VB.2019.00060
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00060
30. April 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21673)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00060
Urteil
der
1. Kammer
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
1. A AG,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
und/oder RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 erteilte die
Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich der A AG die baurechtliche
Bewilligung für die Umnutzung des Appartementhauses in ein Hotel auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01an der E-Strasse 02 in Zürich. Der Entscheid
erging unter anderem mit der Auflage, vor Baubeginn der Feuerpolizei
überarbeitete Brandschutzpläne einzureichen und genehmigen zu lassen, aus denen
hervorgeht, dass die Türbreiten der Hotelzimmertüren den
Brandschutzvorschriften entsprechen (Dispositiv-Ziff. I.1.a und I.33). Flucht-
und Rettungswege seien jederzeit frei und sicher benutzbar zu halten und
dürften nicht zu Lagerzwecken oder für Sitzgelegenheiten missbraucht werden
(Dispositiv-Ziff. I.35).
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben die A AG und B am 18. Juni 2018
Rekurs an das Baurekursgericht und stellten in der Hauptsache den Antrag, die
Auflagen in Dispositiv-Ziff. I.1.a und I.33, soweit damit die Auswechslung
der vorhandenen Brandschutztüren aus dem Jahr 2017 verlangt werde, sowie
Dispositiv-Ziff. I.35 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. Mit
Entscheid vom 14. Dezember 2018 hiess das Baurekursgericht den Rekurs
teilweise gut und hob Dispositiv-Ziff. I.35 des Beschlusses der Bausektion des
Stadtrates der Stadt Zürich vom 8. Mai 2018 auf. Im Übrigen wurde der
Rekurs abgewiesen.
III.
Am 29. Januar 2019 erhoben die A AG und B
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"1. Es
sei der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2018 (G-Nr. R1S.2018.05046,
BRGE I Nr. 0187/2018), soweit darin der Rekurs der Beschwerdeführer abgewiesen
wird, sowie die Dispositiv-Ziffern I.1.a und I.33 des ihm zugrundeliegenden
Bauentscheids der Beschwerdegegnerin (bzw. damaligen Rekursgegnerin), sofern
und soweit damit die Auswechslung der vorhandenen Brandschutztüren verlangt
wird, aufzuheben.
2.
Eventualiter
sei die Sache zur rechtskonformen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Subeventualiter
seien die Verfahrenskosten sowie die Umtriebsentschädigung gemäss
Dispositiv-Ziffern II und III des Entscheids der Vorinstanz vom 14. Dezember
2018.
(G-Nr. R1S.2018.05046, BRGE I Nr. 0187/2018) aufzuheben und neu
in dem Sinn festzulegen, dass die Verfahrenskosten teilweise der
Beschwerdegegnerin (bzw. damaligen Rekursgegnerin) auferlegt bzw. angemessen
reduziert werden und auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung zugunsten
ebendieser verzichtet wird.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Am 8. Februar 2019 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich beantragte am 12. Februar 2019
ebenso die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März
2019.
beantragte die Bausektion der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde,
unter Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 18. März 2019 hielten die A AG
und B an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 28. März 2019 hielt die
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02
in Zürich ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der
Wohnzone W4 zugeschieden und mit einem Appartementhaus überstellt. Die
Bauherrschaft beabsichtigt, das bestehende Gebäude in ein Hotel umzunutzen. Die
Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich erteilte die baurechtliche
Bewilligung unter anderem mit der Auflage, vor Baubeginn der Feuerpolizei
überarbeitete Brandschutzpläne einzureichen und genehmigen zu lassen, aus denen
hervorgehe, dass die Türbreiten der Hotelzimmertüren den Brandschutzvorschriften
entsprechen würden. Die Hotelzimmertüren müssten im Einvernehmen mit der
Feuerpolizei eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m und einen
Mindest-Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen (Dispositiv-Ziff. I.1.a und
I.33). Flucht- und Rettungswege seien jederzeit frei und sicher benutzbar zu
halten und dürften nicht zu Lagerzwecken oder für Sitzgelegenheiten missbraucht
werden (Dispositiv-Ziff. I.35). Die Vorinstanz hob Dispositiv-Ziff. I.35
des Beschlusses der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich auf.
Dispositiv
Streitgegenstand bildet demnach noch die in Dispositiv-Ziff. I.1.a und
I.33 statuierte Auflage.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz zunächst vor, den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt zu haben. Sie sei ihrer Pflicht, den Parteien die
Möglichkeit zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu beziehen, nicht
nachgekommen und habe damit das Replikrecht im weiteren Sinn verletzt. So habe
die Vorinstanz eine mit der Septuplik vom 29. November 2018 eingereichte
E-Mail gleichen Datums der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt.
3.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie
umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten
Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der Anspruch ist
formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob
die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthaltet (BGE 138 I 484
E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4; BGr,
11. Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus
Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen,
ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172).
3.3 Allerdings
muss der Schriftenwechsel nicht stets weitergeführt werden, bis eine der
Parteien auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Vielmehr kann im Interesse
der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft nach
Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt
werden. Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei
gewährleistet. Dieses Vorgehen setzt kein vollständiges Unterliegen der Partei
voraus. Es ist immer dann möglich, wenn sich die Vorbringen in der
Stellungnahme einer Partei ausschliesslich auf Punkte beziehen, in welchen
diese Partei unterliegt (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 58
N. 41 f.).
3.4 Die fragliche
Eingabe der Beschwerdeführenden bezog sich auf Dispositiv-Ziff. I.1.a und
I.33 des Bauentscheids und damit auf Punkte, in welchen die Beschwerdeführenden
unterlagen. Die Vorinstanz hat das Replikrecht nicht verletzt, indem sie nach
der Einreichung der Septuplik einen Entscheid gefällt und die Eingabe vom
29. November 2019 der Beschwerdegegnerin nicht mehr zugestellt hat.
Abgesehen davon steht es den Parteien ohnehin nicht zu, eine
Gehörsverletzung – wie vorliegend – einzig zum Nachteil der Gegenpartei geltend
zu machen.
4.
4.1 Weiter
rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch
(Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Berücksichtigungs- und
Begründungspflicht. Die Vorinstanz hätte entscheidwesentliche Argumente der mit
der Septuplik vom 29. November 2018 eingereichten E-Mail berücksichtigen
müssen. Die unterlassene Auseinandersetzung und fehlende Berücksichtigung
dieser Vorbringen führe überdies zu einer ungenügenden bzw. unrichtigen
Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz.
4.2 Mit der
Septuplik vom 29. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine
E-Mail von F ein, welche die Ausführungen der Beschwerdegegnerin widerlegen
solle. Die Berücksichtigung dieser E-Mail ändert nichts am Ausgang des
Verfahrens (siehe unten E. 7.6). Die Vorinstanz durfte auf die
ausdrückliche Erwähnung der E-Mail verzichten. Es liegt insofern keine
unzureichende Sachverhaltsabklärung und keine Gehörsverletzung durch die
Vorinstanz vor.
5.
5.1 Weiter
rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf einen
Augenschein verzichtet. Die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse wären
insbesondere unabdingbar gewesen, um beurteilen zu können, ob die Auflage des
Ersatzes der Brandschutztüren dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspreche. Die
bestehenden Brandschutztüren seien so breit, wie es die baulichen Verhältnisse
vor Ort erlaubten bzw. nur bei wenigen Zimmern aufgrund der baulichen
Gegebenheiten überhaupt breitere Türen eingebaut werden könnten. Die Vorinstanz
hätte diesbezüglich ein Gutachten einholen müssen.
5.2 Ein
Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer
Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen
Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Entscheid darüber, ob ein
Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde (vgl.
BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3). Der massgebliche
Sachverhalt ergibt sich für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen mit
hinreichender Deutlichkeit aus den Akten, weshalb die Vorinstanz auf einen
Augenschein verzichten durfte.
6.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die
Brandschutzvorschriften seien vorliegend nicht anwendbar. Selbst wenn sie zur
Anwendung gelangen würden, stünde die Beachtung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes der Auflage zur Auswechslung der bestehenden
Brandschutztüren entgegen.
6.1 § 14
Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom
24. September 1978 (FFG) ermächtigt den Regierungsrat, Vorschriften über
die Feuerpolizei aufzustellen. Gestützt auf diese Bestimmung hat dieser am
8. Dezember 2004 die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)
erlassen. Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes finden die Brandschutznorm
(im Folgenden: BSN) 1–15 und die Brandschutzrichtlinien (im Folgenden: BSR) 10–15
bis 28–15 gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau
technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 Anwendung (§ 1 VVB).
6.2 Bestehende
Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften
anzupassen, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen,
Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden oder die Gefahr für
Personen besonders gross ist (Art. 2 Abs. 2 BSN). Werden keine oder
nur geringfügige Änderungen vorgenommen, besteht grundsätzlich
Bestandesgarantie, ausser bei polizeilichen Missständen (vgl. § 358 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Unter wesentliche
Veränderungen fallen unter anderem Nutzungsänderungen, welche gegenüber der
bisherigen Nutzung ein höheres feuerpolizeiliches Risiko bewirken (Jürg
Neeracher, Brandschutz im Kanton Zürich – Entwicklung hin zu mehr
(Eigen-)Verantwortung, in: PBG aktuell 2010/2 S. 5 ff., 17 f.).
6.3 Als Bauten
und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gelten insbesondere solche, die aufgrund
ihrer Nutzung oder besonderer Brandrisiken gemäss Ziff. 3.3.1 oder 3.4.1
der Brandschutzrichtlinie 11–15 "Qualitätssicherung im Brandschutz"
der Qualitätssicherungsstufe 2 oder höher zugeordnet sind. Hotels, Pensionen
und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen
aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, gelten in
feuerpolizeilicher Hinsicht als Beherbergungsbetriebe (Art. 13 Abs. 2
lit. a [b] BSN). Für solche gilt die Qualitätssicherungsstufe 2 (in
Hochhäusern 3; Ziff. 3.3.1 der Brandschutzrichtlinie 11–15). Gemäss
Ziff. 3.6.2 der Brandschutzrichtlinie 16–15 (Flucht- und Rettungswege)
müssen Hotelzimmertüren von Beherbergungsbetrieben im Sinn von Art. 13
Abs. 2 lit. a [b] BSN mindestens 0,8 m breit sein.
6.4 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, es könne aus dem Umstand, dass ein
Beherbergungsbetrieb der Qualitätssicherungsstufe 2 zuzuordnen sei, nicht
pauschalisierend der Schluss gezogen werden, dieser weise ein höheres
feuerpolizeiliches Risiko auf als ein Gebäude, das unter die
Qualitätssicherungsstufe 1 eingeordnet werde. Die Vorinstanz habe es
unterlassen zu prüfen, ob die Nutzungsänderung im Vergleich zur bestehenden
Nutzung ein höheres feuerpolizeiliches Risiko aufweise und dementsprechend als
wesentlich im Sinn von Art. 2 Abs. 2 BSN zu qualifizieren sei.
6.5 Die
Begründung der Vorinstanz ist in der Tat etwas knapp ausgefallen. Aus den
vorinstanzlichen Erwägungen geht jedoch hervor, dass sie die bisherige
Appartementnutzung feuerpolizeilich einer Wohnnutzung ohne erhöhtem Brandrisiko
gleichstellt sei und damit der Qualitätssicherungsstufe 1 (in Hochhäusern 2).
Daraus folge, dass die Nutzungsänderung zu einem Beherbergungsbetrieb
(Art. 13 Abs. 2 lit. a [b] BSN) ein höheres feuerpolizeiliches
Risiko bewirke, weshalb die Nutzungsänderung als wesentlich im Sinn von Art. 2
Abs. 2 BSN gelte und die streitbetroffene Liegenschaft daher
verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen sei. Sie ist damit
der im Rekurs aufgeworfenen Frage, ob die Brandschutzvorschriften überhaupt zur
Anwendung gelangen, rechtgenügend nachgekommen. Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes ist ebenso wenig dargetan. Die Vorinstanz durfte
aufgrund der vorliegenden Akten zu dieser Beurteilung kommen. Welche
"Umstände des Einzelfalls" hätten näher abgeklärt werden müssen,
substanziieren die Beschwerdeführenden nicht weiter. Ausserdem stellte die
Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort nicht pauschalisierend auf die
Einordnung der Qualitätssicherungsstufen ab, sondern begründet, weshalb sie von
einem erhöhten Brandrisiko im Vergleich zur früheren Nutzung ausgeht. So seien
die Benützer von Hotels, anders als bei Wohn- und Bürogebäuden, mit den
örtlichen Verhältnissen der Liegenschaft nicht vertraut, was durch die
Fluchtwegkennzeichnung nur teilweise aufgewogen werden könne. Die zumeist
ausländischen Hotelgäste seien zudem mit den hiesigen sprachlichen und
kulturellen Gepflogenheiten häufig nicht vertraut und würden sich
überdurchschnittlich nicht gefahrenadäquat verhalten, weshalb ihre Gefährdung
in einem Brandfall und damit der Bedarf uneingeschränkter Rettungsmöglichkeiten
zusätzlich erhöht seien. Ob der Hotelbetrieb eine kleinere Belegung mit sich
bringt als der bisherige Appartementbetrieb, wie es die Beschwerdeführenden
annehmen, ist rein spekulativ und nicht ausschlaggebend. Die Bejahung einer
wesentlichen Nutzungsänderung (Art. 2 Abs. 2 BSN) durch die
Vorinstanzen ist vorliegend nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Wie in
E. 6.2 ausgeführt, können bei wesentlichen Nutzungsänderungen Anpassungen
an die Brandschutzvorschriften nur soweit verlangt werden, wie sie
verhältnismässig sind. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass eine
Massnahme geeignet und notwendig ist, das im öffentlichen Interesse liegende
Ziel zu erreichen. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage,
Zürich etc. 2016, N. 514).
7.2 Die
Beschwerdeführenden wiederholen die bereits im Rekurs erhobene Rüge, die
Beschwerdegegnerin habe in ihrem Entscheid vom 8. Mai 2018 keine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Die Vorinstanz ging zu Recht davon
aus, dass kein Begründungsmangel vorlag. Es ist daher nicht als
rechtsverletzend anzusehen, wenn die Vorinstanz davon absah, der
Beschwerdegegnerin Kosten aufzuerlegen.
Losgelöst von der Kostenverteilung bleibt anzumerken, dass
ein allfälliger Begründungsmangel – wie auch von der Vorinstanz angenommen –
geheilt wäre, setzte sich die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren doch ausführlich
mit der Verhältnismässigkeit der Massnahme auseinander und konnten sich die
Beschwerdeführenden in ihrer Replik dazu äussern (BGE 137 I 195 E. 2.3.2;
zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 34 ff.).
Ob die Verhältnismässigkeit der Massnahme in materieller
Hinsicht zu bejahen ist, ist nachfolgend zu prüfen.
7.3 Die
Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor
den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen (Art. 1 Abs. 1
BSN). Das öffentliche Interesse an der Einhaltung solcher Vorschriften wird
auch von den Beschwerdeführenden als hoch gewichtet. Sie machen jedoch geltend,
die Verbreiterung der bestehenden Zimmertüren von 76 cm und 73 cm auf
die von der Beschwerdegegnerin geforderten 80 cm, führe nicht zu einer
massgeblichen Verbesserung des Brandschutzes. Es fehle bereits an einem
ausreichenden öffentlichen Interesse.
7.4 Die
Einhaltung der Brandschutzvorschriften entspricht einem legitimen öffentlichen
Interesse. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb Türen gegen
Korridore zu den wichtigsten Brandschutzmassnahmen gehören und genügend breite
Fluchtwege bei Gebäuden mit hoher Personenbelegung überdies geeignet sind, sich
im Brandfall schnellen Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Behauptung der Beschwerdeführenden,
der Zugang sei auch bei einer Breite von 76 cm bzw. 73 cm
gewährleistet, stösst deshalb ins Leere, zumal die Unterschreitung nicht mehr
als marginal bezeichnet werden kann. Die Beschwerdegegnerin führt überdies
nachvollziehbar aus, dass die Rettung einer Mehrzahl verletzter Personen –
insbesondere mit Tragbahren – bei Benutzbarkeit des Treppenhauses schneller
über dieses erfolgen könne als über eine Leiter. Insofern ist vorliegend nicht
entscheidend, dass allenfalls auch von der strassenabgewandten Seite der
Liegenschaft der Zugang mittels Leitern möglich sein könnte, wie die
Beschwerdeführenden geltend machen.
7.5 Auch was
die Erforderlichkeit der Massnahme betrifft, kommt die Vorinstanz überzeugend
zum Schluss, die angeordnete Massnahme sei erforderlich bzw. die vorhandenen
Brandschutztüren genügten nicht. Sie stützt ihre Ausführungen insbesondere auf
den Umstand, dass der Gesetzgeber ein Lichtmass von mindestens 0,9 m als
erforderlich erachtete, in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips jedoch
bereits nutzungsbezogene Abweichungen ermöglichte für Beherbergungsbetriebe im
Sinn von Art. 13 Abs. 2 lit. a [b] BSN (Ziff. 2.4.5 der
Brandschutzrichtlinie 16–15). Beim vorliegend von der Beschwerdegegnerin
geforderten Lichtmass von 0,8 m handelt es sich bereits um ein reduziertes
Mass, weshalb eine weitergehende Reduktion nicht angezeigt ist. Zu Recht weist
die Vorinstanz zudem darauf hin, dass es sich nicht mehr um ein kleines Gebäude
handelt (vier Geschosse, 54 Hotelzimmer) und der Schwellenwert zur
Einstufung als Beherbergungsbetrieb im Sinn von Art. 13 Abs. 2 lit. a
[b] BSN für mindestens 20 Personen deutlich überschritten wird.
7.6 Für die
Verhältnismässigkeit im engeren Sinn massgebend sind die Bedeutung der
verfolgten öffentlichen Interessen und das Gewicht der betroffenen privaten
Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 555 ff.).
Das private Interesse der Beschwerdeführenden ist
finanzieller Natur. Sie machen geltend, die angefochtene Auflage sei deshalb
unverhältnismässig, weil sie erst im Frühling bzw. Sommer 2017 neue
Brandschutztüren eingebaut haben. Die Vorinstanz hält den Beschwerdeführenden
entgegen, der Entscheid für die Umnutzung des Gebäudes in ein Hotel sei laut
den Akten bereits gefällt worden, bevor die Türen im Hinblick auf die geplante
Hotelnutzung (ohne Eingabe eines Baugesuchs) ausgewechselt worden seien.
Weshalb die Beschwerdeführenden mit dem ohnehin vorgesehenen Ersatz der Türen
nicht bis zur Erteilung der Umnutzungsbewilligung zugewartet hätten, sei nicht
nachvollziehbar. Der Einbau der neuen Türen sei demnach auf eigenes Risiko
erfolgt, weshalb sie aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten
könnten.
Die Beschwerdeführenden haben im Frühling/Sommer 2017
verschiedene Instandsetzungsarbeiten ausgeführt, worunter der Einbau von
(schmaleren) Brandschutztüren zu einem Preis von insgesamt rund Fr. 87'000.-.
Vorgängig nahm der Bauleiter F mit Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin Kontakt
auf und führte aus, dass der Eigentümer die Liegenschaft wieder ihrer
vorgängigen Nutzung als Hostel & Residence Club zuführen wolle. Unter
anderem würden die Zugangstüren zu den Zimmern inklusive Türzargen ersetzt, und
dass bezüglich der Ausführung der neuen Türen ein Treffen gewünscht werde. In
einer im Rekursverfahren eingereichten E-Mail vom 29. November 2018 macht F
nunmehr gelten, er habe sich "rein informell" und "aus
persönlichem Interesse" bei der Feuerpolizei und beim Bauamt erkundigt.
Von einer Umnutzung in ein Hotel sei nie die Rede gewesen.
Es ist schwer vorstellbar, dass der Bauleiter F aus
persönlichem Interesse um ein Treffen mit der Feuerpolizei ersucht hat, zumal
er in der E-Mail vom 11. Dezember 2016 angab, bereits mit der Kreisarchitektin
betreffend eine Baueingabe zur Änderung der Nutzung der strittigen Liegenschaft
Kontakt aufgenommen habe. Der vorinstanzliche Schluss, der Ersatz der Türen
erfolgte demzufolge auf eigenes Risiko, ist zu schützen. Anzufügen bleibt, dass
nur wenige Monate nachdem die (zu schmalen) Türen ausgewechselt worden waren,
laut Beschwerde die Idee des Beschwerdeführers 2 aufkam, das
Appartementhaus als Beherbergungsbetrieb weiterzuführen. Anfang 2018 wurde
sodann ein Baugesuch betreffend Umnutzung des Appartementhauses in ein Hotel
eingereicht. Diese zeitliche Nähe kann auch nach Treu und Glauben nicht
unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls war es den Beschwerdeführenden offenbar
klar, dass sie für eine Hotelnutzung und damit eine relevante Nutzungsänderung
eine Baubewilligung brauchten und reichten ein entsprechendes Baugesuch auch
ein.
7.7 Die
Vorinstanz kommt zusammengefasst deshalb zum Schluss, dass die finanziellen
privaten Interessen in Anbetracht des grossen Gefahrenpotenzials für Personen
und Sachen im Brandfall selbst bei Aufwendungen im behaupteten Umfang für das
gesamte Gebäude nicht als unverhältnismässig erscheinen. Diese Beurteilung ist
rechtmässig erfolgt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Es bleibt daher
auch kein Raum für eine Gutheissung des Eventualantrags. Eine
Verhältnismässigkeitsprüfung wurde bereits vorgenommen. Selbst wenn davon
auszugehen wäre, wie die Beschwerde geltend macht, dass sich die Türen nicht
überall verbreitern liessen, besteht kein Anspruch auf eine Umnutzung in einen
Hotelbetrieb. Die Vorinstanz durfte auf die Einhaltung der
Brandschutzvorschriften beharren.
8.
8.1 Die
Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich die Höhe der Verfahrenskosten, die
Aufteilung derselben sowie die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung
zugunsten der Beschwerdegegnerin.
8.2 Gemäss
§ 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr
nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem
bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die
Behörden verfügen bei der Gebührenbemessung im Einzelfall über einen weiten
Ermessensspielraum (Plüss, § 13 N. 25 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz begründet die Festsetzung der Gerichtsgebühr
nicht näher. Die Höhe der Gerichtsgebühr erscheint jedenfalls nicht als
rechtsverletzend. Der Zeitaufwand dürfte auch ohne einen Augenschein angesichts
der Eingaben nicht klein gewesen sein.
8.3 Was die
Aufteilung der Kosten anbelangt, wurde bereits festgehalten, dass die
Vorinstanz auf eine Berücksichtigung bei den Verfahrenskosten verzichten durfte
(siehe E. 7.2).
8.4 Die
Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin wurde von der
Vorinstanz ausführlich begründet. Es ist darin keine Rechtsverletzung
ersichtlich.
8.5 Zusammengefasst
erweisen sich auch diese Rügen als unbegründet und die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem
Verfahrensausgang nicht zu.
Die Beschwerdegegnerin beantragt ebenso eine Parteientschädigung.
Vorliegend sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG
nicht erfüllt. Ihr Aufwand im Beschwerdeverfahren war wesentlich kleiner als
noch im Rekursverfahren.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 4'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt.
4. Es
werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …