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Entscheid

VB.2019.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00096

26. September 2019Deutsch27 min

(URT.2019.21132)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1948, wohnt mit seiner Ehefrau in einem Reiheneinfamilienhaus

in C. Am Abend des 27. Mai 2017 kam es zu einem Streit zwischen den

Eheleuten, woraufhin die Ehefrau die Tochter und deren Ehemann herbeirief. Im

Lauf des Streits begab sich A in den Bastelraum im Untergeschoss des Hauses,

worin er unter anderem zahlreiche Schusswaffen mit dazugehöriger Munition

aufbewahrte. A, davon ausgehend, dass er im Bastelraum eingeschlossen worden

sei, versuchte erfolglos, mit einer kleinkalibrigen Waffe die Türe

aufzuschiessen, nachdem er der Familie zugerufen hatte, sie sollten sich ins

Erdgeschoss des Hauses und weg von der Türe zum Bastelraum begeben. Die

daraufhin eintreffende Polizei konnte die letzten Schussabgaben akustisch

wahrnehmen, woraufhin ein Grossaufgebot erlassen und die Einsatztruppe Diamant

sowie Verhandlungsführer aufgeboten wurden. A wurde durch die Polizei

verhaftet. Die sich im Haus von A befindenden Waffen und Waffenbestandteile,

unter anderem eine ohne die entsprechenden Bewilligungen erworbene

Maschinenpistole "Uzi", Kaliber 9 mm Luger, mit

Schalldämpfer und zwei Magazinen, wurden polizeilich sichergestellt.

B.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft E vom 13. Juni

2017 wurden die Waffen im Rahmen des angeordneten Strafverfahrens beschlagnahmt.

Mit Strafbefehl vom 4. August 2017 wurde A des Vergehens gegen das

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997

(WG) schuldig gesprochen und mit einer (bedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je Fr. 150.- sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Die

Waffe "Uzi", Kaliber 9 mm, mit Schalldämpfer und zwei

Magazinen wurde definitiv eingezogen. Mit separater Verfügung desselben Datums

stellte die Staatsanwaltschaft E das Strafverfahren gegen A wegen Drohung,

Nötigung, Gefährdung des Lebens, versuchter Körperverletzung sowie

Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein. Die beschlagnahmten Waffen und

Waffenbestandteile wurden dem Statthalteramt F überwiesen, welches die Waffen

mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens beschlagnahmte.

C.

Mit Verfügung des Statthalteramtes des Bezirks F vom 3. April

2018 wurden folgende beschlagnahmte Waffen und Waffenbestandteile definitiv

eingezogen (Disp.-Ziff. 1):

Pistolen

- FN,

Mod. Baby, Nr. 400192

- Liberator, ohne Nummer

- Parabellum Mod. 1918, Nr. 1962

- SIG,

Mod. P210, Nr. A148330

- SIG,

Mod. P210, Nr. P78081

- SIG,

Mod. P210, Nr. A196109

- SIG, Mod. P220, Nr. A1014799

- SIG, Mod. P226, Nr. U149117

- Taurus, Mod. PT-22, Nr. 92020023

- Walther, Mod. PP, Nr. 423831

- Walther,

Mod. PPK, Nr. 397726

- Walther,

Mod. PPK, Nr. 515534

- W+F Bern,

Mod. 1906/29, Nr. A67807

Alarmpistole

- W+F Bern, Nr. 10799

Kaninchentöter

- Mod. Fritz Kuchen

Winterthur, ohne Nummer

Maschinengewehr

- W+F Bern,

Nr. 18047

Maschinenpistolen

- W+F Bern,

Nr. 14516

- Suomi,

Mod. 43, Nr. 70592

- UZI,

Mod. SMG, Nr. 089342

Sportpistolen

- Hämmerli,

Mod. 208, Nr. G40425

- Meyers

Kipplaufpistole, Nr. 8885

Luftpistole

- FAS Italy, Mod. AP604, Nr. 10695

Revolver

- British Constabulary, ohne Nummer

- FN Belgique,

ohne Nummer

- Lefaucheux,

ohne Nummer

- NAA, Mod. 22M, Nr. W93952

- NAA, Nr. MMT5397

- Smith&Wesson, Mod. 10, Nr. 3D86031

- Smith&Wesson, Mod. 10, Nr. 9D06829

- Smith&Wesson, Mod. 29, Nr. 270072

- W+F Bern,

Mod. 1882, Nr. 31629

- W+F Bern,

Mod. 1882/29, Nr. 53099

Sturmgewehr

57

- SIG,

Nr. A173463

- SIG,

Nr. A534091

Schrotgewehr

- Mossberg,

Mod. 500A, Nr. L448028

Militärkarabiner

- W+F Bern,

Nr. 9712

- W+F Bern,

Nr. 32433

- W+F Bern,

Nr. 250275

- W+F Bern,

Nr. 463715

- W+F Bern,

Nr. 628134

- W+F Bern,

Nr. 994907

- W+F Bern,

Nr. P2667

- Vetterli-Gewehr,

Mod. M78, Nr. 165829

Zielfernrohr-Karabiner

- W+F Bern,

Nr. 2986

- W+F Bern,

Nr. 451728

Bestandteile/Zubehör

- 1 Magazin

für Furrer-MP

- 1 Magazin

für LMG 25

- 1 Magazin

für SIG Pistole 75, mit Etui

- 1 Magazin

für Suomi-MP

- 1 Magazin

für UZI-MP

- 1 Verschluss

Nr. 14516 zu Maschinenpistole W+F Bern

- 1 Verschluss

zu Nr. A18047

- 1 Verschluss

zu Nr. B18047

Sodann wurde A eine Frist von

sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft eingeräumt, um die Waffen zu

verwerten, ansonsten die Waffen der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden

Verwendung bzw. Vernichtung zu übergeben wären (Disp.-Ziff. 2).

Erwägungen

II.

A. Gegen

diese Verfügung des Statthalteramtes des Bezirks F liess A, anwaltlich

vertreten, mit Eingabe vom 2. Mai 2018 beim Regierungsrat Rekurs erheben

und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die in seinem

Eigentum stehenden, beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile seien ihm

herauszugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Mit

Beschluss vom 19. Dezember 2018 wies der Regierungsrat den Rekurs von A

betreffend Waffeneinziehung ab, auferlegte ihm die Kosten und verzichtete auf

das Ausrichten einer Parteientschädigung.

III.

A. Dagegen

erhob A – weiterhin anwaltlich vertreten – am 8. Februar 2019 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss des

Regierungsrates teilweise aufzuheben und es seien ihm, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, die folgenden Gegenstände herauszugeben:

- Asservat-Nr. A010'421'020

[Pistole Liberator, ohne Nummer]

- Asservat-Nr. A010'421'064 [Luftpistole FAS Italy,

Mod. AP604, Nr. 10695]

- Asservat-Nr. A010'420'721 [Pistole W+F Bern, Mod. 1906/29,

Nr. A67807]

- Asservat-Nr. A010'420'732 [Pistole SIG, Mod. P210, Nr. A148330]

- Asservat-Nr. A010'420'743 [Pistole Walther, Mod. PPK, Nr. 515534]

B. Am 25. Februar

2019.

beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag

stellte das Statthalteramt des Bezirks F am 28. Februar 2019. A reichte am

6.

März 2019 seine Replik ein, woraufhin das Statthalteramt des Bezirks F

mit Duplik vom 26. März 2019 neue Beweismittel einreichte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid

berufen.

1.2

Vorliegend

richtet sich die Beschwerde nur noch gegen die angeordnete definitive

Einziehung der explizit in der Beschwerde aufgezählten Gegenstände (insgesamt

vier Pistolen und eine Luftpistole, vgl. oben III.A.). Die definitive

Einziehung der übrigen Waffen und Waffenbestandteile bildet gemäss

ausdrücklichem Begehren des Beschwerdeführers nicht mehr Streitgegenstand.

2.

2.1

Beschlagnahmte

Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher

Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht

oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr

missbräuchlicher Verwendung wird ferner zu bejahen sein, wenn in einem

gegebenen Fall ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c

WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung; Nicolas Facincani/Juliane Jendis,

in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern

2017.

[Kommentar WG], Art. 31 N. 21). In sämtlichen Fällen, wo dies

der Fall ist, kann auch von einer Gefahr der missbräuchlichen Verwendung

gesprochen werden. Dieser Begriff ist ohnehin weit zu fassen. Stellt sich die

Frage einer definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer

Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos einer

missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen(Facincani/Jendis,

Art. 31 N. 21–23, 27).

2.2

Art. 31

Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf

"beschlagnahmte Gegenstände". Es stellt sich daher die Frage, ob die

Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für eine

definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein müssen.

Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, es widerspräche Sinn und Zweck von Art. 31

WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne dass gleichzeitig

auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären (vgl. BGE 135 I

209.

E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004,2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr,

15.

Januar 2015, VB.2014.00550, E. 2.2).

2.3

Nach Art. 31

Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen, die

von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), sowie Waffen,

wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und

Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder

Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche Gegenstände, die

missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8

Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht,

liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a),

unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte

Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich

selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer

Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder

wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister

eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).

2.4

Gemäss

Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2

lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 19. Februar

2018,2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2,

mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2

und 6.3; Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16; relativierend

Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff.,

insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für

eine Selbst- oder Drittgefährdung statuiert; demgegenüber Wüst, S. 76, der

von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung

ausgeht). Es muss eine an konkreter Gegebenheit sachlich begründbare,

überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn

einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung

vorliegen, um den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG

zu bejahen (Bopp, Art. 8 N. 16; BGr, 3. September 2007,

2C_93/2007, E. 5.2). Die Voraussetzung der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mag ihre Berechtigung

insbesondere bei Betrunkenen, Geisteskranken, suizidgefährdeten Personen, bei

Alkohol- und Drogensucht haben, indem schon der gesundheitliche Zustand

Anhaltspunkte dafür liefert (Bopp, Art. 8, N. 23). Bei einem

zuverlässigen, sorgfältigen, gesunden und genügend ausgebildeten Waffenbesitzer

muss dagegen eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder

Drittgefährdung vorliegen (vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00851, E.2.2).

2.5

Die

Beantwortung der Frage, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8

Abs. 2 lit. c WG besteht, räumt den zuständigen Behörden ein grosses

Ermessen ein. Die Behörde muss aber im Einzelfall sorgfältig und aufgrund

konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine

Suizidgefahr vorliegen oder konkrete Hinweise darauf bestehen, dass keine

Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe

gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind. Zwar wird kein strikter Beweis

einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt, immerhin aber mehr als ein bloss

vager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005,

2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2;

VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.2). Besteht ein Verdacht

für eine Selbst- oder Drittgefährdung, wofür neben einem Alkohol- und

Drogenproblem des Betroffenen auch eine grosse Anzahl und auffällige

Beschaffenheit der von ihm aufbewahrten Waffen und vor allem Munition sprechen

kann, ist dieser von der Behörde durch zusätzliche Abklärungen zu überprüfen,

etwa durch die Einholung eines polizeilichen Leumundsberichts (BGr, 4. August

2009,2C_125/2009, E. 4; Wüst S. 77). Der Hinderungsgrund von Art. 8

Abs. 2 lit. c WG ist aber auch dann erfüllt, wenn eine Person mit

einer Waffe unkontrolliert um sich oder auch nur in die Luft schiesst. Dabei

kann schon ein einmaliger Vorfall ausreichen, wenn die Gefahr für einen

Waffenmissbrauch fortbesteht (Bopp, Art. 8 N. 21, 24 f.;

Weissenberger, S. 163).

3.

3.1

Der

zugrundeliegende Sachverhalt ist mehrheitlich unbestritten. Demnach sei es

zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau am 27. Mai 2017 zu einem

Streit gekommen. In der Folge habe die Ehefrau die Tochter angerufen, welche

dann auch dazugekommen sei. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich im

Bastelraum einzuschliessen, was ihm gemäss eigenen Angaben aber wegen des

falschen Schlüssels (mit "Keller" und nicht mit "Basteln"

beschriftet) nicht gelungen sei. Allerdings fand sich der Beschwerdeführer dann

trotzdem im Bastelraum eingeschlossen, woraufhin er die Familie aufgefordert

habe, die Tür zu entriegeln, was aber nicht geschehen sei. Mit Meissel und

Hammer habe er versucht, die Türe zu öffnen. Da dies nicht funktioniert habe,

habe er eine Pistole (Kleinkaliber, Marke Taurus, Modell PT-22) behändigt und

die Familie laut aufgefordert, sich von der Türe bzw. ins Erdgeschoss hinauf zu

begeben, damit niemand verletzt würde, sollte es entgegen seiner Annahme doch

zu einem Durchschuss der Türe kommen. Danach habe er mehrere (zwischen fünf und

acht) Schüsse auf das Türschloss abgegeben, was ihn allerdings ebenso wenig aus

dem Bastelraum befreit habe. Der Beschwerdeführer habe sich dann hingesetzt und

gewartet, bis ihn die Polizei dann nach einem längeren Gespräch mit ihrem

Verhandlungsführer verhaftet habe. Daraufhin stellte die Polizei diverse Waffen

(siehe oben, I.C.), grösstenteils in einem Tresor aufbewahrt, sicher. Gemäss

den Ermittlungen der Polizei befand sich ein Schlüssel (beschriftet mit

"Keller") im Inneren des Bastelraumes, welcher auch zum Schloss des

Bastelraumes passte, wobei allerdings nicht eruiert werden könne, ob sich der

Schlüssel von Beginn an im Bastelraum befunden habe oder ob dieser erst nach

der polizeilichen Intervention dorthin gelangt sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer verfügte mit Ausnahme einer Serienfeuerwaffe für sämtliche

Waffen über die notwendigen Waffenerwerbs- und Ausnahmebewilligungen. Die nicht

bewilligte Serienfeuerwaffe "Uzi" inklusive passendem Schalldämpfer

habe er vor etwa sieben Jahren von einem Israeli als Geschenk erhalten, als

dieser seine Mutter – eine gute Bekannte des Beschwerdeführers – in der Schweiz

besuchte. Er habe nie die notwendigen Bewilligungen eingeholt, weil er die

Frage nach der Herkunft der Waffe nicht hätte beantworten können und davon

ausgegangen sei, dass der Schalldämpfer ohnehin nicht bewilligt würde.

Betreffend die Serienfeuerwaffe "Uzi" mit dem

dazugehörigen Schalldämpfer wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 4. August

2017.

des Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb/Besitz einer verbotenen

Serienfeuerwaffe sowie eines verbotenen Waffenzubehörs ohne kantonale Ausnahmebewilligung)

schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je Fr. 150.- sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

3.3

Mit

Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft E vom 4. August

2017.

wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Nötigung,

Gefährdung des Lebens, versuchter Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen

das Waffengesetz eingestellt, und die beschlagnahmten Waffen und

Waffenbestandteile wurden an das Statthalteramt F überwiesen. Das Verfahren

wurde eingestellt, weil sich keine Anzeichen für das Vorliegen von Delikten

ergeben hätten; insbesondere tangiere die Schussabgabe im Bastelraum das

Waffengesetz nicht. Der zuständige Staatsanwalt äusserte sich vorgängig

dementsprechend, dass der Sachverhalt zwar die Annahme zugelassen habe, der

Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau und seiner Tochter zumindest konkludent

gedroht, sich selber das Leben zu nehmen, aber dieser Drohungsaspekt aus Sicht

der Staatsanwaltschaft sich nicht habe erhärten lassen.

3.4

Der nach

der Verhaftung des Beschwerdeführers durchgeführte ärztliche Untersuch (zur

Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit) ergab, dass der Beschwerdeführer an

einer Herzinsuffizienz, an einer insulinpflichtigen Diabetes sowie an einer

Depression leide und entsprechende Medikamente nehme. Der Beschwerdeführer gab

sodann auch an, bei Dr. med. G in psychiatrischer Behandlung zu sein. Der vom

untersuchenden Arzt geäusserte Verdacht eines Alkoholabusus konnte allerdings

weder bestätigt noch verneint werden.

3.5

Sowohl die

Ehefrau des Beschwerdeführers als auch die Tochter berichteten von den

psychischen Problemen des Beschwerdeführers: Er bekomme etwa alle zwei Wochen

einen "psychischen Schub". Dann drohe er auch mal damit, sich zu

erschiessen, wobei er dies letztmals etwa vor zwei Jahren geäussert habe. Aus

diesem Grund habe die Ehefrau früher die Waffen eingesammelt, damit er sich

nichts antun könne. Damit habe sie aber irgendwann aufgehört. Die Ehefrau sagte

zudem aus, dass sie nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer ihr oder

jemand anderem Gewalt antun könnte. Der Tochter zufolge sei dies allerdings

nicht auszuschliessen, wenn sich der Beschwerdeführer in einem psychischen

Ausnahmezustand befände und sich nicht anders zu helfen wüsste. Sodann habe sie

auch Angst vor ihrem Vater, weil sie der Auslöser der Polizei-Aktion gewesen

sei.

Der Beschwerdeführer führte anlässlich der polizeilichen

Einvernahme aus, dass es nie eine Option gewesen sei, seiner Ehefrau oder

seiner Tochter etwas anzutun. Die Frage, ob er in Erwägung gezogen habe, sich

selber etwas anzutun, wollte er nicht beantworten.

3.6

Der Beschwerdegegner ordnete ein Sachverständigengutachten zur Frage an, ob

der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei oder ob aus dem Waffenbesitz des

Beschwerdeführers eine Gefahr für Dritte ausgehe. Der vom Beschwerdeführer ausgewählte

Gutachter, Dipl.-Psych. H, kam in seinem Gutachten vom 23. Februar 2018

zum Ergebnis, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers sowie seine

Einstellung zu Waffen gegen den unbedenklichen Umgang mit Waffen sprächen. Er

stellte anlässlich der Begutachtung beim Beschwerdeführer auf verschiedenen

Ebenen Auffälligkeiten fest, insbesondere eine beeinträchtigte Kognition und

eine rasche Erregbarkeit. Diese seien teilweise mit der nach wie vor

bestehenden und mit typischen Symptomen einhergehenden behandlungsbedürftigen

rezidivierenden depressiven Störung sowie mit den vom Beschwerdeführer

einzunehmenden Medikamenten erklärbar. Aber auch gewisse weitere Aussagen des

Beschwerdeführers – insbesondere diejenige, seine Ehefrau zu verlassen oder

auszuwandern, sollte er die Waffen nicht zurückerhalten – wiesen auf eine

Uneinsichtigkeit in die Konsequenz möglicher Risikofaktoren hin, ebenso wie auf

die Weigerung, Verantwortung zu übernehmen, und auf Bagatellisierungstendenzen.

Es bestünden sodann klare statistische Zusammenhänge zwischen depressiven

Symptomen, wie sie der Beschwerdeführer aufweise, und Gewalt gegen Dritte

einerseits sowie zu suizidalem Verhalten andererseits.

3.6.1

Der Beschwerdeführer macht bezüglich des Gutachtens geltend, dass fraglich

sei, wie der Gutachter aufgrund eines einzelnen, niemals zuvor vorgefallenen

Ereignisses einem rund 70-jährigen, unbescholtenen Mann apodiktisch für alle

Zukunft ganz generell ein unkontrolliertes Verhalten unterstellen und

prognostizieren könne. In all den Jahren, in denen der Beschwerdeführer Waffen

gesammelt habe, habe nie eine Fremdgefährdung bestanden.

3.6.2

Auch wenn das Gericht zu prüfen hat, ob sich aufgrund der übrigen

Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die

Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung aufdrängen und das Gutachten

grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf es in Fachfragen nicht

ohne triftige Gründe von dem Gutachten abrücken. Vorliegend bestehen keine

ernsthaften Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gutachten vom

23.

Februar 2019 ist nachvollziehbar, klar und umfassend, es stützt sich

auf die Akten sowie auf eine forensisch-psychologische Untersuchung des

Beschwerdeführers, auf eine testpsychologische Untersuchung und auf ein

Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater, Dr. med. G. Sodann ergeben

sich weder aufgrund der übrigen Beweismittel (bspw. Aussagen des

Beschwerdeführers, der Ehefrau und Tochter, den polizeilichen Ermittlungen) unlösbare

Widersprüche. Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. G, steht dem Gutachten insofern nicht entgegen, als diese

eher knapp, wenig ausführlich und ohne Begründung der gezogenen

Schlussfolgerungen formuliert ist und bei der Beweiswürdigung sodann auch

berücksichtigt werden kann, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher

zugunsten ihrer Patienten aussagten (vgl. dazu BGr, 4. August 2009,

2C_125/2009, E. 4). Insgesamt bestehen keine Gründe, vom vorliegenden

Gutachten vom 23. Februar 2018 abzuweichen bzw. eine weitere Begutachtung

durchzuführen.

4.

4.1

Zunächst

ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt sind.

Vorliegend scheiden verschiedene Hinderungsgründe von Art. 8 Abs. 2

WG beim Beschwerdeführer bereits aus: So ist er älter als 18 Jahre (lit. a)

und Einträge im Strafregister bestehen mit Ausnahme des Strafbefehls vom 4. August

2017.

(Besitzen einer Serienfeuerwaffe ohne Bewilligung) nicht. Die Vorinstanz

wie auch der Beschwerdegegner legten in ihren Entscheiden deshalb zu Recht das

Gewicht auf die Annahme gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, dass der

Beschwerdeführer sich selber oder Dritte mit der Waffe gefährde.

4.2

Bei der

Beurteilung, ob die Waffenhandhabe des Beschwerdeführers Dritte oder ihn selbst

gefährdet, ist insbesondere das Gutachten von Dipl.-Psych. H vom 23. Februar

2018.

zu berücksichtigen. Darin kommt der Gutachter zum Schluss, dass die

Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers, insbesondere die depressive

Symptomatik und das Aggressionsverhalten, dessen Einstellung zu Waffen, aber

auch Abschiebung der Verantwortung am vorgefallenen Ereignis, gegen einen

unbedenklichen Umgang mit Waffen und somit für eine Eigen- oder Fremdgefährdung

sprächen. Zusätzlich spielen auch die Aussagen der Ehefrau und der Tochter eine

Rolle, sprechen sie doch für eine mögliche Selbstgefährdung des

Beschwerdeführers, indem beide angeben, dass er bereits früher mehrmals gedroht

habe, sich umzubringen und sie sich bei der Schussabgabe am 27. Mai 2017

entsprechende Sorgen gemacht hätten.

4.2.1

Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass das Verhalten des

Beschwerdeführers am 27. Mai 2017 Zweifel an seinen Fähigkeiten im Umgang

mit Waffen aufkommen lässt, indem er, nur, weil er sich im Bastelraum

eingeschlossen wähnte, im Untergeschoss des Wohnhauses auf eine Tür schoss.

Auch wenn er Warnhinweise abgegeben hatte und gemäss eigenen Angaben an der

Türe gehorcht hatte, ob sich jemand davor aufhalte, konnte er so nicht genügend

sicherstellen, dass während der Schussabgabe nicht doch ein Familienmitglied

bei der Türe stand und hätte getroffen werden können. Zwar verwendete er

bewusst eine kleinkalibrige Waffe mit geringer Durchschlagskraft. Allerdings

bestand durchaus die Möglichkeit, dass bei einem Fehlschuss auch eine solche

Kugel das Türblatt hätte durchschlagen können, das weniger widerstandsfähig ist

als eine metallene Schlossmanschette. Daran ändert auch die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft E vom 4. August 2017 nichts,

wonach das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, Nötigung,

Gefährdung des Lebens, versuchter Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen

das Waffengesetz eingestellt wurde. Im Strafverfahren ergaben sich zwar keine

Anzeichen, dass die Ehefrau oder Tochter des Beschwerdeführers im Zusammenhang

mit dem Vorfall vom 27. Mai 2017 im Sinn von Art. 180 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) bedroht, im

Sinn von Art. 181 StGB genötigt oder im Sinn von Art. 129 StGB in

unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden wären oder der Beschwerdeführer durch

sein Vorgehen versucht hätte, die Ehefrau, die Tochter oder Drittpersonen zu

verletzen. Allerdings sind Verwaltungsbehörden nicht grundsätzlich an ein im

Strafverfahren ergangenen Entscheid gebunden, dies gilt insbesondere bezüglich

der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts: ob in einem Verhalten eine

strafrechtsrelevante Pflichtverletzung zu erblicken ist, unterliegt aber der

rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Die Verwaltungsbehörden dürfen bei der

Beurteilung, ob eine massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung

der Waffe besteht, einen strengeren Massstab anwenden als die

Strafverfolgungsbehörden (BGr, 19. Februar 2018,2C_444/2017, E. 3.2.1

mit Hinweisen). Sodann verfolgt das WG eine gänzlich andere Zielsetzung als das

Strafrecht, nämlich die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu garantieren.

Deshalb setzt der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG

auch kein schuldhaftes Verhalten (im strafrechtlichen Sinn) voraus.

4.2.2

Auch wenn der Beschwerdeführer damit nicht den Hinderungsgrundgrund gemäss Art. 8

Abs. 2 lit. d WG (wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen)

erfüllt, beweist er mit dem Besitz der Serienfeuerwaffe "Uzi", ohne

über die entsprechende Erwerbs- bzw. Ausnahmebewilligung zu verfügen, im

Übrigen durchaus eine gewisse Verantwortungslosigkeit im Umgang mit Waffen. Von

Personen, die Waffen besitzen, muss im Hinblick auf die erhöhten Gefahren, die

von diesen Gegenständen ausgehen, eine besondere Zuverlässigkeit erwartet

werden können (vgl. BGr, 19. Februar 2018,2C_444/2017, E. 3.2.1).

Zudem war die Waffe, die zusätzlich über einen Schalldämpfer verfügte,

unsachgemäss gelagert.

Bei der Prognose, ob Waffen künftig missbräuchlich verwendet

werden, ist vorliegend zwar positiv zu berücksichtigen, dass das Ereignis vom

27.

Mai 2017 trotz des langjährigen Waffenbesitzes des Beschwerdeführers

der erste (polizeilich bekannte) solche Vorfall war. Allerdings ist auch zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie bereits

mehrfach gedroht hatte, sich umzubringen, und seine Ehefrau deshalb früher

seine Waffen "eingesammelt" habe, womit auch dies der Grund sein

könnte, dass es bisher noch nie zu Vorfällen gekommen war. Sodann steht die

leichte Erregbarkeit des Beschwerdeführers einer Herausgabe der Waffen entgegen

und es kann – im Sinn einer Prognose – nicht ausgeschlossen werden, dass der

Beschwerdeführer, falls er sich erneut provoziert sieht, zur Gesichtswahrung

Gebrauch von seinen Schusswaffen macht. Dabei könnte es bei einer wiederum

derart grundlosen Schussabgabe genauso gut zu Verletzten kommen, sei es nun der

Beschwerdeführer selber oder seien es Dritte. Dies zeigt sich auch darin, dass

er seine Waffen nicht nur im Bastelraum lagerte, sondern auch im Nachttisch

bzw. diese Waffe in seine Reisetasche packte. Damit war es nicht nur Zufall,

dass sich der Beschwerdeführer in seinem überaus erregten Zustand im Bastelraum

eingeschlossen fand, wo zufälligerweise auch seine Waffen aufbewahrt wurden;

auch in anderen (sich ausserhalb des Bastelraums abspielenden) Situationen

hätte er Zugang zu einer Waffe gehabt. Insgesamt muss auch künftig von einer

deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung

ausgegangen werden. Insofern besteht mit überwiegender Wahrscheinlich eine vom

Beschwerdeführer bzw. dessen Waffenbesitz ausgehende Eigen- oder

Fremdgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, womit sich

die Beschlagnahme der Waffen als rechtmässig im Sinn von Art. 31 Abs. 1

lit. b WG erweist.

5.

5.1

Obwohl an

die Voraussetzungen für eine rechtmässige Beschlagnahme weniger strenge

Anforderungen als an eine Einziehung zu stellen sind, erweisen sich unter

Einbezug der obigen Erwägungen auch die Voraussetzungen der Einziehung nach Art. 31

Abs. 3 lit. a WG als erfüllt; die vom Beschwerdeführer

ausgehende Gefahr der missbräuchlichen Verwendung ist genügend konkret, um auch

die Einziehung zu rechtfertigen.

5.2

Der

Beschwerdeführer rügt, die Einziehung der Waffen sei nicht verhältnismässig und

verletze somit seine Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV); insbesondere seien die von ihm herausverlangten

Gegenstände entweder ganz oder teilweise funktionsuntüchtig, es sei gar keine

Munition mehr erhältlich, oder sie seien für ihn mit einem hohen Affektionswert

verbunden.

5.2.1

Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein Ausdruck in Art. 5

Abs. 2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von

Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten ist, setzt voraus,

dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte

Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem

Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel

mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE

137.

I 31 E. 7.5.2; BGE 136 I 87 E. 3.2; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St.

Gallen, 2016, Rz. 514). Es besteht jedenfalls ein grosses öffentliches

Interesse daran, dass nur Personen Waffen besitzen, welche damit nicht die öffentliche

Sicherheit gefährden.

5.2.2

Die Argumentation des Beschwerdeführers greift vorliegend nicht. Wie

bereits oben (E. 4) festgestellt, ist das öffentliche Interesse an der

Einziehung der Waffen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit gross. An der

Gefährlichkeit von Waffen und insbesondere wie sie auch vom Beschwerdeführer

als Waffenbesitzer ausgeht, ändert auch der Affektionswert an einer Waffe

nichts. Insofern vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers das

Interesse an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und an der

Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe nicht aufzuwiegen.

Sodann hat der Beschwerdegegner ausreichend dargelegt, dass für die vom

Beschwerdeführer zurückgeforderten Waffen sehr wohl noch Munition erhältlich

ist. Ob die Waffen insofern noch funktionstüchtig sind oder nicht, muss somit

nicht mehr geprüft werden, und ohnehin könnten auch funktionsunfähige Waffen

wieder instand gesetzt werden.

5.3

Das

Waffengesetz und die Praxis hierzu berücksichtigen die Anliegen der

Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) hinreichend. Ob die Einziehung unter dem

Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie verhältnismässig ist, hängt eng damit

zusammen, ob die Entschädigungsregelungen des Waffenrechts eingehalten werden,

weil in das Eigentum eingreifende Massnahmen nicht weitergehen dürfen, als dies

zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks erforderlich ist. Sowohl die Einziehung

als auch die Beschlagnahme dienen ausschliesslich Sicherungszwecken und bilden

keine vermögensrechtliche Sanktion, weshalb die entschädigungslose Einziehung

ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage über das Erforderliche hinausgeht (BGE

136.

I 209 E. 3.3.1 und 3.3.3).

Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54

der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008

(WV) regelt das Verfahren, wenn die Waffen nicht an den Betroffenen zurückgegeben

werden können. Demnach kann die zuständige Behörde über beschlagnahmte

Gegenstände, die verwertbar sind, d. h. es besteht ein legaler Markt dafür, frei verfügen (Art. 54

Abs. 1 WV). Die eigentumsberechtigte Person ist allerdings zu

entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann, sei es,

weil der Herausgabe Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG

entgegenstehen, oder weil der Gegenstand eingezogen wurde (Art. 54 Abs. 3

WV; Facincani/Jendis, Art. 31 N. 37 f.). Wird der Gegenstand

veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen

Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstands. Die Kosten der

Aufbewahrung und Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen (Art. 54

Abs. 3 und 4 WV).

In erster Linie ist somit die Verwertung der entsprechenden

Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition zu prüfen und der

Verkaufserlös dem Berechtigten herauszugeben. Eine Aufbewahrung, Zerstörung

oder Übertragung an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder an

ein Museum mit entsprechender Entschädigung nach dem effektiven Wert soll

grundsätzlich nur noch bei Waffen zum Tragen kommen, für deren Besitz oder

Erwerb weder eine Ausnahmebewilligung noch ein Waffenerwerbsschein erteilt

würde, und die auch nicht mittels schriftlichem Vertrag erworben werden können

(fedpol, Erläuterungen zum Änderungserlass betreffend die Verordnung über Waffen,

Waffenzubehör und Munition [SR 514.541] in Umsetzung der Richtlinie 2008/51/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung

der Waffenrichtlinie, 2010, S. 5). Auf eine Verwertung und Herausgabe des

Verwertungserlöses an den Betroffenen kann ausserdem in Fällen verzichtet

werden, in denen der mutmassliche Erlös von vornherein in einem

offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten steht (BGE 135 I 209 E. 4.1). Ein solcher Verzicht ist

allerdings von der verfügenden Behörde zu begründen.

5.4

Der

Beschwerdegegner verfügte, dass dem Beschwerdegegner ab Eintritt der

Rechtskraft der Verfügung eine Frist von sechs Monaten eingeräumt werde, um die

Waffen im Sinn der Erwägungen zu verwerten. Nach ungenutztem Ablauf der Frist

würden die Waffen der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Waffenbelange, zur

gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung übergeben. Diese

Verfügungsbestimmung, welche nach ungenutzten Ablauf der sechsmonatigen Frist

die entschädigungslose Einziehung vorsieht, verletzt klar die bundesrechtlichen

Vorgaben zur Entschädigung bei der waffenrechtlichen Einziehung, insbesondere

auch, weil es sich bei den vorliegend noch Streitgegenstand bildenden Waffen um

verwertbare Waffen im oben genannten Sinn handelt und keine Anhaltspunkte

ersichtlich sind, dass der mutmassliche Erlös die Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten nicht zu decken vermöge. Damit wäre die Einziehung unter dem

Aspekt der Eigentumsgarantie nicht verhältnismässig, da sie über das

Erforderliche (Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Bekämpfung der

missbräuchlichen Verwendung von Waffen) hinausginge.

5.5

Zwar hat

der Beschwerdeführer die Verwertung der eingezogenen Gegenstände nicht explizit

angefochten, beziehen sich seine Beschwerdebegehren doch auf die Herausgabe der

(weiterhin umstrittenen fünf) Waffen. Soweit die Einziehung dieser fünf Waffen

jedoch zu bestätigen ist, ist die Verwertung dieser bzw. Regelung der

Entschädigung von gesetzeswegen unmittelbare Folge davon. Insofern muss die entschädigungslose

Verwendung bzw. Vernichtung der eingezogenen Waffen von der Beschwerde als

mitangefochten gelten. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats sowie die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 3. April 2018 des

Beschwerdegegners sind somit aufzuheben und entsprechend anzupassen. Im Übrigen

ist die Einziehung allerdings recht- und verhältnismässig und die Beschwerde

somit abzuweisen.

6.

6.1 Die

Gerichtskosten sind nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer

unterliegt mit seinem Begehren auf Herausgabe der Waffen. Da ihm allerdings

eine Entschädigung für die eingezogenen Waffen zusteht, was zu einer teilweisen

Gutheissung der Beschwerde führt, sind ihm die Verfahrenskosten zu 3/4 und dem

Beschwerdegegner zu 1/4 aufzuerlegen. Dementsprechend ist auch die

vorinstanzliche Kostenregelung abzuändern.

Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Mangels überwiegenden Obsiegens steht ihm allerdings keine

solche zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt für das

vorinstanzliche Rekursverfahren; auch wenn der Entscheid des Regierungsrates

teilweise aufzuheben ist, ist weiterhin von einem mehrheitlichen Unterliegen des

Beschwerdeführers auszugehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde

wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 2

Satz 2 der Verfügung des Statthalteramtes F vom 3. April 2018 wird

wie folgt um einen Satz 3 ergänzt:

Für

die im folgenden genannten Waffen gibt das Statthalteramt des Bezirks F nach

ungenutztem Ablauf dieser Frist die Verwertung in Auftrag. Der erzielte Erlös

wird unter Anrechnung der hierfür entstandenen Aufbewahrungs- und

Veräusserungskosten an A herausgegeben.

- Asservat-Nr. A010'421'020

- Asservat-Nr. A010'421'064

- Asservat-Nr. A010'420'721

- Asservat-Nr. A010'420'732

-

Asservat-Nr. A010'420'743

Dispositiv-Ziffer I

des Entscheids des Regierungsrats vom 19. Dezember 2018 wird insofern

aufgehoben, als er dieser Regelung widerspricht.

Dispositiv-Ziffer II

des Entscheids des Regierungsrats vom 19. Dezember 2018 wird insofern

angepasst, als die Kosten des Rekursverfahrens zu 3/4 dem Beschwerdeführer und

zu 1/4 dem Beschwerdegegner auferlegt werden.

Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …