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Entscheid

VB.2019.00084

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00084

9. Mai 2019Deutsch33 min

(URT.2019.20805)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

Halterin des Belgischen Schäferhund-Mischlings B, geboren 2006. Das

Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) verfügte am 17. Juli

2017 nach einem Vorfall, bei welchem der Hund ein Kind verletzte, vorsorglich

die Maulkorb- und Leinenpflicht für den Hund B im öffentlich zugänglichen Raum.

B. Nachdem

es am 28. September 2017 zu einem weiteren Vorfall gekommen war, verfügte

das Veterinäramt im Beisein der Polizei am 16. Oktober 2017 die

vorsorgliche Beschlagnahmung von B, welche von der Gesundheitsdirektion des

Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) mit Verfügung vom

27. November 2017 bestätigt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde

schrieb das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. Mai 2018 als

gegenstandslos geworden ab.

C. Mit

Verfügung vom 18. Januar 2018 ordnete das Veterinäramt die definitive

Beschlagnahmung und Euthanasierung von B und ein unbefristetes Hundehalteverbot

gegenüber A an. Es gewährte keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Erwägungen

II.

A. Mit

Schreiben vom 9. Februar 2018 gelangte A dagegen mit Rekurs an die

Gesundheitsdirektion. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Die

Gesundheitsdirektion hiess den Rekurs mit Verfügung vom 17. Dezember 2018

gut, soweit die Euthanasierung von B angeordnet worden war, und wies die Sache

bezüglich der Euthanasierung zum Neuentscheid an das Veterinäramt zurück. Im

Übrigen wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten

wurde; auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen, und

die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt. Sodann ordnete die

Gesundheitsdirektion an, dass B bis zum Eintritt der Rechtskraft der

vorliegenden Verfügung oder einem anderslautenden Entscheid vorsorglich

beschlagnahmt werde. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen

Beschwerde gegen das Hundehalteverbot sowie gegen die vorsorgliche Anordnung

entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.

A. A ficht

die Verfügung der Gesundheitsdirektion mit Beschwerde vom 1. Februar 2019

beim Verwaltungsgericht an. Sie beantragt – unter Ausnahme der Gutheissung in

Bezug auf die Euthanasierung – die Aufhebung des Entscheids der

Gesundheitsdirektion. Insbesondere sei ihr Hund B nicht definitiv zu

beschlagnahmen und unverzüglich an sie herauszugeben, und es sei kein

unbefristetes Hundehalteverbot auszusprechen. Weiter seien die Kosten der

Beschlagnahmung, Unterbringung und Pflege von B nicht A aufzuerlegen und ihr

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann stellt sie ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im

Beschwerdeverfahren. Am 5. Februar 2019 und 26. Februar 2019 reichte A

weitere Beweismittel ein.

B. Die

Gesundheitsdirektion liess sich am 25. Februar 2019 vernehmen und

beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt verzichtete mit

Schreiben vom 1. März 2019 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort. Am

8.

März 2019 reichte die Gesundheitsdirektion zu den von A am

26.

Februar 2019 eingereichten Beweismitteln eine weitere Stellungnahme

ein. A liess sich dazu am 9. April 2019 nochmals vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Mangels

eines Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1

und § 38 b Abs. 1 VRG e contrario).

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt, auf die Auferlegung der im Zusammenhang mit der

Beschlagnahmung, Unterbringung und Pflege ihres Hundes entstandenen Kosten an

sie sei zu verzichten. Dieses Begehren stellte sie bereits im vorinstanzlichen

Verfahren, woraufhin die Vorinstanz mit der Begründung, die entsprechende Dispositiv-Ziffer

der Verfügung des Beschwerdegegners enthalte noch keine Zahlungspflicht,

weshalb die Beschwerdeführerin dadurch nicht beschwert sei, nicht darauf eintrat.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift

in keiner Weise aus, inwiefern diese Begründung der Vorinstanz rechtsverletzend

sein sollte, weshalb auf dieses Begehren mangels Begründung nicht einzutreten

ist.

2.

2.1

Art. 68 ff.

der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)

enthalten nähere Vorschriften über die Hundehaltung. Einzelne Bestimmungen

verfolgen dabei das Ziel der Sicherheit von Menschen und Tieren (Art. 77–79

TSchV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der

Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Für

Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben

oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht

zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen Massnahmen"

anzuordnen hat (vgl. Art. 78 und Art. 79 TSchV).

2.2

Zuständig

für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen

siehe BGr, 9. Januar 2015,2C_545/2014, E. 2.2; BGr, 3. Juni

2013,2C_1200/2012, E. 4.1; BGr, 31. Oktober 2008,2C_386/2008, E. 2.1).

Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere

das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen

verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen

Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen

Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen

unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von

einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23

Abs. 2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter

völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, schreitet die zuständige

Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf

Kosten der Halterin/des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn

nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1

TSchG).

2.3

Gemäss

kantonalem Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten,

zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden,

belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei

zugänglichen Raums beeinträchtigen (vgl. § 9 Abs. 1 HuG). Die

zuständige Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und

Tier über die erforderlichen Massnahmen (vgl. § 3 Abs. 2 lit. g

HuG). Im Massnahmenkatalog von § 18 Abs. 1 HuG sind insbesondere die

Leinen- und die Maulkorbpflicht, der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder

Rückgabe an die Zuchtstätte, was mit einer definitiven Beschlagnahme

gleichzusetzen ist (vgl. BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012, E. 4.1),

sowie das Hundehalteverbot aufgeführt (vgl. § 18 Abs. 1 lit. f,

g, j und 2 HuG). Als weitere Massnahme ist das Einschläfern des Hundes im

Katalog enthalten (§ 18 Abs. 1 lit. m HuG). Die Hundehalterin

oder der Hundehalter trägt die Kosten der angeordneten Massnahmen (§ 18 Abs. 2

HuG). Als Sofortmassnahme gemäss § 19 HuG hat die Direktion unverzüglich

einzuschreiten, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen

Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier

darstellt (Abs. 1). Sie kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und

geeignet unterbringen; wenn notwendig, lässt sie den Hund einschläfern (Abs. 2).

Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die Unterbringung.

Die Direktion kann einen Kostenvorschuss verlangen (Abs. 3). Gemäss § 1

Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV) vollzieht das

Veterinäramt als Verwaltungseinheit der Gesundheitsdirektion die Aufgaben, die

das Hundegesetz der für das Veterinäramt zuständigen Direktion überträgt (vgl.

auch § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 5.1

der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]).

2.4

Bei der

Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen

zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss

auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

orientieren (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 24 ff.; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen,

2016, Rz. 409). Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein

Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der

Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten

ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im

öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im

Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den

Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist

unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren

Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5.2;

BGE 136 I 87 E. 3.2; BGE 130 II 425 E. 5.2; BGE 126 I

112.

E. 5b; BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012, E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 514). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein

öffentliches Interesse daran, dass die von (potenziell) gefährlichen Hunden

ausgehenden Risiken für Menschen, nämlich die Gefährdung des Lebens und der

körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1

BV), vermieden werden (BGE 133 I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22,

E. 4.2; VGr, 20. November 2014, VB.2014.00452, E. 7.1; VGr, 4. Oktober

2012, VB.2012.00317, E. 4.1).

2.5

Gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG kann

mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend

gemacht werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch, -über-

oder -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts. Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 2

VRG nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

3.

3.1

Die

Vorinstanz begründete die Abweisung des Rekurses bezüglich der Beschlagnahmung

des Hundes B damit, dass davon auszugehen sei, dass sich die einzelnen Vorfälle

im Wesentlichen in der umschriebenen Weise zugetragen hätten; insbesondere

trügen die teilweise widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zur

Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen bei. Zu diesen Vorfällen sei es gekommen, obwohl

der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bereits mehrmals auf ihre

Halterpflichten aufmerksam gemacht und verwarnt habe. So habe die

Beschwerdeführerin die angeordnete Maulkorb- und Leinenpflicht missachtet,

weshalb es zu einem erneuten Vorfall gekommen sei. Vor diesem Hintergrund und

dem Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere auch wegen deren fehlender

Einsicht und Gewissenhaftigkeit, erweise sich die Beschlagnahmung des Hundes

zwecks Vermeidung weiterer Vorfälle als folgerichtig. Die Beschlagnahmung sei

verhältnismässig, und mildere Massnahmen kämen nicht mehr in Betracht, da sie

nicht ausreichend seien, wie sich gezeigt habe.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet die beiden Vorfälle mit den kleinen Kindern

nicht, allerdings sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorfälle auf eine

Pflichtverletzung ihrerseits zurückzuführen seien, habe sie den Hund doch in

beiden Situationen angeleint und genügend unter Kontrolle gehabt; deshalb sei

sie bezüglich des Vorfalls mit dem Jungen vom Bezirksgericht C (Urteil vom

25.

Februar 2019) auch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung

freigesprochen worden. Dass sie sich situationsadäquat verhalten habe, werde im

Fall mit dem Jungen von einem Zeugen bestätigt. Auch den Vorfall mit der

Joggerin bestreite sie nicht, wobei zu betonen sei, dass es zu keinerlei

Verletzungen gekommen sei. Allerdings sei sie nicht in den Vorfall vom 13. April

2017, als B einen Hund attackiert und dessen Halterin gebissen haben soll,

involviert gewesen. Dies habe auch das Bezirksgericht C (Urteil vom 25. Februar

2019) erkannt, als es sie vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung

freisprach. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass der Anklagesachverhalt

teilweise aktenwidrig gewesen und keine Pflichtwidrigkeit seitens der

Beschwerdeführerin zu erkennen sei, weshalb es auch offenbleiben konnte, ob die

Beschwerdeführerin tatsächlich in den Vorfall involviert gewesen sei. Weiter

bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschlagnahmung sei nicht

verhältnismässig, komme doch mit der Auflage, eine Antabus-Therapie zu machen,

eine mildere Massnahme in Betracht, die bereits früher erfolgreich gewesen sei,

wozu auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. D vom 27. November

2017.

und 5. Februar 2019 zu verweisen sei. Und, da die Beschwerdeführerin

im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung des Hundes eine erhöhte Suizidalität

aufweise, weil der Hund für sie eine wichtige Stütze im Leben bilde, überwiege

ihr eigenes Interesse dasjenige an der Beschlagnahmung insofern, als das

öffentliche Interesse auch durch mildere Massnahmen sichergestellt werden

könne. Auch dies ergäbe sich aus dem Bericht ihres behandelnden Psychiaters,

Dr. med. D, vom 27. November 2017.

4.

4.1

Bis auf

den Vorfall vom 13. April 2017 bestreitet die Beschwerdeführerin die ihr

vorgeworfenen Vorfälle im Grundsatz nicht. Sie macht allerdings geltend, dass

der Sachverhalt teilweise zu ihren Ungunsten und in Abweichung ihrer

Schilderung festgestellt worden sei. Zusätzlich macht sie geltend, dass dieser

rechtlich falsch gewürdigt wurde.

4.2

Die Beschwerdeführerin hat zum Sachverhalt ein Strafurteil eingereicht, mit

welchem sie vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung betreffend die

Vorfälle vom 13. April 2017 sowie 5. Juli 2017 freigesprochen wurde

(vgl. Urteil Bezirksgericht C vom 25. Februar 2019). Dies führt vorerst zur Frage, ob und inwieweit das

Strafurteil, mit welchem die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der fahrlässigen

Körperverletzung freigesprochen wurde, vorliegend berücksichtigt werden muss. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass die Massnahmen nach § 18 HuG nicht darauf

abzielen, Hundehalter zu bestrafen, sondern die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten. Insofern ist kein schuldhaftes Verhalten (im strafrechtlichen

Sinn) der Hundehalterin gefordert, um eine Massnahme nach § 18 HuG

anzuordnen, sondern es ist eine Gefahr für die Sicherheit von Mensch und Tier

erforderlich (vgl. BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012).

4.2.1

Ob eine Verwaltungsbehörde an den im Strafverfahren festgestellten

Sachverhalt gebunden ist, ist jedenfalls in Fällen fraglich, in denen die

Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren nach dem Grundsatz "in dubio

pro reo" erging, welcher im Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommt

(vgl. zum Sozialversicherungsrecht BGE 134 V 315 E. 4.5.3). Auch ist

ein Verhalten, welches strafrechtlich nicht die erforderliche Schwelle erreicht,

nicht in jedem Fall auch unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten

rechtmässig; ob in einem Verhalten eine strafrechtsrelevante Pflichtverletzung

zu erblicken ist, unterliegt der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, woran

das Verwaltungsgericht nicht gebunden ist.

4.2.2

Das Strafurteil erging vorliegend zudem unbegründet; die von der

Beschwerdeführerin angeführten Gründe für den Freispruch stellen somit ohnehin

eine reine Parteibehauptung dar. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr

– unter anderem – der Vorfall vom 13. April 2017 nicht habe nachgewiesen

werden können. Das Strafgericht habe offengelassen, ob sie daran beteiligt

gewesen sei, da ohnehin keine Pflichtverletzung zu erkennen gewesen sei. Sollte

dies zutreffen, hätte das Strafgericht den Sachverhalt insofern nicht

vollständig festgestellt, weshalb das Verwaltungsgericht vorliegend ohnehin

nicht an dessen Sachverhaltsfeststellung gebunden wäre.

4.3

In der Folge ist auf die Sachverhaltsdarstellungen im vorinstanzlichen

Verfahren einzugehen, wobei vorab auf die den hier interessierenden Vorfällen

vorangegangenen Vorfälle, Verwarnungen und Verfügungen aus den Jahren 2007 bis

2010.

zu verweisen ist. Insbesondere kam es im Jahr 2007 zu einem Beissvorfall

mit einem anderen Hund, wofür die Beschwerdeführerin entsprechend verwarnt und

auf ihre Halterpflichten aufmerksam gemacht worden war. Auch wurde der Hund B

seitens der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 mehrmals im öffentlichen Raum

unbeaufsichtigt gelassen. Dies hatte seitens des Beschwerdegegners zuerst eine

Verwarnung und sodann eine (vorsorgliche) Beschlagnahmung von B zur Folge,

welche dann zugunsten einer Auflage (Erziehungskurs) aufgehoben wurde. Dieser

Auflage kam die Beschwerdeführerin allerdings nicht nach. Nachdem die

angetrunkene Beschwerdeführerin ihren Hund wiederum nicht angeleint mit sich

geführt und nichts unternommen hatte, als dieser eine andere Hündin belästigte,

wurde er am 27. Dezember 2008 erneut beschlagnahmt; er wurde jedoch wieder

an die Beschwerdeführerin zurückgegeben, nachdem sie dargelegt hatte, dass sie

ihr Alkoholproblem angehen werde und inzwischen auch abstinent sei. Mit

Verfügung vom 5. März 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Auflage

erteilt, während zweier Jahre alle sechs Monate schriftliche Berichte der

Zürcher Fachstelle für Alkoholprobleme einzureichen und mit ihrem Hund einen

Erziehungskurs zu besuchen. Dieser Auflage kam die Beschwerdeführerin bis ca. Februar

2010.

nach. Am 27. April 2010 wurde B erneut unbeaufsichtigt aufgefunden,

eine Nachfrage bei der Beschwerdeführerin ergab, dass sie wohl aufgrund des

starken Alkohol- und Medikamentenkonsums den Hund vergessen hatte. Am selben

Tag wurde die Beschwerdeführerin zwei weitere Male stark betrunken und ihr Hund

unbeaufsichtigt angetroffen. Daraufhin wurde sie mit Schreiben vom 2. Juni

2010.

verwarnt. Am 27. Mai 2010 wurde sie durch das übermässig harte

Behandeln ihres Hundes in angetrunkenem Zustand erneut auffällig. B wurde sodann

bei einem weiteren Vorfall vom 25. Juni 2010 vorsorglich beschlagnahmt, als

er ungenügend beaufsichtigt und freilaufend in einer Parkanlage aufgefunden

wurde. Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 wurde er definitiv beschlagnahmt

und gegenüber der Beschwerdeführerin ein unbefristetes Hundehalteverbot

ausgesprochen. Im nachfolgenden Rekursverfahren reichte die Beschwerdeführerin

Belege dazu ein, dass sie sich ernsthaft um Alkoholabstinenz bemühe (Therapie,

Einnahme von Antabus), woraufhin der Beschwerdegegner seine Verfügung vom 30. Juli

2010.

in Wiedererwägung zog, diese aufhob und der Beschwerdeführerin ihren Hund

unter der Auflage zurückgab, während eines Jahrs einmal im Monat und dann

während zweier Jahre alle drei Monate einen Bericht betreffend Sicherstellung

der Alkoholabstinenz einzureichen. Dieser Auflage kam die Beschwerdeführerin

stets nach, der letzte Bericht der Klinik E, ausgestellt durch Dr. med. D,

erfolgte am 28. Oktober 2013.

4.3.1

Im Weiteren kam es in den Jahren 2013, 2016 und 2017 erneut zu Vorfällen,

in die der Hund B sowie die Beschwerdeführerin involviert waren; diese bilden

Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Insbesondere soll B am 23. April

2013.

ein Mädchen, welches den angeleinten Hund streicheln wollte, in den Arm

und die Wange gebissen bzw. gekratzt haben. Gemäss der Mutter des Mädchens habe

die Hundehalterin nichts dagegen unternommen. Die Beschwerdeführerin nahm in

der Folge dazu Stellung und führte aus, dass das Mädchen seitlich in den Hund

gerannt sei und sich auf ihn gestürzt und ihn am Hals gepackt habe. Der Hund

sei total erschrocken, er habe aber nicht gebissen, die Schramme stamme ihrer

Ansicht nach von den Krallen. Sie habe das Mädchen sofort weggenommen, bis dann

die Hortmitarbeiterin gekommen sei, die das Kind unbeaufsichtigt gelassen habe.

In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das

Mädchen zuerst gefragt habe, ob es den Hund streicheln dürfe, was die

Beschwerdeführerin bejaht habe. Danach sei die Beschwerdeführerin weiter zu

einer Parkbank gegangen, als sich das Mädchen im Laufschritt genähert habe –

was sie nicht bemerkt habe – und in B hineingerannt sei. In der Folge hielt der

Beschwerdegegner mit Schreiben vom 4. Juni 2013 fest, dass er es als

erwiesen erachte, dass das Mädchen den Hund streicheln wollte und dabei von B

im Gesicht verletzt worden sei. Dies ergibt sich sodann auch aus der Meldung

des Arztes des Mädchens und wird im Grundsatz von der Beschwerdeführerin nicht

bestritten. Davon ist deshalb auszugehen. Ob das Mädchen den Hund bereits zuvor

gestreichelt hatte, spielt grundsätzlich keine Rolle, könnte sogar im Gegenteil

dazu führen, dass dies die Reaktion von B, da er bereits kurz zuvor vom Mädchen

gestreichelt wurde, umso unverständlicher erscheinen lässt. Der

Beschwerdegegner machte im Schreiben vom 4. Juni 2013 die

Beschwerdeführerin zudem auf ihre Halterpflichten aufmerksam, insbesondere

müsse die Aufsicht jederzeit der konkreten Situation angemessen sein; dem

Verhalten von Kindern sei Rechnung zu tragen, indem der Hund nie

unbeaufsichtigt mit Kindern zusammen sein dürfe, und der Beschwerdeführerin

werde empfohlen, den Hund jeweils so zu platzieren, dass keine unkontrollierte

bzw. unbemerkte Kontaktaufnahme stattfinden könne.

4.3.2

Nach einem Vorfall vom 28. Januar 2016, als der nicht angeleinte B

einen kleinen Hund verletzt haben soll, sodass dieser u. a. eine

Hüftluxation erlitten habe, machte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin

erneut auf ihre Halterpflichten aufmerksam. Die Beschwerdeführerin bestreitet

diesen Vorfall nicht. Sie führt in ihrer Stellungnahme an, dass der kleine Hund

aggressiv gebellt habe und sich der viel schwerere B deshalb auf diesen Hund

gelegt habe, weshalb es sein könne, dass sich der kleine Hund an der Hüfte

verletzt habe, aber zugebissen habe B nicht. Von diesem von der

Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt ging die Vorinstanz in ihrem

Entscheid sodann auch aus.

4.3.3

Am 5. Juli 2017 soll der Hund B einen kleinen Jungen (22 Monate

alt) gebissen haben, sodass dieser ärztlich behandelt werden musste

(Tetanus-Immunisierung, Wundreinigung, Antibiotika). Gemäss der Mutter des

Jungen sei der Junge auf der Wiese vor der F-Kirche an einem Hund

vorbeigegangen. Der Hund sei plötzlich aufgesprungen und habe den Jungen ins

Gesicht gebissen. Die Hundehalterin habe sie beschimpft, ihr die Schuld

zugewiesen und gesagt, sie als Mutter müsse besser auf das Kind aufpassen. Die

Beschwerdeführerin gab an, den Vorfall nicht beobachtet zu haben, da sie genau

in diesem Moment ihr Oberteil ausgezogen habe; jedenfalls sei B angeleint

gewesen, und sie habe ihn bellen und das Kind schreien gehört. Sie gehe davon

aus, dass der Junge an B vorbeigegangen sei bzw. diesen angefasst habe und B

erschrocken sei und deshalb zugeschnappt habe. Die Mutter des Jungen sei

mindestens 25 Meter vom Jungen entfernt gewesen. Anlässlich der

Zeugenbefragung eines damals anwesenden gut befreundeten Bekannten der

Beschwerdeführerin gab dieser am 19. April 2018 an, der Hund sei

angebunden gewesen, er und die Beschwerdeführerin hätten gleich daneben auf dem

Boden der Wiese gesessen, als ein Kind auf den Hund zugerannt sei und diesen am

Schwanz angefasst habe. Daraufhin sei der Hund erschrocken und habe nach dem

Kind geschnappt bzw. das Kind sei über den Hund gefallen. Die Mutter sei etwa

zwei bis drei Meter von ihnen entfernt gewesen. Laut dem Notfallbericht des

Arztes im Spital H vom 6. Juli 2017 handelt es sich bei der Verletzung um

eine Bissverletzung. Jedenfalls kann – wie sich unten zeigen wird – offengelassen

werden, ob der Junge den Hund nun unvermittelt anfasste, sodass dieser erschrak,

oder ob der Hund aus einem anderen Grund erschrocken ist und den Jungen

verletzte (vgl. 5.1.1).

Weil dies nicht der erste

Vorfall war, bei welchem durch B ein Kind oder ein anderer Hund verletzt wurde,

ordnete der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 17. Juli 2017 als

Sofortmassnahme für ihn eine Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich

zugänglichen Raum an und entzog einem allfälligen Rekurs dagegen die

aufschiebende Wirkung.

4.3.4

Daraufhin wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Hund in einen

weiteren Vorfall vom 13. April 2017 verwickelt gewesen sein könnten. Und

zwar meldete eine Hundebesitzerin, dass ihr Husky an der Bushaltestelle von

einem anderen Hund – vermutlich einem belgischen Schäferhund – angegriffen und

in den Hals gebissen worden sei. Als sie dazwischengehen wollte, habe der

andere Hund sie in die Hand gebissen. Die andere Hundehalterin habe nur gesagt

"selber schuld", sei in den Bus gestiegen und davongefahren. Die

Beschreibung der Husky-Besitzerin trifft auf die Beschwerdeführerin und ihren

Hund zu, sodann erkannte die Huskybesitzerin die Beschwerdeführerin aufgrund

einer Wahlbildkonfrontation. Die Beschwerdeführerin bestreitet, etwas damit zu

tun zu haben. Aufgrund ihrer Alkoholprobleme, die sich (gemäss den Akten) seit

etwa 2016 wieder aktualisiert haben, und der vergangenen Vorfälle, bei welchen

die Beschwerdeführerin teilweise ihren Hund im Park vergessen hatte, erscheint

dies allerdings wenig glaubwürdig; vielmehr erscheint es möglich, dass sie den

Vorfall angesichts ihres wieder zunehmenden Alkoholkonsums schlicht vergessen

hat. Auch hat die Husky-Besitzerin die Beschwerdeführerin ziemlich zutreffend

beschrieben und auf der Wahlbildkonfrontation wiedererkannt, ebenfalls liegt

die Bushaltestelle in der Nähe der Wohnung der Beschwerdeführerin. Es ist daher

vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen.

4.3.5

Am 28. September 2017 sprang der unangeleinte Hund B eine langsam

vorbeigehende Joggerin unvermittelt von hinten an. Der Hund habe nach dem Shirt

der Joggerin geschnappt und daran gezogen. Die Beschwerdeführerin war stark alkoholisiert

und zeigte sich uneinsichtig, bestreitet den Vorfall aber nicht. In der Folge

wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 28. September 2018 wegen

Übertretungen im Sinn des HuG (Missachten der auferlegten Maulkorb- und Leinenpflicht)

mit einer Busse bestraft.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ihr an den (meisten) sich

zugetragenen Vorfällen keine Schuld zukomme bzw. ihr keine Pflichtverletzung

vorgeworfen werden könne. Wie oben ausgeführt (E. 4.2), ist ein

schuldhaftes Verhalten (im strafrechtlichen Sinn) der Hundehalterin keine

notwendige Voraussetzung, um eine Massnahme nach § 18 HuG anzuordnen,

sondern es bedarf einer Gefahr für die Sicherheit von Mensch und Tier (vgl.

BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012). Zwar geht das Gesetz davon aus, dass das

Sicherheitsrisiko nicht vom Hund an sich ausgeht, da grundsätzlich immer

entscheidend ist, wie ein Hund von einer Person gehalten und geführt wird.

Dabei werden aber umso strengere Anforderungen an die hundehaltende Person

gestellt, je problematischer das Wesen und Verhalten des Hundes ist; die

hundehaltende Person ist insbesondere in jeder Situation verpflichtet, den Hund

adäquat zu halten und zu führen. Werden Menschen oder Tiere in der

bestimmungsgemässen Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigt, ist

bereits von einer mangelnden Beaufsichtigung auszugehen (§ 9 Abs. 1 lit. a

HuG; Weisung des Regierungsrates zum Hundegesetz, 18. April 2007,

ABl 2007 747, 755). Das pflichtgemässe Verhalten von hundehaltenden

Personen ist bei der Frage, mit welchen Massnahmen die öffentliche Sicherheit gewährleistet

werden kann, zu berücksichtigen.

5.1.1

Ein von der Beschwerdeführerin und ihrem Hund B

ausgehendes Sicherheitsrisiko ist nur schon aufgrund der hohen Anzahl an

Vorfällen, bei welchen Mensch oder Tier beeinträchtigt wurden, erstellt (oben, E. 4.3).

Der Beschwerdeführerin ist zudem auch entgegenzuhalten, dass sie trotz einem

ersten Vorfall mit einem Kind (im Jahr 2013) und der damaligen Verwarnung durch

den Beschwerdegegner die Gefahr offensichtlich unterschätzte und den Hinweis

des Beschwerdegegners, der Hund sei jeweils so zu platzieren, dass keine

unkontrollierte bzw. unbemerkte Kontaktaufnahme stattfinden könne, um so dem

Verhalten von Kindern Rechnung zu tragen, nicht berücksichtigte. Kommt noch

dazu, dass die Beschwerdeführerin angab, dass B Probleme mit der Hüfte habe, auf

Berührungen empfindlich reagiere und deshalb auch schon sie angeknurrt habe.

Diese Beobachtung hätte ihr umso mehr Anlass geben müssen, den Hund so zu

platzieren, dass spielende Kinder mit ihm nicht in Kontakt treten können bzw.

ihn am Hinterteil anfassen können. Gerade im Umgang mit Kindern muss eine

Hundehalterin jeweils auch unberechenbares Verhalten sowohl des Hundes als auch

des Kindes in ihre Aufsichtspflicht einbeziehen (vgl. VGr, 4. Oktober

2012, VB.2012.00317, E. 4.3.3).

5.1.2

Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz werfen der Beschwerdeführerin

Uneinsichtigkeit vor. Diese zeige sich darin, dass die Beschwerdeführerin

jeweils die Schuld an den Vorfällen den anderen Beteiligten zuschiebe und die

Vorfälle zu verharmlosen versuche. Dadurch sei ersichtlich, dass sie das

problematische Verhalten des Hundes nicht einzuschätzen vermöge und nicht in

der Lage sei, das Gefährdungspotenzial zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren.

Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann zugestimmt werden. Ihre

Uneinsichtigkeit zeigt sich aber vor allem darin, dass sie im Wissen um die ihr

auferlegte Maulkorb- und Leinenpflicht B trotzdem frei laufen liess und es

erneut zu einem Vorfall kam, bei welchem eine Person (die Joggerin)

beeinträchtigt wurde, womit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit

gegeben ist (siehe oben, E. 5.1). Das Missachten der Maulkorb- und

Leinenpflicht ist jedenfalls nicht mit der von der Beschwerdeführerin angeführten

gesundheitlichen Situation entschuldbar. Da ihre Uneinsichtigkeit so zu einem

weiteren Vorfall geführt hat, kann diese sehr wohl bei der Beurteilung des

Sicherheitsrisikos berücksichtigt werden. Dass es sich bei der Verletzung der

(vorsorglichen) Maulkorb- und Leinenpflicht nicht um die erste Missachtung von

Auflagen handelte und die Beschwerdeführerin bereits mehrfach auf ihre

Halterpflichten aufmerksam gemacht und verwarnt worden war, fällt ebenso ins

Gewicht.

5.1.3

Auch ist eine gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin mit der

Situation zu erkennen. So gab sie am 23. September 2017, als sie stark

betrunken von einer Polizeipatrouille aufgegriffen wurde, an, dass sie nicht

gerne mit dem Hund rausgehe, da es immer wieder zu Problemen komme, weil der

Hund aggressiv werde, wenn ihn andere Hunde anbellten. Ihre Aussage in der

Beschwerdeschrift, sie sei missverstanden worden und zudem alkoholisiert

gewesen, vielmehr habe sie damit gemeint, dass B von den kleinen Hunden im

Quartier jeweils angekläfft werde, was sowohl bei ihr als auch bei B Stress

verursache, erscheint wenig glaubhaft.

5.1.4

Es besteht aufgrund dieser Umstände ein grosses öffentliches Interesse

daran, dass B zur Verhinderung einer Gefahr für Menschen und Tier der

Beschwerdeführerin entzogen bleibt (vgl. BGE 136 I 1 E. 5.4.1).

5.2

Massnahmen

müssen geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu

erreichen, und im Hinblick auf dieses Ziel ebenso erforderlich sein (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 522, 527).

5.2.1

Zwar können die Auswirkungen von Beissvorfällen mit dem Tragen eines

Maulkorbs auf ein Minimum reduziert werden. Allerdings führt die

Beschwerdeführerin selber aus, dass nicht erstellt sei, ob die Verletzungen des

Mädchens vom 16. April 2013 von Zähnen oder Krallen verursacht worden seien.

Zudem verletzte B im Januar 2016 einen kleineren Hund, indem er sich auf diesen

legte. Insofern wäre eine Maulkorbpflicht nur begrenzt geeignet, weitere

Vorfälle zu verhindern. Dasselbe gilt für eine allgemeine Leinenpflicht, da

laut der Beschwerdeführerin sowohl der Vorfall vom 16. April 2013 als auch

jener vom 5. Juli 2017 durch einen angeleinten B verursacht wurden.

5.2.2

Die Beschwerdeführerin erklärt sich bereit, wieder eine Therapie mit

Antabus zur Einhaltung der Alkoholabstinenz aufzunehmen, um sicherzustellen,

dass es nicht zu weiteren Vorfällen komme. Dass sie unter dieser Behandlung zu

einer pflichtgemässen Hundehaltung samt Einhaltung von allfälligen Massnahmen

befähigt sei, bestätige ihr behandelnder Psychiater Dr. med. D.

Deshalb komme anstelle der Beschlagnahmung die Herausgabe des Hundes unter der

Auflage der Alkoholabstinenz als mildere Massnahme infrage. Dieser

Argumentation kann nicht gefolgt werden; aus den Akten ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin die Antabus-Therapie, zu welcher sie mit Verfügung vom 30. Juli

2010.

verpflichtet worden war, bis Oktober 2013 fortführte. Folglich ist davon

auszugehen, dass sich der Vorfall vom 16. April 2013 ereignete, obwohl die

Beschwerdeführerin nicht unter Alkoholeinfluss stand. Dasselbe gilt für den

Vorfall vom 5. Juli 2017, zu welchem sie angab, nicht alkoholisiert

gewesen zu sein, bzw. nur ein Bier getrunken zu haben. Insofern ist fraglich,

ob mit der Auflage einer erneuten Therapie mit Antabus dem Sicherheitsrisiko

angemessen entsprochen werden kann. Zudem bietet die Beschwerdeführerin

aufgrund der gesamten Umstände auch zu wenig Gewähr dafür, dass sie erneute

Auflagen zuverlässig einhält; wie die Vorinstanz zu Recht festhält, konnten

frühere Ermahnungen, Verwarnungen und Auflagen die Beschwerdeführerin nicht

nachhaltig dazu anhalten, ihre Aufsicht über den Hund zu verbessern.

5.2.3

Insgesamt kommen keine milderen Massnahmen in Betracht, die das Interesse

an der öffentlichen Sicherheit genügend gewährleisten könnten.

5.3

Eine

Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges

Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den

betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung

vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der

Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der

Betroffenen miteinander vergleicht. Eine Massnahme, an der nur ein geringes

öffentliches Interesse besteht, die aber tief greifende Auswirkungen auf die

Rechtsstellung der betroffenen Privaten hat, soll unterbleiben (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 555 ff.).

5.3.1

Die Beschwerdeführerin macht als eigenes Interesse geltend, dass sie in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei und – insbesondere im

Zusammenhang mit der Beschlagnahmung des Hundes – eine erhöhte Suizidalität

aufweise. Der Hund B sei bereits seit zwölf Jahren an ihrer Seite und somit

eine wichtige Stütze in ihrem Leben. Dementsprechend bestehe eine sehr starke

emotionale Bindung zwischen ihr und ihrem Hund. Bei einer definitiven

Beschlagnahmung drohe eine drastische Verschlechterung ihres

Gesundheitszustands oder gar ein Suizid.

Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. D, bestätigt die Auswirkungen

der Trennung vom Hund auf die Beschwerdeführerin; die depressive Symptomatik

der Beschwerdeführerin habe sich seit der Beschlagnahmung deutlich

verschlechtert, und sie leide unter der Trennung. Bei einer definitiven

Beschlagnahmung wäre nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin

versuchen würde, sich zu suizidieren. Dieses Interesse der Beschwerdeführerin,

insbesondere die Auswirkung auf ihre psychische Gesundheit, ist zu

berücksichtigen.

5.3.2

Auch der Umstand, dass es seit der letzten Beschlagnahmung (im Jahr 2010)

für längere Zeit keine gehäuften Vorfälle mehr gab, bildet ein Element, das

neben anderen beim Entscheid zu berücksichtigen ist. Allerdings fliesst ebenso

in diese Interessenabwägung ein, dass der Beschwerdegegner immer wieder

Verwarnungen und Ermahnungen ausgesprochen hat und der Beschwerdeführerin damit

zahlreiche Chancen für eine Verbesserung der Haltung eingeräumt hat.

5.3.3

Vorliegend besteht nach dem oben Ausgeführten (insbesondere aufgrund der

Anzahl der Vorfälle und des Umstands, dass dabei auch Kinder verletzt wurden)

zweifellos ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der Hund B unter der

Haltung der Beschwerdeführerin keine Gefahr für Menschen und Tiere darstellt. Demgegenüber

hat das private Interesse der uneinsichtigen Beschwerdeführerin, ihren Hund

zurückzuerhalten, in den Hintergrund zu treten, mag diese Massnahme sie auch

schwer treffen. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als in jeder

Hinsicht verhältnismässig, und die Beschwerde ist in Bezug auf die

Beschlagnahmung des Hundes B abzuweisen.

6.

6.1

Die

Vorinstanz führte zum Hundehalteverbot aus, dass die geschilderten Vorfälle die

Vernachlässigung der Halterpflichten und die mangelnde Kontrolle der

Beschwerdeführerin über ihren Hund aufzeigten. Auch mangle es ihr an Einsicht

in Zweck und Notwendigkeit einer sicheren Hundehaltung. Die Beschwerdeführerin

vermöge demnach nicht jederzeit eine sichere Hundehaltung zu gewährleisten,

weshalb das öffentliche Interesse am Hundehalteverbot gross sei und die

Interessen der Beschwerdeführerin überwiege.

6.2

Der

Beschwerdeführerin zufolge trifft es nicht zu, dass sie nicht jederzeit eine

sichere Hundehaltung zu gewährleisten vermöge, da dem mit der Auflage in Form

einer kontrollierten Antabus-Therapie begegnet werden könne. Die Anordnung

eines unbefristeten Hundehalteverbots sei in keiner Weise gerechtfertigt und

zudem unverhältnismässig.

6.3

Wie sich

gezeigt hat, ist die Beschwerdeführerin nicht jederzeit in der Lage, ihren Hund

richtig zu beaufsichtigen und die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit

Menschen und Tiere nicht gefährdet bzw. in der bestimmungsgemässen Nutzung des

frei zugänglichen Raums nicht beeinträchtigt werden. Auch wenn die vom Hund B

ausgehende Gefährlichkeit teilweise auf dessen Alter und gesundheitliche

Probleme zurückzuführen sein dürfte, liegen die geschilderten Vorfälle auch in

der mangelnden Kontrollfähigkeit und Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin

begründet, weshalb eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung auch

bei der Haltung eines anderen Hundes nicht gewährleistet erscheint. Dieser

Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch nicht mit milderen Massnahmen

oder Auflagen begegnet werden; dazu kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (E. 5).

Diese Umstände allein genügen, um ein Hundehalteverbot auszusprechen, es bedarf

nicht zusätzlich noch tierschutzrelevanter Gründe wie einer nicht tiergerechten

Haltung. Ob die Hundehaltung der Beschwerdeführerin – soweit diese nicht

alkoholisiert war – jeweils dem Tierwohl genügte bzw. den Mängeln bei der

tiergerechten Haltung mit einer Antabus-Therapie begegnet werden könnte, kann

demnach offenbleiben. Auch wenn das Hundehalteverbot für die Beschwerdeführerin

eine einschneidende Massnahme darstellt, überwiegt auch hier das erhebliche

Interesse an der öffentlichen Sicherheit. Der Entscheid erweist sich auch diesbezüglich

als rechtmässig, und die Beschwerde ist in Bezug auf das ausgesprochene

Hundehalteverbot abzuweisen.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren. Die Vorinstanz wies ihr Gesuch mangels

Mittellosigkeit ab.

7.2

Parteien,

denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1

und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).

7.3

Als

mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne

die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts

bedarf. Insbesondere ist dafür – nach Abzug eines angemessenen

"Notgroschens" – auch Vermögen unbesehen der Art der Vermögensanlage

zu berücksichtigen, sofern dieses verfügbar ist (Plüss, § 16 N. 27;

BGr, 2. Juli 2010,4A_294/2010, E. 1.3).

7.3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihrem Einkommen von monatlich Fr. 2'190.-

Ausgaben von insgesamt Fr. 3'316.80 gegenüberstünden und somit eine

Unterdeckung von monatlich rund Fr. 1'130.- resultiere. Sie verfüge zwar

über ein Vermögen von Fr. 122'624.50, wobei es sich um die Reste der

früheren Pensionskasse handle und somit um ihre einzige und spärliche

Altersvorsorge. Der ihr von der EL angerechnete Vermögensverzehr von 1/15 sei

zu berücksichtigen, ebenso ihre Schulden, wobei sie geltend macht, über

ausstehende Betreibungen im Betrag von rund Fr. 20'000.- zu verfügen. Im

Weiteren sei sie gemäss der angefochtenen Verfügung kostenpflichtig für die

Unterbringung von B im Tierheim; diese Kosten dürften sich voraussichtlich auf Fr. 18'000.-

belaufen und seien als Schulden mitzuberücksichtigen. Sodann seien die

bisherigen und künftigen Anwaltskosten als Schulden anzurechnen.

7.3.2

Das Konto der Beschwerdeführerin weist per 31. Dezember

2018.

ein Guthaben von Fr. 122'624.50 auf. Inwiefern sich das Vermögen in

der Zwischenzeit – während rund vier Monaten – um Fr. 35'000.- reduziert

haben soll, ist nicht ersichtlich.

Zwar trifft es zu, dass

Schulden bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Vermögens

mitzuberücksichtigen sind. Allerdings geht aus den von der rechtskundig

vertretenen Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen bloss hervor, dass sie

beim Betreibungsamt Schulden von rund Fr. 3'300.- beglichen hat; dass sie

weitere ausstehende Betreibungen hat, findet in den eingereichten Akten keine

Stütze. Insofern verbleibt der Beschwerdeführerin selbst nach Abzug der Unterbringungskosten

von B – sofern diese überhaupt als Schulden zu berücksichtigen wären – und der

Berücksichtigung eines angemessenen "Notgroschens" ein namhafter

Betrag, um für die Kosten dieses Verfahrens (Gerichts- und Vertretungskosten)

aufzukommen.

7.4

Die

Berücksichtigung ihres Vermögens bei der Beurteilung ihrer Mittellosigkeit

erweist sich als zumutbar, und sie hat nicht als mittellos zu gelten. Die

Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die Vorinstanz

erweist sich mangels gegebener Voraussetzungen als rechtmässig, und die

Beschwerde ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

abzuweisen.

8.

8.1

Weiter

beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung für

das Rekursverfahren aufgrund der teilweisen Gutheissung des Rekurses, wobei ihr

auch unter dem Aspekt der aussergewöhnlichen Umstände insbesondere der

ausserordentlichen Tragik des Falls, eine Parteientschädigung zustehe.

Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin mangels

überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zu.

8.2

Nach § 17

Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen

Entschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden, wobei ein

überwiegendes Obsiegen gemäss Rechtsprechung genügt (so z. B. VGr, 23. Januar

2019, VB.2018.00057, E. 2.2). Obsiegt eine Partei aber weniger als zur

Hälfte, so wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen (Plüss, § 17 N. 21).

Sodann kann das Unterliegerprinzip – namentlich zulasten Verfahrensfehler

begehender Vorinstanzen – durch das Verursacherprinzip bzw. sonstige

Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder verdrängt werden (Plüss, § 17 N. 21;

VGr, 4. Januar 2019, VB.2018.00051, E. 2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

8.3

Die

teilweise Gutheissung des Rekurses ist daraufhin zurückzuführen, dass der

Beschwerdegegner zur Klärung der Frage, ob der Hund einer Drittperson

herausgegeben werden könnte und somit auf eine Euthanasierung zu verzichten

wäre, keine Abklärungen vorgenommen hat. Die Vorinstanz hiess den Rekurs

diesbezüglich gut und wies die Sache in diesem Umfang an den Beschwerdegegner

zum Neuentscheid zurück. Die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin wie der

Verzicht auf die Beschlagnahmung und die Herausgabe des Hundes B sowie der

Verzicht auf das Hundehalteverbot wurden von der Vorinstanz abgewiesen.

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung

des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die

beschwerdeführende bzw. rekurrierende Partei als obsiegend (BGr, 28. April

2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.; VGr, 7. Juni 2018, VB.2018.00153, E. 5).

Die Beschwerdeführerin hat somit bezüglich ihres Antrags vor der Vorinstanz,

der Hund B sei nicht zu euthanasieren, obsiegt. Der Rekurs wurde allerdings in

Bezug auf die anderen Anträge abgewiesen, soweit die Vorinstanz darauf eintrat.

Es kann nicht gesagt werden, dass der Verzicht auf die Euthanasierung den

Hauptantrag bildete, vielmehr sind alle drei materiell beurteilten Anträge als gleichwertig

zu betrachten, weshalb die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht als

überwiegend obsiegend zu betrachten war. Auch lagen keine Gründe vor, die eine

Abweichung vom Unterliegerprinzip gerechtfertigt hätten, insbesondere war dem Beschwerdegegner

trotz fehlender Sachverhaltsabklärungen kein schwerwiegender Verfahrensfehler

vorzuwerfen. Auch aus Billigkeitsgründen drängte sich die Zusprechung einer

Parteientschädigung an die überwiegend unterliegende Beschwerdeführerin nicht

geradezu auf. Somit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen und der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren

zuzusprechen.

9.

9.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und es steht ihr

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2

VRG).

9.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung. Aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit (siehe oben E. 7.3.2)

ist dieses Gesuch allerdings abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eintreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …