VB.2019.00091
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00091
23. Oktober 2019Deutsch15 min
(URT.2019.21193)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00091
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten
durch die Baudirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kündigung und Entschädigung,
hat sich ergeben:
I.
A war seit dem 4. März 2013 mit einem Vollzeitpensum
beim Hochbauamt des Kantons Zürich angestellt, wobei per 1. Oktober 2015
ein interner Übertritt in eine andere Abteilung erfolgte.
Mit Verfügung vom 27. April 2017 wurde das Arbeitsverhältnis
wegen ungenügender Leistung – aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung
zwischen den Parteien über eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf sechs
Monate – per 31. Oktober 2017 gekündigt. Die Zustellung der
Kündigungsverfügung am 28. April 2017 erfolgte während einer Sperrfrist
(zufolge einer wenige Tage dauernden Krankheit), worauf man indes erst am
1. September 2017 aufmerksam wurde. Am 18. September 2017 wurde daher
eine neue Kündigungsverfügung mit Wirkung per 31. Dezember 2017 erlassen.
II.
Gegen diese Kündigung liess A am 19. Oktober 2017 bei
der Baudirektion rekurrieren und folgende Anträge stellen:
" 1. Die angefochtene Verfügung vom 18. September 2017 sei
aufzuheben.
2. Eventualiter
sei die Verfügung vom 18. September 2017 dahingehend abzuändern, als dass
das Arbeitsverhältnis per 31. März 2017 [recte: 2018] aufgelöst wird.
3. Es sei ein
Zwischenzeugnis auszustellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Rekursgegnerin"
Diese Begehren liess er
mit Rekursreplik vom 8. Januar 2018 dahingehend ergänzen, dass er nun
zusätzlich auch eine angemessene Entschädigung verlangt.
Die Baudirektion trat mit Beschluss vom 4. Januar
2019 auf das Rechtsmittel nicht ein, soweit sinngemäss die Wiedereinstellung
beantragt worden war, und wies es ab, soweit die Ausstellung eines
Zwischenzeugnisses beantragt worden war, ebenso bezüglich des Antrags, die
Verfügung vom 18. September 2017 "dahingehend abzuändern, als das
Arbeitsverhältnis als per 31. März 2017 (recte: 2018) aufgelöst"
werde; den Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung hiess sie
gut, und sie verpflichtete den Kanton Zürich, A eine solche von vier
Monatslöhnen zu bezahlen. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben, und A wurde
eine Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2019 hiergegen liess A
beim Verwaltungsgericht Folgendes beantragen:
" 1. Der angefochtene Entscheid vom 04. Januar 2019 sei
dahingehend abzuändern, als dass das Arbeitsverhältnis per 31. März 2017
[recte: 2018] aufgelöst wird.
2. Es sei dem
Beschwerdeführer, zusätzlich zu den bereits im Rekursentscheid zugesprochenen
Genugtuung [recte: Entschädigung] von 4 Monatslöhnen, eine weitere
Entschädigung auszurichten.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Baudirektion liess sich am
15. März 2019 vernehmen. Der Staat Zürich, vertreten durch die
Baudirektion, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2019 die
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten von A.
A liess sich am 1. April 2019 erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist bei
Rekursentscheiden einer Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben
(vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. sowie §§ 42–44
e contrario VRG).
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. b VRG kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch die
unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung
gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der
beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung
stünde (vgl. etwa VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 1.1, mit
Hinweis auf RB 2005 Nr. 13).
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht nur mehr noch (sinngemäss
[vgl. Beschwerdeantrag 1]) die Zusprechung weiterer drei Monatslöhne, weil
die Kündigung seiner Auffassung nach zufolge einer Vereinbarung betreffend
Verlängerung der Kündigungsfrist erst auf den 31. März 2018 hätte erfolgen
dürfen, sowie eine "weitere Entschädigung" wegen angeblicher
Rechtsverzögerung im Rekursverfahren.
Bei einem Bruttolohn des Beschwerdeführers von rund
Fr. 118'000.- pro Jahr beläuft sich der Streitwert jedenfalls auf über
Fr. 20'000.-, sodass die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit der
Kammer fällt.
1.3 Mit Beschwerdeantrag 2
verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm – zusätzlich zur bereits durch
die Vorinstanz wegen Rechtswidrigkeit der Kündigung zugesprochenen
Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen – "eine weitere
Entschädigung auszurichten"; in der Beschwerdebegründung wird
diesbezüglich ausgeführt, diese zusätzliche Entschädigung werde "für das
trödlerische Verhalten der Baudirektion gefordert", weil es bis zum
Rekursentscheid unverhältnismässig lange gedauert habe. Die Rechtsvertreterin
habe, nachdem der Schriftenwechsel "im Februar/März 2018"
abgeschlossen gewesen und dem Beschwerdeführer der Mitbericht des (hierzu
aufgeforderten) kantonalen Personalamts vom 31. Mai 2018 am 6. Juni
2018 zugestellt worden sei, im August, Oktober und November telefonisch
nachgefragt, ob "nun endlich" ein Rekursentscheid zu erwarten sei.
Erst im Januar 2019, also eineinhalb Jahre nach der Kündigung und ein halbes
Jahr nach dem Mitbericht, sei dann der Rekursentscheid ergangen. Dies sei
"zu lange".
Aus dem Dargelegten wird ersichtlich, dass der
– anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer weder ex- noch implizit
die Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangt, zur Behandlung welchen
Antrags das Verwaltungsgericht nach dem oben Gesagten grundsätzlich zuständig
wäre. Sodann kann offengelassen werden, ob dieses zur Beurteilung seines
Antrags auf Zusprechung einer Entschädigung zufolge der angeblichen
Rechtsverzögerung überhaupt zuständig bzw. auf die Beschwerde insofern
einzutreten wäre (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 54 [am Ende];
Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,
Rz. 256 und 1316). Den Akten sind jedenfalls auch keine Hinweise darauf zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin – wie
sinngemäss behauptet – vorgängig erfolglos zu einer beförderlicheren
Behandlung des Rekurses ermahnt bzw. auf eine Verfahrensbeschleunigung
hingewirkt hätte (vgl. VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00247, E. 2 [mit
Hinweisen], und 7. Dezember 2016, VB.2016.00571,
E. 4.1 Abs. 3; ferner Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a
N. 23); im Übrigen erscheint nicht eindeutig, ob vorliegend das
Beschleunigungsverbot verletzt wurde.
1.4 Da auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde jedenfalls
aber im Übrigen einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer
ficht den Rekursentscheid (lediglich) im Punkt der Kündigungsfrist an: Er macht
geltend, diese sei vertraglich auf sechs Monate verlängert worden, welche
Vereinbarung von der Nichtigkeit der ersten Austrittsverfügung (vom
27. April 2017) unberührt geblieben sei und auch für die zweite, vom
18. September 2017 datierende Austrittsverfügung gegolten habe bzw. hätte
gelten müssen. Damit sei die Kündigung auf Ende Dezember 2017 unzulässig bzw.
rechtswidrig erfolgt; das Anstellungsverhältnis hätte erst per 31. März
2017 (recte: 2018) gekündigt werden können, weshalb ihm in diesem Zusammenhang
die verlangten zusätzlichen drei Monatslöhne zuständen.
Die Vorinstanz erwog, die Nichtigkeit der
Austrittsverfügung beschlage die separat abgeschlossene Vereinbarung betreffend
Verlängerung der Kündigungsfrist nicht. Diese habe damit grundsätzlich sechs
Monate betragen. Jedoch hätten die Parteien erst vier Monate nach Erlass der
ersten Austrittsverfügung festgestellt, dass diese nichtig gewesen sei; das Hochbauamt
sei nämlich erst auf ein entsprechendes Schreiben des Beschwerdeführers vom
1. September 2017 hin darauf aufmerksam geworden, dass dieser am 27. und
28. April 2017 – an letzterem Datum war die Kündigungsverfügung
zugestellt worden – krank gewesen sei, sodass die Kündigung zur Unzeit
erfolgt und damit nichtig sei. Daraufhin sei umgehend eine neue
Austrittsverfügung erlassen worden mit Austrittsdatum nunmehr 31. Dezember
2017. Hätte das Hochbauamt die Nichtigkeit der ersten Austrittsverfügung
rechtzeitig erkannt, hätte es die zweite Austrittsverfügung bereits im Mai 2017
erlassen und wäre das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der vereinbarten
verlängerten Kündigungsfrist per Ende November 2017 aufgelöst worden. So sei
der Beschwerdeführer damit ohnehin in den Genuss einer letztlich bereits auf
sieben Monate verlängerten Kündigungsfrist gekommen, und seine Berufung im
Rekurs auf die Vereinbarung bzw. auf eine sechsmonatige Kündigungsfrist erweise
sich unter den gegebenen Umständen als rechtsmissbräuchlich.
2.2
2.2.1
Die streitgegenständliche verwaltungsrechtliche Vereinbarung zwischen der
Baudirektion und dem Beschwerdeführer vom 12./25. April 2017 betreffend
Verlängerung der (nach § 17 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes
vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10] dreimonatigen ordentlichen)
Kündigungsfrist auf sechs Monate ist gemäss § 17 Abs. 3 PG zulässig
(grundlegend zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit
subordinationsrechtlicher Verträge vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 1310 ff.; ferner Fritz Lang, Das
Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas
Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999,
S. 49 ff., 67 [samt Verweis in Fussnote 84 auf
S. 64 f.]).
Es könnte sodann die Auffassung vertreten werden, diese
Vereinbarung bilde Teil der Austrittsverfügung vom 27. April 2017 (vgl.
zum Konnex zwischen diesen beiden Dokumenten unten 2.2.2.1 f.): Sie regelt
nämlich just (und einzig) den Punkt der Kündigungsfrist, in welchem – entgegen
vom Beschwerdeführer geäusserter Auffassung – die Austrittsverfügung vom
27. April 2017 denn auch auf sie verweist: Es wird in jener nämlich
festgehalten, das Arbeitsverhältnis werde "unter Einhaltung der Kündigungsfrist
per 31.10.2017 aufgelöst. Die Kündigungsfrist wird gemäss Vereinbarung vom
25.04.2017 auf 6 Monate verlängert". Wäre die Vereinbarung danach als
Teil der Austrittsverfügung zu betrachten, beschlüge deren Nichtigkeit
entsprechend auch diese Vereinbarung.
Selbst wenn jedoch nicht hiervon ausgegangen würde,
änderte dies am Ausgang des Verfahrens nichts, wie sich am Nachstehenden zeigt:
2.2.2
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vereinbarung vom
12./25. April 2017 sei unabhängig von der Kündigungsverfügung vom
27. April 2017 geschlossen worden und müsse daher auch darüber hinaus,
mithin auch für die zweite Kündigungsverfügung, diejenige vom
27. September 2017, Geltung haben.
Die infrage stehende Vereinbarung ist vor dem Hintergrund
bzw. mit Blick auf den Kontext zum Zeitpunkt ihres Abschlusses zu betrachten,
was die Vorinstanz (ebenso wie im Übrigen das Personalamt in seinem Mitbericht)
unterlassen hat.
2.2.2.1
Betreffend das Zustandekommen der Vereinbarung lässt sich den Akten Folgendes
entnehmen: Im Anschluss an den Ablauf der Bewährungsfrist am 28. Februar
2017 fand am 15. März 2017 ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem direkten Vorgesetzten (dem zuständigen Ressortleiter) sowie einer
Mitarbeiterin der Abteilung Human Resources (HR) statt. Dem Beschwerdeführer
wurde dabei die "Kündigung auf Ende März" in Aussicht gestellt
– wobei in "Anbetracht des guten Verhältnisses" die
Kündigungsfrist von drei auf sechs Monate "ausgeweitet" würde –,
und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. März 2017
gegeben. Aus einer E-Mail des Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom
30. März 2017 an die HR-Abteilung geht klar hervor, dass zum einen
Abklärungen im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung betreffend
Verlängerung der Kündigungsfrist im Gange waren und zum anderen diese
Verlängerung offenkundig beiden Seiten entgegenkam bzw. beiderseits einem
Bedürfnis entsprach (in diesem Zusammenhang Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1315); die Baudirektion brachte insbesondere im Rekursverfahren vor,
die Kündigungsfrist sei namentlich auf Wunsch des Beschwerdeführers, eines
Familienvaters, verlängert worden, wegen dessen Befürchtungen, dass es sich als
schwierig erweisen könnte, innert dreier (noch dazu Sommer-)Monate eine Neuanstellung
zu finden; das Interesse des Hochbauamts seinerseits an einer Verlängerung
bestand darin, dass auf diese Weise vom Beschwerdeführer noch betreute Projekte
abgeschlossen bzw. an dessen "Nachfolger" übergeben werden konnten. Am
30. März 2017 informierte der Vorgesetzte den Beschwerdeführer über das
weitere Vorgehen bzw. die abzuschliessende schriftliche Vereinbarung. Am
31. März 2017 wurde dem Vorgesetzten im Nachgang zu (diesen) E-Mail- sowie
Telefonkontakten seitens der HR-Abteilung eine entsprechend ausgearbeitete
Vereinbarung zugesandt mit der Bitte, diese unter anderem vom Beschwerdeführer
unterzeichnen zu lassen, und mit dem Hinweis "[s]obald wir die
Vereinbarung erhalten, können wir die Austrittsverfügung erstellen". Die
Vereinbarung wurde am 12. April 2017 durch den Beschwerdeführer, am
25. April 2017 durch die Baudirektion bzw. für dieses durch den Amtschef
Hochbauamt sowie einen Mitarbeiter der HR-Abteilung unterzeichnet, und, wie
seitens der HR-Abteilung angekündigt, am 27. April 2017, also lediglich
zwei Tage später, wurde die auf diese Vereinbarung verweisende
Kündigungsverfügung erlassen. Diese wurde dem Beschwerdeführer sodann mit einem
einleitend wiederum auf beide Dokumente verweisenden Begleitschreiben vom
27. April 2017 zugesandt.
Die Vereinbarung wurde in der Tat zwar "bedingungslos
und unbefristet ausgestaltet" und nimmt – anders als umgekehrt (wie
erwähnt) die Austrittsverfügung – auf diese Verfügung nicht Bezug, wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt. Deren Auffassung, dass nicht ersichtlich sei,
inwiefern "unter diesen Umständen zwischen der Vereinbarung und der
nichtigen Austrittsverfügung ein Zusammenhang bestehen" sollte, kann nach
dem Dargelegten allerdings nicht beigepflichtet werden. Vielmehr springt der
Konnex zwischen diesen beiden Dokumenten ins Auge, zum einen aufgrund schon der
expliziten Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Kündigungsverfügung vom
27. April 2017, zum anderen aufgrund des geschilderten Zusammenhangs sowohl
in zeitlicher wie sachlicher Hinsicht.
2.2.2.2
Der Abschluss der Vereinbarung durch die Parteien erfolgte mithin
offensichtlich im Zusammenhang mit der und im Hinblick auf die geplante
und – im Übrigen zufolge der im Zusammenhang mit der geplanten
Verlängerung der Kündigungsfrist notwendigen Verhandlungen und Abklärungen
nicht bereits Ende März, sondern erst – am 27. April 2017 auch erlassene
Kündigungsverfügung.
Die Frage, ob die Vereinbarung allenfalls zeitlich zu
begrenzen sei bzw. mit einer Bedingung zu versehen wäre, stellte sich den
Parteien
zum Zeitpunkt des Abschlusses schlicht nicht und musste sich ihnen
auch nicht stellen: Für beide war, wie sich am Dargelegten zeigt, klar, dass
sie sich auf die unmittelbar bevorstehende Kündigung bezog, und sie gingen
damals nicht davon aus, dass die Kündigung vom 27. April 2017 nichtig bzw.
nicht wirksam, das Anstellungsverhältnis entsprechend nicht wie geplant Ende
Oktober 2017 beendet sein würde – und es bestand für sie damals auch kein
Anlass, hiervon auszugehen. Weshalb die Parteien unter diesen Umständen eine
ausdrücklich befristete bzw. mit einer Bedingung versehene Vereinbarung hätten
abschliessen sollen, ist nicht ersichtlich.
Die Vereinbarung vom 12./25. April 2017 wurde somit
seitens der Parteien offenkundig – ungeachtet ihrer Bedingungslosigkeit
und der fehlenden zeitlichen Begrenzung – nicht etwa abgeschlossen,
damit "bei einer allfälligen Kündigung" die Kündigungsfrist
sechs Monate betrage (wie es das Personalamt in seinem Mitbericht vom
31. Mai 2018 formuliert); die Vereinbarung wurde nicht
"abstrakt" – losgelöst von einem konkreten Fall –, sondern
vielmehr sehr konkret (und mithin ausschliesslich) mit Blick auf die damals
unmittelbar bevorstehende Kündigung geschlossen.
Entgegen
beschwerdeführerischer Auffassung hat das Hochbauamt die Nichtigkeit der
Kündigung sodann nicht "verschuldet". Um die (gemäss Angaben des
Beschwerdeführers vom 27. bis zum 30. April 2017 dauernde) Krankheit
konnte sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung nicht wissen, trug der
Beschwerdeführer seine Abwesenheit am (Donnerstag und Freitag,) 27. und
28. April 2017 doch erst am nächsten Arbeitstag, (Dienstag,) dem
2. Mai 2017, im Zeiterfassungssystem ein. Der Umstand, dass das Hochbauamt
die Nichtigkeit der Verfügung vom 27. April 2017 in der Folge nicht
erkannte, obwohl ihm dies grundsätzlich möglich gewesen sein dürfte, ändert
wiederum nichts daran, dass die Vereinbarung wie dargelegt im Hinblick auf die
Kündigungsverfügung vom 27. April 2017 abgeschlossen wurde und dem
Beschwerdeführer aufgrund dieses Versehens bei der Stellensuche tatsächlich
mehr Zeit zur Verfügung stand (s. sogleich).
Der
Beschwerdeführer macht dem Hochbauamt dessen "Nachlässigkeit" im
Zusammenhang mit dem Nichterkennen der Nichtigkeit zum Vorwurf und will in
dessen Verhalten einen Verstoss gegen Treu und Glauben erkennen. Bei dieser
Argumentation verkennt er jedoch, dass das Hochbauamt, hätte es die
Nichtigkeit früher erkannt, die Kündigungsverfügung im betreffenden bzw.
frühestmöglichen Zeitpunkt nochmals zugestellt hätte. Zwar hätte diesfalls
insofern wohl die Vereinbarung noch gegolten, doch wäre "im Gegenzug"
die Kündigungsverfügung viel früher wirksam geworden; mit anderen Worten ist
der Beschwerdeführer vorliegend in den Genuss einer insgesamt längeren
Kündigungsfrist gekommen, als wenn das Hochbauamt die Nichtigkeit sogleich
respektive früher erkannt hätte (zum Ganzen ebenso die Vorinstanz).
2.2.2.3
Die mit Austrittsverfügung vom 18. September 2017 unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgte Kündigung per Ende
Dezember 2017 ist demnach insoweit nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat den Rekurs in diesem Punkt im Ergebnis
zu Recht abgewiesen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Da der Streitwert auch Fr. 30'000.- übersteigt (vgl.
oben 1.2), besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3
VRG).
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Ausrichtung
einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
In diesem Sinn ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
5.
Da der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, kann gegen
den vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) erhoben werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an…
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71
VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Eine Minderheit der Kammer ist der
Auffassung, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer
demgemäss der Lohn für die Monate Januar bis März 2018 zu bezahlen sei.
Der Beschwerdegegner hat mit dem
Beschwerdeführer durch verwaltungsrechtlichen Vertrag eine längere
Kündigungsfrist vereinbart. Die vereinbarte Verlängerung der Kündigungsfrist
steht im Zusammenhang mit dem durchgeführten Bewährungsverfahren, d. h.
der Erstellung der tatsächlichen Kündigungsgründe und der deswegen in Aussicht
gestellten Kündigung. Auch die zweite Kündigungsverfügung vom 18. September
Sachverhalt
2017 stützt sich genau auf diesen Sachverhalt ab, sodass nach Treu und Glauben
und dem Grundsatz des "pacta sunt servanda" kein Grund ersichtlich
ist, dass nicht auch für diese Kündigung die vereinbarte sechsmonatige
Kündigunsfrist gilt. Insbesondere hätte der Beschwerdegegner die Nichtigkeit der
Erwägungen
Kündigungsverfügung vom 27. April 2017 schon Anfang Mai erkennen können,
trug doch Beschwerdeführer seine Abwesenheit im Zeiterfassungssystem ein, womit
ihm kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.
Für richtiges Protokoll,
Die Gerichtsschreiberin: