VB.2019.00084
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00084
9. Mai 2019Deutsch33 min
(URT.2019.20805)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00084
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA G
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Halterin des Belgischen Schäferhund-Mischlings B, geboren 2006. Das
Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) verfügte am 17. Juli
2017 nach einem Vorfall, bei welchem der Hund ein Kind verletzte, vorsorglich
die Maulkorb- und Leinenpflicht für den Hund B im öffentlich zugänglichen Raum.
B. Nachdem
es am 28. September 2017 zu einem weiteren Vorfall gekommen war, verfügte
das Veterinäramt im Beisein der Polizei am 16. Oktober 2017 die
vorsorgliche Beschlagnahmung von B, welche von der Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) mit Verfügung vom
27. November 2017 bestätigt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde
schrieb das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. Mai 2018 als
gegenstandslos geworden ab.
C. Mit
Verfügung vom 18. Januar 2018 ordnete das Veterinäramt die definitive
Beschlagnahmung und Euthanasierung von B und ein unbefristetes Hundehalteverbot
gegenüber A an. Es gewährte keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Erwägungen
II.
A. Mit
Schreiben vom 9. Februar 2018 gelangte A dagegen mit Rekurs an die
Gesundheitsdirektion. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
B. Die
Gesundheitsdirektion hiess den Rekurs mit Verfügung vom 17. Dezember 2018
gut, soweit die Euthanasierung von B angeordnet worden war, und wies die Sache
bezüglich der Euthanasierung zum Neuentscheid an das Veterinäramt zurück. Im
Übrigen wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten
wurde; auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen, und
die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt. Sodann ordnete die
Gesundheitsdirektion an, dass B bis zum Eintritt der Rechtskraft der
vorliegenden Verfügung oder einem anderslautenden Entscheid vorsorglich
beschlagnahmt werde. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen
Beschwerde gegen das Hundehalteverbot sowie gegen die vorsorgliche Anordnung
entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
A. A ficht
die Verfügung der Gesundheitsdirektion mit Beschwerde vom 1. Februar 2019
beim Verwaltungsgericht an. Sie beantragt – unter Ausnahme der Gutheissung in
Bezug auf die Euthanasierung – die Aufhebung des Entscheids der
Gesundheitsdirektion. Insbesondere sei ihr Hund B nicht definitiv zu
beschlagnahmen und unverzüglich an sie herauszugeben, und es sei kein
unbefristetes Hundehalteverbot auszusprechen. Weiter seien die Kosten der
Beschlagnahmung, Unterbringung und Pflege von B nicht A aufzuerlegen und ihr
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann stellt sie ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im
Beschwerdeverfahren. Am 5. Februar 2019 und 26. Februar 2019 reichte A
weitere Beweismittel ein.
B. Die
Gesundheitsdirektion liess sich am 25. Februar 2019 vernehmen und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt verzichtete mit
Schreiben vom 1. März 2019 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort. Am
8.
März 2019 reichte die Gesundheitsdirektion zu den von A am
26.
Februar 2019 eingereichten Beweismitteln eine weitere Stellungnahme
ein. A liess sich dazu am 9. April 2019 nochmals vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Mangels
eines Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1
und § 38 b Abs. 1 VRG e contrario).
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt, auf die Auferlegung der im Zusammenhang mit der
Beschlagnahmung, Unterbringung und Pflege ihres Hundes entstandenen Kosten an
sie sei zu verzichten. Dieses Begehren stellte sie bereits im vorinstanzlichen
Verfahren, woraufhin die Vorinstanz mit der Begründung, die entsprechende Dispositiv-Ziffer
der Verfügung des Beschwerdegegners enthalte noch keine Zahlungspflicht,
weshalb die Beschwerdeführerin dadurch nicht beschwert sei, nicht darauf eintrat.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift
in keiner Weise aus, inwiefern diese Begründung der Vorinstanz rechtsverletzend
sein sollte, weshalb auf dieses Begehren mangels Begründung nicht einzutreten
ist.
2.
2.1
Art. 68 ff.
der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
enthalten nähere Vorschriften über die Hundehaltung. Einzelne Bestimmungen
verfolgen dabei das Ziel der Sicherheit von Menschen und Tieren (Art. 77–79
TSchV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der
Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Für
Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben
oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht
zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen Massnahmen"
anzuordnen hat (vgl. Art. 78 und Art. 79 TSchV).
2.2
Zuständig
für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen
siehe BGr, 9. Januar 2015,2C_545/2014, E. 2.2; BGr, 3. Juni
2013,2C_1200/2012, E. 4.1; BGr, 31. Oktober 2008,2C_386/2008, E. 2.1).
Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere
das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen
verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen
Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen
Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen
unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von
einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23
Abs. 2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter
völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, schreitet die zuständige
Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf
Kosten der Halterin/des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn
nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1
TSchG).
2.3
Gemäss
kantonalem Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten,
zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden,
belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei
zugänglichen Raums beeinträchtigen (vgl. § 9 Abs. 1 HuG). Die
zuständige Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und
Tier über die erforderlichen Massnahmen (vgl. § 3 Abs. 2 lit. g
HuG). Im Massnahmenkatalog von § 18 Abs. 1 HuG sind insbesondere die
Leinen- und die Maulkorbpflicht, der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder
Rückgabe an die Zuchtstätte, was mit einer definitiven Beschlagnahme
gleichzusetzen ist (vgl. BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012, E. 4.1),
sowie das Hundehalteverbot aufgeführt (vgl. § 18 Abs. 1 lit. f,
g, j und 2 HuG). Als weitere Massnahme ist das Einschläfern des Hundes im
Katalog enthalten (§ 18 Abs. 1 lit. m HuG). Die Hundehalterin
oder der Hundehalter trägt die Kosten der angeordneten Massnahmen (§ 18 Abs. 2
HuG). Als Sofortmassnahme gemäss § 19 HuG hat die Direktion unverzüglich
einzuschreiten, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen
Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier
darstellt (Abs. 1). Sie kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und
geeignet unterbringen; wenn notwendig, lässt sie den Hund einschläfern (Abs. 2).
Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die Unterbringung.
Die Direktion kann einen Kostenvorschuss verlangen (Abs. 3). Gemäss § 1
Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV) vollzieht das
Veterinäramt als Verwaltungseinheit der Gesundheitsdirektion die Aufgaben, die
das Hundegesetz der für das Veterinäramt zuständigen Direktion überträgt (vgl.
auch § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 5.1
der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]).
2.4
Bei der
Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen
zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss
auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
orientieren (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 50 N. 24 ff.; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen,
2016, Rz. 409). Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein
Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der
Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten
ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im
Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist
unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren
Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5.2;
BGE 136 I 87 E. 3.2; BGE 130 II 425 E. 5.2; BGE 126 I
112.
E. 5b; BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012, E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 514). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein
öffentliches Interesse daran, dass die von (potenziell) gefährlichen Hunden
ausgehenden Risiken für Menschen, nämlich die Gefährdung des Lebens und der
körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1
BV), vermieden werden (BGE 133 I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22,
E. 4.2; VGr, 20. November 2014, VB.2014.00452, E. 7.1; VGr, 4. Oktober
2012, VB.2012.00317, E. 4.1).
2.5
Gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG kann
mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend
gemacht werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch, -über-
oder -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts. Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 2
VRG nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
3.
3.1
Die
Vorinstanz begründete die Abweisung des Rekurses bezüglich der Beschlagnahmung
des Hundes B damit, dass davon auszugehen sei, dass sich die einzelnen Vorfälle
im Wesentlichen in der umschriebenen Weise zugetragen hätten; insbesondere
trügen die teilweise widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zur
Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen bei. Zu diesen Vorfällen sei es gekommen, obwohl
der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bereits mehrmals auf ihre
Halterpflichten aufmerksam gemacht und verwarnt habe. So habe die
Beschwerdeführerin die angeordnete Maulkorb- und Leinenpflicht missachtet,
weshalb es zu einem erneuten Vorfall gekommen sei. Vor diesem Hintergrund und
dem Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere auch wegen deren fehlender
Einsicht und Gewissenhaftigkeit, erweise sich die Beschlagnahmung des Hundes
zwecks Vermeidung weiterer Vorfälle als folgerichtig. Die Beschlagnahmung sei
verhältnismässig, und mildere Massnahmen kämen nicht mehr in Betracht, da sie
nicht ausreichend seien, wie sich gezeigt habe.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bestreitet die beiden Vorfälle mit den kleinen Kindern
nicht, allerdings sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorfälle auf eine
Pflichtverletzung ihrerseits zurückzuführen seien, habe sie den Hund doch in
beiden Situationen angeleint und genügend unter Kontrolle gehabt; deshalb sei
sie bezüglich des Vorfalls mit dem Jungen vom Bezirksgericht C (Urteil vom
25.
Februar 2019) auch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung
freigesprochen worden. Dass sie sich situationsadäquat verhalten habe, werde im
Fall mit dem Jungen von einem Zeugen bestätigt. Auch den Vorfall mit der
Joggerin bestreite sie nicht, wobei zu betonen sei, dass es zu keinerlei
Verletzungen gekommen sei. Allerdings sei sie nicht in den Vorfall vom 13. April
2017, als B einen Hund attackiert und dessen Halterin gebissen haben soll,
involviert gewesen. Dies habe auch das Bezirksgericht C (Urteil vom 25. Februar
2019) erkannt, als es sie vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung
freisprach. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass der Anklagesachverhalt
teilweise aktenwidrig gewesen und keine Pflichtwidrigkeit seitens der
Beschwerdeführerin zu erkennen sei, weshalb es auch offenbleiben konnte, ob die
Beschwerdeführerin tatsächlich in den Vorfall involviert gewesen sei. Weiter
bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschlagnahmung sei nicht
verhältnismässig, komme doch mit der Auflage, eine Antabus-Therapie zu machen,
eine mildere Massnahme in Betracht, die bereits früher erfolgreich gewesen sei,
wozu auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. D vom 27. November
2017.
und 5. Februar 2019 zu verweisen sei. Und, da die Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung des Hundes eine erhöhte Suizidalität
aufweise, weil der Hund für sie eine wichtige Stütze im Leben bilde, überwiege
ihr eigenes Interesse dasjenige an der Beschlagnahmung insofern, als das
öffentliche Interesse auch durch mildere Massnahmen sichergestellt werden
könne. Auch dies ergäbe sich aus dem Bericht ihres behandelnden Psychiaters,
Dr. med. D, vom 27. November 2017.
4.
4.1
Bis auf
den Vorfall vom 13. April 2017 bestreitet die Beschwerdeführerin die ihr
vorgeworfenen Vorfälle im Grundsatz nicht. Sie macht allerdings geltend, dass
der Sachverhalt teilweise zu ihren Ungunsten und in Abweichung ihrer
Schilderung festgestellt worden sei. Zusätzlich macht sie geltend, dass dieser
rechtlich falsch gewürdigt wurde.
4.2
Die Beschwerdeführerin hat zum Sachverhalt ein Strafurteil eingereicht, mit
welchem sie vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung betreffend die
Vorfälle vom 13. April 2017 sowie 5. Juli 2017 freigesprochen wurde
(vgl. Urteil Bezirksgericht C vom 25. Februar 2019). Dies führt vorerst zur Frage, ob und inwieweit das
Strafurteil, mit welchem die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der fahrlässigen
Körperverletzung freigesprochen wurde, vorliegend berücksichtigt werden muss. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die Massnahmen nach § 18 HuG nicht darauf
abzielen, Hundehalter zu bestrafen, sondern die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten. Insofern ist kein schuldhaftes Verhalten (im strafrechtlichen
Sinn) der Hundehalterin gefordert, um eine Massnahme nach § 18 HuG
anzuordnen, sondern es ist eine Gefahr für die Sicherheit von Mensch und Tier
erforderlich (vgl. BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012).
4.2.1
Ob eine Verwaltungsbehörde an den im Strafverfahren festgestellten
Sachverhalt gebunden ist, ist jedenfalls in Fällen fraglich, in denen die
Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren nach dem Grundsatz "in dubio
pro reo" erging, welcher im Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommt
(vgl. zum Sozialversicherungsrecht BGE 134 V 315 E. 4.5.3). Auch ist
ein Verhalten, welches strafrechtlich nicht die erforderliche Schwelle erreicht,
nicht in jedem Fall auch unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten
rechtmässig; ob in einem Verhalten eine strafrechtsrelevante Pflichtverletzung
zu erblicken ist, unterliegt der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, woran
das Verwaltungsgericht nicht gebunden ist.
4.2.2
Das Strafurteil erging vorliegend zudem unbegründet; die von der
Beschwerdeführerin angeführten Gründe für den Freispruch stellen somit ohnehin
eine reine Parteibehauptung dar. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr
– unter anderem – der Vorfall vom 13. April 2017 nicht habe nachgewiesen
werden können. Das Strafgericht habe offengelassen, ob sie daran beteiligt
gewesen sei, da ohnehin keine Pflichtverletzung zu erkennen gewesen sei. Sollte
dies zutreffen, hätte das Strafgericht den Sachverhalt insofern nicht
vollständig festgestellt, weshalb das Verwaltungsgericht vorliegend ohnehin
nicht an dessen Sachverhaltsfeststellung gebunden wäre.
4.3
In der Folge ist auf die Sachverhaltsdarstellungen im vorinstanzlichen
Verfahren einzugehen, wobei vorab auf die den hier interessierenden Vorfällen
vorangegangenen Vorfälle, Verwarnungen und Verfügungen aus den Jahren 2007 bis
2010.
zu verweisen ist. Insbesondere kam es im Jahr 2007 zu einem Beissvorfall
mit einem anderen Hund, wofür die Beschwerdeführerin entsprechend verwarnt und
auf ihre Halterpflichten aufmerksam gemacht worden war. Auch wurde der Hund B
seitens der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 mehrmals im öffentlichen Raum
unbeaufsichtigt gelassen. Dies hatte seitens des Beschwerdegegners zuerst eine
Verwarnung und sodann eine (vorsorgliche) Beschlagnahmung von B zur Folge,
welche dann zugunsten einer Auflage (Erziehungskurs) aufgehoben wurde. Dieser
Auflage kam die Beschwerdeführerin allerdings nicht nach. Nachdem die
angetrunkene Beschwerdeführerin ihren Hund wiederum nicht angeleint mit sich
geführt und nichts unternommen hatte, als dieser eine andere Hündin belästigte,
wurde er am 27. Dezember 2008 erneut beschlagnahmt; er wurde jedoch wieder
an die Beschwerdeführerin zurückgegeben, nachdem sie dargelegt hatte, dass sie
ihr Alkoholproblem angehen werde und inzwischen auch abstinent sei. Mit
Verfügung vom 5. März 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Auflage
erteilt, während zweier Jahre alle sechs Monate schriftliche Berichte der
Zürcher Fachstelle für Alkoholprobleme einzureichen und mit ihrem Hund einen
Erziehungskurs zu besuchen. Dieser Auflage kam die Beschwerdeführerin bis ca. Februar
2010.
nach. Am 27. April 2010 wurde B erneut unbeaufsichtigt aufgefunden,
eine Nachfrage bei der Beschwerdeführerin ergab, dass sie wohl aufgrund des
starken Alkohol- und Medikamentenkonsums den Hund vergessen hatte. Am selben
Tag wurde die Beschwerdeführerin zwei weitere Male stark betrunken und ihr Hund
unbeaufsichtigt angetroffen. Daraufhin wurde sie mit Schreiben vom 2. Juni
2010.
verwarnt. Am 27. Mai 2010 wurde sie durch das übermässig harte
Behandeln ihres Hundes in angetrunkenem Zustand erneut auffällig. B wurde sodann
bei einem weiteren Vorfall vom 25. Juni 2010 vorsorglich beschlagnahmt, als
er ungenügend beaufsichtigt und freilaufend in einer Parkanlage aufgefunden
wurde. Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 wurde er definitiv beschlagnahmt
und gegenüber der Beschwerdeführerin ein unbefristetes Hundehalteverbot
ausgesprochen. Im nachfolgenden Rekursverfahren reichte die Beschwerdeführerin
Belege dazu ein, dass sie sich ernsthaft um Alkoholabstinenz bemühe (Therapie,
Einnahme von Antabus), woraufhin der Beschwerdegegner seine Verfügung vom 30. Juli
2010.
in Wiedererwägung zog, diese aufhob und der Beschwerdeführerin ihren Hund
unter der Auflage zurückgab, während eines Jahrs einmal im Monat und dann
während zweier Jahre alle drei Monate einen Bericht betreffend Sicherstellung
der Alkoholabstinenz einzureichen. Dieser Auflage kam die Beschwerdeführerin
stets nach, der letzte Bericht der Klinik E, ausgestellt durch Dr. med. D,
erfolgte am 28. Oktober 2013.
4.3.1
Im Weiteren kam es in den Jahren 2013, 2016 und 2017 erneut zu Vorfällen,
in die der Hund B sowie die Beschwerdeführerin involviert waren; diese bilden
Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Insbesondere soll B am 23. April
2013.
ein Mädchen, welches den angeleinten Hund streicheln wollte, in den Arm
und die Wange gebissen bzw. gekratzt haben. Gemäss der Mutter des Mädchens habe
die Hundehalterin nichts dagegen unternommen. Die Beschwerdeführerin nahm in
der Folge dazu Stellung und führte aus, dass das Mädchen seitlich in den Hund
gerannt sei und sich auf ihn gestürzt und ihn am Hals gepackt habe. Der Hund
sei total erschrocken, er habe aber nicht gebissen, die Schramme stamme ihrer
Ansicht nach von den Krallen. Sie habe das Mädchen sofort weggenommen, bis dann
die Hortmitarbeiterin gekommen sei, die das Kind unbeaufsichtigt gelassen habe.
In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das
Mädchen zuerst gefragt habe, ob es den Hund streicheln dürfe, was die
Beschwerdeführerin bejaht habe. Danach sei die Beschwerdeführerin weiter zu
einer Parkbank gegangen, als sich das Mädchen im Laufschritt genähert habe –
was sie nicht bemerkt habe – und in B hineingerannt sei. In der Folge hielt der
Beschwerdegegner mit Schreiben vom 4. Juni 2013 fest, dass er es als
erwiesen erachte, dass das Mädchen den Hund streicheln wollte und dabei von B
im Gesicht verletzt worden sei. Dies ergibt sich sodann auch aus der Meldung
des Arztes des Mädchens und wird im Grundsatz von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten. Davon ist deshalb auszugehen. Ob das Mädchen den Hund bereits zuvor
gestreichelt hatte, spielt grundsätzlich keine Rolle, könnte sogar im Gegenteil
dazu führen, dass dies die Reaktion von B, da er bereits kurz zuvor vom Mädchen
gestreichelt wurde, umso unverständlicher erscheinen lässt. Der
Beschwerdegegner machte im Schreiben vom 4. Juni 2013 die
Beschwerdeführerin zudem auf ihre Halterpflichten aufmerksam, insbesondere
müsse die Aufsicht jederzeit der konkreten Situation angemessen sein; dem
Verhalten von Kindern sei Rechnung zu tragen, indem der Hund nie
unbeaufsichtigt mit Kindern zusammen sein dürfe, und der Beschwerdeführerin
werde empfohlen, den Hund jeweils so zu platzieren, dass keine unkontrollierte
bzw. unbemerkte Kontaktaufnahme stattfinden könne.
4.3.2
Nach einem Vorfall vom 28. Januar 2016, als der nicht angeleinte B
einen kleinen Hund verletzt haben soll, sodass dieser u. a. eine
Hüftluxation erlitten habe, machte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin
erneut auf ihre Halterpflichten aufmerksam. Die Beschwerdeführerin bestreitet
diesen Vorfall nicht. Sie führt in ihrer Stellungnahme an, dass der kleine Hund
aggressiv gebellt habe und sich der viel schwerere B deshalb auf diesen Hund
gelegt habe, weshalb es sein könne, dass sich der kleine Hund an der Hüfte
verletzt habe, aber zugebissen habe B nicht. Von diesem von der
Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt ging die Vorinstanz in ihrem
Entscheid sodann auch aus.
4.3.3
Am 5. Juli 2017 soll der Hund B einen kleinen Jungen (22 Monate
alt) gebissen haben, sodass dieser ärztlich behandelt werden musste
(Tetanus-Immunisierung, Wundreinigung, Antibiotika). Gemäss der Mutter des
Jungen sei der Junge auf der Wiese vor der F-Kirche an einem Hund
vorbeigegangen. Der Hund sei plötzlich aufgesprungen und habe den Jungen ins
Gesicht gebissen. Die Hundehalterin habe sie beschimpft, ihr die Schuld
zugewiesen und gesagt, sie als Mutter müsse besser auf das Kind aufpassen. Die
Beschwerdeführerin gab an, den Vorfall nicht beobachtet zu haben, da sie genau
in diesem Moment ihr Oberteil ausgezogen habe; jedenfalls sei B angeleint
gewesen, und sie habe ihn bellen und das Kind schreien gehört. Sie gehe davon
aus, dass der Junge an B vorbeigegangen sei bzw. diesen angefasst habe und B
erschrocken sei und deshalb zugeschnappt habe. Die Mutter des Jungen sei
mindestens 25 Meter vom Jungen entfernt gewesen. Anlässlich der
Zeugenbefragung eines damals anwesenden gut befreundeten Bekannten der
Beschwerdeführerin gab dieser am 19. April 2018 an, der Hund sei
angebunden gewesen, er und die Beschwerdeführerin hätten gleich daneben auf dem
Boden der Wiese gesessen, als ein Kind auf den Hund zugerannt sei und diesen am
Schwanz angefasst habe. Daraufhin sei der Hund erschrocken und habe nach dem
Kind geschnappt bzw. das Kind sei über den Hund gefallen. Die Mutter sei etwa
zwei bis drei Meter von ihnen entfernt gewesen. Laut dem Notfallbericht des
Arztes im Spital H vom 6. Juli 2017 handelt es sich bei der Verletzung um
eine Bissverletzung. Jedenfalls kann – wie sich unten zeigen wird – offengelassen
werden, ob der Junge den Hund nun unvermittelt anfasste, sodass dieser erschrak,
oder ob der Hund aus einem anderen Grund erschrocken ist und den Jungen
verletzte (vgl. 5.1.1).
Weil dies nicht der erste
Vorfall war, bei welchem durch B ein Kind oder ein anderer Hund verletzt wurde,
ordnete der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 17. Juli 2017 als
Sofortmassnahme für ihn eine Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich
zugänglichen Raum an und entzog einem allfälligen Rekurs dagegen die
aufschiebende Wirkung.
4.3.4
Daraufhin wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Hund in einen
weiteren Vorfall vom 13. April 2017 verwickelt gewesen sein könnten. Und
zwar meldete eine Hundebesitzerin, dass ihr Husky an der Bushaltestelle von
einem anderen Hund – vermutlich einem belgischen Schäferhund – angegriffen und
in den Hals gebissen worden sei. Als sie dazwischengehen wollte, habe der
andere Hund sie in die Hand gebissen. Die andere Hundehalterin habe nur gesagt
"selber schuld", sei in den Bus gestiegen und davongefahren. Die
Beschreibung der Husky-Besitzerin trifft auf die Beschwerdeführerin und ihren
Hund zu, sodann erkannte die Huskybesitzerin die Beschwerdeführerin aufgrund
einer Wahlbildkonfrontation. Die Beschwerdeführerin bestreitet, etwas damit zu
tun zu haben. Aufgrund ihrer Alkoholprobleme, die sich (gemäss den Akten) seit
etwa 2016 wieder aktualisiert haben, und der vergangenen Vorfälle, bei welchen
die Beschwerdeführerin teilweise ihren Hund im Park vergessen hatte, erscheint
dies allerdings wenig glaubwürdig; vielmehr erscheint es möglich, dass sie den
Vorfall angesichts ihres wieder zunehmenden Alkoholkonsums schlicht vergessen
hat. Auch hat die Husky-Besitzerin die Beschwerdeführerin ziemlich zutreffend
beschrieben und auf der Wahlbildkonfrontation wiedererkannt, ebenfalls liegt
die Bushaltestelle in der Nähe der Wohnung der Beschwerdeführerin. Es ist daher
vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen.
4.3.5
Am 28. September 2017 sprang der unangeleinte Hund B eine langsam
vorbeigehende Joggerin unvermittelt von hinten an. Der Hund habe nach dem Shirt
der Joggerin geschnappt und daran gezogen. Die Beschwerdeführerin war stark alkoholisiert
und zeigte sich uneinsichtig, bestreitet den Vorfall aber nicht. In der Folge
wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 28. September 2018 wegen
Übertretungen im Sinn des HuG (Missachten der auferlegten Maulkorb- und Leinenpflicht)
mit einer Busse bestraft.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ihr an den (meisten) sich
zugetragenen Vorfällen keine Schuld zukomme bzw. ihr keine Pflichtverletzung
vorgeworfen werden könne. Wie oben ausgeführt (E. 4.2), ist ein
schuldhaftes Verhalten (im strafrechtlichen Sinn) der Hundehalterin keine
notwendige Voraussetzung, um eine Massnahme nach § 18 HuG anzuordnen,
sondern es bedarf einer Gefahr für die Sicherheit von Mensch und Tier (vgl.
BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012). Zwar geht das Gesetz davon aus, dass das
Sicherheitsrisiko nicht vom Hund an sich ausgeht, da grundsätzlich immer
entscheidend ist, wie ein Hund von einer Person gehalten und geführt wird.
Dabei werden aber umso strengere Anforderungen an die hundehaltende Person
gestellt, je problematischer das Wesen und Verhalten des Hundes ist; die
hundehaltende Person ist insbesondere in jeder Situation verpflichtet, den Hund
adäquat zu halten und zu führen. Werden Menschen oder Tiere in der
bestimmungsgemässen Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigt, ist
bereits von einer mangelnden Beaufsichtigung auszugehen (§ 9 Abs. 1 lit. a
HuG; Weisung des Regierungsrates zum Hundegesetz, 18. April 2007,
ABl 2007 747, 755). Das pflichtgemässe Verhalten von hundehaltenden
Personen ist bei der Frage, mit welchen Massnahmen die öffentliche Sicherheit gewährleistet
werden kann, zu berücksichtigen.
5.1.1
Ein von der Beschwerdeführerin und ihrem Hund B
ausgehendes Sicherheitsrisiko ist nur schon aufgrund der hohen Anzahl an
Vorfällen, bei welchen Mensch oder Tier beeinträchtigt wurden, erstellt (oben, E. 4.3).
Der Beschwerdeführerin ist zudem auch entgegenzuhalten, dass sie trotz einem
ersten Vorfall mit einem Kind (im Jahr 2013) und der damaligen Verwarnung durch
den Beschwerdegegner die Gefahr offensichtlich unterschätzte und den Hinweis
des Beschwerdegegners, der Hund sei jeweils so zu platzieren, dass keine
unkontrollierte bzw. unbemerkte Kontaktaufnahme stattfinden könne, um so dem
Verhalten von Kindern Rechnung zu tragen, nicht berücksichtigte. Kommt noch
dazu, dass die Beschwerdeführerin angab, dass B Probleme mit der Hüfte habe, auf
Berührungen empfindlich reagiere und deshalb auch schon sie angeknurrt habe.
Diese Beobachtung hätte ihr umso mehr Anlass geben müssen, den Hund so zu
platzieren, dass spielende Kinder mit ihm nicht in Kontakt treten können bzw.
ihn am Hinterteil anfassen können. Gerade im Umgang mit Kindern muss eine
Hundehalterin jeweils auch unberechenbares Verhalten sowohl des Hundes als auch
des Kindes in ihre Aufsichtspflicht einbeziehen (vgl. VGr, 4. Oktober
2012, VB.2012.00317, E. 4.3.3).
5.1.2
Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz werfen der Beschwerdeführerin
Uneinsichtigkeit vor. Diese zeige sich darin, dass die Beschwerdeführerin
jeweils die Schuld an den Vorfällen den anderen Beteiligten zuschiebe und die
Vorfälle zu verharmlosen versuche. Dadurch sei ersichtlich, dass sie das
problematische Verhalten des Hundes nicht einzuschätzen vermöge und nicht in
der Lage sei, das Gefährdungspotenzial zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren.
Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann zugestimmt werden. Ihre
Uneinsichtigkeit zeigt sich aber vor allem darin, dass sie im Wissen um die ihr
auferlegte Maulkorb- und Leinenpflicht B trotzdem frei laufen liess und es
erneut zu einem Vorfall kam, bei welchem eine Person (die Joggerin)
beeinträchtigt wurde, womit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit
gegeben ist (siehe oben, E. 5.1). Das Missachten der Maulkorb- und
Leinenpflicht ist jedenfalls nicht mit der von der Beschwerdeführerin angeführten
gesundheitlichen Situation entschuldbar. Da ihre Uneinsichtigkeit so zu einem
weiteren Vorfall geführt hat, kann diese sehr wohl bei der Beurteilung des
Sicherheitsrisikos berücksichtigt werden. Dass es sich bei der Verletzung der
(vorsorglichen) Maulkorb- und Leinenpflicht nicht um die erste Missachtung von
Auflagen handelte und die Beschwerdeführerin bereits mehrfach auf ihre
Halterpflichten aufmerksam gemacht und verwarnt worden war, fällt ebenso ins
Gewicht.
5.1.3
Auch ist eine gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin mit der
Situation zu erkennen. So gab sie am 23. September 2017, als sie stark
betrunken von einer Polizeipatrouille aufgegriffen wurde, an, dass sie nicht
gerne mit dem Hund rausgehe, da es immer wieder zu Problemen komme, weil der
Hund aggressiv werde, wenn ihn andere Hunde anbellten. Ihre Aussage in der
Beschwerdeschrift, sie sei missverstanden worden und zudem alkoholisiert
gewesen, vielmehr habe sie damit gemeint, dass B von den kleinen Hunden im
Quartier jeweils angekläfft werde, was sowohl bei ihr als auch bei B Stress
verursache, erscheint wenig glaubhaft.
5.1.4
Es besteht aufgrund dieser Umstände ein grosses öffentliches Interesse
daran, dass B zur Verhinderung einer Gefahr für Menschen und Tier der
Beschwerdeführerin entzogen bleibt (vgl. BGE 136 I 1 E. 5.4.1).
5.2
Massnahmen
müssen geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu
erreichen, und im Hinblick auf dieses Ziel ebenso erforderlich sein (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 522, 527).
5.2.1
Zwar können die Auswirkungen von Beissvorfällen mit dem Tragen eines
Maulkorbs auf ein Minimum reduziert werden. Allerdings führt die
Beschwerdeführerin selber aus, dass nicht erstellt sei, ob die Verletzungen des
Mädchens vom 16. April 2013 von Zähnen oder Krallen verursacht worden seien.
Zudem verletzte B im Januar 2016 einen kleineren Hund, indem er sich auf diesen
legte. Insofern wäre eine Maulkorbpflicht nur begrenzt geeignet, weitere
Vorfälle zu verhindern. Dasselbe gilt für eine allgemeine Leinenpflicht, da
laut der Beschwerdeführerin sowohl der Vorfall vom 16. April 2013 als auch
jener vom 5. Juli 2017 durch einen angeleinten B verursacht wurden.
5.2.2
Die Beschwerdeführerin erklärt sich bereit, wieder eine Therapie mit
Antabus zur Einhaltung der Alkoholabstinenz aufzunehmen, um sicherzustellen,
dass es nicht zu weiteren Vorfällen komme. Dass sie unter dieser Behandlung zu
einer pflichtgemässen Hundehaltung samt Einhaltung von allfälligen Massnahmen
befähigt sei, bestätige ihr behandelnder Psychiater Dr. med. D.
Deshalb komme anstelle der Beschlagnahmung die Herausgabe des Hundes unter der
Auflage der Alkoholabstinenz als mildere Massnahme infrage. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden; aus den Akten ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin die Antabus-Therapie, zu welcher sie mit Verfügung vom 30. Juli
2010.
verpflichtet worden war, bis Oktober 2013 fortführte. Folglich ist davon
auszugehen, dass sich der Vorfall vom 16. April 2013 ereignete, obwohl die
Beschwerdeführerin nicht unter Alkoholeinfluss stand. Dasselbe gilt für den
Vorfall vom 5. Juli 2017, zu welchem sie angab, nicht alkoholisiert
gewesen zu sein, bzw. nur ein Bier getrunken zu haben. Insofern ist fraglich,
ob mit der Auflage einer erneuten Therapie mit Antabus dem Sicherheitsrisiko
angemessen entsprochen werden kann. Zudem bietet die Beschwerdeführerin
aufgrund der gesamten Umstände auch zu wenig Gewähr dafür, dass sie erneute
Auflagen zuverlässig einhält; wie die Vorinstanz zu Recht festhält, konnten
frühere Ermahnungen, Verwarnungen und Auflagen die Beschwerdeführerin nicht
nachhaltig dazu anhalten, ihre Aufsicht über den Hund zu verbessern.
5.2.3
Insgesamt kommen keine milderen Massnahmen in Betracht, die das Interesse
an der öffentlichen Sicherheit genügend gewährleisten könnten.
5.3
Eine
Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges
Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den
betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung
vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der
Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der
Betroffenen miteinander vergleicht. Eine Massnahme, an der nur ein geringes
öffentliches Interesse besteht, die aber tief greifende Auswirkungen auf die
Rechtsstellung der betroffenen Privaten hat, soll unterbleiben (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 555 ff.).
5.3.1
Die Beschwerdeführerin macht als eigenes Interesse geltend, dass sie in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei und – insbesondere im
Zusammenhang mit der Beschlagnahmung des Hundes – eine erhöhte Suizidalität
aufweise. Der Hund B sei bereits seit zwölf Jahren an ihrer Seite und somit
eine wichtige Stütze in ihrem Leben. Dementsprechend bestehe eine sehr starke
emotionale Bindung zwischen ihr und ihrem Hund. Bei einer definitiven
Beschlagnahmung drohe eine drastische Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands oder gar ein Suizid.
Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. D, bestätigt die Auswirkungen
der Trennung vom Hund auf die Beschwerdeführerin; die depressive Symptomatik
der Beschwerdeführerin habe sich seit der Beschlagnahmung deutlich
verschlechtert, und sie leide unter der Trennung. Bei einer definitiven
Beschlagnahmung wäre nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin
versuchen würde, sich zu suizidieren. Dieses Interesse der Beschwerdeführerin,
insbesondere die Auswirkung auf ihre psychische Gesundheit, ist zu
berücksichtigen.
5.3.2
Auch der Umstand, dass es seit der letzten Beschlagnahmung (im Jahr 2010)
für längere Zeit keine gehäuften Vorfälle mehr gab, bildet ein Element, das
neben anderen beim Entscheid zu berücksichtigen ist. Allerdings fliesst ebenso
in diese Interessenabwägung ein, dass der Beschwerdegegner immer wieder
Verwarnungen und Ermahnungen ausgesprochen hat und der Beschwerdeführerin damit
zahlreiche Chancen für eine Verbesserung der Haltung eingeräumt hat.
5.3.3
Vorliegend besteht nach dem oben Ausgeführten (insbesondere aufgrund der
Anzahl der Vorfälle und des Umstands, dass dabei auch Kinder verletzt wurden)
zweifellos ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der Hund B unter der
Haltung der Beschwerdeführerin keine Gefahr für Menschen und Tiere darstellt. Demgegenüber
hat das private Interesse der uneinsichtigen Beschwerdeführerin, ihren Hund
zurückzuerhalten, in den Hintergrund zu treten, mag diese Massnahme sie auch
schwer treffen. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als in jeder
Hinsicht verhältnismässig, und die Beschwerde ist in Bezug auf die
Beschlagnahmung des Hundes B abzuweisen.
6.
6.1
Die
Vorinstanz führte zum Hundehalteverbot aus, dass die geschilderten Vorfälle die
Vernachlässigung der Halterpflichten und die mangelnde Kontrolle der
Beschwerdeführerin über ihren Hund aufzeigten. Auch mangle es ihr an Einsicht
in Zweck und Notwendigkeit einer sicheren Hundehaltung. Die Beschwerdeführerin
vermöge demnach nicht jederzeit eine sichere Hundehaltung zu gewährleisten,
weshalb das öffentliche Interesse am Hundehalteverbot gross sei und die
Interessen der Beschwerdeführerin überwiege.
6.2
Der
Beschwerdeführerin zufolge trifft es nicht zu, dass sie nicht jederzeit eine
sichere Hundehaltung zu gewährleisten vermöge, da dem mit der Auflage in Form
einer kontrollierten Antabus-Therapie begegnet werden könne. Die Anordnung
eines unbefristeten Hundehalteverbots sei in keiner Weise gerechtfertigt und
zudem unverhältnismässig.
6.3
Wie sich
gezeigt hat, ist die Beschwerdeführerin nicht jederzeit in der Lage, ihren Hund
richtig zu beaufsichtigen und die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit
Menschen und Tiere nicht gefährdet bzw. in der bestimmungsgemässen Nutzung des
frei zugänglichen Raums nicht beeinträchtigt werden. Auch wenn die vom Hund B
ausgehende Gefährlichkeit teilweise auf dessen Alter und gesundheitliche
Probleme zurückzuführen sein dürfte, liegen die geschilderten Vorfälle auch in
der mangelnden Kontrollfähigkeit und Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin
begründet, weshalb eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung auch
bei der Haltung eines anderen Hundes nicht gewährleistet erscheint. Dieser
Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch nicht mit milderen Massnahmen
oder Auflagen begegnet werden; dazu kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (E. 5).
Diese Umstände allein genügen, um ein Hundehalteverbot auszusprechen, es bedarf
nicht zusätzlich noch tierschutzrelevanter Gründe wie einer nicht tiergerechten
Haltung. Ob die Hundehaltung der Beschwerdeführerin – soweit diese nicht
alkoholisiert war – jeweils dem Tierwohl genügte bzw. den Mängeln bei der
tiergerechten Haltung mit einer Antabus-Therapie begegnet werden könnte, kann
demnach offenbleiben. Auch wenn das Hundehalteverbot für die Beschwerdeführerin
eine einschneidende Massnahme darstellt, überwiegt auch hier das erhebliche
Interesse an der öffentlichen Sicherheit. Der Entscheid erweist sich auch diesbezüglich
als rechtmässig, und die Beschwerde ist in Bezug auf das ausgesprochene
Hundehalteverbot abzuweisen.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren. Die Vorinstanz wies ihr Gesuch mangels
Mittellosigkeit ab.
7.2
Parteien,
denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1
und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).
7.3
Als
mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne
die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts
bedarf. Insbesondere ist dafür – nach Abzug eines angemessenen
"Notgroschens" – auch Vermögen unbesehen der Art der Vermögensanlage
zu berücksichtigen, sofern dieses verfügbar ist (Plüss, § 16 N. 27;
BGr, 2. Juli 2010,4A_294/2010, E. 1.3).
7.3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihrem Einkommen von monatlich Fr. 2'190.-
Ausgaben von insgesamt Fr. 3'316.80 gegenüberstünden und somit eine
Unterdeckung von monatlich rund Fr. 1'130.- resultiere. Sie verfüge zwar
über ein Vermögen von Fr. 122'624.50, wobei es sich um die Reste der
früheren Pensionskasse handle und somit um ihre einzige und spärliche
Altersvorsorge. Der ihr von der EL angerechnete Vermögensverzehr von 1/15 sei
zu berücksichtigen, ebenso ihre Schulden, wobei sie geltend macht, über
ausstehende Betreibungen im Betrag von rund Fr. 20'000.- zu verfügen. Im
Weiteren sei sie gemäss der angefochtenen Verfügung kostenpflichtig für die
Unterbringung von B im Tierheim; diese Kosten dürften sich voraussichtlich auf Fr. 18'000.-
belaufen und seien als Schulden mitzuberücksichtigen. Sodann seien die
bisherigen und künftigen Anwaltskosten als Schulden anzurechnen.
7.3.2
Das Konto der Beschwerdeführerin weist per 31. Dezember
2018.
ein Guthaben von Fr. 122'624.50 auf. Inwiefern sich das Vermögen in
der Zwischenzeit – während rund vier Monaten – um Fr. 35'000.- reduziert
haben soll, ist nicht ersichtlich.
Zwar trifft es zu, dass
Schulden bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Vermögens
mitzuberücksichtigen sind. Allerdings geht aus den von der rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen bloss hervor, dass sie
beim Betreibungsamt Schulden von rund Fr. 3'300.- beglichen hat; dass sie
weitere ausstehende Betreibungen hat, findet in den eingereichten Akten keine
Stütze. Insofern verbleibt der Beschwerdeführerin selbst nach Abzug der Unterbringungskosten
von B – sofern diese überhaupt als Schulden zu berücksichtigen wären – und der
Berücksichtigung eines angemessenen "Notgroschens" ein namhafter
Betrag, um für die Kosten dieses Verfahrens (Gerichts- und Vertretungskosten)
aufzukommen.
7.4
Die
Berücksichtigung ihres Vermögens bei der Beurteilung ihrer Mittellosigkeit
erweist sich als zumutbar, und sie hat nicht als mittellos zu gelten. Die
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die Vorinstanz
erweist sich mangels gegebener Voraussetzungen als rechtmässig, und die
Beschwerde ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
abzuweisen.
8.
8.1
Weiter
beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung für
das Rekursverfahren aufgrund der teilweisen Gutheissung des Rekurses, wobei ihr
auch unter dem Aspekt der aussergewöhnlichen Umstände insbesondere der
ausserordentlichen Tragik des Falls, eine Parteientschädigung zustehe.
Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin mangels
überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zu.
8.2
Nach § 17
Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen
Entschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden, wobei ein
überwiegendes Obsiegen gemäss Rechtsprechung genügt (so z. B. VGr, 23. Januar
2019, VB.2018.00057, E. 2.2). Obsiegt eine Partei aber weniger als zur
Hälfte, so wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen (Plüss, § 17 N. 21).
Sodann kann das Unterliegerprinzip – namentlich zulasten Verfahrensfehler
begehender Vorinstanzen – durch das Verursacherprinzip bzw. sonstige
Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder verdrängt werden (Plüss, § 17 N. 21;
VGr, 4. Januar 2019, VB.2018.00051, E. 2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).
8.3
Die
teilweise Gutheissung des Rekurses ist daraufhin zurückzuführen, dass der
Beschwerdegegner zur Klärung der Frage, ob der Hund einer Drittperson
herausgegeben werden könnte und somit auf eine Euthanasierung zu verzichten
wäre, keine Abklärungen vorgenommen hat. Die Vorinstanz hiess den Rekurs
diesbezüglich gut und wies die Sache in diesem Umfang an den Beschwerdegegner
zum Neuentscheid zurück. Die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin wie der
Verzicht auf die Beschlagnahmung und die Herausgabe des Hundes B sowie der
Verzicht auf das Hundehalteverbot wurden von der Vorinstanz abgewiesen.
Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung
des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die
beschwerdeführende bzw. rekurrierende Partei als obsiegend (BGr, 28. April
2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.; VGr, 7. Juni 2018, VB.2018.00153, E. 5).
Die Beschwerdeführerin hat somit bezüglich ihres Antrags vor der Vorinstanz,
der Hund B sei nicht zu euthanasieren, obsiegt. Der Rekurs wurde allerdings in
Bezug auf die anderen Anträge abgewiesen, soweit die Vorinstanz darauf eintrat.
Es kann nicht gesagt werden, dass der Verzicht auf die Euthanasierung den
Hauptantrag bildete, vielmehr sind alle drei materiell beurteilten Anträge als gleichwertig
zu betrachten, weshalb die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht als
überwiegend obsiegend zu betrachten war. Auch lagen keine Gründe vor, die eine
Abweichung vom Unterliegerprinzip gerechtfertigt hätten, insbesondere war dem Beschwerdegegner
trotz fehlender Sachverhaltsabklärungen kein schwerwiegender Verfahrensfehler
vorzuwerfen. Auch aus Billigkeitsgründen drängte sich die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die überwiegend unterliegende Beschwerdeführerin nicht
geradezu auf. Somit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen und der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren
zuzusprechen.
9.
9.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und es steht ihr
keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2
VRG).
9.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung. Aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit (siehe oben E. 7.3.2)
ist dieses Gesuch allerdings abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eintreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …