VB.2019.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00078
8. Mai 2019Deutsch22 min
(URT.2019.20796)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00078
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1981 geborene türkische Staatsangehörige A wuchs die
ersten Lebensjahre in Österreich auf. Am 28. November 1988 reiste er mit
seinem Vater und seinen Geschwistern in die Schweiz ein, wo er (abgeleitet vom
Asylstatus seines Vaters) als Flüchtling mit Asylstatus anerkannt und ihm später
eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
In der Folge trat A wiederholt
strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte zunächst folgende Strafen und
Massnahmen gegen sich:
- Gefängnisstrafe von 60 Tagen
wegen Angriffs gemäss Strafmandat der Bezirksanwaltschaft Uster vom 20. März
2000;
- Gefängnisstrafe von 18 Monaten
und Busse von Fr. 500.- wegen mehrfach unvollendet versuchten Raubes,
Angriffs, mehrfacher Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, Diebstahls,
bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchter Nötigung,
grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens trotz Führerausweisentzug und
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG)
gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2002;
- 14 Tage Gefängnis wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl des Bezirksamts March
vom 16. Oktober 2003;
- Einlieferung in eine
Arbeitserziehungsanstalt wegen Raubes und Hinderung einer Amtshandlung gemäss
(zweitinstanzlichem) Urteil des Zürcher Obergerichts vom 27. Januar 2005.
- Einlieferung in eine
Arbeitserziehungsanstalt wegen Raufhandels sowie (qualifizierter) einfacher
Körperverletzung gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni
2005.
Da sich A im Massnahmenvollzug
nicht bewährte, wurde die am 10. Juni 2005 ausgesprochene Arbeitserziehungsmassnahme
am 30. März 2007 durch das Bezirksgericht Zürich in eine zehnmonatige
(altrechtliche) Gefängnisstrafe umgewandelt. Aus demselben Grund wurde auch die
am 27. Januar 2005 ausgesprochene Arbeitserziehungsmassnahme am
20. Juni 2007 durch das Obergericht in eine Strafsanktion umgewandelt. Das
Obergericht ging hierbei davon aus, dass bei einer gleichzeitigen Beurteilung
mit den am 21. Juni 2002 abgeurteilten Straftaten eine hypothetische
Gesamtstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.- Busse
auszusprechen gewesen wäre, weshalb es noch eine (zusätzliche) Strafe von
sieben Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 500.- Busse aussprach.
Obwohl A wegen seiner Straffälligkeit bereits am 28. April
2005 und erneut am 29. Juni 2007 ausländerrechtlich verwarnt worden war,
delinquierte er auch in der Folge weiter und erwirkte noch folgende
rechtskräftigen Verurteilungen:
- Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu Fr. 60.- und Busse von Fr. 200.- wegen Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz
Führerausweisentzugs sowie Fahrens eines solchen in fahrunfähigen Zustand
(unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss), einfacher Verkehrsregelverletzung, Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. August 2009;
- Freiheitsstrafe von 18 Monaten
und Busse von Fr. 4'000.- wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen, Fälschung
von Ausweisen, mehrfachen Konsums harter Pornografie sowie bandenmässiger
Verbrechen gegen das BetmG gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. November
2014;
- Busse von Fr. 200.- wegen
Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
27. Mai 2015;
- Busse von Fr. 100.- wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Obwalden vom 5. August 2015;
- Busse von Fr. 1'200.- wegen
mehrfacher Übertretung von lebensmittelrechtlicher Vorschriften gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. September 2015.
Aufgrund der Straffälligkeit von A widerrief das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4231/2016 (in zweiter Instanz) am 21. April
2017 das ihm gewährte Asyl.
A ist verschuldet: Gemäss Betreibungsregisterauszügen der
Betreibungsämter C und D vom 22. November 2017 hat er zahlreiche
Betreibungen sowie mehrere Verlustscheine in Höhe von insgesamt über Fr. 121'000.-
gegen sich erwirkt.
Nach weiteren Abklärungen widerrief das Migrationsamt am
24. November 2017 die Niederlassungsbewilligung von A, unter Ansetzung
einer Ausreisefrist bis zum 23. Februar 2018. Einem allfälligen Rekurs und
dem Lauf der Rekursfrist entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 21. Dezember 2018 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos erachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 24. März
2019.
sowie unter erneutem Entzug der Suspensivwirkung einer allfälligen
Beschwerde.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Februar 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen.
Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für
Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling zu
beantragen. Subsubeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. In
prozessualer Hinsicht wurde um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und im Sinn einer superprovisorischen Massnahme um das Absehen
von jeglichen Vollzugshandlungen ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2019 wurde von A
ein Kostenvorschuss verlangt und verfügt, dass bis zum Entscheid über die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Nachdem sich in den vorinstanzlichen Akten Hinweise auf
weitere Strafverfahren ergeben hatten, wurde A mit Präsidialverfügung vom 5. März
2019.
dazu aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen und den Stand der
entsprechenden Strafverfahren mittels geeigneter Belege zu dokumentieren.
Hierauf legte A mit Eingabe vom 16. April 2019 offen,
dass er vom Bezirksgericht Zürich am 18. Dezember 2018 wegen der Einfuhr
von mehreren Kilogramm Marihuana, weiterer Drogendelikte sowie verschiedener
Delikte in Zusammenhang mit dem Besitz, der Weiterverbreitung oder dem Konsum
von hartpornografischer bzw. gewalttätiger Bildaufnahmen erneut verurteilt
worden war. Das Gericht legte hierbei unter Einbezug der mit Urteil des
Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe
von 18 Monaten eine unbedingt zu vollziehende Gesamtstrafe von 28 Monaten
Freiheitsstrafe fest. Das Strafurteil wurde mit Berufungserklärung vom 6. März
2019.
lediglich hinsichtlich der Strafhöhe, der Verweigerung des bedingten
Vollzugs und der Kostenauflage angefochten, während die Schuldsprüche als
solche unangefochten blieben. Weiter reichte A die übersetzte Kopie eines türkischen
Vorführungsbefehls ein, gemäss welchem ihm in der Türkei wegen des Verdachts
der Propaganda für die PKK Verfolgung drohen soll.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zu den nachgereichten Dokumenten vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Mit dem
vorliegenden Endentscheid entfällt die Notwendigkeit eines Entscheids über die
beantragten vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 16. April 2019 die Sistierung
des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Obergericht
Zürich hängigen Straf- bzw. Berufungsverfahrens, sollte die Beschwerde nicht
ohnehin im Sinn der gestellten Rechtsbegehren gutgeheissen werden. Im Sinn
nachfolgender Erwägungen ist der Ausgang des Berufungsverfahrens jedoch nicht
entscheidrelevant, zumal lediglich die Strafhöhe, Vollzugsfragen und die
Kostenauflage, nicht aber die erstinstanzlichen Schuldsprüche vom 18. Dezember
2018.
als solche angefochten wurden. Eine Verfahrenssistierung erübrigt sich
damit.
1.4
Das
vorliegende Verfahren ist spruchreif und der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt
schriftlich einzubringen. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf
weitere Beweiserhebungen, insbesondere die offerierte persönliche Anhörung des
Beschwerdeführers, zu verzichten. Aus demselben Grund ist das Verfahren auch
nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
2.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen
werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn
die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach
Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat
seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch
die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn
der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden
verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen,
wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016
ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum
begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist selbst unter Nichtberücksichtigung der noch nicht
rechtskräftigen Verurteilung vom 18. Dezember 2018 wiederholt zu
überjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden und hat damit den
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im
Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG gleich mehrfach gesetzt. Da die zum Widerruf Anlass
gebenden Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen und abgeurteilt
wurden, ist über den Widerruf nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen
Verfahren zu entscheiden.
3.
3.1
3.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch
als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die
persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu
berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist
insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei
Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf
Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK
doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines
Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr,
1.
Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).
3.1.2
Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG bildet die
vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere
des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche
Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen
von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008,
E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31
E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs
des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch
generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176
E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar
2015,2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013,
E. 3.6).
3.1.3
Gerade bei in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern ist aber
eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb ausnahmsweise auch bei
Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB von einer Landesverweisung
abgesehen werden kann (Art. 66a Abs. 2 StGB). Bei wiederholter bzw.
schwerer Straffälligkeit ist jedoch eine aufenthaltsbeendende Massnahme selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGr, 3. Oktober 2017,2C_116/2017,
E. 3.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts
des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen
deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches
öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr,
12.
Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3). Dasselbe gilt auch für
qualifizierte oder aus rein finanziellen Motiven begangene Drogendelikte
(BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer ist wiederholt und schwerwiegend strafrechtlich in
Erscheinung getreten. So erwirkte er selbst ohne Berücksichtigung der neusten
(noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung bereits zweimal überjährige
Freiheitsstrafen von jeweils 18 Monaten. Die mit obergerichtlichem
Beschluss vom 20. Juni 2007 ausgesprochene Strafe von sieben Monaten
Freiheitsstrafe und Fr. 500.- Busse trat zudem als (theoretische)
Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung hinzu, weshalb er gemäss den
Erwägungen des erwähnten Beschlusses bei gleichzeitiger Aburteilung der Delikte
sogar mit einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 25 Monaten und Fr. 1'000.-
Busse zu bestrafen gewesen wäre.
3.2.2
Die von ihm begangenen Gewalt- und Drogendelikte sowie seine bandenmässigen
Diebstähle gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen in Art. 66a StGB grösstenteils zu denjenigen
Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen
sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot
belegt wird. Auch wenn weder Art. 121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen
auf die vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des
Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu
keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
Auch das Bundesgericht erachtet Gewalt- und Drogendelikte, wie sie vom
Beschwerdeführer begangen wurden, ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (vgl.
BGE 125 II 521 E. 4a.aa; BGE 129 II 215 E. 7; 130 II 176
E. 4.2 ff.; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 139 I 31
E. 2.3.2).
3.2.3
Erschwerend hinzu kommen die am 18. Dezember 2018 abgeurteilten
Delikte, zumal der Beschwerdeführer das entsprechende Straferkenntnis zumindest
hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte nicht angefochten hat. Damit kann
als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer bis in die jüngste Vergangenheit
einschlägig und schwerwiegend delinquiert hat.
3.2.4
Dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Straftaten noch als
Jugendlicher begangen hatte, fällt nicht mehr massgeblich ins Gewicht, nachdem
er auch als Erwachsener unbeirrt weiterdelinquierte. Generell hat sich der
Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen, laufende Probezeiten oder
ausländerrechtliche Verwarnungen von weiteren Delikten abhalten lassen. Zwar
liegt sein letztes Gewaltdelikt (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte)
bereits einige Jahre zurück. Gleichwohl delinquierte er auch in jüngerer Zeit
schwer, indem er zusammen mit einem Komplizen durch den Betrieb einer
Indoor-Hanfanlage und damit zusammenhängende Drogendelikte in bandenmässiger
und dadurch qualifizierter Weise gegen das BetmG verstiess und kurz darauf
erneut wegen der Einfuhr von mehreren Kilogramm Marihuana verurteilt wurde. Dass
seine Drogendelikte vornehmlich die sogenannt "weiche" Droge Cannabis
betrafen, ist in Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung vom 25. November
2014.
bereits bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten gewürdigt worden und
vermag seine Straftaten nicht mehr weiter zu relativieren (vgl. VGr, 13. Mai
2015, VB.2015.00155, E. 4.2.4). In Bezug auf die noch nicht rechtskräftige
Verurteilung vom 18. Dezember 2018 ist sein Verschulden lediglich insoweit
zu relativieren, als dass das definitive Strafmass noch nicht definitiv
feststeht und er vom Vorwurf einer bandenmässigen Begehung seiner (ansonsten
nicht bestrittenen) Drogendelikte freigesprochen worden ist. Selbst nachdem ihm
der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden war,
verstiess er weiter und in einschlägiger Weise gegen die hiesigen Gesetze. Der Beschwerdeführer
hat damit aufgezeigt, dass er nicht zu einem tadellosen Verhalten bereit ist.
Von der von ihm in der Beschwerdeschrift behaupteten biografischen Kehrtwende
kann damit keine Rede sein (anders hingegen die Ausgangslage in BGr, 29. November
2018,2C_385/2018, E. 5.6).
Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein sehr gewichtiges
öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.
4.
4.1
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
Zudem sind die Interessen von Familienangehörigen sowie Angestellten und
Gläubiger des Beschwerdeführers miteinzubeziehen (vgl. bezüglich der
Gläubigerinteressen auch BGr, 10. Januar 2019,2C_314/2018, E. 6.2).
4.2
Der ledige
und kinderlose Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und lebt bereits
seit seinem sechsten Lebensjahr in der Schweiz, wo auch seine Eltern und
Geschwister leben. Wenngleich ihm seine türkische Heimat fremd ist und ihm die
Integration in der Türkei deshalb nicht leichtfallen dürfte, ist er aufgrund
seines noch jungen Alters, seiner Sprachkenntnisse und seines
Gesundheitszustands grundsätzlich in der Lage, sich dort eine neue Existenz aufzubauen.
Seine hiesigen familiären Beziehungen fallen nicht (mehr) in den Schutzbereich
des konventions- und verfassungsmässig geschützten Rechts auf Familienleben, da
weder die Kernfamilie betroffen ist, noch besondere Abhängigkeitsverhältnisse
ersichtlich sind. Sodann ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine familiären
Kontakte zu hier lebenden Verwandten über die Distanz weiterzupflegen.
4.3
Dem
ebenfalls konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Privatleben
stehen der gesetzte Widerrufsgrund und die mangelhafte Integration entgegen:
Trotz der langen Landesanwesenheit des Beschwerdeführers kann bereits aufgrund
seiner wiederholten und schwerwiegenden Straffälligkeit nicht von einer
gelungenen Integration ausgegangen werden. Überdies ist er stark verschuldet
und konnte er seine Schulden trotz seiner Inhaber- und Geschäftsführerstellung
in einem erfolgreichen Familienunternehmen nicht zurückbezahlen. Vielmehr
häufte er bis zuletzt weitere Schulden an, weshalb seine Wegweisung auch dem
Schutz potenzieller Gläubiger dient. Deshalb kann der Beschwerdeführer auch in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert gelten.
4.4
Der Grund
dafür, dass der Beschwerdeführer trotz seiner kriminellen Laufbahn und
fehlender Berufslehre eine führende Position in dem von seinem Vater
aufgebauten Familienunternehmen übernehmen konnte, ist offenkundig seine
verwandtschaftlichen Bande zum Unternehmensgründer. Seine angeblich tragende
Rolle im Familienbetrieb erscheint jedoch zweifelhaft: Der Beschwerdeführer hat
eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2016 das Familienunternehmen seines
Vaters übernommen, nachdem er gemäss Handelsregister bereits ab Ende 2007 eine
leitende Funktion im väterlichen Unternehmen innehatte. Zwischen dem 13. März
2017.
und dem 5. Mai 2017 befand sich der Beschwerdeführer jedoch in
Untersuchungshaft und konnte damit die Geschäftsführung nicht selbst ausüben.
Bereits zuvor lag die Verantwortung für den Betrieb immer wieder in den Händen
weiterer Familienangehöriger. Die Führung und der Erfolg des Familienbetriebs
scheint damit nicht (allein) von der Person des Beschwerdeführers abzuhängen.
Weiter droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner jüngsten (noch nicht
rechtskräftigen) Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe, weshalb
unabhängig vom Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens damit zu rechnen
ist, dass der Betrieb inskünftig auch ohne den Beschwerdeführer
aufrechterhalten werden muss. Das Interesse, den Familienbetrieb durch den
Beschwerdeführer weiterzuführen, hat indes ohnehin hinter das erhebliche
öffentliche Interesse an dessen Fernhaltung zurückzutreten.
4.5
4.5.1
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, "anerkannter Flüchtling"
zu sein bzw. die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) zu erfüllen: In der Türkei sei ein
Strafverfahren wegen des Verdachts der Propaganda für eine Terrorvereinigung
(PKK) gegen ihn eröffnet worden. Ein türkisches Strafgericht habe deshalb am
10.
Dezember 2018 einen Vorführungsbefehl gegen ihn erlassen, nachdem er einer
entsprechenden gerichtlichen Vorladung keine Folge geleistet habe. Es sei
deshalb davon ausgegangen, dass er in seinem Heimatland sofort verhaftet werde,
wobei gerichtsnotorisch sei, dass in der Türkei insbesondere bei politischen
Delikten die Verteidigungsrechte mit Füssen getreten würden. Bevor das hierfür
zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer nicht die
(materielle) Flüchtlingseigenschaft entzogen bzw. im Sinn von Art. 63
AsylG aberkannt habe, sei eine Wegweisung durch die kantonalen
Migrationsbehörden ausgeschlossen.
4.5.2
Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr) vom 21. April 2017
(E-4231/2016) wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig sein (derivativer)
Asylstatus entzogen, da er durch seine begangenen Straftaten besonders
verwerfliche strafbare Handlungen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG
begangen hatte. Ungeachtet dessen bleibt zu prüfen, ob seiner Wegweisung die
völkerrechtlichen Folter- und Rückschiebungsverbote gemäss Art. 33 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK)
bzw. Art. 3 und 5 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV
entgegenstehen (BGE 139 II 65 = Pra 102 [2013] Nr. 43. E. 5.4; VGr,
12.
Juli 2017, VB.2017.00269, E. 6.1; BGr, 30. Januar 2017,
2C_203/2016, E. 2.3: vgl. auch – den Beschwerdeführer selbst betreffend –
BVGr, 21. April 2017, E-4231/2016, E. 6.2). Gemäss neuerer
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind derartige Vollzugshindernisse bereits
in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und dürfen nicht in das
Vollzugs- oder Asylverfahren verschoben werden (BGE 137 II 305 E. 3.2;
BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar 2018,
2C_396/2017, E. 7.6; BGr, 6. März 2018,2C_740/2017, E. 5.2.1;
vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326, E. 5.5).
4.5.3
Gemäss Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 31. August
2017.
bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht,
habe er doch nie eigene Asylgründe geltend gemacht und den Flüchtlingsstatus
nur derivativ aufgrund der Verfolgungssituation seines in der PKK aktiven
Vaters erhalten. Ergänzend verweist das SEM darauf, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund der von ihm begangenen und als besonders schwer
einzustufenden Straftaten gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG ohnehin nicht
auf das Rückschiebungsverbot berufen könne.
Der Beschwerdeführer entgegnete
einerseits, dass er selbst in der PKK aktiv sei und ihm deshalb in der Türkei
politische Verfolgung drohen bzw. er die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3
AsylG erfüllen würde. Als Beleg hierfür liess er mit Eingabe vom 27. März
2019.
einen türkischen Vorführungsbefehl vom 10. Dezember 2018 nachreichen.
Andererseits liess er bestreiten, dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2
AsylG vorliegen würden, sei er doch weder als gemeingefährlich einzustufen,
noch wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig
verurteilt worden.
4.5.4
Die Authentizität des nachgereichten türkischen Vorführungsbefehls vom 10. Dezember
2018.
ist nicht überprüfbar, zumal lediglich eine Kopie eingereicht wurde und
unklar erscheint, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Kopie gelangte:
So ist die Zwangsvorführung allein an die zuständigen Polizeikräfte, nicht aber
an den vorzuführenden Beschwerdeführer selbst adressiert. Es ist sodann auch
kaum zu erwarten, dass eine derartige Zwangsmassnahme der vorzuführenden bzw.
zu verhaftenden Person vorgängig angezeigt wird, würde dies doch regelmässig
den Verhaftungserfolg gefährden. Die Authentizität des eingereichten Dokuments
muss aber nicht näher geprüft werden, sind doch der Vorführungsbefehl und die
vagen Angaben des Beschwerdeführers ohnehin nicht geeignet, eine asylrechtlich
relevante Verfolgungssituation zu belegen.
4.5.5
Aus dem eingereichten türkischen Vorführungsbefehl vom 10. Dezember
2018.
geht lediglich hervor, dass die Zwangsvorführung des Beschwerdeführers in
einem Strafverfahren betreffend Propaganda für eine Terrorvereinigung
angeordnet worden ist, nachdem dieser trotz Vorladung nicht zu einer
Verhandlung erschienen war. Dies allein vermag eine asylrechtlich relevante
Verfolgungssituation nicht zu belegen: So kennt auch die Schweiz die
zwangsweise Vorführung bei Missachtung einer gerichtlichen Vorladung (vgl. Art. 205
Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO]) und finden sich vergleichbare
Strafbestimmungen in Bezug auf Propagandaaktionen für Terrororganisationen auch
im hiesigen Strafrecht.
4.5.6
Auf welche Terrorvereinigung sich das türkische Strafverfahren bezieht, geht
aus dem Vorführungsbefehl nicht hervor. Gemäss den unbelegten Angaben des
Beschwerdeführers soll ihm Propaganda für die in der Türkei (und zahlreichen
weiteren Staaten) verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK vorgeworfen werden.
Wegen (mutmasslicher) PKK-Verbindungen Verhaftete können in der Türkei
grundsätzlich kein faires Verfahren erwarten und müssen damit rechnen, in der
Haft misshandelt zu werden (BVGr, 2. Oktober 2018, D-1645/2018, E. 6.2).
Die PKK findet aber im türkischen Vorführungsbefehl keinerlei Erwähnung. Zudem
wurde die Zwangsvorführung lediglich aufgrund des "Nichterscheinens trotz
Vorladung" angeordnet. Dass die Vorführung tatsächlich in Zusammenhang mit
der PKK steht und dem Beschwerdeführer in der Türkei politische Verfolgung und
Misshandlung droht, geht aus dem Dokument selbst nicht hervor. Eine konkrete
Verfolgungssituation ist damit weder hinreichend belegt noch substanziiert
dargelegt worden. Es wäre vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu
erwarten gewesen, von sich aus detailliert zu den Hintergründen des türkischen
Strafverfahrens und den gegen ihn ergangenen Vorführungsbefehl Auskunft zu
geben (vgl. BGr, 30. Januar 2017,2C_203/2016, E. 2.3). Die vagen
Andeutungen einer politischen Verfolgung wegen angeblicher Propaganda für die
PKK genügen hierfür nicht, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass
über seine materielle Flüchtlingseigenschaft nicht im vorliegenden
migrationsamtlichen Verfahren zu entscheiden ist. Da eine Verfolgungssituation
nicht substanziiert dargelegt wurde, kann auch offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer sich aufgrund seiner wiederholten und erheblichen Delinquenz
überhaupt noch auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (vgl. Art. 5 Abs. 2
AsylG). Die dem Beschwerdeführer in seiner türkischen Heimat allenfalls
drohende Verhaftung lässt somit weder den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig erscheinen noch ergibt sich
hieraus ein Vollzugshindernis.
4.6
Damit
überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse die entgegenstehenden privaten Interessen.
Der Beschwerdeführer ist zudem bereits wiederholt verwarnt worden und hat sich
selbst durch den unmittelbar drohenden Bewilligungsentzug nicht von weiteren
Straftaten abbringen lassen. Deshalb erscheint weder eine (erneute) blosse
Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG noch die seit dem 1. Januar
2019.
mögliche Rückstufung seines Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 63
Abs. 2 AIG geeignet, ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Das
öffentliche Fernhalteinteresse gebietet vielmehr den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung.
4.7
Nachdem
den geltend gemachten Vollzugshindernissen bereits im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen war und der Beschwerdeführer
seine Flüchtlingseigenschaft nicht substanziiert darzulegen vermag, besteht
auch kein Raum für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Es ist
deshalb davon abzusehen, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
als Flüchtling zu beantragen.
4.8
Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
Es kann offenbleiben, inwieweit die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers auch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, bis
Ende 2018 Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) wegen mutwilliger
Schuldenwirtschaft widerrufen werden könnte.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund
des besonderen Aufwands rechtfertigt sich eine Erhöhung der in
ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr (§ 2 in Verbindung
§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
[GebV VGr]).
6.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …