Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00090

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00090

7. März 2019Deutsch7 min

(URT.2019.20635)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 29. Januar

2019 an, dass A in Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 75 Abs. 1 AIG

genommen werde.

Erwägungen

II.

Am 30. Januar 2019 beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu bestätigen

und die Haft bis am 27. April 2019 zu bewilligen. Mit Urteil vom 31. Januar

2019.

bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Vorbereitungshaft und

bewilligte sie antragsgemäss bis zum 27. April 2019.

III.

Hiergegen erhob A am 5. Februar 2019 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids und die unverzügliche Entlassung aus der Haft. Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Februar 2019 auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 beantragte

das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Dazu äusserte sich A nicht

mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern

sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG).

Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer ist peruanischer Staatsangehöriger.

Am 6. November 2018 sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM)

gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 AIG ein vom

14.

November 2018 bis zum 13. November 2021 gültiges Einreiseverbot

aus. Mit Verfügung vom gleichen Datum wies das Migrationsamt des Kantons Zürich

ihn gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg. In der Folge reiste der

Beschwerdeführer aus der Schweiz aus, kehrte jedoch gemäss seinen eigenen

Angaben am 14. Dezember 2018 von Italien her kommend in die Schweiz zurück.

Am 27. Januar 2019 wurde er verhaftet und sollte in Ausschaffungshaft

versetzt werden, stellte jedoch kurz nach seiner Inhaftierung ein Asylgesuch,

woraufhin am 29. Januar 2019 Vorbereitungshaft angeordnet wurde.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG kann eine Person, die keine

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während

der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung zur

Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens für höchstens sechs

Monate in Haft genommen werden, wenn einer der in Art. 75 Abs. 1 AIG

genannten Haftgründe besteht (Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,

Bern 2010, Art. 75 N. 4).

3.1.2

Die Vorbereitungshaft dient der Sicherung des

Wegweisungsverfahrens. Sie sichert damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung

des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid

(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich et

al. 2015, S. 147). Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder

Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr

zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden.

3.1.3

Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, wenn

erst nachträglich, d. h.

während der Ausschaffungshaft, ein Asylgesuch gestellt wird (BGE

125.

II 377 E. 2b). Schiebt ein Ausländer ein Asylgesuch nach,

liegt mit dem Asylverfahren nämlich zusätzlich ein neues erstinstanzliches

Wegweisungsverfahren vor, das mit Vorbereitungshaft gesichert werden kann

(Businger, S. 169, mit Hinweisen). Gemäss Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG ist die Anordnung von Vorbereitungshaft zulässig, wenn sich die

betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht

und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder

Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck wird vermutet, wenn eine frühere

Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in

einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,

dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht

wird. Bei einer illegalen Einreise ist die Möglichkeit einer früheren

Einreichung anzunehmen, wenn Wochen oder Monate bis zur Einreichung des

Asylgesuchs vergehen, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund wie bspw. eine

Erkrankung vorliegt. In diesem Fall liegt es am Betroffenen, diese Vermutung zu

widerlegen (Businger, S. 173 f.).

3.1.4

Ist der Haftgrund von Art. 75

Abs. 1 lit. f AIG zu bejahen, dürfte bei Betreten der Schweiz trotz

bestehenden Einreiseverbots regelmässig auch derjenige von Art. 75

Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sein, da ein Asylgesuch die sofortige

Wegweisung grundsätzlich verunmöglicht. Die Vorinstanzen haben die

Vorbereitungshaft im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 75 Abs. 1

lit. c sowie lit. f AIG angeordnet.

3.2

3.2.1

Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid

vor. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin Vorbereitungshaft angeordnet, was

zulässig ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. f

AIG erfüllt sind (s. E. 3.1.2 f.). Der Beschwerdeführer hält

sich rechtswidrig in der Schweiz auf, seit er am 14. Dezember 2018 unter

Missachtung des Einreiseverbots in die Schweiz reiste. Bis zu seiner Verhaftung

am 27. Januar 2019 hatte er mehrere Wochen Zeit, ein Asylgesuch

einzureichen; nichtsdestotrotz tat er dies erst kurz nach seiner Verhaftung

angesichts der drohenden Wegweisung. Damit ist zu vermuten, dass er das

Asylgesuch einreichte, um den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden.

3.2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er kenne das

System in der Schweiz nicht und habe daher erst jetzt ein Asylgesuch stellen

können. Zudem sei er ohnehin nur auf der Durchreise nach Schweden und nicht in

die Schweiz gekommen, um längere Zeit hier zu verbleiben. Diese Ausführungen

sind jedoch nicht geeignet, die genannte Vermutung umzustossen. Der

Beschwerdeführer hielt sich zwischen seiner Einreise und seiner Verhaftung

mehrere Wochen in der Schweiz auf, weshalb nicht mehr von einer blossen

Durchreise gesprochen werden kann. Es wäre ihm während dieser Zeit ohne

Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich über das Schweizer Asylsystem zu

informieren. Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f

AIG erfüllt.

3.2.3

Weiter hat der Beschwerdeführer das Schweizer

Staatsgebiet trotz bestehenden Einreiseverbots betreten und kann infolge seines

Asylgesuchs nicht sofort weggewiesen werden. Somit ist auch der Haftgrund von

Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben.

3.3

Wurde eine

ausländische Person in Vorbereitungshaft genommen, ist über ihre

Aufenthaltsberechtigung ohne Verzug zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2

AIG). Das Migrationsamt hat das SEM um Einleitung eines Asylverfahrens und

dessen prioritäre Behandlung ersucht.

Hinweise darauf, dass sich eine Wegweisung des

Beschwerdeführers in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht als unmöglich

erweisen würde, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Es sind keine Umstände

ersichtlich, welche die Vorbereitungshaft als unverhältnismässig oder in

anderer Weise als rechtswidrig erscheinen liessen.

3.4

Zusammenfassend erweist sich die Vorbereitungshaft als

rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Angesichts

des absehbaren Wegweisungsvollzugs sind die Kosten jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

(SR 173.110)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom

24.

Mai 1959 (LS 175.2)