VB.2019.00088
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00088
25. April 2019Deutsch11 min
(URT.2019.20771)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00088
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten
durch die Sozialbehörde der Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
von der Gemeinde B seit 1. Oktober 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt.
B. Am 8. November
2017 erfolgte die Ausweisung von A aus ihrem vormaligen Wohnhaus in B durch das
Gemeindeammannamt C. Ihr Hausrat wurde nach erfolgter Räumung bei der D AG
eingelagert. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 erteilte die
Sozialbehörde B eine Kostengutsprache für die Möbeleinlagerungskosten bis
zum 22. März 2018.
C. Im
Februar 2018 bezog A zwei Notzimmer in einer 3-Zimmerwohnung in B.
D. Zwischen
Dezember 2017 und April 2018 verringerte A das Lagervolumen des Hausrats von
110 m3 auf 20 m3. Am 27. August 2018
erteilte die Sozialbehörde B eine Kostengutsprache für Umzug, Transport
und Entsorgung von Hausrat sowie für die Lagerkosten bis zum 31. Dezember
2018. In Dispositivziffer 4 des Beschlusses hielt die Sozialbehörde fest,
dass ab Januar 2019 keine Möbeleinlagerungskosten mehr übernommen würden.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 8. Oktober 2018
Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte, die Gemeinde B sei anzuweisen,
die Möbeleinlagerungskosten ab Januar 2019 weiterhin – und solange sie mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde – zu übernehmen. Mit Beschluss vom 22. Dezember
2018.
änderte der Bezirksrat E in teilweiser Gutheissung des Rekurses
Dispositiv
Dispositivziffer 4 des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass
Lagerkosten von maximal Fr. 323.10 pro Monat längstens bis 31. März
2019 übernommen würden.
III.
Mit am 6. Februar 2019 persönlich überbrachter
Beschwerde gelangte A an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss
des Bezirksrats E vom 22. Dezember 2018 sei aufzuheben und die
Gemeinde B sei zu verpflichten, die Möbeleinlagerungskosten weiterhin zu
übernehmen. Zudem sei die Ausweisung aus ihrem vormaligen Wohnhaus aufzuheben
und der eingelagerte Hausrat dorthin zurückzubringen. Ferner sei die Haftung
der Beamten festzustellen, welche die Ausweisung angeordnet und vollstreckt
hätten, und ihr sowie ihren Kindern sei Schadenersatz zu gewähren. Überdies sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich sei die
Beschwerde aus Mangel an finanziellen Mitteln ohne Gerichtskosten zu prüfen.
In der Präsidialverfügung vom 11. Februar 2019 wurde
festgehalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt.
Der Bezirksrat E verzichtete mit Schreiben vom 12. Februar
2019 unter Hinweis auf seine Erwägungen auf eine Vernehmlassung. Die
Gemeinde B liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss
zuständig.
1.2 Im
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren unzulässig
(§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein,
was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen
Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen.
Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz mit Anträgen befassen, mit
denen sich die erste Instanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat.
Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim
Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Folglich
ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die im
November 2017 erfolgte Ausweisung der Beschwerdeführerin richtet und damit
zusammenhängende Schadenersatzansprüche geltend machen will. Zur Behandlung von
Schadenersatzansprüchen gegen Staat und Gemeinde wäre das Verwaltungsgericht im
Übrigen ohnehin nicht zuständig (§ 2 Abs. 1 VRG). Auf eine Überweisung an das zuständige Zivilgericht ist angesichts
der zweijährigen Frist für derartige Begehren (§ 24 Abs. 1 des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) abzusehen, zumal die Weiterleitungspflicht
nach § 5 Abs. 2 VRG in Bezug auf Zivilbehörden nicht gilt (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 54, 59).
Umstritten und nachfolgend zu
prüfen ist daher einzig die von der Beschwerdeführerin verlangte weitere
Kostengutsprache für Möbeleinlagerungskosten nach dem 31. März 2019.
Die Prozessvoraussetzungen zur Behandlung der entsprechenden Rechtsbegehren
sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist.
1.3 Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 27. November
2018, VB.2018.00547, E. 1.1; Plüss, § 65a
N. 17). Die Beschwerdeführerin beantragt eine Kostengutsprache für
Möbeleinlagerungskosten in Höhe von Fr. 323.10 pro Monat. Der
Streitwert beträgt demzufolge Fr. 3'877.20 und damit weniger als Fr. 20'000.-.
Daher und weil dem Fall zudem keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
Da der Beschwerde an das Verwaltungsgericht – abgesehen von hier nicht
einschlägigen Ausnahmen – von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und
diese vorliegend auch nicht entzogen wurde (§ 55 in Verbindung mit § 25
Abs. 1–3 VRG), ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung hinfällig.
3.
3.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien
enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die materielle
Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf, Wohnkosten und medizinischer
Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien
Kap. A.6).
3.2 Individuellen
Bedürfnissen kann mittels situationsbedingter Leistungen gemäss Kapitel C.1 der
SKOS-Richtlinien Rechnung getragen werden. Bei der Beurteilung, ob Kosten als
situationsbedingte Leistung übernommen werden, spielt das Ermessen der
Sozialbehörde eine wichtige Rolle, wobei der Ermessensspielraum von der Art der
situationsbedingten Leistung abhängt. In jedem Fall müssen die Leistungen in
einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen und ist das Gewähren
oder Verweigern der Leistung fachlich zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat
den Entscheid der Sozialbehörde nach § 50 VRG nur daraufhin zu überprüfen,
ob das Ermessen missbraucht, unter- oder überschritten wurde, die Rüge der
Unangemessenheit hingegen ist ausgeschlossen (zum Ganzen VGr, 6. September
2017, VB.2017.00490, E. 5). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens
bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften
fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das
Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und
Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 141 V
365 E. 1.2).
3.3 Möbeleinlagerungskosten
stellen situationsbedingte Kosten dar, deren Ausrichtung in weitem Mass im
Ermessen der Fürsorgebehörde liegt (BGr, 4. August 2008,8C_347/2007, E. 9).
Gemäss dem Grundsatz der Angemessenheit der Hilfe sind durch die Sozialhilfe
unterstützte Personen materiell nicht besser zu stellen als nicht unterstützte,
die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien Kap. A.4).
Eine Kostenübernahme für die Einlagerung von Möbeln ist vor diesem Hintergrund
und angesichts des Zwecks der Sozialhilfe, die
Existenz bedürftiger Personen zu sichern, ihre wirtschaftliche und persönliche
Selbständigkeit zu fördern und ihre soziale und berufliche Integration zu
gewährleisten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.1), nur vorübergehend im
Sinn einer Übergangslösung angezeigt. Der Bezug einer Wohnung innerhalb
angemessener Frist, worin der eingelagerte Hausrat Platz finden und genutzt
werden kann, muss absehbar sein (vgl. BGr, 4. August 2008,8C_347/2007, E.
9; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479, E. 2.5; VGr, 15. November
2007, VB.2007.00365, E. 2.3).
4.
4.1 Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, erscheint die Unterbringung der Beschwerdeführerin
in zwei Notzimmern zwar als vorübergehende Massnahme, doch entspricht die
Grösse ihrer Unterkunft jener einer angemessenen Wohnung für einen
Einpersonenhaushalt nach sozialhilferechtlichen Kriterien. Mithin wird die Beschwerdeführerin
keine Wohnung beziehen können, worin der noch eingelagerte Hausrat im Umfang
von 20 m3 Platz fände, solange sie von der Sozialhilfe
unterstützt wird. Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin demnächst von der Sozialhilfe abgelöst würde und eine
grössere Wohnung oder wieder ihr vormaliges Wohnhaus beziehen könnte, aus dem
sie gemäss Urteil 5A_811/2017 des Bundesgerichts vom 6. November 2017
ausgewiesen werden durfte. Doch selbst in diesem Fall wären die beantragten
Möbeleinlagerungskosten nicht zu übernehmen, läge doch darin eine unzulässige
Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber einer vorübergehend in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Person, die selbständig
für ihren Lebensunterhalt aufkommen muss. Damit zielt auch die Rüge der
Beschwerdeführerin ins Leere, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und
unvollständig festgestellt habe, weil sie die Unrechtmässigkeit der Ausweisung
vom 8. November 2017 bzw. deren dannzumal verfrühten Vollzug ausblende.
Denn selbst wenn die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus ihrem vormaligen
Wohnhaus zu Unrecht oder verfrüht erfolgt wäre – was zu klären nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet (dazu vorstehend E. 1.2) –, vermöchte
dieser Umstand die hinsichtlich der Kostengutsprache vorzunehmende
sozialhilferechtliche Beurteilung nicht zu beeinflussen.
4.2 Soweit der
eingelagerte Hausrat Teil eines menschenwürdigen Daseins darstellt, ist eine
Kostenübernahme grundsätzlich angezeigt (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479,
E. 2.5). Ein menschenwürdiges Dasein bedingt jedoch nicht den Besitz von
mehr Hausrat, als in den derzeit von der Beschwerdeführerin bewohnten zwei
Zimmern Platz findet. Der Beschwerdeführerin steht es frei, eingelagerte
Gegenstände in ihre Unterkunft zu zügeln und dafür nötigenfalls auf andere
Möbelstücke zu verzichten.
4.3 Gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich beim eingelagerten Mobiliar
unter anderem um ein Piano und ein Billard. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Übernahme anfallender Lagerkosten für solche Gegenstände überhaupt mit den
Zielen der Sozialhilfe (dazu vorstehend E. 3.3) vereinbar ist. Weder dient
eine Übernahme von solchen Lagerkosten der
Existenzsicherung, noch ist der Besitz eines Pianos und eines Billards
geeignet, die wirtschaftliche oder persönliche Selbständigkeit der
Beschwerdeführerin zu fördern oder ihre soziale und berufliche Integration zu
gewährleisten, zumal sie nicht vorbringt, eine mit besagten Gegenständen in Verbindung
stehende Erwerbstätigkeit als Pianistin oder Billardspielerin ausüben zu wollen
und die dafür notwendigen Fähigkeiten zu besitzen. Gemäss den
Ausführungen im angefochtenen Beschluss war die Erteilung der Kostengutsprache
insbesondere durch das Bestreben der Beschwerdegegnerin motiviert, die
Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Ausweisung vor der Not zu bewahren,
sich sofort von ihrem gesamten Hausrat trennen zu müssen. Diese Begründung mag
allenfalls für die Kostengutsprache vom 18. Dezember 2017 angemessen
gewesen sein, kann aber die am 27. August 2018 verfügte weitere Übernahme
von Möbeleinlagerungskosten bis Ende 2018 aufgrund des Zeitablaufs seit der
Ausweisung der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des
Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht rechtfertigen.
4.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass eine weitere Kostengutsprache für Möbeleinlagerungskosten bei
pflichtgemässer Ermessensbetätigung ausgeschlossen gewesen wäre, nachdem die
Beschwerdeführerin im Frühjahr 2018 ihre nach sozialhilferechtlichen Kriterien
angemessene Unterkunft bezogen und möbliert hatte. Weil
die Anordnungen der Vorinstanz aber nicht zum
Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert werden dürfen (§ 63 Abs. 2
VRG), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten erweist sich die Einstellung der Übernahme der Möbellagerkosten per
31. März 2019 als rechtens. Dieses von der Vorinstanz festgesetzte Datum ist
während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden
Wirkung während des Instanzenzuges (§ 55 in Verbindung mit § 25
Abs. 1 VRG) bestand für die Beschwerdeführerin keine Gewissheit, ob das
Lager tatsächlich vollständig zu räumen ist. In einer solchen Konstellation
rechtfertigt sich unter gewissen Umständen ein weiterer Aufschub, bis die
Kosten für die Möbellagerung nicht mehr im Unterstützungsbudget zu
berücksichtigen sind (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479, E. 5).
Vorliegend ist aber zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Aufbewahrung
von Mobiliar der Beschwerdeführerin weiterhin ermöglichte, nachdem die
Beschwerdeführerin ihre derzeitige Unterkunft bezogen und eingerichtet hatte,
obwohl die Beschwerdegegnerin dazu weder verpflichtet noch berechtigt gewesen
wäre. Vor diesem Hintergrund kommt eine weitere Verlängerung der
Kostengutsprache nicht in Betracht.
5.2 Schliesslich
ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine Auflösung des
Möbellagers nicht zwingend bedeutet, dass die Möbel entsorgt werden müssen, da
auch andere Lösungen, wie etwa eine Lagerung bei Verwandten, Bekannten oder
Dritten, in Betracht zu ziehen sind (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479,
E. 4.6).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
6.2 Zu prüfen
bleibt das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten zu erlassen. Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
ist aufgrund der Aktenlage auszugehen. Ihre im Wesentlichen lediglich mit der
angeblichen Unrechtmässigkeit der Ausweisung vom 8. November 2017
begründeten Begehren erscheinen jedoch – soweit sie überhaupt in die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen – als offensichtlich aussichtslos,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …