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Entscheid

VB.2019.00071

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00071

3. Juli 2019Deutsch24 min

(URT.2019.20940)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1988 geborener Staatsangehöriger Indiens, reiste im Jahr 2010 in die Schweiz

und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D, um in E eine Fachschule

zu besuchen. Im Jahr 2012 ersuchte er im Kanton F um Bewilligung des

Kantonswechsels, was ihm verweigert wurde. Daraufhin verliess er die Schweiz im

August 2012, hielt sich aber kurz darauf mit einem Touristenvisum noch einmal

hier auf und ersuchte erfolglos um eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit

im Kanton F.

Nachdem er im September 2013 erneut zu Ausbildungszwecken

in die Schweiz eingereist war und dafür eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons D

erhalten hatte, heiratete A am 7. Februar 2014 die 1993 geborene

Schweizerin G. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton F erteilt. Am 1. September 2016 ersuchte er um eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich und gab an, seit Juli 2016 nicht

mehr mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen. Die Ehe wurde durch Urteil des Bezirksgerichts H

vom 26. Oktober 2016 geschieden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies

das Gesuch vom 1. September 2016 mit Verfügung vom 16. Dezember 2016

ab.

B. B, eine

am 12. März 1997 geborene Staatsangehörige Portugals, reiste am

26. Oktober 2016 in die Schweiz ein und erhielt daraufhin eine bis zum

25. Oktober 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

Erwerbstätigkeit im Restaurant K in Zürich.

Am 9. November 2016 heirateten A und B in Ærø (Dänemark).

Das Migrationsamt erteilte A daraufhin eine bis zum 8. November 2021

gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau.

Nachdem das Migrationsamt aufgrund verschiedener

Abklärungen zum Schluss gekommen war, dass es sich bei Arbeitsstelle von B um

ein Scheinarbeitsverhältnis handle und die Ehe einzig aus

aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen worden sei, widerrief es mit

Verfügung vom 18. April 2018 die Aufenthaltsbewilligungen sowohl von A als

auch B und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 18. Juni

2018.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

A und B liessen am 1. Februar 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge

(auch für das Rekursverfahren) sei der Rekursentscheid aufzuheben und seien

ihre Aufenthaltsbewilligungen nicht zu widerrufen. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 11. Februar 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 28. März 2019 reichte das

Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen Polizeirapport nach, welcher den

Beschwerdeführenden zu Kenntnisnahme zugestellt wurde. Mit Verfügung vom

5.

April 2019 setzte der Referent den Beschwerdeführenden Frist, um

einerseits zum Polizeirapport Stellung zu nehmen und anderseits darzulegen,

wann B sich in der Schweiz aufgehalten habe, und um die Aufenthalte zu belegen.

Die Beschwerdeführenden nahmen am 21. Mai 2019 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Vor Verwaltungsgericht

können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und

b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur

Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen

(§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,

insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl.

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.).

2.

2.1

In

formeller Hinsicht wird zunächst gerügt, die Ausgangsverfügung sei der

Beschwerdeführerin nicht korrekt eröffnet worden, indem nur eine Zustellung an

ihren heutigen Rechtsvertreter – der damals jedoch nur den Beschwerdeführer

vertreten habe – erfolgt sei sowie die Verfügung im Übrigen im Amtsblatt

publiziert wurde, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt über eine Meldeadresse in der

Schweiz verfügt habe.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausgangsverfügung

gegenüber der Beschwerdeführerin mangelhaft eröffnet wurde. Auch eine

mangelhaft eröffnete Verfügung entfaltet Rechtswirkungen, jedoch darf den

Verfügungsadressaten aus der mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen

(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 108 f. mit

Hinweisen). Hier nahm die Beschwerdeführerin trotz der behaupteten mangelhaften

Eröffnung tatsächlich Kenntnis von der Ausgangsverfügung und konnte diese auch

innert Rekursfrist anfechten. Damit ist ihr aus der behaupteten mangelhaften

Eröffnung kein Rechtsnachteil entstanden.

Was die Beschwerdeführerin schliesslich aus der

Behauptung, der Beschwerdegegner habe durch die amtliche Publikation eine

Amtsgeheimnisverletzung begangen, zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht

ersichtlich. Die Prüfung einer allfälligen Amtsgeheimnisverletzung läge zudem

in der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts.

2.2

Sodann

rügen die Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer

vor Erlass der Ausgangsverfügung keine vollständige Akteneinsicht gewährt.

Anlässlich seiner Akteneinsicht vor der Rekurserhebung habe der Rechtsvertreter

feststellen müssen, dass die Aktenreihenfolge verändert und nachträglich

Aktenstücke eingefügt worden seien. Er belegt dies mit zwei

Aktenverzeichnissen, welche ab Aktenzeichen … unterschiedliche

Aktenbezeichnungen enthalten. Während der Beschwerdegegner sich hierzu nicht

äusserte, hielt die Vorinstanz fest, sie könne sich über die Frage, ob das

Akteneinsichtsrecht verletzt worden sei, kein abschliessendes Urteil bilden.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 fliesst unter anderem

ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten, vollständige Einsicht in die Akten

nehmen zu können (vgl. auch § 8 Abs. 1 VRG). Zieht eine Behörde nach

Gewährung der Akteneinsicht zusätzliche Dokumente bei, hat sie die Verfahrensparteien

darüber mindestens zu orientieren; es ist anschliessend an den

Verfahrensparteien, darüber zu entscheiden, ob sie Einsicht in die neu

beigezogenen Aktenstücke nehmen wollen (VGr, 4. Februar 2016,

VB.2015.00492, E 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legte

nachvollziehbar und mit geeigneten Belegen dar, dass die Akten nach der

Gewährung des rechtlichen Gehörs verändert worden waren. Es wäre deshalb am

Beschwerdegegner gewesen, die Umstände für diese Aktenveränderung darzutun oder

zu belegen, dass die behauptete Aktenveränderung nicht stattgefunden habe, was

der Beschwerdegegner indes nicht tat. Damit besteht eine nicht widerlegte

Vermutung, dass der Beschwerdegegner einzelne Aktenstücke erst nach der

Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Aktenbestand beifügte, ohne dies dem

Beschwerdeführer anzuzeigen. Damit hat er den Anspruch des Beschwerdeführers

auf rechtliches Gehör verletzt.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine

obere Instanz die Gehörverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die

Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch

Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung

ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und

zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2,

132.

V 387 E. 5.1). Hier konnte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren

auch zu den neuen Aktenstücken Stellung nehmen und prüfte die Vorinstanz die

Ausgangsverfügung mit voller Kognition. Unter diesen Umständen durfte die

Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren geheilt werden. Die Vorinstanz

hat zudem in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGr,

24.

Juli 2014,1C_41/2014, E. 7.3 mit Hinweisen) der Heilung im

Rahmen der Nebenfolgeregelung durch teilweise Auflage der Rekurskosten an den

Beschwerdegegner Rechnung getragen.

2.3

Die

Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil

Fotobögen, die dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 8. August

2017.

vorgehalten worden seien, nicht in den Akten lägen. Die Vorinstanz hält

auch in diesem Zusammenhang fest, sie könne diese Rüge nicht abschliessend

klären, weil im in den Akten liegenden Befragungsprotokoll die Fragen Nr. 150

bis 153 und die Antworten hierzu geschwärzt seien (E. 10.2). Dieses

Vorgehen ist nicht haltbar. Der Vorinstanz hätte klar sein müssen, dass die

geschwärzten Fragen sich gerade auf diese Fotobögen beziehen könnten, weshalb

sie gehalten gewesen wäre, ein ungeschwärztes Protokoll beizuziehen, wie dies

die Kammer nunmehr gemacht hat. Insofern ist der Vorinstanz eine ungenügende

Sachverhaltsabklärung und damit eine Verletzung von § 7 Abs. 1 VRG

vorzuwerfen.

In der Sache ist die Rüge der Beschwerdeführenden indes

unbegründet: Aus dem Polizeiprotokoll geht nicht hervor, ob diese Fotobögen vom

Beschwerdegegner zur Verfügung gestellt oder von der Kantonspolizei erstellt

worden waren. Der Beschwerdeführer gab aber jedenfalls auf Vorhalt hin an,

keine der fraglichen Personen zu kennen. Ein Beizug der Fotobögen könnte

deshalb einzig klären, welche Personen der Beschwerdeführer angeblich

nicht kennt; es ist nicht ersichtlich, inwiefern für das vorliegende Verfahren

relevant sein sollte, von welchen Personen der Beschwerdeführer angab, diese

nicht zu kennen. Beschwerdegegner und Vorinstanz durften deshalb auf den Beizug

der Fotobögen verzichten; ebenso kann ein Beizug im vorliegenden Verfahren

unterbleiben.

2.4

Schliesslich

rügen die Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht nicht

befragt worden, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der

Untersuchungspflicht der Behörden darstelle. Der Beschwerdeführerin wurde mit

eingeschrieben versandtem Schreiben vom 11. Dezember 2017 Gelegenheit zur

Stellungnahme geboten; dieses Schreiben holte sie indes nicht ab. Nachdem dem

Beschwerdegegner aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bereits bekannt

war, dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr in der Schweiz aufhalte, hätte

ein zweiter Zustellversuch keinen Sinn ergeben. Die Beschwerdeführerin hatte

weder den Beschwerdegegner noch die Einwohnerkontrolle über ihre Abwesenheit

informiert und gab demzufolge auch weder ihre Adresse im Ausland bekannt noch

bezeichnete sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Sie muss sich deshalb

entgegenhalten lassen, dass sie durch ihr Verhalten die Gewährung des

rechtlichen Gehörs vereitelte, weshalb treuwidrig erscheint, wenn sie nunmehr

eine Verletzung dieses Anspruchs rügt.

Selbst wenn im Umstand, dass der Beschwerdegegner keine

weiteren Bemühungen zur Gehörsgewährung unternahm, eine Verletzung dieses

Anspruchs zu erblicken wäre, hätte die Vorinstanz diese geheilt, nachdem die

Beschwerdeführerin sich in diesem Verfahren über ihren Rechtsvertreter

umfassend äussern konnte.

Wie sich im Übrigen sogleich zeigt, erweist sich der

Sachverhalt auch ohne Anhörung der Beschwerdeführerin als hinreichend erstellt,

weshalb dem Beschwerdegegner auch keine ungenügende Sachverhaltsermittlung

vorzuwerfen ist.

3.

Streitgegenstand bildet der Widerruf von

Aufenthaltsbewilligungen, welche den Beschwerdeführenden gestützt auf das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) erteilt

worden waren.

Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und

richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen

Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so

ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch

auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018,2C_381/2018,

E. 5.2.1).

4.

4.1

4.1.1

Verlässt eine ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden,

erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) nach

sechs Monaten. Für das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung genügt das formelle

Kriterium eines mehr als sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts (BGE 120 Ib

369.

E. 2c). Eine Verlegung des Lebensmittelpunkts ist nicht zwingend

erforderlich; wenn dieser jedoch ins Ausland verschoben wird, unterbrechen

vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz

diese Frist nicht (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; BGr, 1. September 2011,

2C_81/2011, E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn die

ausländische Person in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat. Bei

solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über

mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten

in der Schweiz) wird die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden

Kriterium. Diese Regelung steht im Einklang mit den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

(vgl. Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA; zum Ganzen BGr, 29. November

2018,2C_381/2018, E. 5.2.2 mit Hinweisen).

4.1.2

Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise in der Schweiz gemeldet; zu

ihrem Aufenthalt ergibt sich Folgendes aus den Akten: Anlässlich einer

Befragung am 8. August 2017 durch die Kantonspolizei Zürich gab der

Beschwerdeführer an, die Beschwerdeführerin sei fünf Tage vorher nach Portugal

geflogen und kehre in einer Woche zurück; später schob er den angeblichen

Rückkehrtermin zunächst auf und gab hernach an, die Beschwerdeführerin müsse

vorerst bei ihrer kranken Mutter in Portugal bleiben. Nachforschungen der

Kantonspolizei ergaben, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt

keinen Flug angetreten hatte; das einzige Dokument in der gemeinsamen Wohnung,

welches auf die Beschwerdeführerin lautete, datierte vom März 2017 und die

Mobiltelefonnummer der Beschwerdeführerin wies eine portugiesische Vorwahl auf.

Aus einem Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember

2017.

ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich zu diesem Zeitpunkt (immer

noch) in Portugal befand. Aus dem eingereichten Chat-Verlauf von Januar bis

März 2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich auch während dieser

Zeit bei ihrer Mutter in Portugal aufhielt. Im Rekurs vom 22. Mai 2018

wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin halte sich nach wie vor bei ihrer

Mutter in Portugal auf. Gemäss Beschwerde (S. 9) sei die

Beschwerdeführerin seit dem 28. November 2018 wieder in der Schweiz.

Allerdings gab der Beschwerdeführer in einer Einvernahme durch die

Kantonspolizei Zürich vom 22. März 2019 an, die Beschwerdeführerin sei

wohl im November 2018 "hier bei mir in der Schweiz" gewesen, befinde

sich nun aber wieder in Portugal; auch die Ausführungen in der Stellungnahme

vom 21. Mai 2019 lassen sich nur so verstehen, dass die Beschwerdeführerin

sich weiterhin in Portugal aufhält.

Den Beschwerdeführenden wurde

mit Referentenverfügung vom 5. April 2019 Frist angesetzt, um dem

Verwaltungsgericht die Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin nach deren

erstmaliger Einreise detailliert darzulegen und behauptete Aufenthalte in der

Schweiz zu belegen. Dem sind die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden

weder innert Frist noch später nachgekommen. Insbesondere verlieren sie in

ihrer Eingabe vom 21. Mai 2019 kein Wort zu den Aufenthaltsorten der

Beschwerdeführerin.

4.1.3

Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt im

Lauf des Jahrs 2017 nach Portugal verlegt und hielt sich – wenn überhaupt – in

der Folge nur noch vorübergehend zu Besuchszwecken in der Schweiz auf. Schon

allein aufgrund der langen Dauer ihres Aufenthalts in Portugal ist dieser

offenkundig nicht mehr nur vorübergehender Natur. Die Beschwerdeführerin gibt

zwar an, sich dort vorübergehend um ihre kranke Mutter zu kümmern, hat im

ganzen Verfahren aber weder aufgezeigt, weshalb die Mutter zwingend für derart

lange Zeit ihrer Anwesenheit bedarf noch die fraglichen Umstände belegt. Die

behauptete Krankheit der Mutter erscheint damit vorgeschoben.

Damit ist die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin heute gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG

erloschen.

4.2

Sodann

stehen sowohl die Aufenthaltsansprüche aus dem Freizügigkeitsrecht als auch

diejenigen nach innerstaatlichem Recht unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 1 und 2 je lit. a sowie

Art. 62 Abs. 1 lit. a und d AIG; BGE 130 II 113 E. 9).

Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde im

Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zur Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz erteilt. Die Beschwerdeführerin

hatte einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant K in Zürich vorgelegt,

wonach sie dort ab dem 10. November 2016 als

"Betriebsmitarbeiterin" tätig sei. Gemäss einem Polizeirapport vom

24.

November 2017 stellte der Betreiber dieses Restaurants im Zeitraum von

2012.

bis 2017 mindestens 33 Arbeitsverträge aus, gab anlässlich einer

Kontrolle am 17. Mai 2017 jedoch an, nur er und seine Lebenspartnerin

seien dort tätig. Gemäss den Feststellungen der Kantonspolizei sei die

Lokalität (kleines Take-away) auch nicht geeignet, um mehr Personal zu beschäftigen

(vgl. auch die in den Akten liegenden Fotos). Aus den Akten ergibt sich weiter,

dass die Beschwerdeführerin weder bei der Ausgleichskasse, bei der das

Restaurant K angeschlossen ist, angemeldet noch Quellensteuer für sie

abgerechnet wurden. Sodann fällt auf, dass die von der Beschwerdeführerin

eingereichten Lohnabrechnungen einen anderen Bruttolohn ausweisen, als

vertraglich vereinbart wurde, und für die Quellensteuer eine Phantasiezahl

eingesetzt wurde (die Quellensteuer für die verheiratete Beschwerdeführerin

betrüge beim ausgewiesenen monatlichen Bruttolohn Fr. 151.- statt

Fr. 47.-). Die Beschwerdeführerin hat schliesslich den Erhalt des Lohns

nicht belegt; ihre Behauptung, dieser sei bar ausbezahlt worden, erscheint

angesichts der Umstände als Schutzbehauptung.

Diese Sachlage führt zum Schluss, dass das

Arbeitsverhältnis nur zum Schein geschlossen wurde und die Beschwerdeführerin

sich damit rechtsmissbräuchlich auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA

berufen hat. Angesichts der klaren Indizienlage hätte die Beschwerdeführerin

Umstände dartun müssen, die dennoch für ein tatsächliches Arbeitsverhältnis

sprechen; dem ist sie nicht nachgekommen.

4.3

Weiter hätte die

Beschwerdeführerin den Arbeitnehmerstatus auch dann verloren, wenn es sich

nicht um ein Scheinarbeitsverhältnis handeln würde.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert eine

arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig

erwerbstätige Person, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund

ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr

darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder

ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss

(BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen

Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte

Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines

Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in diesem

Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein

Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die

erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141

II 1 E. 2.2.2); hat die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann

auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein (vgl. nunmehr auch

Art. 61a AIG, welche Bestimmung hier jedoch noch nicht anwendbar ist).

Die Beschwerdeführerin gibt an, die Arbeitsstelle

verlassen zu haben, um sich in Portugal um ihre Mutter zu kümmern, womit sie

grundsätzlich freiwillig arbeitslos geworden ist. Selbst wenn jedoch von einer

unfreiwilligen Arbeitslosigkeit auszugehen wäre, hätte sie heute – angesichts

der langen Dauer nach der Beendigung des behaupteten Arbeitsverhältnisses – die

Arbeitnehmereigenschaft verloren. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden verlängert sich der über das Ende des Arbeitsverhältnisses

hinausdauernde Aufenthaltsanspruch durch den Auslandaufenthalt nicht einfach

beliebig lange, sondern hätte die Beschwerdeführerin dennoch innert nützlicher

Frist eine neue Arbeit antreten müssen. Ihr langandauernder Aufenthalt im

Heimatland lässt im Übrigen ohnehin darauf schliessen, dass die

Beschwerdeführerin gar kein tatsächliches Interesse mehr hat, in der Schweiz

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen; daran vermögen auch die

wenigen Bewerbungen – die erst während laufenden Verfahrens verfasst wurden –

nichts zu ändern.

4.4

Es bleibt

schliesslich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch nicht darzutun

vermag, dass sie ihren Lebensunterhalt in der Schweiz aus eigenen Mitteln

bestreiten könnte und damit die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Anhang I

FZA für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit erfüllte. Da sie sich wieder im

Heimatland befindet, ist sodann auch auf die Ausführungen betreffend

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche nicht weiter einzugehen; es steht

der Beschwerdeführerin frei, um eine solche Bewilligung beim Beschwerdegegner

zu ersuchen, sollte sie zur Stellensuche in die Schweiz einreisen.

4.5

Sofern die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erloschen sein sollte,

erwiese sich ein Widerruf jedenfalls als verhältnismässig (Art. 96 AIG):

Die Beschwerdeführerin hielt sich nur kurze Zeit in der Schweiz auf und lebt

schon seit mehr als zwei Jahren wieder mehrheitlich in Portugal. Sie vermag

denn auch keine Gründe dartun, welche eine Rückkehr bzw. den Verbleib in

Portugal als unzumutbar erscheinen liessen.

Die Ausgangsverfügung und der Rekursentscheid sind demnach

bezüglich der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer leitet seinen Aufenthaltsanspruch aus demjenigen der

Beschwerdeführerin ab (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I

FZA). Nachdem die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen bzw.

ein Widerruf sich als rechtmässig erwiese, ist auch der Aufenthaltszweck des

Beschwerdeführers dahingefallen und hat dieser keinen Aufenthaltsanspruch

(mehr).

5.2

Darüber

hinaus hätte der Beschwerdeführer selbst dann keinen Aufenthaltsanspruch, wenn

die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erloschen wäre und der

Widerruf unrechtmässig wäre:

5.2.1

Unter den Rechtsmissbrauch (vgl. dazu oben 4.2 Abs. 1) fällt auch die

sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur

Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft

zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011,2C_820/2010, E. 3.1), sowie die

Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe

(BGE 128 II 145 E. 2.2).

Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem

direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE

127.

II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien können etwa darin

liegen, dass mit der Heirat einer drohenden Weg­weisung der ausländischen

Person zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer Bekanntschaft

erfolgte, dass zwischen den Ehepartnern ein grosser Altersunter­schied besteht,

sowie in der Tatsache, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen wurde.

Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt

kann auf die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon daraus

geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit

zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten

kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen

BGE 122 II 289 E. 2b mit Hin­weisen). Die vorliegenden Indizien sind im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich

daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen.

Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur

Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,

17.

Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht unter www.vgrzh.ch];

BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit

Hinweisen).

5.2.2

Hier

bestehen zahlreiche Indizien für eine Scheinehe: Die Beschwerdeführenden

heirateten am 9. November 2016 in Ærø (Dänemark), wo nur sehr geringe

Formalitäten für eine Heirat bestehen; die vorangehende Ehe des

Beschwerdeführers war erst am 26. Oktober 2016 rechtskräftig geschieden

worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz war zum Zeitpunkt

der Heirat stark gefährdet, nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich einen

Kantonswechsel bereits abgelehnt und das Migrationsamt des Kantons F ihm

den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hatte.

Die Beschwerdeführerin war nach ihren eigenen Angaben im

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erst am 26. Oktober 2016

in die Schweiz eingereist und schloss hier einen Scheinarbeitsvertrag (vgl.

vorn 4.2) mit angeblichem Stellenantritt am Tag nach der Heirat. Gemäss Angaben

des Beschwerdeführers sollen die Ehegatten sich nur zwei Monate vor der Heirat

im Hauptbahnhof Zürich kennengelernt haben, was sich indes nicht mit dem von

der Beschwerdeführerin angegebenen Einreisezeitpunkt vereinbaren lässt; die

Behauptung, die Beschwerdeführerin habe sich schon davor in der Schweiz

aufgehalten, wurde nicht belegt. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind in

diesem Zusammenhang sodann widersprüchlich: Im mit der Beschwerde eingereichten

undatierten Schreiben führt sie aus, zuerst die Arbeit aufgenommen zu haben und

den Beschwerdeführer erst später kennengelernt zu haben – gemäss Arbeitsvertrag

war der Arbeitsantritt indes erst nach der Heirat vorgesehen. Sodann sprechen

auch die Umstände, unter welchen die Beschwerdeführerin ihre

Aufenthaltsbewilligung erlangte, für eine Scheinehe: Wie bereits dargelegt, ist

die Beschwerdeführerin ein Scheinarbeitsverhältnis eingegangen, dessen Beginn

zeitlich mit der Heirat zusammenfällt. Die Beschwerdeführerin verliess die

Schweiz denn auch bereits kurz nach der Heirat und kehrte ins Heimatland

zurück, während der Beschwerdeführer in der Schweiz blieb. Seit mindestens zwei

Jahren leben die Beschwerdeführenden nicht nur in getrennten Haushalten,

sondern auch in unterschiedlichen Ländern, was bei einer gelebten Ehe – zumal

die Eheleute sich erst kurz vorher kennengelernt hatten – sehr ungewöhnlich

erscheint.

Insgesamt führen diese Umstände zum Schluss, dass die

Beschwerdeführenden eine Scheinehe eingegangen sind.

5.2.3

Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Aus den

eingereichten Fotos geht nur hervor, dass eine Hochzeitszeremonie stattfand,

was indes gar nicht angezweifelt wird. Bezüglich der angeblichen Krankheit der

Mutter, welche die Beschwerdeführerin zur Rückkehr nach Portugal gezwungen

haben soll, fehlt es an näheren Angaben zur Art der Krankheit und an

entsprechenden Belegen. Der Beschwerdeführer erklärte im August 2017 gegenüber

der Kantonspolizei, seine Schwiegermutter habe Fieber, sei erkältet und könne

aufgrund von Schmerzen in den Beinen "nicht viel laufen"; dies

begründet nicht, weshalb eine derart lange Anwesenheit der Tochter unabdingbar

ist. Das eingereichte Chatprotokoll, womit eine funktionierende Kommunikation

belegt werden soll, beschlägt nur einen Zeitraum nach Einleitung des

Widerrufsverfahrens; für den davorliegenden Zeitraum vermochten die

Beschwerdeführenden überhaupt nicht darzutun, dass sie regelmässigen Kontakt

pflegten. Das Argument, sie hätten vorher nicht gewusst, dass sie die Echtheit

der ehelichen Gemeinschaft bezeugen müssten, überzeugt nicht. Einerseits

mussten die Zweifel des Beschwerdegegners dem Beschwerdeführer schon seit

August 2017 klar sein. Anderseits wird der Chat-Verlauf in der Regel für eine

gewisse Zeit gespeichert, weshalb auch frühere Kommunikation noch belegbar

wäre, wenn sie stattgefunden hätte. Es ist zudem notorisch, dass der am Anfang

des Chat-Protokoll erscheinende Hinweis "Messages to this chat and calls

are now secured with end-to-encryption" im Nachrichtendienst

"WhatsApp" den Beginn eines Chats markiert, was hier darauf

schliessen lässt, dass über diesen Kanal vor dem 9. Januar 2018 keine

Kommunikation stattfand. Die gemäss Chat-Protokoll geführte Kommunikation ist

für Ehegatten sodann sehr spärlich und es fällt auf, dass immer wieder für

längere Zeiträume überhaupt keine Kommunikation stattfand. Damit vermag das

Chat-Protokoll die Scheinehe-Vermutung nicht zu entkräften. Ebenso lassen

(angebliche) vorübergehende Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Schweiz

und des Beschwerdeführers in Portugal sowie geplante gemeinsame Ferien in

diesem Sommer nicht darauf schliessen, dass eine tatsächliche eheliche

Gemeinschaft besteht, zumal solche Aktivitäten erst nach Einleitung des

vorliegenden Verfahrens stattfanden. Dass dem Beschwerdeführer keine Zahlung

für den Eheschluss nachgewiesen werden konnte, lässt sodann ebenfalls nicht

darauf schliessen, es bestehe eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft, sondern

bedeutet nur, dass kein weiteres Indiz für eine Scheinehe vorliegt.

Schliesslich vermögen auch die Dokumente betreffend Krankenversicherung bzw.

die Behauptung, man habe sich nach der Ausgangsverfügung um eine Eintragung der

Ehe im portugiesischen Zivilstandsregister bemüht, den Scheineheverdacht nicht

zu entkräften, da beides keinen Schluss darüber zulässt, ob eine gelebte

eheliche Gemeinschaft besteht.

Demnach berief sich der Beschwerdeführer

rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit der Beschwerdeführerin und wäre sein

Aufenthaltsrecht auch dann erloschen, wenn die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin weder erloschen wäre noch widerrufen werden dürfte.

Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin aus

Art. 24 Anhang I FZA einen Aufenthaltsanspruch hätte, wenn der

Beschwerdeführer für ihre Lebenshaltungskosten aufkäme.

5.3

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass er aufgrund seiner

früheren Ehe mit einer Schweizerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hätte.

5.4

Der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als

verhältnismässig (vgl. hierzu Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3). Er

hielt sich zwar in den vergangenen neun Jahren mehrheitlich – mit einem

Unterbruch – in der Schweiz auf. Zunächst erfolgte sein Aufenthalt aber nur zu

Ausbildungszwecken und ohne Aussicht auf dauerhaften Aufenthalt. Erst nachdem

er im Jahr 2014 eine Schweizerin geheiratet hatte, konnte er mit einem längeren

Aufenthalt rechnen. Diese eheliche Gemeinschaft wurde aber nur zwei Jahre gelebt

und im Oktober 2016 geschieden. Dass er die Schweiz in der Folge nicht

verlassen musste, beruht im Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden bzw.

der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausgangsverfügung erhobenen

Rechtsmittel. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers lässt eine

Wegweisung aus der Schweiz damit nicht als unzumutbar erscheinen, zumal der

Beschwerdeführer keine besonders starke Integration in die hiesigen

Verhältnisse darzutun vermag. Auch legt er keine Gründe dar, welche eine Rückkehr

ins Heimatland – wo er sich regelmässig für längere Zeit aufhielt – unzumutbar

erscheinen liessen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, § 14 N. 6,

11.

und 16). Bei der Kostenhöhe ist der mit dem Verfahren verbundene

überdurchschnittliche Aufwand Rechnung zu tragen.

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …