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Entscheid

VB.2019.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00064

4. April 2019Deutsch12 min

(URT.2019.20719)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der JVA B.

Mit Disziplinarverfügung vom 12. Oktober 2018 bestrafte ihn diese wegen

Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit einer Busse

von Fr. 50.-.

Erwägungen

II.

Am 22. Oktober 2018 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte

die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 12. Oktober 2018,

eventualiter eine mildere Disziplinarmassnahme oder eine Verwarnung. Zudem

beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter

Verbeiständung durch Rechtsanwalt C. Mit

Verfügung vom 7. Dezember 2018 wies die Direktion

der Justiz und des Innern den Rekurs sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung ab, auferlegte A die

Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 194.- und verweigerte ihm eine

Parteientschädigung.

III.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 führte A

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheids vom 7. Dezember 2018 und der Disziplinarverfügung vom

12.

Oktober 2018. Eventualiter sei eine mildere Disziplinarmassnahme oder

lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Für das Beschwerdeverfahren beantragte

er überdies die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch

Rechtsanwalt C.

Die Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für

Justizvollzug beantragten unter Hinweis auf die Erwägungen der angefochtenen

Verfügungen die Abweisung der Beschwerde.

Am 25. März 2019 reichte der Beschwerdeführer

einen aktuellen Kontoauszug zu den Akten, um seine Mittellosigkeit zu belegen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die

Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006.

(StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern

nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln.

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung

oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als

aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der

erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131

II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen

Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich

die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung

ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je

rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen (BGr,

26.

September 2018,6B_729/2018, E. 1.2; VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 1.2), folglich auch bei der

infrage stehenden. Es besteht somit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse

des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Sanktionen

zu überprüfen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf

seine Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die

in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan

verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 Abs. 3

StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Gemäss § 23b Abs. 1

StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit

Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder

andere Vollzugsvorschriften oder gegen ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung

auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt unter anderem,

wer die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b

Abs. 2 lit. c StJVG).

3.

3.1

Die

Disziplinarverfügung vom 12. Oktober 2018 legte den Sachverhalt, der

Anlass für die Disziplinierung des Beschwerdeführers bildete, wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer habe einem Mitinsassen zwei Fotovergrösserungen übergeben,

was ein unerlaubtes Rechtsgeschäft darstelle. Die beiden Bilder seien daraufhin

dem Beschwerdeführer zurückgegeben worden. Am 11. Oktober 2018 um 7.23 Uhr

habe der Beschwerdeführer an die Scheibe eines Aufsichtsbüros geklopft und dem

diensthabenden Personal mitgeteilt, dass er seiner Auffassung nach kein

unerlaubtes Rechtsgeschäft getätigt habe. Mit erhobenem Zeigefinger habe er

sodann ausgeführt, dass er gedenke, die fraglichen Fotos an einen Bekannten zu

schicken, welcher die Fotos seinem Mitinsassen auf dem Postweg zukommen lassen

werde. Die dadurch entstehenden Kosten werde er dem Betreuer in Rechnung

stellen, nötigenfalls eine Betreibung einleiten, und überdies werde er einen

Anwalt einschalten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer dem Betreuer in

einer "arroganten Weise" mitgeteilt, dass er "sich nicht in den

Arsch ficken lasse, er gehe jeden Tag zur Arbeit und mache keine Probleme in

der Anstalt, er werde schon noch sehen".

3.2

Die

Vorinstanz erwog, dass die Disziplinarsanktion gegen den Beschwerdeführer nicht

aufgrund der Übergabe von Fotos an einen Mitinsassen ausgesprochen worden sei,

sondern allein wegen der mündlichen Auseinandersetzung am 11. Oktober

2018.

Ob ein unerlaubtes Rechtsgeschäft vorliege, müsse daher nicht geklärt

werden. Dem Verhalten des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2018 komme

nämlich zumindest ungebührlicher Charakter zu. Da zur fraglichen Uhrzeit in der

JVA notorisch viel Betrieb herrsche, habe das Verhalten des Beschwerdeführers

das erhöhte Gefährdungspotenzial einer Eskalation mit sich gebracht. Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es seien keine Mitinsassen in

unmittelbarer Nähe gewesen, die das Gespräch hätten mithören können.

4.

4.1

Gemäss § 23b

Abs. 2 lit. c StJVG verübt unter anderem ein Disziplinarvergehen, wer

die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Davon

erfasst sind etwa Handlungen, die geeignet sind, eine Gefahr für Personal oder

Mitinsassen hervorzurufen oder das geordnete Zusammenleben innerhalb der

Vollzugsanstalt zu beeinträchtigen. So stützt sich auf diese Bestimmung die

Disziplinarsanktion gegen Personen im Strafvollzug, die etwa mit provozierendem

Verhalten eine Rangelei (mit)verursachen (vgl. VGr, 6. August 2012,

VB.2012.00292). Die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung störte auch

ein Gefangener, der durch sein Verhalten bei der Ausgabe des Mittagessens eine Konflikteskalation unter Einbezug zahlreicher Mitgefangener

bewusst in Kauf nahm (VGr, 21. März 2012, VB.2012.00031, E. 4).

4.2

Wie der

Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz ausführte, habe

der Beschwerdeführer das Personal weder beschimpft noch bedroht, weshalb er

nicht gestützt auf § 23b Abs. 2 lit. a StJVG diszipliniert

wurde. Die Vorinstanz erblickte eine Gefährdung der Ordnung der

Vollzugseinrichtung vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer durch sein

ungebührliches Verhalten die Gefahr einer Eskalation hervorgerufen habe. Die

Unmutsbekundungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorwurfs, ein

unerlaubtes Rechtsgeschäft getätigt zu haben, und die Aussage, rechtliche

Schritte einleiten zu wollen, erscheinen jedoch nicht geeignet, die Gefahr

einer Eskalation hervorzurufen, selbst wenn die vom Beschwerdeführer

bestrittene Annahme der Vorinstanz zutreffen sollte, dass sich Mitinsassen in

Hörweite befanden. Dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen

Disziplinarverfügung keine solche Gefahr erwähnte, legt nahe, dass es sich

hierbei um eine nachgeschobene Begründung handelt.

4.3

Vor diesem

Hintergrund bleibt zu prüfen, ob das ungebührliche Verhalten des

Beschwerdeführers ein Disziplinarvergehen im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. c

StJVG darstellt, obwohl er keine unmittelbare Gefahr für Personal oder

Mitinsassen hervorrief.

4.3.1

§ 165 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) erklärt die Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten zu

anwendbarem Recht bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen. Diese

Richtlinien wurden in ihrer Fassung vom 7. April 2006 von der

Strafvollzugskommission des Konkordats der ostschweizerischen Kantone über den

Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 nach Art. 2 lit. c

des Konkordats für verbindlich erklärt. Gemäss Ziff. 2 lit. i der

Richtlinien gilt insbesondere ungebührliches Verhalten gegenüber dem

Anstaltspersonal, Mitgefangenen oder Drittpersonen als Disziplinarfehler.

4.3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dem diensthabenden Personal

mitgeteilt zu haben, er werde die Fotos, deren Weitergabe an einen Mitinsassen

die Vollzugsanstalt unterbunden hatte, über eine Drittperson ausserhalb der JVA

auf dem Postweg dem Mitinsassen zukommen lassen. Es ist mit den Erfordernissen

eines geordneten Zusammenlebens innerhalb der Vollzugsanstalt jedoch nicht vereinbar,

gegenüber dem Anstaltspersonal lautstark die Umgehung einer Anordnung in

Aussicht zu stellen und die Absicht anzukündigen, die Kosten der

Umgehungshandlung dem Personal verrechnen zu wollen. Dem Verhalten des

Beschwerdeführers gegenüber dem Anstaltspersonal kommt zudem ungebührlicher

Charakter zu, weshalb seine Disziplinierung gestützt auf § 23b Abs. 2

lit. c StJVG auch im Licht der Konkordatsrichtlinien zum Disziplinarrecht

als rechtmässig erscheint. Insoweit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht im Eventualstandpunkt geltend, die ausgesprochene Busse

von Fr. 50.- sei unverhältnismässig, da er sich im Vollzug stets

vorbildlich verhalten habe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er provoziert

worden sei.

5.2

In Art. 91

Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen

Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben anderem ist eine Busse bis

Fr. 200.- möglich (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG). Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum

zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss

auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen

bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung

gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie

sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,

namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 18. August 2018, VB.2018.00225, E. 4.2). Der

Disziplinarentscheid hat aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der

objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im

Vollzug und der Beweggründe zu erfolgen. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der

Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs

sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz

ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung beschränkt, während es die

Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG

grundsätzlich nicht überprüfen kann.

5.3

Die

ausgesprochene Sanktion für das ungebührliche Verhalten und für die

Ankündigung, eine Anordnung des Personals umgehen zu wollen, erscheint zwar

eher streng, insbesondere da sich der Beschwerdeführer im Vollzug zuvor stets

ordnungsgemäss verhalten hat. Die Sanktion erfolgte jedoch gestützt auf eine

vertretbare Würdigung der Schwere des Disziplinarvergehens. Weder liess sich

die Vollzugsbehörde von unsachlichen Erwägungen leiten noch verstiess sie damit

gegen allgemeine Rechtsgrundsätze. Solches macht der Beschwerdeführer auch

nicht geltend. Unerheblich ist schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers,

er sei zu seinem Verhalten provoziert worden, zumal nicht ersichtlich ist,

worin diese Provokation bestanden haben soll.

Zudem scheint der Beschwerdeführer neben sehr guten

Arbeitsleistungen bei ihn betreffenden abschlägigen Entscheiden oder wenn Forderungen

von ihm nicht erfüllt werden, zwischendurch durchaus aufbrausend zu reagieren.

Insofern erscheint die Sanktion auch geeignet, künftige Verstösse gegen die

Anstaltsdisziplin zu verhindern.

Die Beschwerde erweist sich demzufolge auch im Eventualpunkt

als unbegründet.

6.

6.1

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu

erlassen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausreichend belegt. Sodann erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers nicht

als geradezu offensichtlich aussichtslos, zumal die ausgesprochene Busse zwar

als zulässige, aber eher strenge Disziplinarsanktion einzustufen ist. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sind die ihm

aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der

Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.3

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der

Beschwerdeführer sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss

§ 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise

betroffen sind und der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich

machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; statt vieler

VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 7.2.1). Indessen ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands hier sachlich

notwendig gewesen sein könnte bzw. weshalb der Beschwerdeführer nicht in der

Lage gewesen sein sollte, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, zumal der

Fall keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und der

Beschwerdeführer seinen Standpunkt durchaus zu vertreten wusste. Der Antrag auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …