VB.2019.00075
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00075
25. Juli 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20987)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00075
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur,
Departement Schule und Sport, Bereich Bildung,
vertreten durch
Stadt Winterthur,
Fachstelle
öffentliches Beschaffungswesen,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Winterthur eröffnete mit Ausschreibung vom
12. Oktober 2018 ein offenes Submissionsverfahren
für die Herstellung und den Transport der Mittagessen für schulergänzende
Betreuungseinrichtungen (Primarstufe) und Mittagstische (Sekundarstufe) der Stadt
Winterthur. Innert Frist ging unter anderem das
Angebot der A AG ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde dieses
wegen fehlender Eignung vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG
mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte, der Verfahrensausschluss sei aufzuheben und ihr Angebot
sei zur Bewertung zuzulassen. Eventualiter sei das Submissionsverfahren zu
wiederholen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vergabestelle. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar
2019.
wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende
Wirkung gewährt.
Die Stadt Winterthur beantragte
am 13. Februar 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 28. Februar 2019 erstattete
die A AG die Replik und hielt an ihren Anträgen fest. Mit
Präsidialverfügung vom 4. März 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung erteilt und der Stadt Winterthur Frist zur Duplik angesetzt. Diese
reichte sie am 13. März 2019 ein, worauf die A AG mit Schreiben vom
29.
März 2019 erwiderte. Mit Eingabe vom 1. April 2019 ersuchte die
Stadt Winterthur ihr zu bewilligen, die laufenden Lieferverträge über deren
Ablaufdatum vom 31. Juli 2019 hinaus um ein halbes Jahr zu verlängern.
Sodann hielt sie mit Eingabe vom 16. April 2019 an ihren Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2019 wurde die Stadt Winterthur zur
Verlängerung der bestehenden Lieferverträge um ein halbes Jahr ermächtigt und der
A AG Frist zur Stellungnahme angesetzt. Diese liess sie ungenutzt
verstreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen Entscheide in Vergabeverfahren
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und
der Parteivorbringen zu prüfen (BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2
Die
Beschwerdeführerin rügt den Ausschluss ihres Angebots aus dem Verfahren. Würde
sie damit durchdringen, so hätte sie eine realistische Chance auf den Zuschlag,
weshalb ihre Legitimation ohne Weiteres zu bejahen ist.
3.
3.1
Eignungskriterien
umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu
gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind
(VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 =
BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden; Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,
Zürich etc. 2013, Rz. 555). Sie betreffen gemäss § 22 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) insbesondere die
fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische
Leistungsfähigkeit der Anbietenden.
Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien,
die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das Vorliegen der geforderten
Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren (§ 4a
Abs. 1 IVöB-BeitrittsG). Eine über das notwendige Mindestmass
hinausgehende Eignung ist grundsätzlich nicht von Bedeutung (VGr,
12.
Januar 2011, VB.2010.00568, E. 5.5). Demgegenüber handelt es sich
bei den Zuschlagskriterien um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder weniger
hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts ermöglichen
(VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00505, E. 3.1).
3.2
Gemäss § 4a
Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen,
wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen.
Dies ist unter anderem der Fall bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle
festgelegten Eignungskriterien (§ 4a Abs. 1 lit. a
IVöB-BeitrittsG) oder bei Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle an
die Angaben und Nachweise (lit. c). Bei der Beurteilung solcher Mängel ist
im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge
des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen
wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu
vermeiden (vgl. VGr, 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 5.1.1, mit
weiteren Hinweisen). Wie jedes staatliche Handeln hat die Anordnung eines
Verfahrensausschlusses das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit zu
beachten: Wegen unbedeutender Mängel der Offerte darf eine Anbieterin nicht
ausgeschlossen werden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999; BGr, 26. Januar 2016,2C_665/2015, E. 1.3.3;
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00617, E. 3.6; Galli
et al., Rz. 444 f.).
3.3
Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind
so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietenden in guten Treuen
verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der
Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Doch verfügt
die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien über
einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die
Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle – nicht
unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen. Von mehreren möglichen
Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr
zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich
Zulässigen abzustecken (BGE 141 II 14 E. 7.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
In den
Ausschreibungsunterlagen hat die Vergabestelle unter dem Titel
"9. Eignungskriterien und Nachweise" zunächst die Eignung der
Anbietenden in allgemeiner Weise festgehalten. Sodann sind vier
Eignungskriterien und die hierzu erforderlichen Nachweise (wie Referenzen, eine
höchstens zwei A4-Seiten umfassende Auftragsanalyse, Angaben zu
Produktionsräumen, Personalressourcen sowie zu Aus- und Weiterbildung etc.)
genannt.
4.2
Mit
Schreiben vom 21. Januar 2019 schloss die Vergabestelle die
Beschwerdeführerin aus dem Submissionsverfahren aus. Sie qualifizierte
sämtliche vier Eignungskriterien mangels Nachweisen als nicht erfüllt und
listete zu jedem Eignungskriterium die jeweils fehlenden Nachweise auf.
Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin die vorgegebenen Eignungskriterien
als erfüllt. Im Rahmen der somit vorzunehmenden Prüfung, ob die Vergabestelle
die einzelnen Eignungskriterien zu Recht als unerfüllt qualifiziert hat, ist
zunächst das 4. Eignungskriterium zu beurteilen. Es lautete wie folgt:
"Ausreichende Ausbildung und Erfahrung des verantwortlichen und einzusetzenden
Personals. Fähigkeit des Personals, auf spezielle Bedürfnisse (Verpflegung von
Kindern und Jugendlichen, vegetarische Küche und Küche für spezielle
Bedürfnisse wie Unverträglichkeiten oder religiös begründete
Verpflegungsgewohnheiten) einzugehen.
Nachweis:
Angaben zu Aus-, Weiterbildung und Erfahrung von Schlüsselpersonen zu
Kinderernährung, vegetarischer Küche und Küche für spezielle Bedürfnisse wie
Unverträglichkeiten oder religiös begründete Verpflegungsgewohnheiten sowie
Lieferanforderungen gemäss Leistungsbeschrieb […]."
Dazu hielt die Vergabestelle in ihrer Ausschlussverfügung
fest, dass Angaben zu Aus- und Weiterbildung von Schlüsselpersonen fehlen
würden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren führt die Vergabestelle
präzisierend aus, dass aus den sehr allgemein gestalteten Angaben der
Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei, wie die Schlüsselpersonen heissen
würden, über welche Aus- und Weiterbildung sie verfügen würden und inwiefern
sie bereits in den besagten Bereichen Erfahrungen gesammelt hätten.
4.3
Dem hält
die Beschwerdeführerin entgegen, ihrem Angebot seien detaillierte Angaben zu
Aus- und Weiterbildungen der Mitarbeitenden zu entnehmen und verweist hierzu
auf verschiedene Seiten ihres Angebots. Damit vermag sie indes nicht
durchzudringen: Die – eine Seite füllende – Darstellung der Aus- und
Weiterbildung bei der Beschwerdeführerin erwähnt strukturierte Programme (wie
Hotelfachschulpraktika oder Management Trainee Programme), das breite
Kursangebot (zu den unterschiedlichsten Fach- und Führungsthemen), die
individuellen Entwicklungsprogramme, die Kooperation mit einer Fachhochschule
oder die Unterstützung der fachlichen Weiterbildung von Mitarbeitenden ohne
Berufsabschluss. Diese Darstellung der (Möglichkeiten zur) Aus- und
Weiterbildung erschöpft sich somit in allgemeinen Ausführungen und mangelt an
einer Bezugnahme auf die zum Einsatz kommenden (Schlüssel-)Personen. Das
gleiche gilt für den Hinweis im Angebot, dass die Mitarbeitenden der
Beschwerdeführerin regelmässig Schulungen zum Thema ausgewogene und gesunde
Ernährung besuchen würden. Diese pauschale Angabe lässt jegliche Spezifizierung
hinsichtlich bestimmbarer (und einzusetzender) Personen vermissen.
Auf drei Seiten des Angebots ist mit X ein ausgewiesener
Ernährungsspezialist, welcher das Küchenteam vor Ort unterstützen würde,
namentlich erwähnt. Mit Namen aufgeführt ist auch die Ernährungsfachfrau Y
Angaben zu Aus- und Weiterbildung(en) dieser Mitarbeitenden sind in diesem
Zusammenhang nicht erwähnt. Auch ist nicht festgehalten, dass es sich bei ihnen
um zum Einsatz kommende Schlüsselpersonen handelt. Das Organigramm der
Betriebsstätte, in der die Mahlzeiten zubereitet werden, erwähnt die beiden
genannten Personen jedenfalls nicht und lässt somit den gegenteiligen Schluss
zu. Überhaupt führt dieses Organigramm insgesamt 16 Personen auf, ohne
Schlüsselpersonen zu nennen oder die jeweilige Aus- und Weiterbildung(en) der
Aufgelisteten zu erwähnen.
4.4
Dem
Angebot sind somit keine als Schlüsselpersonen bezeichnete Mitarbeitende zu
entnehmen. Zwangsläufig fehlen damit auch Angaben zu deren Aus- und
Weiterbildung(en). Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach das Angebot
detaillierte Angaben zu den Aus- und Weiterbildungen der Schlüsselpersonen
enthalten würde, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ohnehin,
selbst wenn die Namen von Schlüsselpersonen aus dem Angebot hervorgehen würden,
geht das Vorbringen, wonach der Vergabebehörde die beruflichen Qualifikationen
der Schlüsselpersonen wegen der langjährigen Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin bestens bekannt seien, fehl: Die
Vergabebehörde ist lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, die bestehenden
eigenen Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Eignung
zu berücksichtigen. Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, wenn sie sich bei der
Beurteilung an die formstrengen Vorgaben des Submissionsverfahrens gehalten und
auf die Angaben in der Offerte im Stand zum Zeitpunkt von deren Eingabe
abgestellt hat (VGr, 23. März 2017, VB.2017.00098, E. 3.7.2).
Neben der ausgebliebenen Bezeichnung von Schlüsselpersonen sind in der Offerte
im Übrigen auch keine Angaben zu Aus- und Weiterbildung (anderer) spezifischer
Mitarbeitender festgehalten. Die Aussage der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren, wonach die getätigten Angaben zu Aus- und Weiterbildungen der
Mitarbeitenden auch für die Schlüsselpersonen gelten, ist somit unbehelflich.
4.5
Weicht ein
Angebot von den Ausschreibungsunterlagen ab, so muss die Abweichung für die
Rechtfertigung eines Ausschlusses von einer gewissen Schwere bzw. nicht
unwesentlich sein (Galli et al., Rz. 471). Auch besteht ein gewisser
Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von
der Vergabe von vornherein ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und
Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhandene Unklarheiten durch
entsprechende Rückfragen beseitigen will (VGr, 16. April 2015,
VB.2015.00113, E. 3.3.2).
Das Stellen von Anforderungen an Schlüsselpersonen ist im
Rahmen der Eignungsabklärung ein zulässiges und übliches Kriterium (vgl. etwa
VGr, 2. März 2016, VB.2015.00702,
E. 5.2). Im vorliegenden Verfahren führte die Vergabebehörde aus, dass sie
mit dem 4. Eignungskriterium sicherstellen wollte, dass die Anbieterinnen
über qualifiziertes Personal verfügen würden, welches auf die erwähnten
speziellen Bedürfnisse eingehen könne. Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden, zumal die gestellten Anforderungen an Schlüsselpersonen
hinsichtlich spezieller Verpflegungsgewohnheiten insbesondere in einer
Grossstadt wie Winterthur sachlich begründet und angebracht sind. Hinzu kommt,
dass die geforderten Angaben in den Ausschreibungsunterlagen in
unmissverständlicher Weise festgehalten sind;
folgerichtig führt die Beschwerdeführerin auch nicht an, die
Ausschreibungsunterlangen seien diesbezüglich unklar formuliert.
Sodann handelt es sich bei der Nennung von Angaben zu Aus-
und Weiterbildung von Schlüsselpersonen nicht bloss
um untergeordnete Angaben wie etwa eine fehlende separate Unterzeichnung (vgl.
VGr, 4. Januar 2017, VB.2016.00761, E. 2). Auch insofern erweist sich
der Verfahrensausschluss als verhältnismässig. Da nach dem Dafürhalten der
Beschwerdeführerin die geforderten Angaben in der eingereichten Offerte zu
finden sind, macht sie auch nicht geltend, die Vergabebehörde hätte die Angaben
zu den Schlüsselpersonen nachträglich einholen sollen. Im Vorgehen der
Beschwerdegegnerin ist insgesamt somit kein überspitzt formalistisches
Verhalten zu erblicken. Folglich ist nicht von einer zu strengen Handhabung des
4.
Eignungskriteriums auszugehen.
4.6
Ob ein Ausschluss
der Beschwerdeführerin auch aus den weiteren von der Vergabestelle geltend
gemachten Gründen (fehlende Nachweise zu den Eignungskriterien 1–3) zulässig
gewesen wäre, muss deshalb im vorliegenden Verfahren nicht im Einzelnen geprüft
werden. Sodann ist eine Verletzung submissionsrechtlicher Vorschriften, welche aufgrund ihrer Tragweite zur Wiederholung des
gesamten Verfahrens führen müsste, nicht ersichtlich. Insbesondere ist
den Ausschreibungsunterlagen keine Pflicht an die Anbietenden zu entnehmen,
wonach diese zwingend für beide Szenarien (Warm- und Kaltanlieferung) Offerten
einzureichen gehabt hätten; daher sind Offerten, die (nur) das eine oder das
andere offerieren (und nicht beides), ausschreibungskonform (vgl. dazu Martin
Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 999
Rz. 1925 f.).
5.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Vergabebehörde die Eignung der Beschwerdeführerin ohne
Rechtsverletzung verneinen durfte. Es besteht daher kein Anlass für die
beantragte Aufhebung der Ausschlussverfügung sowie für die eventualiter Weise
beantragte Wiederholung des Submissionsverfahrens. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und § 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist sie zur Bezahlung einer
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu beachten ist, dass Letztere mit der Beschwerdeantwort
im Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.
7.
Der geschätzte Auftragswert von rund Fr. 6 Mio. übersteigt
den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen
(Art. 1 lit. a der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre
2018.
und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 12'260.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …