VB.2019.00090
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00090
7. März 2019Deutsch7 min
(URT.2019.20635)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00090
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Vorbereitungshaft (G.-Nr. GI190026-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 29. Januar
2019 an, dass A in Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 75 Abs. 1 AIG
genommen werde.
Erwägungen
II.
Am 30. Januar 2019 beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu bestätigen
und die Haft bis am 27. April 2019 zu bewilligen. Mit Urteil vom 31. Januar
2019.
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Vorbereitungshaft und
bewilligte sie antragsgemäss bis zum 27. April 2019.
III.
Hiergegen erhob A am 5. Februar 2019 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und die unverzügliche Entlassung aus der Haft. Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Februar 2019 auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 beantragte
das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Dazu äusserte sich A nicht
mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG).
Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer ist peruanischer Staatsangehöriger.
Am 6. November 2018 sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM)
gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 AIG ein vom
14.
November 2018 bis zum 13. November 2021 gültiges Einreiseverbot
aus. Mit Verfügung vom gleichen Datum wies das Migrationsamt des Kantons Zürich
ihn gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg. In der Folge reiste der
Beschwerdeführer aus der Schweiz aus, kehrte jedoch gemäss seinen eigenen
Angaben am 14. Dezember 2018 von Italien her kommend in die Schweiz zurück.
Am 27. Januar 2019 wurde er verhaftet und sollte in Ausschaffungshaft
versetzt werden, stellte jedoch kurz nach seiner Inhaftierung ein Asylgesuch,
woraufhin am 29. Januar 2019 Vorbereitungshaft angeordnet wurde.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG kann eine Person, die keine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während
der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung zur
Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens für höchstens sechs
Monate in Haft genommen werden, wenn einer der in Art. 75 Abs. 1 AIG
genannten Haftgründe besteht (Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 75 N. 4).
3.1.2
Die Vorbereitungshaft dient der Sicherung des
Wegweisungsverfahrens. Sie sichert damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung
des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid
(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich et
al. 2015, S. 147). Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr
zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden.
3.1.3
Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, wenn
erst nachträglich, d. h.
während der Ausschaffungshaft, ein Asylgesuch gestellt wird (BGE
125.
II 377 E. 2b). Schiebt ein Ausländer ein Asylgesuch nach,
liegt mit dem Asylverfahren nämlich zusätzlich ein neues erstinstanzliches
Wegweisungsverfahren vor, das mit Vorbereitungshaft gesichert werden kann
(Businger, S. 169, mit Hinweisen). Gemäss Art. 75 Abs. 1
lit. f AIG ist die Anordnung von Vorbereitungshaft zulässig, wenn sich die
betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht
und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder
Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck wird vermutet, wenn eine frühere
Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in
einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht
wird. Bei einer illegalen Einreise ist die Möglichkeit einer früheren
Einreichung anzunehmen, wenn Wochen oder Monate bis zur Einreichung des
Asylgesuchs vergehen, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund wie bspw. eine
Erkrankung vorliegt. In diesem Fall liegt es am Betroffenen, diese Vermutung zu
widerlegen (Businger, S. 173 f.).
3.1.4
Ist der Haftgrund von Art. 75
Abs. 1 lit. f AIG zu bejahen, dürfte bei Betreten der Schweiz trotz
bestehenden Einreiseverbots regelmässig auch derjenige von Art. 75
Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sein, da ein Asylgesuch die sofortige
Wegweisung grundsätzlich verunmöglicht. Die Vorinstanzen haben die
Vorbereitungshaft im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 75 Abs. 1
lit. c sowie lit. f AIG angeordnet.
3.2
3.2.1
Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid
vor. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin Vorbereitungshaft angeordnet, was
zulässig ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. f
AIG erfüllt sind (s. E. 3.1.2 f.). Der Beschwerdeführer hält
sich rechtswidrig in der Schweiz auf, seit er am 14. Dezember 2018 unter
Missachtung des Einreiseverbots in die Schweiz reiste. Bis zu seiner Verhaftung
am 27. Januar 2019 hatte er mehrere Wochen Zeit, ein Asylgesuch
einzureichen; nichtsdestotrotz tat er dies erst kurz nach seiner Verhaftung
angesichts der drohenden Wegweisung. Damit ist zu vermuten, dass er das
Asylgesuch einreichte, um den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden.
3.2.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, er kenne das
System in der Schweiz nicht und habe daher erst jetzt ein Asylgesuch stellen
können. Zudem sei er ohnehin nur auf der Durchreise nach Schweden und nicht in
die Schweiz gekommen, um längere Zeit hier zu verbleiben. Diese Ausführungen
sind jedoch nicht geeignet, die genannte Vermutung umzustossen. Der
Beschwerdeführer hielt sich zwischen seiner Einreise und seiner Verhaftung
mehrere Wochen in der Schweiz auf, weshalb nicht mehr von einer blossen
Durchreise gesprochen werden kann. Es wäre ihm während dieser Zeit ohne
Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich über das Schweizer Asylsystem zu
informieren. Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f
AIG erfüllt.
3.2.3
Weiter hat der Beschwerdeführer das Schweizer
Staatsgebiet trotz bestehenden Einreiseverbots betreten und kann infolge seines
Asylgesuchs nicht sofort weggewiesen werden. Somit ist auch der Haftgrund von
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben.
3.3
Wurde eine
ausländische Person in Vorbereitungshaft genommen, ist über ihre
Aufenthaltsberechtigung ohne Verzug zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2
AIG). Das Migrationsamt hat das SEM um Einleitung eines Asylverfahrens und
dessen prioritäre Behandlung ersucht.
Hinweise darauf, dass sich eine Wegweisung des
Beschwerdeführers in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht als unmöglich
erweisen würde, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Es sind keine Umstände
ersichtlich, welche die Vorbereitungshaft als unverhältnismässig oder in
anderer Weise als rechtswidrig erscheinen liessen.
3.4
Zusammenfassend erweist sich die Vorbereitungshaft als
rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Angesichts
des absehbaren Wegweisungsvollzugs sind die Kosten jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(SR 173.110)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
24.
Mai 1959 (LS 175.2)