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Entscheid

VB.2019.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00079

23. Oktober 2019Deutsch16 min

(URT.2019.21172)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1996 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger

Kosovos, verfügt über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Die Staatsanwaltschaft C belegte A mit Strafbefehl

vom 14. April 2016 wegen einfacher und grober Verletzung der

Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je

Fr. 30.- und Fr. 500.- Busse. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürichs vom 2. November 2017 wurde er zudem wegen versuchter schwerer

Körperverletzung und einfacher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von

36 Monaten, davon 27 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit

von zwei Jahren, bestraft.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich darauf mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 die

Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, dieser habe das schweizerische

Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion

wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 in

der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), hielt A ebenfalls zum

unverzüglichen Verlassen der Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug

an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens

in Höhe von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus. Im Weiteren wurde einer

Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen

(Dispositiv-Ziff. V).

III.

A liess am 1. Februar

2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die

Niederlassungsbewilligung zu belassen; darüber hinaus liess er um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen.

Mit Präsidialverfügung vom

5. Februar 2019 wurde A aufgefordert, wegen ausstehender Verfahrenskosten

bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten;

zudem wurde angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu

unterbleiben habe. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter von A weitere

Unterlagen ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2019

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die ihm auferlegte Kaution

leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

wurde bereits insofern entsprochen, als der Beschwerdegegner angewiesen wurde,

bis auf Weiteres auf eine Wegweisungsvollstreckung zu verzichten. Im Übrigen

wird das Gesuch mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1 Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,

wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer

eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377

E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016,2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist

unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen

ist (BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010,2C_515/2009,

E. 2.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich

vom 2. November 2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt

und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass er sich seit mehr als 15 Jahren

ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen (Art. 63

Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5456]).

3.2 Das

Vorliegen eines entsprechenden Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch

zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn

er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der

ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei

eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der

konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie

konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der

betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die

ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I

145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl.

zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011,

2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen

Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier

geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (sogenannte

Ausländer bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum Ganzen BGr,

16. Dezember 2014,2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend

BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren

Straftaten – insbesondere bei solchen, die sich gegen die körperliche,

psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei

Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu

beenden (BGr, 26. September 2018,2C_877/2017, E. 3.2 – 20. Juli

2017,2C_642/2016, E. 2.3 – 27. August 2015,2C_644/2015,

E. 3.2.3 [je mit Hinweisen]).

3.3 Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in

erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom

Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215

E. 3.1; BGr, 23. April 2019,2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

3.3.1

Das Obergericht des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer der

versuchten schweren und der einfachen Körperverletzung für schuldig. Den

Sachverhaltsfeststellungen im obergerichtlichen Urteil vom 2. November

2017 bzw. der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 17. Februar

2016 zufolge hielt sich der Beschwerdeführer am 1. Januar 2015 gegen

04.10 Uhr in einem Tram der Linie 13 auf, als er auf Höhe der

Tramhaltestelle D dem ihm vorher nicht bekannten Geschädigten unvermittelt

diverse heftige Faustschläge ins Gesicht und mindestens vier heftige Fusstritte

in Richtung Gesicht bzw. gegen den Oberkörper sowie mindestens sechs heftige

Ellbogenschläge in Richtung Kopf bzw. oberen Rücken versetze, wovon der

Geschädigte eine Orbitalbodenfraktur, diverse Rissquetschwunden an Oberlid,

Unterlid und Wange, Lufteinschlüsse in der Augenhöhle und ein leichtes

Schädel-Hirn-Trauma davontrug. Eine – wenn auch minderschwere – Verletzung

fügte der Beschwerdeführer sodann der Freundin des Geschädigten zu. Sie war

ihrem Freund nach dem ersten Faustschlag des Beschwerdeführers zu Hilfe

gekommen und von diesem derart heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen

worden, dass sie dort eine Kontusion erlitt.

Bezüglich des Hauptdelikts,

der versuchten schweren Körperverletzung, gelangte das Obergericht dabei im

Rahmen der Strafzumessung zum Schluss, dass das objektive Tatverschulden des

Beschwerdeführers insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren sei. So sei

dessen Vorgehensweise von hemmungsloser Gewalt geprägt gewesen und sei es ihm

letztlich nur darum gegangen, aufgestaute Aggressionen oder Frustrationen loszuwerden,

wobei ihm jede Person als Opfer recht gewesen wäre. Er habe die Konfrontation

gesucht und, nachdem der Geschädigte nicht darauf eingegangen sei, unvermittelt

zugeschlagen. Der Geschädigte sei einfach zufällig zur falschen Zeit am

falschen Ort gewesen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich nach dem ersten

Faustschlag ins Gesicht des Geschädigten nicht nur nicht innegehalten, sondern

auch keine Hemmungen gehabt, danach mit grosser Kraft auf den bereits wehrlos

am Boden Liegenden einzuschlagen. Das Video der Tat – aufgenommen von

einer im Tram installierten Kamera – erwecke den Eindruck, dass der

Beschwerdeführer in eine Art kurzen Gewaltrausch verfallen sei, wobei es nur

einem glücklichen Zufall und nicht etwa dem Beschwerdeführer zu verdanken sei,

dass seine kräftigen Fusstritte den Geschädigten nicht am Kopf bzw. im Gesicht

getroffen und noch schwerere Verletzungen verursacht hätten.

Betreffs des weiteren

Delikts, der einfachen Körperverletzung der Freundin des Geschädigten, ging das

Strafgericht ebenfalls von einem nicht mehr leichten Tatverschulden aus, wobei

es auch hier vor allem die subjektive Komponente zulasten des Beschwerdeführers

gewichtete. Insgesamt sah es die Ansetzung einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren als gerechtfertigt an.

3.3.2

Allein dieses Strafmass indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht

beträchtliches Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an

der Wegweisung des Be­schwerdeführers. Selbst wenn

ausländerrechtlichen Massnahmen nicht die Funktion zusätzlicher Strafen zukommt

(vgl. BGr, 26. März 2018,2C_532/2017, E 5.1), erscheint die

Wegweisung des Beschwerdeführers zudem angesichts der von ihm an den Tag

gelegten grossen Rücksichtslosigkeit und Gewaltbereitschaft auch aus

generalpräventiven Gesichtspunkten indiziert, zumal er sich als

Staatsangehöriger Kosovos nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedschaften andererseits über die Freizügigkeit

(SR 0.142.112.681) berufen kann und generalpräventive Aspekte bei der

Interessenabwägung in solchen Fällen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. BGr,

7. Dezember 2018,2C_31/2018, E. 3.3.2.2 mit Hinweisen).

Zu beachten ist ferner, dass

schwere Körperverletzungen – selbst wenn die jeweilige Tat nur bis ins

Versuchsstadium gelangte (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Botschaft des

Bundesrats zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom

26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., 6020 f.) – Anlasstaten

im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV, SR 101) für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung

darstellen (Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuchs

[SR 311.0]). Auch wenn die entsprechenden Bestimmungen im vorliegenden

Fall keine Anwendung finden, unterstreichen sie doch die Bedeutung, welche der

Verfassung- und der Gesetzgeber den genannten Delikten im Hinblick auf die

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen (BGr,

13. Februar 2017,2C_740/2016, E. 4.2).

3.3.3

Soweit der Beschwerdeführer hier – wie schon vor den mit der Sache befassten

Strafgerichten – gegen seine jüngste Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe einwendet, nicht der Täter gewesen zu sein, ist anzumerken,

dass im ausländerrechtlichen Verfahren prinzipiell kein Raum besteht, von der

Beurteilung des Strafgerichts abzuweichen (vgl. BGr, 15. September 2015,

2C_368/2015, E. 3.2.1, und 19. Februar 2016,2C_679/2015,

E. 6.2.2 [je mit Hinweisen]).

Positiv zu würdigen ist allerdings,

dass es sich bei der betreffenden (verfahrensauslösenden) Delinquenz des

Beschwerdeführers um seine erste handelte und bei ihm trotz einer weiteren

Verurteilung nicht von einer kriminellen Karriere mit einer sich zusehends

verschlechternden Situation gesprochen werden kann. So sind die Strassenverkehrsdelikte

– Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h

auf einer Autobahn um mindestens 50 km/h sowie Überfahren einer

Sperrfläche und einer Sicherheitslinie –, derentwegen er am 14. April

2016 wegen einfacher und grober Verkehrsregelnverletzung mit einer Geldstrafe

belegt wurde, keineswegs zu verharmlosen, zumal der Beschwerdeführer die

Delikte am 31. Januar 2016 und damit noch während des laufenden

Strafverfahrens beging; die beiden jüngsten Verfehlungen wiegen allerdings im

Vergleich mit den beiden früheren, kurz darauf zur Anklage gebrachten weniger

schwer. Im Zeitpunkt sämtlicher – innert nur gerade etwas mehr als einem

Jahr begangener – Taten war der Beschwerdeführer zudem erst 18- bzw.

19-jährig. Auch wenn er damit das Mündigkeitsalter bereits erreicht hatte, kann

die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im

Zusammenhang mit jugendlicher Delinquenz nicht ausser Acht gelassen werden,

wonach im Zusammenhang mit Straftaten, welche eine ausländische Person als Minderjährige

bzw. Minderjähriger begangen hat, die allgemeine Erfahrung darauf schliessen

lässt, dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden, ihre Delinquenz als

episodisch erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach

aufhört (vgl. BGr, 21. März 2017,2C_804/2016, E. 4.3.3 [mit

Hinweisen] sowie E. 5.4). In diesem Zusammenhang fällt denn auch

vorliegend auf, dass der Beschwerdeführer, wenngleich er bezüglich der ihm

angelasteten Gewaltdelikte bislang keine Einsicht erkennen lässt, sondern immer

noch geltend macht, in der Tatnacht stark alkoholisiert gewesen zu sein und

sich an nichts zu erinnern bzw. unschuldig zu sein, seit nunmehr bald vier

Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, sondern während

dieser Zeit im Gegenteil insbesondere in beruflicher Hinsicht eine

entscheidende Entwicklung durchgemacht hat. Trotz dem langwierigen

Strafverfahren wegen Körperverletzung gelang es ihm mithin, im Jahr 2018 die

vierjährige Lehre zum Zahntechniker abzuschliessen, wobei er zuletzt bereits

während der Lehre nebenbei (abends und an den Wochenenden) als Pizzakurier

gearbeitet hatte. Einen Teil (Fr. 900.-) seines solcherart erarbeiteten

Lohns von insgesamt rund Fr. 2'000.- pro Monat musste er dabei zu Hause

für die Miete abgeben, mit dem Rest bemühte er sich mithilfe der Eltern und

eines Treuhänders, die ihm aus den beiden Strafverfahren erwachsenen Schulden

abzutragen. Nach dem Lehrabschluss im August 2018 arbeitete der

Beschwerdeführer zunächst weiter als Pizzakurier sowie als Hilfsmaler, um

– wie er im Rahmen der Gehörsgewährung im August 2018 aussagte – "nicht

nur zu Hause" zu sein. Per 1. November 2018 konnte er dann aufgrund

seiner "sehr guten Leistungen" in seinem früheren Lehrbetrieb eine

Stelle als Zahntechniker antreten, welcher Tätigkeit er im Folgenden auch

während des im Januar 2019 angetretenen Vollzugs seiner Freiheitsstrafe weiter

nachging, da ihm der Vollzug in Halbgefangenschaft bewilligt worden war. Seine

Leistung scheint unter dem Strafvollzug nicht gelitten zu haben, bestätigte

sein Vorgesetzter dem Gericht doch Anfang Februar 2019 schriftlich, das

Engagement und die kollegiale Art des Beschwerdeführers

"ausserordentlich" zu schätzen und ihn deshalb als Stellvertreter

auch im Bereich Lehrlingsbetreuung einzusetzen. Eigenen Angaben gegenüber dem

Beschwerdegegner zufolge beabsichtigt der Beschwerdeführer, in ein paar Jahren

die "Meisterschule" zu machen und hernach "die

Prothetikerschule" zu besuchen. Insofern ist bei ihm eine positive Ausrichtung auf ein Zukunftsprojekt

erkennbar.

Im Hinblick auf die vom

Beschwerdeführer durchgemachte Entwicklung ebenfalls zu berücksichtigen ist

daneben, dass sich jener Anfang Februar 2016, unmittelbar im Anschluss an seine

jüngste Tat, in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben hatte,

weil er seit der ersten Kontaktaufnahme durch die Polizei im Jahr 2015 Symptome

einer Anpassungsstörung (Freud- und Motivationsstörungen, Angst- und

Trauerzustände sowie Ein- und Durchschlafstörungen) entwickelt habe. Laut den

behandelnden Therapeuten habe die psychische Verfassung des Beschwerdeführers

darauf mittels einer "verhaltenstherapeutischen Behandlung mit

wöchentlichen Terminen" innert dreier Monate soweit stabilisiert werden

können, dass seine Belastungssituation keinen Krankheitswert mehr aufgewiesen

habe. Auch hätten beim Beschwerdeführer keinerlei psychischen Störungen

diagnostiziert und keine Suchttendenzen oder eine Dissozialität festgestellt

werden können; die psychiatrischen Abklärungen hätten vielmehr ergeben, dass

der Beschwerdeführer überdurchschnittlich vertrauensvoll sei, sich sehr gut

kontrollieren bzw. beherrschen könne und keine Tendenzen zum impulsiven

Verhalten aufweise. Zwar stellt der diese Aussagen enthaltende Therapiebericht

kein unabhängiges Sachverständigengutachten dar und kommt ihm letztlich bloss

die Funktion einer Parteibehauptung zu, daraus kann der Beschwerdeführer aber

immerhin zu seinen Gunsten ableiten, dass ihn der Vorwurf, ein Gewaltdelikt

begangen zu haben, sowie das diesem geschuldete Durchlaufen eines

Strafverfahrens offensichtlich nicht unbeteiligt liessen und er sich bemühte,

das Geschehene aufzuarbeiten bzw. zu verarbeiten.

3.4 Bei der Gewichtung der dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung

gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers ist weiter zu

beachten, dass er in der Schweiz geboren ist und vollständig hier sozialisiert

wurde. Als Ausländer der zweiten Generation kann er sich somit

grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden innerstaatlichen Regelung

in Art. 13 Abs. 1 BV) berufen (vgl. BGE 130 II 281

E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2).

Vor diesem Hintergrund haben sich die Migrationsbehörden bei

einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers eine

besondere Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. oben 3.2). Dies hat hier umso mehr

zu gelten, als der Beschwerdeführer sowohl familiär wie auch sozial

ausschliesslich in der Schweiz verwurzelt ist und sich hier – soweit man

seine Straffälligkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Schulden bei

zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden unberücksichtigt lässt – auch

sonst gut integriert hat. Gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Schwestern lebt

er noch bei seinen Eltern und unterhält zu ihnen ein sehr enges Verhältnis. Ein

Grossteil seiner weiteren Verwandtschaft lebt ebenfalls in der Schweiz, und

seine engsten Freunde wohnen alle in der gleichen Gemeinde.

Er hat in der Schweiz die obligatorischen Schulen besucht und erscheint

– wie aufgezeigt – beruflich gut integriert sowie aufrichtig

bestrebt, in seinem erlernten Beruf weiterzukommen.

Mit dem Kosovo verbindet den Beschwerdeführer dagegen neben

seiner Staatsbürgerschaft nur wenig. Zwar spricht er Albanisch, sein Heimatland

kennt er jedoch nur von Ferienaufenthalten bzw. angeblich sogar bloss von der

Durchreise zum elterlichen Ferienhaus in Albanien her. Er habe dort "gar

nichts und gar niemanden". Die soziale Eingliederung im Kosovo ist aus

diesen Gründen als gefährdet einzustufen.

3.5 Soweit beim Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr bestehen sollte, ist

sie daher im Hinblick auf sein Wohlverhalten seit der letzten Tat und seine

seitherige Entwicklung prospektiv derart relativiert, dass sie angesichts der

lebensprägenden Sozialisierung in den hiesigen Verhältnissen ausländerrechtlich

hingenommen werden kann (vgl. BGr, 26. März 2018,2C_532/2017, E. 5.2).

Insgesamt überwiegen deshalb die privaten Interessen des

Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen

an seiner Wegweisung, sodass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als

unverhältnismässig einzustufen ist bzw. Art. 13 BV und Art. 8

Abs. 1 EMRK verletzt.

Der Beschwerdeführer ist aber mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit

möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen

anderen Widerrufsgrund setzen (vgl. sogleich 4).

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer ist gestützt

auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen.

5.

Gegen Entscheide über den

Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig,

weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben

ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 5. April 2019,2C_813/2018,

E. 1.1). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83

lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 4. Oktober 2018 und Dispositiv-Ziff. I

sowie II des Rekursentscheids vom 20. Dezember 2018 werden aufgehoben. In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids werden die

Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird diesem nach

Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine

Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …