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Entscheid

VB.2019.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00069

13. Juni 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20897)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 7. Juni 2018 gelangten A, B und C an das Amt für

Baubewilligungen der Stadt Zürich und verlangten Einsicht in die Bauarchivakten

des 24-Stunden-Shops (fortan E-Shop) an der F-Strasse 01 in 8004 Zürich.

Für den Fall, dass keine baupolizeiliche Beurteilung der Ladenöffnungszeiten

stattgefunden habe, sei die Betreiberschaft des E-Shops behördlich

aufzufordern, ein entsprechendes Baugesuch einzureichen.

Mit Schreiben vom 18. Juni

2018 teilte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich A, B und C mit, dass

keine Veranlassung bestehe, die Ladenöffnungszeiten baurechtlich zu beurteilen

und von der Betreiberschaft des E-Shops daher kein Baugesuch eingefordert

werde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A, B und C am 13. Juli 2018 gemeinsam

Rekurs beim Baurekursgericht mit dem Antrag, das Amt für Baubewilligungen der

Stadt Zürich sei anzuweisen, der Betreiberschaft des E-Shops unter Androhung

der Ersatzvornahme eine Frist anzusetzen zur Einreichung eines baurechtlichen

Gesuchs betreffend Öffnungszeiten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Rekursgegnerschaft.

Auf den Rekurs trat das Baurekursgericht mit Entscheid vom

14.

Dezember 2018 nicht ein.

III.

Am 31. Januar 2019 erhoben A, B und C Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Kosten- und Ent­schädigungsfolgen

zulasten der Gegenpartei, das angefochtene Urteil aufzuheben, und –

entsprechend dem Rekursantrag – die Baubehörde anzuweisen, der Betreiberschaft

des E-Shops an der F-Strasse 01, 8004 Zürich, unter Androhung der

Ersatzvornahme eine Frist anzusetzen zur Einreichung eines baurechtlichen

Gesuchs betreffend Öffnungszeiten. Eventuell sei die Sache zur materiellen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Baurekursgericht beantragte am 21. Februar 2019

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 6. März 2019 liess sich das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich

vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung

einer angemessenen Parteientschädigung an die Stadt Zürich. Der E-Shop liess

sich nicht vernehmen. A, B und C replizierten am 25. März 2019. Das Amt

für Baubewilligungen der Stadt Zürich duplizierte am 3. April 2019. A, B

und C liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Der Beschwerdeführer wirft der

Vorinstanz vor, den Rekursentscheid unzureichend begründet zu haben.

Aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass

eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und

ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.

Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien

entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard

Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE

127.

I 54 E. 2b mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass sich Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können.

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE

136.

I 229 E. 5.2 mit Hinweis).

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz in genügender Weise

mit ihren Rügen auseinandergesetzt. Ihnen war es denn auch möglich, diesen

Entscheid beim Verwaltungsgericht anzufechten. Ihre Ausführungen zur

angeblichen Verletzung der Begründungspflicht betreffen sodann primär den

Verzicht auf allgemeine, lehrbuchartige Erwägungen durch die Vorinstanz sowie

die materielle Richtigkeit ihrer Entscheidbegründung.

3.

3.1

Die

Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, weil

es diesen an der Rechtsmittellegitimation fehle. Sie stellte dabei auf die

Distanz der Beschwerdeführenden zum streitbetroffenen Ladenlokal ab, die

bewirke, dass sie nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen seien, sowie

darauf, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten

Beeinträchtigungen (Lärmimmissionen und Missstände) nicht eindeutig dem

streitbetroffenen Lokal zuzurechnen seien.

3.2

Die

Beschwerdeführenden legen bezüglich ihrer Betroffenheit dar, dass "rund um

die Uhr geöffnete Shops wie der vorliegend streitgegenständliche 'E-Shop' im G-Quartier"

ursächlich bzw. stark mitursächlich seien für ein gewisses störendes Sozialverhalten

im öffentlichen Raum während der Nachtzeit, womit die Wohnqualität der

Anwohnenden in der unmittelbaren und weiteren Umgebung erheblich beeinträchtigt

werde. Bereits in ihrer Rekurseingabe hatten sie ausgeführt, dass es um

Lärmimmissionen von Personen gehe, die sich nachts mit alkoholischen Getränken

versorgten und diese dann laut "feiernd" in den umliegenden Strassen

konsumierten. Die Wohnqualität der Anwohnenden werde auch dadurch

beeinträchtigt, dass diese Personen private Innenhöfe betreten und dort häufig

Abfall, Exkremente und Erbrochenes zurücklassen würden.

3.3

Gemäss § 21

Abs. 1 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung

hat.

Nach der Rechtsprechung ist in Bausachen ein Nachbar zur

Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn er über eine hinreichend enge

nachbarliche Raumbeziehung zum streitbetroffenen Grundstück verfügt, er durch

das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen

qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er

Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 30. August

2018, VB.2018.00364, E. 1.2; 25. Januar 2012, VB.2011.00559, E. 2;

vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 21 N. 55 ff. [Kommentar VRG]).

3.4

3.4.1

Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der

Praxis die räumliche Distanz. Die Legitimation wird innerhalb eines Umkreises

von bis ca. 100 Meter um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig

anerkannt (BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219; vgl. BGr, 1. Februar

2012,1C_346/2011, E. 2.5; VGr, 30. August 2018, VB.2018.00364, E. 1.2).

Erst bei grösseren Distanzen müssen ausserordentliche Umstände glaubhaft

gemacht sein (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 56).

3.4.2

Die Liegenschaft der Beschwerdeführer 1 und 2 befindet sich gemäss der

unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz in einer Entfernung von ca. 100 Meter

(deutlich mehr als 30 Meter von der F-Strasse zurückversetzt;

Fusswegdistanz ca. 170 Meter; dazwischen befinden sich mehrere

Häuserreihen) bzw. jene des Beschwerdeführers 3 in einer Entfernung von

ca. 90 Meter (beinahe 70 Meter von der F-Strasse zurückversetzt;

Fusswegdistanz ca. 135 Meter; durch mindestens zwei Häuserreihen von der

streitbetroffenen Liegenschaft getrennt) vom streitbetroffenen Ladenlokal

entfernt, womit eine genügende räumliche Nähe gegeben ist.

3.5

3.5.1

Ausschlaggebend ist aber nicht allein die Distanz zum streitbetroffenen

Grundstück. Für das Vorliegen eines schützenswerten Anfechtungsinteresses

müssen die Auswirkungen auf die Liegenschaft des Nachbarn nach der Art und

Intensität so beschaffen sein, dass sie auch bei einer objektivierten

Betrachtung als Nachteil empfunden werden (VGr, 10. Mai 2012,

VB.2012.00157, E. 2.3; Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 56).

Dazu sind die geltend gemachten Einwirkungen bzw. die gerügten Regelverstösse

zu beachten (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 56; VGr, 10. Juli

2008, VB.2008.00051, E. 3.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt sodann

nur vor, wenn das Rechtsmittel den Nachbarn einen praktischen Nutzen bringen kann;

dies ist nicht der Fall, wenn es von vornherein ungeeignet ist, den geltend

gemachten Nachteil zu beseitigen (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 59).

3.5.2

Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass sie unter Einwirkungen

leiden würden, die unmittelbar vom streitbetroffenen Ladenlokal ausgehen. Sie

stellen sich vielmehr auf den Standpunkt, dass der E-Shop bzw. seine Kundschaft

für ein gewisses störendes Sozialverhalten während der Nachtzeit im Quartier

(mit)ursächlich sei (vgl. oben E. 3.2).

Der Aussage der Vorinstanz, dass sich die von den Beschwerdeführenden

geltend gemachten Lärmimmissionen und Missstände nicht "explizit" dem

streitbetroffenen Ladenlokal zuordnen lassen, ist demnach grundsätzlich

zuzustimmen. Wie der Beschwerdegegner 2 nachvollziehbar ausführt, ist es

nicht einsichtig, dass die behaupteten Beeinträchtigungen "eindeutig und

ausschliesslich" den Kunden des E-Shops – der, entsprechend den

Darlegungen der Beschwerdeführenden selbst, bloss eines von vielen derartigen

Geschäften im Quartier ist – zuzuschreiben wären. Die geltend gemachten

Störungen können im Einzelfall von irgendwelchen Personen stammen, die sich im G-Quartier

aufhalten: Etwa von solchen, die den Alkohol aus einer anderen Quelle

mitgebracht oder in Gaststätten konsumiert haben.

All dies ist indes nicht entscheidend. Eine bloss geltend

gemachte und aufgrund einer summarischen Würdigung nicht auszuschliessende

Beeinträchtigung genügt (VGr, 4. April 2012, VB.2011.00589, E. 1.2;

vgl. Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 68). Es erscheint

jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der streitbetroffene E-Shop durch den

nächtlichen Alkoholverkauf mittelbar – über das Verhalten seiner Kundschaft –

zur Intensivierung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten

Lärmimmissionen und Missstände in seiner Nähe beiträgt und für die

Beschwerdeführenden somit objektiviert betrachtet ein Nachteil vorliegt, der

sich durch die Behebung des gerügten Mangels (zumindest geringfügig) vermindern

liesse. Die Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden ist folglich zu bejahen.

4.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid der

Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

5.

5.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137

V 210 E. 7.1). Demgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner 2 und dem privaten Beschwerdegegner 1 je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG).

5.2

Der Beschwerdegegner 2

ist überdies zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden

zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Stehen sich Private mit

gegensätzlichen Begehren gegenüber, trifft die Amtsstelle nach § 17 Abs. 3

VRG zwar grundsätzlich keine Entschädigungspflicht; vorliegend hat die private

Beschwerdegegnerschaft indes auf das Stellen eines Antrags verzichtet. Es rechtfertigt

sich daher, die Ausrichtung der Parteientschädigung der unterliegenden

Amtsstelle, die ausdrücklich die Beschwerdeabweisung beantragte, aufzuerlegen (vgl.

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94, 97, 99). Als angemessen erscheint

eine Parteientschädigung von total Fr. 1'000.-.

6.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide

im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die

vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom

14.

Dezember 2018 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das

Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem privaten Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 2

je zur Hälfte auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner 2 wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- an die

Beschwerdeführenden verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …