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Entscheid

VB.2019.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00078

8. Mai 2019Deutsch22 min

(URT.2019.20796)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1981 geborene türkische Staatsangehörige A wuchs die

ersten Lebensjahre in Österreich auf. Am 28. November 1988 reiste er mit

seinem Vater und seinen Geschwistern in die Schweiz ein, wo er (abgeleitet vom

Asylstatus seines Vaters) als Flüchtling mit Asylstatus anerkannt und ihm später

eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

In der Folge trat A wiederholt

strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte zunächst folgende Strafen und

Massnahmen gegen sich:

- Gefängnisstrafe von 60 Tagen

wegen Angriffs gemäss Strafmandat der Bezirksanwaltschaft Uster vom 20. März

2000;

- Gefängnisstrafe von 18 Monaten

und Busse von Fr. 500.- wegen mehrfach unvollendet versuchten Raubes,

Angriffs, mehrfacher Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, Diebstahls,

bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchter Nötigung,

grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens trotz Führerausweisentzug und

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG)

gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2002;

- 14 Tage Gefängnis wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl des Bezirksamts March

vom 16. Oktober 2003;

- Einlieferung in eine

Arbeitserziehungsanstalt wegen Raubes und Hinderung einer Amtshandlung gemäss

(zweitinstanzlichem) Urteil des Zürcher Obergerichts vom 27. Januar 2005.

- Einlieferung in eine

Arbeitserziehungsanstalt wegen Raufhandels sowie (qualifizierter) einfacher

Körperverletzung gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni

2005.

Da sich A im Massnahmenvollzug

nicht bewährte, wurde die am 10. Juni 2005 ausgesprochene Arbeitserziehungsmassnahme

am 30. März 2007 durch das Bezirksgericht Zürich in eine zehnmonatige

(altrechtliche) Gefängnisstrafe umgewandelt. Aus demselben Grund wurde auch die

am 27. Januar 2005 ausgesprochene Arbeitserziehungsmassnahme am

20. Juni 2007 durch das Obergericht in eine Strafsanktion umgewandelt. Das

Obergericht ging hierbei davon aus, dass bei einer gleichzeitigen Beurteilung

mit den am 21. Juni 2002 abgeurteilten Straftaten eine hypothetische

Gesamtstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.- Busse

auszusprechen gewesen wäre, weshalb es noch eine (zusätzliche) Strafe von

sieben Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 500.- Busse aussprach.

Obwohl A wegen seiner Straffälligkeit bereits am 28. April

2005 und erneut am 29. Juni 2007 ausländerrechtlich verwarnt worden war,

delinquierte er auch in der Folge weiter und erwirkte noch folgende

rechtskräftigen Verurteilungen:

- Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu Fr. 60.- und Busse von Fr. 200.- wegen Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz

Führerausweisentzugs sowie Fahrens eines solchen in fahrunfähigen Zustand

(unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss), einfacher Verkehrsregelverletzung, Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. August 2009;

- Freiheitsstrafe von 18 Monaten

und Busse von Fr. 4'000.- wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen, Fälschung

von Ausweisen, mehrfachen Konsums harter Pornografie sowie bandenmässiger

Verbrechen gegen das BetmG gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. November

2014;

- Busse von Fr. 200.- wegen

Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

27. Mai 2015;

- Busse von Fr. 100.- wegen

Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Obwalden vom 5. August 2015;

- Busse von Fr. 1'200.- wegen

mehrfacher Übertretung von lebensmittelrechtlicher Vorschriften gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. September 2015.

Aufgrund der Straffälligkeit von A widerrief das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4231/2016 (in zweiter Instanz) am 21. April

2017 das ihm gewährte Asyl.

A ist verschuldet: Gemäss Betreibungsregisterauszügen der

Betreibungsämter C und D vom 22. November 2017 hat er zahlreiche

Betreibungen sowie mehrere Verlustscheine in Höhe von insgesamt über Fr. 121'000.-

gegen sich erwirkt.

Nach weiteren Abklärungen widerrief das Migrationsamt am

24. November 2017 die Niederlassungsbewilligung von A, unter Ansetzung

einer Ausreisefrist bis zum 23. Februar 2018. Einem allfälligen Rekurs und

dem Lauf der Rekursfrist entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 21. Dezember 2018 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos erachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 24. März

2019.

sowie unter erneutem Entzug der Suspensivwirkung einer allfälligen

Beschwerde.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Februar 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen.

Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für

Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling zu

beantragen. Subsubeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. In

prozessualer Hinsicht wurde um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde und im Sinn einer superprovisorischen Massnahme um das Absehen

von jeglichen Vollzugshandlungen ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2019 wurde von A

ein Kostenvorschuss verlangt und verfügt, dass bis zum Entscheid über die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vor­instanzen

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Nachdem sich in den vorinstanzlichen Akten Hinweise auf

weitere Strafverfahren ergeben hatten, wurde A mit Präsidialverfügung vom 5. März

2019.

dazu aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen und den Stand der

entsprechenden Strafverfahren mittels geeigneter Belege zu dokumentieren.

Hierauf legte A mit Eingabe vom 16. April 2019 offen,

dass er vom Bezirksgericht Zürich am 18. Dezember 2018 wegen der Einfuhr

von mehreren Kilogramm Marihuana, weiterer Drogendelikte sowie verschiedener

Delikte in Zusammenhang mit dem Besitz, der Weiterverbreitung oder dem Konsum

von hartpornografischer bzw. gewalttätiger Bildaufnahmen erneut verurteilt

worden war. Das Gericht legte hierbei unter Einbezug der mit Urteil des

Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe

von 18 Monaten eine unbedingt zu vollziehende Gesamtstrafe von 28 Monaten

Freiheitsstrafe fest. Das Strafurteil wurde mit Berufungserklärung vom 6. März

2019.

lediglich hinsichtlich der Strafhöhe, der Verweigerung des bedingten

Vollzugs und der Kostenauflage angefochten, während die Schuldsprüche als

solche unangefochten blieben. Weiter reichte A die übersetzte Kopie eines türkischen

Vorführungsbefehls ein, gemäss welchem ihm in der Türkei wegen des Verdachts

der Propaganda für die PKK Verfolgung drohen soll.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zu den nachgereichten Dokumenten vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Mit dem

vorliegenden Endentscheid entfällt die Notwendigkeit eines Entscheids über die

beantragten vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 16. April 2019 die Sistierung

des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Obergericht

Zürich hängigen Straf- bzw. Berufungsverfahrens, sollte die Beschwerde nicht

ohnehin im Sinn der gestellten Rechtsbegehren gutgeheissen werden. Im Sinn

nachfolgender Erwägungen ist der Ausgang des Berufungsverfahrens jedoch nicht

entscheidrelevant, zumal lediglich die Strafhöhe, Vollzugsfragen und die

Kostenauflage, nicht aber die erstinstanzlichen Schuldsprüche vom 18. Dezember

2018.

als solche angefochten wurden. Eine Verfahrenssistierung erübrigt sich

damit.

1.4

Das

vorliegende Verfahren ist spruchreif und der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt

schriftlich einzubringen. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf

weitere Beweiserhebungen, insbesondere die offerierte persönliche Anhörung des

Beschwerdeführers, zu verzichten. Aus demselben Grund ist das Verfahren auch

nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

2.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen

werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn

die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach

Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat

seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch

die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn

der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden

verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen,

wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016

ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum

begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist selbst unter Nichtberücksichtigung der noch nicht

rechtskräftigen Verurteilung vom 18. Dezember 2018 wiederholt zu

überjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden und hat damit den

Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im

Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG gleich mehrfach gesetzt. Da die zum Widerruf Anlass

gebenden Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen und abgeurteilt

wurden, ist über den Widerruf nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen

Verfahren zu entscheiden.

3.

3.1

3.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im

Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch

als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an

einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die

persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu

berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist

insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei

Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf

Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung

aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK

doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines

Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr,

1.

Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).

3.1.2

Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG bildet die

vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere

des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche

Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen

von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni

2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008,

E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit

ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen

wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31

E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs

des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch

generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176

E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar

2015,2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013,

E. 3.6).

3.1.3

Gerade bei in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern ist aber

eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb ausnahmsweise auch bei

Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB von einer Landesverweisung

abgesehen werden kann (Art. 66a Abs. 2 StGB). Bei wiederholter bzw.

schwerer Straffälligkeit ist jedoch eine aufenthaltsbeendende Massnahme selbst

dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes

bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGr, 3. Oktober 2017,2C_116/2017,

E. 3.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts

des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen

deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches

öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr,

12.

Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3). Dasselbe gilt auch für

qualifizierte oder aus rein finanziellen Motiven begangene Drogendelikte

(BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer ist wiederholt und schwerwiegend strafrechtlich in

Erscheinung getreten. So erwirkte er selbst ohne Berücksichtigung der neusten

(noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung bereits zweimal überjährige

Freiheitsstrafen von jeweils 18 Monaten. Die mit obergerichtlichem

Beschluss vom 20. Juni 2007 ausgesprochene Strafe von sieben Monaten

Freiheitsstrafe und Fr. 500.- Busse trat zudem als (theoretische)

Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung hinzu, weshalb er gemäss den

Erwägungen des erwähnten Beschlusses bei gleichzeitiger Aburteilung der Delikte

sogar mit einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 25 Monaten und Fr. 1'000.-

Busse zu bestrafen gewesen wäre.

3.2.2

Die von ihm begangenen Gewalt- und Drogendelikte sowie seine bandenmässigen

Diebstähle gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen

Ausführungsbestimmungen in Art. 66a StGB grösstenteils zu denjenigen

Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen

sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot

belegt wird. Auch wenn weder Art. 121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen

auf die vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des

Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu

keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

Auch das Bundesgericht erachtet Gewalt- und Drogendelikte, wie sie vom

Beschwerdeführer begangen wurden, ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (vgl.

BGE 125 II 521 E. 4a.aa; BGE 129 II 215 E. 7; 130 II 176

E. 4.2 ff.; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 139 I 31

E. 2.3.2).

3.2.3

Erschwerend hinzu kommen die am 18. Dezember 2018 abgeurteilten

Delikte, zumal der Beschwerdeführer das entsprechende Straferkenntnis zumindest

hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte nicht angefochten hat. Damit kann

als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer bis in die jüngste Vergangenheit

einschlägig und schwerwiegend delinquiert hat.

3.2.4

Dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Straftaten noch als

Jugendlicher begangen hatte, fällt nicht mehr massgeblich ins Gewicht, nachdem

er auch als Erwachsener unbeirrt weiterdelinquierte. Generell hat sich der

Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen, laufende Probezeiten oder

ausländerrechtliche Verwarnungen von weiteren Delikten abhalten lassen. Zwar

liegt sein letztes Gewaltdelikt (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte)

bereits einige Jahre zurück. Gleichwohl delinquierte er auch in jüngerer Zeit

schwer, indem er zusammen mit einem Komplizen durch den Betrieb einer

Indoor-Hanfanlage und damit zusammenhängende Drogendelikte in bandenmässiger

und dadurch qualifizierter Weise gegen das BetmG verstiess und kurz darauf

erneut wegen der Einfuhr von mehreren Kilogramm Marihuana verurteilt wurde. Dass

seine Drogendelikte vornehmlich die sogenannt "weiche" Droge Cannabis

betrafen, ist in Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung vom 25. November

2014.

bereits bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten gewürdigt worden und

vermag seine Straftaten nicht mehr weiter zu relativieren (vgl. VGr, 13. Mai

2015, VB.2015.00155, E. 4.2.4). In Bezug auf die noch nicht rechtskräftige

Verurteilung vom 18. Dezember 2018 ist sein Verschulden lediglich insoweit

zu relativieren, als dass das definitive Strafmass noch nicht definitiv

feststeht und er vom Vorwurf einer bandenmässigen Begehung seiner (ansonsten

nicht bestrittenen) Drogendelikte freigesprochen worden ist. Selbst nachdem ihm

der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden war,

verstiess er weiter und in einschlägiger Weise gegen die hiesigen Gesetze. Der Beschwerdeführer

hat damit aufgezeigt, dass er nicht zu einem tadellosen Verhalten bereit ist.

Von der von ihm in der Beschwerdeschrift behaupteten biografischen Kehrtwende

kann damit keine Rede sein (anders hingegen die Ausgangslage in BGr, 29. November

2018,2C_385/2018, E. 5.6).

Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein sehr gewichtiges

öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

4.

4.1

Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

Zudem sind die Interessen von Familienangehörigen sowie Angestellten und

Gläubiger des Beschwerdeführers miteinzubeziehen (vgl. bezüglich der

Gläubigerinteressen auch BGr, 10. Januar 2019,2C_314/2018, E. 6.2).

4.2

Der ledige

und kinderlose Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und lebt bereits

seit seinem sechsten Lebensjahr in der Schweiz, wo auch seine Eltern und

Geschwister leben. Wenngleich ihm seine türkische Heimat fremd ist und ihm die

Integration in der Türkei deshalb nicht leichtfallen dürfte, ist er aufgrund

seines noch jungen Alters, seiner Sprachkenntnisse und seines

Gesundheitszustands grundsätzlich in der Lage, sich dort eine neue Existenz aufzubauen.

Seine hiesigen familiären Beziehungen fallen nicht (mehr) in den Schutzbereich

des konventions- und verfassungsmässig geschützten Rechts auf Familienleben, da

weder die Kernfamilie betroffen ist, noch besondere Abhängigkeitsverhältnisse

ersichtlich sind. Sodann ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine familiären

Kontakte zu hier lebenden Verwandten über die Distanz weiterzupflegen.

4.3

Dem

ebenfalls konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Privatleben

stehen der gesetzte Widerrufsgrund und die mangelhafte Integration entgegen:

Trotz der langen Landesanwesenheit des Beschwerdeführers kann bereits aufgrund

seiner wiederholten und schwerwiegenden Straffälligkeit nicht von einer

gelungenen Integration ausgegangen werden. Überdies ist er stark verschuldet

und konnte er seine Schulden trotz seiner Inhaber- und Geschäftsführerstellung

in einem erfolgreichen Familienunternehmen nicht zurückbezahlen. Vielmehr

häufte er bis zuletzt weitere Schulden an, weshalb seine Wegweisung auch dem

Schutz potenzieller Gläubiger dient. Deshalb kann der Beschwerdeführer auch in

wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert gelten.

4.4

Der Grund

dafür, dass der Beschwerdeführer trotz seiner kriminellen Laufbahn und

fehlender Berufslehre eine führende Position in dem von seinem Vater

aufgebauten Familienunternehmen übernehmen konnte, ist offenkundig seine

verwandtschaftlichen Bande zum Unternehmensgründer. Seine angeblich tragende

Rolle im Familienbetrieb erscheint jedoch zweifelhaft: Der Beschwerdeführer hat

eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2016 das Familienunternehmen seines

Vaters übernommen, nachdem er gemäss Handelsregister bereits ab Ende 2007 eine

leitende Funktion im väterlichen Unternehmen innehatte. Zwischen dem 13. März

2017.

und dem 5. Mai 2017 befand sich der Beschwerdeführer jedoch in

Untersuchungshaft und konnte damit die Geschäftsführung nicht selbst ausüben.

Bereits zuvor lag die Verantwortung für den Betrieb immer wieder in den Händen

weiterer Familienangehöriger. Die Führung und der Erfolg des Familienbetriebs

scheint damit nicht (allein) von der Person des Beschwerdeführers abzuhängen.

Weiter droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner jüngsten (noch nicht

rechtskräftigen) Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe, weshalb

unabhängig vom Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens damit zu rechnen

ist, dass der Betrieb inskünftig auch ohne den Beschwerdeführer

aufrechterhalten werden muss. Das Interesse, den Familienbetrieb durch den

Beschwerdeführer weiterzuführen, hat indes ohnehin hinter das erhebliche

öffentliche Interesse an dessen Fernhaltung zurückzutreten.

4.5

4.5.1

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, "anerkannter Flüchtling"

zu sein bzw. die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) zu erfüllen: In der Türkei sei ein

Strafverfahren wegen des Verdachts der Propaganda für eine Terrorvereinigung

(PKK) gegen ihn eröffnet worden. Ein türkisches Strafgericht habe deshalb am

10.

Dezember 2018 einen Vorführungsbefehl gegen ihn erlassen, nachdem er einer

entsprechenden gerichtlichen Vorladung keine Folge geleistet habe. Es sei

deshalb davon ausgegangen, dass er in seinem Heimatland sofort verhaftet werde,

wobei gerichtsnotorisch sei, dass in der Türkei insbesondere bei politischen

Delikten die Verteidigungsrechte mit Füssen getreten würden. Bevor das hierfür

zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer nicht die

(materielle) Flüchtlingseigenschaft entzogen bzw. im Sinn von Art. 63

AsylG aberkannt habe, sei eine Wegweisung durch die kantonalen

Migrationsbehörden ausgeschlossen.

4.5.2

Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr) vom 21. April 2017

(E-4231/2016) wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig sein (derivativer)

Asylstatus entzogen, da er durch seine begangenen Straftaten besonders

verwerfliche strafbare Handlungen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG

begangen hatte. Ungeachtet dessen bleibt zu prüfen, ob seiner Wegweisung die

völkerrechtlichen Folter- und Rückschiebungsverbote gemäss Art. 33 des

Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK)

bzw. Art. 3 und 5 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV

entgegenstehen (BGE 139 II 65 = Pra 102 [2013] Nr. 43. E. 5.4; VGr,

12.

Juli 2017, VB.2017.00269, E. 6.1; BGr, 30. Januar 2017,

2C_203/2016, E. 2.3: vgl. auch – den Beschwerdeführer selbst betreffend –

BVGr, 21. April 2017, E-4231/2016, E. 6.2). Gemäss neuerer

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind derartige Vollzugshindernisse bereits

in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und dürfen nicht in das

Vollzugs- oder Asylverfahren verschoben werden (BGE 137 II 305 E. 3.2;

BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar 2018,

2C_396/2017, E. 7.6; BGr, 6. März 2018,2C_740/2017, E. 5.2.1;

vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326, E. 5.5).

4.5.3

Gemäss Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 31. August

2017.

bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in

seinem Heimatland das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht,

habe er doch nie eigene Asylgründe geltend gemacht und den Flüchtlingsstatus

nur derivativ aufgrund der Verfolgungssituation seines in der PKK aktiven

Vaters erhalten. Ergänzend verweist das SEM darauf, dass sich der

Beschwerdeführer aufgrund der von ihm begangenen und als besonders schwer

einzustufenden Straftaten gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG ohnehin nicht

auf das Rückschiebungsverbot berufen könne.

Der Beschwerdeführer entgegnete

einerseits, dass er selbst in der PKK aktiv sei und ihm deshalb in der Türkei

politische Verfolgung drohen bzw. er die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3

AsylG erfüllen würde. Als Beleg hierfür liess er mit Eingabe vom 27. März

2019.

einen türkischen Vorführungsbefehl vom 10. Dezember 2018 nachreichen.

Andererseits liess er bestreiten, dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2

AsylG vorliegen würden, sei er doch weder als gemeingefährlich einzustufen,

noch wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig

verurteilt worden.

4.5.4

Die Authentizität des nachgereichten türkischen Vorführungsbefehls vom 10. Dezember

2018.

ist nicht überprüfbar, zumal lediglich eine Kopie eingereicht wurde und

unklar erscheint, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Kopie gelangte:

So ist die Zwangsvorführung allein an die zuständigen Polizeikräfte, nicht aber

an den vorzuführenden Beschwerdeführer selbst adressiert. Es ist sodann auch

kaum zu erwarten, dass eine derartige Zwangsmassnahme der vorzuführenden bzw.

zu verhaftenden Person vorgängig angezeigt wird, würde dies doch regelmässig

den Verhaftungserfolg gefährden. Die Authentizität des eingereichten Dokuments

muss aber nicht näher geprüft werden, sind doch der Vorführungsbefehl und die

vagen Angaben des Beschwerdeführers ohnehin nicht geeignet, eine asylrechtlich

relevante Verfolgungssituation zu belegen.

4.5.5

Aus dem eingereichten türkischen Vorführungsbefehl vom 10. Dezember

2018.

geht lediglich hervor, dass die Zwangsvorführung des Beschwerdeführers in

einem Strafverfahren betreffend Propaganda für eine Terrorvereinigung

angeordnet worden ist, nachdem dieser trotz Vorladung nicht zu einer

Verhandlung erschienen war. Dies allein vermag eine asylrechtlich relevante

Verfolgungssituation nicht zu belegen: So kennt auch die Schweiz die

zwangsweise Vorführung bei Missachtung einer gerichtlichen Vorladung (vgl. Art. 205

Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO]) und finden sich vergleichbare

Strafbestimmungen in Bezug auf Propagandaaktionen für Terrororganisationen auch

im hiesigen Strafrecht.

4.5.6

Auf welche Terrorvereinigung sich das türkische Strafverfahren bezieht, geht

aus dem Vorführungsbefehl nicht hervor. Gemäss den unbelegten Angaben des

Beschwerdeführers soll ihm Propaganda für die in der Türkei (und zahlreichen

weiteren Staaten) verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK vorgeworfen werden.

Wegen (mutmasslicher) PKK-Verbindungen Verhaftete können in der Türkei

grundsätzlich kein faires Verfahren erwarten und müssen damit rechnen, in der

Haft misshandelt zu werden (BVGr, 2. Oktober 2018, D-1645/2018, E. 6.2).

Die PKK findet aber im türkischen Vorführungsbefehl keinerlei Erwähnung. Zudem

wurde die Zwangsvorführung lediglich aufgrund des "Nichterscheinens trotz

Vorladung" angeordnet. Dass die Vorführung tatsächlich in Zusammenhang mit

der PKK steht und dem Beschwerdeführer in der Türkei politische Verfolgung und

Misshandlung droht, geht aus dem Dokument selbst nicht hervor. Eine konkrete

Verfolgungssituation ist damit weder hinreichend belegt noch substanziiert

dargelegt worden. Es wäre vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu

erwarten gewesen, von sich aus detailliert zu den Hintergründen des türkischen

Strafverfahrens und den gegen ihn ergangenen Vorführungsbefehl Auskunft zu

geben (vgl. BGr, 30. Januar 2017,2C_203/2016, E. 2.3). Die vagen

Andeutungen einer politischen Verfolgung wegen angeblicher Propaganda für die

PKK genügen hierfür nicht, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass

über seine materielle Flüchtlingseigenschaft nicht im vorliegenden

migrationsamtlichen Verfahren zu entscheiden ist. Da eine Verfolgungssituation

nicht substanziiert dargelegt wurde, kann auch offenbleiben, ob der

Beschwerdeführer sich aufgrund seiner wiederholten und erheblichen Delinquenz

überhaupt noch auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (vgl. Art. 5 Abs. 2

AsylG). Die dem Beschwerdeführer in seiner türkischen Heimat allenfalls

drohende Verhaftung lässt somit weder den Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig erscheinen noch ergibt sich

hieraus ein Vollzugshindernis.

4.6

Damit

überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse die entgegenstehenden privaten Interessen.

Der Beschwerdeführer ist zudem bereits wiederholt verwarnt worden und hat sich

selbst durch den unmittelbar drohenden Bewilligungsentzug nicht von weiteren

Straftaten abbringen lassen. Deshalb erscheint weder eine (erneute) blosse

Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG noch die seit dem 1. Januar

2019.

mögliche Rückstufung seines Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 63

Abs. 2 AIG geeignet, ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Das

öffentliche Fernhalteinteresse gebietet vielmehr den Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung.

4.7

Nachdem

den geltend gemachten Vollzugshindernissen bereits im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen war und der Beschwerdeführer

seine Flüchtlingseigenschaft nicht substanziiert darzulegen vermag, besteht

auch kein Raum für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Es ist

deshalb davon abzusehen, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers

als Flüchtling zu beantragen.

4.8

Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde.

Es kann offenbleiben, inwieweit die Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers auch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, bis

Ende 2018 Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) wegen mutwilliger

Schuldenwirtschaft widerrufen werden könnte.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund

des besonderen Aufwands rechtfertigt sich eine Erhöhung der in

ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr (§ 2 in Verbindung

§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

[GebV VGr]).

6.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …