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Entscheid

VB.2019.00085

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00085

27. März 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20695)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit dem 1. Juni 2014 durch die Sozialen

Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Von Mitte Dezember 2014

bis anfangs Januar 2017 wohnte A im Hotel B in Zürich. Die Sozialen Dienste

überwiesen dem Hotel B dafür jeweils eine Tagespauschale.

Erwägungen

II.

A. Im Jahr

2016.

leitete A gegen den Inhaber des Hotels B, D, eine Betreibung ein. Am

27.

Dezember 2016 stellte A beim Friedensrichteramt … ein

Schlichtungsbegehren mit einem Streitwert von Fr. 10'395.- gegen D. Das

Friedensrichteramt verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 420.- für die

mutmasslichen Verfahrenskosten. Ein Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung im Schlichtungsverfahren wies das Bezirksgericht Zürich mit

Urteil vom 18. Juli 2017 ab. Mit Schreiben vom 5. Sep­tember 2017

gelangte A in der Folge an das Quartierteam E des Sozialzentrums F der Stadt

Zürich und beantragte eine Kostengutsprache von Fr. 420.-, um den

Kostenvorschuss zu bezahlen.

B. Die

Stellenleitung des Sozialzentrums F der Stadt Zürich wies dieses Gesuch um

Kostengutsprache mit Entscheid vom 25. September 2017 ab. Die dagegen

erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 14. Dezember 2017 ab.

C. Am

20.

Dezember 2018 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs von A gegen den

Entscheid der SEK vom 14. Dezember 2017 ab.

III.

Am 1. Februar 2019 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte im Wesentlichen, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 20.

Dezember 2018 sei aufzuheben, und die verweigerte Kostengutsprache sei zu

gewähren. Überdies sei bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein

Amtsbericht dazu einzufordern, ob im Kanton Zürich bei Straftaten mit

elektromagnetischen Waffen Strafuntersuchungen durchgeführt würden.

Der Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde der Stadt

Zürich beantragten unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung

der Beschwerde. Am 5. März 2019 reichte A dazu eine Vernehmlassung ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist

eine Kostengutsprache von Fr. 420.-, womit der Streitwert weniger als

Fr. 20'000.- beträgt. Daher und weil dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu beurteilen

(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Da die

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Nicht

einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer gegen verschiedene Personen, gegen

"unbekannt" und gegen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

erhobenen "Adhäsionsklagen i. S. v.

ZPO Art. 39". Weder ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung

zivilrechtlicher Ansprüche zuständig (vgl. § 1 f. VRG) noch liegen

diese nicht näher konkretisierten Anträge innerhalb des Verfahrensgegenstandes.

Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur

sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der

erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte

sein sollen (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

1.3

Der

Beschwerdeführer ersucht das Verwaltungsgericht um Prüfung, ob es durch die

Beschwerde von strafbaren Handlungen Kenntnis erhalte und demzufolge nach

§ 167 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) einer Anzeigepflicht unterliege.

Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergeben sich jedoch

keinerlei Anhaltspunkte für strafbare Handlungen. Damit liegt kein

qualifizierter Tatverdacht vor, der eine Anzeigepflicht begründen würde (vgl. Robert

Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4).

2.

Umstritten ist im vorliegenden Verfahren ein Anspruch des Beschwerdeführers auf

Kostengutsprache für einen vom Friedensrichteramt einverlangten

Kostenvorschuss. Ob die Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich bei angeblichen

Straftaten mit elektromagnetischen Waffen Strafuntersuchungen durchführen, ist

zur Beurteilung der Streitsache nicht von Bedeutung. Der Antrag des

Beschwerdeführers auf Einholung eines Amtsberichtes bei der

Sicherheitsdirektion zu dieser Frage ist daher abzuweisen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den beantragten

Beizug der Akten des Betreibungsverfahrens und des Schlichtungsverfahrens

verzichtet. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung seines Anspruches auf

rechtliches Gehör.

3.2

Zum

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört, dass

die Behörde die ihr angebotenen, erheblichen Beweise abnimmt (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 8 N. 34). Hingegen liegt keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter

Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre

Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter)

Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3).

3.3

Gestützt

auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2017, das dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren

verweigerte, ging die Vorinstanz von der Aussichtslosigkeit des vom

Beschwerdeführer angestrengten Zivilprozesses aus. Es ist weder ersichtlich

noch dargetan, dass die Vorinstanz durch den beantragten Aktenbeizug zu einer

anderen Einschätzung betreffend die Aussichtslosigkeit des Zivilprozesses als

für die Kostengutsprache entscheidenden Umstand (dazu nachfolgend E. 5)

hätte gelangen können. Folglich durfte die Vorinstanz

auf den beantragten Aktenbeizug verzichten. Die Rüge der Verletzung des

rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.

4.

4.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Bemessungsgrundlage für die wirtschaftliche Hilfe bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

4.2

Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die Berücksichtigung

individueller Bedürfnisse geschieht in der Regel mittels situationsbedingter

Leistungen gemäss Kapitel C.1 der SKOS-Richtlinien. Bei der Beurteilung,

ob Kosten als situationsbedingte Leistung übernommen werden, spielt das

Ermessen der Sozialbehörde eine wichtige Rolle, wobei der Ermessensspielraum

von der Art der situationsbedingten Leistung abhängt. In jedem Fall müssen die

Leistungen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen und ist

das Gewähren oder Verweigern der Leistung fachlich zu begründen. Das

Verwaltungsgericht hat den Entscheid der Sozialbehörde nach § 50 VRG nur

darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten wurde

(zum Ganzen VGr, 6. September 2017, VB.2017.00490, E. 5).

4.3

Sind

Leistungen Dritter (z. B.

Spitäler, Ärzte, Zahnärzte, Heime oder therapeutische Einrichtungen)

sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache

(§ 16a Abs. 1 SHG), wenn die gesuchstellende Person bedürftig im Sinn

des Sozialhilfegesetzes ist und nicht erwartet werden kann, dass die Kosten

anderweitig gedeckt werden. Ausserdem muss die infrage stehende Leistung

notwendig bzw. angemessen sein, damit Kostengutsprache erteilt werden kann. Für

unzweckmässige, überteuerte oder unnötige Leistungen besteht kein Anspruch auf

Kostenübernahme (Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Behördenhandbuch], Kapitel 10.1.01,

Ziff. 1.1 und 1.2, 6. Januar 2019). Gesuche um Kostengutsprache sind

der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne Gutsprache oder bei

verspäteter Einreichung eines entsprechenden Gesuchs besteht kein Anspruch auf

Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen

(§ 16a Abs. 2 SHG).

4.4

Nach

§ 5 SHG sind die Ursachen einer Notlage zu ermitteln und nach Möglichkeit

zu beseitigen. Im Verlauf des Hilfsprozesses muss versucht werden, zusammen mit

der betroffenen Person an der Neutralisierung von individuell bedingten und im

Einzelfall behebbaren Ursachen zu arbeiten. Je nach den konkreten Umständen

können dabei unterschiedliche Massnahmen in Betracht fallen (z. B. Unterstützung einer

beruflichen Aus- oder Weiterbildung; Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.09,

23.

Juni 2012).

5.

5.1

Wie die Vorinstanz

zutreffend erwog, haben Sozialhilfebezüger in zivilrechtlichen

Gerichtsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, da

Gerichtsgebühren grundsätzlich nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu decken

sind. Wird ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren

abgewiesen, sind Gerichtskosten nicht als situationsbedingte Leistungen zu

übernehmen, da es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, aussichtslose Verfahren zu

finanzieren. Besondere Umstände, die eine Kostengutsprache zur Prozessführung

hier ausnahmsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

5.2

Insbesondere

ist nicht ersichtlich, dass das Bezirksgericht bei der Beurteilung der

Erfolgsaussichten des Zivilprozesses wesentliche Umstände oder Beweismittel

ausser Acht gelassen hätte. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des

Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er im Zivilprozess

voraussichtlich obsiegen würde. Denn auch im Beschwerdeverfahren begründet er

nicht nachvollziehbar, worauf sich seine angebliche Forderung von Fr. 10'395.-

gegen den Inhaber des Hotels B stützen soll. Vor diesem Hintergrund ist nicht

davon auszugehen, dass seine finanzielle Situation durch die beantragte

Kostengutsprache hätte verbessert werden können.

5.3

Nach dem

Ausgeführten erscheint eine Kostengutsprache zur Bezahlung des

Kostenvorschusses an das Friedensrichteramt weder zweckmässig noch angemessen.

Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Kostengutsprache folglich zu Recht

abgewiesen, und der vorinstanzliche Rekursentscheid hält vor dem Recht stand.

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als

unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer

nicht beantragt und wäre ihm auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

6.2

6.2.1

Zumindest sinngemäss verlangt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen

auf Seite 1 der Beschwerdeschrift die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren.

6.2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als

aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung

ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46).

6.2.3

Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, worauf sich die

Forderung stützt, für deren gerichtliche Geltendmachung er eine

Kostengutsprache erwirken wollte, und es ist auch nicht ersichtlich, aus

welchem Rechtsgrund eine solche Forderung bestehen könnte. Die Voraussetzungen

für eine Kostengutsprache für den vom Friedensrichteramt eingeforderten

Kostenvorschuss waren offensichtlich nicht erfüllt, da es nicht Aufgabe der

Sozialbehörden ist, aussichtslose Verfahren zu finanzieren (vgl. vorn

E. 5.1). Vor diesem Hintergrund war auch das vorliegende

Beschwerdeverfahren von vornherein offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an