VB.2019.00097
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00097
22. August 2019Deutsch16 min
(URT.2019.21020)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00097
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
1. Wasserversorgungsgenossenschaft A,
2. Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend Wasseranschlussgebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 3. Juli 2018 reichte D bei der
Wasserversorgungsgenossenschaft A ein Gesuch betreffend Anmeldung für
Löschwasserschutz für einen neuen Viehlaufstall auf dem Grundstück Kat-Nr. 01
in F ein, das in der Gemeinde A im Gebiet G liegt. Der Präsident der
Wasserversorgungsgenossenschaft A erteilte mit Verfügung vom 17. Juli 2018
eine Bewilligung für den Anschluss an die Wasserversorgung betreffend
Löschwasser, auferlegte D eine provisorische Anschlussgebühr in Höhe von Fr. 11'250.-,
wobei vor Baubeginn eine Anzahlung von Fr. 10'125.- zu leisten sei, und
verpflichtete ihn zur Erstellung eines Löschwasserbezugspunkts (Hydranten) mit
einem Mindestabstand von 20 Metern zum geplanten Laufstall auf eigene
Kosten bis spätestens Ende 2030.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob D am 15. August 2018 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons
Zürich und beantragte die gesamthafte Aufhebung der Verfügung der
Wasserversorgungsgenossenschaft A vom 17. Juli 2018, eventualiter die
Aufhebung der verfügten Anschlussgebühr.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 12. November 2018 nahm das Baurekursgericht die
Wasserversorgung der Gemeinde B, welche gestützt auf einen Konzessionsvertrag
im Gebiet G die Wasserversorgung sicherstellt, als Mitbeteiligte ins Rekursverfahren
auf.
C. Am 9. Januar
2019.
hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut und hob die Verfügung vom 17. Juli
2018.
auf. Die Verfahrenskosten auferlegte es der
Wasserversorgungsgenossenschaft A; Parteientschädigungen wurden keine
zugesprochen.
III.
A. Die Wasserversorgungsgenossenschaft
A und die Gemeinde B gelangten dagegen mit Beschwerde vom 8. Februar 2019
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts
vom 9. Januar 2019 sei insoweit aufzuheben, als damit die Erhebung der
Anschlussgebühren und die Überwälzung von Erstellungskosten für den Löschschutz
aufgehoben worden seien. Die Verfügung der Wasserversorgungsgenossenschaft A
vom 17. Juli 2018 sei insoweit zu bestätigen; eventualiter sei die Sache
zur materiellen Behandlung an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
B.
Das Baurekursgericht beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar
2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März
2019.
beantragte D ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Wasserversorgungsgenossenschaft
A und die Gemeinde B hielten mit gemeinsamer Stellungnahme vom 25. März
2019.
an ihren Anträgen fest. D, nunmehr anwaltlich vertreten, reichte daraufhin
am 14. Mai 2019 innert erstreckter Frist eine weitere Stellungnahme ein.
Die Wasserversorgungsgenossenschaft A und die Gemeinde B liessen sich dazu am
27.
Mai 2019 vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.2
Aufgrund
der Bedeutung der sich stellenden Fragen fällt die einzelrichterliche
Zuständigkeit vorliegend ausser Betracht (§ 38b Abs. 2 VRG). Ob der
gesamte Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, was die funktionelle
Zuständigkeit des Einzelrichters begründen würde (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben; ebenso, ob hinsichtlich der
Verpflichtung des Beschwerdegegners, auf eigene Kosten einen
Löschwasserbezugspunkt zu erstellen, aufgrund der damit verfolgten
polizeilichen Interessen überhaupt von einer streitwertbehafteten Streitigkeit
auszugehen ist (vgl. BGr, 15. März 2000,1P.773/1999, E. 2b; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 13). Demzufolge ist der Fall von der Kammer zu behandeln (§ 38
Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
1.3
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere
Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben
(lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.3.1
Die Wasserversorgungsgenossenschaft A stellt gemäss Konzessionsvertrag mit
der Gemeinde A bis im Jahre 2034 die Wasserversorgung im Gemeindegebiet sicher
und ist folglich Trägerin einer öffentlichen Aufgabe (vgl. § 27 Abs. 1
und 28 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 [WWG]). Sie ist
daher befugt, sich für die von ihr erhobenen Gebühren zur Wehr zu setzen (vgl.
Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 106). Der angefochtene
Entscheid hob eine solche Gebühr auf, weshalb die
Wasserversorgungsgenossenschaft A insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert
ist. Dabei ist unerheblich, ob im angefochtenen Entscheid der
Wasserversorgungsgenossenschaft A die Kompetenz zur Erhebung von
Löschwasseranschlussgebühren abgesprochen wird, wie dies die
Beschwerdeführerinnen geltend machen, oder ob er sich lediglich zur Kompetenz
für die Erteilung einer Anschlussbewilligung äusserte, wie dies die Vorinstanz
in ihrer Stellungnahme vorbrachte.
1.3.2
Der angefochtene Entscheid überband der Gemeinde B im Ergebnis die Kosten
für neue Löschwasserbezugspunkte im Teil von A des Gebiets G, weil sie als
Unterkonzessionärin gemäss Konzessionsvertrag mit der
Wasserversorgungsgenossenschaft A dafür aufkommen müsse. Die Gemeinde B ist
durch den angefochtenen Entscheid folglich als Inhaberin der Unterkonzession
und damit wie ein Privater berührt. Da sie ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist sie zur
Beschwerde berechtigt (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2
lit. a VRG). Unerheblich ist dabei, dass die Gemeinde B im
vorinstanzlichen Verfahren keine eigenen Anträge gestellt hat. Ob die
Wasserversorgungsgenossenschaft A insoweit ebenfalls zur Beschwerde legitimiert
wäre, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben; ebenso, ob sich die Gemeinde B
zur Begründung ihrer Legitimation alternativ auf § 21 Abs. 2 lit. c
in Verbindung mit § 49 VRG berufen könnte. Hingegen ist festzustellen,
dass es der Gemeinde B hinsichtlich der Aufhebung der Anschlussgebühr an
legitimationsbegründender Betroffenheit mangelt, zumal der angefochtene
Entscheid entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ihr keine –
offenbar ihrerseits unerwünschte – Zuständigkeit zur Gebührenerhebung zuwies
(dazu E. 5.2 hiernach).
1.4
Auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerinnen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47 f.),
weshalb der angefochtene Entscheid nur hinsichtlich der Aufhebung der
Anschlussgebühr sowie der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erstellung
eines Hydranten auf eigene Kosten zu überprüfen ist.
2.
2.1
Die
öffentliche Wasserversorgung bezweckt die Bereitstellung und Lieferung von
Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in
ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken (§ 25 des Wasserwirtschaftsgesetzes
vom 2. Juni 1991 [WWG]). Die Wasserversorgung muss jederzeit in der Lage
sein, genügend Löschwasser mit ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung
abzugeben (§ 16 Abs. 1 der Feuerwehrverordnung vom 22. April
2009). Gemäss § 27 Abs. 1 WWG stellen die Gemeinden die
Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher, wobei sie diese
Aufgabe an private Wasserversorgungsunternehmen oder an andere Gemeinden
übertragen dürfen (§ 28 Abs. 1 WWG; § 1 Abs. 2 der
Verordnung über die Wasserversorgung vom 5. Oktober 2011 [WsVV]).
2.2
Gestützt
auf § 28 Abs. 1 WWG und Art. 4 ff. des
Wasserversorgungsreglements der Gemeinde A vom 19. Juni 2009 (fortan:
Versorgungsreglement) übertrug die Gemeinde A durch Konzession das Recht und
die Pflicht, die Wasserversorgung im Gemeindegebiet sicherzustellen, der
Wasserversorgungsgenossenschaft A. Art. 1 Abs. 1 lit. b des
Konzessionsvertrages vom 9. September 2009 (fortan: Konzessionsvertrag)
erlaubt der Wasserversorgungsgenossenschaft A, im Rahmen dieser Aufgabe hoheitlich
zu handeln und die erforderlichen Verfügungen gegenüber der Kundschaft zu
erlassen, namentlich betreffend Anschlusspflicht, Beiträge und Gebühren. In
Anwendung von Art. 23 Versorgungsreglement in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 des Konzessionsvertrags erliess die Wasserversorgungsgenossenschaft
A dafür eine Tarifverordnung, welche vom Gemeinderat A genehmigt wurde (fortan:
Tarifverordnung).
2.3
Mit
Konzessionsvertrag vom 23. Juni 2009 (fortan: Unterkonzessionsvertrag)
übertrug die Wasserversorgungsgenossenschaft A das Recht und die Verpflichtung
zur Wasserversorgung im Gebiet G nach Massgabe des Unterkonzessionsvertrags der
Gemeinde B. Dieser Unterkonzessionsvertrag wurde mit weiteren Parteien
geschlossen, welche für die Wasserversorgung in jenen Teilen des Gebiets G
zuständig sind, die nicht in der Gemeinde A liegen, und die dortige
Wasserversorgung ebenfalls der Gemeinde B konzessionierten. Der
Unterkonzessionsvertrag sieht in Art. 19 einen Kostenteiler vor, wonach
die Kosten für Investitionen sowie Betrieb und Unterhalt des Wassernetzes im
Gebiet G den Parteien gemäss der auf das jeweilige Gemeindegebiet entfallenden
Nutzung anteilsmässig in Rechnung gestellt werden.
3.
Umstrittener Gegenstand der Präsidialverfügung der
Wasserversorgungsgenossenschaft A vom 17. Juli 2018 bildeten die
Verpflichtung des Beschwerdeführers, auf eigene Kosten einen neuen Hydranten
nahe seines neuen Laufstalls zu erstellen, sowie eine damit erhobene
Löschwasseranschlussgebühr. Der angefochtene Entscheid hob die Verfügung gesamthaft
auf. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die von den
Beschwerdeführerinnen angestrebte Überwälzung von Erstellungskosten für den
Löschschutz zu Recht als unzulässig erachtete (hiernach E. 4). Sodann ist
zu beurteilen, ob die Löschwasseranschlussgebühr zu Recht aufgehoben wurde
(nachfolgend E. 5).
4.
4.1
Die
Präsidialverfügung der Wasserversorgungsgenossenschaft A vom 17. Juli 2018
verpflichtete den Beschwerdegegner in Ziff. 3, auf eigene Kosten einen neuen
Löschwasserbezugspunkt zu erstellen, da der bestehende Hydrant zu nahe am
Neubau gelegen sei. Im Rekursverfahren brachte der Beschwerdegegner als
Rekurrent dagegen vor, dass der Brandschutz durch bestehende Hydranten bereits
ausreichend gewährleistet sei. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zu diesem
Einwand, sondern hob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Erstellung
eines neuen Hydranten einzig deswegen auf, weil keine Rechtsgrundlage für eine
Überwälzung der Erstellungskosten auf den Beschwerdegegner gegeben sei.
4.2
Gemäss
Art. 11 des Konzessionsvertrages erstellt die
Wasserversorgungsgenossenschaft A Hydranten und andere Löschvorrichtungen nach
den Vorgaben der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt und des Kommandanten
der Feuerwehr. Das Reglement der Wasserversorgungsgenossenschaft A über den
Wasserbezug vom 9. Mai 2011 (fortan: Bezugsreglement) enthält weitere
Vorschriften zu Hydrantenanlagen und verpflichtet Grundeigentümer in Art. 13,
das Aufstellen von Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu
dulden. In Art. 6 Abs. 1 des Unterkonzessionsvertrages wurde der
Gemeinde B die Verpflichtung zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung
gemäss der kantonalen Feuerwehrgesetzgebung übertragen. Der Standort neuer
Hydranten wird jedoch von den Konzessionsgebern nach Rücksprache mit der
Gemeinde B festgelegt, wobei die Konzessionsgeber für den Erwerb der
erforderlichen Rechte zu sorgen haben (Art. 6 Abs. 2
Unterkonzessionsvertrag). Die Wasserversorgungsgenossenschaft A war folglich
für die Anordnung über die Erstellung eines neuen Löschwasserbezugspunktes
zuständig.
4.3
Die
Vorinstanz erwog demgegenüber, das Erstellen von Hydranten gehe gemäss Art. 6
Abs. 3 Unterkonzessionsvertrag zulasten der Gemeinde B. Allerdings
berücksichtigte sie dabei nicht, dass der Unterkonzessionsvertrag die
Kostentragung nur im Innenverhältnis regelt und im Licht übergeordneten Rechts
zu betrachten ist. Hydrantenanlagen und deren Zuleitungen gehören zwar zu den
öffentlichen Leitungen, sind im Kanton Zürich aber durch die angeschlossenen
Grundeigentümer zu finanzieren, da es sich dabei um Anlagen der
Feinerschliessung handelt (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel
Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 752;
vgl. auch VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00340, E. 2). Die Vorinstanz
ging demzufolge zu Unrecht von der Unzulässigkeit einer Kostentragung durch den
Beschwerdegegner aus und hätte sich mit den Einwänden des Rekurrenten
auseinandersetzen müssen. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht
beurteilt werden, ob sich die Erstellung eines neuen Löschwasserbezugspunkts
bei den gegebenen Verhältnissen als notwendig erweist (in unmittelbarer Nähe
und in grösserer Entfernung zum neuen Laufstall ist derzeit je ein Hydrant
vorhanden). Die Sache ist deshalb insoweit zu weiteren Abklärungen und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 64 N. 8).
5.
5.1
Für die
vom Gemeinwesen finanzierten Wasserversorgungsanlagen dürfen von den
Grundeigentümern Beiträge und Gebühren verlangt werden (§ 29 WWG). Art. 19
lit. b Versorgungsreglement sieht die Erhebung von Anschlussgebühren für
Löschwasser in der Gemeinde A vor. Die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen
betreffend Anschlusspflicht, Beiträge und Gebühren übertrug die Gemeinde A der
Wasserversorgungsgenossenschaft A (Art. 1 Abs. 1 lit. b
Konzessionsvertrag). Der Unterkonzessionsvertrag sieht keine Weiterübertragung
dieser Befugnisse an die Gemeinde B vor. Dies ergibt sich aus Art. 11
Unterkonzessionsvertrag, wonach die Zuständigkeit für die Berechnung der
verschiedenen Gebühren den Konzessionsgebern obliegt, sowie den für die
Auslegung dieser Vorschrift heranzuziehenden Materialien. So wurde im Antrag des
Gemeinderats H an die Gemeindeversammlung vom 28.10.2009 betreffend Zustimmung
zu diesem Vertrag ausgeführt, dass für den Bezug der Wasserbezugsgebühren und
Einkaufsgebühren bei Neubauten im Gebiet G die Konzessionsgeber, "also die
Gemeinden resp. die Wassergenossenschaften" zuständig seien.
5.2
Die
Vorinstanz äusserte sich nicht ausdrücklich zur Zuständigkeit der
Wasserversorgungsgenossenschaft A zur Erhebung von Anschlussgebühren, sondern
erwog, dass die Erteilung einer Anschlussbewilligung ausserhalb der
Zuständigkeit der Wasserversorgungsgenossenschaft A gelegen habe, weshalb diese
Bewilligung aufzuheben sei. Damit entfalle auch die Grundlage für die
Einforderung provisorischer Anschlussgebühren. Gemäss der im angefochtenen
Entscheid angedachten Zuständigkeitsregelung hätte folglich vorab eine
Anschlussbewilligung für den Löschwasseranschluss des Beschwerdegegners durch
die Gemeinde B erlassen werden müssen, damit dem Beschwerdegegner in der Folge
eine Löschwasseranschlussgebühr hätte auferlegt werden können.
5.3
Die in der
Verfügung vom 17. Juli 2018 provisorisch veranlagte
Löschwasseranschlussgebühr soll der Beschwerdegegner für den Anschluss seiner
Neubaute an die Löschwasserversorgung bezahlen. Es handelt sich dabei um eine
Geldleistung, welche der Beschwerdegegner für seine Neubaute kraft öffentlichen
Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile
bezahlen soll. Eine solche Geldleistung ist als Kausalabgabe zu qualifizieren,
die sich aufgrund der individuellen Zurechenbarkeit staatlicher Leistungen von
den Steuern unterscheidet (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, N. 2758).
5.4
Die
umstrittene Kausalabgabe ist nicht für das Ausstellen einer
Anschlussbewilligung an das Löschwassernetz geschuldet, was sich bereits aus
dem Umstand ergibt, dass die Gebühr mit Verfügung vom 17. Juli 2018
zunächst provisorisch veranlagt wurde und erst nach Erstellung der Neubaute
definitiv festgesetzt wird. Die Löschwassergebühr ist auch nicht Gegenleistung
für die Erstellung von Löschwasserbezugspunkten auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers, müssen diese als Anlagen der Feinerschliessung doch vom
Grundeigentümer selbst auf entsprechende Anordnung hin erstellt und finanziert
werden (hiervor E. 4.3). Ein (bewilligungspflichtiger) Anschluss der
Neubaute an das Löschwassernetz im eigentlichen Sinn – etwa durch das
Anschliessen einer Sprinkleranlage – erfolgt vorliegend ebenfalls nicht. Der
Rechtsgrund einer Löschwasseranschlussgebühr liegt vielmehr in der
Sicherstellung des Löschschutzes für die Neubaute (vgl. ebenso:
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 26. Juni 2015, 100.2014.177U,
E. 4.3). Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die
ständige Bereitstellung von Löschwasser, die nicht
nur der Allgemeinheit, sondern auch den privaten Grundeigentümern dient, eine
Leistung, für die von den betreffenden
Grundeigentümern eine Gebühr eingefordert werden kann. Dabei steht es dem
Hauseigentümer nicht frei, ob er im Brandfall die Löschwassereinrichtungen
benützen will; die Feuerwehr ist bei Bränden verpflichtet, die vorhandenen
Löschwassereinrichtungen zu benutzen. Auslöser der Gebührenpflicht ist nicht
erst die tatsächliche Benützung der öffentlichen Einrichtung, sondern der
Umstand, dass das Gemeinwesen diese zur Verfügung stellt und so unterhält, dass
eine Benützung jederzeit gewährleistet ist (VGr, 28. Februar 2012,
AN.2011.00004, E. 7.1). Unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend
erhoben, ist eine solche Abgabe stets als Benutzungsgebühr zu qualifizieren
(vgl. VGr, 29. September 2004, VB.2004.00265, E. 4.2.1; René
Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern
2014, Rz. 1029).
5.5
Entgegen
der vorinstanzlichen Auffassung setzt die Erhebung einer Löschwasseranschlussgebühr
nach dem Gesagten nicht den Bestand einer Bewilligung im Rechtssinn betreffend
Löschwasserbezug voraus. Vielmehr folgt die Gebührenpflicht aus der vom
Gemeinwesen für die Grundeigentümer erbrachten Leistung, eine
Löschwasserversorgung zu betreiben, weshalb die Vorinstanz die verfügte Gebühr
nicht gestützt auf ihre Aufhebung der Anschlussbewilligung – welche ausserhalb
des Verfahrensgegenstandes liegt (vorstehend E. 1.4) – hätte aufheben
dürfen. Der angefochtene Entscheid erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft
(vgl. § 50 VRG) und ist aufzuheben. Da eine umfassende Beurteilung der
Rechtmässigkeit der verfügten Gebühr weitere tatsächliche Abklärungen erfordert
und die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vorstehend E. 4.3),
ist auch insoweit eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid
vorzunehmen. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den sich angesichts dieses
Ergebnisses stellenden Fragen, ob sich eine provisorische Gebührenerhebung vor
Baubeginn bzw. die Gebühr überhaupt auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage
zu stützen vermag und die konkrete Gebührenauferlegung und -berechnung auch in
sonstiger Hinsicht rechtmässig erfolgte.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene
Entscheid vom 9. Januar 2019 ist aufzuheben, und die Sache ist zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.2
Praxisgemäss
entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang des Verfahrens einem vollen
Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein
teilweises Obsiegen läge dann vor, wenn nach der vorzunehmenden Neubeurteilung
das ursprüngliche Begehren der beschwerdeführenden Partei höchstens teilweise
gutgeheissen werden könnte (BGr, 1. Juli 2015,1C_597/2014, E. 6.1;
BGr, 16. Februar 2016,2C_809/2015, E. 6.3). Dies trifft vorliegend
nicht zu; vielmehr erscheint im Licht des Gesagten offen, ob die Verfügung vom
17.
Juli 2018 in materieller Hinsicht vor dem Recht standhält. Die
Gerichtskosten sind demzufolge dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
6.3
Ausgangsgemäss
ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Die im Sinn von E. 6.2 hiervor obsiegenden
Beschwerdegegnerinnen ersuchen ebenfalls um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Gemeinwesen steht eine solche indes gemäss ständiger Rechtsprechung nur in
Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu (anstelle
vieler VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00486, E. 5.2). Dieser Grundsatz
gilt im vorliegenden Verfahren hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen, weil
die Wasserversorgungsgenossenschaft A mit Verfügung vom 17. Juli 2018 in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben hoheitlich handelte (vgl. Plüss, § 17
N. 52). Die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der
Regel, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen
nicht wesentlich übertrifft, den das Gemeinwesen oder der öffentliche
Aufgabenträger im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen
musste, und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung
aufweisen (Plüss, § 17 N. 51; VGr, 8. Mai 2019, VB.2018.00556,
E. 9.2). Auf eine Zusprechung von Parteientschädigungen ist deshalb zu
verzichten.
7.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 133 V 477
E. 4.2). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an
welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE
138.
I 143 E. 1.2), was hier jedoch nicht der Fall ist. Der vorliegende
Entscheid ist vor Bundesgericht daher nur direkt anfechtbar, wenn er einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 9. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache wird
zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 2'200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…