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Entscheid

VB.2019.00088

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00088

25. April 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20771)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

von der Gemeinde B seit 1. Oktober 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt.

B. Am 8. November

2017 erfolgte die Ausweisung von A aus ihrem vormaligen Wohnhaus in B durch das

Gemeindeammannamt C. Ihr Hausrat wurde nach erfolgter Räumung bei der D AG

eingelagert. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 erteilte die

Sozialbehörde B eine Kostengutsprache für die Möbeleinlagerungskosten bis

zum 22. März 2018.

C. Im

Februar 2018 bezog A zwei Notzimmer in einer 3-Zimmerwohnung in B.

D. Zwischen

Dezember 2017 und April 2018 verringerte A das Lagervolumen des Hausrats von

110 m3 auf 20 m3. Am 27. August 2018

erteilte die Sozialbehörde B eine Kostengutsprache für Umzug, Transport

und Entsorgung von Hausrat sowie für die Lagerkosten bis zum 31. Dezember

2018. In Dispositivziffer 4 des Beschlusses hielt die Sozialbehörde fest,

dass ab Januar 2019 keine Möbeleinlagerungskosten mehr übernommen würden.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 8. Oktober 2018

Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte, die Gemeinde B sei anzuweisen,

die Möbeleinlagerungskosten ab Januar 2019 weiterhin – und solange sie mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde – zu übernehmen. Mit Beschluss vom 22. Dezember

2018.

änderte der Bezirksrat E in teilweiser Gutheissung des Rekurses

Dispositiv

Dispositivziffer 4 des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass

Lagerkosten von maximal Fr. 323.10 pro Monat längstens bis 31. März

2019 übernommen würden.

III.

Mit am 6. Februar 2019 persönlich überbrachter

Beschwerde gelangte A an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss

des Bezirksrats E vom 22. Dezember 2018 sei aufzuheben und die

Gemeinde B sei zu verpflichten, die Möbeleinlagerungskosten weiterhin zu

übernehmen. Zudem sei die Ausweisung aus ihrem vormaligen Wohnhaus aufzuheben

und der eingelagerte Hausrat dorthin zurückzubringen. Ferner sei die Haftung

der Beamten festzustellen, welche die Ausweisung angeordnet und vollstreckt

hätten, und ihr sowie ihren Kindern sei Schadenersatz zu gewähren. Überdies sei

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich sei die

Beschwerde aus Mangel an finanziellen Mitteln ohne Gerichtskosten zu prüfen.

In der Präsidialverfügung vom 11. Februar 2019 wurde

festgehalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zukommt.

Der Bezirksrat E verzichtete mit Schreiben vom 12. Februar

2019 unter Hinweis auf seine Erwägungen auf eine Vernehmlassung. Die

Gemeinde B liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss

zuständig.

1.2 Im

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren unzulässig

(§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein,

was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen

Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen.

Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz mit Anträgen befassen, mit

denen sich die erste Instanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat.

Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim

Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Folglich

ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die im

November 2017 erfolgte Ausweisung der Beschwerdeführerin richtet und damit

zusammenhängende Schadenersatzansprüche geltend machen will. Zur Behandlung von

Schadenersatzansprüchen gegen Staat und Gemeinde wäre das Verwaltungsgericht im

Übrigen ohnehin nicht zuständig (§ 2 Abs. 1 VRG). Auf eine Überweisung an das zuständige Zivilgericht ist angesichts

der zweijährigen Frist für derartige Begehren (§ 24 Abs. 1 des

Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) abzusehen, zumal die Weiterleitungspflicht

nach § 5 Abs. 2 VRG in Bezug auf Zivilbehörden nicht gilt (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 54, 59).

Umstritten und nachfolgend zu

prüfen ist daher einzig die von der Beschwerdeführerin verlangte weitere

Kostengutsprache für Möbeleinlagerungskosten nach dem 31. März 2019.

Die Prozessvoraussetzungen zur Behandlung der entsprechenden Rechtsbegehren

sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist.

1.3 Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 27. November

2018, VB.2018.00547, E. 1.1; Plüss, § 65a

N. 17). Die Beschwerdeführerin beantragt eine Kostengutsprache für

Möbeleinlagerungskosten in Höhe von Fr. 323.10 pro Monat. Der

Streitwert beträgt demzufolge Fr. 3'877.20 und damit weniger als Fr. 20'000.-.

Daher und weil dem Fall zudem keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

Da der Beschwerde an das Verwaltungsgericht – abgesehen von hier nicht

einschlägigen Ausnahmen – von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und

diese vorliegend auch nicht entzogen wurde (§ 55 in Verbindung mit § 25

Abs. 1–3 VRG), ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der

aufschiebenden Wirkung hinfällig.

3.

3.1 Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien

enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die materielle

Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf, Wohnkosten und medizinischer

Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien

Kap. A.6).

3.2 Individuellen

Bedürfnissen kann mittels situationsbedingter Leistungen gemäss Kapitel C.1 der

SKOS-Richtlinien Rechnung getragen werden. Bei der Beurteilung, ob Kosten als

situationsbedingte Leistung übernommen werden, spielt das Ermessen der

Sozialbehörde eine wichtige Rolle, wobei der Ermessensspielraum von der Art der

situationsbedingten Leistung abhängt. In jedem Fall müssen die Leistungen in

einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen und ist das Gewähren

oder Verweigern der Leistung fachlich zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat

den Entscheid der Sozialbehörde nach § 50 VRG nur daraufhin zu überprüfen,

ob das Ermessen missbraucht, unter- oder überschritten wurde, die Rüge der

Unangemessenheit hingegen ist ausgeschlossen (zum Ganzen VGr, 6. September

2017, VB.2017.00490, E. 5). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens

bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften

fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das

Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und

Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 141 V

365 E. 1.2).

3.3 Möbeleinlagerungskosten

stellen situationsbedingte Kosten dar, deren Ausrichtung in weitem Mass im

Ermessen der Fürsorgebehörde liegt (BGr, 4. August 2008,8C_347/2007, E. 9).

Gemäss dem Grundsatz der Angemessenheit der Hilfe sind durch die Sozialhilfe

unterstützte Personen materiell nicht besser zu stellen als nicht unterstützte,

die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien Kap. A.4).

Eine Kostenübernahme für die Einlagerung von Möbeln ist vor diesem Hintergrund

und angesichts des Zwecks der Sozialhilfe, die

Existenz bedürftiger Personen zu sichern, ihre wirtschaftliche und persönliche

Selbständigkeit zu fördern und ihre soziale und berufliche Integration zu

gewährleisten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.1), nur vorübergehend im

Sinn einer Übergangslösung angezeigt. Der Bezug einer Wohnung innerhalb

angemessener Frist, worin der eingelagerte Hausrat Platz finden und genutzt

werden kann, muss absehbar sein (vgl. BGr, 4. August 2008,8C_347/2007, E.

9; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479, E. 2.5; VGr, 15. November

2007, VB.2007.00365, E. 2.3).

4.

4.1 Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, erscheint die Unterbringung der Beschwerdeführerin

in zwei Notzimmern zwar als vorübergehende Massnahme, doch entspricht die

Grösse ihrer Unterkunft jener einer angemessenen Wohnung für einen

Einpersonenhaushalt nach sozialhilferechtlichen Kriterien. Mithin wird die Beschwerdeführerin

keine Wohnung beziehen können, worin der noch eingelagerte Hausrat im Umfang

von 20 m3 Platz fände, solange sie von der Sozialhilfe

unterstützt wird. Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin demnächst von der Sozialhilfe abgelöst würde und eine

grössere Wohnung oder wieder ihr vormaliges Wohnhaus beziehen könnte, aus dem

sie gemäss Urteil 5A_811/2017 des Bundesgerichts vom 6. November 2017

ausgewiesen werden durfte. Doch selbst in diesem Fall wären die beantragten

Möbeleinlagerungskosten nicht zu übernehmen, läge doch darin eine unzulässige

Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber einer vorübergehend in

bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Person, die selbständig

für ihren Lebensunterhalt aufkommen muss. Damit zielt auch die Rüge der

Beschwerdeführerin ins Leere, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und

unvollständig festgestellt habe, weil sie die Unrechtmässigkeit der Ausweisung

vom 8. November 2017 bzw. deren dannzumal verfrühten Vollzug ausblende.

Denn selbst wenn die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus ihrem vormaligen

Wohnhaus zu Unrecht oder verfrüht erfolgt wäre – was zu klären nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet (dazu vorstehend E. 1.2) –, vermöchte

dieser Umstand die hinsichtlich der Kostengutsprache vorzunehmende

sozialhilferechtliche Beurteilung nicht zu beeinflussen.

4.2 Soweit der

eingelagerte Hausrat Teil eines menschenwürdigen Daseins darstellt, ist eine

Kostenübernahme grundsätzlich angezeigt (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479,

E. 2.5). Ein menschenwürdiges Dasein bedingt jedoch nicht den Besitz von

mehr Hausrat, als in den derzeit von der Beschwerdeführerin bewohnten zwei

Zimmern Platz findet. Der Beschwerdeführerin steht es frei, eingelagerte

Gegenstände in ihre Unterkunft zu zügeln und dafür nötigenfalls auf andere

Möbelstücke zu verzichten.

4.3 Gemäss

Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich beim eingelagerten Mobiliar

unter anderem um ein Piano und ein Billard. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern

die Übernahme anfallender Lagerkosten für solche Gegenstände überhaupt mit den

Zielen der Sozialhilfe (dazu vorstehend E. 3.3) vereinbar ist. Weder dient

eine Übernahme von solchen Lagerkosten der

Existenzsicherung, noch ist der Besitz eines Pianos und eines Billards

geeignet, die wirtschaftliche oder persönliche Selbständigkeit der

Beschwerdeführerin zu fördern oder ihre soziale und berufliche Integration zu

gewährleisten, zumal sie nicht vorbringt, eine mit besagten Gegenständen in Verbindung

stehende Erwerbstätigkeit als Pianistin oder Billardspielerin ausüben zu wollen

und die dafür notwendigen Fähigkeiten zu besitzen. Gemäss den

Ausführungen im angefochtenen Beschluss war die Erteilung der Kostengutsprache

insbesondere durch das Bestreben der Beschwerdegegnerin motiviert, die

Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Ausweisung vor der Not zu bewahren,

sich sofort von ihrem gesamten Hausrat trennen zu müssen. Diese Begründung mag

allenfalls für die Kostengutsprache vom 18. Dezember 2017 angemessen

gewesen sein, kann aber die am 27. August 2018 verfügte weitere Übernahme

von Möbeleinlagerungskosten bis Ende 2018 aufgrund des Zeitablaufs seit der

Ausweisung der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des

Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht rechtfertigen.

4.4 Zusammenfassend

ergibt sich, dass eine weitere Kostengutsprache für Möbeleinlagerungskosten bei

pflichtgemässer Ermessensbetätigung ausgeschlossen gewesen wäre, nachdem die

Beschwerdeführerin im Frühjahr 2018 ihre nach sozialhilferechtlichen Kriterien

angemessene Unterkunft bezogen und möbliert hatte. Weil

die Anordnungen der Vorinstanz aber nicht zum

Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert werden dürfen (§ 63 Abs. 2

VRG), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten erweist sich die Einstellung der Übernahme der Möbellagerkosten per

31. März 2019 als rechtens. Dieses von der Vorinstanz festgesetzte Datum ist

während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden

Wirkung während des Instanzenzuges (§ 55 in Verbindung mit § 25

Abs. 1 VRG) bestand für die Beschwerdeführerin keine Gewissheit, ob das

Lager tatsächlich vollständig zu räumen ist. In einer solchen Konstellation

rechtfertigt sich unter gewissen Umständen ein weiterer Aufschub, bis die

Kosten für die Möbellagerung nicht mehr im Unterstützungsbudget zu

berücksichtigen sind (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479, E. 5).

Vorliegend ist aber zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Aufbewahrung

von Mobiliar der Beschwerdeführerin weiterhin ermöglichte, nachdem die

Beschwerdeführerin ihre derzeitige Unterkunft bezogen und eingerichtet hatte,

obwohl die Beschwerdegegnerin dazu weder verpflichtet noch berechtigt gewesen

wäre. Vor diesem Hintergrund kommt eine weitere Verlängerung der

Kostengutsprache nicht in Betracht.

5.2 Schliesslich

ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine Auflösung des

Möbellagers nicht zwingend bedeutet, dass die Möbel entsorgt werden müssen, da

auch andere Lösungen, wie etwa eine Lagerung bei Verwandten, Bekannten oder

Dritten, in Betracht zu ziehen sind (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479,

E. 4.6).

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

6.2 Zu prüfen

bleibt das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten zu erlassen. Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin

ist aufgrund der Aktenlage auszugehen. Ihre im Wesentlichen lediglich mit der

angeblichen Unrechtmässigkeit der Ausweisung vom 8. November 2017

begründeten Begehren erscheinen jedoch – soweit sie überhaupt in die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen – als offensichtlich aussichtslos,

weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …