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Entscheid

VB.2019.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00074

19. September 2019Deutsch11 min

(URT.2019.21105)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 3. September 2018 setzte das

Tiefbauamt C das Projekt betreffend die Erstellung von zwei Umfahrungsbögen als

Verkehrsberuhigungsmassnahme in der Tempo-30-Zone auf der D-Strasse bei

Nr. 01/02 in C fest.

Erwägungen

II.

Am 21. September 2018 erhob A Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die geplanten

Umfahrungsbögen auf der D-Strasse 01/02 in C seien nicht zu erstellen, die

minimale Fahrbahnbreite von 5 m sei beizubehalten, und es sollten keine

weiteren Verengungen und Beschilderungen erstellt werden.

Nachdem die Sicherheitsdirektion den Rekurs

zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht überwiesen hatte, nahm dieses mit

Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2018 vom Überweisungsentscheid der

Sicherheitsdirektion Vormerk und sistierte das Verfahren einstweilen bis zur

Rechtskraft des Überweisungsentscheids. Mit Entscheid vom 11. Dezember

2018.

setzte das Baurekursgericht das Rekursverfahren fort und trat gleichzeitig

mangels legitimationsbegründender Betroffenheit auf den Rekurs nicht ein.

III.

Dagegen liess A am 28. Januar 2019 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene

Entscheid sowie die Verfügung vom 3. September 2018 seien aufzuheben.

Eventualiter seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu materieller

Entscheidung über den Rekurs an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Das Baurekursgericht beantragte am 1. März 2019 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Tiefbauamt C liess sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell

zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Baurekursgericht hätte auf seinen Rekurs

eintreten müssen und rügt damit sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung

durch die Vorinstanz. Seine Beschwerdelegitimation ist daher unabhängig von seiner

Rekurslegitimation in der Sache zu bejahen (BGE 138 I 61 E. 2; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Die

Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid das Einzelunternehmen "H"

als Rekurrentin auf. Hierzu ist festzuhalten, dass das Einzelunternehmen nicht

rechts- und damit auch nicht prozessfähig ist. Insofern besteht im

vorinstanzlichen Entscheid ein Fehler bei der Parteibezeichnung. Dies wirkt

sich jedoch nicht auf den angefochtenen Entscheid aus, zumal hinter dem

Einzelunternehmen "H" zweifellos und unbestrittenermassen A steht.

Eine Verwechslung von Parteien ist deshalb ausgeschlossen.

2.

2.1

Das

Baurekursgericht erwog, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der

Beschwerdeführer auf die Durchfahrt beim projektgegenständlichen

Strassenabschnitt angewiesen sein soll, um auf die Felder im Bereich der E-Strasse

und in den Wald hinter dem Haus F zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe sein

Domizil an der G-Strasse 03 in C, mithin in rund 1,5 km Entfernung

zum projektgegenständlichen Strassenabschnitt (Luftlinie). Um von dort aus auf

die besagten Felder und in den Wald zu gelangen, müsse die fragliche Stelle gar

nicht passiert werden. Unter diesen Umständen sei eine Betroffenheit des

Beschwerdeführers nicht erkennbar. Es sei zudem nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz,

nach (weiteren) Gründen für die Legitimation zu suchen. Sei nicht erkennbar,

dass der Beschwerdeführer auf die Durchfahrt beim projektgegenständlichen

Strassenabschnitt angewiesen sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden,

dass er bei Gutheissung des Rekurses einen Nutzen erlangen würde. Es mangle ihm

somit auch an einem Anfechtungsinteresse. Es falle sodann auf, dass der

Beschwerdeführer in allgemeiner Form landwirtschaftliche Fahrzeuge erwähne,

welche auf die Durchfahrt beim projektgegenständlichen Strassenabschnitt

angewiesen sein sollen. Es sei aufgrund dieser allgemein gehaltenen

Ausführungen nicht nachvollziehbar, ob er damit eigene Interessen oder solche

Dritter wahrzunehmen versuche. Im zweiten Fall würde es an der Verfolgung eines

eigenen Nutzens mangeln. Somit sei mangels einer legitimationsbegründenden

Betroffenheit sowie mangels eines Anfechtungsinteresses auf den Rekurs nicht

einzutreten.

2.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, er sei sich als juristischer Laie der vom

Baurekursgericht angeführten Rechtsprechung nicht bewusst gewesen. Er habe auf

Ausführungen zur speziellen Betroffenheit wohl deshalb verzichtet, weil diese

für ihn ausser Frage gestanden sei. Die Vorinstanz habe die fragliche

Rechtsprechung zu streng angewandt und damit im Ergebnis gegen das Verbot des

überspitzten Formalismus verstossen sowie das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt, zumal die Eintretensvoraussetzungen grundsätzlich

von Amtes wegen festzustellen seien. Es sei zwar richtig, dass das

Einzelunternehmen des Beschwerdeführers sein Domizil an der G-Strasse 03

in C habe und die streitbetroffene Stelle nicht passiert werden müsse, um von

dort aus auf die in der Rekursschrift erwähnten Felder im Bereich der E-Strasse

sowie in den Wald hinter dem Haus F zu gelangen. Bei der Liegenschaft an der G-Strasse 03

handle es sich jedoch um eine Wohnliegenschaft in einem

Einfamilienhausquartier. Landmaschinen fänden auf dem fraglichen Grundstück

keinen Platz, und eine Parzelle in einem Einfamilienhausquartier eigne sich

auch nicht als Parkplatz für solche Fahrzeuge. Vor diesem Hintergrund hätte der

Einzelrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, seine Betroffenheit

darzutun bzw. klarzustellen, ob die von ihm detailliert aufgezeigten

Erschwernisse, welche mit der Verkehrsberuhigungsmassnahme verbunden seien, ihn

selber beträfen oder nicht.

3.

3.1

Gemäss

§ 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat. In Bezug auf die Legitimation zur Anfechtung baulicher

Verkehrsberuhigungsmassnahmen gelten zum einen die im Zusammenhang mit der

Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelten Grundsätze. Zum anderen

ist auch an die Praxis zur Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen

anzuknüpfen (Bertschi, § 21 N. 52; VGr, 22. September 2011,

VB.2010.00656, E. 2.1). Bei der Anordnung funktioneller

Verkehrsbeschränkungen steht die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmenden

zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger

regelmässig benützen, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern

der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt

(vgl. dazu auch BGE 139 II 145, E. 1.2 [nicht publiziert], und BGE 136 II

539.

E. 1.1). Doch sind auch regelmässige Benützerinnen und Benützer des

von der Verkehrsberuhigungsmassnahme betroffenen Strassenabschnitts nur zu deren

Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer

gewissen Intensität zur Folge hat (vgl. BGr, 8. April 2011,1C_43/2011,

E. 7; Bertschi, § 21 N. 48 f.). Eine klar wahrnehmbare

Beeinträchtigung, die zu einer besonderen Betroffenheit führt, kann etwa eine

Verzögerung bei der Zu- oder Wegfahrt zu bzw. von der eigenen Liegenschaft

darstellen (vgl. BGr, 15. Dezember 2010,1C_317/2010, E. 5.4, 5.7).

3.2

Das

Vorliegen der Rekurslegitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen

festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre

Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht

offensichtlich ist. An eine anwaltlich vertretene oder rechtskundige Partei

dürfen höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien. Doch auch Letztere

haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit

dem Rechtsmittel abwenden wollen. Die Anforderungen an die Begründung hängen

von den Umständen ab. Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände

nicht offensichtlich sind, sind sie soweit darzulegen, dass die

Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben. Diese haben allerdings

auch Ausführungen zu berücksichtigen, die mit der materiellen Begründung

vermischt sind. Die Rechtsmittellegitimation muss bereits im Verfahren vor der

ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert dargelegt werden; in einem oberen

Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (Bertschi, § 21

N. 38, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten kann die ungenügende Darlegung

der Legitimation grundsätzlich zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens

einer Prozessvoraussetzung führen (BVGer, 8. September 2010, C-623/2009,

E. 5.1).

3.3

Die

Darlegung der legitimationsbegründenden Umstände, soweit diese nicht ohne

Weiteres ersichtlich sind, gehört zur Rechtsmittelbegründung (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 23 N. 21). Gemäss § 23 Abs. 2 VRG ist dem

Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, wenn die

Rekursschrift den Erfordernissen von Abs. 1 und Abs. 3 nicht genügt;

dies unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

Kein Mangel im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG liegt aber vor, wenn eine

Begründung zwar vorhanden ist, sich jedoch als fehlerhaft, untauglich oder

sachlich unzureichend erweist (Griffel, § 23 N. 31).

4.

4.1

In seiner

Rekursschrift machte der Beschwerdeführer geltend, die D-Strasse werde von

landwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Durchfahrt benötigt, um auf die Felder im

Bereich der E-Strasse und in den Wald hinter dem Haus F zu gelangen. Dass diese

Felder und der Wald von ihm bewirtschaftet werden, legte der Beschwerdeführer

in der Rekursschrift nicht ausdrücklich dar. Diesbezüglich bleiben seine

Vorbringen allgemeiner Natur, weshalb die Vorinstanz anhand seiner Angaben

nicht zweifelsfrei erkennen konnte, ob der Beschwerdeführer eigene Interessen

verfolgt bzw. er durch die streitige Anordnung überhaupt berührt ist. Für den

Fall, dass der Beschwerdeführer keine eigenen, sondern die Interessen Dritter vertrete,

hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass es diesfalls an einer

legitimationsbegründenden Betroffenheit bereits deshalb mangle, weil die

Wahrnehmung von öffentlichen Interessen oder von Interessen Dritter nicht

ausreiche.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Einzelunternehmen des

Beschwerdeführers gemäss dem auch von der Vorinstanz konsultierten

Handelsregisterauszug unter anderem die Erledigung sämtlicher Arbeiten bezweckt,

die mit und von Bau- und Landwirtschaftsfahrzeugen ausgeführt werden

(insbesondere Bau-, Forst-, Umgebungs- und Landwirtschaftsarbeiten). Vor diesem

Hintergrund konnte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den

Rekurs zur Wahrnehmung eigener Interessen erhoben habe. Aus der Rekursschrift

sowie aus dem Handelsregisterauszug geht als Domizil des Einzelunternehmens "H"

die G-Strasse 03 in C hervor. Unbestrittenermassen müsste von der G-Strasse 03

aus die streitbetroffene Stelle nicht passiert werden, um auf die erwähnten

Felder sowie in den Wald zu gelangen. Weshalb der Beschwerdeführer von den

geplanten Umfahrungsbögen dennoch betroffen sein könnte, ist aus der

Rekursschrift nicht ersichtlich, zumal er nicht dargelegt hat, wo er die zur

Bewirtschaftung der Felder notwendigen Fahrzeuge parkiert. Das Grundstück an

der G-Strasse 03 in C liegt am Rande der Zone W1 (Wohnzone eingeschossig).

Angesichts der vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift erwähnten

landwirtschaftlichen Erntemaschinen (bspw. Mähwerke, Sähkombinationen,

Feldspritze oder Mähdrescher) liess sich damit zwar nicht ohne Weiteres davon

ausgehen, dass diese grossen Landwirtschaftsfahrzeuge vor dem Wohnhaus parkiert

seien. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtsmittel­instanz, nach den

legitimationsbegründenden Sachverhaltsumständen zu forschen (vorn E. 3.2).

Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, darzulegen, wo –

wenn nicht am Domizil seines Einzelunternehmens – er seine

Landwirtschaftsfahrzeuge abgestellt hat und welchen Weg er zu den von ihm

bewirtschafteten Feldern zurücklegen muss. Damit geht aus der Rekursschrift –

wie die Vor­instanz zu Recht festgestellt hat – die Rekurslegitimation des

Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend hervor.

Erst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht legte der

Beschwerdeführer dar, dass sich die von ihm erwähnten landwirtschaftlichen

Fahrzeuge nicht bei der G-Strasse 03, sondern auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 04 in C befinden. Von der Parzelle Kat.-Nr. 04 aus müsste

die streitbetroffene Stelle womöglich tatsächlich passiert werden, um zu den

erwähnten Feldern sowie zum Wald zu gelangen. Da die Rechtsmittellegitimation

aber bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert

dargelegt werden muss und im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden kann

(vorn E. 3.2), müssen diese Ausführungen vorliegend unberücksichtigt

bleiben.

4.2

Es stellt

sich die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer hätte auffordern müssen,

seine Legitimation darzulegen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Rekursschrift

des Beschwerdeführers nicht unbegründet eingereicht wurde. Vielmehr war die von

ihm angeführte Begründung lediglich im Hinblick auf seine Rekurslegitimation,

insbesondere seine Betroffenheit, unzureichend. Liegt zwar eine Begründung vor,

ist diese aber mangelhaft, braucht keine Nachfrist zur Verbesserung des

Rekurses angesetzt zu werden (vorn E. 3.3; Griffel, § 23 N. 31).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Rekurslegitimation ungenügend

dargelegt hat, führt folglich nicht dazu, dass die Vorinstanz ihm eine

Nachfrist zur Verbesserung seiner Rekursschrift hätte ansetzen müssen bzw. ihn

hätte auffordern müssen, seine Rekurslegitimation darzutun.

4.3

Dass die

Vorinstanz den nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht zur

Darlegung seiner Rekurslegitimation aufgefordert hat, stellt schliesslich weder

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoss gegen das Verbot des

überspitzten Formalismus dar. Zwar sind die Eintretensvoraussetzungen

grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Das entbindet den Beschwerdeführer

jedoch nicht davon, seine Rekurslegitimation zu substanziieren (vorn

E. 3.2). Auch als juristischer Laie wäre der Beschwerdeführer dazu ohne

Weiteres in der Lage gewesen, hätte er doch lediglich darlegen müssen, wo er

seine landwirtschaftlichen Maschinen parkiert und welchen Weg er zu den von ihm

bewirtschafteten Feldern zurücklegen muss.

4.4

Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels Darlegung der

legitimationsbegründenden Betroffenheit auf den Rekurs nicht eingetreten ist.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …