VB.2019.00092
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00092
20. März 2019Deutsch20 min
(URT.2019.20680)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00092
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste
am 30. April 2003 zur Ehevorbereitung in die Schweiz ein und heiratete
hier am 2. Mai 2003 die im Kanton H niedergelassene Portugiesin C, worauf
ihm am 9. Mai 2003 eine Kurzaufenthaltsbewilligung und am 23. Juli
2003 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton H erteilt wurde.
Die Eheleute trennten sich im Juli/August 2003. Per 1. Februar
2005 zog A alleine nach I. Nachdem die Eheleute eine Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens in Aussicht gestellt hatten, wurde A am 21. November
2005 eine für die ganze Schweiz gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute:
EU/EFTA) erteilt. Entgegen der Ankündigung der Eheleute wurde das eheliche
Zusammenleben nicht wieder aufgenommen. Am 24. Juni 2008 liess sich A von
seiner portugiesischen Ehefrau scheiden, worauf ihm am 10. Juli 2008
wieder eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt und in der
Folge regelmässig verlängert wurde.
Gemäss eigenen Angaben heiratete A "2009/2010"
seine "langjährige Freundin" D, mit welcher er "zusammen"
die drei Kinder E (geboren 2004), F (geboren 2006) und G
(geboren 2010) hat.
Am 17. Februar 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch
von A um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab und verwarnte diesen
wegen Schuldenwirtschaft, da gemäss Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts I vom 8. September 2014 zahlreiche Betreibungen gegen ihn
eingeleitet wurden und offene Verlustscheinforderungen in Höhe von insgesamt
Fr. 67'243.25 gegen ihn vorlagen.
Nachdem die offenen Verlustscheinforderungen gemäss Betreibungsregisterauszug
des Betreibungsamts I vom 19. September 2016 auf den Betrag von
Fr. 92'410.15 angestiegen waren, verweigerte das Migrationsamt am 29. August
2017 wegen fortgesetzter und mutwilliger Schuldenwirtschaft eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zugleich setzte es A eine
Ausreisefrist bis zum 26. November 2017 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. Januar 2019 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete. Sodann setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum
11.
April 2019 an.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Februar 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
vollumfänglich aufzuheben und zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. wiederzuerteilen und von einer
Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Überdies wurde um die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2019 wurde
angemerkt, dass der Beschwerde (von Gesetzes wegen) aufschiebende Wirkung
zukommt. Eine A in derselben Präsidialverfügung auferlegte Kaution wurde
fristgerecht geleistet.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
beantragte die Sicherheitsdirektion mit Eingabe vom 5. März 2019 die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung
befristet und kann diese verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn
von Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Während das Migrationsamt aufgrund
der Schuldenwirtschaft und dem hierdurch gesetzten Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE, neu Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE)
eine weitere Bewilligungsverlängerung verweigerte, stützte der vorinstanzliche
Rekursentscheid zusätzlich auf einen weiteren Widerrufsgrund ab: Demnach soll
der Beschwerdeführer eine für den Bewilligungsentscheid bedeutsame eheähnliche
Parallelbeziehung sowie aussereheliche Kinder im Heimatland verschwiegen und
damit auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
gesetzt haben.
Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich vorab eine
Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, da diese ihren Entscheid auf einen vom
Migrationsamt noch nicht vorgebrachten Widerrufsgrund gestützt habe.
2.2
Grundsätzlich
ist es zulässig, dass eine Rechtsmittelbehörde die angefochtene Anordnung im
Sinn einer sogenannten Motivsubstitution aus anderen als den angeführten rechtlichen
Gründen bestätigt, da sie nicht an die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz
gebunden ist. Wenn sie ihren Entscheid indes auf Rechtsnormen stützt, mit deren
Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, hat sie diesen hierzu das
rechtliche Gehör zu gewähren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 29; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21).
2.3
Mit
Schreiben vom 7. März 2017 gab das Migrationsamt dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Bewilligung und
der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2017 zu äussern. In
letztgenannter Einvernahme gab der Beschwerdeführer erstmals bekannt, bereits
kurz nach seiner Scheidung in der Schweiz im Kosovo erneut geheiratet und mit
seiner kosovarischen Ehefrau drei Kinder zu haben (vgl. E. 4.2.1
nachstehend). Auch im migrationsamtlichen Entscheid vom 29. August 2017
finden die kosovarische Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei Kinder
Erwähnung, wenngleich der Entscheid letztlich nicht auf den Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG abgestützt wurde. Sodann forderte die
Sicherheitsdirektion den Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 unter anderem
dazu auf, die Geburtsdaten der drei im Kosovo lebenden Kinder anzugeben.
2.4
Bereits im
migrationsamtlichen Bewilligungsverfahren hätte sich der rechtskundig
vertretene Beschwerdeführer veranlasst sehen müssen, zu seiner offenkundig
bewilligungsrelevanten und erklärungsbedürftigen (Parallel-)Beziehung im Kosovo
und zur Existenz ausserehelicher Kinder Stellung zu beziehen. Spätestens die
letztgenannte Aufforderung vom 5. Oktober 2018 hätte ihn dazu veranlassen
müssen, sich auch zu dem migrationsamtlich noch nicht geprüften Widerrufsgrund
von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu äussern. Da der
Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren und erst recht im
Rekursverfahren mit der Anwendung dieser Bestimmung zu rechnen hatte, ist eine
Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. Eine solche wäre
überdies geheilt, nachdem der Beschwerdeführer sich (auch) im
Beschwerdeverfahren zu sämtlichen vorgebrachten Widerrufsgründen äussern konnte.
Nachfolgend sind somit die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. a
und c AIG zu prüfen.
3.
3.1
3.1.1
Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird.
Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1
lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer
mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die
migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von
etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November
2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli
2014,2C_997/2013, E. 2.2).
3.1.2
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2
AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach
weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur
Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene
Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen
auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum
Ganzen BGr, 7. März 2018,2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli
2014,2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010,
E. 3.4).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer hat laut Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts
I vom 22. Oktober 2018 total 52 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 100'668.30 offen. Hinzu kommen zahlreiche offene Betreibungsverfahren,
welche sich überwiegend in einem Verfahrensstadium befinden, in welchem von der
Berechtigung der in Betreibung gesetzten Forderung ausgegangen werden kann.
Demnach ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen
über Jahre hinweg und in erheblichen Ausmass nicht nachgekommen.
3.2.2
Seit der wegen der Überschuldungssituation ausgesprochenen
ausländerrechtlichen Verwarnung vom 17. Februar 2015 wurden 15 neue
Betreibungsverfahren über eine Gesamtsumme von Fr. 22'054.70 eingeleitet,
wovon 11 Betreibungsverfahren über eine Gesamtsumme von Fr. 16'571.35 in
einer Pfändung oder der Ausstellung weiterer Verlustscheine endeten und ein
weiteres Verfahren zur Befriedigung nach Verwertung führte. Die effektive
Neuverschuldung des Beschwerdeführers könnte aufgrund erneut in Betreibung
gesetzter Verlustscheine zwar effektiv etwas geringer ausfallen, jedoch fehlen
hierzu substanziierte Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. BGr,
22.
Oktober 2013,2C_17/2013, E. 2.3.1; VGr, 19. April 2017,
VB.2017.00036, E. 4.1).
Sodann besteht entgegen der in
der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung keine Veranlassung, lediglich die
bis zur migrationsamtlichen Bewilligungsverweigerung neu aufgelaufenen Schulden
zu berücksichtigen, hat doch das Verwaltungsgericht seinem Entscheid die
aktuellen Verhältnisse zugrunde zu legen (vgl. § 52 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20a VRG).
Die Gesamtverschuldung des
Beschwerdeführers ist somit seit seiner ausländerrechtlichen Verwarnung noch
einmal stark angestiegen, während die von ihm behauptete zusätzliche
Nettoverschuldung von lediglich "rund Fr. 1'550.-" weder in den
vorinstanzlichen Erwägungen noch in den Akten eine Stütze findet.
3.2.3
Der Beschwerdeführer vermag im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nicht
schlüssig zu erklären, weshalb seine Schulden auch nach seiner
ausländerrechtlichen Verwarnung derart angestiegen sind: Die Dienste einer
Schuldenberatung nahm er erst am 13. Oktober 2016 in Anspruch, obwohl ihm
sein Rechtsvertreter eine solche bereits zwei Jahre zuvor empfohlen hatte und
er bereits 1 ½ Jahre zuvor wegen seiner Schuldenwirtschaft
ausländerrechtlich verwarnt worden war. Soweit es in den letzten Jahren zu
Rückzahlungen von Schulden gekommen ist, ist dies auf vollzogene Lohnpfändungen
und nicht auf freiwillige Leistungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Wie
sich aus den eigereichten Lohnausweisen ergibt, war er in der Regel nur in
einem relativ geringen Arbeitspensum im Baugewerbe erwerbstätig und übte selbst
in den Sommermonaten teilweise monatelang keine Erwerbstätigkeit aus, was nicht
mit saisonalen Schwankungen im Baugewerbe erklärbar ist. Überdies hielt er sich
häufig und über längere Zeiträume im Kosovo auf. Sodann war er auch nach seiner
Verwarnung im Besitz eines gültigen Ausländerausweises und ist bis heute in der
Schweiz erwerbsberechtigt.
Der gesunde und noch junge
Beschwerdeführer hat damit sein Arbeitspotenzial kaum ausgeschöpft und seine
Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt durch seine häufigen
Auslandaufenthalte selbst stark eingeschränkt. Hierdurch hat er wiederum
schuldhaft die Regulierung seiner Schulden verhindert, was ihm ohne Weiteres
vorzuwerfen ist.
Inwieweit er sich darüber hinaus
auch zur finanziellen Unterstützung seiner Familie und weiterer Verwandten veranlasst
sah, fällt nicht mehr massgeblich ins Gewicht. Auch seine durch Lohnpfändungen
eingeschränkten Rückzahlungsmöglichkeiten sind nicht massgeblich, ist ihm doch
primär vorzuwerfen, sein Arbeitspotenzial nicht ausgeschöpft und hierdurch
weitere Schulden angesammelt zu haben. Aus demselben Grund ist auch nicht
entscheidend, wann die in Betreibung gesetzten Forderungen entstanden sind,
hätte der Beschwerdeführer doch mit einer zumutbaren Ausweitung seiner
Erwerbstätigkeit seine Verpflichtungen in jedem Fall abbauen oder zumindest den
weiteren Anstieg seiner Schulden bremsen können. Ebenso wenig musste er vom
Migrationsamt ausdrücklich zu einer Erhöhung seines Arbeitspensums angehalten
werden, hatte er doch spätestens nach seiner Verwarnung alle zumutbaren
Anstrengungen zu unternehmen, seine Schulden zu regulieren und nicht weiter
anschwellen zu lassen.
Damit ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn
von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a
Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen.
4.
4.1
4.1.1
Eine Aufenthaltsbewilligung kann zudem Widerrufen bzw. nicht mehr
verlängert werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in
Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser
Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen
und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der
Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend,
ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders
ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände
verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte
Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00762,
E. 3.1; VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00743, E. 3.2.6; vgl. auch
BGr, 7. August 2018,2C_246/2018, E. 2.2; BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pr 106 [2017]
Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3). Eine
analoge Regelung kannte bereits Art. 9 Abs. 4 lit. a des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung des Ausländers vom 26. März
1931.
(ANAG).
4.1.2
Als offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache gilt insbesondere das
Führen einer Scheinehe oder einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die
Existenz ausserehelicher Kinder (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013
[aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 8.3.1.1). Allerdings muss das
Verschweigen ausserehelicher Kinder während dem Bewilligungsverfahren nicht
zwangsläufig zu einem Bewilligungswiderruf führen, solange nicht zugleich eine
dauerhafte Parallelbeziehung zur bewilligungsbegründenden Ehebeziehung geführt und
verschwiegen wird (vgl. BGr, 24. Mai 2016,2C_706/2015 E. 3.2,
diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017]
Nr. 10). So müssen vereinzelte Seitensprünge die bewilligungsbegründende
Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage stellen. Jedoch kann der Nachweis
ausserehelicher Sexualkontakte zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Indizien
durchaus Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens aufkommen lassen
(VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3, mit Hinweisen). So können
insbesondere die Zeugung ausserehelicher Kinder während behaupteter
Ehegemeinschaft und die nachfolgende Verfestigung der ausserehelichen Beziehung
durch einen späteren Eheschluss ein starkes Indiz für eine die frühere eheliche
Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung bilden (VGr, 31. Januar
2018, VB.2017.00762, E. 3.2; VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00743, E. 3.2.4;
BGr, 7. August 2018,2C_246/2018, E. 2.2).
4.1.3
Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer
Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus ausländerrechtlichen
Motiven begründete oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der
betroffenen ausländischen Person (BGr, 2. Juli 2015,2C_1127/2014,
E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 22. Januar 2014,
VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 28). Entsprechend hat im Sinn der dargelegten Beweislastumkehr in
solchen Konstellationen auch der betroffene Ausländer darzulegen, weshalb die
ihm nachgewiesenen ausserehelichen Sexualkontakte die bewilligungsrelevante
eheliche Gemeinschaft nicht infrage zu stellen vermögen (VGr, 31. Januar
2018, VB.2017.00762, E. 3.3; VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00743, E. 3.1.2;
vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 5.2; BGr,
10.
Dezember 2004,2A.346/2004, E. 3.3).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei
I vom 24. Januar 2017 bekannt, "2009/2010" im Kosovo seine
"langjährige Freundin D geheiratet zu haben, mit welcher er "zusammen
drei Kinder" habe, jedoch während seiner ersten Ehe nicht zusammen gewesen
sein will. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 liess er über seine
Rechtsvertretung bestätigen, der Vater der drei Kinder E (geboren 2004), F
(geboren 2006) und G (geboren Mai 2010) seiner kosovarischen Ehefrau zu sein.
Alle drei Kinder tragen zudem seinen Nachnamen und seine Familie wird gemäss
seinen eigenen Angaben vom ihm finanziell unterstützt.
Zuvor finden sich einzig in
seinem Verlängerungsgesuch vom 14. Juni 2010 vage Hinweise auf eine
kosovarische Ehefrau, da der Beschwerdeführer ankreuzte, verheiratet zu sein
und als Adresse der Ehegattin "Kosovo" angab. In sämtlichen
nachfolgenden Verlängerungsgesuchen gab er hingegen an, geschieden zu sein.
Nachdem er am 25. September 2014 dazu aufgefordert worden war, seine
Verwandten in der Schweiz und im Heimatland zu bezeichnen, führte er in seiner
Stellungnahme vom 5. November 2014 zwar seinen Schwager in der Schweiz,
nicht aber seine im Kosovo lebende Ehefrau und die drei Kinder auf.
4.2.2
Die Zeugung mehrerer ausserehelicher Kinder und die Verfestigung dieser
Beziehung durch einen späteren Eheschluss indiziert nach dargelegter Praxis
eine die erste Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung. Dies insbesondere,
nachdem der Beschwerdeführer noch am 19. Juni 2006 gegenüber den
Migrationsbehörden behaupteten liess, lediglich mangels passender Wohnung das
eheliche Zusammenleben mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau noch nicht wieder
aufgenommen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits
Vater eines wenige Monate nach Eheschluss gezeugten ausserehelichen
Kindes und seine spätere kosovarische Ehefrau bereits mit dem zweiten Kind
schwanger. Lediglich sein drittes, jüngstes Kind wurde erst nach der Scheidung
von seiner portugiesischen Ehefrau gezeugt und geboren.
4.2.3
Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu behaupten lässt,
lediglich biologischer Vater des jüngsten Kindes zu sein, widerspricht dies
sowohl seinen früheren Angaben gegenüber der Stadtpolizei I vom 24. Januar
2017.
als auch der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember
2018, wo er jeweils seine Vaterschaft gegenüber allen drei Kindern bestätigt
hatte. Auf seine Vaterschaft deutet auch der Umstand, dass die angeblich von
einem Dritten abstammenden Kinder allesamt seinen Nachnamen tragen und er seine
gesamte Familie finanziell unterstützt. Sodann macht er keinerlei Angaben dazu,
wer der biologische Vater sein soll. Die Bestreitung seiner biologischen Vaterschaft
erscheint damit nicht glaubhaft.
Ferner wäre der im Raum
stehende Verdacht einer Parallelbeziehung im Kosovo nicht schon dadurch
entkräftet, dass sich ein Dritter als biologischer Vater der beiden älteren
Kinder herausstellen würde. Vielmehr deutet die über Jahre hinweg erfolgte
Verheimlichung aller drei Kinder klar daraufhin, dass der Beschwerdeführer
seine biologische Vaterschaft aufgrund entsprechender Sexualkontakte zumindest
nicht ausschliessen konnte (vgl. VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00743, E. 3.2.8).
4.2.4
Dem Beschwerdeführer musste von Anfang an bewusst sein, dass der Eheschluss
mit seiner "langjährigen" kosovarischen Freundin und die Existenz von
zwei noch während seiner ersten Ehe ausserehelich gezeugten Kindern eine
offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache darstellt. Mit der einmaligen
Andeutung dieser Ehe in seinem Verlängerungsgesuch vom 14. Juni 2010 (ohne
Nennung des Namens und der konkreten Adresse seiner Ehefrau) und dem völligen
Verschweigen seiner Kinder bis zur erwähnten polizeilichen Befragung vom 24. Januar
2017.
ist er seiner Offenbarungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, zumal er
in nachfolgenden Verlängerungsgesuchen diese Ehe wiederholt verheimlichte und
sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder bei der Auflistung seiner Verwandten
in der erwähnten Stellungnahme vom 5. November 2014 gänzlich unerwähnt
liess. Selbst wenn das Migrationsamt bei genauerem Aktenstudium bereits im Juni
2010.
auf eine neue Ehe des Beschwerdeführers hätte schliessen können, hat der
Beschwerdeführer mit seinem irreführenden Verhalten massgeblich dazu
beigetragen, dass seine im Kosovo geschlossene (zweite) Ehe und die Existenz
von drei Kindern erst anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. Januar
2017.
bekannt wurden. Zudem erhärtete weniger die erneute Heirat, sondern
vielmehr das Verschweigen mehrerer ausserehelicher Kinder den Verdacht auf eine
die hiesige Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung. Damit wäre aber im Sinn
der dargelegten Beweislastumkehr durch den Beschwerdeführer nachzuweisen
gewesen, weshalb die ausserehelichen Sexualkontakte mit seiner späteren Ehefrau
die bewilligungsrelevante (erste) eheliche Gemeinschaft nicht infrage zu
stellen vermochten (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015,
E. 5.2; BGr, 10. Dezember 2004,2A.346/2004, E. 3.3).
4.2.5
Durch das Verschweigen dieser Beziehung und der teilweise noch während
behaupteter Ehegemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau ausserehelich gezeugten
Kinder hat er somit auch den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG gesetzt und sich rechtsmissbräuchlich verhalten.
5.
5.1
Somit
liegen die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. a und c AIG
vor. Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht automatisch zur
Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall
vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig
erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit
Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen
Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine
Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der
Interessensabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mit zu
berücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der
Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018,2C_789/2017, E. 3.3.1;
BGr, 14. September 2009,2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die
Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf
jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen
Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils
fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 15. November 2017,
VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
5.2
Das
Verschulden des Beschwerdeführers wiegt bezüglich beider Widerrufsgründe
schwer:
Wie bereits dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer sich
kaum um eine Regulierung seiner Schulden und eine Ausweitung seiner
Erwerbstätigkeit gekümmert. Sein bisheriges Verhalten lässt nicht erwarten,
dass er sich inskünftig um einen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist mit
einer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft zu rechnen.
Hinsichtlich der verschwiegenen Parallelbeziehung kommt
erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit und
Veranlassung gehabt hätte, seine familiären Verhältnisse offenzulegen. Es kann
ihm diesbezüglich lediglich zugutegehalten werden, dass er nach der Scheidung
von seiner Schweizer Ehefrau zumindest in einem Verlängerungsgesuch erwähnte,
verheiratet zu sein. Auch hat er bei seiner polizeilichen Einvernahme vom
24.
Januar 2017 von sich aus auf seine Ehefrau hingewiesen, wenngleich er
eine Parallelbeziehung bestritt und erst später und auf Nachfrage offenlegte,
dass zwei seiner drei Kinder bereits während seiner ersten Ehe gezeugt wurden.
5.3
Der
Beschwerdeführer lebt seit bald 16 Jahren in der Schweiz. Seine relativ
lange Landesanwesenheit ist jedoch in mehrfacher Hinsicht zu relativieren:
Aufgrund seiner Schuldenwirtschaft und seines geringen Arbeitspensums hat er
sich hier zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nur unvollständig integriert.
Zudem musste er aufgrund seiner weitgehend verheimlichten Familie im Kosovo
jederzeit mit einer Wegweisung rechnen (vgl. VGr, 19. Dezember 2018,
VB.2018.00653, E. 4.3.1 [noch nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch
vorgesehen]). Dass er inzwischen die deutsche Sprache erlernt hat und während
seines hiesigen Aufenthalts bis auf eine länger zurückliegende Übertretung
nicht straffällig geworden ist, kann erwartet werden, ohne dass bereits deshalb
ein Widerruf unverhältnismässig würde. Zu seiner kosovarischen Heimat hat er
weiterhin starke Bezüge, besucht er doch dort regelmässig seine Angehörigen. In
der Schweiz leben zwar weitere Verwandte, seine Kernfamilie hält sich jedoch im
Kosovo auf. Trotz seiner langen Landesanwesenheit ist der Beschwerdeführer
damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet,
als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre.
Der Bewilligungswiderruf wäre damit bereits bei nur einem
der beiden Widerrufsgründe verhältnismässig gewesen und erscheint mit der
Kumulation mehrerer Widerrufsgründe erst recht verhältnismässig.
6.
Im Sinn von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht
noch sind solche ersichtlich. Dies gilt aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes
und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens selbst dann, wenn im Sinn der
jüngsten bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz
grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht
(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018,
2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018,2C_1035/2017, E. 5.1).
7.
Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann
auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach
pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen (vgl. BGr,
16.
August 2010,2C_563/2010, E. 2).
8.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder
ersichtlich noch dargelegt worden.
9.
Weitere Beweiserhebungen sind nicht erforderlich: Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus den in den Akten liegenden Auszügen
aus dem Betreibungsregister bereits ersichtlich, wann und in welcher Höhe Betreibungen
gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden. Die (biologische) Vaterschaft
des Beschwerdeführers bezüglich der drei bei seiner Ehefrau lebenden Kinder ist
– soweit überhaupt entscheidwesentlich – hinreichend erstellt, nachdem der
Beschwerdeführer seine Vaterschaft wiederholt bestätigt und erst vor
Verwaltungsgericht teilweise wieder infrage gestellt hatte.
Da die Sache auch sonst spruchreif erscheint, ist die
Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
11.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …