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Entscheid

VB.2019.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00067

29. August 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21061)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. April 2018 erteilte die

Baubehörde Dietlikon der römisch-katholischen Kirchgemeinde Wallisellen,

Dietlikon, Wangen-Brüttisellen die baurechtliche Bewilligung für den Neubau

eines freistehenden Kirchturms auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 01 an der

K-Strasse 02 und 03 in Dietlikon.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben C, D sowie E und F am 25. Mai 2018

Rekurs. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erhob H ebenfalls Rekurs.

Das Baurekursgericht vereinigte die Rekurse und hiess sie

mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 teilweise gut.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob die römisch-katholische

Kirchgemeinde Wallisellen, Dietlikon, Wangen-Brüttisellen mit Eingabe vom 31. Januar

2019.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie stellte – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren

(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern) zulasten der Beschwerdegegner ­– den

Antrag, die Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheids sei

teilweise aufzuheben und die Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 des

Baubehördenbeschlusses vom 18. April 2018 seien wie folgt neu zu fassen

bzw. entsprechend den Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 der Baubewilligung

beizubehalten:

"1.2. Am Samstag: Einmal während zehn Minuten, beginnend

frühestens um 08:50 Uhr und endend spätestens um 19:00 Uhr.

1.3

Am Sonntag: Einmal während

fünf Minuten, einmal während zehn Minuten und einmal während 15 Minuten,

beginnend frühestens um 08:55 Uhr und endend spätestens um 19:15 Uhr."

Das Baurekursgericht nahm dazu

mit Eingabe vom 7. Februar 2019 Stellung. Die Baubehörde Dietlikon liess

sich mit Eingabe vom 6. März 2019 vernehmen, ohne eigene Anträge zu

stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 beantragte H, die

Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich

Mehrwertsteuern zulasten der Staatskasse – mit Bezug auf Antrag Nr. 1 der

Beschwerdeführerin gutzuheissen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2019

beantragten C, D sowie E und F, die Beschwerde sei, unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, vollumfänglich abzuweisen.

Mit Replik vom 28. März 2019 und Quadruplik vom 17. Mai 2019 hielt

die römisch-katholische Kirchgemeinde Wallisellen, Dietlikon,

Wangen-Brüttisellen an ihren Anträgen fest. Am 29. April 2019

triplizierten C, D sowie E und F und hielten ebenfalls an ihren Anträgen fest;

in der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b

VRG ist ein Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit

rechtsmittellegitimiert, wenn er die Verletzung von Garantien rügt, die ihm die

Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 130

lit. b der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV)

eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann sich für ihre

Legitimation auf ihre Autonomie berufen. Deren Verletzung wird zumindest

sinngemäss geltend gemacht.

2.

Streitbetroffen

ist der Bau eines Glockenturms auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 01 an der K-Strasse 02 und

03.

in Dietlikon. Der Glockenturm soll nahe der nördlichen Grundstücksgrenze zu

stehen kommen und einen Grundriss von 3,60 m mal 3,60 m und eine Höhe

von insgesamt 18,02 m aufweisen, wobei sich der Glockenstuhl auf einer

Höhe von 12 m befinden und mit insgesamt vier Glocken bestückt werden

soll. Die Bauparzelle befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten (Oe),

ist der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II zugewiesen und mit der

römisch-katholischen Kirche und dem dazugehörigen Kirchgemeindehaus überbaut.

Sie ist von überbauten Grundstücken umgeben, die der Wohnzone (ES II) zugehören.

In der nahen Umgebung befinden sich ein Schulhaus (ca. 150 m Luftlinie)

sowie ein Pflegeheim (ca. 225 m Luftlinie).

Die Baubehörde Dietlikon hatte folgende Läutzeiten

bewilligt:

"1.1. An Werktagen (Montag

bis Freitag): Dreimal während jeweils drei Minuten, beginnend frühestens

um 07.00 Uhr und endend spätestens um 19.05 Uhr.

1.2

Am Samstag: Einmal während

zehn Minuten, beginnend frühestens um 08.50 Uhr und endend spätestens

um 19.00 Uhr.

1.3

Am Sonntag: Einmal während

fünf Minuten, einmal während zehn Minuten und einmal während 15 Minuten,

beginnend frühestens um 08.55 Uhr und endend spätestens um 19.15 Uhr.

1.4

Zusätzlich liturgisches

Geläut tagsüber (zwischen 08.00 Uhr und 19.00 Uhr) während höchstens

15.

Minuten pro Anlass bei Fest-

gottesdiensten (maximal zweimal pro Jahr), bei Hochzeiten (maximal fünfmal pro

Jahr) und bei Beerdigungen (maximal 25mal pro Jahr).

1.5

Zusätzlich liturgisches

Geläut bei Festtagen wahrend höchstens 15 Minuten pro Anlass, wie

Gründonnerstag um 20.00 Uhr, Osternacht um 21.00 Uhr, Weihnachten

(24.12.) um 23.00 Uhr.

1.6

Silvesternacht um 23.40 Uhr

während 17 Minuten und um 00.01 Uhr während 20 Minuten.

l.7. Allfällige Änderungen und Erweiterungen der

Laufzeiten sind bewilligungspflichtig."

Das Baurekursgericht hob bezüglich

der Läutzeiten die Dispositiv-Ziffern 1.1–1.3 auf und fasste sie wie

folgt:

"1.1. An Werktagen (Montag

bis Freitag): um 11:00 Uhr und um 19:00 Uhr, während jeweils 3 Minuten

mit maximal zwei Glocken.

1.

[.] Am Samstag: um 17:50 Uhr

während 10 Minuten[.]

1.3

Am Sonntag: um 19:00 Uhr während 15 Minuten[.]"

3.

Umstritten ist nur noch das samstägliche und sonntägliche

Läuten der Kirchenglocken. Das (bürgerliche) Läuten unter der Woche gemäss

Disp.-Ziff. 1.1 und in der Silvesternacht nach Disp.-Ziff. 1.6 sowie

das (liturgische) Läuten gemäss Disp.-Ziff. 1.4 und 1.5 sind nicht mehr

Streitgegenstand, zumal der Entscheid der Vorinstanz allein von der

Beschwerdeführerin – und bloss betreffend die Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3

– angefochten wurde. Das Verwaltungsgericht darf nach § 63 Abs. 2 VRG

über die gestellten Rechtsbegehren nicht hinausgehen und die aufgehobene

Anordnung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abändern. Die

Entscheidbefugnis wird durch das Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei

beschränkt; sie liegt zwischen dem Antrag der beschwerdeführenden Partei und

dem angefochtenen Entscheid (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 63 N. 22).

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass mit der Änderung der Dispositiv-Ziffern 1.2

und 1.3 der Baubewilligung durch die Vorinstanz der Hauptzweck des Ankündens

der (sonntäglichen) Gottesdienste durch ein Glockenspiel verunmöglicht werde.

Der Entscheid der Vorinstanz beruhe wohl auf einem Missverständnis. Das unter

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 bewilligte Geläut stelle klarerweise

liturgisches und nicht bürgerliches Geläut dar.

4.

4.1 Beim

geplanten Glockenspiel der römisch-katholischen Kirche Dietlikon handelt es

sich um eine mit einer Baute dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung und

damit um eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1

der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Soweit mit dem

Betrieb von Anlagen verbundene Lärmimmissionen im Aussenbereich wahrnehmbar

sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2

lit. a LSV). Sie haben Grenzwerte einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz

gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG zu beachten. Danach sind Emissionen

im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit

zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich

tragbar ist (Abs. 2).

Da das Läutwerk zusammen mit dem Kirchturm neu errichtet

werden soll, handelt es sich um eine lärmschutzrechtliche Neuanlage (Art. 25

USG, Art. 7 LSV), die grundsätzlich die Planungswerte einzuhalten hat (Abs. 1).

Erleichterungen können nur gewährt werden, wenn überwiegende öffentliche

Interessen an der Anlage bestehen und die Einhaltung der Planungswerte zu einer

unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde (Abs. 2).

4.2 Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat für durch Kirchengeläut

verursachte Lärmimmissionen keine direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte

festgesetzt. Daher sind die Lärmimmissionen einzelfallbezogen und unmittelbar

gestützt auf das Umweltschutzgesetz zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3

LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms,

Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw.

Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive

Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte

Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13

Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3 S. 297; BGr, 18. Januar

2009,1C_297/2009, E. 2.1 mit Hinweisen). Für eine derartige objektivierte

Betrachtung dürfen fachlich abgestützte Richtlinien wie die Vollzugshilfe im

Umgang mit Alltagslärm des BAFU (Vollzugshilfe Alltagslärm) aus dem Jahr 2014

herangezogen werden, denen jedoch nicht die Verbindlichkeit von in der LSV

festgelegten Grenzwerten zukommt. Insbesondere ist den örtlichen Behörden ein

gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit

lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (BGE 126 II 300 E. 4c/dd;

126 II 366 E. 2d S. 370; vgl. auch VGr, 5. Oktober 2017,

VB.2017.00010, E. 2.2; 2. März 2017, VB.2016.00543, E. 4.3).

Zu beachten ist bei der Beurteilung, dass kein absoluter

Anspruch auf Ruhe besteht (Art. 15 USG) und dass Geräusche, welche

den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, wie beispielsweise

das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken oder das Musizieren, nicht vollständig

untersagt werden sollen. Es sind aber jeweils die im Raum stehenden Interessen

gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls Beschränkungen der fraglichen

Schallimmissionen anzuordnen (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00010, E. 2.2;

vgl. VGr, 17. März 2016, VB. 2015.00509, E. 3). In vielen Fällen

erweist sich allerdings eine Reduktion der Schallintensität nicht als

zielführend, da dadurch der mit der betreffenden Tätigkeit verfolgte Zweck

vereitelt würde (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00010, E. 2.2).

4.3 Gemeinhin

werden das liturgische und das bürgerliche Läuten unterschieden. Das

liturgische Läuten steht im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit

nach Art. 15 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV). Als liturgisch zu qualifizieren ist das Läuten vor und nach

Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten und anderen kirchlichen Handlungen

(vgl. VGr, 6. Mai 2009, VB.2007.00214, E. 4.4 mit Hinweisen = BEZ

2009 Nr. 28; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 1387 f.).

Das bürgerliche Läuten dient demgegenüber – als nichtsakrale Nebenaufgabe der

Kirche im öffentlichen Interesse – weltlichen Zwecken und steht nicht unter dem

Schutz der Glaubens- und Gewissenfreiheit (VGr, 6. Mai 2009,

VB.2007.00214, E. 4.4 mit Hinweisen, 6 = BEZ 2009 Nr. 28;

Fritsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1387 f.; BGr, 20. Februar 2006,

1A.159/2005 = URP 2006 S. 740 E. 2.5 a. E.). Dazuzuzählen sind das Läuten der Glocken an

nationalen Feiertagen oder zur Einberufung der Gemeindeversammlung, das

Schlagen der Kirchenglocken zur Zeitverkündung sowie das Früh‑, Mittags-

und Abendläuten (VGr, 6. Mai 2009, VB.2007.00214, E. 4.4 mit

Hinweisen). Gleiches hat für das Ausläuten der Woche bzw. Einläuten des

Sonntags sowie das Ausläuten des Sonntags zu gelten, zumal auch dies nicht in

einem unmittelbaren Zusammenhang mit kirchlichen Handlungen steht (vgl. etwa Art. 2

Ziff. 1.1 und 2.1 der Läutordnung der Evangelisch-reformierten

Kirchgemeinde Niederhasli-Niederglatt vom 14. März 2017 [www.refkinini.ch

> Downloads > Verordnungen], wo dies als bürgerliches Läuten qualifiziert

wird).

5.

5.1

Gemäss dem von der Vorinstanz wie auch von der jetzigen

Beschwerdeführerin für überzeugend befundenen – nach der Vollzugshilfe

Alltagslärm erstellten – Lärmgutachten der L AG vom 19. Dezember 2017

wird der zu erwartende Lärm in der Wohnzone als störend wahrgenommen werden,

was einem Belastungswert zwischen den Planungs- und den Immissionsgrenzwerten

bzw. einer Planungswertüberschreitung entspricht (vgl. Vollzugshilfe

Alltagslärm, S. 16). Ab einer Distanz von über 150 m zum

streitbetroffenen Kirchturm werde der Lärm noch höchstens geringfügig störend

wahrgenommen werden. Ebenfalls als störend werde er sich im 225 m entfernten

Pflegeheim "M" auswirken. Durch zusätzliche emissionsbegrenzende

Massnahmen am Glockenturm (Dämmung) könne die Anzahl Gebäude, bei denen die

Lärmbelastung als störend beurteilt werde, reduziert werden; entsprechend wurde

die Baubewilligung mit der Auflage erteilt, die Glockenstube sei zusätzlich zu

dämmen.

Die Vorinstanz führte aus, dass selbst mit einer maximalen

Lärmdämmung die Planungswerte in einer Distanz bis 65 m zum Kirchturm

nicht eingehalten werden können. Dies ist – angesichts der bereits erwähnten

Feststellungen des Lärmgutachtens der L AG vom 19. Dezember 2017, wo

auch festgehalten wurde, dass sich dadurch die Beurteilung bezüglich des

Pflegeheims "M" nicht verändern werde – plausibel und wird von der

Beschwerdeführerin nicht ernsthaft und substanziiert infrage gestellt.

5.2

5.2.1

Das Baurekursgericht ging – ebenso wie die jetzige Beschwerdegegnerschaft 1–3

in ihrer Rekursschrift – davon aus, dass es sich beim samstags und sonntags

bewilligten Geläut um bürgerliches Läuten handelt. Die erstinstanzliche

Bewilligung konnte aufgrund der offenen formulierten Disp.-Ziff. 1.2 und

1.3 tatsächlich so verstanden werden: Die samstäglichen und sonntäglichen

Läutzeiten waren nämlich uneingeschränkt und ohne expliziten Konnex zum

Abhalten einzelner Gottesdienste bewilligt worden. Hingegen wurde mit Disp.-Ziff. 1.4

"zusätzlich liturgisches Geläut" erlaubt und im Rahmen der Erwägungen

wurde nicht ausdrücklich auf regelmässiges samstägliches und sonntägliches

liturgisches Geläut eingegangen (vgl. die Vernehmlassung der Vorinstanz).

5.2.2

Bei der Beurteilung von neuem bürgerlichem Läuten müssen die tatsächlichen

lokalen Verhältnisse berücksichtigt werden. Soweit bürgerliches Geläut, das von

einem bestehenden Kirchturm bzw. von bestehenden Kirchtürmen einer Gemeinde

ausgeht, im entsprechenden Gemeindegebiet wahrnehmbar ist, wird die im

öffentlichen Interesse stehende nichtsakrale Aufgabe grundsätzlich erfüllt; in

Bezug auf das bürgerliche Läuten kann nicht relevant sein, welcher Konfession

ein Kirchturm zuzuordnen ist. Vorliegend ist in der Umgebung der

streitbetroffenen Anlage das Geläut des Dietliker Kirchturms der

evangelisch-reformierten Kirchgemeinde gut hörbar, was sich im Rahmen des

vorinstanzlichen Augenscheins im Grundsatz ergab und auch von der

Beschwerdeführerin eingeräumt wird.

Eine derartige Sachlage

unterscheidet sich entscheidend von den relativ häufig zu beurteilenden –

lärmschutzrechtliche Altanlagen betreffenden – Konstellationen, wo eine

bestehende lokale Tradition durch einschränkende Schallschutzmassnahmen

partiell oder ganz infrage gestellt würde (BGE 126 II 366 E. 5b und c;

BGr, 13. Dezember 2017,1C_383/2016,1C_409/2016, E. 6; 18. Januar

2010,1C_297/2009, E. 7; 20. Februar 2006,1A.159/2005, E. 3.3;

13. Mai 2003,1A.240/2002, E. 3.6). Offensichtlich existiert ein weit

geringeres öffentliches Interesse an der Nachahmung einer Tradition als am

Erhalt einer solchen.

5.2.3

Auf eine lokale Tradition des Wochenendeinläutens und Wochenendausläutens

war im vorliegenden Verfahren indes gar nicht abgestellt worden. Im Rahmen der

erstinstanzlichen Bewilligungserteilung nahm die Baubewilligungsbehörde

generell kaum Bezug auf lokale Traditionen; sie führte bloss aus, dass das

nächtliche Geläut am 24. Dezember und in der Neujahrsnacht "den

örtlichen Gepflogenheiten entspricht (auch die reformierten Kirchenglocken

läuten zu dieser Zeit)". Im Rekursverfahren war das Bestehen einer

Tradition von der jetzigen Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Sie

bringt nun erstmals in der Beschwerde-Triplik und ohne weitere Belege vor, dass

am Sonntagabend um 19:00 Uhr der Sonntag von der evangelisch-reformierten

Kirche Dietlikon ausgeläutet werde. Die Vorinstanz legte nur dar, dass das

abendliche samstägliche Ein- bzw. das sonntägliche Ausläuten in vielen

Gemeinden praktiziert werde; das bewilligte Geläut lasse sich auf das

"hierzulande herrschende Brauchtum" stützen. Angesichts des in E. 5.2.2

Ausgeführten kann offenbleiben, ob eine entsprechende lokale Tradition besteht.

5.2.4

Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung, die für die Gewährung von

Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG notwendig ist, erscheint das

öffentliche Interesse an neuem bürgerlichem Geläut am Wochenende – das

gemäss Vollzugshilfe Alltagslärm gesamthaft als "sensible Zeit" gilt,

in der die Störungswirkung von Lärm grösser ist als zu normalen Arbeitszeiten

(Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 17, 55) – als eher gering: Soweit die

Tradition des Wochenendeinläutens und Wochenendausläutens in der Gemeinde

Dietlikon besteht, wird diese nichtsakrale Nebenaufgabe durch das Geläut des

bestehenden evangelischen Kirchturms wahrgenommen (vgl. E. 5.2.2 f.).

Es vermag das Ruhebedürfnis sowie das öffentliche Interesse an der Einhaltung

der lärmschutzrechtlichen Belastungswerte nicht zu überwiegen.

5.3

5.3.1

Betreffend das im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit

stehende liturgischen Läuten (vgl. E. 4.3) ist die Sache anders zu

beurteilen. Es besteht grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse

daran, dass eine Kirche den Gottesdienst ihrer Liturgie entsprechend abhalten

kann.

Doch auch soweit Glockengeläut

Teil der Religionsausübung darstellt und unter dem Schutz der Glaubens- und

Gewissensfreiheit steht, darf es gewissen Einschränkungen unterworfen werden

(BGE 126 II 366 E. 2a). Mit Blick auf die von der Eigentumsgarantie (Art. 26

BV) geschützten Befugnisse zur Nutzung der umliegenden Liegenschaften ist

nämlich eine Grundrechtskollision aufzulösen (vgl. VGr, 17. Dezember 2015,

VB.2015.00127, E. 4.1).

5.3.2

Die Beschwerdeführerin legt – flankiert von der Stellungnahme der

Baubehörde Dietlikon – plausibel dar, dass es ihr um die Möglichkeit gegangen

sei, mit dem Läuten ihre Wochenendgottesdienste anzukündigen. Entsprechend

hatte sie in ihrer Rekursantwort vom 29. Juni 2018 ausgeführt, dass es

sich beim bewilligten Samstagsgeläut und beim Sonntagsgeläut nicht um bürgerliches

Geläut im eigentlichen Sinn handle. Dies ergebe sich einerseits aus der

bewilligten Läutdauer und andererseits aus dem Bezug zu Samstagen und

Sonntagen, da an diesen Tagen üblicherweise Gottesdienste oder kirchliche

Anlässe stattfänden, welche durch entsprechendes Geläut angekündigt bzw.

begleitet werde.

In ihrer Beschwerdeschrift

führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Geläut am Samstag und Sonntag gerade

der Ankündigung von Gottesdiensten dienen soll und kein Ein- bzw. Ausläuten

oder gar ein Morgen- bzw. Mittagsgeläut darstelle. Aufgrund der Möglichkeit,

dass sich die Zeiten verschiedener Gottesdienste über die Dauer verändern

können, habe die Beschwerdeführerin denn auch einen Spielraum für die

Läutzeiten beantragt. Dieser sei von der Baubehörde Dietlikon entsprechend

gewährt worden. Zudem macht sie geltend, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass

das von der Vorinstanz als 15‑minütiges Ausläuten des Sonntags

qualifizierte Geläut – an deren zeitlichen Fixierung auf 19.00 Uhr sie

sich stört – in Zukunft für einen der sonntäglichen Gottesdienste oder einen

dritten Gottesdienst zum Einsatz komme und folglich grössere liturgische

Bedeutung aufweise als gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid.

Der Beschwerdeführerin kann

nicht gefolgt werden, wenn sie dennoch meint, dass ihr sowohl das Ein- und

Ausläuten des Sonntags als auch das Einläuten der Gottesdienste zu bewilligen

seien. Es bleibt – wie gesehen (vgl. E. 5.2) – kein Raum für zusätzliches

bürgerliches Geläut; schon gar nicht für solches, das von der

Beschwerdeführerin nie ernsthaft beantragt wurde.

5.3.3

Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, soweit es um das

liturgische Geläut des Einläutens der Gottesdienste geht. Es ist angesichts der

ebenfalls gewichtigen entgegenstehenden Interessen (Ruhebedürfnis, Einhaltung

der lärmschutzrechtlichen Belastungswerte) freilich allein im von der

Beschwerdeführerin dargetanen Rahmen zu gewähren.

Wie die

Beschwerdeführerin selbst für den Fall, dass die Läutzeiten als zu unbestimmt

eingestuft werden sollten, ausführt, ist daher anzuordnen, dass die

samstäglichen und sonntäglichen Läutereignisse allein im Rahmen von

Gottesdiensten zu erfolgen haben. Zudem muss – in Übereinstimmung mit den

zahlreichen diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem

Verwaltungsgericht – präzisiert werden, dass sich die Bewilligung nur auf das

Einläuten der Gottesdienste bezieht.

Damit ist die

Beschwerdeführende im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid klar

bessergestellt, zumal das von ihr selbst als zentral eingestufte Einläuten der

Gottesdienste in der von ihr geforderten Flexibilität und Zahl bewilligt wurde;

§ 63 Abs. 2 VRG ist Genüge getan (vgl. E. 3).

6.

6.1 Zusammenfassend

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. II des Entscheids

der Vorinstanz ist teilweise aufzuheben und die Disp.-Ziff. 1.2 und 1.3

der angefochtenen Baubewilligung sind folgendermassen zu fassen:

"1.2.

Zum Zweck des Einläutens eines samstäglichen Gottesdienstes: einmal während

zehn Minuten, beginnend frühestens um 08:50 Uhr und endend spätestens

um 19:00 Uhr.

1.3. Zum Zweck des

Einläutens sonntäglicher Gottesdienste: einmal während fünf Minuten,

einmal während zehn Minuten und einmal während 15 Minuten, beginnend

frühestens um 08:55 Uhr und endend spätestens um 19:15 Uhr."

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerschaft 1–3 zu 3/4 und

der Beschwerdeführerin zu 1/4 aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin hat überdies ausgangsgemäss

Anspruch auf Bezahlung einer Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerschaft 1–3

(§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 2'000.-

(inkl. MWST).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Abänderung des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 20. Dezember 2018 wird Dispositiv-Ziffer II des

angefochtenen Entscheids teilweise aufgehoben und sind die Dispositiv-Ziffern 1.2

und 1.3 des Beschlusses der Baubehörde Dietlikon vom 18. April 2018 wie

folgt neu zu fassen:

"1.2. Zum Zweck des

Einläutens eines samstäglichen Gottesdienstes: einmal während zehn Minuten,

beginnend frühestens um 08:50 Uhr und endend spätestens um 19:00 Uhr.

1.3.

Zum Zweck des Einläutens sonntäglicher Gottesdienste: einmal während fünf Minuten,

einmal während zehn Minuten und einmal während 15 Minuten, beginnend

frühestens um 08:55 Uhr und endend spätestens um 19:15 Uhr."

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 5'230.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3 solidarisch zu 3/4

und der Beschwerdeführerin zu 1/4 auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerschaft 1–3 wird im gleichen Verhältnis verpflichtet, der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST)

zu entrichten, bezahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …