungsbezogene Abweichungen ermöglichte für Beherbergungsbetriebe im

Sinn von Art. 13 Abs. 2 lit. a [b] BSN (Ziff. 2.4.5 der

Brandschutzrichtlinie 16–15). Beim vorliegend von der Beschwerdegegnerin

geforderten Lichtmass von 0,8 m handelt es sich bereits um ein reduziertes

Mass, weshalb eine weitergehende Reduktion nicht angezeigt ist. Zu Recht weist

die Vorinstanz zudem darauf hin, dass es sich nicht mehr um ein kleines Gebäude

handelt (vier Geschosse, 54 Hotelzimmer) und der Schwellenwert zur

Einstufung als Beherbergungsbetrieb im Sinn von Art. 13 Abs. 2 lit. a

[b] BSN für mindestens 20 Personen deutlich überschritten wird.

7.6 Für die

Verhältnismässigkeit im engeren Sinn massgebend sind die Bedeutung der

verfolgten öffentlichen Interessen und das Gewicht der betroffenen privaten

Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 555 ff.).

Das private Interesse der Beschwerdeführenden ist

finanzieller Natur. Sie machen geltend, die angefochtene Auflage sei deshalb

unverhältnismässig, weil sie erst im Frühling bzw. Sommer 2017 neue

Brandschutztüren eingebaut haben. Die Vorinstanz hält den Beschwerdeführenden

entgegen, der Entscheid für die Umnutzung des Gebäudes in ein Hotel sei laut

den Akten bereits gefällt worden, bevor die Türen im Hinblick auf die geplante

Hotelnutzung (ohne Eingabe eines Baugesuchs) ausgewechselt worden seien.

Weshalb die Beschwerdeführenden mit dem ohnehin vorgesehenen Ersatz der Türen

nicht bis zur Erteilung der Umnutzungsbewilligung zugewartet hätten, sei nicht

nachvollziehbar. Der Einbau der neuen Türen sei demnach auf eigenes Risiko

erfolgt, weshalb sie aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten

könnten.

Die Beschwerdeführenden haben im Frühling/Sommer 2017

verschiedene Instandsetzungsarbeiten ausgeführt, worunter der Einbau von

(schmaleren) Brandschutztüren zu einem Preis von insgesamt rund Fr. 87'000.-.

Vorgängig nahm der Bauleiter F mit Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin Kontakt

auf und führte aus, dass der Eigentümer die Liegenschaft wieder ihrer

vorgängigen Nutzung als Hostel & Residence Club zuführen wolle. Unter

anderem würden die Zugangstüren zu den Zimmern inklusive Türzargen ersetzt, und

dass bezüglich der Ausführung der neuen Türen ein Treffen gewünscht werde. In

einer im Rekursverfahren eingereichten E-Mail vom 29. November 2018 macht F

nunmehr gelten, er habe sich "rein informell" und "aus

persönlichem Interesse" bei der Feuerpolizei und beim Bauamt erkundigt.

Von einer Umnutzung in ein Hotel sei nie die Rede gewesen.

Es ist schwer vorstellbar, dass der Bauleiter F aus

persönlichem Interesse um ein Treffen mit der Feuerpolizei ersucht hat, zumal

er in der E-Mail vom 11. Dezember 2016 angab, bereits mit der Kreisarchitektin

betreffend eine Baueingabe zur Änderung der Nutzung der strittigen Liegenschaft

Kontakt aufgenommen habe. Der vorinstanzliche Schluss, der Ersatz der Türen

erfolgte demzufolge auf eigenes Risiko, ist zu schützen. Anzufügen bleibt, dass

nur wenige Monate nachdem die (zu schmalen) Türen ausgewechselt worden waren,

laut Beschwerde die Idee des Beschwerdeführers 2 aufkam, das

Appartementhaus als Beherbergungsbetrieb weiterzuführen. Anfang 2018 wurde

sodann ein Baugesuch betreffend Umnutzung des Appartementhauses in ein Hotel

eingereicht. Diese zeitliche Nähe kann auch nach Treu und Glauben nicht

unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls war es den Beschwerdeführenden offenbar

klar, dass sie für eine Hotelnutzung und damit eine relevante Nutzungsänderung

eine Baubewilligung brauchten und reichten ein entsprechendes Baugesuch auch

ein.

7.7 Die

Vorinstanz kommt zusammengefasst deshalb zum Schluss, dass die finanziellen

privaten Interessen in Anbetracht des grossen Gefahrenpotenzials für Personen

und Sachen im Brandfall selbst bei Aufwendungen im behaupteten Umfang für das

gesamte Gebäude nicht als unverhältnismässig erscheinen. Diese Beurteilung ist

rechtmässig erfolgt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Es bleibt daher

auch kein Raum für eine Gutheissung des Eventualantrags. Eine

Verhältnismässigkeitsprüfung wurde bereits vorgenommen. Selbst wenn davon

auszugehen wäre, wie die Beschwerde geltend macht, dass sich die Türen nicht

überall verbreitern liessen, besteht kein Anspruch auf eine Umnutzung in einen

Hotelbetrieb. Die Vorinstanz durfte auf die Einhaltung der

Brandschutzvorschriften beharren.

8.

8.1 Die

Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich die Höhe der Verfahrenskosten, die

Aufteilung derselben sowie die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung

zugunsten der Beschwerdegegnerin.

8.2 Gemäss

§ 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr

nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem

bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die

Behörden verfügen bei der Gebührenbemessung im Einzelfall über einen weiten

Ermessensspielraum (Plüss, § 13 N. 25 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz begründet die Festsetzung der Gerichtsgebühr

nicht näher. Die Höhe der Gerichtsgebühr erscheint jedenfalls nicht als

rechtsverletzend. Der Zeitaufwand dürfte auch ohne einen Augenschein angesichts

der Eingaben nicht klein gewesen sein.

8.3 Was die

Aufteilung der Kosten anbelangt, wurde bereits festgehalten, dass die

Vorinstanz auf eine Berücksichtigung bei den Verfahrenskosten verzichten durfte

(siehe E. 7.2).

8.4 Die

Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin wurde von der

Vorinstanz ausführlich begründet. Es ist darin keine Rechtsverletzung

ersichtlich.

8.5 Zusammengefasst

erweisen sich auch diese Rügen als unbegründet und die Beschwerde ist

abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem

Verfahrensausgang nicht zu.

Die Beschwerdegegnerin beantragt ebenso eine Parteientschädigung.

Vorliegend sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG

nicht erfüllt. Ihr Aufwand im Beschwerdeverfahren war wesentlich kleiner als

noch im Rekursverfahren.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 4'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

4. Es

werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …