VB.2019.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00070
20. März 2019Deutsch16 min
(URT.2019.20676)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00070
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1984 geborene dominikanische Staatsangehörige A ist
Mutter des im Jahre 2005 geborenen dominikanischen Staatsangehörigen B. Im
September 2008 lernte sie den 1969 geborenen Schweizer C kennen, welchen sie am
6. April 2013 in ihrem Heimatland heiratete. Nachdem A und ihr Sohn am 24. September
2013 in die Schweiz eingereist waren, wurden ihnen am 3. Oktober 2013 im
Rahmen des Familiennachzugs Aufenthaltsbewilligungen erteilt, letztmals
befristet bis zum 23. September 2017.
Im Februar 2017 leitete A beim Bezirksgericht Uster ein
Eheschutzverfahren ein. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 5. Mai
2017 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt, die eheliche Wohnung dem
Ehemann zugeteilt und dieser für die Dauer des Getrenntlebens zu
Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Nachdem sich beide Ehegatten gegenüber dem Migrationsamt
zum Trennungszeitpunkt vernehmen liessen, verweigerte dieses am 29. September
2017 weitere Bewilligungsverlängerungen, da es davon ausging, dass die eheliche
Gemeinschaft spätestens im August 2016 aufgegeben worden sei. Zugleich setzte
es A und B eine Ausreisefrist bis zum 29. Dezember 2017.
Erwägungen
II.
Mit obergerichtlichem Entscheid vom 25. April 2018 wurde
die Höhe der Unterhaltszahlungen des Ehemannes neu festgesetzt.
Den gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 29. September
2017.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Dezember 2018
ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. März 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 liessen A und B
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und ihnen die Aufenthaltsbewilligungen zu belassen. Weiter wurde um
die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Die ausländische
Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend ist damit nicht das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
2.2
Es ist
unbestritten, dass den Eheleuten mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom
5.
Mai 2017 das Getrenntleben bewilligt worden war und die
Beschwerdeführerin Nr. 1 (nachfolgend Beschwerdeführerin) und deren Sohn
(Beschwerdeführer Nr. 2) am 16. Mai 2017 aus der ehelichen
Wohnung auszogen. Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens hat weder
stattgefunden, noch ist eine solche absehbar, womit die Beschwerdeführerin
weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf
Familienleben, noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
3.
3.1
3.1.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch
laut Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018
geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle
der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt.
Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten
Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VintA) für eine erfolgreiche Integration
vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im
Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die massgeblichen
Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind. Für die
Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in
ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3;
BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober
2011,2C_430/2011, E. 4.1.1).
3.1.2
Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein
gegenseitiger Ehewille vorliegen. Mit Blick auf Art. 49 AIG ist jeweils
aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt
die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im
Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II
345.
E. 3.1.2; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 50 AuG N. 16). Indessen gilt die blosse Fortführung einer
faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und
erloschenem Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes
Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG (vgl. BGr, 6. März
2017,2C_970/2016, E. 2.4; BGr, 23. Juli 2013,2C_137/2013, E. 2.4;
BGr, 1. Mai 2012,2C_366/2012, E. 2.2; VGr, 21. August 2018,
VB.2018.00369, E. 3.3 [nicht rechtskräftig]; VGr, 21. Februar 2017,
VB.2016.00758, E. 2.1). Dies selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin
rein freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zueinander unterhalten
(vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juni
2011,2C_231/2011, E. 4.6). Sodann wird ein im Ausland oder vorehelich im
Konkubinat verbrachtes Zusammenleben bei der Berechnung der Dreijahresfrist
nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,2C_218/2016, E. 3.2.1;
BGr, 13. August 2015,2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen).
3.1.3
Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel
unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und
Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe
ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als
aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013,
E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr,
27.
Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013,
VB.2013.00385, E. 2.2.2). Dasselbe muss auch gelten, wenn die Ehegatten
zwar weiterhin eine Wohngemeinschaft bilden, die Ehegemeinschaft als solche
aber bereits vor mehr als sechs bis zwölf Monaten aufgegeben haben. Auch
diesfalls ist das Ende der relevanten Ehegemeinschaft auf die Aufhebung der
Ehegemeinschaft zurückzubeziehen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt rein
hypothetisch eine Wiedervereinigung noch denkbar gewesen wäre (vgl. BGr,
6.
März 2017,2C_970/2016, E. 2.4; BGr, 1. Mai 2012,
2C_366/2012, E. 2.2; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 3.5
und 4.10 [nicht rechtskräftig]).
Die Dreijahresfrist von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und
gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit
und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein
überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z.B. BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.1.4
Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind
dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu
würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten
bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst
zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90
AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die
Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar
2019,2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde eine
Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der
betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter
Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw.
mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,
2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).
Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende
Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5 f.,
und BGr, 9. Dezember 2009,2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar
2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390,
E. 4.3). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen
zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011, E. 4.6;
vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2
[nicht rechtskräftig]).
3.2
3.2.1
Es ist unbestritten, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG erst am 24. September 2013 begonnen hat, mit dem Zuzug der
Beschwerdeführerin in die Schweiz.
3.3
Der
Ehemann der Beschwerdeführerin setzte das Migrationsamt mit Schreiben vom
20.
März 2017 und 10. April 2017 darüber in Kenntnis, dass die
Ehegemeinschaft seit geraumer Zeit nicht mehr bestehe und die
Beschwerdeführerin bereits seit März 2016 bzw. 1. April 2016 in der
gemeinsamen Wohnung in einem separaten, abschliessbaren Zimmer lebe. Zudem
teilte er dem Migrationsamt mit, dass sein Ehewille erloschen sei und er eine
Scheidung anstrebe.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab am 12. April
2017.
dem Migrationsamt sinngemäss zusammengefasst bekannt, dass es im
Zusammenhang mit einer Amerikareise der Familie ab August 2016 zu Eheproblemen
gekommen sei und sie aufgrund "auffälligen gewaltbereiten Verhaltens"
ihres Ehemannes seit etwa dem 22. August 2016 nicht mehr im gleichen
Zimmer wie ihr Ehemann geschlafen habe und es seither auch zu keinem
Geschlechtsverkehr mehr gekommen sei. Sie sei jedoch zunächst an einer Wiederaufnahme
der ehelichen Beziehung interessiert gewesen und habe weiterhin den ehelichen
Haushalt geführt. Inzwischen sei jedoch das gemeinsame Leben derart
unerträglich geworden, dass sie stressbedingt Herzprobleme habe und sie nun für
eine Scheidung bereit sei. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 liess sie dem
Migrationsamt zudem mitteilen, dass sich ihr Ehemann verbal sehr aggressiv
verhalten, sie jederzeit mit Schlägen gerechnet und sie sich deshalb jeweils im
Zimmer eingeschlossen habe. Zudem habe er sie aufs Übelste beschimpft. In
ähnlicher Weise gab sie am 22. März 2017 im Eheschutzverfahren zu
Protokoll, dass die ehelichen Streitereien im Vorfeld der erwähnten
Amerikareise Ende Juni 2016 begonnen hätten. Ansonsten beantwortete sie die
Frage nach den getrennten Zimmern im Eheschutzverfahren ausweichend, indem sie
es vermied, ein konkretes Datum für die Trennung zu nennen und nur in
allgemeiner Form angab, bei Streit getrennt von ihrem Ehemann zu schlafen und
sich "mit dem Verfahren" etwas von diesem abgewendet zu haben. Sie
habe eigentlich immer ein gutes Verhältnis zu ihrem Ehemann gehabt und denke,
dass es auch normal sei, wenn man ab und zu streite. Vor Verwaltungsgericht
lässt sie nunmehr behaupten, bis Februar 2017 in ehelicher Gemeinschaft mit
ihrem Ehemann gelebt zu haben.
3.4
Die
Beschwerdeführerin hat offenkundig ein immanentes Interesse daran, den
Trennungszeitpunkt auf einen möglichst späten Zeitpunkt festzusetzen,
verbessert sie doch hierdurch nicht nur ihre Chancen für einen weiteren
Verbleib in der Schweiz, sondern auch ihre allfälligen Unterhaltsansprüche in
einem künftigen Scheidungsverfahren. Umgekehrt hat auch ihr Ehemann persönliche
bzw. finanzielle Interessen, da der Trennungszeitpunkt sowohl für die
zweijährige Trennungsfrist der Scheidungsklage als auch für die Höhe des
allfälligen nachehelichen Unterhalts relevant ist (vgl. dazu auch VGr, 21. August
2018, VB.2018.00369, E. 4.8 [nicht rechtskräftig]). Obwohl beide Ehegatten
im Eheschutzverfahren unter Strafandrohung zur Wahrheit ermahnt wurden, sind
ihre Angaben zum Trennungszeitpunkt deshalb mit Vorsicht zu würdigen.
3.5
Während
die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung in der Eheschutzverhandlung
vom 22. März 2017 die ehelichen Probleme noch herunterspielte und den
Fragen nach dem genauen Trennungszeitpunkt auswich, berichtete sie wenige
Wochen später dem Migrationsamt gegenüber von massiven, ihre Gesundheit
beeinträchtigenden ehelichen Problemen, welche um den 22. August 2016
herum zum Bezug getrennter Zimmer geführt haben sollen. Auch in ihrer Eingabe
vom 29. Juni 2017 stellte sie die Eheprobleme weitaus dramatischer als im
Eheschutzverfahren dar. Zudem stehen ihre Angaben im Eheschutzverfahren im
Widerspruch zu einem von ihr selbst eingereichten Arztbericht vom 7. April
2017, wonach ihre unklaren Thoraxschmerzen seit mehr als einem Jahr bestünden
und gemäss ihren eigenen Angaben "mit dem Stress in der Ehe
angefangen" hätten. Die Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre
Angaben im Eheschutzverfahren, erscheinen damit wenig stimmig und kaum
verlässlich. Die Beschwerdeführerin konnte überdies bei der
Eheschutzverhandlung vom 22. März 2017 keinerlei Anlässe benennen, welche
sie seit einer im Frühjahr 2016 letztmals gemeinsam durchgeführten Reise nach E
zusammen mit ihrem Ehemann besucht hatte. Auch dies widerspricht ihrer zuletzt
aufrechterhaltenen Darstellung, wonach die eheliche Gemeinschaft erst im
Februar 2017 aufgelöst worden sei.
3.6
Im
Gegensatz dazu hat ihr Ehemann sowohl gegenüber den Migrationsbehörden als auch
im Eheschutzverfahren konstante und stimmige Angaben gemacht. Seine Angaben zum
Trennungszeitpunkt passen überdies zu dem bereits erwähnten Arztbericht vom
7.
April 2017, müssten doch demnach die durch den Stress in der Ehe
bedingten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin ebenfalls spätestens im
April 2016 begonnen haben. Die in den Akten liegenden Flugtickets für eine am
27.
März 2016 gebuchte gemeinsame Amerikareise widersprechen der
Darstellung des Ehemannes nicht, wonach die Ehe bereits seit März bzw. April
2016.
tief zerrüttet gewesen sein soll, verbrachte der Ehemann die auf
Juli/August 2016 gebuchten Ferien doch unbestrittenermassen alleine. Zugleich
steht die gebuchte Amerikareise aber nicht im Widerspruch zu der eigenen
Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sich gerade an dieser Reise die
ehelichen Konflikte entzündet und die Eheleute nach der Rückkehr des Ehemannes
ab dem 22. August 2016 getrennte Zimmer in der ehelichen Wohnung bezogen
haben sollen. Auch wenn es danach allenfalls noch zu einzelnen Versöhnungsversuchen
gekommen sein mag, fand eine ernsthafte, nachhaltige Wiederannäherung der
Eheleute selbst nach Darstellung der Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr
statt. Vielmehr hat diese selbst bereits im Februar 2017 ein Eheschutzverfahren
eingeleitet, im April 2017 den Migrationsbehörden gegenüber Scheidungsabsichten
bekanntgegeben und im Mai 2017 die eheliche Wohnung verlassen.
3.7
Basierend
auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erscheint damit hinreichend
erstellt, dass die ehelichen Konflikte spätestens ab dem 22. August 2016
zur Aufhebung der Ehegemeinschaft geführt haben. Dass die Ehegatten danach noch
eine Zeitlang in Wohngemeinschaft lebten, erscheint keineswegs ungewöhnlich,
benötigte doch die Suche nach einer neuen Bleibe eine gewisse Anlaufzeit und
konnten sich die Ehegatten über die Zuteilung der ehelichen Wohnung nicht
einvernehmlich einigen. Ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 22. August
2016.
noch den Haushalt führte, ist einerseits nicht belegt. Andererseits wäre
Derartiges angesichts der vorerst weiterbestehenden Wohngemeinschaft noch kein
Beweis für den Fortbestand einer ehelichen Gemeinschaft, zumal die Hausarbeiten
Gegenleistungen für den weiterhin vom Ehemann bestrittenen Mietzins darstellen
könnten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war im Rahmen seiner ehelichen
Beistandspflicht selbst nach dem 22. August 2016 noch verpflichtet, seine
Ehefrau finanziell zu unterstützen, weshalb sich der Fortbestand einer
ehelichen Gemeinschaft auch nicht daraus ableiten lässt, dass er weiterhin für
Wohnungskosten, die Krankenkasse und das Essen der Familie aufgekommen war.
Sodann mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin (und allenfalls auch ihr
Ehemann) die Hoffnung auf eine Versöhnung zunächst noch nicht ganz aufgegeben
hatten. Eine solche hat jedoch bis heute nicht stattgefunden und die Trennung
vom 22. August 2016 hat sich damit zumindest im Rückblick als definitiv
herausgestellt. Es ist deshalb im Sinn der zitierten Praxis (vgl. E. 3.1.3
vorstehend) und der vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass das
eheliche Zusammenleben selbst nach Darstellung der Beschwerdeführerin
spätestens am 22. August 2016 aufgegeben wurde, mithin vor der in Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG vorgesehenen Dreijahresfrist. Es kann offenbleiben,
inwiefern diese Schlussfolgerung im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen durch
den obergerichtlichen Entscheid vom 25. April 2018 gestützt wird.
3.8
In
Anbetracht ihrer Mitwirkungspflicht wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen,
den Bestand einer mindestens drei Jahre lang gelebten Ehegemeinschaft als
anspruchsbegründende Tatsache substanziiert darzulegen, z. B. durch Belegung
regelmässiger telefonische Kontakte, Vorlage von auch nach August 2016 noch
ausgetauschter SMS- oder WhatsApp-Nachrichten, gemeinsame Freizeitaktivitäten,
allenfalls besuchte Paartherapien etc. (vgl. VGr, 21. August 2018,
VB.2018.00369, E. 4.13 [nicht rechtskräftig]). Ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
scheitert damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf den
der Integrationserfolg der Beschwerdeführenden ankommt.
3.9
Ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 AIG, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AIG sind weder ersichtlich, noch wird solches vor
Verwaltungsgericht substanziiert geltend gemacht: So wird vor
Verwaltungsgericht insbesondere nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin in
einem massgeblichen Ausmass Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Dies wäre
aufgrund ihrer bereits angeführten Ausführungen anlässlich der
Eheschutzverhandlungen zudem kaum glaubhaft. Die Beschwerdeführerin ist weiter
erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen und ist hier noch nicht derart
verwurzelt, als dass ihr die Reintegration in der Dominikanischen Republik
nicht mehr zuzumuten wäre. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Damit durften die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei davon
ausgehen, dass die Ehegemeinschaft spätestens am 22. August 2016
aufgegeben wurde und der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland
zumutbar ist, weshalb dieser eine weitere Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert wurde.
3.10
Der
dreizehnjährige Sohn der Beschwerdeführerin wuchs überwiegend in der
Dominikanischen Republik auf und befindet sich (gerade auch mit Blick auf die
bereits in seinem Heimatland verbrachten Jahre) noch in einem anpassungsfähigen
Alter. Er hatte seine Heimat zudem nach seiner Einreise wieder für mehrere
Monate besucht. Es ist ihm deshalb zuzumuten, gemeinsam mit seiner Mutter in
das gemeinsame Heimatland zurückzukehren. Mit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin entfällt auch der Aufenthaltszweck
ihres Sohnes, weshalb dessen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44
Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG sowie Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG ebenfalls nicht mehr zu verlängern war.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
Nr. 1 aufzulegen und ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Auf eine Kostenauflage an den durch
die Mutter vertretenen minderjährigen Beschwerdeführer Nr. 2 ist
praxisgemäss zu verzichten (VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 6.1).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …