VB.2019.00061
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00061
29. Mai 2019Deutsch17 min
(URT.2019.20844)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00061
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung/Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Die
brasilianische Staatsangehörige A, geboren 1957, reiste am 25. August 2007
in die Schweiz ein und heiratete am 24. November 2007 den Schweizer Bürger
D, geboren 1959. Die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann wurde ihr
zuletzt bis am 23. November 2017 verlängert.
Am 4. September 2008 reiste die voreheliche Tochter
von A, geboren 1997, von Brasilien in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter und dem Stiefvater. Mit
Beschluss der Vormundschaftsbehörde Zürich vom 23. August 2012 wurde die
Tochter fremdplatziert, wobei die elterliche Sorge bei der Mutter belassen
wurde.
B. A und
der Ehemann mussten ab dem 1. April 2012 mit Sozialhilfe in Höhe von Fr. 539'487.-
(Stand am 6. Juni 2017) unterstützt werden. In diesem Betrag sind auch die
früheren Fremdbetreuungskosten für die Tochter mitenthalten. A wurde am
6. Dezember 2012 wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit gemahnt und mit
Verfügungen vom 23. Juli 2014 und vom 5. April 2016 verwarnt. Ein
Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde am 2. August 2017,
wie schon am 6. Dezember 2012, abgelehnt. Beschwerdefähige Entscheide
wurden nicht verlangt.
C. Am 25. August
2017 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.
II.
Dagegen erhob A am 28. September 2017 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. A bezog im April 2018 letztmals Sozialhilfe. Seit dem 1. September
2017 hatte A bei der E GmbH in F eine Teilzeitstelle als Allrounderin
innegehabt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2018 wurde
festgehalten, dass die Eheleute seit dem 1. Mai 2018 getrennt lebten. Die
Teilzeitstelle bei der E GmbH wurde A aus wirtschaftlichen Gründen am 19. Juli
2018 per Ende September 2018 gekündigt.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 11. Dezember
2018 ab.
III.
Am 31. Januar 2019 ging eine Beschwerde von A beim
Verwaltungsgericht ein. Beantragt wird die Aufhebung des Rekursentscheids vom
11. Dezember 2018 und es sei ihr eine Niederlassungsbewilligung zu
erteilen, eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2019 wurde A
eine Kaution auferlegt, die am 25. Februar 2019 einbezahlt wurde. Am 8. Februar
2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Eine
Beschwerdeantwort wurde nicht erstattet. Am 2. März 2019 reichte A eine
Leistungsabrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 4. Februar
2019 sowie ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 29. Januar
2019 bezüglich ihrer Anmeldung für einen Vorbezug der Altersrente ab Mai 2019,
die in Bearbeitung sei, ins Recht. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Gegenstand
des Rekursentscheids war aber lediglich die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und es war auch nichts anderes beantragt worden.
Insbesondere war nach Ablehnung der Niederlassungsbewilligung, zuletzt am 2. August
2017, trotz ausdrücklichem Hinweis, bei Nichteinverständnis innert 10 Tagen
nach Erhalt des Schreibens einen beschwerdefähigen Entscheid mit
Rechtsmittelbelehrung zu verlangen, keine Reaktion erfolgt, sodass es bei der
Ablehnung der Niederlassungsbewilligung bleibt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10a N 12 ff.). Insoweit
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Daran
ändert nichts, dass die Vorinstanz bei der materiellen Beurteilung der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen des ehelichen Zusammenlebens von
mehr als fünf Jahren die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
nach Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 50 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2015 (AuG; seit
1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]) einbezogen,
dabei aber einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
ausgemacht hat (zum Ganzen vgl. BGr, 21. Januar 2019,2C_857/2017,
2C_862/2017, E. 2.2, 2.4, 3.1; BGr, 21. Januar 2019,2C_93/2018,
E. 3.1; BGr, 6. Februar 2019,2C_1016/2017, E. 1, 3.1). Dies ist
entsprechend Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung.
Übergangsrechtlich bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 126
Abs. 1 AIG). Die teils neuen Fassungen der genannten Bestimmungen im am
1. Januar 2019 in Kraft getretenen Ausländer- und Integrationsgesetz haben
keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren. Die vorausgesetzten
Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG entsprechen weitgehend den bis
Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VintA) für eine
erfolgreiche Integration vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich
die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als die massgeblichen
Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind. Es trifft
somit gerade nicht zu, dass die genannten Kriterien neurechtlich entfallen
wären.
2.
2.1 Auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte Recht
auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei
nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die
Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr,
20. Juli 2018,2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4
und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018,2C_441/2018, E. 1.3.1).
Die Beschwerdeführerin lebt vom Ehemann getrennt und die hier
lebende Tochter ist erwachsen und lebt selbständig. Somit kann sich die Beschwerdeführerin
nicht auf das von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV mitumfasste Recht auf
Familienleben berufen, was sie denn auch nicht tut. Gestützt auf ihre
Aufenthaltsdauer verweist sie aber auf das Recht auf Privatleben. Wie erwähnt,
ist aber eine Aufenthaltsbeendigung beim Vorliegen besonderer Gründe weiterhin
möglich. So vermag hierbei auch die jahrelange schuldhafte
Sozialhilfeabhängigkeit Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig
geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni 2018,2C_1064/2017,
E. 6.3). Wie sich zeigen wird, ist dies vorliegend der Fall.
2.2 Nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss der bis Ende
2018 geltenden Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG der
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der
Anspruch steht unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe nach Art. 62 bzw.
Art. 63 AuG (Art. 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b
AuG). Zur erfolgreichen Integration gehört grundsätzlich auch die Bestreitung
des eigenen Lebensunterhalts, ohne Sozialhilfe beanspruchen zu müssen.
Gemäss dem hier aufgrund der langen Ehedauer interessierenden
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG bzw. AIG liegt unter anderem ein
Widerrufsgrund bezüglich der Niederlassungsbewilligung vor, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die er oder sie zu sorgen
hat, dauerhaft und in erheblichem Mass selbstverschuldet auf Sozialhilfe
angewiesen ist (vgl. E. 1.3). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung bei einem Sozialhilfebezug von mehr als
Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. BGE 123 II 529
E. 4). Erst recht liegt unter solchen Umständen ein Grund für den Widerruf
bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AuG bzw. AIG vor.
2.3 Grundsätzlich
stellen Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente keine Sozialhilfe im ausländerrechtlichen
Sinn dar (BGr, 14. Dezember 2016,2C_562/2016, E. 3.1.2; BGE 135 II
265 E. 3.7). Eine Frühpensionierung lässt jedoch den einmal gesetzten
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen, wenn der betroffene
Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die
öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar 2019,2C_83/2018, E. 4.2.4,
mit Hinweisen): Wird durch eine Früh-pensionierung lediglich eine vorbestehende
Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst und der Lebensunterhalt zur Hauptsache durch
Ergänzungsleistungen gedeckt, haben die bezogenen Zusatzleistungen
(Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen sowie Gemeindezuschüsse) den
Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen
Widerrufsgrundes (zum Ganzen VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.1.2).
2.4 Die
Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte sowie die fremdplatzierte Tochter mussten ab
dem 1. April 2012 mit Fr. 539'487.30 Sozialhilfe unterstützt
werden (Stand 6. Juni 2017). Davon fallen Fr. 171'887.70 allein auf
die Beschwerdeführerin. Per 30. April 2018 erhöhte sich dieser Betrag auf
Fr. 188'338.-. Somit sind die "Dauerhaftigkeit" und die Grenze
des "erheblichen Masses" hinsichtlich der bezogenen Sozialhilfe
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erreicht und der Widerrufsgrund
nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG bzw. AIG erfüllt, für den
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowieso (E. 2.2).
Auch die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin die öffentliche
Hand weiterhin belasten könnte, ist durch ihre Anmeldung zum Vorbezug der
Altersrente nicht gebannt. Die Beschwerdeführerin weist denn auch selber auf
den Bezug von Ergänzungsleistungen hin, falls die Altersrente nicht ausreiche.
In einem solchen Kontext haben Ergänzungsleistungen aber den Charakter von
Sozialhilfeleistungen (E. 2.3). Dass die gekürzte Altersrente allein die
Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin nicht zu decken vermag und sie
daher Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen muss, ist naheliegend. Die dahingehenden
vorinstanzlichen Ausführungen sind entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift weder unrichtig noch teilweise gar tendenziös bzw.
willkürlich.
2.5 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt jedoch nicht zwingend zum
Bewilligungswiderruf. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5
Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist
insbesondere zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit
verschuldet hat (vgl. BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2; BGr,
14. Dezember 2018, E. 4.1).
Nicht verschuldete Gründe für
die Bedürftigkeit der Familie waren hier die schwere gesundheitliche
Beeinträchtigung des Ehemannes, aber auch die hohen Kosten in Zusammenhang mit
den Heimaufenthalten der Tochter der Beschwerdeführerin. Dennoch stellt sich
die Frage, ob die Beschwerdeführerin genügende Anstrengungen unternommen hat,
um zumindest sich selber von der Sozialhilfeabhängigkeit möglichst zu lösen
oder ob sie ein Selbstverschulden trifft, zumal sie gesundheitlich in der Lage
war, zu arbeiten. Ab Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen arbeitete sie
primär auf dem zweiten Arbeitsmarkt, zuerst im … der … und ab dem 1. Februar 2013
in der … zu 50 % und verdiente Fr. 800.- brutto bzw. Fr. 738.-
netto monatlich. Es gelang ihr jedoch nicht, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt
zu etablieren. So war sie ab Beginn der Bedürftigkeit am 1. April 2012
lediglich zwischen dem 22. April 2016 bis am 6. Mai 2016 bei der G AG
angestellt. Auch die zuletzt innegehabte Teilzeitstelle bei der E GmbH,
wurde ihr aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Wie ausgeführt, hat sie nun
den Vorbezug der Altersrente beantragt.
2.5.1
Die Beschwerdeführerin räumt ein, Mühe gehabt zu haben, auf dem
Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, was dem schlechten Gesundheitszustand ihres
Ehemannes bzw. dessen Pflege und ihrem fortgeschrittenen Alter geschuldet sei.
Nebst dem Problem des Alters seien anfänglich noch sprachliche und kulturelle
Anpassungsschwierigkeiten hinzugekommen. Sie habe aber alle ihr zumutbaren
Bemühungen unternommen, um daran etwas zu ändern. An der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bei der E GmbH treffe sie kein Verschulden.
Sprachlich dürfte sie das Niveau 2 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen des Europarats ohne Weiteres erfüllen, nachdem sie
den Kurs der H-Schule für den Deutschintensivkurs
Niveau A2 erfolgreich absolviert habe. Dies sei von der Vorinstanz nicht
in Zweifel gezogen worden und sachverhaltsmässig zu berichtigen bzw. zu
vervollständigen. Sodann habe sie ihren Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben bekundet und mehrere geschützte Stellen der Sozialhilfe
absolviert. Trotz zahlreicher, vorwiegend altersbedingter Rückschläge habe sie
eine Stelle bei der E GmbH gefunden. Sie sei ihrer
Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Die Vorinstanz lege nicht
dar, inwiefern der Sozialhilfebezug selbstverschuldet sei.
2.5.2
Im Rekursentscheid wurde ein Selbstverschulden der Beschwerdeführerin
betreffend die mangelnden Deutschkenntnisse und ungenügenden ernsthaften Bemühungen
auf dem ersten Arbeitsmarkt eine (Teilzeit-)Stelle zu finden, ausgemacht. Eine
gelungene Integration auf dem (ersten) Arbeitsmarkt sei zu verneinen, woran
auch die letzte Teilzeiterwerbstätigkeit bei der E GmbH nichts ändere.
Auch wenn sich die Beschwerdeführerin acht Monate nach Stellenantritt von der
öffentlichen Fürsorge habe ablösen können, so habe sie nicht vermocht, mit
diesem Lohn allein ihren Lebensunterhalt zu decken, sondern lediglich in
Verbindung mit dem zusätzlichen Verdienst aus ihrer Tätigkeit auf dem zweiten
Arbeitsmarkt. Hinzu komme, dass es sich beim Geschäftsführer der E GmbH um
den Freund oder zumindest um den damaligen Freund ihrer Tochter gehandelt habe,
weshalb diese Anstellung in Bezug auf die Qualifikation und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin
als Arbeitnehmerin nur bedingt aussagekräftig sei. Auch in sprachlicher
Hinsicht sei die Integration gescheitert. Anlässlich der Befragung durch die
Stadtpolizei Zürich am 15. August 2018 sei sie auf eine Dolmetscherin
angewiesen gewesen. Erst nach der zweiten Verwarnungsverfügung vom 5. April
2016 – knapp nach neunjährigem Aufenthalt in der Schweiz – habe sie ein
Deutschzertifikat für das Niveau A1 vorgelegt und erst nach Erlass der
Widerrufsverfügung vom 25. August 2017 habe sie einen Deutschkurs auf
dem Niveau A2 besucht. Spätestens nach entsprechender Mahnung vom 6. Dezember
2012 hätte der Beschwerdeführerin jedoch bewusst sein müssen, dass der Bezug
von Sozialhilfe nur eine vorübergehende Phase sein dürfe, erst recht nach den
Verwarnungen vom 23. Juli 2014 und vom 5. April 2016.
Offensichtlich hätten zumindest während der ersten Jahre ihrer Anwesenheit die
fehlende Ausbildung und mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache die Suche
nach einer geeigneten (Teilzeit-)Arbeitsstelle massiv erschwert, mit der Zeit
sei noch der Nachteil des Alters hinzugekommen. Hätte sie sich schon ab ihrer
Einreise um den Erwerb von Deutschkenntnissen bemüht, hätte sie – wofür keine
Ausbildung notwendig gewesen wäre – ohne Weiteres eine Teil- oder Vollzeitstelle
in einem niedrig qualifizierten Bereich des ersten Arbeitsmarktes antreten
können und so ihren Lebensunterhalt vollumfänglich oder zumindest zum
allergrössten Teil selber bestreiten können. Dass sie in der Folge keine
entsprechende Teil- oder Vollzeitstelle habe antreten können, sei zu einem
beträchtlichen Teil selbstverschuldet. Auch fehlten Hinweise, wonach der
Pflegeaufwand des Ehemannes mit einem grossen Zeitaufwand einhergegangen sei.
2.6
2.6.1
Die Beschwerdeführerin geht nicht weiter auf die von der Vorinstanz
genannten Zusammenhänge bezüglich der Anstellung bei der E GmbH ein. So
oder so vermag auch jene Anstellung keine erfolgreiche Integration auf dem ersten
Arbeitsmarkt zu belegen. Ebenso ist nicht zu beanstanden, wenn der
Beschwerdeführerin im Rekursentscheid trotz dokumentierter (teils undatierter)
Absagen mangelnde Bemühungen zum Finden einer entsprechenden Stelle angelastet
wurden. Zwar ergibt sich, dass sie sich auf dem zweiten Arbeitsmarkt positiv
eingebracht hat. Dies allein reicht indessen für ein fehlendes
(ausländerrechtliches) Verschulden an der jahrelangen Fürsorgeabhängigkeit
nicht aus. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich grundsätzlich auf die
Teilzeittätigkeit in der … bzw. erachtete ihr dort zweifelsohne eingebrachtes
Engagement als ausreichend. So antwortete sie anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 15. August 2017 auf die Frage, ob sie sich anderweitig um
ein höheres Arbeitspensum bemüht habe, vier Stunden bügeln reichten ihr. Auch
eine Tätigkeit zu 100 Prozent in der … erachtete sie als viel zu schwer.
Sie könnte lediglich 60 Prozent arbeiten, die Arbeit wäre ihr viel zu
schwer. Die Frage, ob sie weitere Deutschkurse besucht habe, verneinte die
Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass es in der … einen Deutschkurs gebe und
sie dort gehe. Die Beschwerdeführerin legt auch jetzt nicht dar, weshalb sie
sich nicht schon bedeutend früher, nebst dem internen Deutschkurs in der …, um
die Erlangung genügender Deutschkenntnisse bemüht hatte, um die Stellensuche
entsprechend zu vereinfachen, zumal dies im Lauf der Zeit aus Altersgründen
immer schwieriger wurde. Angesichts des Teilzeitpensums wäre ihr dafür genügend
Zeit zur Verfügung gestanden. Der in der Beschwerdeschrift angesprochene
Intensivkurs Niveau A2 der Schule
fand aber erst zwischen September und November 2017 statt, nachdem das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung am 25. August 2017 widerrufen
hatte. Sachverhaltsmässige Vervollständigungen oder Berichtigungen, wie sie
beantragt werden, erübrigen sich somit. In Anbetracht der migrationsrechtlichen
Mahnung schon vom 6. Dezember 2012 und der Verwarnungen vom 23. Juli
2014 und 5. April 2016 hätte der Beschwerdeführerin umso mehr bewusst sein
müssen, dass von ihr schon bedeutend früher weitere Bemühungen erwartet worden
waren.
Am Gesagten ändern auch die
Einschätzungen der Sozialarbeiterinnen vom 7. Februar 2014, 16. Dezember
2015 und vom 6. Juni 2017 nichts, wonach die Beschwerdeführerin ihrer
Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachkomme und sie wenig Chancen habe,
in Zukunft eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Einerseits
beinhaltet die dort angesprochene Schadenminderungspflicht primär die Erfüllung
der vom Sozialamt erwarteten Auflagen bzw. Anforderungen, andererseits vermögen
auch die genannten Schreiben das Fehlen weitergehender Bemühungen zur Erlangung
vertiefter Sprachkenntnisse und zum Finden einer Voll- oder Teilzeitstelle auf
dem ersten Arbeitsmarkt nicht weiter zu erklären.
2.6.2
Entsprechend hat die Beschwerdeführerin ein Selbstverschulden an der Bedürftigkeit.
Angesichts der bezogenen hohen Sozialhilfeleistungen wären klar vermehrte
Anstrengungen zu erwarten gewesen. Sie legt denn auch nicht dar, dass die
Pflege des Ehemannes mit einem erheblichen Zeitaufwand einhergegangen sei. Wie
die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ergeben sich auch aus den Akten keine
anderweitigen Hinweise.
2.7 Dem
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung sind die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin gegenüberzustellen.
Die Beschwerdeführerin führt
aus, seit elf Jahren in der Schweiz zu leben. Sie habe zahlreiche Freundinnen
und Freunde, sei gut in die hiesigen Verhältnisse integriert und ihre Tochter
lebe hier. Seit dem 1. Mai 2018 beziehe sie keine wirtschaftliche
Sozialhilfe mehr und die Prognose für die Zukunft sei günstig. Das private
Interesse überwiege gegenüber dem öffentlichen Interesse. Daran ändere auch ein
allfälliger Bezug von Ergänzungsleistungen nichts.
Wie dargelegt, sind beim
Vorliegen von Widerrufsgründen (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien-
und Privatleben statthaft (E. 2.1). Die Beurteilung aufenthaltsbeendender
Massnahmen stützt im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK auf dieselben
Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs
zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014,
2C_872/2013, E. 2.2.3). Entsprechend kann hier aus den dargelegten Gründen
nicht von einer gelungenen Integration der Beschwerdeführerin ausgegangen
werden und es ist ihr insbesondere an der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit
ein erhebliches Selbstverschulden anzulasten. Somit ist ein Eingriff in das
Recht auf Achtung des Privatlebens durch die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung trotz der engen Beziehung zur hier lebenden erwachsenen
Tochter und den weiteren sozialen Kontakten nicht zu beanstanden bzw. erweist
sich diese Massnahme in Anbetracht der Gesamtumstände als verhältnismässig.
Immerhin leben noch zwei weitere erwachsene Kinder der Beschwerdeführerin,
Enkel und eine Schwester in Brasilien und lebte die damals 50-jährige Beschwerdeführerin
selber bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 25. August 2007 dort,
sodass es ihr umso mehr möglich ist, sich in ihrem Heimatland wieder
zurechtzufinden. Die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der infrage
stehenden Aufenthaltsbewilligung überwiegen gegenüber den privaten Interessen
der Beschwerdeführerin eindeutig.
2.8 Die
Vorinstanz hat auch eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG bzw. AIG verneint. Für eine Härtefallbewilligung besteht aufgrund
des Gesagten ohnehin kein Raum.
2.9 Der Antrag
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher abzuweisen. Wie
ausgeführt, erübrigen sich weitere sachverhaltsmässige Ausführungen oder
Berichtigungen, weshalb auch der Subeventualantrag auf Rückweisung der
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten
ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
Sachverhalt
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Erwägungen
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …