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Entscheid

VB.2019.00092

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00092

20. März 2019Deutsch20 min

(URT.2019.20680)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste

am 30. April 2003 zur Ehevorbereitung in die Schweiz ein und heiratete

hier am 2. Mai 2003 die im Kanton H niedergelassene Portugiesin C, worauf

ihm am 9. Mai 2003 eine Kurzaufenthaltsbewilligung und am 23. Juli

2003 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton H erteilt wurde.

Die Eheleute trennten sich im Juli/August 2003. Per 1. Februar

2005 zog A alleine nach I. Nachdem die Eheleute eine Wiederaufnahme des

ehelichen Zusammenlebens in Aussicht gestellt hatten, wurde A am 21. November

2005 eine für die ganze Schweiz gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute:

EU/EFTA) erteilt. Entgegen der Ankündigung der Eheleute wurde das eheliche

Zusammenleben nicht wieder aufgenommen. Am 24. Juni 2008 liess sich A von

seiner portugiesischen Ehefrau scheiden, worauf ihm am 10. Juli 2008

wieder eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt und in der

Folge regelmässig verlängert wurde.

Gemäss eigenen Angaben heiratete A "2009/2010"

seine "langjährige Freundin" D, mit welcher er "zusammen"

die drei Kinder E (geboren 2004), F (geboren 2006) und G

(geboren 2010) hat.

Am 17. Februar 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch

von A um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab und verwarnte diesen

wegen Schuldenwirtschaft, da gemäss Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts I vom 8. September 2014 zahlreiche Betreibungen gegen ihn

eingeleitet wurden und offene Verlustscheinforderungen in Höhe von insgesamt

Fr. 67'243.25 gegen ihn vorlagen.

Nachdem die offenen Verlustscheinforderungen gemäss Betreibungsregisterauszug

des Betreibungsamts I vom 19. September 2016 auf den Betrag von

Fr. 92'410.15 angestiegen waren, verweigerte das Migrationsamt am 29. August

2017 wegen fortgesetzter und mutwilliger Schuldenwirtschaft eine weitere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zugleich setzte es A eine

Ausreisefrist bis zum 26. November 2017 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. Januar 2019 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos betrachtete. Sodann setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum

11.

April 2019 an.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Februar 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

vollumfänglich aufzuheben und zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. wiederzuerteilen und von einer

Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Überdies wurde um die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2019 wurde

angemerkt, dass der Beschwerde (von Gesetzes wegen) aufschiebende Wirkung

zukommt. Eine A in derselben Präsidialverfügung auferlegte Kaution wurde

fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

beantragte die Sicherheitsdirektion mit Eingabe vom 5. März 2019 die

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung

befristet und kann diese verlän­gert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn

von Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Während das Migrationsamt aufgrund

der Schuldenwirtschaft und dem hierdurch gesetzten Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1

lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE, neu Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE)

eine weitere Bewilligungsverlängerung verweigerte, stützte der vorinstanzliche

Rekursentscheid zusätzlich auf einen weiteren Widerrufsgrund ab: Demnach soll

der Beschwerdeführer eine für den Bewilligungsentscheid bedeutsame eheähnliche

Parallelbeziehung sowie aussereheliche Kinder im Heimatland verschwiegen und

damit auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

gesetzt haben.

Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich vorab eine

Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, da diese ihren Entscheid auf einen vom

Migrationsamt noch nicht vorgebrachten Widerrufsgrund gestützt habe.

2.2

Grundsätzlich

ist es zulässig, dass eine Rechtsmittelbehörde die angefochtene Anordnung im

Sinn einer sogenannten Motivsubstitution aus anderen als den angeführten rechtlichen

Gründen bestätigt, da sie nicht an die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz

gebunden ist. Wenn sie ihren Entscheid indes auf Rechtsnormen stützt, mit deren

Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, hat sie diesen hierzu das

rechtliche Gehör zu gewähren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 29; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21).

2.3

Mit

Schreiben vom 7. März 2017 gab das Migrationsamt dem Beschwerdeführer

Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Bewilligung und

der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2017 zu äussern. In

letztgenannter Einvernahme gab der Beschwerdeführer erstmals bekannt, bereits

kurz nach seiner Scheidung in der Schweiz im Kosovo erneut geheiratet und mit

seiner kosovarischen Ehefrau drei Kinder zu haben (vgl. E. 4.2.1

nachstehend). Auch im migrationsamtlichen Entscheid vom 29. August 2017

finden die kosovarische Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei Kinder

Erwähnung, wenngleich der Entscheid letztlich nicht auf den Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG abgestützt wurde. Sodann forderte die

Sicherheitsdirektion den Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 unter anderem

dazu auf, die Geburtsdaten der drei im Kosovo lebenden Kinder anzugeben.

2.4

Bereits im

migrationsamtlichen Bewilligungsverfahren hätte sich der rechtskundig

vertretene Beschwerdeführer veranlasst sehen müssen, zu seiner offenkundig

bewilligungsrelevanten und erklärungsbedürftigen (Parallel-)Beziehung im Kosovo

und zur Existenz ausserehelicher Kinder Stellung zu beziehen. Spätestens die

letztgenannte Aufforderung vom 5. Oktober 2018 hätte ihn dazu veranlassen

müssen, sich auch zu dem migrationsamtlich noch nicht geprüften Widerrufsgrund

von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu äussern. Da der

Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren und erst recht im

Rekursverfahren mit der Anwendung dieser Bestimmung zu rechnen hatte, ist eine

Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. Eine solche wäre

überdies geheilt, nachdem der Beschwerdeführer sich (auch) im

Beschwerdeverfahren zu sämtlichen vorgebrachten Widerrufsgründen äussern konnte.

Nachfolgend sind somit die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. a

und c AIG zu prüfen.

3.

3.1

3.1.1

Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird.

Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1

lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer

mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die

migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von

etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November

2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli

2014,2C_997/2013, E. 2.2).

3.1.2

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2

AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach

weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur

Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene

Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen

auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum

Ganzen BGr, 7. März 2018,2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli

2014,2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010,

E. 3.4).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer hat laut Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts

I vom 22. Oktober 2018 total 52 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 100'668.30 offen. Hinzu kommen zahlreiche offene Betreibungsverfahren,

welche sich überwiegend in einem Verfahrensstadium befinden, in welchem von der

Berechtigung der in Betreibung gesetzten Forderung ausgegangen werden kann.

Demnach ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen

über Jahre hinweg und in erheblichen Ausmass nicht nachgekommen.

3.2.2

Seit der wegen der Überschuldungssituation ausgesprochenen

ausländerrechtlichen Verwarnung vom 17. Februar 2015 wurden 15 neue

Betreibungsverfahren über eine Gesamtsumme von Fr. 22'054.70 eingeleitet,

wovon 11 Betreibungsverfahren über eine Gesamtsumme von Fr. 16'571.35 in

einer Pfändung oder der Ausstellung weiterer Verlustscheine endeten und ein

weiteres Verfahren zur Befriedigung nach Verwertung führte. Die effektive

Neuverschuldung des Beschwerdeführers könnte aufgrund erneut in Betreibung

gesetzter Verlustscheine zwar effektiv etwas geringer ausfallen, jedoch fehlen

hierzu substanziierte Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. BGr,

22.

Oktober 2013,2C_17/2013, E. 2.3.1; VGr, 19. April 2017,

VB.2017.00036, E. 4.1).

Sodann besteht entgegen der in

der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung keine Veranlassung, lediglich die

bis zur migrationsamtlichen Bewilligungsverweigerung neu aufgelaufenen Schulden

zu berücksichtigen, hat doch das Verwaltungsgericht seinem Entscheid die

aktuellen Verhältnisse zugrunde zu legen (vgl. § 52 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20a VRG).

Die Gesamtverschuldung des

Beschwerdeführers ist somit seit seiner ausländerrechtlichen Verwarnung noch

einmal stark angestiegen, während die von ihm behauptete zusätzliche

Nettoverschuldung von lediglich "rund Fr. 1'550.-" weder in den

vorinstanzlichen Erwägungen noch in den Akten eine Stütze findet.

3.2.3

Der Beschwerdeführer vermag im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nicht

schlüssig zu erklären, weshalb seine Schulden auch nach seiner

ausländerrechtlichen Verwarnung derart angestiegen sind: Die Dienste einer

Schuldenberatung nahm er erst am 13. Oktober 2016 in Anspruch, obwohl ihm

sein Rechtsvertreter eine solche bereits zwei Jahre zuvor empfohlen hatte und

er bereits 1 ½ Jahre zuvor wegen seiner Schuldenwirtschaft

ausländerrechtlich verwarnt worden war. Soweit es in den letzten Jahren zu

Rückzahlungen von Schulden gekommen ist, ist dies auf vollzogene Lohnpfändungen

und nicht auf freiwillige Leistungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Wie

sich aus den eigereichten Lohnausweisen ergibt, war er in der Regel nur in

einem relativ geringen Arbeitspensum im Baugewerbe erwerbstätig und übte selbst

in den Sommermonaten teilweise monatelang keine Erwerbstätigkeit aus, was nicht

mit saisonalen Schwankungen im Baugewerbe erklärbar ist. Überdies hielt er sich

häufig und über längere Zeiträume im Kosovo auf. Sodann war er auch nach seiner

Verwarnung im Besitz eines gültigen Ausländerausweises und ist bis heute in der

Schweiz erwerbsberechtigt.

Der gesunde und noch junge

Beschwerdeführer hat damit sein Arbeitspotenzial kaum ausgeschöpft und seine

Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt durch seine häufigen

Auslandaufenthalte selbst stark eingeschränkt. Hierdurch hat er wiederum

schuldhaft die Regulierung seiner Schulden verhindert, was ihm ohne Weiteres

vorzuwerfen ist.

Inwieweit er sich darüber hinaus

auch zur finanziellen Unterstützung seiner Familie und weiterer Verwandten veranlasst

sah, fällt nicht mehr massgeblich ins Gewicht. Auch seine durch Lohnpfändungen

eingeschränkten Rückzahlungsmöglichkeiten sind nicht massgeblich, ist ihm doch

primär vorzuwerfen, sein Arbeitspotenzial nicht ausgeschöpft und hierdurch

weitere Schulden angesammelt zu haben. Aus demselben Grund ist auch nicht

entscheidend, wann die in Betreibung gesetzten Forderungen entstanden sind,

hätte der Beschwerdeführer doch mit einer zumutbaren Ausweitung seiner

Erwerbstätigkeit seine Verpflichtungen in jedem Fall abbauen oder zumindest den

weiteren Anstieg seiner Schulden bremsen können. Ebenso wenig musste er vom

Migrationsamt ausdrücklich zu einer Erhöhung seines Arbeitspensums angehalten

werden, hatte er doch spätestens nach seiner Verwarnung alle zumutbaren

Anstrengungen zu unternehmen, seine Schulden zu regulieren und nicht weiter

anschwellen zu lassen.

Damit ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn

von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a

Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen.

4.

4.1

4.1.1

Eine Aufenthaltsbewilligung kann zudem Widerrufen bzw. nicht mehr

verlängert werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in

Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser

Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen

und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der

Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend,

ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders

ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände

verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte

Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00762,

E. 3.1; VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00743, E. 3.2.6; vgl. auch

BGr, 7. August 2018,2C_246/2018, E. 2.2; BGr, 20. Juli 2016,

2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pr 106 [2017]

Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3). Eine

analoge Regelung kannte bereits Art. 9 Abs. 4 lit. a des

Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung des Ausländers vom 26. März

1931.

(ANAG).

4.1.2

Als offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache gilt insbesondere das

Führen einer Scheinehe oder einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die

Existenz ausserehelicher Kinder (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013

[aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 8.3.1.1). Allerdings muss das

Verschweigen ausserehelicher Kinder während dem Bewilligungsverfahren nicht

zwangsläufig zu einem Bewilligungswiderruf führen, solange nicht zugleich eine

dauerhafte Parallelbeziehung zur bewilligungsbegründenden Ehebeziehung geführt und

verschwiegen wird (vgl. BGr, 24. Mai 2016,2C_706/2015 E. 3.2,

diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017]

Nr. 10). So müssen vereinzelte Seitensprünge die bewilligungsbegründende

Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage stellen. Jedoch kann der Nachweis

ausserehelicher Sexualkontakte zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Indizien

durchaus Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens aufkommen lassen

(VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3, mit Hinweisen). So können

insbesondere die Zeugung ausserehelicher Kinder während behaupteter

Ehegemeinschaft und die nachfolgende Verfestigung der ausserehelichen Beziehung

durch einen späteren Eheschluss ein starkes Indiz für eine die frühere eheliche

Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung bilden (VGr, 31. Januar

2018, VB.2017.00762, E. 3.2; VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00743, E. 3.2.4;

BGr, 7. August 2018,2C_246/2018, E. 2.2).

4.1.3

Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer

Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus ausländerrechtlichen

Motiven begründete oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der

betroffenen ausländischen Person (BGr, 2. Juli 2015,2C_1127/2014,

E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 22. Januar 2014,

VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 28). Entsprechend hat im Sinn der dargelegten Beweislastumkehr in

solchen Konstellationen auch der betroffene Ausländer darzulegen, weshalb die

ihm nachgewiesenen ausserehelichen Sexualkontakte die bewilligungsrelevante

eheliche Gemeinschaft nicht infrage zu stellen vermögen (VGr, 31. Januar

2018, VB.2017.00762, E. 3.3; VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00743, E. 3.1.2;

vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 5.2; BGr,

10.

Dezember 2004,2A.346/2004, E. 3.3).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei

I vom 24. Januar 2017 bekannt, "2009/2010" im Kosovo seine

"langjährige Freundin D geheiratet zu haben, mit welcher er "zusammen

drei Kinder" habe, jedoch während seiner ersten Ehe nicht zusammen gewesen

sein will. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 liess er über seine

Rechtsvertretung bestätigen, der Vater der drei Kinder E (geboren 2004), F

(geboren 2006) und G (geboren Mai 2010) seiner kosovarischen Ehefrau zu sein.

Alle drei Kinder tragen zudem seinen Nachnamen und seine Familie wird gemäss

seinen eigenen Angaben vom ihm finanziell unterstützt.

Zuvor finden sich einzig in

seinem Verlängerungsgesuch vom 14. Juni 2010 vage Hinweise auf eine

kosovarische Ehefrau, da der Beschwerdeführer ankreuzte, verheiratet zu sein

und als Adresse der Ehegattin "Kosovo" angab. In sämtlichen

nachfolgenden Verlängerungsgesuchen gab er hingegen an, geschieden zu sein.

Nachdem er am 25. September 2014 dazu aufgefordert worden war, seine

Verwandten in der Schweiz und im Heimatland zu bezeichnen, führte er in seiner

Stellungnahme vom 5. November 2014 zwar seinen Schwager in der Schweiz,

nicht aber seine im Kosovo lebende Ehefrau und die drei Kinder auf.

4.2.2

Die Zeugung mehrerer ausserehelicher Kinder und die Verfestigung dieser

Beziehung durch einen späteren Eheschluss indiziert nach dargelegter Praxis

eine die erste Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung. Dies insbesondere,

nachdem der Beschwerdeführer noch am 19. Juni 2006 gegenüber den

Migrationsbehörden behaupteten liess, lediglich mangels passender Wohnung das

eheliche Zusammenleben mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau noch nicht wieder

aufgenommen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits

Vater eines wenige Monate nach Eheschluss gezeugten ausserehelichen

Kindes und seine spätere kosovarische Ehefrau bereits mit dem zweiten Kind

schwanger. Lediglich sein drittes, jüngstes Kind wurde erst nach der Scheidung

von seiner portugiesischen Ehefrau gezeugt und geboren.

4.2.3

Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu behaupten lässt,

lediglich biologischer Vater des jüngsten Kindes zu sein, widerspricht dies

sowohl seinen früheren Angaben gegenüber der Stadtpolizei I vom 24. Januar

2017.

als auch der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember

2018, wo er jeweils seine Vaterschaft gegenüber allen drei Kindern bestätigt

hatte. Auf seine Vaterschaft deutet auch der Umstand, dass die angeblich von

einem Dritten abstammenden Kinder allesamt seinen Nachnamen tragen und er seine

gesamte Familie finanziell unterstützt. Sodann macht er keinerlei Angaben dazu,

wer der biologische Vater sein soll. Die Bestreitung seiner biologischen Vaterschaft

erscheint damit nicht glaubhaft.

Ferner wäre der im Raum

stehende Verdacht einer Parallelbeziehung im Kosovo nicht schon dadurch

entkräftet, dass sich ein Dritter als biologischer Vater der beiden älteren

Kinder herausstellen würde. Vielmehr deutet die über Jahre hinweg erfolgte

Verheimlichung aller drei Kinder klar daraufhin, dass der Beschwerdeführer

seine biologische Vaterschaft aufgrund entsprechender Sexualkontakte zumindest

nicht ausschliessen konnte (vgl. VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00743, E. 3.2.8).

4.2.4

Dem Beschwerdeführer musste von Anfang an bewusst sein, dass der Eheschluss

mit seiner "langjährigen" kosovarischen Freundin und die Existenz von

zwei noch während seiner ersten Ehe ausserehelich gezeugten Kindern eine

offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache darstellt. Mit der einmaligen

Andeutung dieser Ehe in seinem Verlängerungsgesuch vom 14. Juni 2010 (ohne

Nennung des Namens und der konkreten Adresse seiner Ehefrau) und dem völligen

Verschweigen seiner Kinder bis zur erwähnten polizeilichen Befragung vom 24. Januar

2017.

ist er seiner Offenbarungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, zumal er

in nachfolgenden Verlängerungsgesuchen diese Ehe wiederholt verheimlichte und

sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder bei der Auflistung seiner Verwandten

in der erwähnten Stellungnahme vom 5. November 2014 gänzlich unerwähnt

liess. Selbst wenn das Migrationsamt bei genauerem Aktenstudium bereits im Juni

2010.

auf eine neue Ehe des Beschwerdeführers hätte schliessen können, hat der

Beschwerdeführer mit seinem irreführenden Verhalten massgeblich dazu

beigetragen, dass seine im Kosovo geschlossene (zweite) Ehe und die Existenz

von drei Kindern erst anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. Januar

2017.

bekannt wurden. Zudem erhärtete weniger die erneute Heirat, sondern

vielmehr das Verschweigen mehrerer ausserehelicher Kinder den Verdacht auf eine

die hiesige Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung. Damit wäre aber im Sinn

der dargelegten Beweislastumkehr durch den Beschwerdeführer nachzuweisen

gewesen, weshalb die ausserehelichen Sexualkontakte mit seiner späteren Ehefrau

die bewilligungsrelevante (erste) eheliche Gemeinschaft nicht infrage zu

stellen vermochten (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015,

E. 5.2; BGr, 10. Dezember 2004,2A.346/2004, E. 3.3).

4.2.5

Durch das Verschweigen dieser Beziehung und der teilweise noch während

behaupteter Ehegemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau ausserehelich gezeugten

Kinder hat er somit auch den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG gesetzt und sich rechtsmissbräuchlich verhalten.

5.

5.1

Somit

liegen die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. a und c AIG

vor. Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht automatisch zur

Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall

vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig

erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der

Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit

Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen

Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine

Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der

Interessensabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mit zu

berücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der

Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018,2C_789/2017, E. 3.3.1;

BGr, 14. September 2009,2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die

Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf

jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen

Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils

fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 15. November 2017,

VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

5.2

Das

Verschulden des Beschwerdeführers wiegt bezüglich beider Widerrufsgründe

schwer:

Wie bereits dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer sich

kaum um eine Regulierung seiner Schulden und eine Ausweitung seiner

Erwerbstätigkeit gekümmert. Sein bisheriges Verhalten lässt nicht erwarten,

dass er sich inskünftig um einen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist mit

einer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft zu rechnen.

Hinsichtlich der verschwiegenen Parallelbeziehung kommt

erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit und

Veranlassung gehabt hätte, seine familiären Verhältnisse offenzulegen. Es kann

ihm diesbezüglich lediglich zugutegehalten werden, dass er nach der Scheidung

von seiner Schweizer Ehefrau zumindest in einem Verlängerungsgesuch erwähnte,

verheiratet zu sein. Auch hat er bei seiner polizeilichen Einvernahme vom

24.

Januar 2017 von sich aus auf seine Ehefrau hingewiesen, wenngleich er

eine Parallelbeziehung bestritt und erst später und auf Nachfrage offenlegte,

dass zwei seiner drei Kinder bereits während seiner ersten Ehe gezeugt wurden.

5.3

Der

Beschwerdeführer lebt seit bald 16 Jahren in der Schweiz. Seine relativ

lange Landesanwesenheit ist jedoch in mehrfacher Hinsicht zu relativieren:

Aufgrund seiner Schuldenwirtschaft und seines geringen Arbeitspensums hat er

sich hier zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nur unvollständig integriert.

Zudem musste er aufgrund seiner weitgehend verheimlichten Familie im Kosovo

jederzeit mit einer Wegweisung rechnen (vgl. VGr, 19. Dezember 2018,

VB.2018.00653, E. 4.3.1 [noch nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch

vorgesehen]). Dass er inzwischen die deutsche Sprache erlernt hat und während

seines hiesigen Aufenthalts bis auf eine länger zurückliegende Übertretung

nicht straffällig geworden ist, kann erwartet werden, ohne dass bereits deshalb

ein Widerruf unverhältnismässig würde. Zu seiner kosovarischen Heimat hat er

weiterhin starke Bezüge, besucht er doch dort regelmässig seine Angehörigen. In

der Schweiz leben zwar weitere Verwandte, seine Kernfamilie hält sich jedoch im

Kosovo auf. Trotz seiner langen Landesanwesenheit ist der Beschwerdeführer

damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet,

als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre.

Der Bewilligungswiderruf wäre damit bereits bei nur einem

der beiden Widerrufsgründe verhältnismässig gewesen und erscheint mit der

Kumulation mehrerer Widerrufsgründe erst recht verhältnismässig.

6.

Im Sinn von Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht

noch sind solche ersichtlich. Dies gilt aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes

und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens selbst dann, wenn im Sinn der

jüngsten bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz

grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht

(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018,

2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018,2C_1035/2017, E. 5.1).

7.

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann

auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungs­erteilung nach

pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen (vgl. BGr,

16.

August 2010,2C_563/2010, E. 2).

8.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder

ersichtlich noch dargelegt worden.

9.

Weitere Beweiserhebungen sind nicht erforderlich: Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus den in den Akten liegenden Auszügen

aus dem Betreibungsregister bereits ersichtlich, wann und in welcher Höhe Betreibungen

gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden. Die (biologische) Vaterschaft

des Beschwerdeführers bezüglich der drei bei seiner Ehefrau lebenden Kinder ist

– soweit überhaupt entscheidwesentlich – hinreichend erstellt, nachdem der

Beschwerdeführer seine Vaterschaft wiederholt bestätigt und erst vor

Verwaltungsgericht teilweise wieder infrage gestellt hatte.

Da die Sache auch sonst spruchreif erscheint, ist die

Beschwerde ohne weitere Sachverhalts­abklärungen vollumfänglich abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …