VB.2019.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00064
4. April 2019Deutsch12 min
(URT.2019.20719)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00064
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der JVA B.
Mit Disziplinarverfügung vom 12. Oktober 2018 bestrafte ihn diese wegen
Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit einer Busse
von Fr. 50.-.
Erwägungen
II.
Am 22. Oktober 2018 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte
die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 12. Oktober 2018,
eventualiter eine mildere Disziplinarmassnahme oder eine Verwarnung. Zudem
beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter
Verbeiständung durch Rechtsanwalt C. Mit
Verfügung vom 7. Dezember 2018 wies die Direktion
der Justiz und des Innern den Rekurs sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ab, auferlegte A die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 194.- und verweigerte ihm eine
Parteientschädigung.
III.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 führte A
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 7. Dezember 2018 und der Disziplinarverfügung vom
12.
Oktober 2018. Eventualiter sei eine mildere Disziplinarmassnahme oder
lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Für das Beschwerdeverfahren beantragte
er überdies die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch
Rechtsanwalt C.
Die Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für
Justizvollzug beantragten unter Hinweis auf die Erwägungen der angefochtenen
Verfügungen die Abweisung der Beschwerde.
Am 25. März 2019 reichte der Beschwerdeführer
einen aktuellen Kontoauszug zu den Akten, um seine Mittellosigkeit zu belegen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die
Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006.
(StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern
nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln.
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als
aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131
II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich
die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung
ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je
rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen (BGr,
26.
September 2018,6B_729/2018, E. 1.2; VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 1.2), folglich auch bei der
infrage stehenden. Es besteht somit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse
des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Sanktionen
zu überprüfen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf
seine Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die
in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan
verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 Abs. 3
StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Gemäss § 23b Abs. 1
StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit
Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder
andere Vollzugsvorschriften oder gegen ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung
auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt unter anderem,
wer die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b
Abs. 2 lit. c StJVG).
3.
3.1
Die
Disziplinarverfügung vom 12. Oktober 2018 legte den Sachverhalt, der
Anlass für die Disziplinierung des Beschwerdeführers bildete, wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer habe einem Mitinsassen zwei Fotovergrösserungen übergeben,
was ein unerlaubtes Rechtsgeschäft darstelle. Die beiden Bilder seien daraufhin
dem Beschwerdeführer zurückgegeben worden. Am 11. Oktober 2018 um 7.23 Uhr
habe der Beschwerdeführer an die Scheibe eines Aufsichtsbüros geklopft und dem
diensthabenden Personal mitgeteilt, dass er seiner Auffassung nach kein
unerlaubtes Rechtsgeschäft getätigt habe. Mit erhobenem Zeigefinger habe er
sodann ausgeführt, dass er gedenke, die fraglichen Fotos an einen Bekannten zu
schicken, welcher die Fotos seinem Mitinsassen auf dem Postweg zukommen lassen
werde. Die dadurch entstehenden Kosten werde er dem Betreuer in Rechnung
stellen, nötigenfalls eine Betreibung einleiten, und überdies werde er einen
Anwalt einschalten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer dem Betreuer in
einer "arroganten Weise" mitgeteilt, dass er "sich nicht in den
Arsch ficken lasse, er gehe jeden Tag zur Arbeit und mache keine Probleme in
der Anstalt, er werde schon noch sehen".
3.2
Die
Vorinstanz erwog, dass die Disziplinarsanktion gegen den Beschwerdeführer nicht
aufgrund der Übergabe von Fotos an einen Mitinsassen ausgesprochen worden sei,
sondern allein wegen der mündlichen Auseinandersetzung am 11. Oktober
2018.
Ob ein unerlaubtes Rechtsgeschäft vorliege, müsse daher nicht geklärt
werden. Dem Verhalten des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2018 komme
nämlich zumindest ungebührlicher Charakter zu. Da zur fraglichen Uhrzeit in der
JVA notorisch viel Betrieb herrsche, habe das Verhalten des Beschwerdeführers
das erhöhte Gefährdungspotenzial einer Eskalation mit sich gebracht. Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es seien keine Mitinsassen in
unmittelbarer Nähe gewesen, die das Gespräch hätten mithören können.
4.
4.1
Gemäss § 23b
Abs. 2 lit. c StJVG verübt unter anderem ein Disziplinarvergehen, wer
die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Davon
erfasst sind etwa Handlungen, die geeignet sind, eine Gefahr für Personal oder
Mitinsassen hervorzurufen oder das geordnete Zusammenleben innerhalb der
Vollzugsanstalt zu beeinträchtigen. So stützt sich auf diese Bestimmung die
Disziplinarsanktion gegen Personen im Strafvollzug, die etwa mit provozierendem
Verhalten eine Rangelei (mit)verursachen (vgl. VGr, 6. August 2012,
VB.2012.00292). Die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung störte auch
ein Gefangener, der durch sein Verhalten bei der Ausgabe des Mittagessens eine Konflikteskalation unter Einbezug zahlreicher Mitgefangener
bewusst in Kauf nahm (VGr, 21. März 2012, VB.2012.00031, E. 4).
4.2
Wie der
Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz ausführte, habe
der Beschwerdeführer das Personal weder beschimpft noch bedroht, weshalb er
nicht gestützt auf § 23b Abs. 2 lit. a StJVG diszipliniert
wurde. Die Vorinstanz erblickte eine Gefährdung der Ordnung der
Vollzugseinrichtung vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer durch sein
ungebührliches Verhalten die Gefahr einer Eskalation hervorgerufen habe. Die
Unmutsbekundungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorwurfs, ein
unerlaubtes Rechtsgeschäft getätigt zu haben, und die Aussage, rechtliche
Schritte einleiten zu wollen, erscheinen jedoch nicht geeignet, die Gefahr
einer Eskalation hervorzurufen, selbst wenn die vom Beschwerdeführer
bestrittene Annahme der Vorinstanz zutreffen sollte, dass sich Mitinsassen in
Hörweite befanden. Dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen
Disziplinarverfügung keine solche Gefahr erwähnte, legt nahe, dass es sich
hierbei um eine nachgeschobene Begründung handelt.
4.3
Vor diesem
Hintergrund bleibt zu prüfen, ob das ungebührliche Verhalten des
Beschwerdeführers ein Disziplinarvergehen im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. c
StJVG darstellt, obwohl er keine unmittelbare Gefahr für Personal oder
Mitinsassen hervorrief.
4.3.1
§ 165 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV) erklärt die Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten zu
anwendbarem Recht bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen. Diese
Richtlinien wurden in ihrer Fassung vom 7. April 2006 von der
Strafvollzugskommission des Konkordats der ostschweizerischen Kantone über den
Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 nach Art. 2 lit. c
des Konkordats für verbindlich erklärt. Gemäss Ziff. 2 lit. i der
Richtlinien gilt insbesondere ungebührliches Verhalten gegenüber dem
Anstaltspersonal, Mitgefangenen oder Drittpersonen als Disziplinarfehler.
4.3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dem diensthabenden Personal
mitgeteilt zu haben, er werde die Fotos, deren Weitergabe an einen Mitinsassen
die Vollzugsanstalt unterbunden hatte, über eine Drittperson ausserhalb der JVA
auf dem Postweg dem Mitinsassen zukommen lassen. Es ist mit den Erfordernissen
eines geordneten Zusammenlebens innerhalb der Vollzugsanstalt jedoch nicht vereinbar,
gegenüber dem Anstaltspersonal lautstark die Umgehung einer Anordnung in
Aussicht zu stellen und die Absicht anzukündigen, die Kosten der
Umgehungshandlung dem Personal verrechnen zu wollen. Dem Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber dem Anstaltspersonal kommt zudem ungebührlicher
Charakter zu, weshalb seine Disziplinierung gestützt auf § 23b Abs. 2
lit. c StJVG auch im Licht der Konkordatsrichtlinien zum Disziplinarrecht
als rechtmässig erscheint. Insoweit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht im Eventualstandpunkt geltend, die ausgesprochene Busse
von Fr. 50.- sei unverhältnismässig, da er sich im Vollzug stets
vorbildlich verhalten habe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er provoziert
worden sei.
5.2
In Art. 91
Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen
Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben anderem ist eine Busse bis
Fr. 200.- möglich (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG). Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum
zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss
auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen
bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung
gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie
sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,
namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 18. August 2018, VB.2018.00225, E. 4.2). Der
Disziplinarentscheid hat aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der
objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im
Vollzug und der Beweggründe zu erfolgen. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der
Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs
sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz
ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung beschränkt, während es die
Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG
grundsätzlich nicht überprüfen kann.
5.3
Die
ausgesprochene Sanktion für das ungebührliche Verhalten und für die
Ankündigung, eine Anordnung des Personals umgehen zu wollen, erscheint zwar
eher streng, insbesondere da sich der Beschwerdeführer im Vollzug zuvor stets
ordnungsgemäss verhalten hat. Die Sanktion erfolgte jedoch gestützt auf eine
vertretbare Würdigung der Schwere des Disziplinarvergehens. Weder liess sich
die Vollzugsbehörde von unsachlichen Erwägungen leiten noch verstiess sie damit
gegen allgemeine Rechtsgrundsätze. Solches macht der Beschwerdeführer auch
nicht geltend. Unerheblich ist schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers,
er sei zu seinem Verhalten provoziert worden, zumal nicht ersichtlich ist,
worin diese Provokation bestanden haben soll.
Zudem scheint der Beschwerdeführer neben sehr guten
Arbeitsleistungen bei ihn betreffenden abschlägigen Entscheiden oder wenn Forderungen
von ihm nicht erfüllt werden, zwischendurch durchaus aufbrausend zu reagieren.
Insofern erscheint die Sanktion auch geeignet, künftige Verstösse gegen die
Anstaltsdisziplin zu verhindern.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge auch im Eventualpunkt
als unbegründet.
6.
6.1
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu
erlassen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausreichend belegt. Sodann erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers nicht
als geradezu offensichtlich aussichtslos, zumal die ausgesprochene Busse zwar
als zulässige, aber eher strenge Disziplinarsanktion einzustufen ist. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sind die ihm
aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der
Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).
6.3
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der
Beschwerdeführer sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss
§ 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; statt vieler
VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 7.2.1). Indessen ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands hier sachlich
notwendig gewesen sein könnte bzw. weshalb der Beschwerdeführer nicht in der
Lage gewesen sein sollte, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, zumal der
Fall keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und der
Beschwerdeführer seinen Standpunkt durchaus zu vertreten wusste. Der Antrag auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …