VB.2019.00085
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00085
27. März 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20695)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00085
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit dem 1. Juni 2014 durch die Sozialen
Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Von Mitte Dezember 2014
bis anfangs Januar 2017 wohnte A im Hotel B in Zürich. Die Sozialen Dienste
überwiesen dem Hotel B dafür jeweils eine Tagespauschale.
Erwägungen
II.
A. Im Jahr
2016.
leitete A gegen den Inhaber des Hotels B, D, eine Betreibung ein. Am
27.
Dezember 2016 stellte A beim Friedensrichteramt … ein
Schlichtungsbegehren mit einem Streitwert von Fr. 10'395.- gegen D. Das
Friedensrichteramt verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 420.- für die
mutmasslichen Verfahrenskosten. Ein Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung im Schlichtungsverfahren wies das Bezirksgericht Zürich mit
Urteil vom 18. Juli 2017 ab. Mit Schreiben vom 5. September 2017
gelangte A in der Folge an das Quartierteam E des Sozialzentrums F der Stadt
Zürich und beantragte eine Kostengutsprache von Fr. 420.-, um den
Kostenvorschuss zu bezahlen.
B. Die
Stellenleitung des Sozialzentrums F der Stadt Zürich wies dieses Gesuch um
Kostengutsprache mit Entscheid vom 25. September 2017 ab. Die dagegen
erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 14. Dezember 2017 ab.
C. Am
20.
Dezember 2018 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs von A gegen den
Entscheid der SEK vom 14. Dezember 2017 ab.
III.
Am 1. Februar 2019 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte im Wesentlichen, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 20.
Dezember 2018 sei aufzuheben, und die verweigerte Kostengutsprache sei zu
gewähren. Überdies sei bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein
Amtsbericht dazu einzufordern, ob im Kanton Zürich bei Straftaten mit
elektromagnetischen Waffen Strafuntersuchungen durchgeführt würden.
Der Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde der Stadt
Zürich beantragten unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung
der Beschwerde. Am 5. März 2019 reichte A dazu eine Vernehmlassung ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist
eine Kostengutsprache von Fr. 420.-, womit der Streitwert weniger als
Fr. 20'000.- beträgt. Daher und weil dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu beurteilen
(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Da die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Nicht
einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer gegen verschiedene Personen, gegen
"unbekannt" und gegen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
erhobenen "Adhäsionsklagen i. S. v.
ZPO Art. 39". Weder ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
zivilrechtlicher Ansprüche zuständig (vgl. § 1 f. VRG) noch liegen
diese nicht näher konkretisierten Anträge innerhalb des Verfahrensgegenstandes.
Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur
sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der
erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte
sein sollen (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).
1.3
Der
Beschwerdeführer ersucht das Verwaltungsgericht um Prüfung, ob es durch die
Beschwerde von strafbaren Handlungen Kenntnis erhalte und demzufolge nach
§ 167 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) einer Anzeigepflicht unterliege.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergeben sich jedoch
keinerlei Anhaltspunkte für strafbare Handlungen. Damit liegt kein
qualifizierter Tatverdacht vor, der eine Anzeigepflicht begründen würde (vgl. Robert
Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4).
2.
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Kostengutsprache für einen vom Friedensrichteramt einverlangten
Kostenvorschuss. Ob die Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich bei angeblichen
Straftaten mit elektromagnetischen Waffen Strafuntersuchungen durchführen, ist
zur Beurteilung der Streitsache nicht von Bedeutung. Der Antrag des
Beschwerdeführers auf Einholung eines Amtsberichtes bei der
Sicherheitsdirektion zu dieser Frage ist daher abzuweisen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den beantragten
Beizug der Akten des Betreibungsverfahrens und des Schlichtungsverfahrens
verzichtet. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung seines Anspruches auf
rechtliches Gehör.
3.2
Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört, dass
die Behörde die ihr angebotenen, erheblichen Beweise abnimmt (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 8 N. 34). Hingegen liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter)
Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3).
3.3
Gestützt
auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2017, das dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren
verweigerte, ging die Vorinstanz von der Aussichtslosigkeit des vom
Beschwerdeführer angestrengten Zivilprozesses aus. Es ist weder ersichtlich
noch dargetan, dass die Vorinstanz durch den beantragten Aktenbeizug zu einer
anderen Einschätzung betreffend die Aussichtslosigkeit des Zivilprozesses als
für die Kostengutsprache entscheidenden Umstand (dazu nachfolgend E. 5)
hätte gelangen können. Folglich durfte die Vorinstanz
auf den beantragten Aktenbeizug verzichten. Die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
4.
4.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Bemessungsgrundlage für die wirtschaftliche Hilfe bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
4.2
Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die Berücksichtigung
individueller Bedürfnisse geschieht in der Regel mittels situationsbedingter
Leistungen gemäss Kapitel C.1 der SKOS-Richtlinien. Bei der Beurteilung,
ob Kosten als situationsbedingte Leistung übernommen werden, spielt das
Ermessen der Sozialbehörde eine wichtige Rolle, wobei der Ermessensspielraum
von der Art der situationsbedingten Leistung abhängt. In jedem Fall müssen die
Leistungen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen und ist
das Gewähren oder Verweigern der Leistung fachlich zu begründen. Das
Verwaltungsgericht hat den Entscheid der Sozialbehörde nach § 50 VRG nur
darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten wurde
(zum Ganzen VGr, 6. September 2017, VB.2017.00490, E. 5).
4.3
Sind
Leistungen Dritter (z. B.
Spitäler, Ärzte, Zahnärzte, Heime oder therapeutische Einrichtungen)
sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache
(§ 16a Abs. 1 SHG), wenn die gesuchstellende Person bedürftig im Sinn
des Sozialhilfegesetzes ist und nicht erwartet werden kann, dass die Kosten
anderweitig gedeckt werden. Ausserdem muss die infrage stehende Leistung
notwendig bzw. angemessen sein, damit Kostengutsprache erteilt werden kann. Für
unzweckmässige, überteuerte oder unnötige Leistungen besteht kein Anspruch auf
Kostenübernahme (Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Behördenhandbuch], Kapitel 10.1.01,
Ziff. 1.1 und 1.2, 6. Januar 2019). Gesuche um Kostengutsprache sind
der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne Gutsprache oder bei
verspäteter Einreichung eines entsprechenden Gesuchs besteht kein Anspruch auf
Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen
(§ 16a Abs. 2 SHG).
4.4
Nach
§ 5 SHG sind die Ursachen einer Notlage zu ermitteln und nach Möglichkeit
zu beseitigen. Im Verlauf des Hilfsprozesses muss versucht werden, zusammen mit
der betroffenen Person an der Neutralisierung von individuell bedingten und im
Einzelfall behebbaren Ursachen zu arbeiten. Je nach den konkreten Umständen
können dabei unterschiedliche Massnahmen in Betracht fallen (z. B. Unterstützung einer
beruflichen Aus- oder Weiterbildung; Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.09,
23.
Juni 2012).
5.
5.1
Wie die Vorinstanz
zutreffend erwog, haben Sozialhilfebezüger in zivilrechtlichen
Gerichtsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, da
Gerichtsgebühren grundsätzlich nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu decken
sind. Wird ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren
abgewiesen, sind Gerichtskosten nicht als situationsbedingte Leistungen zu
übernehmen, da es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, aussichtslose Verfahren zu
finanzieren. Besondere Umstände, die eine Kostengutsprache zur Prozessführung
hier ausnahmsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
5.2
Insbesondere
ist nicht ersichtlich, dass das Bezirksgericht bei der Beurteilung der
Erfolgsaussichten des Zivilprozesses wesentliche Umstände oder Beweismittel
ausser Acht gelassen hätte. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des
Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er im Zivilprozess
voraussichtlich obsiegen würde. Denn auch im Beschwerdeverfahren begründet er
nicht nachvollziehbar, worauf sich seine angebliche Forderung von Fr. 10'395.-
gegen den Inhaber des Hotels B stützen soll. Vor diesem Hintergrund ist nicht
davon auszugehen, dass seine finanzielle Situation durch die beantragte
Kostengutsprache hätte verbessert werden können.
5.3
Nach dem
Ausgeführten erscheint eine Kostengutsprache zur Bezahlung des
Kostenvorschusses an das Friedensrichteramt weder zweckmässig noch angemessen.
Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Kostengutsprache folglich zu Recht
abgewiesen, und der vorinstanzliche Rekursentscheid hält vor dem Recht stand.
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer
nicht beantragt und wäre ihm auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
6.2
6.2.1
Zumindest sinngemäss verlangt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen
auf Seite 1 der Beschwerdeschrift die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren.
6.2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als
aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung
ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46).
6.2.3
Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, worauf sich die
Forderung stützt, für deren gerichtliche Geltendmachung er eine
Kostengutsprache erwirken wollte, und es ist auch nicht ersichtlich, aus
welchem Rechtsgrund eine solche Forderung bestehen könnte. Die Voraussetzungen
für eine Kostengutsprache für den vom Friedensrichteramt eingeforderten
Kostenvorschuss waren offensichtlich nicht erfüllt, da es nicht Aufgabe der
Sozialbehörden ist, aussichtslose Verfahren zu finanzieren (vgl. vorn
E. 5.1). Vor diesem Hintergrund war auch das vorliegende
Beschwerdeverfahren von vornherein offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…