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Entscheid

VB.2019.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00070

20. März 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20676)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1984 geborene dominikanische Staatsangehörige A ist

Mutter des im Jahre 2005 geborenen dominikanischen Staatsangehörigen B. Im

September 2008 lernte sie den 1969 geborenen Schweizer C kennen, welchen sie am

6. April 2013 in ihrem Heimatland heiratete. Nachdem A und ihr Sohn am 24. September

2013 in die Schweiz eingereist waren, wurden ihnen am 3. Oktober 2013 im

Rahmen des Familiennachzugs Aufenthaltsbewilligungen erteilt, letztmals

befristet bis zum 23. September 2017.

Im Februar 2017 leitete A beim Bezirksgericht Uster ein

Eheschutzverfahren ein. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 5. Mai

2017 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt, die eheliche Wohnung dem

Ehemann zugeteilt und dieser für die Dauer des Getrenntlebens zu

Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Nachdem sich beide Ehegatten gegenüber dem Migrationsamt

zum Trennungszeitpunkt vernehmen liessen, verweigerte dieses am 29. September

2017 weitere Bewilligungsverlängerungen, da es davon ausging, dass die eheliche

Gemeinschaft spätestens im August 2016 aufgegeben worden sei. Zugleich setzte

es A und B eine Ausreisefrist bis zum 29. Dezember 2017.

Erwägungen

II.

Mit obergerichtlichem Entscheid vom 25. April 2018 wurde

die Höhe der Unterhaltszahlungen des Ehemannes neu festgesetzt.

Den gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 29. September

2017.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Dezember 2018

ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. März 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 liessen A und B

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und ihnen die Aufenthaltsbewilligungen zu belassen. Weiter wurde um

die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die ausländische

Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend ist damit nicht das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

2.2

Es ist

unbestritten, dass den Eheleuten mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom

5.

Mai 2017 das Getrenntleben bewilligt worden war und die

Beschwerdeführerin Nr. 1 (nachfolgend Beschwerdeführerin) und deren Sohn

(Beschwerdeführer Nr. 2) am 16. Mai 2017 aus der ehelichen

Wohnung auszogen. Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens hat weder

stattgefunden, noch ist eine solche absehbar, womit die Beschwerdeführerin

weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf

Familienleben, noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

3.

3.1

3.1.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

laut Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018

geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle

der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt.

Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten

Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und

Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VintA) für eine erfolgreiche Integration

vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im

Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die massgeblichen

Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind. Für die

Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in

ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3;

BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober

2011,2C_430/2011, E. 4.1.1).

3.1.2

Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein

gegenseitiger Ehewille vorliegen. Mit Blick auf Art. 49 AIG ist jeweils

aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt

die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im

Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen

Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II

345.

E. 3.1.2; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 50 AuG N. 16). Indessen gilt die blosse Fortführung einer

faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und

erloschenem Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes

Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG (vgl. BGr, 6. März

2017,2C_970/2016, E. 2.4; BGr, 23. Juli 2013,2C_137/2013, E. 2.4;

BGr, 1. Mai 2012,2C_366/2012, E. 2.2; VGr, 21. August 2018,

VB.2018.00369, E. 3.3 [nicht rechtskräftig]; VGr, 21. Februar 2017,

VB.2016.00758, E. 2.1). Dies selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin

rein freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zueinander unterhalten

(vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juni

2011,2C_231/2011, E. 4.6). Sodann wird ein im Ausland oder vorehelich im

Konkubinat verbrachtes Zusammenleben bei der Berechnung der Dreijahresfrist

nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,2C_218/2016, E. 3.2.1;

BGr, 13. August 2015,2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen).

3.1.3

Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel

unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und

Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe

ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als

aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013,

E. 3.1; BGr, 16. Fe­bruar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr,

27.

Ja­nuar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013,

VB.2013.00385, E. 2.2.2). Dasselbe muss auch gelten, wenn die Ehegatten

zwar weiterhin eine Wohngemeinschaft bilden, die Ehegemeinschaft als solche

aber bereits vor mehr als sechs bis zwölf Monaten aufgegeben haben. Auch

diesfalls ist das Ende der relevanten Ehegemeinschaft auf die Aufhebung der

Ehegemeinschaft zurückzubeziehen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt rein

hypothetisch eine Wiedervereinigung noch denkbar gewesen wäre (vgl. BGr,

6.

März 2017,2C_970/2016, E. 2.4; BGr, 1. Mai 2012,

2C_366/2012, E. 2.2; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 3.5

und 4.10 [nicht rechtskräftig]).

Die Dreijahresfrist von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und

gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit

und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein

überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z.B. BGr, 16. Febru­ar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.1.4

Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind

dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu

würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten

bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst

zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90

AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die

Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht

oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar

2019,2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde eine

Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der

betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter

Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw.

mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,

2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).

Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende

Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5 f.,

und BGr, 9. Dezember 2009,2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar

2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390,

E. 4.3). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen

zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011, E. 4.6;

vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2

[nicht rechtskräftig]).

3.2

3.2.1

Es ist unbestritten, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG erst am 24. September 2013 begonnen hat, mit dem Zuzug der

Beschwerdeführerin in die Schweiz.

3.3

Der

Ehemann der Beschwerdeführerin setzte das Migrationsamt mit Schreiben vom

20.

März 2017 und 10. April 2017 darüber in Kenntnis, dass die

Ehegemeinschaft seit geraumer Zeit nicht mehr bestehe und die

Beschwerdeführerin bereits seit März 2016 bzw. 1. April 2016 in der

gemeinsamen Wohnung in einem separaten, abschliessbaren Zimmer lebe. Zudem

teilte er dem Migrationsamt mit, dass sein Ehewille erloschen sei und er eine

Scheidung anstrebe.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab am 12. April

2017.

dem Migrationsamt sinngemäss zusammengefasst bekannt, dass es im

Zusammenhang mit einer Amerikareise der Familie ab August 2016 zu Eheproblemen

gekommen sei und sie aufgrund "auffälligen gewaltbereiten Verhaltens"

ihres Ehemannes seit etwa dem 22. August 2016 nicht mehr im gleichen

Zimmer wie ihr Ehemann geschlafen habe und es seither auch zu keinem

Geschlechtsverkehr mehr gekommen sei. Sie sei jedoch zunächst an einer Wiederaufnahme

der ehelichen Beziehung interessiert gewesen und habe weiterhin den ehelichen

Haushalt geführt. Inzwischen sei jedoch das gemeinsame Leben derart

unerträglich geworden, dass sie stressbedingt Herzprobleme habe und sie nun für

eine Scheidung bereit sei. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 liess sie dem

Migrationsamt zudem mitteilen, dass sich ihr Ehemann verbal sehr aggressiv

verhalten, sie jederzeit mit Schlägen gerechnet und sie sich deshalb jeweils im

Zimmer eingeschlossen habe. Zudem habe er sie aufs Übelste beschimpft. In

ähnlicher Weise gab sie am 22. März 2017 im Eheschutzverfahren zu

Protokoll, dass die ehelichen Streitereien im Vorfeld der erwähnten

Amerikareise Ende Juni 2016 begonnen hätten. Ansonsten beantwortete sie die

Frage nach den getrennten Zimmern im Eheschutzverfahren ausweichend, indem sie

es vermied, ein konkretes Datum für die Trennung zu nennen und nur in

allgemeiner Form angab, bei Streit getrennt von ihrem Ehemann zu schlafen und

sich "mit dem Verfahren" etwas von diesem abgewendet zu haben. Sie

habe eigentlich immer ein gutes Verhältnis zu ihrem Ehemann gehabt und denke,

dass es auch normal sei, wenn man ab und zu streite. Vor Verwaltungsgericht

lässt sie nunmehr behaupten, bis Februar 2017 in ehelicher Gemeinschaft mit

ihrem Ehemann gelebt zu haben.

3.4

Die

Beschwerdeführerin hat offenkundig ein immanentes Interesse daran, den

Trennungszeitpunkt auf einen möglichst späten Zeitpunkt festzusetzen,

verbessert sie doch hierdurch nicht nur ihre Chancen für einen weiteren

Verbleib in der Schweiz, sondern auch ihre allfälligen Unterhaltsansprüche in

einem künftigen Scheidungsverfahren. Umgekehrt hat auch ihr Ehemann persönliche

bzw. finanzielle Interessen, da der Trennungszeitpunkt sowohl für die

zweijährige Trennungsfrist der Scheidungsklage als auch für die Höhe des

allfälligen nachehelichen Unterhalts relevant ist (vgl. dazu auch VGr, 21. August

2018, VB.2018.00369, E. 4.8 [nicht rechtskräftig]). Obwohl beide Ehegatten

im Eheschutzverfahren unter Strafandrohung zur Wahrheit ermahnt wurden, sind

ihre Angaben zum Trennungszeitpunkt deshalb mit Vorsicht zu würdigen.

3.5

Während

die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung in der Eheschutzverhandlung

vom 22. März 2017 die ehelichen Probleme noch herunterspielte und den

Fragen nach dem genauen Trennungszeitpunkt auswich, berichtete sie wenige

Wochen später dem Migrationsamt gegenüber von massiven, ihre Gesundheit

beeinträchtigenden ehelichen Problemen, welche um den 22. August 2016

herum zum Bezug getrennter Zimmer geführt haben sollen. Auch in ihrer Eingabe

vom 29. Juni 2017 stellte sie die Eheprobleme weitaus dramatischer als im

Eheschutzverfahren dar. Zudem stehen ihre Angaben im Eheschutzverfahren im

Widerspruch zu einem von ihr selbst eingereichten Arztbericht vom 7. April

2017, wonach ihre unklaren Thoraxschmerzen seit mehr als einem Jahr bestünden

und gemäss ihren eigenen Angaben "mit dem Stress in der Ehe

angefangen" hätten. Die Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre

Angaben im Eheschutzverfahren, erscheinen damit wenig stimmig und kaum

verlässlich. Die Beschwerdeführerin konnte überdies bei der

Eheschutzverhandlung vom 22. März 2017 keinerlei Anlässe benennen, welche

sie seit einer im Frühjahr 2016 letztmals gemeinsam durchgeführten Reise nach E

zusammen mit ihrem Ehemann besucht hatte. Auch dies widerspricht ihrer zuletzt

aufrechterhaltenen Darstellung, wonach die eheliche Gemeinschaft erst im

Februar 2017 aufgelöst worden sei.

3.6

Im

Gegensatz dazu hat ihr Ehemann sowohl gegenüber den Migrationsbehörden als auch

im Eheschutzverfahren konstante und stimmige Angaben gemacht. Seine Angaben zum

Trennungszeitpunkt passen überdies zu dem bereits erwähnten Arztbericht vom

7.

April 2017, müssten doch demnach die durch den Stress in der Ehe

bedingten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin ebenfalls spätestens im

April 2016 begonnen haben. Die in den Akten liegenden Flugtickets für eine am

27.

März 2016 gebuchte gemeinsame Amerikareise widersprechen der

Darstellung des Ehemannes nicht, wonach die Ehe bereits seit März bzw. April

2016.

tief zerrüttet gewesen sein soll, verbrachte der Ehemann die auf

Juli/August 2016 gebuchten Ferien doch unbestrittenermassen alleine. Zugleich

steht die gebuchte Amerikareise aber nicht im Widerspruch zu der eigenen

Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sich gerade an dieser Reise die

ehelichen Konflikte entzündet und die Eheleute nach der Rückkehr des Ehemannes

ab dem 22. August 2016 getrennte Zimmer in der ehelichen Wohnung bezogen

haben sollen. Auch wenn es danach allenfalls noch zu einzelnen Versöhnungsversuchen

gekommen sein mag, fand eine ernsthafte, nachhaltige Wiederannäherung der

Eheleute selbst nach Darstellung der Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr

statt. Vielmehr hat diese selbst bereits im Februar 2017 ein Eheschutzverfahren

eingeleitet, im April 2017 den Migrationsbehörden gegenüber Scheidungsabsichten

bekanntgegeben und im Mai 2017 die eheliche Wohnung verlassen.

3.7

Basierend

auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erscheint damit hinreichend

erstellt, dass die ehelichen Konflikte spätestens ab dem 22. August 2016

zur Aufhebung der Ehegemeinschaft geführt haben. Dass die Ehegatten danach noch

eine Zeitlang in Wohngemeinschaft lebten, erscheint keineswegs ungewöhnlich,

benötigte doch die Suche nach einer neuen Bleibe eine gewisse Anlaufzeit und

konnten sich die Ehegatten über die Zuteilung der ehelichen Wohnung nicht

einvernehmlich einigen. Ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 22. August

2016.

noch den Haushalt führte, ist einerseits nicht belegt. Andererseits wäre

Derartiges angesichts der vorerst weiterbestehenden Wohngemeinschaft noch kein

Beweis für den Fortbestand einer ehelichen Gemeinschaft, zumal die Hausarbeiten

Gegenleistungen für den weiterhin vom Ehemann bestrittenen Mietzins darstellen

könnten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war im Rahmen seiner ehelichen

Beistandspflicht selbst nach dem 22. August 2016 noch verpflichtet, seine

Ehefrau finanziell zu unterstützen, weshalb sich der Fortbestand einer

ehelichen Gemeinschaft auch nicht daraus ableiten lässt, dass er weiterhin für

Wohnungskosten, die Krankenkasse und das Essen der Familie aufgekommen war.

Sodann mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin (und allenfalls auch ihr

Ehemann) die Hoffnung auf eine Versöhnung zunächst noch nicht ganz aufgegeben

hatten. Eine solche hat jedoch bis heute nicht stattgefunden und die Trennung

vom 22. August 2016 hat sich damit zumindest im Rückblick als definitiv

herausgestellt. Es ist deshalb im Sinn der zitierten Praxis (vgl. E. 3.1.3

vorstehend) und der vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass das

eheliche Zusammenleben selbst nach Darstellung der Beschwerdeführerin

spätestens am 22. August 2016 aufgegeben wurde, mithin vor der in Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG vorgesehenen Dreijahresfrist. Es kann offenbleiben,

inwiefern diese Schlussfolgerung im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen durch

den obergerichtlichen Entscheid vom 25. April 2018 gestützt wird.

3.8

In

Anbetracht ihrer Mitwirkungspflicht wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen,

den Bestand einer mindestens drei Jahre lang gelebten Ehegemeinschaft als

anspruchsbegründende Tatsache substanziiert darzulegen, z. B. durch Belegung

regelmässiger telefonische Kontakte, Vorlage von auch nach August 2016 noch

ausgetauschter SMS- oder WhatsApp-Nachrichten, gemeinsame Freizeitaktivitäten,

allenfalls besuchte Paartherapien etc. (vgl. VGr, 21. August 2018,

VB.2018.00369, E. 4.13 [nicht rechtskräftig]). Ein nachehelicher

Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

scheitert damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf den

der Integrationserfolg der Beschwerdeführenden ankommt.

3.9

Ein

nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 AIG, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AIG sind weder ersichtlich, noch wird solches vor

Verwaltungsgericht substanziiert geltend gemacht: So wird vor

Verwaltungsgericht insbesondere nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin in

einem massgeblichen Ausmass Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Dies wäre

aufgrund ihrer bereits angeführten Ausführungen anlässlich der

Eheschutzverhandlungen zudem kaum glaubhaft. Die Beschwerdeführerin ist weiter

erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen und ist hier noch nicht derart

verwurzelt, als dass ihr die Reintegration in der Dominikanischen Republik

nicht mehr zuzumuten wäre. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Damit durften die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei davon

ausgehen, dass die Ehegemeinschaft spätestens am 22. August 2016

aufgegeben wurde und der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland

zumutbar ist, weshalb dieser eine weitere Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert wurde.

3.10

Der

dreizehnjährige Sohn der Beschwerdeführerin wuchs überwiegend in der

Dominikanischen Republik auf und befindet sich (gerade auch mit Blick auf die

bereits in seinem Heimatland verbrachten Jahre) noch in einem anpassungsfähigen

Alter. Er hatte seine Heimat zudem nach seiner Einreise wieder für mehrere

Monate besucht. Es ist ihm deshalb zuzumuten, gemeinsam mit seiner Mutter in

das gemeinsame Heimatland zurückzukehren. Mit der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin entfällt auch der Aufenthaltszweck

ihres Sohnes, weshalb dessen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44

Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG sowie Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG ebenfalls nicht mehr zu verlängern war.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

Nr. 1 aufzulegen und ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Auf eine Kostenauflage an den durch

die Mutter vertretenen minderjährigen Beschwerdeführer Nr. 2 ist

praxisgemäss zu verzichten (VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 6.1).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …