VB.2019.00062
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00062
25. Juli 2019Deutsch18 min
(URT.2019.20994)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00062
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. Hochbauvorstand der Gemeinde Affoltern am Albis, vertreten
durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 20. März 2018 erteilte der
Hochbauvorstand Affoltern am Albis D die baurechtliche Bewilligung für den
Abbruch der bestehenden Sitzplatzüberdachung und den Neubau einer zweiseitig
geschlossenen Sitzplatzüberdachung auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 am G-Weg 02
in Affoltern am Albis.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben B und A mit Eingabe vom 20. April
2018.
Rekurs an das Baurekursgericht und forderten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, die streitbetroffene
baurechtliche Bewilligung vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die
angefochtene Baubewilligung dahingehend zu ergänzen, als dass es der
Rekursgegnerin ausdrücklich untersagt werde, die gegen Aussenluft nicht
geschlossene Seite der zweiseitig geschlossenen Sitzplatzüberdachung zu
schliessen. Ebenfalls zu untersagen sei ihr, dass sie nachträglich keinerlei
Heizinstallation anbringen dürfe.
Prozessual stellten sie den Antrag, die aufgenommenen
Arbeiten betreffend Neubau der zweiseitig geschlossenen Sitzplatzüberdachung
seien superprovisorisch einzustellen; eventualiter seien die Bauarbeiten
provisorisch zu stoppen. Zudem sei der Rekurs an den Gemeinderat Affoltern am
Albis zu überweisen, sollte das Baurekursgericht seine Zuständigkeit für die
Behandlung des Rekurses verneinen.
Auf den prozessualen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen
trat das Baurekursgericht mit Präsidialverfügung vom 26. April 2018 nicht
ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhoben B und A mit Eingabe vom 9. Mai
2018.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Eine in diesem Rahmen anbegehrte
superprovisorische Anordnung wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018
abgewiesen. Mit Urteil vom 28. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde ab.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Am 28. Januar 2019 erhoben B und A Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag – den Entscheid des Baurekursgerichts sowie
die Baubewilligung vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die
streitbetroffene Baubewilligung dahingehend zu ergänzen, als dass der
Beschwerdegegnerin ausdrücklich untersagt werde, die gegen Aussenluft nicht
geschlossene Seite der zweiseitig geschlossenen Sitzplatzüberdachung durch
nachträgliche Anbringung eines Rollos (oder dergleichen) zu schliessen.
Ebenfalls zu untersagen sei ihr, nachträglich Heizinstallationen anzubringen.
Im Weiteren sei die Baubewilligung mit der Verpflichtung zu versehen, die
bisherigen Bodenplatten weiterhin zu gebrauchen.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 liess sich
D vernehmen und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich
gesetzliche Mehrwertsteuern, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Verfahrensmässig beantragte sie, der Beschwerde sei mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer I
des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf die Fundamente der
Sitzplatzüberdachung zu entziehen. Das Baurekursgericht beantragte am 21. Februar
2019.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Hochbauvorstand
der Gemeinde Affoltern am Albis liess sich mit Beschwerdeantwort vom 4. März
2019.
vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführenden vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 2. April
2019.
und Triplik vom 17. Mai 2019 hielten B und A an ihren Anträgen fest.
Mit Duplik vom 11. April 2019 und Quadruplik vom 28. Mai 2019 hielt D
an ihren Anträgen fest. Mit Quintuplik vom 17. Juni 2019 liessen sich B
und A schliesslich ein weiteres Mal vernehmen.
Das Begehren auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wies
das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 8. März 2019 ab.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Streitbetroffen ist der Neubau einer zweiseitig
geschlossenen Sitzplatzüberdachung mit
einer Grösse von 3,398 m bzw. 4,600 m mal 6,350 m und einer
maximalen Höhe von 2,655 m auf der in der Wohnzone W2a gelegenen Parzelle
Kat.‑Nr. 01 am G-Weg 02 in Affoltern am Albis. Der Grenzabstand zum
Nachbargrundstück Kat.‑Nr. 03 weist maximal 2,650 m auf.
3.
3.1
Strittig
ist zunächst, ob der projektierte Neubau mit dem vorliegend anwendbaren
privaten Gestaltungsplan "H" vom 5. April 1986, inklusive
Ergänzung vom 23. Dezember 1996 (nachfolgend: Gestaltungsplan) vereinbar
ist.
3.2
Ziff. 5.2
des Gestaltungsplans bestimmt unter der Sachüberschrift "Gärten",
dass die Gartenanlage so zu gestalten ist, dass möglichst wenig Veränderungen
des bestehenden Terrains nötig werden und Sitzplätze deshalb grundsätzlich
seitlich der Gebäude anzulegen sind.
Daraus, dass nur Sitzplätze
erwähnt werden, leiten die Beschwerdeführenden ab, dass das Anlegen von
Wintergärten e contrario verboten sei, zumal der Sinn und Zweck von Ziff. 5.2
des Gestaltungsplans darin liege, Veränderungen des bestehenden Terrains möglichst
zu verhindern. Die Vorinstanz hatte demgegenüber erwogen, dass der
Gestaltungsplan zwar Einschränkungen bezüglich der zulässigen Bauweise
statuiere, "selbstredend" aber keinen numerus clausus der zulässigen
Haupt- und Nebengebäude enthalte.
Es ist in der Tat wenig plausibel, Ziff. 5.2 des
Gestaltungsplans – wie die Beschwerdeführenden sinngemäss darlegen – als eine
eigentliche Positivliste bewilligungsfähiger (An‑)Bauten zu betrachten,
zumal die Bestimmung allein und ausdrücklich Sitzplätze adressiert. Soweit die
Beschwerdeführenden auf den Sinn und Zwecks des Gestaltungsplans referieren,
verfängt dies nicht; (überdachte) Sitzplätze und Wintergärten gleicher Grösse
verändern das bestehende Terrain im selben Ausmass.
Die Erstellung eines Wintergartens wird durch den
Gestaltungsplan mithin weder explizit noch implizit ausgeschlossen, weswegen es
mangels Rechtserheblichkeit offenbleiben kann, ob der geplante Sitzplatz
allenfalls auch als Wintergarten betrachtet werden könnte. Ziff. 5.2 des
Gestaltungsplans lässt sich vielmehr dahingehend verstehen, dass Anbauten – wie
die streitbetroffene –, die materiell einem Sitzplatz entsprechen oder
zumindest wie ein Sitzplatz in Erscheinung treten, grundsätzlich seitlich der
Gebäude anzulegen sind und mit möglichst geringen Veränderungen des bestehenden
Terrains einhergehen müssen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt;
etwas anderes wird in dieser Hinsicht selbst von den Beschwerdeführenden nicht
behauptet.
3.3
Ziff. 4.2
des Gestaltungsplans trägt die Sachüberschrift "Dächer". Ziff. 4.2
4.
Lemma des Gestaltungsplans statuiert, dass als Dachmaterial braune oder rote
Ziegel zu verwenden sind.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erscheinen
die Darlegungen der Vorinstanz plausibel, dass sich die Vorgaben für das
Dachmaterial nach Ziff. 4.2 4. Lemma des Gestaltungsplans nicht auf
An- und Nebenbauten mit höchstens 40 m2 Grundfläche beziehen. Nur
für Letztere werden Pult- oder Flachdächer zugelassen (Ziff. 4.2 2. Lemma); für Hauptgebäude
sind Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung von 25–50 ° vorgeschrieben (Ziff. 4.2 1.
Lemma). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass sich ein Flachdach mit
Ziegeln gar nicht vernünftig eindecken lasse. Es liegt daher nahe, Ziff. 4.2
4.
Lemma des Gestaltungsplans als Regelung zu verstehen, die im Anschluss an
die Vorgabe nach Ziff. 4.2 3. Lemma des Gestaltungsplans, dass die
Hauptfirstrichtung von Schrägdächern parallel zum Hang anzuordnen ist, allein
auf Schrägdächer von Hauptbauten sowie Nebenbauten, die grösser als 40 m2
sind, Bezug nimmt.
Dieses Verständnis stimmt, wie die Vorinstanz ausführt,
mit der Bewilligungspraxis im Gestaltungsgebiet überein. Aus ihrer
Augenscheindokumentation ergibt sich, dass nur schon die an die
streitbetroffene Parzelle angrenzende Parzelle Kat.‑Nr. 03 der
Beschwerdeführenden über eine gläserne Sitzplatzüberdachung verfügt. Auf
derselben Parzelle befindet sich im Übrigen eine Anbaute, die gemäss der von
den Beschwerdeführenden vertretenen Definition ("entscheidend [ist], ob
der Anbau grösstenteils aus Glas besteht oder nicht") – entgegen ihrer
unsubstanziierten Bestreitung – als Wintergarten zu betrachten wäre; sie
verfügt gemäss den Ausführungen der Vorinstanz nicht über ein Ziegel-, sondern
über ein Glasdach.
3.4
Mithin ist
keine Verletzung des Gestaltungsplans ersichtlich.
4.
4.1
Im Übrigen
ist die Einhaltung der Abstandsvorschriften umstritten. Die streitbetroffene
Baute reicht maximal 2,65 m an die Grenze der Parzelle der
Beschwerdeführenden heran (vgl. E. 2).
4.2
Für
besondere Gebäude nach § 273 PBG gilt gemäss § 273 in Verbindung mit Art. 32
der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Affoltern am Albis vom 21. Juni
2004.
(BZO) ein Grenzabstand von 3,5 m. Die strittige Anbaute fällt –
entsprechend den korrekten Ausführungen der Vorinstanz – darunter: als nicht
abschliessbarer oder beheizbarer Raum dient sie nicht dem dauernden Aufenthalt;
ihre grösste Höhe überschreitet 4 m nicht (vgl. E. 2).
4.3
Gemäss § 270
Abs. 3 PBG kann unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und
feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden (vgl. Art. 32
BZO). Die Zustimmung zum Näherbaurecht kann
projektbezogen oder in genereller Form erteilt werden. Von einem generellen
Näherbaurecht wird dann gesprochen, wenn sich der belastete Nachbar
verpflichtet, Gebäude im Abstandsbereich im Voraus und generell zu dulden.
Demgegenüber liegt ein projektbezogenes Näherbaurecht vor, wenn der belastete
Nachbar seine Zustimmung an ein genau definiertes Bauvorhaben knüpft (Maja
Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen Praxis,
Zürich 2001, S. 58 ff.).
Auf dem Grundstück der privaten Beschwerdegegnerin ist in
Bezug auf die Parzellen Kat.‑Nr. 03 und Kat.-Nr. 01 ein
gegenseitiges Grenz- und Näherbaurecht eingetragen, das laut
Servitutenprotokoll vom 4. Juni 1992 folgendermassen lautet: "Auf den
beteiligten Grundstücken darf gegenseitig ohne oder mit beliebigem Abstand von
der Grenze gebaut werden. Vorbehalten bleibt die Erteilung der baurechtlichen
Bewilligung aufgrund des öffentlichen Baurechtes." Es handelt sich dabei,
wie die Vorinstanz zutreffend festhält, um ein generelles Näherbaurecht. Für
die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass es für separate Kleinbauten wie
Gartenhäuser und Garagen, nicht aber für ein Projekt wie das vorliegend
streitbetroffene vereinbart worden sei, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
4.4
4.4.1
Damit stellt sich nur mehr die Frage, ob die wohnhygienischen oder
feuerpolizeilichen Verhältnisse – im Sinn des Vorbehalts von § 270 Abs. 3
PBG – eingehalten sind. Der Vorbehalt im vereinbarten generellen Näherbaurecht
bezieht sich auf nichts anderes, wie die Beschwerdeführenden anerkennen.
4.4.2
Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die Vorinstanz
ihre Rüge der mangelnden Wohn- und Arbeitshygiene nach § 239 Abs. 3
PBG zu Unrecht als nicht rechtsgenügend begründet qualifizierte bzw.
übermässige Auswirkungen auf die wohnhygienischen Verhältnisse zu Unrecht
verneint habe.
Die Vorinstanz legte dar, dass
die Rüge der mangelnden Wohnhygiene nicht rechtsgenügend begründet sei,
behandelte die Rüge aber dennoch materiell. Sie führte aus, dass nach den
Ergebnissen des Augenscheins offenkundig keine übermässigen Auswirkungen auf
die wohnhygienischen Verhältnisse zu erwarten seien. Die Gebäude blieben unter
anderem mittels Hecken – und auf der Parzelle Kat.‑Nr. 03 auch
mittels Gartenanteil und Gehwegfläche – voneinander getrennt. Die
wohnhygienischen Verhältnisse präsentierten sich insgesamt als einwandfrei. Die
Distanz zwischen der Sitzplatzüberdachung und dem Gebäude auf Parzelle Kat.‑Nr. 01
(recte: Nr. 03) werde ca. 7 m betragen. Dass vom Sitzplatz der
Parzelle Kat.‑Nr. 01 eine gewisse – beschränkte – Sicht auf die
Liegenschaft der heutigen Beschwerdeführenden möglich sei, könne für sich
allein keine mangelnde Wohnhygiene begründen. Die Beschwerdeführenden behaupten
demgegenüber, dass aufgrund der Dimension des geplanten Sitzplatzes und seiner
Verglasung mit einer erheblichen Mehrnutzung und damit einhergehend mit
massiven Lärm- und Lichtimmissionen zu rechnen sei. Zudem sei die Optik des
Wintergartens nicht akzeptabel.
Bei der Wohnhygiene geht es primär um den Schutz des Polizeiguts
Gesundheit (Heinz Rothweiler/Curdin Conrad in: Alain Griffel et al. [Hrsg.],
Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, N. 3.685). Sie
umfasst alle Faktoren, die das psychische und physische Wohlbefinden in einer
Wohnung bedingen (VGr, 13. Juli 2017, VB.2017.00169, E. 3.4 mit
Hinweis). Im Zusammenhang mit einem Näherbaurecht sind insbesondere die
ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung von Bedeutung (Schüpbach
Schmid, S. 74 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführenden dringen mit ihrer Argumentation
nicht durch. Die Verglasung wird eher dazu führen, dass sich die Lärmbelastung
bei den Beschwerdeführenden – im Vergleich zur bisherigen Nutzung des
überdachten Sitzplatzes – reduziert. Beim ca. 7 m von der geplanten
Anbaute entfernten Wohnhaus der Beschwerdeführenden sind keine übermässigen
Immissionen im umweltrechtlichen Sinn zu erwarten. Allfällige ästhetische
Mängel der geplanten Anbaute bzw. der diesbezüglich angeblich getrübte Ausblick
der Beschwerdeführenden sind mit Blick auf das Kriterium der Wohnhygiene nicht
relevant.
Die Tatsachenbehauptung, dass das geplante Bauvorhaben zu
massiven Lichtimmissionen führe, wird vor Verwaltungsgericht erstmals geltend
gemacht. Dies ist nach § 52 Abs. 2 VRG nicht zulässig, zumal die
Behauptung nicht (erst) durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist
(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 52 N. 22 ff.). Es sind aber ohnehin
keine Lichtimmissionen zu erwarten, die mit Blick auf das Bundesgesetz über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) problematisch sind.
4.4.3
Weiter stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass die
Vorinstanz insoweit falsch lag, als sie keinen feuerpolizeilichen Mangel zu
erkennen vermochte. Eine Nutzung des Wintergartens zum Grillieren sei absehbar,
zumal eine solche bereits häufig auf dem bereits abgerissenen Sitzplatz erfolgt
sei. Mit der Benutzung eines grossen Gasgrills wie jenem der privaten
Beschwerdegegnerin gehe immer eine latente Feuer- und Explosionsgefahr einher.
Aufgrund der Bauweise sei eine wetterunabhängige Nutzung gewährleistet, womit
von einer entsprechend erhöhten Feuer- und Explosionsgefahr auszugehen sei.
Der Brandschutz dient der öffentlichen Sicherheit
(Schüpbach Schmid, S. 75). Rechtsgrundlagen sind die feuerpolizeilichen Normen.
Die spekulativen Darlegungen der Beschwerdeführenden lassen keine erhöhte
Brandgefahr – geschweige denn die Verletzung einer feuerpolizeilichen Norm –
glaubhaft erscheinen, zumal der überdachte Sitzplatz selbst nicht brennbar ist
und sich das Wohngebäude der Beschwerdeführenden in ca. 7 m Entfernung
befindet.
Soweit die Beschwerdeführenden argumentieren, dass für die
Feuerwehr kein Durchkommen mehr bestünde, sobald auch sie selbst vom
Näherbaurecht Gebrauch machen würden, so ist dies für den vorliegenden Fall
nicht relevant, sondern wäre im Rahmen eines allfälligen künftigen Baugesuchs
der Beschwerdeführenden zu beurteilen. Die Vorinstanz führte mit Blick auf
dieses hypothetische Szenario allerdings nachvollziehbar aus, dass selbst ein
Abstand von 2,65 m genügen würde, um Löscharbeiten zwischen den
Grundstücken zu ermöglichen.
4.5
Es kann
den Beschwerdeführenden schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn sie
darlegen, dass die Anwendung des privaten Näherbaurechts eine Verletzung von
Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]) darstelle. Daraus, dass die Baubewilligungsbehörde gegenüber den
Beschwerdeführenden in einer Baubewilligung bezüglich eine Terrassenerweiterung
ausführte, die erforderlichen Grenzabstände seien eingehalten, und in einer
Baubewilligung bezüglich eine Luft- und Wärmepumpe festhielt, dass ein Abstand
von 12,70 m zum Nachbargebäude vorliege, lässt es sich keinesfalls
ableiten, dass die Baubewilligungsbehörde jemals die Auffassung vertreten hat,
das Grenz- und Näherbaurecht sei für derartige Bauvorhaben nicht vorgesehen.
Ohnehin war das Näherbaurecht – entgegen der wiederholten unzutreffenden
Behauptung der Beschwerdeführenden – bereits anlässlich der
Bewilligungserteilung der vorbestandenen Sitzplatzüberdachung vom 23. April
1996.
berücksichtigt worden.
5.
5.1
Des
Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, dass das streitbetroffene
Bauvorhaben zu einer unbefriedigenden Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1
PBG führe. Darin, dass sich die Vorinstanz nur zum geplanten Glasdach, nicht
aber zur Glasfront und zur Glasseite geäussert habe, sei eine
Ermessensunterschreitung zu erkennen. Durch die Optik der Glaskonstruktion
werde die prächtige Aussicht der Beschwerdeführenden in Richtung Süden/Südosten
getrübt. Es gebe keine Glaskonstruktionen mit ähnlichen Dimensionen im
Gestaltungsplangebiet.
5.2
Nach § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Die Beurteilung, ob das Bauvorhaben diese Voraussetzungen
erfüllt, hat dabei nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven
Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Vorzunehmen ist
eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte wie etwa der
Beziehung der geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur bau- und
landschaftlichen Umgebung (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April 2016,
VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt
das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst
gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung
von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt
oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen
oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4;
15.
September 2016, VB.2016.00183, E. 5.1).
5.3
Aufgrund
der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde
über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).
Im vorliegenden Fall hatte die Baubehörde im Bauentscheid auf Ausführungen zur
Einordnung verzichtet. Im Rahmen der Rekursantwort führte sie aus, dass sie der
Ansicht sei, dass sich das Vorhaben genügend in die bauliche und
landschaftliche Umgebung einordne und die Anforderungen nach § 238 PBG
erfüllt seien. Hat die kommunale Behörde ihren Beurteilungsspielraum nicht
wahrgenommen bzw. einen strittigen Punkt weder in der Baubewilligung noch in
der Rekursantwort begründet, kann das Baurekursgericht eigenes Ermessen wie die
erstinstanzliche Behörde ausüben (VGr, 8. Februar 2019, VB.2018.00077, E. 5.2).
Das Verwaltungsgericht muss sich bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle
beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2
VRG). Das Verwaltungsgericht kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur
aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
5.4
Die
Vorinstanz führte aus, dass nach den Ergebnissen des Augenscheins besondere
Gebäude von der Gestaltung der geplanten Sitzplatzüberdachung nichts
Aussergewöhnliches seien. In der näheren Umgebung befänden sich etliche ähnlich
gestaltete Sitzplätze bzw. Wintergärten. Ein Einordnungsmangel sei nicht
erkennbar. An einer anderen Stelle des vorinstanzlichen Urteils legte sie dar,
dass die projektierte Sitzplatzüberdachung in ihrer Gestaltung unauffällig sei
und auf grelle Farben verzichtet werde.
5.5
Mit der
blossen Behauptung, dass ihre prächtige Aussicht durch die Optik der
Glaskonstruktion getrübt werde, bringen die Beschwerdeführenden keine genügend
substanziierte Kritik an der Gesamtwirkung der geplanten Baute vor.
Auch die Grösse der Konstruktion erscheint – entgegen den
Darlegungen der Beschwerdeführenden – nicht übermässig. Bei Sitzplätzen
dieser Grössenordnung ist nicht generell von einem Einordnungsmangel auszugehen.
Konkrete weitere Punkte, die für einen Einordnungsmangel sprechen, werden von
den Beschwerdeführenden jedoch nicht geltend gemacht.
Eine Ermessensunterschreitung ist der Vorinstanz im Übrigen
nicht vorzuwerfen. Ihre Verweise auf die bestehenden Wintergärten der
Beschwerdeführenden bzw. der privaten Beschwerdegegnerin verdeutlichen, dass
sie die Beurteilung der Einordnung nicht allein betreffend das Glasdach des
streitbetroffenen Bauvorhabens, sondern mit Blick auf die gesamte
Glaskonstruktion vorgenommen hat.
Somit ist insgesamt keine unzulässige Ermessensausübung der
Vorinstanz ersichtlich; ihr Vorgehen erscheint als rechtmässig.
6.
Eventualiter fordern die
Beschwerdeführenden, dass die nachträgliche Schliessung der offenen Seite des
Wintergartens durch nachträgliche Anbringung eines Rollos (oder dergleichen),
das Anbringen einer Heizinstallation sowie die Vornahme von
"Frostabgrabungen" untersagt werden. Zudem sei die private
Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die Bodenplatten des vorbestandenen
Sitzplatzes zu verwenden.
Gemäss § 321 Abs. 1 PBG können Nebenbestimmungen
mit einer Baubewilligung verknüpft werden, wenn sie inhaltliche oder formale
Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten beheben oder wenn sie
zur (Schaffung oder) Erhaltung des rechtmässigen Zustands nötig sind.
Nebenbestimmungen sind demnach nur zulässig, wenn entweder das zu bewilligende
Bauvorhaben mit einem Mangel behaftet ist, der durch sie behoben werden kann,
oder wenn sie eine wahrscheinliche künftige Störung des rechtmässigen Zustands
vermeiden helfen, also künftig zu erwartenden Rechtsverletzungen vorbeugen
(VGr, 28. März 2019, VB.2018.00742, E. 3.1; 29. Mai 2013,
VB.2012.00730, E. 7.4.2). Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ist
davon auszugehen, dass sich die Bauherrschaft an die bewilligten Baupläne hält.
Die geforderten Auflagen, um die nachträgliche Schliessung
der offenen Seite des Wintergartens, das Anbringen einer Heizinstallation sowie
die Vornahme von "Frostabgrabungen" zu verbieten, betreffen
offensichtlich keine inhaltlichen oder formalen Mängel des streitbetroffenen
Bauvorhabens. In den bewilligten Bauplänen ist nichts davon zu erkennen. Es
bestehen auch keinerlei Anzeichen einer künftigen Störung des rechtmässigen
Zustands.
Im Übrigen ist keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, die
private Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die Bodenplatten des
vorbestandenen Sitzplatzes zu verwenden.
7.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz
habe die Verfahrenskosten rechtswidrig bemessen. Die Kosten seien unter anderem
mit der Durchführung des vorinstanzlichen Augenscheins begründet worden;
dieser sei aber alleine auf den Antrag der privaten Beschwerdegegnerin
zurückzuführen.
Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten
"ausgangsgemäss" den jetzigen Beschwerdeführenden auferlegt und die
Gebührenhöhe mit dem Umfang der eingereichten Rechtsschriften, dem
vorsorglichen Massnahmeentscheid sowie der Durchführung eines Augenscheins
begründet. Es hat die Kosten demzufolge nach dem in § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG verankerten Unterliegerprinzip auferlegt. Diese Kostenauflage ist nicht
rechtsverletzend und vom Verwaltungsgericht, welchem nur Rechtskontrolle
zusteht (vgl. § 50 Abs. 1 VRG), nicht zu beanstanden. Bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr kann berücksichtigt werden, dass ein Augenschein durchgeführt
wurde (vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00424, E. 6.3; 11. Juli 2013,
VB.2013.00289, E. 7.5). Auf wessen Antrag der Augenschein zurückgeht, ist
für die Kostenverteilung nicht relevant; im Antrag auf Augenschein ist
offensichtlich kein – die Anwendung des Verursacherprinzips rechtfertigendes –
unerwünschtes Prozessverhalten zu erblicken (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 56).
8.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Verfahrens in der Hauptsache den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die
Kosten für den Zwischenentscheid vom 8. März 2019 hat die diesbezüglich
unterlegene private Beschwerdegegnerin zu tragen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden
zu 7/8 und der privaten Beschwerdegegnerin zu 1/8 aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu. Vielmehr
sind sie zu einer angemessenen (reduzierten) Parteientschädigung an die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.--: Zustellkosten,
Fr. 4'200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden zu 7/8 den Beschwerdeführenden und zu 1/8 der privaten Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an: …