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Entscheid

VB.2019.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00080

29. Mai 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20843)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, eine 1983 geborene Angehörige eines

Nicht-EU/EFTA-Staats, hielt sich eigenen Angaben zufolge ab 2004 jeweils

während mehrerer Monate pro Jahr als Sängerin mit Kurzaufenthaltsbewilligungen

in der Schweiz auf; zuletzt war sie ab 2011 bzw. 2012 wiederholt von B

engagiert worden, welche im Kanton Zürich einen Betrieb hat.

Im Hinblick auf ein geplantes erneutes Engagement als

Sängerin in besagtem Betrieb reichte A Mitte Juni 2018 beim Migrationsamt des

Kantons Zürich ein "Aufenthaltsgesuch für ausländische Musiker" für

den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. April 2019 ein. Mit

Verfügung vom 20. August 2018 wies das Migrationsamt dieses Gesuch unter

Hinweis darauf ab, dass es sich bei A nicht um eine sehr gut qualifizierte

Sängerin handle, welche über einen ausgewiesenen Bekanntheitsgrad im In- und

Ausland verfüge, weshalb die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung

nicht gegeben seien.

Erwägungen

II.

Hiergegen liessen A und B am 10. September 2018 bei

der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom

19.

Dezember 2018 abwies.

III.

Am 1. Februar/30. Januar 2019 liessen A und B Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

"zuzüglich 7,7 % Mwst." sei die Verfügung des Migrationsamts vom

20.

August 2018 aufzuheben und "A eine Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung

als Sängerin für längstens 8 Monate zu erteilen, wobei die Einreise

30.

Tage nach rechtskräftigem Urteil erfolgen" könne. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 18./20. Februar 2019 auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

A leistete die ihr wegen ausländischen Wohnsitzes mit

Präsidialverfügung vom 5. Februar 2019 auferlegte Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das

Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Auch die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen klar

erfüllt. Allerdings gibt es eine sogleich zu erörternde Ausnahme.

1.2

Ursprünglich

ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um Bewilligung des Aufenthalts für den –

inzwischen verstrichenen – Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum

30.

April 2019. Es liesse sich daher fragen, ob das Verfahren nicht

infolge Wegfalls des (aktuellen) Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerinnen

als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei oder aber vorliegend

ausnahmsweise von diesem Erfordernis abgesehen werden könne (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],

§ 21 N. 24 f.; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 63 N. 6).

Die Frage braucht indes ebenso wenig beantwortet zu werden

wie jene, ob bzw. inwieweit im Fall der Gegenstandslosigkeit zumindest des

ursprünglichen Begehrens trotz Fixierung des Streitgegenstands bzw. des damit

verbundenen Verbots der Begehrensänderung auf das angepasste Begehren der

Beschwerdeführerinnen um Bewilligung eines längstens achtmonatigen Aufenthalts ab

Rechtskraft des Urteils einzutreten wäre (vgl. Donatsch, § 52 N. 11

in Verbindung mit § 20a N. 10), da die Beschwerde – wie sich

nachfolgend zeigt – in der Sache ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1

Kurzaufenthaltsbewilligungen

werden für befristete Aufenthalte von bis zu einem Jahr erteilt (Art. 32

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG, SR 142.20]; ferner Art. 18a Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,

SR 142.201]).

Sie können sowohl für kurzfristige Erwerbstätigkeiten ausgestellt

werden als auch kurzzeitige Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit regeln, wobei

Kurzaufenthaltsbewilligungen zwecks Erwerbstätigkeit im Rahmen der

Begrenzungsmassnahmen für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige wie die

Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich kontingentiert sind (vgl. Art. 20

AIG und Art. 19 Abs. 1 f. VZAE; Peter Bolzli in: Marc Spescha et

al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 32 AuG N. 1).

2.2

Von der

Kontingentierung explizit ausgenommen sind allerdings bestimmte

Kurzaufenthaltsbewilligungen mit einer Dauer von bis zu vier Monaten

(Art. 19 Abs. 4 lit. a VZAE [AS 2010 5959 ff., 5960])

sowie diejenigen für Ausländerinnen und Ausländer, die sich innerhalb von zwölf

Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind

als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der

darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und

-artisten (Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE [AS 2010 5959 ff.,

5960]; vgl. hierzu Staatssekretariat für Migration [SEM], "Anhang II

zu Ziff. 4.7.12.2: Wegleitung zur Bearbeitung von Gesuchen für

Musikerinnen und Musiker sowie Künstlerinnen und Künstler nach Art. 19

Abs. 4 Bst b VZAE in Clubs/Bars/Restaurants", Februar 2018

[Wegleitung], Ziff. 1 [www.sem.admin.ch > Publikationen &

Service > Weisungen und Kreisschreiben > Ausländerbereich

> 4. Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit], auch zum Folgenden).

Die (übrigen) arbeitsmarktlichen Voraussetzungen

(insbesondere Art. 18, 21–23 AIG) kommen freilich auch hier zur Anwendung

– gerade in Bereichen wie der Unterhaltungsmusik (vgl. jedoch Marc Spescha in:

derselbe et al., Art. 21 N. 1, wonach der Inländervorrang nach Art. 21

AIG bei Bewilligungen, die in hohem Mass persönlichkeitsbezogen erteilt werden,

einer Bewilligungserteilung mangels Austauschbarkeit der Musikerpersönlichkeit

kaum entgegenstehen dürfte). So können etwa mit Blick auf Art. 23

Abs. 1 AIG (AS 2007 5437 ff., 5443), wonach

Kurzaufenthaltsbewilligungen im Grundsatz nur qualifizierten Arbeitskräften

erteilt werden sollen, der massgeblichen Wegleitung des SEM zufolge nur

fachlich sehr gut qualifizierte Musikerinnen und Musiker oder solche mit einem

nachgewiesenen Bekanntheitsgrad im In- oder Ausland zugelassen werden

(Ziff. 4 der Wegleitung, auch zum Folgenden; siehe auch Art. 23

Abs. 3 lit. b f. AIG). Die gesuchstellenden Personen müssen

mithin Gewähr für eine musikalisch wertvolle Darbietung auf hohem Niveau

bieten. Bei Gesuchen für Künstlerinnen und Künstler sowie Musikerinnen und

Musiker sind daher Nachweise über deren Qualifikationen vorzulegen. Als solche

gelten – so die Wegleitung weiter – Diplome über eine abgeschlossene Ausbildung

auf Fachhochschul- oder Hochschulniveau im entsprechenden Musikbereich

(übersetzt und beglaubigt) oder Unterlagen zum bisherigen langjährigen

künstlerischen Schaffen (wie zum Beispiel Rezensionen, Tonträger mit Angaben

über Anzahl verkaufter Exemplare, Beiträge in Fach-, Tages- oder Onlinemedien

[insbesondere über Tätigkeiten im deutschsprachigen Raum], Angaben zu Konzerten

und Referenzen, welche bisherige Auftritte dokumentieren, Empfehlungsschreiben

von bisherigen Konzertveranstaltern usw.).

Die Zulassungsvoraussetzungen sind bei jedem Gesuch neu zu

beurteilen, und die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller hat sämtliche für

die Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen (Ziff. 5 der

Wegleitung). Bewilligungen im Bereich der Unterhaltungsmusik sind dabei in

erster Linie für Musikerinnen und Musiker vorgesehen, welche im Rahmen von in

der Regel eintägigen Engagements (Konzerten) in einem oder in mehreren Lokalen

(im Rahmen einer Tournee) eine künstlerisch und musikalisch hochwertige

Darbietung erbringen. Mehrwöchige Engagements sind höchstens in

nachvollziehbaren Konstellationen zu bewilligen (zum Beispiel

Orchestermusikerinnen und -musiker, Musicalsängerinnen und -sänger usw.). Der

Hauptzweck solcher Engagements muss immer die künstlerische und musikalisch

hochwertige Darbietung sein. Bestehen Hinweise darauf, dass andere Tätigkeiten

im Vordergrund stehen oder ausgeübt werden sollen, sind die Gesuche abzulehnen,

da die für Drittstaatsangehörige geltenden Zulassungsvoraussetzungen zum

Arbeitsmarkt in aller Regel nicht erfüllt sein dürften (vgl. zum Ganzen Ziff. 1

der Wegleitung; ferner die praktisch gleichlautende Weisung "Künstler"

des Beschwerdegegners vom 31. Januar 2019 [Weisung], www.ma.zh.ch

> Praxis > Weisungen).

2.3

Selbst im

vorstehenden Sinn qualifizierte Arbeitsmigrantinnen und -migranten haben sodann

keinen gesetzlichen Anspruch auf Anwesenheit zwecks Erwerbstätigkeit. Die

Erteilung ihrer (Kurzaufenthalts-)Bewilligung sowie die damit verbundene

Zulassung zur Erwerbstätigkeit steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen des

Beschwerdegegners (Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende 2018 geltenden

Fassung [AS 2007 5437 ff., 5469]; Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 32 N. 7).

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Donatsch,

§ 50 N. 25 ff.).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin 1 trat seit dem Jahr 2011 regelmässig während mehrerer Wochen

pro Jahr als Sängerin im Betrieb der Beschwerdeführerin 2 auf. Die in

diesem Zusammenhang erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligungen waren

dabei offenbar jahrelang ohne nähere Abklärungen der Qualifikation der

Beschwerdeführerin 1 als Sängerin ausgestellt worden, bis der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin 2 bzw. ihren Rechtsanwalt Anfang

Juli 2017 darüber informierte, seine bisherige Praxis zur Zulassung von

Musikerinnen und Musikern bzw. Künstlerinnen und Künstlern zu verschärfen. Auf

Wunsch der Beschwerdeführerin 2 sowie verschiedener weiterer Betriebsinhaber

unterbreitete der Beschwerdegegner die geplante neue Zulassungspraxis im

Folgenden zunächst dem SEM, welches – da die Zulassungsvoraussetzungen für

Künstlerinnen und Künstler auch in anderen Kantonen Anlass zu Diskussionen geboten

hatten – im Februar 2018 die vorzitierte Wegleitung für die Bearbeitung von

Gesuchen nach Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE erliess. Auf Grundlage

dieser Wegleitung passte der Beschwerdegegner seine Weisung in diesem Bereich

an und teilte den betroffenen Betriebsinhabern Mitte Februar 2018 mit, die

Praxisanpassung nach einer (zusätzlichen) Übergangsfrist "per 1. Juni

2018.

in Kraft [zu] setzen".

Während der Beschwerdeführerin 1 insofern Anfang des

Jahrs 2018 ein zweimonatiger hiesiger Aufenthalt zu Erwerbszwecken noch nach

Vorlage lediglich einer Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin 2

bewilligt worden war, war sie im Juni 2018 bei Einreichung des der

Ausgangsverfügung zugrunde liegenden Gesuchs gehalten, weitere Unterlagen zu

ihrer Tätigkeit als Sängerin einzureichen. Dieser Verpflichtung kam sie

insoweit nach, als sie ihrem Visumsantrag die beglaubigte Übersetzung der

Bestätigung einer heimatlichen Vereinigung beilegte, wonach sie seit dem

1.

Mai 2000 Mitglied von deren Abteilung für Gesang und Tanz sei, sowie

einen aktuellen Lebenslauf, aus dem hervorgeht, dass sie nach Abschluss des

Gymnasiums im Jahr 2002 ab 2004 in der Schweiz jährlich als Sängerin in

diversen Betrieben erwerbstätig gewesen sei. Weitere Unterlagen, welche ihr

künstlerisches Schaffen dokumentierten, reichte sie nicht ein, weshalb der

Beschwerdegegner zusätzliche Nachforschungen anstellte. Diese ergaben einzig,

dass unter dem Namen der Beschwerdeführerin 1 auf YouTube im Zeitpunkt des

Erlasses der Ausgangsverfügung drei Musikvideos mit zwischen 3'585 und

31'701 Aufrufen zu finden waren.

Im Rekursverfahren reichte die Beschwerdeführerin 1

ihrerseits einen Auszug aus besagtem Videoportal nach, welchem entnommen werden

kann, dass unter ihrem Namen (bei unterschiedlicher Schreibweise) seit dem Jahr

2009.

nicht nur drei, sondern insgesamt neun musikalische Videos mit 1'073 bis

31'727 Views gepostet worden waren. Ebenfalls ins Verfahren eingebracht

wurde die Kopie eines – zum damaligen Zeitpunkt noch nicht übersetzten – heimatlichen

Diploms vom Juni 2002 über den erfolgreichen Abschluss der "Mittel-

Oberschulreife- Berufsschule" in der Fachrichtung Musik.

3.2

Die

Beschwerdeführerin vermag somit keinen Abschluss in einem musischen Fach auf

(Fach-)Hochschulniveau vorzuweisen und ist daher nicht als "fachlich sehr

gut qualifizierte" Musikerin im Sinn der Vorgaben des SEM bzw. des

Beschwerdegegners einzustufen; der Besuch eines Gymnasiums mit Musik als

Hauptfach reicht hierfür nicht aus (vgl. Ziff. 4 der Wegleitung und

Ziff. 5.2 der Weisung).

Was sodann den Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin 1

im In- oder Ausland anbelangt, findet sich ihre angeblich erfolgreiche

bisherige (Erwerbs-)Tätigkeit als Sängerin weder durch Tonträger mit Angaben

zur Anzahl der verkauften Exemplare oder Artikel in Print- bzw. Onlinemedien

noch durch anderweitige aussagekräftige Dokumente belegt. Ihr Auftritt in den

sozialen Medien wiederum scheint sich auf einige wenige Videos auf YouTube

(vier eigentliche Musikvideos, ein Auftrittsmitschnitt und vier – mit Bildern

ergänzte – Audiopodcasts) zu beschränken, welche – obschon teils seit mehreren

Jahren eingestellt – bei Rekurserhebung im Durchschnitt weniger als

12'000 Aufrufe aufwiesen. Die mit Abstand am meisten Aufrufe verzeichneten

dabei das zweitälteste ihrer Musikvideos (eingestellt vor rund sieben Jahren)

sowie eines von vor vier Jahren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz bei dieser Sachlage davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin 1

in ihrem Heimatland (regional) zwar durchaus einem gewissen Personenkreis

bekannt sein dürfte, ihr jedoch keine nationale oder gar internationale

Bekanntheit zukomme (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen

werden kann [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG]).

Wohl lässt sich der Bekanntheitsgrad und – heute oft

gleichbedeutend mit diesem – die Anzahl Follower oder Aufrufe von

Volksmusikerinnen und Volksmusikern wie der Beschwerdeführerin 1 in den

sozialen Medien nur beschränkt mit dem- bzw. derjenigen von Personen

vergleichen, welche in anderen – populäreren – Musikgenres tätig sind; dies

ändert jedoch nichts daran, dass Personen, die in den Genuss einer Bewilligung

nach Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE gelangen wollen, nachzuweisen

haben, dass ihr hiesiger Aufenthalt die Erbringung einer künstlerisch und

musikalisch hochwertigen Darbietung bezweckt, das heisst, dass sie eigentliche

"Spezialisten" bzw. "Fachkräfte" sind. Diesen Nachweis

liefern die Beschwerdeführerinnen mit ihren unsubstanziierten Vorbringen zur

"regionalen Bekanntheit" der Beschwerdeführerin 1 als

"diplomierte Mundartsängerin" bzw. dem blossen Verweis auf deren

Präsenz auf YouTube und ihre Mitgliedschaft in einer heimatlichen musischen

Vereinigung nicht.

3.3

Damit

erscheint der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin 1

keine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.

Entgegen den Beschwerdeführerinnen lässt sich denn auch

insbesondere nicht sagen, die Vorinstanz habe "ihr Ermessen […] nach

unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden

Gesichtspunkten" betätigt, indem sie in ihrem Entscheid grundlos

verschiedene in jüngster Vergangenheit gegen die Beschwerdeführerin 2

eingeleitete polizeiliche Ermittlungsverfahren erwähne. So gibt die Vorinstanz

an besagter Stelle des Rekursentscheids lediglich zusammengefasst und ohne

Partei zu beziehen die Rekursantwort des Beschwerdegegners vom 11. Oktober

2018.

wieder, und dies auch nur deshalb, weil die Beschwerdeführerinnen in ihrem

Rekurs moniert hatten, der Beschwerdegegner habe ihnen ursprünglich nicht

einmal eine Übergangsfrist für die Praxisänderung gewähren wollen. Aufgrund

dieser "Rüge" sah sich dieser nämlich überhaupt erst veranlasst, in

der (wiedergegebenen) Rekursantwort auf die – Anlass für den anfänglichen

Verzicht auf eine Übergangsfrist bildenden – Ermittlungsverfahren insbesondere

wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Förderung der

Prostitution und Menschenhandels hinzuweisen.

Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführerinnen

ferner, soweit sie im Weiteren geltend machen, die Praxisänderung verstosse

"gegen die Rechtssicherheit, den Rechtsfrieden" und greife in

unverhältnismässiger und unzumutbarer Art und Weise in

die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin 2 ein. Zwar garantiert der

Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) einer Arbeitgeberin bzw. einem

Arbeitgeber die freie Wahl ihrer bzw. seiner Mitarbeitenden; diese Freiheit

bezieht sich jedoch nicht auf den Einsatz von Arbeitskräften, die im hiesigen

Arbeitsmarkt noch nicht zugelassen sind. So wenig die Beschwerdeführerin 1

daher hier einen Anspruch auf Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit geltend machen

kann, so wenig verschafft die Wirtschaftsfreiheit ein solches Recht der

Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin (vgl. zum Ganzen BGE 122

I 44 E. 3b/cc und 114 Ia 307 E. 2c). Dass jener aufgrund der

Praxisänderung des Beschwerdegegners eine – wie sie sagt – "nicht zu

unterschätzende existenzielle Einnahmequelle […] auf einen Schlag" erschwert

bzw. verunmöglicht werde, vermag hieran nichts zu ändern. Das konkrete Vorgehen

des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Praxisänderung ist jedenfalls

nicht zu beanstanden (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen

Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1660 ff.). Nicht nur

lag ein sachlicher Grund für diese vor, da zuvor – insbesondere seit Aufhebung

des Cabaret-Statuts – wiederholt Missbräuche bei der Erteilung von

Bewilligungen nach Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE festgestellt

worden waren bzw. Überprüfungen des Beschwerdegegners ergeben hatten, dass als

Künstlerinnen und Künstler eingereiste Personen in den sie beschäftigenden

Betrieben teilweise anderen Tätigkeiten nachgegangen waren; die Änderung

erfolgte auch grundsätzlich und wurde erst nach einer angemessenen

Übergangsfrist umgesetzt (Wiederkehr/Richli, Rz. 1671, 1677, 1684 und

1687, wonach sich ohnehin fragen liesse, ob den betroffenen Betrieben hier, da

es um die Anpassung einer mit Art. 23 Abs. 1 AIG kaum zu vereinbarenden

Praxis ging [vgl. bereits BGE 114 Ia 307 E. 2d], überhaupt eine

Übergangsfrist hätte angesetzt werden müssen).

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten oder das

Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Bei diesem Ergebnis braucht nicht beantwortet zu werden,

ob einer Bewilligungserteilung hier nicht (bereits) Art. 21 AIG entgegenstünde,

welche Bestimmung bei Kurzaufenthaltsbewilligungen, die wie die vorliegende

nicht in hohem Mass persönlichkeitsbezogen erteilt werden, den Nachweis

verlangt, dass trotz umfassenden Suchbemühungen keine geeigneten Arbeitskräfte

mit Vorrang rekrutiert werden konnten.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss,

VRG-Kommentar, § 14 N. 6, 11 und 16) und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit – entgegen dem Vorstehenden – ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht werden wollte,

wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu ergreifen (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017,

E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten oder das Verfahren nicht

als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …