VB.2019.00069
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00069
13. Juni 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20897)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00069
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E-Shop,
2. Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Verweigerung der Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 7. Juni 2018 gelangten A, B und C an das Amt für
Baubewilligungen der Stadt Zürich und verlangten Einsicht in die Bauarchivakten
des 24-Stunden-Shops (fortan E-Shop) an der F-Strasse 01 in 8004 Zürich.
Für den Fall, dass keine baupolizeiliche Beurteilung der Ladenöffnungszeiten
stattgefunden habe, sei die Betreiberschaft des E-Shops behördlich
aufzufordern, ein entsprechendes Baugesuch einzureichen.
Mit Schreiben vom 18. Juni
2018 teilte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich A, B und C mit, dass
keine Veranlassung bestehe, die Ladenöffnungszeiten baurechtlich zu beurteilen
und von der Betreiberschaft des E-Shops daher kein Baugesuch eingefordert
werde.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A, B und C am 13. Juli 2018 gemeinsam
Rekurs beim Baurekursgericht mit dem Antrag, das Amt für Baubewilligungen der
Stadt Zürich sei anzuweisen, der Betreiberschaft des E-Shops unter Androhung
der Ersatzvornahme eine Frist anzusetzen zur Einreichung eines baurechtlichen
Gesuchs betreffend Öffnungszeiten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Rekursgegnerschaft.
Auf den Rekurs trat das Baurekursgericht mit Entscheid vom
14.
Dezember 2018 nicht ein.
III.
Am 31. Januar 2019 erhoben A, B und C Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gegenpartei, das angefochtene Urteil aufzuheben, und –
entsprechend dem Rekursantrag – die Baubehörde anzuweisen, der Betreiberschaft
des E-Shops an der F-Strasse 01, 8004 Zürich, unter Androhung der
Ersatzvornahme eine Frist anzusetzen zur Einreichung eines baurechtlichen
Gesuchs betreffend Öffnungszeiten. Eventuell sei die Sache zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Baurekursgericht beantragte am 21. Februar 2019
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 6. März 2019 liess sich das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich
vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung
einer angemessenen Parteientschädigung an die Stadt Zürich. Der E-Shop liess
sich nicht vernehmen. A, B und C replizierten am 25. März 2019. Das Amt
für Baubewilligungen der Stadt Zürich duplizierte am 3. April 2019. A, B
und C liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Der Beschwerdeführer wirft der
Vorinstanz vor, den Rekursentscheid unzureichend begründet zu haben.
Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und
ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.
Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien
entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard
Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE
127.
I 54 E. 2b mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE
136.
I 229 E. 5.2 mit Hinweis).
Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz in genügender Weise
mit ihren Rügen auseinandergesetzt. Ihnen war es denn auch möglich, diesen
Entscheid beim Verwaltungsgericht anzufechten. Ihre Ausführungen zur
angeblichen Verletzung der Begründungspflicht betreffen sodann primär den
Verzicht auf allgemeine, lehrbuchartige Erwägungen durch die Vorinstanz sowie
die materielle Richtigkeit ihrer Entscheidbegründung.
3.
3.1
Die
Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, weil
es diesen an der Rechtsmittellegitimation fehle. Sie stellte dabei auf die
Distanz der Beschwerdeführenden zum streitbetroffenen Ladenlokal ab, die
bewirke, dass sie nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen seien, sowie
darauf, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Beeinträchtigungen (Lärmimmissionen und Missstände) nicht eindeutig dem
streitbetroffenen Lokal zuzurechnen seien.
3.2
Die
Beschwerdeführenden legen bezüglich ihrer Betroffenheit dar, dass "rund um
die Uhr geöffnete Shops wie der vorliegend streitgegenständliche 'E-Shop' im G-Quartier"
ursächlich bzw. stark mitursächlich seien für ein gewisses störendes Sozialverhalten
im öffentlichen Raum während der Nachtzeit, womit die Wohnqualität der
Anwohnenden in der unmittelbaren und weiteren Umgebung erheblich beeinträchtigt
werde. Bereits in ihrer Rekurseingabe hatten sie ausgeführt, dass es um
Lärmimmissionen von Personen gehe, die sich nachts mit alkoholischen Getränken
versorgten und diese dann laut "feiernd" in den umliegenden Strassen
konsumierten. Die Wohnqualität der Anwohnenden werde auch dadurch
beeinträchtigt, dass diese Personen private Innenhöfe betreten und dort häufig
Abfall, Exkremente und Erbrochenes zurücklassen würden.
3.3
Gemäss § 21
Abs. 1 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung
hat.
Nach der Rechtsprechung ist in Bausachen ein Nachbar zur
Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn er über eine hinreichend enge
nachbarliche Raumbeziehung zum streitbetroffenen Grundstück verfügt, er durch
das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen
qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er
Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 30. August
2018, VB.2018.00364, E. 1.2; 25. Januar 2012, VB.2011.00559, E. 2;
vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 21 N. 55 ff. [Kommentar VRG]).
3.4
3.4.1
Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der
Praxis die räumliche Distanz. Die Legitimation wird innerhalb eines Umkreises
von bis ca. 100 Meter um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig
anerkannt (BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219; vgl. BGr, 1. Februar
2012,1C_346/2011, E. 2.5; VGr, 30. August 2018, VB.2018.00364, E. 1.2).
Erst bei grösseren Distanzen müssen ausserordentliche Umstände glaubhaft
gemacht sein (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 56).
3.4.2
Die Liegenschaft der Beschwerdeführer 1 und 2 befindet sich gemäss der
unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz in einer Entfernung von ca. 100 Meter
(deutlich mehr als 30 Meter von der F-Strasse zurückversetzt;
Fusswegdistanz ca. 170 Meter; dazwischen befinden sich mehrere
Häuserreihen) bzw. jene des Beschwerdeführers 3 in einer Entfernung von
ca. 90 Meter (beinahe 70 Meter von der F-Strasse zurückversetzt;
Fusswegdistanz ca. 135 Meter; durch mindestens zwei Häuserreihen von der
streitbetroffenen Liegenschaft getrennt) vom streitbetroffenen Ladenlokal
entfernt, womit eine genügende räumliche Nähe gegeben ist.
3.5
3.5.1
Ausschlaggebend ist aber nicht allein die Distanz zum streitbetroffenen
Grundstück. Für das Vorliegen eines schützenswerten Anfechtungsinteresses
müssen die Auswirkungen auf die Liegenschaft des Nachbarn nach der Art und
Intensität so beschaffen sein, dass sie auch bei einer objektivierten
Betrachtung als Nachteil empfunden werden (VGr, 10. Mai 2012,
VB.2012.00157, E. 2.3; Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 56).
Dazu sind die geltend gemachten Einwirkungen bzw. die gerügten Regelverstösse
zu beachten (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 56; VGr, 10. Juli
2008, VB.2008.00051, E. 3.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt sodann
nur vor, wenn das Rechtsmittel den Nachbarn einen praktischen Nutzen bringen kann;
dies ist nicht der Fall, wenn es von vornherein ungeeignet ist, den geltend
gemachten Nachteil zu beseitigen (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 59).
3.5.2
Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass sie unter Einwirkungen
leiden würden, die unmittelbar vom streitbetroffenen Ladenlokal ausgehen. Sie
stellen sich vielmehr auf den Standpunkt, dass der E-Shop bzw. seine Kundschaft
für ein gewisses störendes Sozialverhalten während der Nachtzeit im Quartier
(mit)ursächlich sei (vgl. oben E. 3.2).
Der Aussage der Vorinstanz, dass sich die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Lärmimmissionen und Missstände nicht "explizit" dem
streitbetroffenen Ladenlokal zuordnen lassen, ist demnach grundsätzlich
zuzustimmen. Wie der Beschwerdegegner 2 nachvollziehbar ausführt, ist es
nicht einsichtig, dass die behaupteten Beeinträchtigungen "eindeutig und
ausschliesslich" den Kunden des E-Shops – der, entsprechend den
Darlegungen der Beschwerdeführenden selbst, bloss eines von vielen derartigen
Geschäften im Quartier ist – zuzuschreiben wären. Die geltend gemachten
Störungen können im Einzelfall von irgendwelchen Personen stammen, die sich im G-Quartier
aufhalten: Etwa von solchen, die den Alkohol aus einer anderen Quelle
mitgebracht oder in Gaststätten konsumiert haben.
All dies ist indes nicht entscheidend. Eine bloss geltend
gemachte und aufgrund einer summarischen Würdigung nicht auszuschliessende
Beeinträchtigung genügt (VGr, 4. April 2012, VB.2011.00589, E. 1.2;
vgl. Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 68). Es erscheint
jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der streitbetroffene E-Shop durch den
nächtlichen Alkoholverkauf mittelbar – über das Verhalten seiner Kundschaft –
zur Intensivierung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Lärmimmissionen und Missstände in seiner Nähe beiträgt und für die
Beschwerdeführenden somit objektiviert betrachtet ein Nachteil vorliegt, der
sich durch die Behebung des gerügten Mangels (zumindest geringfügig) vermindern
liesse. Die Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden ist folglich zu bejahen.
4.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid der
Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
5.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137
V 210 E. 7.1). Demgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner 2 und dem privaten Beschwerdegegner 1 je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG).
5.2
Der Beschwerdegegner 2
ist überdies zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden
zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Stehen sich Private mit
gegensätzlichen Begehren gegenüber, trifft die Amtsstelle nach § 17 Abs. 3
VRG zwar grundsätzlich keine Entschädigungspflicht; vorliegend hat die private
Beschwerdegegnerschaft indes auf das Stellen eines Antrags verzichtet. Es rechtfertigt
sich daher, die Ausrichtung der Parteientschädigung der unterliegenden
Amtsstelle, die ausdrücklich die Beschwerdeabweisung beantragte, aufzuerlegen (vgl.
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94, 97, 99). Als angemessen erscheint
eine Parteientschädigung von total Fr. 1'000.-.
6.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide
im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die
vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom
14.
Dezember 2018 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das
Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem privaten Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 2
je zur Hälfte auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner 2 wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- an die
Beschwerdeführenden verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …