VB.2019.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00087
23. Oktober 2019Deutsch17 min
(URT.2019.21187)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00087
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
2. Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch Stadt
Winterthur Baupolizeiamt Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 erteilte der
Bauausschuss Winterthur D und C die Baubewilligung für die Erstellung eines
Pavillons, einer Remise und eines Besucherparkplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der E-Strasse 02 in Winterthur.
Erwägungen
II.
Den dagegen von B und A am 30. Juli 2018 erhobenen
Rekurs hiess das Baurekursgericht Zürich mit Entscheid vom 10. Januar 2019
teilweise gut und ergänzte den angefochtenen Beschluss des Bauausschusses
Winterthur mit folgender Auflage:
"Vor Baubeginn ist der örtliche Sichtbereich bei der geplanten
Ausfahrt auf dem anstossenden Grundstück Kat.-Nr. 03 durch die örtliche
Baubehörde festlegen zu lassen. Die Bauherrschaft hat für die Freihaltung des
östlichen Sichtbereichs besorgt zu sein.
Die
Garage ist als Einzelparkplatzgarage zu nutzen und mit Ausnahme des
Flächenbereichs entlang der westlichen Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 04
ist auf eine Parkierung im Einfahrtsbereich der Garage zu verzichten. Vor
Baubeginn hat die Bauherrschaft diesbezüglich angepasste Pläne mit
entsprechenden Parkfeldmarkierungen einzureichen und bewilligen zu
lassen."
Im Übrigen wies das Baurekursgericht Zürich den Rekurs ab,
soweit es darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben B und A mit Eingabe vom 7. Februar
2019.
beim Verwaltungsgericht Zürich Beschwerde mit den Anträgen, es seien der
angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Januar 2019 sowie die
Baubewilligung des Bauausschusses Winterthur vom 20. Juni 2018 aufzuheben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 erklärte die
Gebäudeversicherung Kanton Zürich den Verzicht auf eine Stellungnahme. Das
Baurekursgericht beantragte am 21. Februar 2019 ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 beantragte
die Bauherrschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Am 12. März 2019 erstattete
die Baubewilligungsbehörde ihre Vernehmlassung mit dem Antrag, es sei die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden.
Mit Eingabe vom 23. März 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zu den
Eingaben der Gegenparteien Stellung und hielten ausdrücklich an ihren Anträgen
fest. Auch die Bauherrschaft wiederholte ihre Anträge mit Duplik vom 2. April
2019.
Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden am 2. Mai 2019 Stellung. Die
Bauherrschaft reichte am 15. Mai 2019 eine Stellungnahme ein. Eine weitere
Eingabe der Beschwerdeführenden erfolgte am 5. Juni 2019. Die
Baubewilligungsbehörde verzichtete am 14. Juni 2019 ausdrücklich auf eine
weitere Stellungnahme. Eine letzte Eingabe der Beschwerdeführenden erfolgte am
3.
Juli 2019. Mit Eingaben vom 10. bzw. 15. Juli 2019
verzichteten sowohl die Bauherrschaft als auch die Baubewilligungsbehörde auf
weitere Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zu Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden
Bau- und Zonenordnung von Winterthur (BZO) in der Wohnzone W2/1,2. Es ist
mit einem Wohnhaus und einem Gartengebäude überstellt. Die Grundeigentümer
planen die Erstellung eines Pavillons für Büronutzung und Gäste sowie einer
Remise für Velos und Gartengeräte. Ausserdem soll im nordöstlichen Bereich des
Grundstücks ein zusätzlicher Besucherabstellplatz entstehen. Die
Beschwerdeführenden sind Eigentümer der im Osten an das Baugrundstück
angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden wenden sich zunächst gegen den zusätzlichen
Besucherabstellplatz. Sie machen geltend, gemäss geltender
"Vorgartenpraxis" dürfe nur ein Drittel des Vorgartens für
Verkehrsfläche, d. h.
für Zufahrten und Abstellplätze, genutzt werden. Dieser Drittel werde bereits
durch die Einfahrt zur bestehenden Doppelgarage mit einer Breite von 9,40 m
ausgeschöpft. Mit dem zusätzlichen Parkplatz resultiere eine Überschreitung der
Drittelsregel um 50 %. Wenn man nur einen Hauszugang in Abzug bringe,
betrage die Überschreitung sogar 60 %. Der Bauausschuss und die
Bauherrschaft seien fälschlicherweise von der Breite der bestehenden Einfahrt
beim Garagentor (6,30 m) ausgegangen. Dies sei klarerweise falsch; massgebend
sei die Strassenanstosslänge der Vorgartenöffnung, welche im Bereich der Garage
9,40 m betrage.
Das Baurekursgericht ist auf diese Rüge nicht eingetreten mit
der Begründung, sie sei erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels erhoben
worden und damit verspätet. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies nicht. Sie
wenden sich vielmehr gegen die – vom Baurekursgericht lediglich bemerkungsweise
angefügten – materiell-rechtlichen Überlegungen, wonach die Beurteilung durch
die Baubewilligungsbehörde nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden
wäre, wenn auf die Frage einzutreten wäre.
Dass die Vorinstanz auf die Rüge nicht eingetreten ist, ist
nicht zu beanstanden. Sie wurde in der Tat erst in der Replik vom 6. Oktober
2018.
erhoben. Gründe, weshalb die Vorinstanz trotz Verspätung auf diese
Einwände hätte eintreten müssen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht
geltend gemacht.
3.2
Nach
Auffassung der Beschwerdeführenden verstösst die Bewilligung eines weiteren
Abstellplatzes ausserdem gegen Sinn und Zweck der Parkplatzverordnung der Stadt
Winterthur, da heute bereits drei Parkplätze auf dem Baugrundstück vorhanden
seien und keine weiteren Parkplätze zulässig seien.
Die Parteien und die Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon
aus, dass nach den massgeblichen Vorschriften und Richtlinien auf dem
Baugrundstück drei Abstellplätze zulässig sind. Strittig ist hingegen die
Anzahl der aktuell bestehenden Abstellplätze auf dem Baugrundstück und dabei
insbesondere die Frage, ob es sich bei der bestehenden Garage um eine Einzel-
oder eine Doppelgarage handle. Die Beschwerdeführenden werfen den Vorinstanzen
diesbezüglich eine mangelnde Klärung des Sachverhalts vor. Das Baurekursgericht
führte aus, dass sich aus den Akten und insbesondere aus den Planunterlagen
nicht ergebe, welche Flächen auf dem Baugrundstück bisher als Parkfelder
ausgeschieden und als bewilligt zu betrachten seien. Auch der durchgeführte
Augenschein habe keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht. Zwar entsprächen die
Platzverhältnisse in der Garage nicht den Anforderungen der einschlägigen
VSS-Normen an eine Doppelgarage. Allerdings könnten zwei kleine Autos wohl in
der Garage abgestellt werden, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass
die Garage seinerzeit als Doppelgarage bewilligt worden sei. Die Baubewilligungsbehörde
gehe von einem offenen und einem gedeckten Parkplatz in der Garage aus. Aus
verfahrensökonomischen Gründen sei davon abzusehen, die Angelegenheit an die
Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen, mit der Aufforderung, den
letztbewilligten Zustand weiter abzuklären bzw. auszuweisen. Es erscheine als
ausreichend und angezeigt, die angefochtene Baubewilligung mit einer Auflage zu
ergänzen, wonach die Garage als Einzelgarage zu nutzen sei und mit Ausnahme des
Flächenbereichs entlang der westlichen Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 04
auf eine Parkierung im Einfahrtsbereich der Garage zu verzichten sei.
Gleichzeitig verpflichtete das Baurekursgericht die Bauherrschaft, vor
Baubeginn diesbezüglich angepasste Planunterlagen mit entsprechenden
Parkfeldmarkierungen einzureichen und bewilligen zu lassen.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mit der
statuierten Auflage ist erstellt, dass die Vorinstanzen von zwei bewilligten
Abstellplätzen auf dem Baugrundstück ausgehen, einer in der Garage und einer
auf deren Vorplatz. Ausserdem ist rechtlich gesichert, dass die Garage nicht
als Doppelgarage genutzt und auf dem Vorplatz zur Garage lediglich ein Fahrzeug
abgestellt werden darf. Eine Rückweisung an die Baubewilligungsbehörde erweist
sich unter diesen Umständen als nicht erforderlich. Inwiefern den
Beschwerdeführenden aus diesem Vorgehen ein Nachteil entstehen sollte, ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Es besteht insbesondere
keine Veranlassung, der Bauherrschaft bereits im Vorfeld zu unterstellen, dass
sie sich nicht an die Auflage halten wird.
3.3
Schliesslich
bemängeln die Beschwerdeführenden erneut die Verkehrssicherheit des
Abstellplatzes bzw. der Ausfahrt in die E-Strasse.
Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die
gesetzlichen Anforderungen an die streitbetroffene Ausfahrt angeführt.
Ausserdem hat sie auf den der Baubewilligungsbehörde zustehenden
Ermessensspielraum bei der Beurteilung örtlicher Verhältnisse im Zusammenhang
mit der Verkehrssicherheit im Allgemeinen und beim Abweichen von den
Anforderungen der massgeblichen Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni
1983.
(VSiV) bzw. von den Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember
1987.
(Zugangsnormalien) im Speziellen hingewiesen. Auf diese zutreffenden
Erwägungen kann verwiesen werden. Ausserdem hat die Rekursinstanz folgende
tatsächliche Erkenntnisse des Augenscheins aufgeführt: Bei der E-Strasse
zwischen der F-Strasse und der G-Strasse handle es sich um eine quartierinterne,
weitgehend ca. 5 m breite Strasse, die nur der Erschliessung weniger
Grundstücke diene. Die Strasse gestalte sich trotz des leichten Anstiegs gegen
Osten und des etwas kurvigen Verlaufs grundsätzlich übersichtlich. Zu
berücksichtigen sei ausserdem die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Hinsichtlich der Sicht nach links sei von einem genügend grossen Sichtfeld und
damit – im Zusammenhang mit der tiefen Geschwindigkeit der Fahrzeuge – von
keinen verkehrsgefährdenden Situationen auszugehen. Für den neuen Parkplatz
verlassende Fahrzeuge verbleibe genügend Zeit, um auf herannahende Fahrzeuge zu
reagieren. Dies gelte auch hinsichtlich der aus der Tiefgarage der Siedlung H
ausfahrenden Fahrzeuge. Die Tiefgaragenausfahrt befinde sich zum
streitbetroffenen Parkplatz leicht versetzt und in dessen vollem Blickbereich.
Nach rechts präsentiere sich die E-Strasse absolut gradlinig. Die Sicht werde
lediglich durch die Hecken auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden
behindert. Entsprechend hat die Vorinstanz die Baubewilligung mit einer
zusätzlichen Auflage ergänzt, wonach die Bauherrschaft verpflichtet wird, vor
Baubeginn den östlichen Sichtbereich bei der geplanten Ausfahrt auf dem
anstossenden Grundstück Kat.-Nr. 03 durch die örtliche Baubehörde
festlegen zu lassen. Im Weiteren hat die Bauherrschaft für die Freihaltung des
Sichtbereichs besorgt zu sein.
Der vorinstanzlichen Würdigung der Verkehrssicherheit der
strittigen Ausfahrt ist beizupflichten. Die Ausfahrt ist unter
Verkehrssicherheitsaspekten – insbesondere unter Gewährleistung der Freihaltung
des östlichen Sichtbereichs – als völlig unproblematisch zu beurteilen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bietet Art. 75 Abs. 1
BZO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Statuierung einer Auflage
zur Freihaltung des Sichtbereichs einer Ausfahrt. Die Frage des
Strassenabstands von Bepflanzungen bzw. der zulässigen Höhe beantwortet sich im
Kanton Zürich grundsätzlich nach der Strassenabstandsverordnung (StrAV) vom 19. April
1978.
Danach sind auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen
und Ausfahrten Sichtbereiche gemäss dem Verordnungsanhang freizuhalten. In
diesen Sichtbereichen dürfen Pflanzen eine Höhe von 0,8 m nicht
überschreiten. Der Grundeigentümer kann die Grenze des Sichtbereichs bei
Gemeindestrassen durch die örtliche Baubehörde unentgeltlich bestimmen lassen
(vgl. § 16 StrAV). Da die Strassenabstandsverordnung für die Städte Zürich
und Winterthur keine Geltung hat (vgl. § 1 Abs. 1 StrAV), sind
in diesen Gemeinden die entsprechenden Regelungen in den Bauordnungen
enthalten. Entsprechend sieht Art. 75 Abs. 1 BZO vor, dass Pflanzen
gegenüber Strassen grundsätzlich keinen Abstandsvorschriften unterliegen. Sie
dürfen jedoch die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Der Vorinstanz ist darin
beizupflichten, dass die Baubewilligungsbehörde diese Vorschrift zu vollziehen
und gegebenenfalls die nötigen Anordnungen zu treffen hat. Dies stellen denn
die Beschwerdeführenden auch nicht infrage.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren die gestalterische Beurteilung der beiden
geplanten Bauten und rügen, das Bauvorhaben erfülle die Anforderungen an eine
befriedigende Gesamtwirkung gemäss § 238 Abs. 1 PBG nicht. Sie
beanstanden insbesondere die Beurteilung des baulichen Umfelds durch die
Vorinstanzen und bringen vor, die vom Baurekursgericht herangezogenen Beispiele
seien mit der vorliegenden "Berliner Mauer" nicht vergleichbar.
Optisch führe das Bauvorhaben zu einer 26 Meter langen und 4,5 bzw. 3 m hohen
Mauer, welche die für das Quartier typischen, offenen Gärten, welche teilweise
nicht einmal über Gartenzäune verfügten, optisch durchbreche und von einer
"Wagenburg-Mentalität" sowie fehlender gestalterischer Sensibilität
und Beurteilungskompetenz zeuge.
4.2
Gemäss § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach
ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich
aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur
bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung
zu beurteilen (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März
2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 810;
BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende
bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014,
VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt
die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den
ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober
2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid
1C_358/2017 vom 5. September 2018 fest, dass das Baurekursgericht nicht
bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es
unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische
Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238
PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und
Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr
Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar, und damit willkürlich ist.
Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei
vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem
Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip
und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGr, 5. September 2018,
1C_358/2017, E. 3.6).
4.3
Die
Vorinstanz weist vorab auf den baulich heterogenen Quartiercharakter hin. Diese
Feststellung wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten und im Übrigen
durch die Augenscheinfotos bestätigt. Das Baurekursgericht räumt indessen ein,
dass der rückwärtige Gartenbereich des Baugrundstücks sowie der benachbarten
Parzellen entlang der E-Strasse bisher offengehalten wurde. Allerdings weisen
die Vorinstanzen auch darauf hin, dass im Quartier verschiedentlich Bauten mit
Anbauten im rückwärtigen Gartenbereich vorhanden sind, was die Fotos des
Augenscheins ebenfalls zu bestätigen vermögen. Weshalb die von der
Baubewilligungsbehörde schon im Rekursverfahren angeführten Liegenschaften I-Weg
05, I-Weg 06 sowie F-Strasse 07 und 08 nicht als Beispiele für Wohnhäuser
mit Anbauten im rückwärtigen Gartenbereich taugen sollen, ist nicht
ersichtlich. Dass diese beispielhaft angeführten Anbauten von ihrer
Gebäudelänge her nicht mit dem geplanten Vorhaben übereinstimmen, vermag an der
zutreffenden Feststellung, dass Anbauten im rückwärtigen Gartenbereich durchaus
zur Quartierstruktur gehören, nichts zu ändern.
Ebenfalls zutreffend und im Übrigen unbestritten ist ferner
die Feststellung des Baurekursgerichts, dass die Materialwahl durch die
Bauherrschaft mit Zurückhaltung erfolgte. Zutreffend ist ferner, dass die Optik
nicht nur aus einem Blickwinkel, sondern gesamtheitlich zu beurteilen ist. Die
beiden Baukörper sind seitlich versetzt und bilden keine "Mauer", wie
dies die Beschwerdeführenden geltend machen. Die versetzte Anordnung von Remise
und Pavillon ist im Übrigen auch aus Sicht der Beschwerdeführenden erkennbar.
Anzufügen ist schliesslich, dass das Baugrundstück einer
Wohnzone zugewiesen ist. Aufgrund dieser Zonierung besteht grundsätzlich kein
Anspruch der Grundeigentümer auf Erhaltung einer einheitlichen
Überbauungsstruktur bzw. einer einheitlichen Gartengestaltung mit offenen
rückwärtigen Gartenräumen, wie dies etwa in Quartiererhaltungs- oder Kernzonen
der Fall sein kann. Die Vorschrift von § 238 Abs. 1 PBG erfordert
Rücksichtnahme auf die bauliche und landschaftliche Umgebung. Sie bietet aber
keine gesetzliche Grundlage für die Forderung einer einheitlichen Überbauung
oder Umgebungsgestaltung. Die zulässige Gebäudelänge in der fraglichen Zone
beträgt 40 m (Art. 54 Abs. 1 BZO). Eine Neubaute auf dem
Baugrundstück könnte die Länge von Remise, Pavillon und bestehendem Wohnhaus
noch deutlich überschreiten.
4.4
Zusammenfassend
ist die Beurteilung der Vorinstanz, wonach das Bauvorhaben eine befriedigende
Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG erreiche, nicht zu
beanstanden, sodass sich die diesbezügliche Rüge als unberechtigt erweist.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden wenden sich schliesslich gegen das im Pavillon geplante
Cheminée. In formeller Hinsicht bemängeln sie, dass in den Planunterlagen der
Planauflage noch kein Cheminée eingezeichnet gewesen sei. Dieses sei zum ersten
Mal in der Baubewilligung erwähnt worden. In dieser Ungereimtheit sei ein
Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken. Die Beschwerdeführenden machen geltend,
dass das Cheminée zu gesundheitsschädlichen Feinstaubemissionen führe. Da der
Pavillon nur eingeschossig sei und eine Kaminhöhe von lediglich 1,50 m über
dessen Flachdach verlangt werde, sei davon auszugehen, dass die Abgase bei
vorherrschender Windrichtung West-Ost direkt auf Höhe ihres
Schlafzimmerfensters und der daran anschliessenden Terrasse sowie des
Küchenbereichs gelangen würden. Verstärkend wirke die topographische Situation.
Das Umweltschutzgesetz verlange, dass schädliche Einwirkungen im Rahmen der
Vorsorge bereits an der Quelle zu begrenzen seien. Unnötige Immissionen seien
gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu vermeiden. Die Beschwerdeführenden
verweisen auf Empfehlungen des Bundesamts für Umweltschutz und beanstanden die
geforderte Kaminhöhe von 1,50 m sowie den Abstand des Kamins zu den
benachbarten Schlaf- bzw. Wohnräumen. Als Beleg für die bei Westwind
resultierende Rauchfahne reichten die Beschwerdeführenden ein Video zu den
Akten, welches die Rauchfahne auf dem Nachbargebäude südlich ihres Wohnhauses
bei Westwind zeige.
5.2
Vorab
erweist sich der Einwand der Beschwerdeführenden, das Cheminée sei in der
Baueingabe nicht enthalten gewesen, als unzutreffend. Im Baueingabeplan vom 26. März
2018.
ist der Kamin eingezeichnet und mit "Ofen" beschriftet.
5.3
Hinsichtlich
der allgemeinen bundesrechtlichen Vorgaben kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Ausführungen des Baurekursgerichts verwiesen werden. Einschlägig
ist im vorliegenden Zusammenhang Art. 6 Abs. 2 der
Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV), welcher besagt, dass
Emissionen durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen.
Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV hat das Bundesamt für
Umwelt (BAFU, vormals BUWAL) Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über
Dach herausgegeben, welche angeben, welche Kaminhöhe im Sinn von Art. 6 Abs. 2
LRV für eine Ableitung der Emissionen über Dach erforderlich ist. Im Kanton
Zürich hat der Gesetzgeber diese Empfehlungen im Anhang der Besonderen
Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) als zu beachtende Richtlinie
erklärt (vgl. Ziffer 2.25 Anhang BBV I, im Folgenden: Richtlinie BAFU).
Gemäss dieser Richtlinie muss die Kaminmündung bei kleinen Feuerungsanlagen,
wozu das streitbetroffene Cheminée unbestrittenermassen gehört, Flachdächer um
mindestens 1,50 m überragen (Ziffer 3.2 Abs. 1 lit. b
Richtlinie BAFU). Wenn sich Kaminmündungen von kleinen Holzfeuerungsanlagen
näher als 10 m zu höheren Nachbargebäuden befinden, sind die
Nachbargebäude für die Mindesthöhe massgebend (vgl. Ziffer 3.2 Abs. 3
Richtlinie BAFU). In begründeten Fällen kann die Behörde höhere Kamine
verlangen, beispielsweise bei besonderen Gebäudeformen, besonderen
Überbauungssituationen mit ungleichen Gebäudehöhen oder Terrassensiedlungen,
bei tiefen Abgastemperaturen oder in unebenem Gelände (vgl. Ziffer 7
Richtlinie BAFU).
Die angefochtene Baubewilligung sieht entsprechend der
Richtlinie BAFU nebenbestimmungsweise vor, dass die Kaminmündung des Cheminées
das Flachdach des Pavillons um 1,50 m zu überragen habe und dem
Baupolizeiamt vor Baubeginn diesbezüglich geänderte Ansichtspläne zur
Bewilligung eingereicht werden müssen. Da die Distanz zwischen der Kaminmündung
und dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden mindestens 18 m beträgt, gelangt Ziffer 3.2
Abs. 3 der Richtlinie BAFU unbestrittenermassen nicht zur Anwendung. Damit
genügt die geforderte Kaminhöhe den Anforderungen der Richtlinie. Ein
besonderer Ausnahmefall, welcher nach einem höheren Kamin im Sinn von deren Ziffer 7
verlangen würde, liegt nicht vor. Die Vorinstanzen weisen in zutreffender Weise
auf den grossen Luftkorridor zwischen dem Pavillon und den Wohnräumen der
Beschwerdeführenden hin. Dieser beträgt mit 18 bis 19 m beinahe doppelt so
viel wie der Mindestabstand von 10 m. Die Beurteilung der Vorinstanzen,
welche trotz des vom Baugrundstück in östlicher Richtung leicht ansteigenden
Geländes nicht von übermässigen Immissionen auf das Wohnhaus der
Beschwerdeführenden ausgehen, ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt umso
mehr, als das Baurekursgericht einen Augenschein durchgeführt und sich vor Ort
ein Bild der räumlichen Verhältnisse und insbesondere des Geländeverlaufs
gemacht hat. Das von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegte Video veranlasst
zu keinem anderen Schluss.
Anzufügen ist, dass die umweltschutzrechtlichen
Vorschriften vor schädlichen und lästigen Einwirkungen schützen.
Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, sind frühzeitig zu
begrenzen (vgl. Art. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983, USG). Nicht ableiten lässt sich aus dem Umweltschutzrecht hingegen ein
Anspruch auf absoluten Schutz vor sämtlichen Immissionen. Hinzunehmen sind in
einer Wohnzone geringfügige Störungen, welche regelmässig mit einer erlaubten
Nutzung in der fraglichen Zone zusammenhängen. Hält ein Cheminée die Vorgaben
der Richtlinie BAFU ein, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die damit
verbundenen Immissionen als geringfügig zu qualifizieren und zu tolerieren
sind.
Zusammenfassend erweist sich auch diese Rüge als
unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die angefochtene
Baubewilligung sowie der Entscheid des Baurekursgerichts sind zu bestätigen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem
Verfahrensausgang nicht zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …