VB.2019.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00067
29. August 2019Deutsch17 min
(URT.2019.21061)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00067
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Römisch-katholische Kirchgemeinde
Dietlikon, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
3.1 E,
3.2 F,
alle vertreten durch RA G,
4. H, vertreten durch RA MLaw I,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Baubehörde Dietlikon, vertreten durch RA J,
Mitbeteiligte,
betreffend Kirchglockengeläut,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. April 2018 erteilte die
Baubehörde Dietlikon der römisch-katholischen Kirchgemeinde Wallisellen,
Dietlikon, Wangen-Brüttisellen die baurechtliche Bewilligung für den Neubau
eines freistehenden Kirchturms auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 01 an der
K-Strasse 02 und 03 in Dietlikon.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben C, D sowie E und F am 25. Mai 2018
Rekurs. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erhob H ebenfalls Rekurs.
Das Baurekursgericht vereinigte die Rekurse und hiess sie
mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 teilweise gut.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob die römisch-katholische
Kirchgemeinde Wallisellen, Dietlikon, Wangen-Brüttisellen mit Eingabe vom 31. Januar
2019.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie stellte – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren
(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern) zulasten der Beschwerdegegner – den
Antrag, die Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheids sei
teilweise aufzuheben und die Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 des
Baubehördenbeschlusses vom 18. April 2018 seien wie folgt neu zu fassen
bzw. entsprechend den Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 der Baubewilligung
beizubehalten:
"1.2. Am Samstag: Einmal während zehn Minuten, beginnend
frühestens um 08:50 Uhr und endend spätestens um 19:00 Uhr.
1.3
Am Sonntag: Einmal während
fünf Minuten, einmal während zehn Minuten und einmal während 15 Minuten,
beginnend frühestens um 08:55 Uhr und endend spätestens um 19:15 Uhr."
Das Baurekursgericht nahm dazu
mit Eingabe vom 7. Februar 2019 Stellung. Die Baubehörde Dietlikon liess
sich mit Eingabe vom 6. März 2019 vernehmen, ohne eigene Anträge zu
stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 beantragte H, die
Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich
Mehrwertsteuern zulasten der Staatskasse – mit Bezug auf Antrag Nr. 1 der
Beschwerdeführerin gutzuheissen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2019
beantragten C, D sowie E und F, die Beschwerde sei, unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, vollumfänglich abzuweisen.
Mit Replik vom 28. März 2019 und Quadruplik vom 17. Mai 2019 hielt
die römisch-katholische Kirchgemeinde Wallisellen, Dietlikon,
Wangen-Brüttisellen an ihren Anträgen fest. Am 29. April 2019
triplizierten C, D sowie E und F und hielten ebenfalls an ihren Anträgen fest;
in der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b
VRG ist ein Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit
rechtsmittellegitimiert, wenn er die Verletzung von Garantien rügt, die ihm die
Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 130
lit. b der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV)
eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann sich für ihre
Legitimation auf ihre Autonomie berufen. Deren Verletzung wird zumindest
sinngemäss geltend gemacht.
2.
Streitbetroffen
ist der Bau eines Glockenturms auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 01 an der K-Strasse 02 und
03.
in Dietlikon. Der Glockenturm soll nahe der nördlichen Grundstücksgrenze zu
stehen kommen und einen Grundriss von 3,60 m mal 3,60 m und eine Höhe
von insgesamt 18,02 m aufweisen, wobei sich der Glockenstuhl auf einer
Höhe von 12 m befinden und mit insgesamt vier Glocken bestückt werden
soll. Die Bauparzelle befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten (Oe),
ist der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II zugewiesen und mit der
römisch-katholischen Kirche und dem dazugehörigen Kirchgemeindehaus überbaut.
Sie ist von überbauten Grundstücken umgeben, die der Wohnzone (ES II) zugehören.
In der nahen Umgebung befinden sich ein Schulhaus (ca. 150 m Luftlinie)
sowie ein Pflegeheim (ca. 225 m Luftlinie).
Die Baubehörde Dietlikon hatte folgende Läutzeiten
bewilligt:
"1.1. An Werktagen (Montag
bis Freitag): Dreimal während jeweils drei Minuten, beginnend frühestens
um 07.00 Uhr und endend spätestens um 19.05 Uhr.
1.2
Am Samstag: Einmal während
zehn Minuten, beginnend frühestens um 08.50 Uhr und endend spätestens
um 19.00 Uhr.
1.3
Am Sonntag: Einmal während
fünf Minuten, einmal während zehn Minuten und einmal während 15 Minuten,
beginnend frühestens um 08.55 Uhr und endend spätestens um 19.15 Uhr.
1.4
Zusätzlich liturgisches
Geläut tagsüber (zwischen 08.00 Uhr und 19.00 Uhr) während höchstens
15.
Minuten pro Anlass bei Fest-
gottesdiensten (maximal zweimal pro Jahr), bei Hochzeiten (maximal fünfmal pro
Jahr) und bei Beerdigungen (maximal 25mal pro Jahr).
1.5
Zusätzlich liturgisches
Geläut bei Festtagen wahrend höchstens 15 Minuten pro Anlass, wie
Gründonnerstag um 20.00 Uhr, Osternacht um 21.00 Uhr, Weihnachten
(24.12.) um 23.00 Uhr.
1.6
Silvesternacht um 23.40 Uhr
während 17 Minuten und um 00.01 Uhr während 20 Minuten.
l.7. Allfällige Änderungen und Erweiterungen der
Laufzeiten sind bewilligungspflichtig."
Das Baurekursgericht hob bezüglich
der Läutzeiten die Dispositiv-Ziffern 1.1–1.3 auf und fasste sie wie
folgt:
"1.1. An Werktagen (Montag
bis Freitag): um 11:00 Uhr und um 19:00 Uhr, während jeweils 3 Minuten
mit maximal zwei Glocken.
1.
[.] Am Samstag: um 17:50 Uhr
während 10 Minuten[.]
1.3
Am Sonntag: um 19:00 Uhr während 15 Minuten[.]"
3.
Umstritten ist nur noch das samstägliche und sonntägliche
Läuten der Kirchenglocken. Das (bürgerliche) Läuten unter der Woche gemäss
Disp.-Ziff. 1.1 und in der Silvesternacht nach Disp.-Ziff. 1.6 sowie
das (liturgische) Läuten gemäss Disp.-Ziff. 1.4 und 1.5 sind nicht mehr
Streitgegenstand, zumal der Entscheid der Vorinstanz allein von der
Beschwerdeführerin – und bloss betreffend die Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3
– angefochten wurde. Das Verwaltungsgericht darf nach § 63 Abs. 2 VRG
über die gestellten Rechtsbegehren nicht hinausgehen und die aufgehobene
Anordnung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abändern. Die
Entscheidbefugnis wird durch das Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei
beschränkt; sie liegt zwischen dem Antrag der beschwerdeführenden Partei und
dem angefochtenen Entscheid (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 63 N. 22).
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass mit der Änderung der Dispositiv-Ziffern 1.2
und 1.3 der Baubewilligung durch die Vorinstanz der Hauptzweck des Ankündens
der (sonntäglichen) Gottesdienste durch ein Glockenspiel verunmöglicht werde.
Der Entscheid der Vorinstanz beruhe wohl auf einem Missverständnis. Das unter
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 bewilligte Geläut stelle klarerweise
liturgisches und nicht bürgerliches Geläut dar.
4.
4.1 Beim
geplanten Glockenspiel der römisch-katholischen Kirche Dietlikon handelt es
sich um eine mit einer Baute dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung und
damit um eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1
der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Soweit mit dem
Betrieb von Anlagen verbundene Lärmimmissionen im Aussenbereich wahrnehmbar
sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2
lit. a LSV). Sie haben Grenzwerte einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz
gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG zu beachten. Danach sind Emissionen
im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit
zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist (Abs. 2).
Da das Läutwerk zusammen mit dem Kirchturm neu errichtet
werden soll, handelt es sich um eine lärmschutzrechtliche Neuanlage (Art. 25
USG, Art. 7 LSV), die grundsätzlich die Planungswerte einzuhalten hat (Abs. 1).
Erleichterungen können nur gewährt werden, wenn überwiegende öffentliche
Interessen an der Anlage bestehen und die Einhaltung der Planungswerte zu einer
unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde (Abs. 2).
4.2 Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat für durch Kirchengeläut
verursachte Lärmimmissionen keine direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte
festgesetzt. Daher sind die Lärmimmissionen einzelfallbezogen und unmittelbar
gestützt auf das Umweltschutzgesetz zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3
LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms,
Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw.
Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive
Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte
Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13
Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3 S. 297; BGr, 18. Januar
2009,1C_297/2009, E. 2.1 mit Hinweisen). Für eine derartige objektivierte
Betrachtung dürfen fachlich abgestützte Richtlinien wie die Vollzugshilfe im
Umgang mit Alltagslärm des BAFU (Vollzugshilfe Alltagslärm) aus dem Jahr 2014
herangezogen werden, denen jedoch nicht die Verbindlichkeit von in der LSV
festgelegten Grenzwerten zukommt. Insbesondere ist den örtlichen Behörden ein
gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit
lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (BGE 126 II 300 E. 4c/dd;
126 II 366 E. 2d S. 370; vgl. auch VGr, 5. Oktober 2017,
VB.2017.00010, E. 2.2; 2. März 2017, VB.2016.00543, E. 4.3).
Zu beachten ist bei der Beurteilung, dass kein absoluter
Anspruch auf Ruhe besteht (Art. 15 USG) und dass Geräusche, welche
den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, wie beispielsweise
das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken oder das Musizieren, nicht vollständig
untersagt werden sollen. Es sind aber jeweils die im Raum stehenden Interessen
gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls Beschränkungen der fraglichen
Schallimmissionen anzuordnen (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00010, E. 2.2;
vgl. VGr, 17. März 2016, VB. 2015.00509, E. 3). In vielen Fällen
erweist sich allerdings eine Reduktion der Schallintensität nicht als
zielführend, da dadurch der mit der betreffenden Tätigkeit verfolgte Zweck
vereitelt würde (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00010, E. 2.2).
4.3 Gemeinhin
werden das liturgische und das bürgerliche Läuten unterschieden. Das
liturgische Läuten steht im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit
nach Art. 15 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV). Als liturgisch zu qualifizieren ist das Läuten vor und nach
Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten und anderen kirchlichen Handlungen
(vgl. VGr, 6. Mai 2009, VB.2007.00214, E. 4.4 mit Hinweisen = BEZ
2009 Nr. 28; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 1387 f.).
Das bürgerliche Läuten dient demgegenüber – als nichtsakrale Nebenaufgabe der
Kirche im öffentlichen Interesse – weltlichen Zwecken und steht nicht unter dem
Schutz der Glaubens- und Gewissenfreiheit (VGr, 6. Mai 2009,
VB.2007.00214, E. 4.4 mit Hinweisen, 6 = BEZ 2009 Nr. 28;
Fritsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1387 f.; BGr, 20. Februar 2006,
1A.159/2005 = URP 2006 S. 740 E. 2.5 a. E.). Dazuzuzählen sind das Läuten der Glocken an
nationalen Feiertagen oder zur Einberufung der Gemeindeversammlung, das
Schlagen der Kirchenglocken zur Zeitverkündung sowie das Früh‑, Mittags-
und Abendläuten (VGr, 6. Mai 2009, VB.2007.00214, E. 4.4 mit
Hinweisen). Gleiches hat für das Ausläuten der Woche bzw. Einläuten des
Sonntags sowie das Ausläuten des Sonntags zu gelten, zumal auch dies nicht in
einem unmittelbaren Zusammenhang mit kirchlichen Handlungen steht (vgl. etwa Art. 2
Ziff. 1.1 und 2.1 der Läutordnung der Evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde Niederhasli-Niederglatt vom 14. März 2017 [www.refkinini.ch
> Downloads > Verordnungen], wo dies als bürgerliches Läuten qualifiziert
wird).
5.
5.1
Gemäss dem von der Vorinstanz wie auch von der jetzigen
Beschwerdeführerin für überzeugend befundenen – nach der Vollzugshilfe
Alltagslärm erstellten – Lärmgutachten der L AG vom 19. Dezember 2017
wird der zu erwartende Lärm in der Wohnzone als störend wahrgenommen werden,
was einem Belastungswert zwischen den Planungs- und den Immissionsgrenzwerten
bzw. einer Planungswertüberschreitung entspricht (vgl. Vollzugshilfe
Alltagslärm, S. 16). Ab einer Distanz von über 150 m zum
streitbetroffenen Kirchturm werde der Lärm noch höchstens geringfügig störend
wahrgenommen werden. Ebenfalls als störend werde er sich im 225 m entfernten
Pflegeheim "M" auswirken. Durch zusätzliche emissionsbegrenzende
Massnahmen am Glockenturm (Dämmung) könne die Anzahl Gebäude, bei denen die
Lärmbelastung als störend beurteilt werde, reduziert werden; entsprechend wurde
die Baubewilligung mit der Auflage erteilt, die Glockenstube sei zusätzlich zu
dämmen.
Die Vorinstanz führte aus, dass selbst mit einer maximalen
Lärmdämmung die Planungswerte in einer Distanz bis 65 m zum Kirchturm
nicht eingehalten werden können. Dies ist – angesichts der bereits erwähnten
Feststellungen des Lärmgutachtens der L AG vom 19. Dezember 2017, wo
auch festgehalten wurde, dass sich dadurch die Beurteilung bezüglich des
Pflegeheims "M" nicht verändern werde – plausibel und wird von der
Beschwerdeführerin nicht ernsthaft und substanziiert infrage gestellt.
5.2
5.2.1
Das Baurekursgericht ging – ebenso wie die jetzige Beschwerdegegnerschaft 1–3
in ihrer Rekursschrift – davon aus, dass es sich beim samstags und sonntags
bewilligten Geläut um bürgerliches Läuten handelt. Die erstinstanzliche
Bewilligung konnte aufgrund der offenen formulierten Disp.-Ziff. 1.2 und
1.3 tatsächlich so verstanden werden: Die samstäglichen und sonntäglichen
Läutzeiten waren nämlich uneingeschränkt und ohne expliziten Konnex zum
Abhalten einzelner Gottesdienste bewilligt worden. Hingegen wurde mit Disp.-Ziff. 1.4
"zusätzlich liturgisches Geläut" erlaubt und im Rahmen der Erwägungen
wurde nicht ausdrücklich auf regelmässiges samstägliches und sonntägliches
liturgisches Geläut eingegangen (vgl. die Vernehmlassung der Vorinstanz).
5.2.2
Bei der Beurteilung von neuem bürgerlichem Läuten müssen die tatsächlichen
lokalen Verhältnisse berücksichtigt werden. Soweit bürgerliches Geläut, das von
einem bestehenden Kirchturm bzw. von bestehenden Kirchtürmen einer Gemeinde
ausgeht, im entsprechenden Gemeindegebiet wahrnehmbar ist, wird die im
öffentlichen Interesse stehende nichtsakrale Aufgabe grundsätzlich erfüllt; in
Bezug auf das bürgerliche Läuten kann nicht relevant sein, welcher Konfession
ein Kirchturm zuzuordnen ist. Vorliegend ist in der Umgebung der
streitbetroffenen Anlage das Geläut des Dietliker Kirchturms der
evangelisch-reformierten Kirchgemeinde gut hörbar, was sich im Rahmen des
vorinstanzlichen Augenscheins im Grundsatz ergab und auch von der
Beschwerdeführerin eingeräumt wird.
Eine derartige Sachlage
unterscheidet sich entscheidend von den relativ häufig zu beurteilenden –
lärmschutzrechtliche Altanlagen betreffenden – Konstellationen, wo eine
bestehende lokale Tradition durch einschränkende Schallschutzmassnahmen
partiell oder ganz infrage gestellt würde (BGE 126 II 366 E. 5b und c;
BGr, 13. Dezember 2017,1C_383/2016,1C_409/2016, E. 6; 18. Januar
2010,1C_297/2009, E. 7; 20. Februar 2006,1A.159/2005, E. 3.3;
13. Mai 2003,1A.240/2002, E. 3.6). Offensichtlich existiert ein weit
geringeres öffentliches Interesse an der Nachahmung einer Tradition als am
Erhalt einer solchen.
5.2.3
Auf eine lokale Tradition des Wochenendeinläutens und Wochenendausläutens
war im vorliegenden Verfahren indes gar nicht abgestellt worden. Im Rahmen der
erstinstanzlichen Bewilligungserteilung nahm die Baubewilligungsbehörde
generell kaum Bezug auf lokale Traditionen; sie führte bloss aus, dass das
nächtliche Geläut am 24. Dezember und in der Neujahrsnacht "den
örtlichen Gepflogenheiten entspricht (auch die reformierten Kirchenglocken
läuten zu dieser Zeit)". Im Rekursverfahren war das Bestehen einer
Tradition von der jetzigen Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Sie
bringt nun erstmals in der Beschwerde-Triplik und ohne weitere Belege vor, dass
am Sonntagabend um 19:00 Uhr der Sonntag von der evangelisch-reformierten
Kirche Dietlikon ausgeläutet werde. Die Vorinstanz legte nur dar, dass das
abendliche samstägliche Ein- bzw. das sonntägliche Ausläuten in vielen
Gemeinden praktiziert werde; das bewilligte Geläut lasse sich auf das
"hierzulande herrschende Brauchtum" stützen. Angesichts des in E. 5.2.2
Ausgeführten kann offenbleiben, ob eine entsprechende lokale Tradition besteht.
5.2.4
Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung, die für die Gewährung von
Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG notwendig ist, erscheint das
öffentliche Interesse an neuem bürgerlichem Geläut am Wochenende – das
gemäss Vollzugshilfe Alltagslärm gesamthaft als "sensible Zeit" gilt,
in der die Störungswirkung von Lärm grösser ist als zu normalen Arbeitszeiten
(Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 17, 55) – als eher gering: Soweit die
Tradition des Wochenendeinläutens und Wochenendausläutens in der Gemeinde
Dietlikon besteht, wird diese nichtsakrale Nebenaufgabe durch das Geläut des
bestehenden evangelischen Kirchturms wahrgenommen (vgl. E. 5.2.2 f.).
Es vermag das Ruhebedürfnis sowie das öffentliche Interesse an der Einhaltung
der lärmschutzrechtlichen Belastungswerte nicht zu überwiegen.
5.3
5.3.1
Betreffend das im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit
stehende liturgischen Läuten (vgl. E. 4.3) ist die Sache anders zu
beurteilen. Es besteht grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse
daran, dass eine Kirche den Gottesdienst ihrer Liturgie entsprechend abhalten
kann.
Doch auch soweit Glockengeläut
Teil der Religionsausübung darstellt und unter dem Schutz der Glaubens- und
Gewissensfreiheit steht, darf es gewissen Einschränkungen unterworfen werden
(BGE 126 II 366 E. 2a). Mit Blick auf die von der Eigentumsgarantie (Art. 26
BV) geschützten Befugnisse zur Nutzung der umliegenden Liegenschaften ist
nämlich eine Grundrechtskollision aufzulösen (vgl. VGr, 17. Dezember 2015,
VB.2015.00127, E. 4.1).
5.3.2
Die Beschwerdeführerin legt – flankiert von der Stellungnahme der
Baubehörde Dietlikon – plausibel dar, dass es ihr um die Möglichkeit gegangen
sei, mit dem Läuten ihre Wochenendgottesdienste anzukündigen. Entsprechend
hatte sie in ihrer Rekursantwort vom 29. Juni 2018 ausgeführt, dass es
sich beim bewilligten Samstagsgeläut und beim Sonntagsgeläut nicht um bürgerliches
Geläut im eigentlichen Sinn handle. Dies ergebe sich einerseits aus der
bewilligten Läutdauer und andererseits aus dem Bezug zu Samstagen und
Sonntagen, da an diesen Tagen üblicherweise Gottesdienste oder kirchliche
Anlässe stattfänden, welche durch entsprechendes Geläut angekündigt bzw.
begleitet werde.
In ihrer Beschwerdeschrift
führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Geläut am Samstag und Sonntag gerade
der Ankündigung von Gottesdiensten dienen soll und kein Ein- bzw. Ausläuten
oder gar ein Morgen- bzw. Mittagsgeläut darstelle. Aufgrund der Möglichkeit,
dass sich die Zeiten verschiedener Gottesdienste über die Dauer verändern
können, habe die Beschwerdeführerin denn auch einen Spielraum für die
Läutzeiten beantragt. Dieser sei von der Baubehörde Dietlikon entsprechend
gewährt worden. Zudem macht sie geltend, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass
das von der Vorinstanz als 15‑minütiges Ausläuten des Sonntags
qualifizierte Geläut – an deren zeitlichen Fixierung auf 19.00 Uhr sie
sich stört – in Zukunft für einen der sonntäglichen Gottesdienste oder einen
dritten Gottesdienst zum Einsatz komme und folglich grössere liturgische
Bedeutung aufweise als gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid.
Der Beschwerdeführerin kann
nicht gefolgt werden, wenn sie dennoch meint, dass ihr sowohl das Ein- und
Ausläuten des Sonntags als auch das Einläuten der Gottesdienste zu bewilligen
seien. Es bleibt – wie gesehen (vgl. E. 5.2) – kein Raum für zusätzliches
bürgerliches Geläut; schon gar nicht für solches, das von der
Beschwerdeführerin nie ernsthaft beantragt wurde.
5.3.3
Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, soweit es um das
liturgische Geläut des Einläutens der Gottesdienste geht. Es ist angesichts der
ebenfalls gewichtigen entgegenstehenden Interessen (Ruhebedürfnis, Einhaltung
der lärmschutzrechtlichen Belastungswerte) freilich allein im von der
Beschwerdeführerin dargetanen Rahmen zu gewähren.
Wie die
Beschwerdeführerin selbst für den Fall, dass die Läutzeiten als zu unbestimmt
eingestuft werden sollten, ausführt, ist daher anzuordnen, dass die
samstäglichen und sonntäglichen Läutereignisse allein im Rahmen von
Gottesdiensten zu erfolgen haben. Zudem muss – in Übereinstimmung mit den
zahlreichen diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem
Verwaltungsgericht – präzisiert werden, dass sich die Bewilligung nur auf das
Einläuten der Gottesdienste bezieht.
Damit ist die
Beschwerdeführende im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid klar
bessergestellt, zumal das von ihr selbst als zentral eingestufte Einläuten der
Gottesdienste in der von ihr geforderten Flexibilität und Zahl bewilligt wurde;
§ 63 Abs. 2 VRG ist Genüge getan (vgl. E. 3).
6.
6.1 Zusammenfassend
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. II des Entscheids
der Vorinstanz ist teilweise aufzuheben und die Disp.-Ziff. 1.2 und 1.3
der angefochtenen Baubewilligung sind folgendermassen zu fassen:
"1.2.
Zum Zweck des Einläutens eines samstäglichen Gottesdienstes: einmal während
zehn Minuten, beginnend frühestens um 08:50 Uhr und endend spätestens
um 19:00 Uhr.
1.3. Zum Zweck des
Einläutens sonntäglicher Gottesdienste: einmal während fünf Minuten,
einmal während zehn Minuten und einmal während 15 Minuten, beginnend
frühestens um 08:55 Uhr und endend spätestens um 19:15 Uhr."
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerschaft 1–3 zu 3/4 und
der Beschwerdeführerin zu 1/4 aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin hat überdies ausgangsgemäss
Anspruch auf Bezahlung einer Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerschaft 1–3
(§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 2'000.-
(inkl. MWST).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Abänderung des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 20. Dezember 2018 wird Dispositiv-Ziffer II des
angefochtenen Entscheids teilweise aufgehoben und sind die Dispositiv-Ziffern 1.2
und 1.3 des Beschlusses der Baubehörde Dietlikon vom 18. April 2018 wie
folgt neu zu fassen:
"1.2. Zum Zweck des
Einläutens eines samstäglichen Gottesdienstes: einmal während zehn Minuten,
beginnend frühestens um 08:50 Uhr und endend spätestens um 19:00 Uhr.
1.3.
Zum Zweck des Einläutens sonntäglicher Gottesdienste: einmal während fünf Minuten,
einmal während zehn Minuten und einmal während 15 Minuten, beginnend
frühestens um 08:55 Uhr und endend spätestens um 19:15 Uhr."
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 5'230.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3 solidarisch zu 3/4
und der Beschwerdeführerin zu 1/4 auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerschaft 1–3 wird im gleichen Verhältnis verpflichtet, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST)
zu entrichten, bezahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …