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Entscheid

VB.2019.00097

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00097

22. August 2019Deutsch16 min

(URT.2019.21020)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 3. Juli 2018 reichte D bei der

Wasserversorgungsgenossenschaft A ein Gesuch betreffend Anmeldung für

Löschwasserschutz für einen neuen Viehlaufstall auf dem Grundstück Kat-Nr. 01

in F ein, das in der Gemeinde A im Gebiet G liegt. Der Präsident der

Wasserversorgungsgenossenschaft A erteilte mit Verfügung vom 17. Juli 2018

eine Bewilligung für den Anschluss an die Wasserversorgung betreffend

Löschwasser, auferlegte D eine provisorische Anschlussgebühr in Höhe von Fr. 11'250.-,

wobei vor Baubeginn eine Anzahlung von Fr. 10'125.- zu leisten sei, und

verpflichtete ihn zur Erstellung eines Löschwasserbezugspunkts (Hydranten) mit

einem Mindestabstand von 20 Metern zum geplanten Laufstall auf eigene

Kosten bis spätestens Ende 2030.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob D am 15. August 2018 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons

Zürich und beantragte die gesamthafte Aufhebung der Verfügung der

Wasserversorgungsgenossenschaft A vom 17. Juli 2018, eventualiter die

Aufhebung der verfügten Anschlussgebühr.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 12. November 2018 nahm das Baurekursgericht die

Wasserversorgung der Gemeinde B, welche gestützt auf einen Konzessionsvertrag

im Gebiet G die Wasserversorgung sicherstellt, als Mitbeteiligte ins Rekursverfahren

auf.

C. Am 9. Januar

2019.

hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut und hob die Verfügung vom 17. Juli

2018.

auf. Die Verfahrenskosten auferlegte es der

Wasserversorgungsgenossenschaft A; Parteientschädigungen wurden keine

zugesprochen.

III.

A. Die Wasserversorgungsgenossenschaft

A und die Gemeinde B gelangten dagegen mit Beschwerde vom 8. Februar 2019

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts

vom 9. Januar 2019 sei insoweit aufzuheben, als damit die Erhebung der

Anschlussgebühren und die Überwälzung von Erstellungskosten für den Löschschutz

aufgehoben worden seien. Die Verfügung der Wasserversorgungsgenossenschaft A

vom 17. Juli 2018 sei insoweit zu bestätigen; eventualiter sei die Sache

zur materiellen Behandlung an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

B.

Das Baurekursgericht beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar

2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März

2019.

beantragte D ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Wasserversorgungsgenossenschaft

A und die Gemeinde B hielten mit gemeinsamer Stellungnahme vom 25. März

2019.

an ihren Anträgen fest. D, nunmehr anwaltlich vertreten, reichte daraufhin

am 14. Mai 2019 innert erstreckter Frist eine weitere Stellungnahme ein.

Die Wasserversorgungsgenossenschaft A und die Gemeinde B liessen sich dazu am

27.

Mai 2019 vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.2

Aufgrund

der Bedeutung der sich stellenden Fragen fällt die einzelrichterliche

Zuständigkeit vorliegend ausser Betracht (§ 38b Abs. 2 VRG). Ob der

gesamte Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, was die funktionelle

Zuständigkeit des Einzelrichters begründen würde (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben; ebenso, ob hinsichtlich der

Verpflichtung des Beschwerdegegners, auf eigene Kosten einen

Löschwasserbezugspunkt zu erstellen, aufgrund der damit verfolgten

polizeilichen Interessen überhaupt von einer streitwertbehafteten Streitigkeit

auszugehen ist (vgl. BGr, 15. März 2000,1P.773/1999, E. 2b; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 13). Demzufolge ist der Fall von der Kammer zu behandeln (§ 38

Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

1.3

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere

Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben

(lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.3.1

Die Wasserversorgungsgenossenschaft A stellt gemäss Konzessionsvertrag mit

der Gemeinde A bis im Jahre 2034 die Wasserversorgung im Gemeindegebiet sicher

und ist folglich Trägerin einer öffentlichen Aufgabe (vgl. § 27 Abs. 1

und 28 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 [WWG]). Sie ist

daher befugt, sich für die von ihr erhobenen Gebühren zur Wehr zu setzen (vgl.

Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 106). Der angefochtene

Entscheid hob eine solche Gebühr auf, weshalb die

Wasserversorgungsgenossenschaft A insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert

ist. Dabei ist unerheblich, ob im angefochtenen Entscheid der

Wasserversorgungsgenossenschaft A die Kompetenz zur Erhebung von

Löschwasseranschlussgebühren abgesprochen wird, wie dies die

Beschwerdeführerinnen geltend machen, oder ob er sich lediglich zur Kompetenz

für die Erteilung einer Anschlussbewilligung äusserte, wie dies die Vorinstanz

in ihrer Stellungnahme vorbrachte.

1.3.2

Der angefochtene Entscheid überband der Gemeinde B im Ergebnis die Kosten

für neue Löschwasserbezugspunkte im Teil von A des Gebiets G, weil sie als

Unterkonzessionärin gemäss Konzessionsvertrag mit der

Wasserversorgungsgenossenschaft A dafür aufkommen müsse. Die Gemeinde B ist

durch den angefochtenen Entscheid folglich als Inhaberin der Unterkonzession

und damit wie ein Privater berührt. Da sie ein schutzwürdiges Interesse an der

Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist sie zur

Beschwerde berechtigt (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2

lit. a VRG). Unerheblich ist dabei, dass die Gemeinde B im

vorinstanzlichen Verfahren keine eigenen Anträge gestellt hat. Ob die

Wasserversorgungsgenossenschaft A insoweit ebenfalls zur Beschwerde legitimiert

wäre, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben; ebenso, ob sich die Gemeinde B

zur Begründung ihrer Legitimation alternativ auf § 21 Abs. 2 lit. c

in Verbindung mit § 49 VRG berufen könnte. Hingegen ist festzustellen,

dass es der Gemeinde B hinsichtlich der Aufhebung der Anschlussgebühr an

legitimationsbegründender Betroffenheit mangelt, zumal der angefochtene

Entscheid entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ihr keine –

offenbar ihrerseits unerwünschte – Zuständigkeit zur Gebührenerhebung zuwies

(dazu E. 5.2 hiernach).

1.4

Auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den Rechtsbegehren der

Beschwerdeführerinnen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47 f.),

weshalb der angefochtene Entscheid nur hinsichtlich der Aufhebung der

Anschlussgebühr sowie der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erstellung

eines Hydranten auf eigene Kosten zu überprüfen ist.

2.

2.1

Die

öffentliche Wasserversorgung bezweckt die Bereitstellung und Lieferung von

Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in

ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken (§ 25 des Wasserwirtschaftsgesetzes

vom 2. Juni 1991 [WWG]). Die Wasserversorgung muss jederzeit in der Lage

sein, genügend Löschwasser mit ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung

abzugeben (§ 16 Abs. 1 der Feuerwehrverordnung vom 22. April

2009). Gemäss § 27 Abs. 1 WWG stellen die Gemeinden die

Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher, wobei sie diese

Aufgabe an private Wasserversorgungsunternehmen oder an andere Gemeinden

übertragen dürfen (§ 28 Abs. 1 WWG; § 1 Abs. 2 der

Verordnung über die Wasserversorgung vom 5. Oktober 2011 [WsVV]).

2.2

Gestützt

auf § 28 Abs. 1 WWG und Art. 4 ff. des

Wasserversorgungsreglements der Gemeinde A vom 19. Juni 2009 (fortan:

Versorgungsreglement) übertrug die Gemeinde A durch Konzession das Recht und

die Pflicht, die Wasserversorgung im Gemeindegebiet sicherzustellen, der

Wasserversorgungsgenossenschaft A. Art. 1 Abs. 1 lit. b des

Konzessionsvertrages vom 9. September 2009 (fortan: Konzessionsvertrag)

erlaubt der Wasserversorgungsgenossenschaft A, im Rahmen dieser Aufgabe hoheitlich

zu handeln und die erforderlichen Verfügungen gegenüber der Kundschaft zu

erlassen, namentlich betreffend Anschlusspflicht, Beiträge und Gebühren. In

Anwendung von Art. 23 Versorgungsreglement in Verbindung mit Art. 1

Abs. 1 des Konzessionsvertrags erliess die Wasserversorgungsgenossenschaft

A dafür eine Tarifverordnung, welche vom Gemeinderat A genehmigt wurde (fortan:

Tarifverordnung).

2.3

Mit

Konzessionsvertrag vom 23. Juni 2009 (fortan: Unterkonzessionsvertrag)

übertrug die Wasserversorgungsgenossenschaft A das Recht und die Verpflichtung

zur Wasserversorgung im Gebiet G nach Massgabe des Unterkonzessionsvertrags der

Gemeinde B. Dieser Unterkonzessionsvertrag wurde mit weiteren Parteien

geschlossen, welche für die Wasserversorgung in jenen Teilen des Gebiets G

zuständig sind, die nicht in der Gemeinde A liegen, und die dortige

Wasserversorgung ebenfalls der Gemeinde B konzessionierten. Der

Unterkonzessionsvertrag sieht in Art. 19 einen Kostenteiler vor, wonach

die Kosten für Investitionen sowie Betrieb und Unterhalt des Wassernetzes im

Gebiet G den Parteien gemäss der auf das jeweilige Gemeindegebiet entfallenden

Nutzung anteilsmässig in Rechnung gestellt werden.

3.

Umstrittener Gegenstand der Präsidialverfügung der

Wasserversorgungsgenossenschaft A vom 17. Juli 2018 bildeten die

Verpflichtung des Beschwerdeführers, auf eigene Kosten einen neuen Hydranten

nahe seines neuen Laufstalls zu erstellen, sowie eine damit erhobene

Löschwasseranschlussgebühr. Der angefochtene Entscheid hob die Verfügung gesamthaft

auf. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die von den

Beschwerdeführerinnen angestrebte Überwälzung von Erstellungskosten für den

Löschschutz zu Recht als unzulässig erachtete (hiernach E. 4). Sodann ist

zu beurteilen, ob die Löschwasseranschlussgebühr zu Recht aufgehoben wurde

(nachfolgend E. 5).

4.

4.1

Die

Präsidialverfügung der Wasserversorgungsgenossenschaft A vom 17. Juli 2018

verpflichtete den Beschwerdegegner in Ziff. 3, auf eigene Kosten einen neuen

Löschwasserbezugspunkt zu erstellen, da der bestehende Hydrant zu nahe am

Neubau gelegen sei. Im Rekursverfahren brachte der Beschwerdegegner als

Rekurrent dagegen vor, dass der Brandschutz durch bestehende Hydranten bereits

ausreichend gewährleistet sei. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zu diesem

Einwand, sondern hob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Erstellung

eines neuen Hydranten einzig deswegen auf, weil keine Rechtsgrundlage für eine

Überwälzung der Erstellungskosten auf den Beschwerdegegner gegeben sei.

4.2

Gemäss

Art. 11 des Konzessionsvertrages erstellt die

Wasserversorgungsgenossenschaft A Hydranten und andere Löschvorrichtungen nach

den Vorgaben der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt und des Kommandanten

der Feuerwehr. Das Reglement der Wasserversorgungsgenossenschaft A über den

Wasserbezug vom 9. Mai 2011 (fortan: Bezugsreglement) enthält weitere

Vorschriften zu Hydrantenanlagen und verpflichtet Grundeigentümer in Art. 13,

das Aufstellen von Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu

dulden. In Art. 6 Abs. 1 des Unterkonzessionsvertrages wurde der

Gemeinde B die Verpflichtung zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung

gemäss der kantonalen Feuerwehrgesetzgebung übertragen. Der Standort neuer

Hydranten wird jedoch von den Konzessionsgebern nach Rücksprache mit der

Gemeinde B festgelegt, wobei die Konzessionsgeber für den Erwerb der

erforderlichen Rechte zu sorgen haben (Art. 6 Abs. 2

Unterkonzessionsvertrag). Die Wasserversorgungsgenossenschaft A war folglich

für die Anordnung über die Erstellung eines neuen Löschwasserbezugspunktes

zuständig.

4.3

Die

Vorinstanz erwog demgegenüber, das Erstellen von Hydranten gehe gemäss Art. 6

Abs. 3 Unterkonzessionsvertrag zulasten der Gemeinde B. Allerdings

berücksichtigte sie dabei nicht, dass der Unterkonzessionsvertrag die

Kostentragung nur im Innenverhältnis regelt und im Licht übergeordneten Rechts

zu betrachten ist. Hydrantenanlagen und deren Zuleitungen gehören zwar zu den

öffentlichen Leitungen, sind im Kanton Zürich aber durch die angeschlossenen

Grundeigentümer zu finanzieren, da es sich dabei um Anlagen der

Feinerschliessung handelt (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel

Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 752;

vgl. auch VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00340, E. 2). Die Vorinstanz

ging demzufolge zu Unrecht von der Unzulässigkeit einer Kostentragung durch den

Beschwerdegegner aus und hätte sich mit den Einwänden des Rekurrenten

auseinandersetzen müssen. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht

beurteilt werden, ob sich die Erstellung eines neuen Löschwasserbezugspunkts

bei den gegebenen Verhältnissen als notwendig erweist (in unmittelbarer Nähe

und in grösserer Entfernung zum neuen Laufstall ist derzeit je ein Hydrant

vorhanden). Die Sache ist deshalb insoweit zu weiteren Abklärungen und zu neuem

Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 64 N. 8).

5.

5.1

Für die

vom Gemeinwesen finanzierten Wasserversorgungsanlagen dürfen von den

Grundeigentümern Beiträge und Gebühren verlangt werden (§ 29 WWG). Art. 19

lit. b Versorgungsreglement sieht die Erhebung von Anschlussgebühren für

Löschwasser in der Gemeinde A vor. Die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen

betreffend Anschlusspflicht, Beiträge und Gebühren übertrug die Gemeinde A der

Wasserversorgungsgenossenschaft A (Art. 1 Abs. 1 lit. b

Konzessionsvertrag). Der Unterkonzessionsvertrag sieht keine Weiterübertragung

dieser Befugnisse an die Gemeinde B vor. Dies ergibt sich aus Art. 11

Unterkonzessionsvertrag, wonach die Zuständigkeit für die Berechnung der

verschiedenen Gebühren den Konzessionsgebern obliegt, sowie den für die

Auslegung dieser Vorschrift heranzuziehenden Materialien. So wurde im Antrag des

Gemeinderats H an die Gemeindeversammlung vom 28.10.2009 betreffend Zustimmung

zu diesem Vertrag ausgeführt, dass für den Bezug der Wasserbezugsgebühren und

Einkaufsgebühren bei Neubauten im Gebiet G die Konzessionsgeber, "also die

Gemeinden resp. die Wassergenossenschaften" zuständig seien.

5.2

Die

Vorinstanz äusserte sich nicht ausdrücklich zur Zuständigkeit der

Wasserversorgungsgenossenschaft A zur Erhebung von Anschlussgebühren, sondern

erwog, dass die Erteilung einer Anschlussbewilligung ausserhalb der

Zuständigkeit der Wasserversorgungsgenossenschaft A gelegen habe, weshalb diese

Bewilligung aufzuheben sei. Damit entfalle auch die Grundlage für die

Einforderung provisorischer Anschlussgebühren. Gemäss der im angefochtenen

Entscheid angedachten Zuständigkeitsregelung hätte folglich vorab eine

Anschlussbewilligung für den Löschwasseranschluss des Beschwerdegegners durch

die Gemeinde B erlassen werden müssen, damit dem Beschwerdegegner in der Folge

eine Löschwasseranschlussgebühr hätte auferlegt werden können.

5.3

Die in der

Verfügung vom 17. Juli 2018 provisorisch veranlagte

Löschwasseranschlussgebühr soll der Beschwerdegegner für den Anschluss seiner

Neubaute an die Löschwasserversorgung bezahlen. Es handelt sich dabei um eine

Geldleistung, welche der Beschwerdegegner für seine Neubaute kraft öffentlichen

Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile

bezahlen soll. Eine solche Geldleistung ist als Kausalabgabe zu qualifizieren,

die sich aufgrund der individuellen Zurechenbarkeit staatlicher Leistungen von

den Steuern unterscheidet (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, N. 2758).

5.4

Die

umstrittene Kausalabgabe ist nicht für das Ausstellen einer

Anschlussbewilligung an das Löschwassernetz geschuldet, was sich bereits aus

dem Umstand ergibt, dass die Gebühr mit Verfügung vom 17. Juli 2018

zunächst provisorisch veranlagt wurde und erst nach Erstellung der Neubaute

definitiv festgesetzt wird. Die Löschwassergebühr ist auch nicht Gegenleistung

für die Erstellung von Löschwasserbezugspunkten auf dem Grundstück des

Beschwerdeführers, müssen diese als Anlagen der Feinerschliessung doch vom

Grundeigentümer selbst auf entsprechende Anordnung hin erstellt und finanziert

werden (hiervor E. 4.3). Ein (bewilligungspflichtiger) Anschluss der

Neubaute an das Löschwassernetz im eigentlichen Sinn – etwa durch das

Anschliessen einer Sprinkleranlage – erfolgt vorliegend ebenfalls nicht. Der

Rechtsgrund einer Löschwasseranschlussgebühr liegt vielmehr in der

Sicherstellung des Löschschutzes für die Neubaute (vgl. ebenso:

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 26. Juni 2015, 100.2014.177U,

E. 4.3). Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die

ständige Bereitstellung von Löschwasser, die nicht

nur der Allgemeinheit, sondern auch den privaten Grundeigentümern dient, eine

Leistung, für die von den betreffenden

Grundeigentümern eine Gebühr eingefordert werden kann. Dabei steht es dem

Hauseigentümer nicht frei, ob er im Brandfall die Löschwassereinrichtungen

benützen will; die Feuerwehr ist bei Bränden verpflichtet, die vorhandenen

Löschwassereinrichtungen zu benutzen. Auslöser der Gebührenpflicht ist nicht

erst die tatsächliche Benützung der öffentlichen Einrichtung, sondern der

Umstand, dass das Gemeinwesen diese zur Verfügung stellt und so unterhält, dass

eine Benützung jederzeit gewährleistet ist (VGr, 28. Februar 2012,

AN.2011.00004, E. 7.1). Unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend

erhoben, ist eine solche Abgabe stets als Benutzungsgebühr zu qualifizieren

(vgl. VGr, 29. September 2004, VB.2004.00265, E. 4.2.1; René

Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern

2014, Rz. 1029).

5.5

Entgegen

der vorinstanzlichen Auffassung setzt die Erhebung einer Löschwasseranschlussgebühr

nach dem Gesagten nicht den Bestand einer Bewilligung im Rechtssinn betreffend

Löschwasserbezug voraus. Vielmehr folgt die Gebührenpflicht aus der vom

Gemeinwesen für die Grundeigentümer erbrachten Leistung, eine

Löschwasserversorgung zu betreiben, weshalb die Vorinstanz die verfügte Gebühr

nicht gestützt auf ihre Aufhebung der Anschlussbewilligung – welche ausserhalb

des Verfahrensgegenstandes liegt (vorstehend E. 1.4) – hätte aufheben

dürfen. Der angefochtene Entscheid erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft

(vgl. § 50 VRG) und ist aufzuheben. Da eine umfassende Beurteilung der

Rechtmässigkeit der verfügten Gebühr weitere tatsächliche Abklärungen erfordert

und die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vorstehend E. 4.3),

ist auch insoweit eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid

vorzunehmen. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den sich angesichts dieses

Ergebnisses stellenden Fragen, ob sich eine provisorische Gebührenerhebung vor

Baubeginn bzw. die Gebühr überhaupt auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage

zu stützen vermag und die konkrete Gebührenauferlegung und -berechnung auch in

sonstiger Hinsicht rechtmässig erfolgte.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene

Entscheid vom 9. Januar 2019 ist aufzuheben, und die Sache ist zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.2

Praxisgemäss

entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang des Verfahrens einem vollen

Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein

teilweises Obsiegen läge dann vor, wenn nach der vorzunehmenden Neubeurteilung

das ursprüngliche Begehren der beschwerdeführenden Partei höchstens teilweise

gutgeheissen werden könnte (BGr, 1. Juli 2015,1C_597/2014, E. 6.1;

BGr, 16. Februar 2016,2C_809/2015, E. 6.3). Dies trifft vorliegend

nicht zu; vielmehr erscheint im Licht des Gesagten offen, ob die Verfügung vom

17.

Juli 2018 in materieller Hinsicht vor dem Recht standhält. Die

Gerichtskosten sind demzufolge dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

6.3

Ausgangsgemäss

ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Die im Sinn von E. 6.2 hiervor obsiegenden

Beschwerdegegnerinnen ersuchen ebenfalls um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Gemeinwesen steht eine solche indes gemäss ständiger Rechtsprechung nur in

Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu (anstelle

vieler VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00486, E. 5.2). Dieser Grundsatz

gilt im vorliegenden Verfahren hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen, weil

die Wasserversorgungsgenossenschaft A mit Verfügung vom 17. Juli 2018 in

Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben hoheitlich handelte (vgl. Plüss, § 17

N. 52). Die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der

Regel, weil das Er­heben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten

amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen

nicht wesentlich übertrifft, den das Gemeinwesen oder der öffentliche

Aufgabenträger im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen

musste, und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung

aufweisen (Plüss, § 17 N. 51; VGr, 8. Mai 2019, VB.2018.00556,

E. 9.2). Auf eine Zusprechung von Parteientschädigungen ist deshalb zu

verzichten.

7.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 133 V 477

E. 4.2). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an

welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die

Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE

138.

I 143 E. 1.2), was hier jedoch nicht der Fall ist. Der vorliegende

Entscheid ist vor Bundesgericht daher nur direkt anfechtbar, wenn er einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 9. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache wird

zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 2'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…