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Entscheid

VB.2019.00091

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00091

23. Oktober 2019Deutsch15 min

(URT.2019.21193)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

2017 stützt sich genau auf diesen Sachverhalt ab, sodass nach Treu und Glauben

und dem Grundsatz des "pacta sunt servanda" kein Grund ersichtlich

ist, dass nicht auch für diese Kündigung die vereinbarte sechsmonatige

Kündigunsfrist gilt. Insbesondere hätte der Beschwerdegegner die Nichtigkeit der

Erwägungen

Kündigungsverfügung vom 27. April 2017 schon Anfang Mai erkennen können,

trug doch Beschwerdeführer seine Abwesenheit im Zeiterfassungssystem ein, womit

ihm kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.

Für richtiges Protokoll,

Die Gerichtsschreiberin: