VB.2019.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00080
29. Mai 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20843)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00080
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreise und Aufenthalt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1983 geborene Angehörige eines
Nicht-EU/EFTA-Staats, hielt sich eigenen Angaben zufolge ab 2004 jeweils
während mehrerer Monate pro Jahr als Sängerin mit Kurzaufenthaltsbewilligungen
in der Schweiz auf; zuletzt war sie ab 2011 bzw. 2012 wiederholt von B
engagiert worden, welche im Kanton Zürich einen Betrieb hat.
Im Hinblick auf ein geplantes erneutes Engagement als
Sängerin in besagtem Betrieb reichte A Mitte Juni 2018 beim Migrationsamt des
Kantons Zürich ein "Aufenthaltsgesuch für ausländische Musiker" für
den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. April 2019 ein. Mit
Verfügung vom 20. August 2018 wies das Migrationsamt dieses Gesuch unter
Hinweis darauf ab, dass es sich bei A nicht um eine sehr gut qualifizierte
Sängerin handle, welche über einen ausgewiesenen Bekanntheitsgrad im In- und
Ausland verfüge, weshalb die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung
nicht gegeben seien.
Erwägungen
II.
Hiergegen liessen A und B am 10. September 2018 bei
der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom
19.
Dezember 2018 abwies.
III.
Am 1. Februar/30. Januar 2019 liessen A und B Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
"zuzüglich 7,7 % Mwst." sei die Verfügung des Migrationsamts vom
20.
August 2018 aufzuheben und "A eine Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung
als Sängerin für längstens 8 Monate zu erteilen, wobei die Einreise
30.
Tage nach rechtskräftigem Urteil erfolgen" könne. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 18./20. Februar 2019 auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
A leistete die ihr wegen ausländischen Wohnsitzes mit
Präsidialverfügung vom 5. Februar 2019 auferlegte Kaution fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Auch die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen klar
erfüllt. Allerdings gibt es eine sogleich zu erörternde Ausnahme.
1.2
Ursprünglich
ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um Bewilligung des Aufenthalts für den –
inzwischen verstrichenen – Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum
30.
April 2019. Es liesse sich daher fragen, ob das Verfahren nicht
infolge Wegfalls des (aktuellen) Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerinnen
als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei oder aber vorliegend
ausnahmsweise von diesem Erfordernis abgesehen werden könne (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],
§ 21 N. 24 f.; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 63 N. 6).
Die Frage braucht indes ebenso wenig beantwortet zu werden
wie jene, ob bzw. inwieweit im Fall der Gegenstandslosigkeit zumindest des
ursprünglichen Begehrens trotz Fixierung des Streitgegenstands bzw. des damit
verbundenen Verbots der Begehrensänderung auf das angepasste Begehren der
Beschwerdeführerinnen um Bewilligung eines längstens achtmonatigen Aufenthalts ab
Rechtskraft des Urteils einzutreten wäre (vgl. Donatsch, § 52 N. 11
in Verbindung mit § 20a N. 10), da die Beschwerde – wie sich
nachfolgend zeigt – in der Sache ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1
Kurzaufenthaltsbewilligungen
werden für befristete Aufenthalte von bis zu einem Jahr erteilt (Art. 32
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG, SR 142.20]; ferner Art. 18a Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]).
Sie können sowohl für kurzfristige Erwerbstätigkeiten ausgestellt
werden als auch kurzzeitige Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit regeln, wobei
Kurzaufenthaltsbewilligungen zwecks Erwerbstätigkeit im Rahmen der
Begrenzungsmassnahmen für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige wie die
Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich kontingentiert sind (vgl. Art. 20
AIG und Art. 19 Abs. 1 f. VZAE; Peter Bolzli in: Marc Spescha et
al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 32 AuG N. 1).
2.2
Von der
Kontingentierung explizit ausgenommen sind allerdings bestimmte
Kurzaufenthaltsbewilligungen mit einer Dauer von bis zu vier Monaten
(Art. 19 Abs. 4 lit. a VZAE [AS 2010 5959 ff., 5960])
sowie diejenigen für Ausländerinnen und Ausländer, die sich innerhalb von zwölf
Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind
als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der
darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und
-artisten (Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE [AS 2010 5959 ff.,
5960]; vgl. hierzu Staatssekretariat für Migration [SEM], "Anhang II
zu Ziff. 4.7.12.2: Wegleitung zur Bearbeitung von Gesuchen für
Musikerinnen und Musiker sowie Künstlerinnen und Künstler nach Art. 19
Abs. 4 Bst b VZAE in Clubs/Bars/Restaurants", Februar 2018
[Wegleitung], Ziff. 1 [www.sem.admin.ch > Publikationen &
Service > Weisungen und Kreisschreiben > Ausländerbereich
> 4. Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit], auch zum Folgenden).
Die (übrigen) arbeitsmarktlichen Voraussetzungen
(insbesondere Art. 18, 21–23 AIG) kommen freilich auch hier zur Anwendung
– gerade in Bereichen wie der Unterhaltungsmusik (vgl. jedoch Marc Spescha in:
derselbe et al., Art. 21 N. 1, wonach der Inländervorrang nach Art. 21
AIG bei Bewilligungen, die in hohem Mass persönlichkeitsbezogen erteilt werden,
einer Bewilligungserteilung mangels Austauschbarkeit der Musikerpersönlichkeit
kaum entgegenstehen dürfte). So können etwa mit Blick auf Art. 23
Abs. 1 AIG (AS 2007 5437 ff., 5443), wonach
Kurzaufenthaltsbewilligungen im Grundsatz nur qualifizierten Arbeitskräften
erteilt werden sollen, der massgeblichen Wegleitung des SEM zufolge nur
fachlich sehr gut qualifizierte Musikerinnen und Musiker oder solche mit einem
nachgewiesenen Bekanntheitsgrad im In- oder Ausland zugelassen werden
(Ziff. 4 der Wegleitung, auch zum Folgenden; siehe auch Art. 23
Abs. 3 lit. b f. AIG). Die gesuchstellenden Personen müssen
mithin Gewähr für eine musikalisch wertvolle Darbietung auf hohem Niveau
bieten. Bei Gesuchen für Künstlerinnen und Künstler sowie Musikerinnen und
Musiker sind daher Nachweise über deren Qualifikationen vorzulegen. Als solche
gelten – so die Wegleitung weiter – Diplome über eine abgeschlossene Ausbildung
auf Fachhochschul- oder Hochschulniveau im entsprechenden Musikbereich
(übersetzt und beglaubigt) oder Unterlagen zum bisherigen langjährigen
künstlerischen Schaffen (wie zum Beispiel Rezensionen, Tonträger mit Angaben
über Anzahl verkaufter Exemplare, Beiträge in Fach-, Tages- oder Onlinemedien
[insbesondere über Tätigkeiten im deutschsprachigen Raum], Angaben zu Konzerten
und Referenzen, welche bisherige Auftritte dokumentieren, Empfehlungsschreiben
von bisherigen Konzertveranstaltern usw.).
Die Zulassungsvoraussetzungen sind bei jedem Gesuch neu zu
beurteilen, und die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller hat sämtliche für
die Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen (Ziff. 5 der
Wegleitung). Bewilligungen im Bereich der Unterhaltungsmusik sind dabei in
erster Linie für Musikerinnen und Musiker vorgesehen, welche im Rahmen von in
der Regel eintägigen Engagements (Konzerten) in einem oder in mehreren Lokalen
(im Rahmen einer Tournee) eine künstlerisch und musikalisch hochwertige
Darbietung erbringen. Mehrwöchige Engagements sind höchstens in
nachvollziehbaren Konstellationen zu bewilligen (zum Beispiel
Orchestermusikerinnen und -musiker, Musicalsängerinnen und -sänger usw.). Der
Hauptzweck solcher Engagements muss immer die künstlerische und musikalisch
hochwertige Darbietung sein. Bestehen Hinweise darauf, dass andere Tätigkeiten
im Vordergrund stehen oder ausgeübt werden sollen, sind die Gesuche abzulehnen,
da die für Drittstaatsangehörige geltenden Zulassungsvoraussetzungen zum
Arbeitsmarkt in aller Regel nicht erfüllt sein dürften (vgl. zum Ganzen Ziff. 1
der Wegleitung; ferner die praktisch gleichlautende Weisung "Künstler"
des Beschwerdegegners vom 31. Januar 2019 [Weisung], www.ma.zh.ch
> Praxis > Weisungen).
2.3
Selbst im
vorstehenden Sinn qualifizierte Arbeitsmigrantinnen und -migranten haben sodann
keinen gesetzlichen Anspruch auf Anwesenheit zwecks Erwerbstätigkeit. Die
Erteilung ihrer (Kurzaufenthalts-)Bewilligung sowie die damit verbundene
Zulassung zur Erwerbstätigkeit steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen des
Beschwerdegegners (Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende 2018 geltenden
Fassung [AS 2007 5437 ff., 5469]; Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 32 N. 7).
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Donatsch,
§ 50 N. 25 ff.).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin 1 trat seit dem Jahr 2011 regelmässig während mehrerer Wochen
pro Jahr als Sängerin im Betrieb der Beschwerdeführerin 2 auf. Die in
diesem Zusammenhang erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligungen waren
dabei offenbar jahrelang ohne nähere Abklärungen der Qualifikation der
Beschwerdeführerin 1 als Sängerin ausgestellt worden, bis der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin 2 bzw. ihren Rechtsanwalt Anfang
Juli 2017 darüber informierte, seine bisherige Praxis zur Zulassung von
Musikerinnen und Musikern bzw. Künstlerinnen und Künstlern zu verschärfen. Auf
Wunsch der Beschwerdeführerin 2 sowie verschiedener weiterer Betriebsinhaber
unterbreitete der Beschwerdegegner die geplante neue Zulassungspraxis im
Folgenden zunächst dem SEM, welches – da die Zulassungsvoraussetzungen für
Künstlerinnen und Künstler auch in anderen Kantonen Anlass zu Diskussionen geboten
hatten – im Februar 2018 die vorzitierte Wegleitung für die Bearbeitung von
Gesuchen nach Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE erliess. Auf Grundlage
dieser Wegleitung passte der Beschwerdegegner seine Weisung in diesem Bereich
an und teilte den betroffenen Betriebsinhabern Mitte Februar 2018 mit, die
Praxisanpassung nach einer (zusätzlichen) Übergangsfrist "per 1. Juni
2018.
in Kraft [zu] setzen".
Während der Beschwerdeführerin 1 insofern Anfang des
Jahrs 2018 ein zweimonatiger hiesiger Aufenthalt zu Erwerbszwecken noch nach
Vorlage lediglich einer Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin 2
bewilligt worden war, war sie im Juni 2018 bei Einreichung des der
Ausgangsverfügung zugrunde liegenden Gesuchs gehalten, weitere Unterlagen zu
ihrer Tätigkeit als Sängerin einzureichen. Dieser Verpflichtung kam sie
insoweit nach, als sie ihrem Visumsantrag die beglaubigte Übersetzung der
Bestätigung einer heimatlichen Vereinigung beilegte, wonach sie seit dem
1.
Mai 2000 Mitglied von deren Abteilung für Gesang und Tanz sei, sowie
einen aktuellen Lebenslauf, aus dem hervorgeht, dass sie nach Abschluss des
Gymnasiums im Jahr 2002 ab 2004 in der Schweiz jährlich als Sängerin in
diversen Betrieben erwerbstätig gewesen sei. Weitere Unterlagen, welche ihr
künstlerisches Schaffen dokumentierten, reichte sie nicht ein, weshalb der
Beschwerdegegner zusätzliche Nachforschungen anstellte. Diese ergaben einzig,
dass unter dem Namen der Beschwerdeführerin 1 auf YouTube im Zeitpunkt des
Erlasses der Ausgangsverfügung drei Musikvideos mit zwischen 3'585 und
31'701 Aufrufen zu finden waren.
Im Rekursverfahren reichte die Beschwerdeführerin 1
ihrerseits einen Auszug aus besagtem Videoportal nach, welchem entnommen werden
kann, dass unter ihrem Namen (bei unterschiedlicher Schreibweise) seit dem Jahr
2009.
nicht nur drei, sondern insgesamt neun musikalische Videos mit 1'073 bis
31'727 Views gepostet worden waren. Ebenfalls ins Verfahren eingebracht
wurde die Kopie eines – zum damaligen Zeitpunkt noch nicht übersetzten – heimatlichen
Diploms vom Juni 2002 über den erfolgreichen Abschluss der "Mittel-
Oberschulreife- Berufsschule" in der Fachrichtung Musik.
3.2
Die
Beschwerdeführerin vermag somit keinen Abschluss in einem musischen Fach auf
(Fach-)Hochschulniveau vorzuweisen und ist daher nicht als "fachlich sehr
gut qualifizierte" Musikerin im Sinn der Vorgaben des SEM bzw. des
Beschwerdegegners einzustufen; der Besuch eines Gymnasiums mit Musik als
Hauptfach reicht hierfür nicht aus (vgl. Ziff. 4 der Wegleitung und
Ziff. 5.2 der Weisung).
Was sodann den Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin 1
im In- oder Ausland anbelangt, findet sich ihre angeblich erfolgreiche
bisherige (Erwerbs-)Tätigkeit als Sängerin weder durch Tonträger mit Angaben
zur Anzahl der verkauften Exemplare oder Artikel in Print- bzw. Onlinemedien
noch durch anderweitige aussagekräftige Dokumente belegt. Ihr Auftritt in den
sozialen Medien wiederum scheint sich auf einige wenige Videos auf YouTube
(vier eigentliche Musikvideos, ein Auftrittsmitschnitt und vier – mit Bildern
ergänzte – Audiopodcasts) zu beschränken, welche – obschon teils seit mehreren
Jahren eingestellt – bei Rekurserhebung im Durchschnitt weniger als
12'000 Aufrufe aufwiesen. Die mit Abstand am meisten Aufrufe verzeichneten
dabei das zweitälteste ihrer Musikvideos (eingestellt vor rund sieben Jahren)
sowie eines von vor vier Jahren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz bei dieser Sachlage davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin 1
in ihrem Heimatland (regional) zwar durchaus einem gewissen Personenkreis
bekannt sein dürfte, ihr jedoch keine nationale oder gar internationale
Bekanntheit zukomme (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen
werden kann [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG]).
Wohl lässt sich der Bekanntheitsgrad und – heute oft
gleichbedeutend mit diesem – die Anzahl Follower oder Aufrufe von
Volksmusikerinnen und Volksmusikern wie der Beschwerdeführerin 1 in den
sozialen Medien nur beschränkt mit dem- bzw. derjenigen von Personen
vergleichen, welche in anderen – populäreren – Musikgenres tätig sind; dies
ändert jedoch nichts daran, dass Personen, die in den Genuss einer Bewilligung
nach Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE gelangen wollen, nachzuweisen
haben, dass ihr hiesiger Aufenthalt die Erbringung einer künstlerisch und
musikalisch hochwertigen Darbietung bezweckt, das heisst, dass sie eigentliche
"Spezialisten" bzw. "Fachkräfte" sind. Diesen Nachweis
liefern die Beschwerdeführerinnen mit ihren unsubstanziierten Vorbringen zur
"regionalen Bekanntheit" der Beschwerdeführerin 1 als
"diplomierte Mundartsängerin" bzw. dem blossen Verweis auf deren
Präsenz auf YouTube und ihre Mitgliedschaft in einer heimatlichen musischen
Vereinigung nicht.
3.3
Damit
erscheint der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin 1
keine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.
Entgegen den Beschwerdeführerinnen lässt sich denn auch
insbesondere nicht sagen, die Vorinstanz habe "ihr Ermessen […] nach
unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden
Gesichtspunkten" betätigt, indem sie in ihrem Entscheid grundlos
verschiedene in jüngster Vergangenheit gegen die Beschwerdeführerin 2
eingeleitete polizeiliche Ermittlungsverfahren erwähne. So gibt die Vorinstanz
an besagter Stelle des Rekursentscheids lediglich zusammengefasst und ohne
Partei zu beziehen die Rekursantwort des Beschwerdegegners vom 11. Oktober
2018.
wieder, und dies auch nur deshalb, weil die Beschwerdeführerinnen in ihrem
Rekurs moniert hatten, der Beschwerdegegner habe ihnen ursprünglich nicht
einmal eine Übergangsfrist für die Praxisänderung gewähren wollen. Aufgrund
dieser "Rüge" sah sich dieser nämlich überhaupt erst veranlasst, in
der (wiedergegebenen) Rekursantwort auf die – Anlass für den anfänglichen
Verzicht auf eine Übergangsfrist bildenden – Ermittlungsverfahren insbesondere
wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Förderung der
Prostitution und Menschenhandels hinzuweisen.
Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführerinnen
ferner, soweit sie im Weiteren geltend machen, die Praxisänderung verstosse
"gegen die Rechtssicherheit, den Rechtsfrieden" und greife in
unverhältnismässiger und unzumutbarer Art und Weise in
die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin 2 ein. Zwar garantiert der
Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) einer Arbeitgeberin bzw. einem
Arbeitgeber die freie Wahl ihrer bzw. seiner Mitarbeitenden; diese Freiheit
bezieht sich jedoch nicht auf den Einsatz von Arbeitskräften, die im hiesigen
Arbeitsmarkt noch nicht zugelassen sind. So wenig die Beschwerdeführerin 1
daher hier einen Anspruch auf Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit geltend machen
kann, so wenig verschafft die Wirtschaftsfreiheit ein solches Recht der
Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin (vgl. zum Ganzen BGE 122
I 44 E. 3b/cc und 114 Ia 307 E. 2c). Dass jener aufgrund der
Praxisänderung des Beschwerdegegners eine – wie sie sagt – "nicht zu
unterschätzende existenzielle Einnahmequelle […] auf einen Schlag" erschwert
bzw. verunmöglicht werde, vermag hieran nichts zu ändern. Das konkrete Vorgehen
des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Praxisänderung ist jedenfalls
nicht zu beanstanden (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1660 ff.). Nicht nur
lag ein sachlicher Grund für diese vor, da zuvor – insbesondere seit Aufhebung
des Cabaret-Statuts – wiederholt Missbräuche bei der Erteilung von
Bewilligungen nach Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE festgestellt
worden waren bzw. Überprüfungen des Beschwerdegegners ergeben hatten, dass als
Künstlerinnen und Künstler eingereiste Personen in den sie beschäftigenden
Betrieben teilweise anderen Tätigkeiten nachgegangen waren; die Änderung
erfolgte auch grundsätzlich und wurde erst nach einer angemessenen
Übergangsfrist umgesetzt (Wiederkehr/Richli, Rz. 1671, 1677, 1684 und
1687, wonach sich ohnehin fragen liesse, ob den betroffenen Betrieben hier, da
es um die Anpassung einer mit Art. 23 Abs. 1 AIG kaum zu vereinbarenden
Praxis ging [vgl. bereits BGE 114 Ia 307 E. 2d], überhaupt eine
Übergangsfrist hätte angesetzt werden müssen).
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten oder das
Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Bei diesem Ergebnis braucht nicht beantwortet zu werden,
ob einer Bewilligungserteilung hier nicht (bereits) Art. 21 AIG entgegenstünde,
welche Bestimmung bei Kurzaufenthaltsbewilligungen, die wie die vorliegende
nicht in hohem Mass persönlichkeitsbezogen erteilt werden, den Nachweis
verlangt, dass trotz umfassenden Suchbemühungen keine geeigneten Arbeitskräfte
mit Vorrang rekrutiert werden konnten.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss,
VRG-Kommentar, § 14 N. 6, 11 und 16) und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit – entgegen dem Vorstehenden – ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht werden wollte,
wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu ergreifen (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017,
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten oder das Verfahren nicht
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …