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Entscheid

VB.2019.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00083

19. August 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21009)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Hier war der Sachverhalt bei Durchführung des strittigen

Augenscheins zwar insofern (weitestgehend) unbestritten, als es um die Nutzung

des beschwerdeführerischen Wanderwagens zur Tierhaltung im Freien ging, nicht

aber bezüglich der Nutzung des Ökonomiegebäudes mit der Versicherungsnummer 03.

So hielt der Beschwerdegegner aufgrund von Aussagen Dritter und der vom Ehemann

der Beschwerdeführerin ausgeübten selbständigen Tätigkeit dafür, das fragliche

Gebäude werde wohl als … genutzt, während die Beschwerdeführerin

unsubstanziiert geltend machte, ihr Ehemann lagere dort lediglich Material und

Werkzeug für seine selbständige Tätigkeit. Ein Augenschein der Räumlichkeiten

hätte folglich zumindest teilweise zur Klärung der sachlichen Grundlage der

Verfügung vom 12. Juli 2018 beizutragen vermocht, indem er weitere

Anhaltspunkte dafür hätte liefern können, ob die gegenwärtige Nutzung des

ehemaligen Kuhstalls von der bereits bewilligten (als … und stilles Lager)

miterfasst sei oder ob eine (allenfalls raumwirksame) Nutzungsänderung

vorliege. Die entsprechende Anordnung durch die Vorinstanz erscheint damit

jedenfalls nicht rechtsverletzend.

Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass die

Vorinstanz bereits im Februar 2013 einen Augenschein auf dem Grundstück der

Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, liess bzw. lässt sich in Anbetracht der

vergangenen Zeit doch nicht ausschliessen, dass die damals besichtigten

Räumlichkeiten seither (abermals) einer neuen Nutzung zugeführt wurden.

4.3 Bei dieser

Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, lastete die Vorinstanz der

Beschwerdeführerin bei der Beweiswürdigung an, ihr den Zutritt und die Einsicht

von aussen in das Ökonomiegebäude mit der Versicherungsnummer 03

verweigert zu haben, und schloss sie daraus, dass im Rekursverfahren ungeklärt

geblieben sei und erst nach Einreichung eines Baugesuchs geprüft werden könne,

ob die gegenwärtige Nutzung des Gebäudes der baurechtlichen Bewilligungspflicht

unterliege.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Anzumerken bleibt, dass die

Vorinstanz der Beschwerdeführerin – entgegen deren Dafürhalten – nicht im Sinn

einer "massiven Verschärfung" der Ausgangsverfügung die hobbymässige

Haltung zweier Schweine untersagte bzw. "das Entfernen" der Tiere

anordnete. Sie wies die Beschwerdeführerin vielmehr einzig auf den ohnehin

geltenden Art. 24e RPG hin, worin sich die Voraussetzungen für die

Bewilligung baulicher Massnahmen für die hobbymässige Tierhaltung in der

Landwirtschaftszone statuiert finden. Nach Massgabe dieser Bestimmung wird bei

Einreichung eines Baugesuchs für den beschwerdeführerischen Wanderwagen und

dessen Einstufung als "Baute und Anlage" im Sinn von Art. 22 RPG

zu beurteilen sein, ob der Beschwerdeführerin eine baurechtliche Bewilligung

für die (zeitweise) Nutzung des Wagens zur Haltung ihrer Schweine im Freien

erteilt werden könne.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 1 Satz 2 VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Auch der Beschwerdegegner beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel

– und so auch hier – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das

Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen

Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17

N. 51).

Demgemäss

erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 720.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …