VB.2019.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00079
23. Oktober 2019Deutsch16 min
(URT.2019.21172)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00079
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1996 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger
Kosovos, verfügt über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
Die Staatsanwaltschaft C belegte A mit Strafbefehl
vom 14. April 2016 wegen einfacher und grober Verletzung der
Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
Fr. 30.- und Fr. 500.- Busse. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürichs vom 2. November 2017 wurde er zudem wegen versuchter schwerer
Körperverletzung und einfacher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von
36 Monaten, davon 27 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit
von zwei Jahren, bestraft.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich darauf mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 die
Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, dieser habe das schweizerische
Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion
wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 in
der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), hielt A ebenfalls zum
unverzüglichen Verlassen der Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens
in Höhe von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus. Im Weiteren wurde einer
Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositiv-Ziff. V).
III.
A liess am 1. Februar
2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen; darüber hinaus liess er um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen.
Mit Präsidialverfügung vom
5. Februar 2019 wurde A aufgefordert, wegen ausstehender Verfahrenskosten
bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten;
zudem wurde angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu
unterbleiben habe. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter von A weitere
Unterlagen ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2019
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die ihm auferlegte Kaution
leistete A fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
wurde bereits insofern entsprochen, als der Beschwerdegegner angewiesen wurde,
bis auf Weiteres auf eine Wegweisungsvollstreckung zu verzichten. Im Übrigen
wird das Gesuch mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1 Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,
wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer
eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377
E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016,2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist
unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen
ist (BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010,2C_515/2009,
E. 2.1).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich
vom 2. November 2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt
und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass er sich seit mehr als 15 Jahren
ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen (Art. 63
Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5456]).
3.2 Das
Vorliegen eines entsprechenden Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn
er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der
ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei
eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der
konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie
konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der
betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I
145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl.
zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011,
2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier
geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (sogenannte
Ausländer bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum Ganzen BGr,
16. Dezember 2014,2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend
BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren
Straftaten – insbesondere bei solchen, die sich gegen die körperliche,
psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei
Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu
beenden (BGr, 26. September 2018,2C_877/2017, E. 3.2 – 20. Juli
2017,2C_642/2016, E. 2.3 – 27. August 2015,2C_644/2015,
E. 3.2.3 [je mit Hinweisen]).
3.3 Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in
erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom
Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215
E. 3.1; BGr, 23. April 2019,2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).
3.3.1
Das Obergericht des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer der
versuchten schweren und der einfachen Körperverletzung für schuldig. Den
Sachverhaltsfeststellungen im obergerichtlichen Urteil vom 2. November
2017 bzw. der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 17. Februar
2016 zufolge hielt sich der Beschwerdeführer am 1. Januar 2015 gegen
04.10 Uhr in einem Tram der Linie 13 auf, als er auf Höhe der
Tramhaltestelle D dem ihm vorher nicht bekannten Geschädigten unvermittelt
diverse heftige Faustschläge ins Gesicht und mindestens vier heftige Fusstritte
in Richtung Gesicht bzw. gegen den Oberkörper sowie mindestens sechs heftige
Ellbogenschläge in Richtung Kopf bzw. oberen Rücken versetze, wovon der
Geschädigte eine Orbitalbodenfraktur, diverse Rissquetschwunden an Oberlid,
Unterlid und Wange, Lufteinschlüsse in der Augenhöhle und ein leichtes
Schädel-Hirn-Trauma davontrug. Eine – wenn auch minderschwere – Verletzung
fügte der Beschwerdeführer sodann der Freundin des Geschädigten zu. Sie war
ihrem Freund nach dem ersten Faustschlag des Beschwerdeführers zu Hilfe
gekommen und von diesem derart heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen
worden, dass sie dort eine Kontusion erlitt.
Bezüglich des Hauptdelikts,
der versuchten schweren Körperverletzung, gelangte das Obergericht dabei im
Rahmen der Strafzumessung zum Schluss, dass das objektive Tatverschulden des
Beschwerdeführers insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren sei. So sei
dessen Vorgehensweise von hemmungsloser Gewalt geprägt gewesen und sei es ihm
letztlich nur darum gegangen, aufgestaute Aggressionen oder Frustrationen loszuwerden,
wobei ihm jede Person als Opfer recht gewesen wäre. Er habe die Konfrontation
gesucht und, nachdem der Geschädigte nicht darauf eingegangen sei, unvermittelt
zugeschlagen. Der Geschädigte sei einfach zufällig zur falschen Zeit am
falschen Ort gewesen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich nach dem ersten
Faustschlag ins Gesicht des Geschädigten nicht nur nicht innegehalten, sondern
auch keine Hemmungen gehabt, danach mit grosser Kraft auf den bereits wehrlos
am Boden Liegenden einzuschlagen. Das Video der Tat – aufgenommen von
einer im Tram installierten Kamera – erwecke den Eindruck, dass der
Beschwerdeführer in eine Art kurzen Gewaltrausch verfallen sei, wobei es nur
einem glücklichen Zufall und nicht etwa dem Beschwerdeführer zu verdanken sei,
dass seine kräftigen Fusstritte den Geschädigten nicht am Kopf bzw. im Gesicht
getroffen und noch schwerere Verletzungen verursacht hätten.
Betreffs des weiteren
Delikts, der einfachen Körperverletzung der Freundin des Geschädigten, ging das
Strafgericht ebenfalls von einem nicht mehr leichten Tatverschulden aus, wobei
es auch hier vor allem die subjektive Komponente zulasten des Beschwerdeführers
gewichtete. Insgesamt sah es die Ansetzung einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren als gerechtfertigt an.
3.3.2
Allein dieses Strafmass indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht
beträchtliches Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an
der Wegweisung des Beschwerdeführers. Selbst wenn
ausländerrechtlichen Massnahmen nicht die Funktion zusätzlicher Strafen zukommt
(vgl. BGr, 26. März 2018,2C_532/2017, E 5.1), erscheint die
Wegweisung des Beschwerdeführers zudem angesichts der von ihm an den Tag
gelegten grossen Rücksichtslosigkeit und Gewaltbereitschaft auch aus
generalpräventiven Gesichtspunkten indiziert, zumal er sich als
Staatsangehöriger Kosovos nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedschaften andererseits über die Freizügigkeit
(SR 0.142.112.681) berufen kann und generalpräventive Aspekte bei der
Interessenabwägung in solchen Fällen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. BGr,
7. Dezember 2018,2C_31/2018, E. 3.3.2.2 mit Hinweisen).
Zu beachten ist ferner, dass
schwere Körperverletzungen – selbst wenn die jeweilige Tat nur bis ins
Versuchsstadium gelangte (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Botschaft des
Bundesrats zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom
26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., 6020 f.) – Anlasstaten
im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung
darstellen (Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuchs
[SR 311.0]). Auch wenn die entsprechenden Bestimmungen im vorliegenden
Fall keine Anwendung finden, unterstreichen sie doch die Bedeutung, welche der
Verfassung- und der Gesetzgeber den genannten Delikten im Hinblick auf die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen (BGr,
13. Februar 2017,2C_740/2016, E. 4.2).
3.3.3
Soweit der Beschwerdeführer hier – wie schon vor den mit der Sache befassten
Strafgerichten – gegen seine jüngste Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe einwendet, nicht der Täter gewesen zu sein, ist anzumerken,
dass im ausländerrechtlichen Verfahren prinzipiell kein Raum besteht, von der
Beurteilung des Strafgerichts abzuweichen (vgl. BGr, 15. September 2015,
2C_368/2015, E. 3.2.1, und 19. Februar 2016,2C_679/2015,
E. 6.2.2 [je mit Hinweisen]).
Positiv zu würdigen ist allerdings,
dass es sich bei der betreffenden (verfahrensauslösenden) Delinquenz des
Beschwerdeführers um seine erste handelte und bei ihm trotz einer weiteren
Verurteilung nicht von einer kriminellen Karriere mit einer sich zusehends
verschlechternden Situation gesprochen werden kann. So sind die Strassenverkehrsdelikte
– Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
auf einer Autobahn um mindestens 50 km/h sowie Überfahren einer
Sperrfläche und einer Sicherheitslinie –, derentwegen er am 14. April
2016 wegen einfacher und grober Verkehrsregelnverletzung mit einer Geldstrafe
belegt wurde, keineswegs zu verharmlosen, zumal der Beschwerdeführer die
Delikte am 31. Januar 2016 und damit noch während des laufenden
Strafverfahrens beging; die beiden jüngsten Verfehlungen wiegen allerdings im
Vergleich mit den beiden früheren, kurz darauf zur Anklage gebrachten weniger
schwer. Im Zeitpunkt sämtlicher – innert nur gerade etwas mehr als einem
Jahr begangener – Taten war der Beschwerdeführer zudem erst 18- bzw.
19-jährig. Auch wenn er damit das Mündigkeitsalter bereits erreicht hatte, kann
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im
Zusammenhang mit jugendlicher Delinquenz nicht ausser Acht gelassen werden,
wonach im Zusammenhang mit Straftaten, welche eine ausländische Person als Minderjährige
bzw. Minderjähriger begangen hat, die allgemeine Erfahrung darauf schliessen
lässt, dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden, ihre Delinquenz als
episodisch erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach
aufhört (vgl. BGr, 21. März 2017,2C_804/2016, E. 4.3.3 [mit
Hinweisen] sowie E. 5.4). In diesem Zusammenhang fällt denn auch
vorliegend auf, dass der Beschwerdeführer, wenngleich er bezüglich der ihm
angelasteten Gewaltdelikte bislang keine Einsicht erkennen lässt, sondern immer
noch geltend macht, in der Tatnacht stark alkoholisiert gewesen zu sein und
sich an nichts zu erinnern bzw. unschuldig zu sein, seit nunmehr bald vier
Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, sondern während
dieser Zeit im Gegenteil insbesondere in beruflicher Hinsicht eine
entscheidende Entwicklung durchgemacht hat. Trotz dem langwierigen
Strafverfahren wegen Körperverletzung gelang es ihm mithin, im Jahr 2018 die
vierjährige Lehre zum Zahntechniker abzuschliessen, wobei er zuletzt bereits
während der Lehre nebenbei (abends und an den Wochenenden) als Pizzakurier
gearbeitet hatte. Einen Teil (Fr. 900.-) seines solcherart erarbeiteten
Lohns von insgesamt rund Fr. 2'000.- pro Monat musste er dabei zu Hause
für die Miete abgeben, mit dem Rest bemühte er sich mithilfe der Eltern und
eines Treuhänders, die ihm aus den beiden Strafverfahren erwachsenen Schulden
abzutragen. Nach dem Lehrabschluss im August 2018 arbeitete der
Beschwerdeführer zunächst weiter als Pizzakurier sowie als Hilfsmaler, um
– wie er im Rahmen der Gehörsgewährung im August 2018 aussagte – "nicht
nur zu Hause" zu sein. Per 1. November 2018 konnte er dann aufgrund
seiner "sehr guten Leistungen" in seinem früheren Lehrbetrieb eine
Stelle als Zahntechniker antreten, welcher Tätigkeit er im Folgenden auch
während des im Januar 2019 angetretenen Vollzugs seiner Freiheitsstrafe weiter
nachging, da ihm der Vollzug in Halbgefangenschaft bewilligt worden war. Seine
Leistung scheint unter dem Strafvollzug nicht gelitten zu haben, bestätigte
sein Vorgesetzter dem Gericht doch Anfang Februar 2019 schriftlich, das
Engagement und die kollegiale Art des Beschwerdeführers
"ausserordentlich" zu schätzen und ihn deshalb als Stellvertreter
auch im Bereich Lehrlingsbetreuung einzusetzen. Eigenen Angaben gegenüber dem
Beschwerdegegner zufolge beabsichtigt der Beschwerdeführer, in ein paar Jahren
die "Meisterschule" zu machen und hernach "die
Prothetikerschule" zu besuchen. Insofern ist bei ihm eine positive Ausrichtung auf ein Zukunftsprojekt
erkennbar.
Im Hinblick auf die vom
Beschwerdeführer durchgemachte Entwicklung ebenfalls zu berücksichtigen ist
daneben, dass sich jener Anfang Februar 2016, unmittelbar im Anschluss an seine
jüngste Tat, in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben hatte,
weil er seit der ersten Kontaktaufnahme durch die Polizei im Jahr 2015 Symptome
einer Anpassungsstörung (Freud- und Motivationsstörungen, Angst- und
Trauerzustände sowie Ein- und Durchschlafstörungen) entwickelt habe. Laut den
behandelnden Therapeuten habe die psychische Verfassung des Beschwerdeführers
darauf mittels einer "verhaltenstherapeutischen Behandlung mit
wöchentlichen Terminen" innert dreier Monate soweit stabilisiert werden
können, dass seine Belastungssituation keinen Krankheitswert mehr aufgewiesen
habe. Auch hätten beim Beschwerdeführer keinerlei psychischen Störungen
diagnostiziert und keine Suchttendenzen oder eine Dissozialität festgestellt
werden können; die psychiatrischen Abklärungen hätten vielmehr ergeben, dass
der Beschwerdeführer überdurchschnittlich vertrauensvoll sei, sich sehr gut
kontrollieren bzw. beherrschen könne und keine Tendenzen zum impulsiven
Verhalten aufweise. Zwar stellt der diese Aussagen enthaltende Therapiebericht
kein unabhängiges Sachverständigengutachten dar und kommt ihm letztlich bloss
die Funktion einer Parteibehauptung zu, daraus kann der Beschwerdeführer aber
immerhin zu seinen Gunsten ableiten, dass ihn der Vorwurf, ein Gewaltdelikt
begangen zu haben, sowie das diesem geschuldete Durchlaufen eines
Strafverfahrens offensichtlich nicht unbeteiligt liessen und er sich bemühte,
das Geschehene aufzuarbeiten bzw. zu verarbeiten.
3.4 Bei der Gewichtung der dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung
gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers ist weiter zu
beachten, dass er in der Schweiz geboren ist und vollständig hier sozialisiert
wurde. Als Ausländer der zweiten Generation kann er sich somit
grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden innerstaatlichen Regelung
in Art. 13 Abs. 1 BV) berufen (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2).
Vor diesem Hintergrund haben sich die Migrationsbehörden bei
einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers eine
besondere Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. oben 3.2). Dies hat hier umso mehr
zu gelten, als der Beschwerdeführer sowohl familiär wie auch sozial
ausschliesslich in der Schweiz verwurzelt ist und sich hier – soweit man
seine Straffälligkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Schulden bei
zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden unberücksichtigt lässt – auch
sonst gut integriert hat. Gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Schwestern lebt
er noch bei seinen Eltern und unterhält zu ihnen ein sehr enges Verhältnis. Ein
Grossteil seiner weiteren Verwandtschaft lebt ebenfalls in der Schweiz, und
seine engsten Freunde wohnen alle in der gleichen Gemeinde.
Er hat in der Schweiz die obligatorischen Schulen besucht und erscheint
– wie aufgezeigt – beruflich gut integriert sowie aufrichtig
bestrebt, in seinem erlernten Beruf weiterzukommen.
Mit dem Kosovo verbindet den Beschwerdeführer dagegen neben
seiner Staatsbürgerschaft nur wenig. Zwar spricht er Albanisch, sein Heimatland
kennt er jedoch nur von Ferienaufenthalten bzw. angeblich sogar bloss von der
Durchreise zum elterlichen Ferienhaus in Albanien her. Er habe dort "gar
nichts und gar niemanden". Die soziale Eingliederung im Kosovo ist aus
diesen Gründen als gefährdet einzustufen.
3.5 Soweit beim Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr bestehen sollte, ist
sie daher im Hinblick auf sein Wohlverhalten seit der letzten Tat und seine
seitherige Entwicklung prospektiv derart relativiert, dass sie angesichts der
lebensprägenden Sozialisierung in den hiesigen Verhältnissen ausländerrechtlich
hingenommen werden kann (vgl. BGr, 26. März 2018,2C_532/2017, E. 5.2).
Insgesamt überwiegen deshalb die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen
an seiner Wegweisung, sodass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als
unverhältnismässig einzustufen ist bzw. Art. 13 BV und Art. 8
Abs. 1 EMRK verletzt.
Der Beschwerdeführer ist aber mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit
möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen
anderen Widerrufsgrund setzen (vgl. sogleich 4).
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer ist gestützt
auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen.
5.
Gegen Entscheide über den
Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig,
weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben
ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 5. April 2019,2C_813/2018,
E. 1.1). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 4. Oktober 2018 und Dispositiv-Ziff. I
sowie II des Rekursentscheids vom 20. Dezember 2018 werden aufgehoben. In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids werden die
Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Der Beschwerdeführer wird verwarnt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird diesem nach
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine
Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …