VB.2019.00072
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00072
22. August 2019Deutsch9 min
(URT.2019.21032)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00072
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
Führausweis,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018
entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen schweren
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für immer.
Den Vollzugsbeginn setzte es auf den 10. Januar 2019 an.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 17. August 2018 an die Sicherheitsdirektion
mit dem Antrag, den Vollzugsbeginn auf den 1. März 2020 festzusetzen.
Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 ab.
III.
Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 31. Januar
2019.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Festsetzung des Vollzugsbeginns auf den 1. März
2020; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Strassenverkehrsamt beantragte am 13. Februar 2019 die Abweisung
der Beschwerde, die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Februar auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 reichte das Strassenverkehrsamt
zusätzliche Akten ein. Der Beschwerdeführer verzichtete innert erstreckter
Frist stillschweigend auf Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein
Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter
zu fällen.
1.2
Gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG kann
mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend
gemacht werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch,
-überschreitung oder -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts. Mangels abweichender spezialgesetzlicher Grundlage
kann das Gericht den vorliegend angefochtenen Entscheid jedoch nicht auf
Unangemessenheit überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer lenkte am 13. Dezember 2013, 03.30 Uhr,
den Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH 01 auf dem Gebiet der Gemeinde C mit
einer Geschwindigkeit von 77 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h)
statt der erlaubten 50 km/h durch die D-Strasse Richtung E. Sodann lenkte
der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014, 19.58 Uhr, den
Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH 02 auf dem Gebiet der Gemeinde F mit
einer Geschwindigkeit von 115 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von
6.
km/h) statt der erlaubten 80 km/h auf der Autobahn A53 Richtung G.
Dem Beschwerdeführer war zuvor bereits am 4. September 2007 und 6. Mai
2009.
der Führerausweis wegen schwerer Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) entzogen worden, ebenso
am 19. November 2009 wegen Fahrens trotz Entzugs.
Nachdem der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 29. Mai 2017 der mehrfachen vorsätzlichen groben
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig
gesprochen und mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 60.-
bestraft wurde, erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene
Verfügung.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Vollzugsbeginn am 10. Januar
2019, nicht bestritten ist hingegen, dass der Führerausweis für immer zu
entziehen ist.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine persönlichen Umstände,
insbesondere Bezahlen des Schulgeldes für Kinder und seine Arbeitshistorie, mit
keinem Wort erwähnt und so die Begründungspflicht verletzt.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der Anspruch der
Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit den gestellten
Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt. Dies bedeutet aber
nicht, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen
Einwand und mit jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., E etc. 2014 [VRG Kommentar], § 8 N. 33).
Sodann hat sie ihren Entscheid zu begründen, wobei dieser Pflicht dann Genüge
getan ist, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde bzw. Rechtsmittelinstanz hat leiten
lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; statt
vieler VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 2.2).
3.3
Diesen
Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Vorinstanz hat
nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin
bestätigt und den erhobenen Rekurs abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer war
denn auch in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.
Wenn sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränkt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Ein Begründungmangel liegt nicht
vor.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, praxisgemäss werde der Vollzugsbeginn nach
Möglichkeit in eine Zeit gelegt, in der sich der Betroffene beruflich wie
privat organisieren könne. Diese Praxis würde der Verkehrssicherheit nicht
zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer habe sich die letzten fünf Jahre wohlverhalten
und damit über Jahre hinweg bewiesen, dass von ihm keine unmittelbare
Gefährdung der Verkehrssicherheit mehr ausgehe. Seine besonderen persönlichen
(sowohl beruflichen als auch familiären) Umstände seien zu berücksichtigen.
Deshalb solle ihm der Führerausweis erst nach seiner Pensionierung Ende Februar
2020.
entzogen werden.
4.2
Beim
Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG handelt es
sich um einen Sicherungsentzug, der einen schweren Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen darstellt (BGE 141
II 220 E. 3.1.1 und 3.2). Er basiert auf der unwiderlegbaren Vermutung,
dass es dem betreffenden Lenker an der Fahreignung fehlt. Lenker, die aufgrund
ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bieten, dass sie künftig beim Führen
eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten werden und auf die Mitmenschen
Rücksicht nehmen werden, sollen vom Strassenverkehr ausgeschlossen werden (Art. 16d
Abs. 1 lit. c SVG). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist
der Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Ein Aufschub des Vollzugs eines
Sicherungsentzugs, d. h.
der Aufschub der Rechtswirksamkeit eines Entzugs und der Rückgabe des
Führerausweises, ist mit Blick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit
ausgeschlossen (Bernhard Rütsche/Nadja D'Amico, Basler Kommentar, 2014, Art. 16d
SVG N. 6).
4.3
Aus Sinn
und Zweck des Sicherungsentzugs ergibt sich, dass dieser möglichst bald zu
vollziehen ist. Allerdings ist auch bei der Ansetzung des Vollzugsbeginns das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Angesichts des regelmässigen sehr
grossen öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit bleibt aber kein allzu
grosser Spielraum, den Vollzugsbeginn wegen privater Interessen
hinauszuschieben.
Der Beschwerdeführer ist als Berufschauffeur auf seinen Führerausweis
angewiesen und wird seine Stelle höchstwahrscheinlich verlieren. Angesichts
seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse trifft ihn dies in existenzieller
Weise. Weiter ist zu berücksichtigen, dass vorliegend seit den Anlasstaten rund
fünf Jahre verstrichen sind und weder ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises
noch ein Entzug der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel erfolgt ist, was
die Dringlichkeit des Vollzugs leicht relativiert. Anderseits wurde der
Beschwerdeführer am 9. August 2018 von der Beschwerdegegnerin verwarnt, da
er am 8. Mai 2018, 09.30 Uhr, in E, H-Strasse, stadtauswärts mit 47 km/h
(nach Toleranzabzug) anstelle der zulässigen 30 km/h fuhr. Weiter wurde
der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. Januar 2019 wegen
Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf
Autostrassen im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV
schuldig gesprochen, da er am 31. Oktober 2018, 02.13 Uhr, in I die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h – bei einer gemessenen
Geschwindigkeit von 92 km/h und unter Berücksichtigung des
Sicherheitsabzugs von 5 km/h – um 27 km/h überschritten hatte. Sodann
wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. Januar 2019 zu einer
Busse von Fr. 340.00 verurteilt, da er am 30. September 2018, 21.00 Uhr,
bei J auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um 26 bis 30 km/h (nach
Toleranzabzug) überschritten hatte. Der Beschwerdeführer hat sich somit
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
strassenverkehrsrechtlich wohlverhalten. Sodann musste der Beschwerdeführer
auch seit dem Jahr 2014 mit dem Sicherungsentzug rechnen und hatte ausreichend
Zeit, sich darauf einzustellen.
Die Interessen an der Verkehrssicherheit am verfügten Vollzugsbeginn
wiegen schwer und die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vermögen
diese starken öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, weshalb sich der
Vollzugsbeginn am 10. Januar 2019 als verhältnismässig und nicht
rechtsverletzend erweist. Mit dem Vollzugsbeginn am 10. Januar 2019 hat
die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen daher weder überschritten, noch
unterschritten noch missbraucht, sondern vielmehr sowohl der persönlichen
Situation des Beschwerdeführers als auch dem öffentlichen Interesse der
Verkehrssicherheit ausreichend Rechnung getragen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Da der Termin des verfügten Vollzugsbeginns bereits verstrichen ist, ist
ein neuer Termin anzusetzen. Angesichts der geschilderten Interessen und des
Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Abgabefrist
gewährte, erscheint es angemessen, den Vollzugsbeginn auf den 1. Oktober
2019.
zu legen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem
unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Vollzugsbeginn wird neu auf den 1. Oktober
2019.
gelegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …