VB.2019.00083
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00083
19. August 2019Deutsch17 min
(URT.2019.21009)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00083
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. August 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend nachträgliche
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A ist Eigentümerin des in der Landwirtschaftszone
gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 in D, welches mit einem Wohnhaus
(Vers.-Nr. 02), einem ehemaligen Ökonomiegebäude (Vers.-Nr. 03) und
zwei Nebengebäuden (Vers.-Nrn. 04 und 05) überstellt ist. Die
landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks wurde vor dem 1. Juli 1972
aufgegeben.
Mit Schreiben vom 26. April
2018 teilte das Bauamt D A mit, von einem ihrer "Nachbarn" darauf
aufmerksam gemacht worden zu sein, dass auf ihrem Grundstück verschiedene
Bauten und Anlagen – so insbesondere ein "Lattenzaun mit Wagen auf
Wiese"– erstellt worden seien und "eine Nutzungsänderung von … zu …
stattgefunden" habe, welche einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen. Sie
wurde deshalb aufgefordert, bis 15. Juni 2018 ein nachträgliches Baugesuch
einzureichen oder den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
Nachdem A hiergegen
Einwendungen erhoben hatte, forderte sie die Gemeinde D mit Verfügung vom 12. Juli
2018 – unter dem Betreff "Mobiler 'Wanderwagen' für Tierhaltung im Freien,
Nutzungsänderung … zu … [bereits erstellt] Assek.-Nr. 05 [richtig: 03],
auf Kat.-Nr. 01, bei E-Platz Anordnung zur Baugesucheinreichung /
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" – auf, "bis längstens
10. August 2018, ein formelles, vollständiges Baugesuch […]
einzureichen" oder den "ursprünglichen Zustand […] wieder
herzustellen".
II.
A rekurrierte am 6. August
2018 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen,
unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Gemeindeverwaltung D vom 12. Juli
2018 zu konkretisieren und sachgerecht – unter Angabe der massgeblichen
Rechtsgrundlage – zu begründen, eventualiter sei jene aufzuheben, soweit sie
die "Nutzungsänderung … zur …" betreffe.
Das Baurekursgericht wies
den Rekurs mit Entscheid vom 15. Januar 2019 nach Durchführung eines
Augenscheins ab, auferlegte A die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'600.-
und sprach ihr keine Umtriebsentschädigung zu.
III.
Am 3. Februar 2019
erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verfahrens- und Zustellkosten von G.Nr. 06
des Baurekursgerichts seien dem Rekursgegner und dem Baurekursgericht anteilsmässig
auferlegen.
2.1.
Das Verfahren vor dem Baurekursgericht sei auf Verfahrensordnungsverletzungen
zu überprüfen und zu beurteilen.
2.2.
Das Protokoll incl. Bildmaterial des Augenscheins vom 7. Feb. 2013 [Gr.-Nr. 07]
sei als Beweismittel heranzuziehen bzgl. notorischer Vorschriftsverletzungen
durch das Baurekursgericht.
2.3.
Das Baurekursgericht sei anzuhalten, künftig seine gesetzliche Pflicht gemäss
ZPO [schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008] zu erfüllen.
Dies sei z.B. mittels anordnen geeigneter Massnahmen dahingehend zu
gewährleisten, dass mindestens Art.161, Abs. 1 und Abs. 2 ZPO künftig
auf den baugerichtlichen, schriftlichen Formularen 'Einladung zum Augenschein
mit dem Referenten' aufzuführen sei.
3. Das
Augenscheinprotokoll vom 30. Nov. 2018 sei als Beweismittel abzulehnen
bzw. als in wesentlichen Punkten als unvollständig, teilweise falsch zu
erkennen und folglich als teilweise untauglich zu beurteilen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Baurekursgerichts."
Das
Baurekursgericht schloss mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2019 auf
Abweisung des Rechtsmittels. Der Stadtrat B – als Vertreter der politischen
Gemeinde B, welche unterdessen die Rechtsnachfolge der politischen Gemeinde D
angetreten hatte (vgl. Art. 19 des Vertrags über die Eingemeindung der
politischen Gemeinden F und D in die politische Gemeinde B vom 12. September
2016) – liess am 8. März 2019 "die kosten- und
entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde" beantragen und
verzichtete im Übrigen unter Verweis auf den Rekursentscheid auf
Beschwerdebeantwortung. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 17. März und
vom 1. Mai 2019 sowie des Stadtrats B vom 9. April 2019 wurde an den
jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Angesichts des die
Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden Streitwerts fällt die
Behandlung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Die Einzelrichterzuständigkeit ist bzw. wäre im Übrigen selbst dann
gegeben, wenn und soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingabe an das Verwaltungsgericht
(auch) als Aufsichtsanzeige verstanden wissen wollte (vgl. unten 4.1; § 38b
Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 und Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28s N. 8).
2.
Dem prozessualen Begehren der Beschwerdeführerin um Ablehnung
des Protokolls des von der Vorinstanz am 30. November 2018 auf ihrem
Grundstück durchgeführten Augenscheins als Beweismittel ist nicht stattzugeben.
Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, wurde das betreffende Protokoll nicht in
rechtswidriger Weise erhoben und steht seiner Verwertbarkeit auch sonst nichts
entgegen. Da sich die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht gegen
"das Einfordern von Baugesuchen" wendet, kommt dem
Augenscheinprotokoll für das vorliegende Verfahren freilich ohnehin keine
entscheidwesentliche Bedeutung zu.
3.
3.1 Die
Beschwerde richtet sich einzig gegen die Kostenauflage im Rekursentscheid. Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, allein deshalb zur
Rekurserhebung gezwungen gewesen zu sein, weil die Ausgangsverfügung
"faktisch überhaupt nicht begründet" gewesen sei. So habe der
Beschwerdegegner erst im Rahmen seiner Vernehmlassung vor Vorinstanz näher
ausgeführt, auf welche Rechtsgrundlage sich die Ausgangsverfügung stütze und
was er unter "rechtmässige wiederherzustellende Zustände" verstehe.
Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin somit eine
Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner, welcher die Vorinstanz bei der
Kostenverlegung hätte Rechnung tragen müssen.
3.2 § 13 Abs. 2
VRG enthält für den Fall, dass den Verfahrensbeteiligten Verfahrenskosten
auferlegt werden, Grundregeln darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Dabei
erscheint die Kostenauferlegung nach Massgabe des Unterliegens (Satz 1)
als Regel und jene nach dem Verursacherprinzip (Satz 2) als Ausnahme (vgl.
zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 41).
Sinn und Zweck der Kostentragung nach dem Verursacherprinzip
ist es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren, indem die Partei, die
unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat (Plüss, § 13
N. 56). Danach können auch einem Gemeinwesen gestützt auf das
Verursacherprinzip Verfahrenskosten auferlegt werden, beispielsweise wenn eine
vorinstanzliche Behörde das rechtliche Gehör verletzte und es im
Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu
einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Plüss, § 13 N. 59).
3.3 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst unter anderem einen
Anspruch auf Begründung der Verfügung bzw. des Entscheids, wie er in § 10 Abs. 1
VRG zum Ausdruck kommt (Griffel, § 8 N. 35). Welchen Anforderungen
eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände
und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Begründung von Verfügungen
jedenfalls so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft abgeben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Sie muss zumindest kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Entscheidinstanz hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, und es muss grundsätzlich
ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich,
unrichtig oder unzulässig hielt. Bei schematischen Rechtsanwendungsakten sowie bei
Massenverfügungen bestehen geringere Anforderungen an die Begründungsdichte;
hier kann bereits ein Hinweis auf die angewendete Norm oder eine formelhafte
Begründung genügen (zum Ganzen Plüss, § 10 N. 24 ff.).
Ungenügend begründete Entscheide sind anfechtbar; auf
Erhebung eines Rechtsmittels hin sind sie im Allgemeinen aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Mangel der ungenügenden Begründung einer
Anordnung kann nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis allerdings unter
Umständen auch durch spätere Nachreichung einer genügenden Begründung geheilt
werden. Demzufolge kann es zulässig sein, die ungenügende Begründung im Rahmen
der Rechtsmittelbeantwortung nachzuholen (zum Ganzen Plüss, § 10 N. 34 ff.).
3.4 Die
Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid zunächst auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts (VGr, 17. Dezember 2009, VB.2009.00308, E. 3.1,
vgl. auch BGr, 14. Dezember 2004,1A.204/2004, E. 3.1), wonach die
baurechtlichen Bewilligungsbehörden bei Anhaltspunkten, dass bauliche
Vorkehrungen oder Nutzungsänderungen der baurechtlichen Bewilligungspflicht
unterliegen könnten, im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten
haben, und gelangt nach Beurteilung der hier massgeblichen Begebenheiten zum
Schluss, dass sowohl bei der streitgegenständlichen – zeitweise als
Schweineunterstand genutzten – mobilen Baute als auch der gegenwärtigen Nutzung
des ehemaligen Ökonomiegebäudes mit der Versicherungsnummer 03 als "…"
genügend Anhaltspunkte für eine Bewilligungspflicht vorlägen. So seien Wohnwagen,
die dauernd auf einem Grundstück abgestellt bleiben, um dort gelegentlich oder
während längerer Zeit als Unterkunft oder zur Unterbringung von Sachen zu
dienen, grundsätzlich als bewilligungspflichtige "Bauten und Anlagen"
im Sinn von Art. 04 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979 (RPG) in Verbindung mit § 309 Abs.1 lit. a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und § 1 Abs. 1 lit. a
und Art. 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV)
einzustufen und in dem aufgeführten Ökonomiegebäude bislang (in den Jahren 1995
und 2012) lediglich ein … und ein stilles Lager (nach Art. 22 Abs. 1
RPG in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. b PBG und § 1 Abs. 1
lit. b ABV) baurechtlich bewilligt worden (vgl. zur Bewilligungspflicht
von Kleinbauten bzw. Nutzungsänderungen von Bauten in der Landwirtschaftszone
Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 6. A.,
Zürich 2019, S. 346+357 f.).
Was die bereits im
Rekursverfahren erhobene (formelle) Rüge der Verletzung der Begründungspflicht
durch den Beschwerdegegner anbelangt, hält die Vorinstanz fest, dass sich –
entgegen der Beschwerdeführerin – aus den diesem Verfahren zugrunde liegenden
"Sachverhaltspunkten" klar ergebe, worin die in der Verfügung vom 12. Juli
2018 "aufzugebenden Veränderungen" bestünden. Sollte dennoch ein
Begründungsmangel vorgelegen haben, wäre dieser jedenfalls spätestens mit der
umfassenden Vernehmlassung (richtig: Rekursantwort) des Beschwerdegegners
geheilt worden, da die Beschwerdeführerin in ihrer Replik dazu nochmals habe
Stellung nehmen können.
Der Rekurs wurde
entsprechend vollumfänglich abgewiesen und die Kosten des Rekursverfahrens
(allein) nach Massgabe des Unterliegensprinzips der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.5 Der
Standpunkt der Vorinstanz und die gestützt darauf getroffene Regelung der
Kostenfolge erscheint ohne Weiteres haltbar. Die Beschwerdeführerin bestreitet
denn auch weder die zeitweise Nutzung des zur Beurteilung stehenden
Wanderwagens als Witterungsschutz und Raufutterstelle für ihre beiden Schweine
sowie jene des Ökonomiegebäudes mit der Versicherungsnummer 03 zumindest
als private "…" noch, dass damit bauliche Veränderungen bzw.
Nutzungsänderungen vorgenommen worden seien, die wenigstens zur näheren
Abklärung die Einleitung eines baurechtlichen Verfahrens rechtfertigten.
Die Begründung in der Ausgangsverfügung wiederum ist zwar
tatsächlich etwas knapp ausgefallen, eine Gehörsverletzung kann dem
Beschwerdegegner jedoch – entgegen der Beschwerde – nicht angelastet werden,
ist der Sinn der Verfügung vom 12. Juli 2018 doch nicht nur objektiv klar
ermittelbar, sondern musste er der Beschwerdeführerin auch subjektiv durchaus
bewusst gewesen sein. Bereits mit beschwerdegegnerischem Schreiben vom 26. April
2018 war diese nämlich darauf hingewiesen worden, dass ihr "Lattenzaun mit
Wagen auf Wiese" und die "Nutzungsänderung von … zu …" nach Art. 22
RPG in Verbindung mit § 309 Abs. 1 PBG und § 1 lit. b ABV
"einer Bewilligung durch die baupolizeilichen Instanzen" bedürfen.
Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2018 ausführlich Stellung mit
dem Schluss, dass sich ihr "Grundeigentum im rechtmässigen Zustand"
befinde, zumal ihr namentlich nicht bekannt sei, dass sich auf ihrem Grundstück
eine … befinde, und temporäre Tierunterkünfte praxisgemäss nicht
bewilligungspflichtig seien. Für den Fall, dass das Bauamt D anderer Ansicht
sein sollte, verlangte sie eine anfechtbare Verfügung. Just diesem Ersuchen kam
die Gemeindeverwaltung D mit der Ausgangsverfügung vom 12. Juli 2018 nach.
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Mai
2018 findet sich darin ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund einer
Rücksprache mit dem Amt für Raumentwicklung von einer Bewilligungspflicht für
den Wanderwagen zur Tierhaltung im Freien auszugehen sei; darüber hinaus sei
festgestellt worden, dass "bei Assek.-Nr. 05 [richtig: 03] eine
Nutzungsänderung von … zu … stattgefunden" habe, da die Beschriftung des
Briefkastens der Beschwerdeführerin sowie diverse Interneteinträge darauf
hindeuteten, dass an ihrer Adresse ein Gewerbe mit Namen G betrieben werde.
Insofern kam die Verfügung vom 12. Juli 2018 für die Beschwerdeführerin
keineswegs überraschend und war für diese schon damals in genügendem Mass
erkennbar, welche Sachverhalte der Beschwerdegegner als bewilligungspflichtig
erachte und was – im Umkehrschluss – von ihr verlangt werde, wenn sie kein
Baugesuch einreichen bzw. ihr keine Baubewilligung erteilt werden sollte. Sie
hätte diesfalls mithin nicht nur auf das dauerhafte Abstellen des strittigen
Wanderwagens auf ihrem Grundstück und dessen Nutzung zur Tierhaltung verzichten
müssen, sondern auch auf eine (allfällige) über die in der Vergangenheit
bereits bewilligte hinausgehende Nutzung des Ökonomiegebäudes mit der
Versicherungsnummer 03.
Trotz ihrem Hauptantrag, welcher auf ausreichende Begründung
der Verfügung vom 12. Juli 2018 lautete, erhob die Beschwerdeführerin in
ihrem Rekurs vom 6. August 2018 denn auch primär Rügen, die im Ergebnis
auf eine eingehende materielle Überprüfung der angefochtenen Verfügung
abzielten und deutlich machen, dass es ihr durchaus möglich war, sich über
deren Tragweite Rechenschaft zu geben.
4.
4.1 Nicht
gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin im Weiteren, soweit sie der Vorinstanz
im Zusammenhang mit dem am 30. November 2018 durchgeführten Augenschein
diverse Verfahrensverletzungen vorwirft:
Zum einen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin vor Beginn des Augenscheins nicht in Anwendung von Art. 161
Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) auf das
Verweigerungsrecht nach Art. 163 ZPO hinwies. Während § 60 VRG die
zivilprozessualen Vorschriften über das Beweisverfahren (Art. 150 ff.
ZPO) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zumindest als sinngemäss anwendbar
erklärt, fehlt im Verwaltungsrechtspflegegesetz ein entsprechender Verweis für
das Verwaltungs- und das Rekursverfahren (Plüss, § 7 N. 37). Die
Parteien
solcher Verfahren sind grundsätzlich selbst dann nach § 7 Abs. 2
VRG zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet, wenn sich diese
zu ihrem Nachteil oder dem Nachteil einer ihnen nahestehenden Person auswirken
sollte (Plüss, § 7 N. 106, wonach dieser Grundsatz nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts für das gesamte Verwaltungsverfahren gilt
[vgl. BGE 140 II 384 E. 3.3.1; BGr, 18. Juni 2015,2C_1011/2014,
E. 3.2 jeweils mit Hinweisen]; siehe auch Plüss, § 7 N. 105 zur
erhöhten Mitwirkungspflicht der rechtsmittelführenden Partei im Rechtsmittelverfahren).
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt den
Beteiligten von Verwaltungsverfahren zwar gewisse Mitwirkungsrechte
(Anwesenheitsrecht beim Augenschein, vorgängiger Hinweis auf die
Mitwirkungspflicht, Protokollführungspflicht etc. [Plüss, § 7 N. 84 ff.]),
ein Mitwirkungsverweigerungsrecht, wie es die Beschwerdeführerin für sich
beansprucht(e), kommt ihnen indes nicht zu. Schon aus diesem Grund besteht
deshalb keine Veranlassung, antragsgemäss die Protokolle weiterer auf dem
Grundstück der Beschwerdeführerin durchgeführter Augenscheine "als
Beweismittel" einzuholen oder die Vorinstanz – was sich wohl am ehesten
aufsichtsrechtlich (vgl. § 336 Abs. 2 PBG) machen liesse – dazu
anzuhalten, künftig auf ihren Einladungen zu Augenscheinen einen Hinweis auf
die Art. 161 ff. ZPO anzubringen.
Eine Verletzung der
obengenannten Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin lässt sich sodann
ebenfalls nicht ausmachen. Sie wurde vielmehr ordnungsgemäss zum Augenschein
eingeladen und vorgängig auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Die
anlässlich des Augenscheins gemachten Feststellungen wurden überdies
protokolliert und das (schriftliche) Protokoll der Beschwerdeführerin zur
Kenntnis- bzw. Stellungnahme zugestellt. Dass nicht sämtliche Äusserungen der
Teilnehmer des Augenscheins Eingang ins Protokoll fanden, ist dabei ebenso
wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass der fallverantwortliche Referent der
Vorinstanz im Vorfeld bereits einen informellen Augenschein durchgeführt hatte
bzw. – wie er sagt – mit seinem Privatauto am Grundstück der Beschwerdeführerin
vorbeigefahren war. So müssen mündliche Ausführungen der Parteien lediglich
ihrem wesentlichen Inhalt nach ins Protokoll eines Augenscheins aufgenommen
werden und hat dieses in erster Linie Aufschluss über diejenigen Wahrnehmungen
an Ort und Stelle zu geben, welche für die spätere Entscheidbildung von
Bedeutung sein können, was auf die "Prozesshandlungen", welche der
Beschwerdeführerin zufolge zu Unrecht nicht protokolliert wurden, gerade nicht
zutrifft. Die Durchführung eines informellen Augenscheins in Abwesenheit der
Parteien
wiederum ist prinzipiell gestattet, sofern das Ergebnis des
Augenscheins – wie hier – nicht zum Beweismittel erhoben wird (zum Ganzen
Plüss, § 7 N. 87 ff.).
4.2 Was
schliesslich den (sinngemässen) Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, die
Durchführung des Augenscheins sei von vornherein "nutzlos" gewesen
und habe nur unnötig Kosten verursacht, ist festzuhalten, dass der Entscheid
darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, im pflichtgemässen Ermessen der
anordnenden Behörde steht (Plüss, § 7 N. 79, auch zum Folgenden). Ein
Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen
an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des
Rechtsstreits beizutragen.
Sachverhalt
Hier war der Sachverhalt bei Durchführung des strittigen
Augenscheins zwar insofern (weitestgehend) unbestritten, als es um die Nutzung
des beschwerdeführerischen Wanderwagens zur Tierhaltung im Freien ging, nicht
aber bezüglich der Nutzung des Ökonomiegebäudes mit der Versicherungsnummer 03.
So hielt der Beschwerdegegner aufgrund von Aussagen Dritter und der vom Ehemann
der Beschwerdeführerin ausgeübten selbständigen Tätigkeit dafür, das fragliche
Gebäude werde wohl als … genutzt, während die Beschwerdeführerin
unsubstanziiert geltend machte, ihr Ehemann lagere dort lediglich Material und
Werkzeug für seine selbständige Tätigkeit. Ein Augenschein der Räumlichkeiten
hätte folglich zumindest teilweise zur Klärung der sachlichen Grundlage der
Verfügung vom 12. Juli 2018 beizutragen vermocht, indem er weitere
Anhaltspunkte dafür hätte liefern können, ob die gegenwärtige Nutzung des
ehemaligen Kuhstalls von der bereits bewilligten (als … und stilles Lager)
miterfasst sei oder ob eine (allenfalls raumwirksame) Nutzungsänderung
vorliege. Die entsprechende Anordnung durch die Vorinstanz erscheint damit
jedenfalls nicht rechtsverletzend.
Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass die
Vorinstanz bereits im Februar 2013 einen Augenschein auf dem Grundstück der
Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, liess bzw. lässt sich in Anbetracht der
vergangenen Zeit doch nicht ausschliessen, dass die damals besichtigten
Räumlichkeiten seither (abermals) einer neuen Nutzung zugeführt wurden.
4.3 Bei dieser
Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, lastete die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin bei der Beweiswürdigung an, ihr den Zutritt und die Einsicht
von aussen in das Ökonomiegebäude mit der Versicherungsnummer 03
verweigert zu haben, und schloss sie daraus, dass im Rekursverfahren ungeklärt
geblieben sei und erst nach Einreichung eines Baugesuchs geprüft werden könne,
ob die gegenwärtige Nutzung des Gebäudes der baurechtlichen Bewilligungspflicht
unterliege.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin – entgegen deren Dafürhalten – nicht im Sinn
einer "massiven Verschärfung" der Ausgangsverfügung die hobbymässige
Haltung zweier Schweine untersagte bzw. "das Entfernen" der Tiere
anordnete. Sie wies die Beschwerdeführerin vielmehr einzig auf den ohnehin
geltenden Art. 24e RPG hin, worin sich die Voraussetzungen für die
Bewilligung baulicher Massnahmen für die hobbymässige Tierhaltung in der
Landwirtschaftszone statuiert finden. Nach Massgabe dieser Bestimmung wird bei
Einreichung eines Baugesuchs für den beschwerdeführerischen Wanderwagen und
dessen Einstufung als "Baute und Anlage" im Sinn von Art. 22 RPG
zu beurteilen sein, ob der Beschwerdeführerin eine baurechtliche Bewilligung
für die (zeitweise) Nutzung des Wagens zur Haltung ihrer Schweine im Freien
erteilt werden könne.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 2 VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Auch der Beschwerdegegner beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel
– und so auch hier – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das
Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen
Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17
N. 51).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 720.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …