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Entscheid

VB.2019.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00072

22. August 2019Deutsch9 min

(URT.2019.21032)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 12. Juli 2018

entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen schweren

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für immer.

Den Vollzugsbeginn setzte es auf den 10. Januar 2019 an.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 17. August 2018 an die Sicherheitsdirektion

mit dem Antrag, den Vollzugsbeginn auf den 1. März 2020 festzusetzen.

Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 ab.

III.

Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 31. Januar

2019.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die Festsetzung des Vollzugsbeginns auf den 1. März

2020; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 13. Februar 2019 die Abweisung

der Beschwerde, die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Februar auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 reichte das Strassenverkehrsamt

zusätzliche Akten ein. Der Beschwerdeführer verzichtete innert erstreckter

Frist stillschweigend auf Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein

Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter

zu fällen.

1.2

Gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG kann

mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend

gemacht werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch,

-überschreitung oder -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts. Mangels abweichender spezialgesetzlicher Grundlage

kann das Gericht den vorliegend angefochtenen Entscheid jedoch nicht auf

Unangemessenheit überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer lenkte am 13. Dezember 2013, 03.30 Uhr,

den Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH 01 auf dem Gebiet der Gemeinde C mit

einer Geschwindigkeit von 77 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h)

statt der erlaubten 50 km/h durch die D-Strasse Richtung E. Sodann lenkte

der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014, 19.58 Uhr, den

Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH 02 auf dem Gebiet der Gemeinde F mit

einer Geschwindigkeit von 115 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von

6.

km/h) statt der erlaubten 80 km/h auf der Autobahn A53 Richtung G.

Dem Beschwerdeführer war zuvor bereits am 4. September 2007 und 6. Mai

2009.

der Führerausweis wegen schwerer Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) entzogen worden, ebenso

am 19. November 2009 wegen Fahrens trotz Entzugs.

Nachdem der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 29. Mai 2017 der mehrfachen vorsätzlichen groben

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig

gesprochen und mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 60.-

bestraft wurde, erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene

Verfügung.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Vollzugsbeginn am 10. Januar

2019, nicht bestritten ist hingegen, dass der Führerausweis für immer zu

entziehen ist.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine persönlichen Umstände,

insbesondere Bezahlen des Schulgeldes für Kinder und seine Arbeitshistorie, mit

keinem Wort erwähnt und so die Begründungspflicht verletzt.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der Anspruch der

Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit den gestellten

Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt. Dies bedeutet aber

nicht, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen

Einwand und mit jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., E etc. 2014 [VRG Kommentar], § 8 N. 33).

Sodann hat sie ihren Entscheid zu begründen, wobei dieser Pflicht dann Genüge

getan ist, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde bzw. Rechtsmittelinstanz hat leiten

lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; statt

vieler VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 2.2).

3.3

Diesen

Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Vorinstanz hat

nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin

bestätigt und den erhobenen Rekurs abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer war

denn auch in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.

Wenn sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränkt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Ein Begründungmangel liegt nicht

vor.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, praxisgemäss werde der Vollzugsbeginn nach

Möglichkeit in eine Zeit gelegt, in der sich der Betroffene beruflich wie

privat organisieren könne. Diese Praxis würde der Verkehrssicherheit nicht

zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer habe sich die letzten fünf Jahre wohlverhalten

und damit über Jahre hinweg bewiesen, dass von ihm keine unmittelbare

Gefährdung der Verkehrssicherheit mehr ausgehe. Seine besonderen persönlichen

(sowohl beruflichen als auch familiären) Umstände seien zu berücksichtigen.

Deshalb solle ihm der Führerausweis erst nach seiner Pensionierung Ende Februar

2020.

entzogen werden.

4.2

Beim

Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG handelt es

sich um einen Sicherungsentzug, der einen schweren Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen darstellt (BGE 141

II 220 E. 3.1.1 und 3.2). Er basiert auf der unwiderlegbaren Vermutung,

dass es dem betreffenden Lenker an der Fahreignung fehlt. Lenker, die aufgrund

ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bieten, dass sie künftig beim Führen

eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten werden und auf die Mitmenschen

Rücksicht nehmen werden, sollen vom Strassenverkehr ausgeschlossen werden (Art. 16d

Abs. 1 lit. c SVG). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist

der Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Ein Aufschub des Vollzugs eines

Sicherungsentzugs, d. h.

der Aufschub der Rechtswirksamkeit eines Entzugs und der Rückgabe des

Führerausweises, ist mit Blick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit

ausgeschlossen (Bernhard Rütsche/Nadja D'Amico, Basler Kommentar, 2014, Art. 16d

SVG N. 6).

4.3

Aus Sinn

und Zweck des Sicherungsentzugs ergibt sich, dass dieser möglichst bald zu

vollziehen ist. Allerdings ist auch bei der Ansetzung des Vollzugsbeginns das

Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Angesichts des regelmässigen sehr

grossen öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit bleibt aber kein allzu

grosser Spielraum, den Vollzugsbeginn wegen privater Interessen

hinauszuschieben.

Der Beschwerdeführer ist als Berufschauffeur auf seinen Führerausweis

angewiesen und wird seine Stelle höchstwahrscheinlich verlieren. Angesichts

seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse trifft ihn dies in existenzieller

Weise. Weiter ist zu berücksichtigen, dass vorliegend seit den Anlasstaten rund

fünf Jahre verstrichen sind und weder ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises

noch ein Entzug der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel erfolgt ist, was

die Dringlichkeit des Vollzugs leicht relativiert. Anderseits wurde der

Beschwerdeführer am 9. August 2018 von der Beschwerdegegnerin verwarnt, da

er am 8. Mai 2018, 09.30 Uhr, in E, H-Strasse, stadtauswärts mit 47 km/h

(nach Toleranzabzug) anstelle der zulässigen 30 km/h fuhr. Weiter wurde

der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. Januar 2019 wegen

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf

Autostrassen im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV

schuldig gesprochen, da er am 31. Oktober 2018, 02.13 Uhr, in I die

zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h – bei einer gemessenen

Geschwindigkeit von 92 km/h und unter Berücksichtigung des

Sicherheitsabzugs von 5 km/h – um 27 km/h überschritten hatte. Sodann

wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. Januar 2019 zu einer

Busse von Fr. 340.00 verurteilt, da er am 30. September 2018, 21.00 Uhr,

bei J auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um 26 bis 30 km/h (nach

Toleranzabzug) überschritten hatte. Der Beschwerdeführer hat sich somit

entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht

strassenverkehrsrechtlich wohlverhalten. Sodann musste der Beschwerdeführer

auch seit dem Jahr 2014 mit dem Sicherungsentzug rechnen und hatte ausreichend

Zeit, sich darauf einzustellen.

Die Interessen an der Verkehrssicherheit am verfügten Vollzugsbeginn

wiegen schwer und die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vermögen

diese starken öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, weshalb sich der

Vollzugsbeginn am 10. Januar 2019 als verhältnismässig und nicht

rechtsverletzend erweist. Mit dem Vollzugsbeginn am 10. Januar 2019 hat

die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen daher weder überschritten, noch

unterschritten noch missbraucht, sondern vielmehr sowohl der persönlichen

Situation des Beschwerdeführers als auch dem öffentlichen Interesse der

Verkehrssicherheit ausreichend Rechnung getragen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Da der Termin des verfügten Vollzugsbeginns bereits verstrichen ist, ist

ein neuer Termin anzusetzen. Angesichts der geschilderten Interessen und des

Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Abgabefrist

gewährte, erscheint es angemessen, den Vollzugsbeginn auf den 1. Oktober

2019.

zu legen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem

unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Der Vollzugsbeginn wird neu auf den 1. Oktober

2019.

gelegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …