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Entscheid

VB.2019.00087

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00087

23. Oktober 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21187)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 erteilte der

Bauausschuss Winterthur D und C die Baubewilligung für die Erstellung eines

Pavillons, einer Remise und eines Besucherparkplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der E-Strasse 02 in Winterthur.

Erwägungen

II.

Den dagegen von B und A am 30. Juli 2018 erhobenen

Rekurs hiess das Baurekursgericht Zürich mit Entscheid vom 10. Januar 2019

teilweise gut und ergänzte den angefochtenen Beschluss des Bauausschusses

Winterthur mit folgender Auflage:

"Vor Baubeginn ist der örtliche Sichtbereich bei der geplanten

Ausfahrt auf dem anstossenden Grundstück Kat.-Nr. 03 durch die örtliche

Baubehörde festlegen zu lassen. Die Bauherrschaft hat für die Freihaltung des

östlichen Sichtbereichs besorgt zu sein.

Die

Garage ist als Einzelparkplatzgarage zu nutzen und mit Ausnahme des

Flächenbereichs entlang der westlichen Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 04

ist auf eine Parkierung im Einfahrtsbereich der Garage zu verzichten. Vor

Baubeginn hat die Bauherrschaft diesbezüglich angepasste Pläne mit

entsprechenden Parkfeldmarkierungen einzureichen und bewilligen zu

lassen."

Im Übrigen wies das Baurekursgericht Zürich den Rekurs ab,

soweit es darauf eintrat.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben B und A mit Eingabe vom 7. Februar

2019.

beim Verwaltungsgericht Zürich Beschwerde mit den Anträgen, es seien der

angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Januar 2019 sowie die

Baubewilligung des Bauausschusses Winterthur vom 20. Juni 2018 aufzuheben,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 erklärte die

Gebäudeversicherung Kanton Zürich den Verzicht auf eine Stellungnahme. Das

Baurekursgericht beantragte am 21. Februar 2019 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 beantragte

die Bauherrschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Am 12. März 2019 erstattete

die Baubewilligungsbehörde ihre Vernehmlassung mit dem Antrag, es sei die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden.

Mit Eingabe vom 23. März 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zu den

Eingaben der Gegenparteien Stellung und hielten ausdrücklich an ihren Anträgen

fest. Auch die Bauherrschaft wiederholte ihre Anträge mit Duplik vom 2. April

2019.

Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden am 2. Mai 2019 Stellung. Die

Bauherrschaft reichte am 15. Mai 2019 eine Stellungnahme ein. Eine weitere

Eingabe der Beschwerdeführenden erfolgte am 5. Juni 2019. Die

Baubewilligungsbehörde verzichtete am 14. Juni 2019 ausdrücklich auf eine

weitere Stellungnahme. Eine letzte Eingabe der Beschwerdeführenden erfolgte am

3.

Juli 2019. Mit Eingaben vom 10. bzw. 15. Juli 2019

verzichteten sowohl die Bauherrschaft als auch die Baubewilligungsbehörde auf

weitere Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zu Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden

Bau- und Zonenordnung von Winterthur (BZO) in der Wohnzone W2/1,2. Es ist

mit einem Wohnhaus und einem Gartengebäude überstellt. Die Grundeigentümer

planen die Erstellung eines Pavillons für Büronutzung und Gäste sowie einer

Remise für Velos und Gartengeräte. Ausserdem soll im nordöstlichen Bereich des

Grundstücks ein zusätzlicher Besucherabstellplatz entstehen. Die

Beschwerdeführenden sind Eigentümer der im Osten an das Baugrundstück

angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden wenden sich zunächst gegen den zusätzlichen

Besucherabstellplatz. Sie machen geltend, gemäss geltender

"Vorgartenpraxis" dürfe nur ein Drittel des Vorgartens für

Verkehrsfläche, d. h.

für Zufahrten und Abstellplätze, genutzt werden. Dieser Drittel werde bereits

durch die Einfahrt zur bestehenden Doppelgarage mit einer Breite von 9,40 m

ausgeschöpft. Mit dem zusätzlichen Parkplatz resultiere eine Überschreitung der

Drittelsregel um 50 %. Wenn man nur einen Hauszugang in Abzug bringe,

betrage die Überschreitung sogar 60 %. Der Bauausschuss und die

Bauherrschaft seien fälschlicherweise von der Breite der bestehenden Einfahrt

beim Garagentor (6,30 m) ausgegangen. Dies sei klarerweise falsch; massgebend

sei die Strassenanstosslänge der Vorgartenöffnung, welche im Bereich der Garage

9,40 m betrage.

Das Baurekursgericht ist auf diese Rüge nicht eingetreten mit

der Begründung, sie sei erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels erhoben

worden und damit verspätet. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies nicht. Sie

wenden sich vielmehr gegen die – vom Baurekursgericht lediglich bemerkungsweise

angefügten – materiell-rechtlichen Überlegungen, wonach die Beurteilung durch

die Baubewilligungsbehörde nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden

wäre, wenn auf die Frage einzutreten wäre.

Dass die Vorinstanz auf die Rüge nicht eingetreten ist, ist

nicht zu beanstanden. Sie wurde in der Tat erst in der Replik vom 6. Oktober

2018.

erhoben. Gründe, weshalb die Vorinstanz trotz Verspätung auf diese

Einwände hätte eintreten müssen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht

geltend gemacht.

3.2

Nach

Auffassung der Beschwerdeführenden verstösst die Bewilligung eines weiteren

Abstellplatzes ausserdem gegen Sinn und Zweck der Parkplatzverordnung der Stadt

Winterthur, da heute bereits drei Parkplätze auf dem Baugrundstück vorhanden

seien und keine weiteren Parkplätze zulässig seien.

Die Parteien und die Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon

aus, dass nach den massgeblichen Vorschriften und Richtlinien auf dem

Baugrundstück drei Abstellplätze zulässig sind. Strittig ist hingegen die

Anzahl der aktuell bestehenden Abstellplätze auf dem Baugrundstück und dabei

insbesondere die Frage, ob es sich bei der bestehenden Garage um eine Einzel-

oder eine Doppelgarage handle. Die Beschwerdeführenden werfen den Vorinstanzen

diesbezüglich eine mangelnde Klärung des Sachverhalts vor. Das Baurekursgericht

führte aus, dass sich aus den Akten und insbesondere aus den Planunterlagen

nicht ergebe, welche Flächen auf dem Baugrundstück bisher als Parkfelder

ausgeschieden und als bewilligt zu betrachten seien. Auch der durchgeführte

Augenschein habe keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht. Zwar entsprächen die

Platzverhältnisse in der Garage nicht den Anforderungen der einschlägigen

VSS-Normen an eine Doppelgarage. Allerdings könnten zwei kleine Autos wohl in

der Garage abgestellt werden, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass

die Garage seinerzeit als Doppelgarage bewilligt worden sei. Die Baubewilligungsbehörde

gehe von einem offenen und einem gedeckten Parkplatz in der Garage aus. Aus

verfahrensökonomischen Gründen sei davon abzusehen, die Angelegenheit an die

Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen, mit der Aufforderung, den

letztbewilligten Zustand weiter abzuklären bzw. auszuweisen. Es erscheine als

ausreichend und angezeigt, die angefochtene Baubewilligung mit einer Auflage zu

ergänzen, wonach die Garage als Einzelgarage zu nutzen sei und mit Ausnahme des

Flächenbereichs entlang der westlichen Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 04

auf eine Parkierung im Einfahrtsbereich der Garage zu verzichten sei.

Gleichzeitig verpflichtete das Baurekursgericht die Bauherrschaft, vor

Baubeginn diesbezüglich angepasste Planunterlagen mit entsprechenden

Parkfeldmarkierungen einzureichen und bewilligen zu lassen.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mit der

statuierten Auflage ist erstellt, dass die Vorinstanzen von zwei bewilligten

Abstellplätzen auf dem Baugrundstück ausgehen, einer in der Garage und einer

auf deren Vorplatz. Ausserdem ist rechtlich gesichert, dass die Garage nicht

als Doppelgarage genutzt und auf dem Vorplatz zur Garage lediglich ein Fahrzeug

abgestellt werden darf. Eine Rückweisung an die Baubewilligungsbehörde erweist

sich unter diesen Umständen als nicht erforderlich. Inwiefern den

Beschwerdeführenden aus diesem Vorgehen ein Nachteil entstehen sollte, ist

nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Es besteht insbesondere

keine Veranlassung, der Bauherrschaft bereits im Vorfeld zu unterstellen, dass

sie sich nicht an die Auflage halten wird.

3.3

Schliesslich

bemängeln die Beschwerdeführenden erneut die Verkehrssicherheit des

Abstellplatzes bzw. der Ausfahrt in die E-Strasse.

Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die

gesetzlichen Anforderungen an die streitbetroffene Ausfahrt angeführt.

Ausserdem hat sie auf den der Baubewilligungsbehörde zustehenden

Ermessensspielraum bei der Beurteilung örtlicher Verhältnisse im Zusammenhang

mit der Verkehrssicherheit im Allgemeinen und beim Abweichen von den

Anforderungen der massgeblichen Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni

1983.

(VSiV) bzw. von den Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember

1987.

(Zugangsnormalien) im Speziellen hingewiesen. Auf diese zutreffenden

Erwägungen kann verwiesen werden. Ausserdem hat die Rekursinstanz folgende

tatsächliche Erkenntnisse des Augenscheins aufgeführt: Bei der E-Strasse

zwischen der F-Strasse und der G-Strasse handle es sich um eine quartierinterne,

weitgehend ca. 5 m breite Strasse, die nur der Erschliessung weniger

Grundstücke diene. Die Strasse gestalte sich trotz des leichten Anstiegs gegen

Osten und des etwas kurvigen Verlaufs grundsätzlich übersichtlich. Zu

berücksichtigen sei ausserdem die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Hinsichtlich der Sicht nach links sei von einem genügend grossen Sichtfeld und

damit – im Zusammenhang mit der tiefen Geschwindigkeit der Fahrzeuge – von

keinen verkehrsgefährdenden Situationen auszugehen. Für den neuen Parkplatz

verlassende Fahrzeuge verbleibe genügend Zeit, um auf herannahende Fahrzeuge zu

reagieren. Dies gelte auch hinsichtlich der aus der Tiefgarage der Siedlung H

ausfahrenden Fahrzeuge. Die Tiefgaragenausfahrt befinde sich zum

streitbetroffenen Parkplatz leicht versetzt und in dessen vollem Blickbereich.

Nach rechts präsentiere sich die E-Strasse absolut gradlinig. Die Sicht werde

lediglich durch die Hecken auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden

behindert. Entsprechend hat die Vorinstanz die Baubewilligung mit einer

zusätzlichen Auflage ergänzt, wonach die Bauherrschaft verpflichtet wird, vor

Baubeginn den östlichen Sichtbereich bei der geplanten Ausfahrt auf dem

anstossenden Grundstück Kat.-Nr. 03 durch die örtliche Baubehörde

festlegen zu lassen. Im Weiteren hat die Bauherrschaft für die Freihaltung des

Sichtbereichs besorgt zu sein.

Der vorinstanzlichen Würdigung der Verkehrssicherheit der

strittigen Ausfahrt ist beizupflichten. Die Ausfahrt ist unter

Verkehrssicherheitsaspekten – insbesondere unter Gewährleistung der Freihaltung

des östlichen Sichtbereichs – als völlig unproblematisch zu beurteilen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bietet Art. 75 Abs. 1

BZO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Statuierung einer Auflage

zur Freihaltung des Sichtbereichs einer Ausfahrt. Die Frage des

Strassenabstands von Bepflanzungen bzw. der zulässigen Höhe beantwortet sich im

Kanton Zürich grundsätzlich nach der Strassenabstandsverordnung (StrAV) vom 19. April

1978.

Danach sind auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen

und Ausfahrten Sichtbereiche gemäss dem Verordnungsanhang freizuhalten. In

diesen Sichtbereichen dürfen Pflanzen eine Höhe von 0,8 m nicht

überschreiten. Der Grundeigentümer kann die Grenze des Sichtbereichs bei

Gemeindestrassen durch die örtliche Baubehörde unentgeltlich bestimmen lassen

(vgl. § 16 StrAV). Da die Strassenabstandsverordnung für die Städte Zürich

und Winterthur keine Geltung hat (vgl. § 1 Abs. 1 StrAV), sind

in diesen Gemeinden die entsprechenden Regelungen in den Bauordnungen

enthalten. Entsprechend sieht Art. 75 Abs. 1 BZO vor, dass Pflanzen

gegenüber Strassen grundsätzlich keinen Abstandsvorschriften unterliegen. Sie

dürfen jedoch die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Der Vorinstanz ist darin

beizupflichten, dass die Baubewilligungsbehörde diese Vorschrift zu vollziehen

und gegebenenfalls die nötigen Anordnungen zu treffen hat. Dies stellen denn

die Beschwerdeführenden auch nicht infrage.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren die gestalterische Beurteilung der beiden

geplanten Bauten und rügen, das Bauvorhaben erfülle die Anforderungen an eine

befriedigende Gesamtwirkung gemäss § 238 Abs. 1 PBG nicht. Sie

beanstanden insbesondere die Beurteilung des baulichen Umfelds durch die

Vorinstanzen und bringen vor, die vom Baurekursgericht herangezogenen Beispiele

seien mit der vorliegenden "Berliner Mauer" nicht vergleichbar.

Optisch führe das Bauvorhaben zu einer 26 Meter langen und 4,5 bzw. 3 m hohen

Mauer, welche die für das Quartier typischen, offenen Gärten, welche teilweise

nicht einmal über Gartenzäune verfügten, optisch durchbreche und von einer

"Wagenburg-Mentalität" sowie fehlender gestalterischer Sensibilität

und Beurteilungskompetenz zeuge.

4.2

Gemäss § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach

ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich

aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur

bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung

zu beurteilen (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März

2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 810;

BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014,

VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt

die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den

ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober

2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid

1C_358/2017 vom 5. September 2018 fest, dass das Baurekursgericht nicht

bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es

unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische

Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238

PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und

Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr

Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar, und damit willkürlich ist.

Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei

vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem

Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip

und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGr, 5. September 2018,

1C_358/2017, E. 3.6).

4.3

Die

Vorinstanz weist vorab auf den baulich heterogenen Quartiercharakter hin. Diese

Feststellung wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten und im Übrigen

durch die Augenscheinfotos bestätigt. Das Baurekursgericht räumt indessen ein,

dass der rückwärtige Gartenbereich des Baugrundstücks sowie der benachbarten

Parzellen entlang der E-Strasse bisher offengehalten wurde. Allerdings weisen

die Vorinstanzen auch darauf hin, dass im Quartier verschiedentlich Bauten mit

Anbauten im rückwärtigen Gartenbereich vorhanden sind, was die Fotos des

Augenscheins ebenfalls zu bestätigen vermögen. Weshalb die von der

Baubewilligungsbehörde schon im Rekursverfahren angeführten Liegenschaften I-Weg

05, I-Weg 06 sowie F-Strasse 07 und 08 nicht als Beispiele für Wohnhäuser

mit Anbauten im rückwärtigen Gartenbereich taugen sollen, ist nicht

ersichtlich. Dass diese beispielhaft angeführten Anbauten von ihrer

Gebäudelänge her nicht mit dem geplanten Vorhaben übereinstimmen, vermag an der

zutreffenden Feststellung, dass Anbauten im rückwärtigen Gartenbereich durchaus

zur Quartierstruktur gehören, nichts zu ändern.

Ebenfalls zutreffend und im Übrigen unbestritten ist ferner

die Feststellung des Baurekursgerichts, dass die Materialwahl durch die

Bauherrschaft mit Zurückhaltung erfolgte. Zutreffend ist ferner, dass die Optik

nicht nur aus einem Blickwinkel, sondern gesamtheitlich zu beurteilen ist. Die

beiden Baukörper sind seitlich versetzt und bilden keine "Mauer", wie

dies die Beschwerdeführenden geltend machen. Die versetzte Anordnung von Remise

und Pavillon ist im Übrigen auch aus Sicht der Beschwerdeführenden erkennbar.

Anzufügen ist schliesslich, dass das Baugrundstück einer

Wohnzone zugewiesen ist. Aufgrund dieser Zonierung besteht grundsätzlich kein

Anspruch der Grundeigentümer auf Erhaltung einer einheitlichen

Überbauungsstruktur bzw. einer einheitlichen Gartengestaltung mit offenen

rückwärtigen Gartenräumen, wie dies etwa in Quartiererhaltungs- oder Kernzonen

der Fall sein kann. Die Vorschrift von § 238 Abs. 1 PBG erfordert

Rücksichtnahme auf die bauliche und landschaftliche Umgebung. Sie bietet aber

keine gesetzliche Grundlage für die Forderung einer einheitlichen Überbauung

oder Umgebungsgestaltung. Die zulässige Gebäudelänge in der fraglichen Zone

beträgt 40 m (Art. 54 Abs. 1 BZO). Eine Neubaute auf dem

Baugrundstück könnte die Länge von Remise, Pavillon und bestehendem Wohnhaus

noch deutlich überschreiten.

4.4

Zusammenfassend

ist die Beurteilung der Vorinstanz, wonach das Bauvorhaben eine befriedigende

Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG erreiche, nicht zu

beanstanden, sodass sich die diesbezügliche Rüge als unberechtigt erweist.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden wenden sich schliesslich gegen das im Pavillon geplante

Cheminée. In formeller Hinsicht bemängeln sie, dass in den Planunterlagen der

Planauflage noch kein Cheminée eingezeichnet gewesen sei. Dieses sei zum ersten

Mal in der Baubewilligung erwähnt worden. In dieser Ungereimtheit sei ein

Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken. Die Beschwerdeführenden machen geltend,

dass das Cheminée zu gesundheitsschädlichen Feinstaubemissionen führe. Da der

Pavillon nur eingeschossig sei und eine Kaminhöhe von lediglich 1,50 m über

dessen Flachdach verlangt werde, sei davon auszugehen, dass die Abgase bei

vorherrschender Windrichtung West-Ost direkt auf Höhe ihres

Schlafzimmerfensters und der daran anschliessenden Terrasse sowie des

Küchenbereichs gelangen würden. Verstärkend wirke die topographische Situation.

Das Umweltschutzgesetz verlange, dass schädliche Einwirkungen im Rahmen der

Vorsorge bereits an der Quelle zu begrenzen seien. Unnötige Immissionen seien

gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu vermeiden. Die Beschwerdeführenden

verweisen auf Empfehlungen des Bundesamts für Umweltschutz und beanstanden die

geforderte Kaminhöhe von 1,50 m sowie den Abstand des Kamins zu den

benachbarten Schlaf- bzw. Wohnräumen. Als Beleg für die bei Westwind

resultierende Rauchfahne reichten die Beschwerdeführenden ein Video zu den

Akten, welches die Rauchfahne auf dem Nachbargebäude südlich ihres Wohnhauses

bei Westwind zeige.

5.2

Vorab

erweist sich der Einwand der Beschwerdeführenden, das Cheminée sei in der

Baueingabe nicht enthalten gewesen, als unzutreffend. Im Baueingabeplan vom 26. März

2018.

ist der Kamin eingezeichnet und mit "Ofen" beschriftet.

5.3

Hinsichtlich

der allgemeinen bundesrechtlichen Vorgaben kann vollumfänglich auf die

zutreffenden Ausführungen des Baurekursgerichts verwiesen werden. Einschlägig

ist im vorliegenden Zusammenhang Art. 6 Abs. 2 der

Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV), welcher besagt, dass

Emissionen durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen.

Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV hat das Bundesamt für

Umwelt (BAFU, vormals BUWAL) Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über

Dach herausgegeben, welche angeben, welche Kaminhöhe im Sinn von Art. 6 Abs. 2

LRV für eine Ableitung der Emissionen über Dach erforderlich ist. Im Kanton

Zürich hat der Gesetzgeber diese Empfehlungen im Anhang der Besonderen

Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) als zu beachtende Richtlinie

erklärt (vgl. Ziffer 2.25 Anhang BBV I, im Folgenden: Richtlinie BAFU).

Gemäss dieser Richtlinie muss die Kaminmündung bei kleinen Feuerungsanlagen,

wozu das streitbetroffene Cheminée unbestrittenermassen gehört, Flachdächer um

mindestens 1,50 m überragen (Ziffer 3.2 Abs. 1 lit. b

Richtlinie BAFU). Wenn sich Kaminmündungen von kleinen Holzfeuerungsanlagen

näher als 10 m zu höheren Nachbargebäuden befinden, sind die

Nachbargebäude für die Mindesthöhe massgebend (vgl. Ziffer 3.2 Abs. 3

Richtlinie BAFU). In begründeten Fällen kann die Behörde höhere Kamine

verlangen, beispielsweise bei besonderen Gebäudeformen, besonderen

Überbauungssituationen mit ungleichen Gebäudehöhen oder Terrassensiedlungen,

bei tiefen Abgastemperaturen oder in unebenem Gelände (vgl. Ziffer 7

Richtlinie BAFU).

Die angefochtene Baubewilligung sieht entsprechend der

Richtlinie BAFU nebenbestimmungsweise vor, dass die Kaminmündung des Cheminées

das Flachdach des Pavillons um 1,50 m zu überragen habe und dem

Baupolizeiamt vor Baubeginn diesbezüglich geänderte Ansichtspläne zur

Bewilligung eingereicht werden müssen. Da die Distanz zwischen der Kaminmündung

und dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden mindestens 18 m beträgt, gelangt Ziffer 3.2

Abs. 3 der Richtlinie BAFU unbestrittenermassen nicht zur Anwendung. Damit

genügt die geforderte Kaminhöhe den Anforderungen der Richtlinie. Ein

besonderer Ausnahmefall, welcher nach einem höheren Kamin im Sinn von deren Ziffer 7

verlangen würde, liegt nicht vor. Die Vorinstanzen weisen in zutreffender Weise

auf den grossen Luftkorridor zwischen dem Pavillon und den Wohnräumen der

Beschwerdeführenden hin. Dieser beträgt mit 18 bis 19 m beinahe doppelt so

viel wie der Mindestabstand von 10 m. Die Beurteilung der Vorinstanzen,

welche trotz des vom Baugrundstück in östlicher Richtung leicht ansteigenden

Geländes nicht von übermässigen Immissionen auf das Wohnhaus der

Beschwerdeführenden ausgehen, ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt umso

mehr, als das Baurekursgericht einen Augenschein durchgeführt und sich vor Ort

ein Bild der räumlichen Verhältnisse und insbesondere des Geländeverlaufs

gemacht hat. Das von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegte Video veranlasst

zu keinem anderen Schluss.

Anzufügen ist, dass die umweltschutzrechtlichen

Vorschriften vor schädlichen und lästigen Einwirkungen schützen.

Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, sind frühzeitig zu

begrenzen (vgl. Art. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober

1983, USG). Nicht ableiten lässt sich aus dem Umweltschutzrecht hingegen ein

Anspruch auf absoluten Schutz vor sämtlichen Immissionen. Hinzunehmen sind in

einer Wohnzone geringfügige Störungen, welche regelmässig mit einer erlaubten

Nutzung in der fraglichen Zone zusammenhängen. Hält ein Cheminée die Vorgaben

der Richtlinie BAFU ein, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die damit

verbundenen Immissionen als geringfügig zu qualifizieren und zu tolerieren

sind.

Zusammenfassend erweist sich auch diese Rüge als

unbegründet.

6.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die angefochtene

Baubewilligung sowie der Entscheid des Baurekursgerichts sind zu bestätigen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem

Verfahrensausgang nicht zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …