VB.2019.00063
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00063
23. Oktober 2019Deutsch20 min
(URT.2019.21178)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00063
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA N,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat
Küsnacht,
Beschwerdegegner,
und
A, vertreten
durch RA B,
Mitbeteiligter,
betreffend Inventarentlassung,
hat
sich ergeben:
I.
A stellte mit Schreiben vom 17. Juni 2016 ein
Provokationsbegehren betreffend die Liegenschaft C-Strasse 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 in Küsnacht und beantragte die verbindliche Klärung
der Schutzwürdigkeit. Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 (publiziert am 25. Mai
2018) entliess der Gemeinderat Küsnacht diese aus dem Inventar der
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH
mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom
29. Januar 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
der Beschwerdegegner einzuladen, das Wohnhaus D, C-Strasse 01 in Küsnacht,
unter Schutz zu stellen.
Das Baurekursgericht beantragte am 21. Februar 2019
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. März
2019 reichte der Gemeinderat Küsnacht seine Beschwerdeantwort ein und forderte,
die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers – abzuweisen. Am 6. März 2019 reichte A seine
Beschwerdeantwort ein und verlangte, dass die Beschwerde – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zusätzlich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten des
Beschwerdeführers – abzuweisen sei. Mit Replik vom 22. März 2019 hielt der
Zürcher Heimatschutz ZVH an seinen Anträgen fest. Der Gemeinderat Küsnacht und A
verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1 Streitbetroffen
ist die Entlassung der Liegenschaft an der C-Strasse 01, Vers.‑Nr. 03,
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 (Wohnhaus D) in Küsnacht aus dem kommunalen
Inventar der schützenswerten Bauten bzw. der Verzicht ihrer
Unterschutzstellung. Das streitgegenständliche Wohnhaus war von der Architektin
Beate Schnitter entworfen und in den Jahren 1971 bis 1973 erbaut worden.
2.2 Mit
Schreiben vom 17. Juni 2016 stellte A ein Provokationsbegehren im Sinn von
§ 213 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
betreffend das Streitobjekt. Das in der Folge von lic. phil. I E ausgearbeitete Fachgutachten
erachtete die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als erfüllt. Mit dem
angefochtenen Beschluss vom 2. Mai 2018 entliess der Gemeinderat Küsnacht
das Gebäude – gestützt auf eine Interessenabwägung – aus dem Inventar und
verzichtete auf die Anordnung von Schutzmassnahmen.
3.
3.1 Der
Fachgutachter und – im Rahmen der erstinstanzlichen Beurteilung – der
Gemeinderat Küsnacht waren zum Schluss gekommen, dass das Wohnhaus D aufgrund
seines Eigenwerts aber auch aufgrund eines Ensemblewerts schutzwürdig sei. Die
Vorinstanz verneinte beides.
3.2 Der
Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz, die in der vorliegenden
Besetzung
offenbar über keinerlei architekturhistorische Fachkenntnisse
verfüge, vom Fachgutachten abweiche. Sie moniert, die Vorinstanz stelle einfach
ihre eigene Meinung zur Bedeutung der Architektin Beate Schnitter und des
streitbetroffenen Wohnhauses gegen anderslautende gutachterliche Aussagen, ohne
dem Gutachten Fehler, Lücken oder Widersprüche nachzuweisen. Sofern im
Gutachten Lücken vorgelegen hätten, wäre es an der Vorinstanz gewesen, diese zu
schliessen.
3.3 Als
Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG
unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige
Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen
Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In der Praxis
werden diese beiden Eigenschaften auch als Eigenwert und als Situationswert
bezeichnet (vgl. Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Zürich 2019, S. 300; Walter Engeler, Das Baudenkmal im
schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Zur Qualifikation
eines Gebäudes als Zeugen einer Epoche im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c
PBG genügt nicht schon, dass es nachweislich in einer bestimmten Epoche
erstellt wurde. Erforderlich ist zusätzlich, dass vom Schutzobjekt auf die Epoche
geschlossen werden kann und umgekehrt (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00407,
E. 6.1; 11. Juli 2012, VB.2010.00676, E. 7.2; 20. Dezember
2007, VB.2007.00192, E. 5.2). Schliesslich reicht die Zeugeneigenschaft
allein für eine Unterschutzstellung nicht; es muss es sich um einen
"wichtigen" Zeugen handeln.
Die Schutzwürdigkeit eines Objekts kann sich sowohl aus
einem hohen Eigen- oder Situationswert als auch aus deren Zusammenspiel ergeben
(VGr, 14. März 2019, VB.2018.00519, E. 5.1; 9. Juli 2015,
VB.2014.00603, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
3.4 Bei der
Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu
qualifizieren ist oder ob es seine Umgebung "wesentlich mitprägt",
hat die Behörde eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte
Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen, geschichtlichen,
künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks
mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 14. März 2019,
VB.2018.00519, E. 5.2; 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 5.1,
je mit weiteren Hinweisen).
Dabei kann die Behörde für die Klärung der
denkmalpflegerischen Bedeutung ein Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1
VRG). Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, kommt einem solchen
Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. Januar 2016,
VB.2015.00380, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht darf von einem solchen Gutachten nicht ohne
triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor,
wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die
Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint
(VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3; BGE 136 II 539
E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 7 N. 146 f.; Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2015, Rz. 775).
3.5
3.5.1
Für die Vorinstanz und den Mitbeteiligten ist die Zuordnung zur
Nachkriegsmoderne zwar zutreffend, aber – entgegen der Feststellung des
Gemeinderats Küsnacht im Rahmen seines erstinstanzlichen Entscheids – zu
ungenau.
Die Vorinstanz führt aus, dass es sich anlässlich des vom
Gericht durchgeführten Augenscheins ergeben habe, dass es für das Gericht weder
erkennbar noch schlüssig nachvollziehbar sei, für welche klar definierte Epoche
das Inventarobjekt zeugenhaft sein solle. Weder dem Gutachten noch den Ausführungen
des jetzigen Beschwerdeführers könne entnommen werden, inwiefern das
streitbetroffene Gebäude Zeugnis für eine bestimmte baukünstlerische,
politische, wirtschaftliche oder soziale Epoche ablegen soll, das heisst in
welcher Hinsicht das Gebäude eine bestimmte Epoche besonders qualitätsvoll zu
dokumentieren vermöge. Der Mitbeteiligte legt dar, dass der Gutachter nur
architektonische Qualitäten aufzähle, nicht aber darlege, inwiefern es sich um
einen typischen Zeugen einer Epoche handle.
Bereits in der vom
Mitbeteiligten erstinstanzlich eingereichten "Stellungnahme zum Gutachten E
vom November 2016" der IBID wurde dargetan, dass die Einordnung in die
vielfältigen architektonischen Strömungen der Nachkriegsmoderne lückenhaft sei.
Die Einordnung des Werks innerhalb des zeitgenössischen Architekturschaffens
sowie die Verortung der Architektin in der Strömung der Nachkriegsarchitektur
werde nicht näher dargelegt. Die Nachkriegsmoderne sei kein fester Begriff mit
klaren Epochengrenzen.
Dagegen bringt der
Beschwerdeführer vor, dass es in der Natur der Sache liege, dass es bei
jüngeren Objekten schwerer falle, die konkreten Epochen genau zu benennen. Der
Gutachter – der als Kunst- und Architekturhistoriker, Präsident der
Denkmalpflege-Kommission des Kantons Zürich, Lehrbeauftragter an der Hochschule
Luzern, ehemaliger Mitarbeiter des Instituts für Geschichte und Theorie der
Architektur der ETH Zürich (gta) sowie publizierender Autor zu moderner
Architektur ein unbestrittener Fachspezialist der betreffenden Epoche sei –
halte fest, dass die Nachkriegsmoderne als Stilbezeichnung in der Fachliteratur
verbreitet und verankert sei.
3.5.2
Eine Einordnung in die Nachkriegsmoderne kann für eine Unterschutzstellung
genügen: Wiederholt war das Verwaltungsgericht mit geschützten Bauten der
Nachkriegsmoderne konfrontiert (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00596, E. 3.3;
vgl. auch VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 2.2, 6.6.1). In
einem unlängst ergangenen Entscheid hatte das Baurekursgericht die Einordnung
von zwei Siedlungen in die Nachkriegsmoderne nicht beanstandet (vgl. BRGE III,
5. Dezember 2018, Nr. 0182/2018, 0183/2018, 0184/2018 und 0185/2018,
E. 8.2, 9 f.).
3.5.3
Die Einordnung des Streitobjekts in die Nachkriegsmoderne – genauer: als
"typisches Bauwerk der Nachkriegsmoderne" – wird vom Gutachter primär
mit dem Thema des Fächergrundrisses begründet, der sich von den 1950er Jahren
an bis weit in die 1970er Jahre bei verschiedenen Architekten und Bauten im In-
und Ausland finde. Als zeittypisch könne das Gebäude auch hinsichtlich
"weiterer Gestaltungsmerkmale" – ausdrücklich genannt ist der grobe
Putz – gelten. Zudem führt der Gutachter ausdrücklich aus, dass Beate Schnitter
in ihrem Werk im Allgemeinen und beim Wohnhaus D im Besonderen Anklänge an ihre
berühmte Tante Lux Guyer wie die bunte Farbgebung "zeittypisch
variierte".
Bezüglich des fächerartigen
Grundrisses legt der Gutachter dar, dass sich dieses Prinzip in der Schweiz
spätestens ab den 1960er Jahren bei verschiedenen bekannten Architekten finde.
Im Gutachten wird Alvar Aalto als Wegbereiter dieser Grundrissform genannt.
Verwiesen wird auf mehrere Bauprojekte Altos, die allesamt während der Epoche
der Nachkriegsmoderne entstanden. Zudem wird ein Vergleich mit mehreren
Objekten dieser Epoche in der Schweiz geführt. Soweit die Vorinstanz meint,
dass der Fächergrundriss keiner Epoche zugeordnet werden könne, überzeugt dies
nicht.
Die Vorinstanz stützt ihre
Argumentation im Übrigen auf folgende Aussage des Gutachters: "Insgesamt
ist das Wohnhaus D einerseits vor allem aufgrund seiner Grundrissstruktur,
Formgebung und Farbigkeit eine völlige originäre Leistung, die als einmalig
unter den inventarisierten Bauten hervorsticht. Andererseits kann es
hinsichtlich weiterer Gestaltungsmerkmale wie dem groben Putz als durchaus
zeittypisch gelten." Sie kommt zum folgenden Schluss: "Demnach
zeichnet sich das Gebäude durch seine Eigenständigkeit aus, während
zeittypische Elemente eine untergeordnete Rolle spielen." Die von der
Vorinstanz zitierte Aussage des Gutachters ist in der Tat etwas
missverständlich; aufgrund der weiteren Ausführungen im Gutachten erhellt aber,
dass der Gutachter mit dem "einerseits" und "andererseits"
nicht zwischen "originärer Leistung" und "zeittypisch"
unterschied, sondern Grundrissstruktur, Formgebung und Farbigkeit sowohl als
zeittypisch als auch – in seiner konkreten Ausführung – als originäre Leistung
qualifizierte. Demgegenüber betrachtet er den groben Putz sowie weitere – nicht
ausdrücklich genannte – Gestaltungsmerkmale als bloss "zeittypisch"
(und nicht zugleich auch als originäre Leistung).
3.5.4
Nach dem Gesagten sind hinsichtlich der Einordnung in die Nachkriegsmoderne
keine Fehler, Lücken oder Widersprüche des Gutachtens ersichtlich, die ein
Abweichen rechtfertigen würden. Das Streitobjekt ist ein Zeuge dieser
baukünstlerischen Epoche.
3.6
Umstritten ist weiter, ob das Objekt als "wichtiger" Zeuge im Sinn von § 203
Abs. 1 lit. c PBG zu qualifizieren ist.
3.6.1
Der Gutachter betrachtet das Wohnhaus D als "wohl der bedeutendste
Entwurf unter den von [Beate Schnitter] projektierten Einfamilienhäusern."
Viele der verwendeten architektonischen Themen, die sie bei ihren Projekten
variiere und weiterentwickle, habe sie bei diesem Haus zur Vollendung geführt.
Der fächerartige Grundriss – den die Architektin mit seiner Ausrichtung gegen
Süden gemäss dem Gutachter "für den optimalen Lichteinfall" nutzte – sei
eine der Situation am Sonnenhang gerecht werdende Lösung. Die daraus
resultierenden Absätze in der Fassade würden einen expressiven Baukörper und
ein eigenständiges Erscheinungsbild ergeben. Die Wendeltreppe stelle eine
überzeugende Organisation des Hauses dar. Hervorzuheben sei die
aussergewöhnliche farbliche Gestaltung des Gebäudes. Das Farbkonzept der Räume
mit seinem Einsatz bunter Keramik sei wohl sowohl in Küsnacht wie auch in der
Region Zürich einmalig. Als anspruchsvolles Einfamilienhaus für gehobene
Ansprüche lasse sich das Wohnhaus D auf eine Stufe mit den besten Wohnhäusern
in der Region stellen. Selbst im schweizweiten Vergleich mit Bauten ähnlichen
Charakters derselben Epoche hebe sich das Wohnhaus an der C-Strasse 01 in
Küsnacht durch seine hervorragenden Qualitäten hervor. Es handle sich um einen
eigenständigen Bau mit charakteristischen Qualitäten. Innerhalb der Gemeinde
Küsnacht sei das Haus D mit seiner Architektur einzigartig.
Die Vorinstanz, die bereits die Zeugeneigenschaft
verneinte, setzte sich mit diesen Aussagen des Gutachters – denen sich der
Gemeinderat Küsnacht im erstinstanzlichen Verfahren im Ergebnis anschloss –
nicht vertieft auseinander. Der Mitbeteiligte moniert, § 203 Abs. 1
lit. c PBG erkläre nicht architektonisch herausragende Bauten zu
Schutzobjekten, sondern typische Zeugen einer bestimmten Epoche. Dass das
Streitobjekt als für seine Epoche als typisch gelten kann, wurde bereits
dargetan (E. 4.2). Es werden mithin keine relevanten Fehler, Lücken oder
Widersprüche am Gutachten behauptet, geschweige denn nachgewiesen.
3.6.2
Die Vorinstanz warf die Frage auf, ob in der Person des Architekten bzw.
Urhebers losgelöst von den Kriterien nach § 203 Abs. 1 PBG selbst ein
Grund für eine Unterschutzstellung gesehen werden könne und verneinte dies in
der Folge. Der Mitbeteiligte teilt diese Meinung. Bei der Vorinstanz scheint
diesbezüglich jedoch keine einheitliche Rechtsauffassung zu bestehen. In einem
aktuellen Urteil führte sie nämlich aus: "Es handelt sich beim Objekt zwar
um ein einzigartiges Werk innerhalb des Oeuvres der Architekten Pfister und
damit um einen zweifellos wichtigen Zeugen, aber nicht um ein einzigartiges
Werk für ein Zeugnis der damaligen Epoche des Umbruchs. Die Urheberschaft eines
Objektes ist indes nicht gleich gewichtig wie dessen Repräsentation einer
Epoche (Hervorhebung hinzugefügt) (BRGE II, 18. Juni 2019, Nrn. 0087/2019–0096/2019,
E. 5.6.1 S. 25)." Zumal im vorliegenden Fall eine
Zeugeneigenschaft für eine Epoche besteht (vgl. E. 4.2), kann aber
offenbleiben, wie es sich diesbezüglich verhält. Bei der Beurteilung, ob ein
Zeuge wichtig ist, kann die Urheberschaft sowie der Stellenwert des strittigen
Gebäudes im Schaffen eines anerkannten Architekten bzw. einer anerkannten
Architektin jedenfalls (mit)berücksichtigt werden (vgl. VGr, 11. August
2016, VB.2016.00012, E. 2.5; vgl. auch BGE 120 Ia 270 E. 5c
S. 280).
Die Vorinstanz hielt dafür,
dass in der Person der Architektin kein Grund für die Unterschutzstellung zu
sehen sei. Sie führte aus, dass Beate Schnitter zwar im Historischen Lexikon
der Schweiz (HLS) mit einem eigenen Eintrag vertreten sei; ihr Werk aber nicht
die gleiche Tragweite wie jenes von Lux Guyer oder jenes von Alvar Aalto habe.
Im HLS sei das Inventarobjekt nicht erwähnt und es sei nicht als stilprägend
für weitere Bauwerke Schnitters zu sehen. Im HLS findet sich aber keine Liste
mit den Werken der Architektin, sondern folgende Formulierung: [Beate
Schnitter] beteiligte sich 1958 an der Saffa, wo sie die Ladenstrasse, die
Ausstellung "Die Linie" und den Pressepavillon mitgestaltete. Zu
ihren Werken zählen ferner die Überbauung Eiwog in Stäfa (1973–78), Villen
und Ferienhäuser sowie bedeutende Restaurationen hist. Gebäude, u.a. 1988–97
die Wiederherstellung des Originalzustands der 1864 von Gottfried Semper
geschaffenen Eidg. Sternwarte (Hervorhebung hinzugefügt)." Den
Ausführungen der Vorinstanz ist zudem entgegenzuhalten, dass das Wohnhaus D in
der 2005 erschienenen, von Hannes Ineichen herausgegebenen Monographie
"Beate Schnitter, Bauten und Projekte 1955–2005" aufgeführt ist. Im
Übrigen nennt die Internationale Datenbank für Architektur archINFORM
(https://www.archinform.net) als wichtige Werke Schnitters neben der
Restaurierung der von Gottfried Semper geschaffenen Sternwarte und der
Überbauung Eiwog in Stäfa ausdrücklich das Wohnhaus D. Zur Bedeutung von Beate
Schnitter ist festzuhalten, dass sie über einen eigenen Eintrag im von Dorothee
Huber und Isabelle Rucki herausgegebenen Architektenlexikon der Schweiz 19./20. Jahrhundert
verfügt, wo gemäss Einleitung die Architektinnen und Architekten vorgestellt
werden, "die das Baugeschehen in den vergangenen zweihundert Jahren
massgeblich geprägt haben."
Der Gutachter führt aus, dass
das Streitobjekt der wohl bedeutendste Entwurf unter den von Beate Schnitter
projektierten Einfamilienhäusern darstelle und es auf jeden Fall zu ihren
Hauptwerken gehöre. Er nennt es als eines ihrer wichtigsten Werke und
bezeichnet es gar als "Schlüsselwerk innerhalb des Oeuvres von Beate
Schnitter". Der Gutachter unterstreicht dies mit der Aussage, dass Beate
Schnitter Treppenhäusern und Treppenläufen stets hohe Aufmerksamkeit schenkte
und immer wieder neue Variationen von Treppenformen fand. Die Wendeltreppe des
Wohnhauses D wird dabei als logischer "Endpunkt innerhalb der Entwicklung
im Werk von Beate Schnitter" bzw. als "sicherlich zu den elegantesten
Treppenlösungen Beate Schnitters" gehörend bezeichnet. Weiter legt der
Gutachter dar: "Viele der architektonischen Themen, die sie bei ihren
Projekten variierte und weiterentwickelte, führte sie bei diesem Haus zur
Vollendung."
Es ist keine Lücke bzw. kein
Fehler an der gutachterlichen Einschätzung des besonderen Stellenwerts des
strittigen Gebäudes im gesamten Schaffen der Architektin erkennbar. Deswegen
kann der gegenläufigen Einschätzung der Vorinstanz, die wenig plausibel – und
unbelegt – damit begründet wird, dass eine Mehrheit der bedeutendsten Werke von
Beate Schnitter aus früheren Jahren ihres Schaffens stamme und in ländlicherer
Umgebung situiert sei, nicht gefolgt werden.
3.6.3
In sozialgeschichtlicher Hinsicht besteht ein Bezug zur Frauengeschichte
(vgl. dazu das HLS unter den Stichworten: "Geschlechtergeschichte"
sowie "Sozialgeschichte"). Mit Beate Schnitter als Architektin und L als
Bauherrin waren Frauen für das Projekt verantwortlich bzw. lagen gemäss dem
Gutachter "Planung und Ausführung ganz in Frauenhänden". Beate
Schnitter war als Architektin eine der Pionierinnen der zweiten Generation. Das
Thema der Frauen in der Architektur – zu dem sie sich auch öffentlich äusserte
– beschäftigte sie laut Gutachten während ihrer ganzen Karriere (vgl. etwa
Beate Schnitter, Möglichkeiten einer Frauenarchitektur, Schweizer Ingenieur und
Architekt 50/1984, S. 1011 ff.). Hinzu kommt in zeitlicher Hinsicht
die Besonderheit, dass das Baugesuch am 23. Juni 1971 und damit ein
knappes halbes Jahr nach der Einführung des Stimm- und Wahlrechts für Frauen
auf Bundesebene eingereicht wurde: Zu einem Zeitpunkt "als die
Frauenbewegung und die Emanzipation der Frauen einen Kulminationspunkt
erreichten". Der Gutachter gelangt insgesamt nachvollziehbar zum Schluss,
dass das von einer Bauherrin bei einer Architektin in Auftrag gegebene Wohnhaus
im Kontext der Architektur von und für Frauen verstanden werden könne.
Wie die Vorinstanz korrekt
ausführt, ist darin noch kein Unterschutzstellungsgrund zu erblicken. Doch auch
wenn der genannte sozialgeschichtliche Bezug das Wohnhaus für sich allein noch
nicht zum wichtigen Zeugen machen würde, so vermag er sich doch (positiv) auf
die Beurteilung seines Eigenwerts auszuwirken.
3.6.4
Der Gemeinderat Küsnacht ist angesichts des soeben Ausgeführten zu Recht
von einem wichtigen Zeugen ausgegangen. Aufgrund der Zeugenhaftigkeit des
Streitobjekts für die Epoche der Nachkriegsmoderne, seiner herausragenden
architektonischen bzw. baukünstlerischen Qualität und seiner Einzigartigkeit in
Küsnacht, seiner Bedeutung im Schaffen der Architektin Beate Schnitter sowie
unter Berücksichtigung seines sozialgeschichtlichen Kontexts ist ein hoher
Eigenwert – im Sinn einer besonders aussagekräftigen und qualitätsvollen
Dokumentation der genannten Epoche – gegeben.
3.7
Die Vorinstanz kam weiter zum
Schluss, dass der Situationswert nicht gegeben sei, was der Beschwerdeführer
bestreitet. Der Mitbeteiligte erachtet die vorinstanzlichen Darlegungen als
zutreffend. Der Gemeinderat Küsnacht hatte die Schutzwürdigkeit aufgrund eines
gewissen Ensemblewerts im erstinstanzlichen Verfahren als gegeben angesehen. Er
hatte dies aber zugleich angesichts fehlender Wirksamkeit im Ortsbild
relativiert. Die Sichtbezüge zu den nebenliegenden Schutz- und Inventarobjekten
seien zu wenig stark ausgeprägt und das Objekt in zweiter Bautiefe dadurch zu
wenig ortsbildprägend, gerade weil es sich ein- und unterordne.
Der Gutachter hatte das
Wohnhaus D als Teil eines Ensembles von Wohnhäusern der beiden – miteinander
verwandten und beruflich miteinander verbundenen – Architektinnen Lux Guyer (an
der M-Strasse und 05 von 1929 und 1931, C-Strasse 91 von 1929 [Rebhaus]) und
Beate Schnitter (an der M-Strasse 06 von 2008, C-Strasse 01 von 1971
[Wohnhaus D]) bezeichnet. Es handle sich um eine Ansammlung von über
Jahrzehnten entstandenen Häusern, die städtebaulich und architektonisch in
rücksichtsvoller und gekonnter Weise aufeinander abgestimmt worden seien. Das
Ensemble bestehe vor allem mit Blick auf das benachbarte Rebhaus, das mit roten
Eternitplatten verkleidet sei: Das Wohnhaus D nimmt gemäss Gutachten mit seinem
altrosa Farbton darauf Bezug, was die Vorinstanz als einen "leichten
Zusammenhang" qualifizierte. Die schwierige Aufgabe, diesen Bau nicht zu
beeinträchtigen und dennoch ein eigenständiges Wohnhaus zu schaffen, habe Beate
Schnitter hervorragend gelöst.
Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Gebäude in ihrer
äusseren Gestaltung keine Ähnlichkeit aufweisen würden und aus
unterschiedlichen Zeiten stammten. Vom Strassenraum aus sei das Gebäude D kaum
wahrnehmbar. Es verschwinde quasi im Hang und präge die nähere bauliche
Umgebung in "keinster Weise".
Als Ensemble, das einen rechtserheblichen Situationswert
im Sinn des Natur- und Heimatschutzes zu begründen vermag, bezeichnet man eine
Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen, die in ihrem Zusammenhang eine besondere
städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen werden. Das
Erscheinungsbild des Ensembles wird geprägt durch die einzelnen Elemente und
ihr räumliches Zusammenspiel (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00472, E. 6.2).
Die C-Strasse liegt tatsächlich trennend zwischen den
Häusern an der M-Strasse und den Häusern an der C-Strasse. Zumindest die
Ensemblewirkung des Gebäudes D mit dem Nachbarhaus lässt sich angesichts der
überzeugenden Darlegungen des Gutachters aber nicht völlig verneinen: Neben dem
genannten farblichen Bezug ist insbesondere auch die Rücksichtnahme des
Streitobjekts auf das geschützte Haus, in dessen ehemaligen Garten es steht, im
Sinn des Gutachters zu berücksichtigen. Die durch die Gemeinderat Küsnacht im
erstinstanzlichen Verfahren dargetane Relativierung ist indes überzeugend:
Aufgrund geringer Sichtbezüge vom öffentlichen Raum aus – die von der
Vorinstanz bestätigt werden – ist nicht von einem grossen Situationswert
auszugehen.
3.8 Das
Streitobjekt weist einen hohen Eigenwert und einen gewissen Situationswert
aufgrund einer Ensemblewirkung auf. Es ist im Sinn von § 203 Abs. 1
lit. c PBG schutzwürdig.
4.
Der Mitbeteiligte bezieht sich mit seiner – in der
Beschwerdeantwort vorgebrachten – Darlegung, dass das streitbetroffene Gebäude
(an Fensterverkleidungen und Keramikplattenbelägen) Asbest-Belastungen
aufweise, auf die Interessenabwägung bzw. die Verhältnismässigkeitsbeurteilung,
über die im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist (vgl. nachfolgend
E. 5 und E. 6). Somit hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht mit
der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Behauptung des Mitbeteiligten
verspätet erfolgt und nicht mehr zu hören sei, auseinanderzusetzen.
5.
5.1 Hebt das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63
Abs. 1 VRG) oder weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (§ 64 Abs. 1 VRG).
5.2 Die
Qualifikation eines Objekts als "wichtiger Zeuge" oder
"wesentlich mitprägendes Element" für die Umgebung führt nicht
zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207
PBG, sondern nur, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des
Schutzobjekts höher zu werten ist als entgegenstehende öffentliche und private
Interessen (RB 1992 Nr. 62; eingehend auch VGr, 9. Juli 2015,
VB.2014.00603, E. 3). Eine solche Interessenabwägung ist zwar
grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der
Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in
verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den
Verwaltungsbehörden auszufüllen sind.
Die Vorinstanz hatte die erstinstanzliche Interessenabwägung
nicht überprüft. Die Sache ist deshalb zum Neuentscheid – unter Klärung der
Frage, ob die erstinstanzliche Interessenabwägung den gesetzlichen
Anforderungen genügt – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache im Sinn der
Sachverhalt
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und
dem Mitbeteiligten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
7.2 Der
Mitbeteiligte ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen
erscheint ein Betrag von Fr. 3'500.-.
Stehen sich Private mit gegensätzlichen Begehren
gegenüber, trifft die Amtsstelle nach § 17 Abs. 3 VRG grundsätzlich
keine Entschädigungspflicht. (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94, 99).
Es liegt vorliegend kein Grund vor, davon abzuweichen.
Über die Verlegung der Rekurskosten und die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird das Baurekursgericht im
zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.
8.
Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide
im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die
vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts
vom 11. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 5'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner und dem
Mitbeteiligten je zur Hälfte auferlegt.
4.
Der
Mitbeteiligte wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …