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Entscheid

VB.2019.00062

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00062

25. Juli 2019Deutsch18 min

(URT.2019.20994)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 20. März 2018 erteilte der

Hochbauvorstand Affoltern am Albis D die baurechtliche Bewilligung für den

Abbruch der bestehenden Sitzplatzüberdachung und den Neubau einer zweiseitig

geschlossenen Sitzplatzüberdachung auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 am G-Weg 02

in Affoltern am Albis.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben B und A mit Eingabe vom 20. April

2018.

Rekurs an das Baurekursgericht und forderten, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, die streitbetroffene

baurechtliche Bewilligung vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die

angefochtene Baubewilligung dahingehend zu ergänzen, als dass es der

Rekursgegnerin ausdrücklich untersagt werde, die gegen Aussenluft nicht

geschlossene Seite der zweiseitig geschlossenen Sitzplatzüberdachung zu

schliessen. Ebenfalls zu untersagen sei ihr, dass sie nachträglich keinerlei

Heizinstallation anbringen dürfe.

Prozessual stellten sie den Antrag, die aufgenommenen

Arbeiten betreffend Neubau der zweiseitig geschlossenen Sitzplatzüberdachung

seien superprovisorisch einzustellen; eventualiter seien die Bauarbeiten

provisorisch zu stoppen. Zudem sei der Rekurs an den Gemeinderat Affoltern am

Albis zu überweisen, sollte das Baurekursgericht seine Zuständigkeit für die

Behandlung des Rekurses verneinen.

Auf den prozessualen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen

trat das Baurekursgericht mit Präsidialverfügung vom 26. April 2018 nicht

ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhoben B und A mit Eingabe vom 9. Mai

2018.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Eine in diesem Rahmen anbegehrte

superprovisorische Anordnung wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018

abgewiesen. Mit Urteil vom 28. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht die

Beschwerde ab.

Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Am 28. Januar 2019 erhoben B und A Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag – den Entscheid des Baurekursgerichts sowie

die Baubewilligung vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die

streitbetroffene Baubewilligung dahingehend zu ergänzen, als dass der

Beschwerdegegnerin ausdrücklich untersagt werde, die gegen Aussenluft nicht

geschlossene Seite der zweiseitig geschlossenen Sitzplatzüberdachung durch

nachträgliche Anbringung eines Rollos (oder dergleichen) zu schliessen.

Ebenfalls zu untersagen sei ihr, nachträglich Heizinstallationen anzubringen.

Im Weiteren sei die Baubewilligung mit der Verpflichtung zu versehen, die

bisherigen Bodenplatten weiterhin zu gebrauchen.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 liess sich

D vernehmen und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich

gesetzliche Mehrwertsteuern, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Verfahrensmässig beantragte sie, der Beschwerde sei mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer I

des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf die Fundamente der

Sitzplatzüberdachung zu entziehen. Das Baurekursgericht beantragte am 21. Februar

2019.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Hochbauvorstand

der Gemeinde Affoltern am Albis liess sich mit Beschwerdeantwort vom 4. März

2019.

vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdeführenden vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 2. April

2019.

und Triplik vom 17. Mai 2019 hielten B und A an ihren Anträgen fest.

Mit Duplik vom 11. April 2019 und Quadruplik vom 28. Mai 2019 hielt D

an ihren Anträgen fest. Mit Quintuplik vom 17. Juni 2019 liessen sich B

und A schliesslich ein weiteres Mal vernehmen.

Das Begehren auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wies

das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 8. März 2019 ab.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Streitbetroffen ist der Neubau einer zweiseitig

geschlossenen Sitzplatzüberdachung mit

einer Grösse von 3,398 m bzw. 4,600 m mal 6,350 m und einer

maximalen Höhe von 2,655 m auf der in der Wohnzone W2a gelegenen Parzelle

Kat.‑Nr. 01 am G-Weg 02 in Affoltern am Albis. Der Grenzabstand zum

Nachbargrundstück Kat.‑Nr. 03 weist maximal 2,650 m auf.

3.

3.1

Strittig

ist zunächst, ob der projektierte Neubau mit dem vorliegend anwendbaren

privaten Gestaltungsplan "H" vom 5. April 1986, inklusive

Ergänzung vom 23. Dezember 1996 (nachfolgend: Gestaltungsplan) vereinbar

ist.

3.2

Ziff. 5.2

des Gestaltungsplans bestimmt unter der Sachüberschrift "Gärten",

dass die Gartenanlage so zu gestalten ist, dass möglichst wenig Veränderungen

des bestehenden Terrains nötig werden und Sitzplätze deshalb grundsätzlich

seitlich der Gebäude anzulegen sind.

Daraus, dass nur Sitzplätze

erwähnt werden, leiten die Beschwerdeführenden ab, dass das Anlegen von

Wintergärten e contrario verboten sei, zumal der Sinn und Zweck von Ziff. 5.2

des Gestaltungsplans darin liege, Veränderungen des bestehenden Terrains möglichst

zu verhindern. Die Vorinstanz hatte demgegenüber erwogen, dass der

Gestaltungsplan zwar Einschränkungen bezüglich der zulässigen Bauweise

statuiere, "selbstredend" aber keinen numerus clausus der zulässigen

Haupt- und Nebengebäude enthalte.

Es ist in der Tat wenig plausibel, Ziff. 5.2 des

Gestaltungsplans – wie die Beschwerdeführenden sinngemäss darlegen – als eine

eigentliche Positivliste bewilligungsfähiger (An‑)Bauten zu betrachten,

zumal die Bestimmung allein und ausdrücklich Sitzplätze adressiert. Soweit die

Beschwerdeführenden auf den Sinn und Zwecks des Gestaltungsplans referieren,

verfängt dies nicht; (überdachte) Sitzplätze und Wintergärten gleicher Grösse

verändern das bestehende Terrain im selben Ausmass.

Die Erstellung eines Wintergartens wird durch den

Gestaltungsplan mithin weder explizit noch implizit ausgeschlossen, weswegen es

mangels Rechtserheblichkeit offenbleiben kann, ob der geplante Sitzplatz

allenfalls auch als Wintergarten betrachtet werden könnte. Ziff. 5.2 des

Gestaltungsplans lässt sich vielmehr dahingehend verstehen, dass Anbauten – wie

die streitbetroffene –, die materiell einem Sitzplatz entsprechen oder

zumindest wie ein Sitzplatz in Erscheinung treten, grundsätzlich seitlich der

Gebäude anzulegen sind und mit möglichst geringen Veränderungen des bestehenden

Terrains einhergehen müssen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt;

etwas anderes wird in dieser Hinsicht selbst von den Beschwerdeführenden nicht

behauptet.

3.3

Ziff. 4.2

des Gestaltungsplans trägt die Sachüberschrift "Dächer". Ziff. 4.2

4.

Lemma des Gestaltungsplans statuiert, dass als Dachmaterial braune oder rote

Ziegel zu verwenden sind.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erscheinen

die Darlegungen der Vorinstanz plausibel, dass sich die Vorgaben für das

Dachmaterial nach Ziff. 4.2 4. Lemma des Gestaltungsplans nicht auf

An- und Nebenbauten mit höchstens 40 m2 Grundfläche beziehen. Nur

für Letztere werden Pult- oder Flachdächer zugelassen (Ziff. 4.2 2. Lemma); für Hauptgebäude

sind Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung von 25–50 ° vorgeschrieben (Ziff. 4.2 1.

Lemma). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass sich ein Flachdach mit

Ziegeln gar nicht vernünftig eindecken lasse. Es liegt daher nahe, Ziff. 4.2

4.

Lemma des Gestaltungsplans als Regelung zu verstehen, die im Anschluss an

die Vorgabe nach Ziff. 4.2 3. Lemma des Gestaltungsplans, dass die

Hauptfirstrichtung von Schrägdächern parallel zum Hang anzuordnen ist, allein

auf Schrägdächer von Hauptbauten sowie Nebenbauten, die grösser als 40 m2

sind, Bezug nimmt.

Dieses Verständnis stimmt, wie die Vorinstanz ausführt,

mit der Bewilligungspraxis im Gestaltungsgebiet überein. Aus ihrer

Augenscheindokumentation ergibt sich, dass nur schon die an die

streitbetroffene Parzelle angrenzende Parzelle Kat.‑Nr. 03 der

Beschwerdeführenden über eine gläserne Sitzplatzüberdachung verfügt. Auf

derselben Parzelle befindet sich im Übrigen eine Anbaute, die gemäss der von

den Beschwerdeführenden vertretenen Definition ("entscheidend [ist], ob

der Anbau grösstenteils aus Glas besteht oder nicht") – entgegen ihrer

unsubstanziierten Bestreitung – als Wintergarten zu betrachten wäre; sie

verfügt gemäss den Ausführungen der Vorinstanz nicht über ein Ziegel-, sondern

über ein Glasdach.

3.4

Mithin ist

keine Verletzung des Gestaltungsplans ersichtlich.

4.

4.1

Im Übrigen

ist die Einhaltung der Abstandsvorschriften umstritten. Die streitbetroffene

Baute reicht maximal 2,65 m an die Grenze der Parzelle der

Beschwerdeführenden heran (vgl. E. 2).

4.2

Für

besondere Gebäude nach § 273 PBG gilt gemäss § 273 in Verbindung mit Art. 32

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Affoltern am Albis vom 21. Juni

2004.

(BZO) ein Grenzabstand von 3,5 m. Die strittige Anbaute fällt –

entsprechend den korrekten Ausführungen der Vorinstanz – darunter: als nicht

abschliessbarer oder beheizbarer Raum dient sie nicht dem dauernden Aufenthalt;

ihre grösste Höhe überschreitet 4 m nicht (vgl. E. 2).

4.3

Gemäss § 270

Abs. 3 PBG kann unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und

feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden (vgl. Art. 32

BZO). Die Zustimmung zum Näherbaurecht kann

projektbezogen oder in genereller Form erteilt werden. Von einem generellen

Näherbaurecht wird dann gesprochen, wenn sich der belastete Nachbar

verpflichtet, Gebäude im Abstandsbereich im Voraus und generell zu dulden.

Demgegenüber liegt ein projektbezogenes Näherbaurecht vor, wenn der belastete

Nachbar seine Zustimmung an ein genau definiertes Bauvorhaben knüpft (Maja

Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen Praxis,

Zürich 2001, S. 58 ff.).

Auf dem Grundstück der privaten Beschwerdegegnerin ist in

Bezug auf die Parzellen Kat.‑Nr. 03 und Kat.-Nr. 01 ein

gegenseitiges Grenz- und Näherbaurecht eingetragen, das laut

Servitutenprotokoll vom 4. Juni 1992 folgendermassen lautet: "Auf den

beteiligten Grundstücken darf gegenseitig ohne oder mit beliebigem Abstand von

der Grenze gebaut werden. Vorbehalten bleibt die Erteilung der baurechtlichen

Bewilligung aufgrund des öffentlichen Baurechtes." Es handelt sich dabei,

wie die Vorinstanz zutreffend festhält, um ein generelles Näherbaurecht. Für

die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass es für separate Kleinbauten wie

Gartenhäuser und Garagen, nicht aber für ein Projekt wie das vorliegend

streitbetroffene vereinbart worden sei, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

4.4

4.4.1

Damit stellt sich nur mehr die Frage, ob die wohnhygienischen oder

feuerpolizeilichen Verhältnisse – im Sinn des Vorbehalts von § 270 Abs. 3

PBG – eingehalten sind. Der Vorbehalt im vereinbarten generellen Näherbaurecht

bezieht sich auf nichts anderes, wie die Beschwerdeführenden anerkennen.

4.4.2

Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die Vor­instanz

ihre Rüge der mangelnden Wohn- und Arbeitshygiene nach § 239 Abs. 3

PBG zu Unrecht als nicht rechtsgenügend begründet qualifizierte bzw.

übermässige Auswirkungen auf die wohnhygienischen Verhältnisse zu Unrecht

verneint habe.

Die Vorinstanz legte dar, dass

die Rüge der mangelnden Wohnhygiene nicht rechtsgenügend begründet sei,

behandelte die Rüge aber dennoch materiell. Sie führte aus, dass nach den

Ergebnissen des Augenscheins offenkundig keine übermässigen Auswirkungen auf

die wohnhygienischen Verhältnisse zu erwarten seien. Die Gebäude blieben unter

anderem mittels Hecken – und auf der Parzelle Kat.‑Nr. 03 auch

mittels Gartenanteil und Gehwegfläche – voneinander getrennt. Die

wohnhygienischen Verhältnisse präsentierten sich insgesamt als einwandfrei. Die

Distanz zwischen der Sitzplatzüberdachung und dem Gebäude auf Parzelle Kat.‑Nr. 01

(recte: Nr. 03) werde ca. 7 m betragen. Dass vom Sitzplatz der

Parzelle Kat.‑Nr. 01 eine gewisse – beschränkte – Sicht auf die

Liegenschaft der heutigen Beschwerdeführenden möglich sei, könne für sich

allein keine mangelnde Wohnhygiene begründen. Die Beschwerdeführenden behaupten

demgegenüber, dass aufgrund der Dimension des geplanten Sitzplatzes und seiner

Verglasung mit einer erheblichen Mehrnutzung und damit einhergehend mit

massiven Lärm- und Lichtimmissionen zu rechnen sei. Zudem sei die Optik des

Wintergartens nicht akzeptabel.

Bei der Wohnhygiene geht es primär um den Schutz des Polizeiguts

Gesundheit (Heinz Rothweiler/Curdin Conrad in: Alain Griffel et al. [Hrsg.],

Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, N. 3.685). Sie

umfasst alle Faktoren, die das psychische und physische Wohlbefinden in einer

Wohnung bedingen (VGr, 13. Juli 2017, VB.2017.00169, E. 3.4 mit

Hinweis). Im Zusammenhang mit einem Näherbaurecht sind insbesondere die

ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung von Bedeutung (Schüpbach

Schmid, S. 74 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführenden dringen mit ihrer Argumentation

nicht durch. Die Verglasung wird eher dazu führen, dass sich die Lärmbelastung

bei den Beschwerdeführenden – im Vergleich zur bisherigen Nutzung des

überdachten Sitzplatzes – reduziert. Beim ca. 7 m von der geplanten

Anbaute entfernten Wohnhaus der Beschwerdeführenden sind keine übermässigen

Immissionen im umweltrechtlichen Sinn zu erwarten. Allfällige ästhetische

Mängel der geplanten Anbaute bzw. der diesbezüglich angeblich getrübte Ausblick

der Beschwerdeführenden sind mit Blick auf das Kriterium der Wohnhygiene nicht

relevant.

Die Tatsachenbehauptung, dass das geplante Bauvorhaben zu

massiven Lichtimmissionen führe, wird vor Verwaltungsgericht erstmals geltend

gemacht. Dies ist nach § 52 Abs. 2 VRG nicht zulässig, zumal die

Behauptung nicht (erst) durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist

(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 52 N. 22 ff.). Es sind aber ohnehin

keine Lichtimmissionen zu erwarten, die mit Blick auf das Bundesgesetz über den

Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) problematisch sind.

4.4.3

Weiter stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass die

Vorinstanz insoweit falsch lag, als sie keinen feuerpolizeilichen Mangel zu

erkennen vermochte. Eine Nutzung des Wintergartens zum Grillieren sei absehbar,

zumal eine solche bereits häufig auf dem bereits abgerissenen Sitzplatz erfolgt

sei. Mit der Benutzung eines grossen Gasgrills wie jenem der privaten

Beschwerdegegnerin gehe immer eine latente Feuer- und Explosionsgefahr einher.

Aufgrund der Bauweise sei eine wetterunabhängige Nutzung gewährleistet, womit

von einer entsprechend erhöhten Feuer- und Explosionsgefahr auszugehen sei.

Der Brandschutz dient der öffentlichen Sicherheit

(Schüpbach Schmid, S. 75). Rechtsgrundlagen sind die feuerpolizeilichen Normen.

Die spekulativen Darlegungen der Beschwerdeführenden lassen keine erhöhte

Brandgefahr – geschweige denn die Verletzung einer feuerpolizeilichen Norm –

glaubhaft erscheinen, zumal der überdachte Sitzplatz selbst nicht brennbar ist

und sich das Wohngebäude der Beschwerdeführenden in ca. 7 m Entfernung

befindet.

Soweit die Beschwerdeführenden argumentieren, dass für die

Feuerwehr kein Durchkommen mehr bestünde, sobald auch sie selbst vom

Näherbaurecht Gebrauch machen würden, so ist dies für den vorliegenden Fall

nicht relevant, sondern wäre im Rahmen eines allfälligen künftigen Baugesuchs

der Beschwerdeführenden zu beurteilen. Die Vor­instanz führte mit Blick auf

dieses hypothetische Szenario allerdings nachvollziehbar aus, dass selbst ein

Abstand von 2,65 m genügen würde, um Löscharbeiten zwischen den

Grundstücken zu ermöglichen.

4.5

Es kann

den Beschwerdeführenden schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn sie

darlegen, dass die Anwendung des privaten Näherbaurechts eine Verletzung von

Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]) darstelle. Daraus, dass die Baubewilligungsbehörde gegenüber den

Beschwerdeführenden in einer Baubewilligung bezüglich eine Terrassenerweiterung

ausführte, die erforderlichen Grenzabstände seien eingehalten, und in einer

Baubewilligung bezüglich eine Luft- und Wärmepumpe festhielt, dass ein Abstand

von 12,70 m zum Nachbargebäude vorliege, lässt es sich keinesfalls

ableiten, dass die Baubewilligungsbehörde jemals die Auffassung vertreten hat,

das Grenz- und Näherbaurecht sei für derartige Bauvorhaben nicht vorgesehen.

Ohnehin war das Näherbaurecht – entgegen der wiederholten unzutreffenden

Behauptung der Beschwerdeführenden – bereits anlässlich der

Bewilligungserteilung der vorbestandenen Sitzplatzüberdachung vom 23. April

1996.

berücksichtigt worden.

5.

5.1

Des

Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, dass das streitbetroffene

Bauvorhaben zu einer unbefriedigenden Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1

PBG führe. Darin, dass sich die Vorinstanz nur zum geplanten Glasdach, nicht

aber zur Glasfront und zur Glasseite geäussert habe, sei eine

Ermessensunterschreitung zu erkennen. Durch die Optik der Glaskonstruktion

werde die prächtige Aussicht der Beschwerdeführenden in Richtung Süden/Südosten

getrübt. Es gebe keine Glaskonstruktionen mit ähnlichen Dimensionen im

Gestaltungsplangebiet.

5.2

Nach § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Die Beurteilung, ob das Bauvorhaben diese Voraussetzungen

erfüllt, hat dabei nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven

Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Vorzunehmen ist

eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte wie etwa der

Beziehung der geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur bau- und

landschaftlichen Umgebung (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April 2016,

VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt

das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst

gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung

von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt

oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen

oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4;

15.

September 2016, VB.2016.00183, E. 5.1).

5.3

Aufgrund

der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde

über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).

Im vorliegenden Fall hatte die Baubehörde im Bauentscheid auf Ausführungen zur

Einordnung verzichtet. Im Rahmen der Rekursantwort führte sie aus, dass sie der

Ansicht sei, dass sich das Vorhaben genügend in die bauliche und

landschaftliche Umgebung einordne und die Anforderungen nach § 238 PBG

erfüllt seien. Hat die kommunale Behörde ihren Beurteilungsspielraum nicht

wahrgenommen bzw. einen strittigen Punkt weder in der Baubewilligung noch in

der Rekursantwort begründet, kann das Baurekursgericht eigenes Ermessen wie die

erstinstanzliche Behörde ausüben (VGr, 8. Februar 2019, VB.2018.00077, E. 5.2).

Das Verwaltungsgericht muss sich bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle

beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2

VRG). Das Verwaltungsgericht kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur

aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

5.4

Die

Vorinstanz führte aus, dass nach den Ergebnissen des Augenscheins besondere

Gebäude von der Gestaltung der geplanten Sitzplatzüberdachung nichts

Aussergewöhnliches seien. In der näheren Umgebung befänden sich etliche ähnlich

gestaltete Sitzplätze bzw. Wintergärten. Ein Einordnungsmangel sei nicht

erkennbar. An einer anderen Stelle des vorinstanzlichen Urteils legte sie dar,

dass die projektierte Sitzplatzüberdachung in ihrer Gestaltung unauffällig sei

und auf grelle Farben verzichtet werde.

5.5

Mit der

blossen Behauptung, dass ihre prächtige Aussicht durch die Optik der

Glaskonstruktion getrübt werde, bringen die Beschwerdeführenden keine genügend

substanziierte Kritik an der Gesamtwirkung der geplanten Baute vor.

Auch die Grösse der Konstruktion erscheint – entgegen den

Darlegungen der Beschwerdeführenden – nicht übermässig. Bei Sitzplätzen

dieser Grössenordnung ist nicht generell von einem Einordnungsmangel auszugehen.

Konkrete weitere Punkte, die für einen Einordnungsmangel sprechen, werden von

den Beschwerdeführenden jedoch nicht geltend gemacht.

Eine Ermessensunterschreitung ist der Vorinstanz im Übrigen

nicht vorzuwerfen. Ihre Verweise auf die bestehenden Wintergärten der

Beschwerdeführenden bzw. der privaten Beschwerdegegnerin verdeutlichen, dass

sie die Beurteilung der Einordnung nicht allein betreffend das Glasdach des

streitbetroffenen Bauvorhabens, sondern mit Blick auf die gesamte

Glaskonstruktion vorgenommen hat.

Somit ist insgesamt keine unzulässige Ermessensausübung der

Vorinstanz ersichtlich; ihr Vorgehen erscheint als rechtmässig.

6.

Eventualiter fordern die

Beschwerdeführenden, dass die nachträgliche Schliessung der offenen Seite des

Wintergartens durch nachträgliche Anbringung eines Rollos (oder dergleichen),

das Anbringen einer Heizinstallation sowie die Vornahme von

"Frostabgrabungen" untersagt werden. Zudem sei die private

Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die Bodenplatten des vorbestandenen

Sitzplatzes zu verwenden.

Gemäss § 321 Abs. 1 PBG können Nebenbestimmungen

mit einer Baubewilligung verknüpft werden, wenn sie inhaltliche oder formale

Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten beheben oder wenn sie

zur (Schaffung oder) Erhaltung des rechtmässigen Zustands nötig sind.

Nebenbestimmungen sind demnach nur zulässig, wenn entweder das zu bewilligende

Bauvorhaben mit einem Mangel behaftet ist, der durch sie behoben werden kann,

oder wenn sie eine wahrscheinliche künftige Störung des rechtmässigen Zustands

vermeiden helfen, also künftig zu erwartenden Rechtsverletzungen vorbeugen

(VGr, 28. März 2019, VB.2018.00742, E. 3.1; 29. Mai 2013,

VB.2012.00730, E. 7.4.2). Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ist

davon auszugehen, dass sich die Bauherrschaft an die bewilligten Baupläne hält.

Die geforderten Auflagen, um die nachträgliche Schliessung

der offenen Seite des Wintergartens, das Anbringen einer Heizinstallation sowie

die Vornahme von "Frostabgrabungen" zu verbieten, betreffen

offensichtlich keine inhaltlichen oder formalen Mängel des streitbetroffenen

Bauvorhabens. In den bewilligten Bauplänen ist nichts davon zu erkennen. Es

bestehen auch keinerlei Anzeichen einer künftigen Störung des rechtmässigen

Zustands.

Im Übrigen ist keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, die

private Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die Bodenplatten des

vorbestandenen Sitzplatzes zu verwenden.

7.

Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz

habe die Verfahrenskosten rechtswidrig bemessen. Die Kosten seien unter anderem

mit der Durchführung des vor­instanzlichen Augenscheins begründet worden;

dieser sei aber alleine auf den Antrag der privaten Beschwerdegegnerin

zurückzuführen.

Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten

"ausgangsgemäss" den jetzigen Beschwerdeführenden auferlegt und die

Gebührenhöhe mit dem Umfang der eingereichten Rechtsschriften, dem

vorsorglichen Massnahmeentscheid sowie der Durchführung eines Augenscheins

begründet. Es hat die Kosten demzufolge nach dem in § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG verankerten Unterliegerprinzip auferlegt. Diese Kostenauflage ist nicht

rechtsverletzend und vom Verwaltungsgericht, welchem nur Rechtskontrolle

zusteht (vgl. § 50 Abs. 1 VRG), nicht zu beanstanden. Bei der

Bemessung der Gerichtsgebühr kann berücksichtigt werden, dass ein Augenschein durchgeführt

wurde (vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00424, E. 6.3; 11. Juli 2013,

VB.2013.00289, E. 7.5). Auf wessen Antrag der Augenschein zurückgeht, ist

für die Kostenverteilung nicht relevant; im Antrag auf Augenschein ist

offensichtlich kein – die Anwendung des Verursacherprinzips rechtfertigendes –

unerwünschtes Prozessverhalten zu erblicken (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 56).

8.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Verfahrens in der Hauptsache den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die

Kosten für den Zwischenentscheid vom 8. März 2019 hat die diesbezüglich

unterlegene private Beschwerdegegnerin zu tragen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden

zu 7/8 und der privaten Beschwerdegegnerin zu 1/8 aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu. Vielmehr

sind sie zu einer angemessenen (reduzierten) Parteientschädigung an die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.--: Zustellkosten,

Fr. 4'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden zu 7/8 den Beschwerdeführenden und zu 1/8 der privaten Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an: …