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Entscheid

VB.2019.00063

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00063

23. Oktober 2019Deutsch20 min

(URT.2019.21178)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und

dem Mitbeteiligten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

7.2 Der

Mitbeteiligte ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen

erscheint ein Betrag von Fr. 3'500.-.

Stehen sich Private mit gegensätzlichen Begehren

gegenüber, trifft die Amtsstelle nach § 17 Abs. 3 VRG grundsätzlich

keine Entschädigungspflicht. (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94, 99).

Es liegt vorliegend kein Grund vor, davon abzuweichen.

Über die Verlegung der Rekurskosten und die Zusprechung

einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird das Baurekursgericht im

zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.

8.

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide

im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die

vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts

vom 11. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der

Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner und dem

Mitbeteiligten je zur Hälfte auferlegt.

4.

Der

Mitbeteiligte wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …