VB.2019.00098
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00098
1. März 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20625)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00098
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis Zürich,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (Gl190019-L/U),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Auf Antrag des Migrationsamts des Kantons
Zürich vom 16. Januar 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich am 18. Januar 2019 die Rechtmässigkeit einer
Verlängerung der Ausschaffungshaft von A und bewilligte sie antragsgemäss bis
zum 12. April 2019.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 10. Februar 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am
14.
Februar 2019 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 15. Februar
2019.
ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und stellte den
prozessualen Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Migrationsamt
beantragte am 20. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. A nahm mit
Eingabe vom 27. Februar 2019 dazu Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der
Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie
§ 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer reiste Mitte August 2004 in die Schweiz ein und stellte am
19.
August 2004 ein Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge mit Entscheid vom 20. September 2004 nicht eintrat und den
Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
die Schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid vom 29. September
2004.
ab. Am 15. August 2011 reichte der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit
ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme. Das
damalige Bundesamt für Migration entsprach dem Antrag am 12. September
2011, wodurch die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben wurde.
Das Bezirksgericht Zürich erkannte den Beschwerdeführer am
21.
Oktober 2015 schuldig der Vergewaltigung im Sinn von Art. 190
Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1
StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinn von Art. 126 Abs. 1
und Abs. 2 lit. c StGB und bestrafte ihn mit 41 Monaten
Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-. Das Obergericht das Kantons
Zürich bestätigte mit Urteil vom 26. Mai 2016 die ausgesprochene Sanktion.
Infolge der damit nach Ansicht der Beschwerdegegnerin verwirklichten
Aufhebungsgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG
beantragte diese beim Staatssekretariat für Migration SEM mit Schreiben vom
16.
November 2016 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
Das SEM erachtete mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 den Vollzug der
Wegweisung nach Syrien für den Beschwerdeführer als zulässig, hob die am
12.
September 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und wies den
Beschwerdeführer (nach Entlassung aus dem Strafvollzug) aus der Schweiz weg.
Das Bundesverwaltungsgericht trat am 26. Februar 2018 auf die dagegen
erhobene Beschwerde nicht ein, womit der Entscheid gleichentags in Rechtskraft
erwuchs. Am 14. September 2018 belegte das Bezirksgericht Zürich den
Beschwerdeführer mit einem Kontaktverbot im Sinn von Art. 67b StGB zur von
ihm geschädigten Person (dem früheren Vergewaltigungsopfer). Nach Abweisung der
Gesuche um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 14. Juli 2017 respektive
24.
Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer am 17. September 2018 aus
der Haft entlassen und sogleich in Ausschaffungshaft versetzt.
2.2
Das
Zwangsmassnahmengericht sowie das Verwaltungsgericht bestätigten mit
Entscheiden vom 20. September 2018 respektive 17. Oktober 2018 die
Haftanordnung. Das sodann angerufene Bundesgericht trat am 25. Oktober
2018.
auf die Beschwerde nicht ein. Zufolge einer zu vollziehenden
Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamten im Sinn von Art. 285 Ziff. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer
am 10. Dezember 2018 (wiederum) in den Strafvollzug versetzt. Nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug am 15. Januar 2019 wurde der
Beschwerdeführer sogleich in Ausschaffungshaft genommen. Hiergegen richtet sich
die vorliegende Beschwerde.
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,
dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in
Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss
die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst
rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend
getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Nach Art. 79 Abs. 1
AIG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene Person
nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für
die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate verlängert werden
(Art. 79 Abs. 2 AIG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung
des SEM vom 12. Dezember 2017).
3.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. g und lit. h sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG.
Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in Haft
genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.
Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht
sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Am 21. Oktober 2015 sprach das
Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer unter anderem der Vergewaltigung im
Sinn von Art. 190 Ziff. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinn
von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von 41 Monaten. Mit Urteil des Obergerichts vom
26.
Mai 2016 erwuchs der Entscheid in Rechtskraft. Die Vergewaltigung im
Sinn von Art. 190 Ziff. 1 StGB sowie sie sexuelle Nötigung im Sinn
von Art. 189 Abs. 1 StGB sehen als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren vor. Es handelt sich mithin bei den Straftatbeständen je um ein
Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB bzw. Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG folglich zu Recht bejaht, was auch der
Beschwerdeführer nicht bestreitet.
Nachdem der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
vorliegend erfüllt ist, kann offenbleiben, ob weitere Haftgründe ebenfalls
erfüllt wären.
3.4
Der
Beschwerdeführer erklärte sich anlässlich der Haftanhörung vom 16. Januar
2019.
sowie deren Fortsetzung am 18. Januar 2019 nicht zur Rückkehr nach
Syrien bereit, sondern wollte vielmehr selbständig in die Türkei ausreisen.
Folglich kooperiert er nicht mit den zuständigen Behörden, weshalb die
Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG für die Verlängerung
der Ausschaffungshaft gegeben ist.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2019
sinngemäss vor, er komme aus Aleppo (Syrien), wo Krieg herrsche und sein Leben
in Gefahr sei, da er politische Probleme habe und vom Geheimdienst verfolgt
werde. Er habe daher ein zweites Asylgesuch gestellt, welches nach seinem
Interview am 28. Januar 2019 beim SEM noch hängig sei. Auch in seiner
Beschwerdeergänzung vom 15. Februar 2019 weist der Beschwerdeführer auf
die angeblich drohende menschenrechtswidrige Behandlung seitens der syrischen
Behörden im Fall einer zwangsweise durchgeführten Rückführung hin.
4.2
Gegenstand
des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der
ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder
Wegweisungsfrage. Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls
beschwerde- oder wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu
wenden. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter
geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die
Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn
rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme
sichergestellt werden darf (BGr, 29. Oktober 2015,2C_722/2015,
E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).
Zugleich ist die für die Wegweisung und den Vollzug der betroffenen
Person verantwortliche Behörde verpflichtet, laufend alle wesentlichen Umstände
im Blick zu behalten, die eine Undurchführbarkeit der Wegweisung nach sich
ziehen können. Das gilt erst recht in Fällen, in denen sich der Vollzug einer
Wegweisung aus rechtlichen Gründen und auch in tatsächlicher Hinsicht als
heikel erweist und bereits kleinere Veränderungen in einer volatilen Situation
die ursprüngliche Einschätzung über die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
als überholt erscheinen lassen können (BGr, 4. Januar 2019,2C_1106/2018,
E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund haben die zuständigen Behörden zu
prüfen, ob seither neu eingetretene triftige Gründe für die rechtliche
Undurchführbarkeit der Wegweisung innert vernünftiger Frist vorliegen (BGr,
4.
Januar 2019,2C_1106/2018, E. 4.1.1).
4.3
Der
Wegweisungsentscheid des SEM vom 12. Dezember 2017 behandelt eingehend und
bezogen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Syrien. Insofern wirkt der Wegweisungsentscheid
keineswegs offensichtlich unzulässig; dennoch ist mit Blick auf die
vorstehenden Ausführungen (oben E. 4.2) zu prüfen, ob neue Sachumstände
eine abweichende Einschätzung aufdrängen.
In den allgemein gehaltenen Hinweisen des Beschwerdeführers auf die
Situation in Syrien sind keine neuen Sachumstände zu erblicken. Der
Beschwerdeführer zeigt dabei nicht konkret auf, inwieweit sich für ihn im
vorliegenden Verfahren die Situation gänzlich anders präsentiert als sie das
SEM seinem Wegweisungsentscheid zugrunde gelegt hat. In keiner Weise belegt
sind auch seine vorgebrachten politischen Probleme bei einer Rückkehr nach
Syrien, weshalb es nicht angezeigt ist, von der diesbezüglichen Einschätzung des
SEM abzuweichen. Somit liegen keine neu eingetretenen triftigen Gründe für die
rechtliche Undurchführbarkeit der Wegweisung innert vernünftiger Frist vor.
4.4
Wer ein
Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich gemäss Art. 42 AsylG bis
zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Mangels Verpflichtung
zur Ausreise kommt grundsätzlich in einem solchen Fall keine Ausschaffungshaft
im Sinn von Art. 76 AIG in Frage, sondern es kann höchstens eine
Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden, welche nicht die
Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt,
sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (vgl. BGE 125 II 377
E. 2b). Stellt die betroffene Person ihr Asylgesuch während der
Ausschaffungshaft, ist deren Fortsetzung jedoch nicht in jedem Fall
ausgeschlossen. Das Bundesgericht erachtet in einem solchen Fall die
Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung für zulässig, dass
mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in
absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.3; BGr,
9.
April 2018,2C_260/2018, E. 4.2).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ein Angehöriger des SEM,
welcher den Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 angehört hat, schätzte am
6.
Februar 2019 die Zeitdauer bis zum Asylentscheid auf ein paar Wochen
ein. Somit ist mit dem baldigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug
der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen.
5.
5.1
Sodann
erachtet der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als undurchführbar. Die
Ausstellung eines Laissez-Passer durch das syrische Konsulat sei
unwahrscheinlich. Aber auch nach einer allfälligen Ausstellung sei die
Ausschaffung undurchführbar, da diese nicht mittels Direktflug nach Syrien
erfolgen könne
5.2
Ist der
Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die
Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren
rechtfertigen.
Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen
verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden
Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die
Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich
unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung
innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGr, 11. April
2018,2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar
2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn
die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der
Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der
Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint.
Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische
Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
5.3
Mit
Schreiben vom 16. Januar 2019 informierte das SEM die Beschwerdegegnerin,
dass der Beschwerdeführer durch das syrische Generalkonsulat in Genf am
26.
November 2018 als syrischer Staatsangehöriger anerkannt wurde. Auf
Grundlage der bestätigten Identität des Beschwerdeführers ist die Ausstellung
eines Laissez-Passer durch die syrischen Behörden möglich und auch absehbar.
Bezüglich der sodann zu organisierenden Ausschaffung ist dem
Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als fehlende Reisemöglichkeiten in den
Zielstaat ein Grund für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sein kann (Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 60). Indes darf der
Beschwerdeführer aus dem vorgebrachten Nichtvorhandensein direkter
(Linien-)Flüge nach Damaskus oder Aleppo sowie aus der angeblich
völkerrechtlich zumindest problematischen Rückschaffung via Irak, Iran,
Russland oder Sudan nach Damaskus nicht auf grundsätzlich fehlende
Reisemöglichkeiten nach Syrien schliessen. So ist weder dargelegt noch
ersichtlich, dass keine (anderen) Reisewege nach Syrien bestünden (vgl. BGr,
4.
Januar 2019,2C_1106/2018, E. 4.2.1, wo das SEM auf bestehende
Reisewege und auf die zahlreichen freiwilligen Rückkehrer nach Syrien
hinweist). Folglich erweist sich eine zwangsweise Rückschaffung des
Beschwerdeführers nach Syrien als durchführbar im Sinn von Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass angesichts der
schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse
am Vollzug der Wegweisung als hoch zu qualifizieren ist, was sich auf die
maximal mögliche Haftdauer (vgl. Art. 79 AIG) auswirkt.
6.
Schliesslich sind weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als
unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, nicht
ersichtlich. So bestehen trotz fünftägiger Hospitalisierung des
Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik während der Ausschaffungshaft
keine Zweifel an seiner Hafterstehungsfähigkeit. Auch ist die vom
Beschwerdeführer beantragte Meldepflicht als mildere Massnahme zur Ausschaffungshaft
abzulehnen, da angesichts seines unkooperativen Verhaltens (oben E. 3.4)
nicht ersichtlich ist, wie eine Meldepflicht seine Rückführung nach Syrien
sicherstellen soll (vgl. BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.2).
7.
Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft als rechtmässig,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann
war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur
Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AIG Bundesgesetz vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)