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Entscheid

VB.2019.00098

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00098

1. März 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20625)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Auf Antrag des Migrationsamts des Kantons

Zürich vom 16. Januar 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich am 18. Januar 2019 die Rechtmässigkeit einer

Verlängerung der Ausschaffungshaft von A und bewilligte sie antragsgemäss bis

zum 12. April 2019.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 10. Februar 2019 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am

14.

Februar 2019 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 15. Februar

2019.

ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und stellte den

prozessualen Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Migrationsamt

beantragte am 20. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. A nahm mit

Eingabe vom 27. Februar 2019 dazu Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der

Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie

§ 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer reiste Mitte August 2004 in die Schweiz ein und stellte am

19.

August 2004 ein Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für

Flüchtlinge mit Entscheid vom 20. September 2004 nicht eintrat und den

Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies

die Schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid vom 29. September

2004.

ab. Am 15. August 2011 reichte der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit

ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme. Das

damalige Bundesamt für Migration entsprach dem Antrag am 12. September

2011, wodurch die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen

Aufnahme aufgeschoben wurde.

Das Bezirksgericht Zürich erkannte den Beschwerdeführer am

21.

Oktober 2015 schuldig der Vergewaltigung im Sinn von Art. 190

Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1

StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinn von Art. 126 Abs. 1

und Abs. 2 lit. c StGB und bestrafte ihn mit 41 Monaten

Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-. Das Obergericht das Kantons

Zürich bestätigte mit Urteil vom 26. Mai 2016 die ausgesprochene Sanktion.

Infolge der damit nach Ansicht der Beschwerdegegnerin verwirklichten

Aufhebungsgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG

beantragte diese beim Staatssekretariat für Migration SEM mit Schreiben vom

16.

November 2016 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.

Das SEM erachtete mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 den Vollzug der

Wegweisung nach Syrien für den Beschwerdeführer als zulässig, hob die am

12.

September 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und wies den

Beschwerdeführer (nach Entlassung aus dem Strafvollzug) aus der Schweiz weg.

Das Bundesverwaltungsgericht trat am 26. Februar 2018 auf die dagegen

erhobene Beschwerde nicht ein, womit der Entscheid gleichentags in Rechtskraft

erwuchs. Am 14. September 2018 belegte das Bezirksgericht Zürich den

Beschwerdeführer mit einem Kontaktverbot im Sinn von Art. 67b StGB zur von

ihm geschädigten Person (dem früheren Vergewaltigungsopfer). Nach Abweisung der

Gesuche um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 14. Juli 2017 respektive

24.

Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer am 17. September 2018 aus

der Haft entlassen und sogleich in Ausschaffungshaft versetzt.

2.2

Das

Zwangsmassnahmengericht sowie das Verwaltungsgericht bestätigten mit

Entscheiden vom 20. September 2018 respektive 17. Oktober 2018 die

Haftanordnung. Das sodann angerufene Bundesgericht trat am 25. Oktober

2018.

auf die Beschwerde nicht ein. Zufolge einer zu vollziehenden

Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamten im Sinn von Art. 285 Ziff. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer

am 10. Dezember 2018 (wiederum) in den Strafvollzug versetzt. Nach seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug am 15. Januar 2019 wurde der

Beschwerdeführer sogleich in Ausschaffungshaft genommen. Hiergegen richtet sich

die vorliegende Beschwerde.

3.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,

dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in

Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss

die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst

rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend

getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Nach Art. 79 Abs. 1

AIG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene Person

nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für

die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat

ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate verlängert werden

(Art. 79 Abs. 2 AIG).

3.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung

des SEM vom 12. Dezember 2017).

3.3

Die

Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. g und lit. h sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG.

Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in Haft

genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht

sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Am 21. Oktober 2015 sprach das

Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer unter anderem der Vergewaltigung im

Sinn von Art. 190 Ziff. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinn

von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer

Freiheitsstrafe von 41 Monaten. Mit Urteil des Obergerichts vom

26.

Mai 2016 erwuchs der Entscheid in Rechtskraft. Die Vergewaltigung im

Sinn von Art. 190 Ziff. 1 StGB sowie sie sexuelle Nötigung im Sinn

von Art. 189 Abs. 1 StGB sehen als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis

zu zehn Jahren vor. Es handelt sich mithin bei den Straftatbeständen je um ein

Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB bzw. Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds

nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG folglich zu Recht bejaht, was auch der

Beschwerdeführer nicht bestreitet.

Nachdem der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

vorliegend erfüllt ist, kann offenbleiben, ob weitere Haftgründe ebenfalls

erfüllt wären.

3.4

Der

Beschwerdeführer erklärte sich anlässlich der Haftanhörung vom 16. Januar

2019.

sowie deren Fortsetzung am 18. Januar 2019 nicht zur Rückkehr nach

Syrien bereit, sondern wollte vielmehr selbständig in die Türkei ausreisen.

Folglich kooperiert er nicht mit den zuständigen Behörden, weshalb die

Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG für die Verlängerung

der Ausschaffungshaft gegeben ist.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2019

sinngemäss vor, er komme aus Aleppo (Syrien), wo Krieg herrsche und sein Leben

in Gefahr sei, da er politische Probleme habe und vom Geheimdienst verfolgt

werde. Er habe daher ein zweites Asylgesuch gestellt, welches nach seinem

Interview am 28. Januar 2019 beim SEM noch hängig sei. Auch in seiner

Beschwerdeergänzung vom 15. Februar 2019 weist der Beschwerdeführer auf

die angeblich drohende menschenrechtswidrige Behandlung seitens der syrischen

Behörden im Fall einer zwangsweise durchgeführten Rückführung hin.

4.2

Gegenstand

des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der

ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder

Wegweisungsfrage. Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls

beschwerde- oder wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu

wenden. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter

geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die

Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn

rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme

sichergestellt werden darf (BGr, 29. Oktober 2015,2C_722/2015,

E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).

Zugleich ist die für die Wegweisung und den Vollzug der betroffenen

Person verantwortliche Behörde verpflichtet, laufend alle wesentlichen Umstände

im Blick zu behalten, die eine Undurchführbarkeit der Wegweisung nach sich

ziehen können. Das gilt erst recht in Fällen, in denen sich der Vollzug einer

Wegweisung aus rechtlichen Gründen und auch in tatsächlicher Hinsicht als

heikel erweist und bereits kleinere Veränderungen in einer volatilen Situation

die ursprüngliche Einschätzung über die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs

als überholt erscheinen lassen können (BGr, 4. Januar 2019,2C_1106/2018,

E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund haben die zuständigen Behörden zu

prüfen, ob seither neu eingetretene triftige Gründe für die rechtliche

Undurchführbarkeit der Wegweisung innert vernünftiger Frist vorliegen (BGr,

4.

Januar 2019,2C_1106/2018, E. 4.1.1).

4.3

Der

Wegweisungsentscheid des SEM vom 12. Dezember 2017 behandelt eingehend und

bezogen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers die Zulässigkeit des

Wegweisungsvollzugs nach Syrien. Insofern wirkt der Wegweisungsentscheid

keineswegs offensichtlich unzulässig; dennoch ist mit Blick auf die

vorstehenden Ausführungen (oben E. 4.2) zu prüfen, ob neue Sachumstände

eine abweichende Einschätzung aufdrängen.

In den allgemein gehaltenen Hinweisen des Beschwerdeführers auf die

Situation in Syrien sind keine neuen Sachumstände zu erblicken. Der

Beschwerdeführer zeigt dabei nicht konkret auf, inwieweit sich für ihn im

vorliegenden Verfahren die Situation gänzlich anders präsentiert als sie das

SEM seinem Wegweisungsentscheid zugrunde gelegt hat. In keiner Weise belegt

sind auch seine vorgebrachten politischen Probleme bei einer Rückkehr nach

Syrien, weshalb es nicht angezeigt ist, von der diesbezüglichen Einschätzung des

SEM abzuweichen. Somit liegen keine neu eingetretenen triftigen Gründe für die

rechtliche Undurchführbarkeit der Wegweisung innert vernünftiger Frist vor.

4.4

Wer ein

Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich gemäss Art. 42 AsylG bis

zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Mangels Verpflichtung

zur Ausreise kommt grundsätzlich in einem solchen Fall keine Ausschaffungshaft

im Sinn von Art. 76 AIG in Frage, sondern es kann höchstens eine

Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden, welche nicht die

Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt,

sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (vgl. BGE 125 II 377

E. 2b). Stellt die betroffene Person ihr Asylgesuch während der

Ausschaffungshaft, ist deren Fortsetzung jedoch nicht in jedem Fall

ausgeschlossen. Das Bundesgericht erachtet in einem solchen Fall die

Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung für zulässig, dass

mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in

absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.3; BGr,

9.

April 2018,2C_260/2018, E. 4.2).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ein Angehöriger des SEM,

welcher den Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 angehört hat, schätzte am

6.

Februar 2019 die Zeitdauer bis zum Asylentscheid auf ein paar Wochen

ein. Somit ist mit dem baldigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug

der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen.

5.

5.1

Sodann

erachtet der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als undurchführbar. Die

Ausstellung eines Laissez-Passer durch das syrische Konsulat sei

unwahrscheinlich. Aber auch nach einer allfälligen Ausstellung sei die

Ausschaffung undurchführbar, da diese nicht mittels Direktflug nach Syrien

erfolgen könne

5.2

Ist der

Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die

Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren

rechtfertigen.

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen

verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden

Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die

Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich

unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung

innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGr, 11. April

2018,2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar

2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn

die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der

Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der

Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint.

Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische

Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

5.3

Mit

Schreiben vom 16. Januar 2019 informierte das SEM die Beschwerdegegnerin,

dass der Beschwerdeführer durch das syrische Generalkonsulat in Genf am

26.

November 2018 als syrischer Staatsangehöriger anerkannt wurde. Auf

Grundlage der bestätigten Identität des Beschwerdeführers ist die Ausstellung

eines Laissez-Passer durch die syrischen Behörden möglich und auch absehbar.

Bezüglich der sodann zu organisierenden Ausschaffung ist dem

Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als fehlende Reisemöglichkeiten in den

Zielstaat ein Grund für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sein kann (Martin Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 60). Indes darf der

Beschwerdeführer aus dem vorgebrachten Nichtvorhandensein direkter

(Linien-)Flüge nach Damaskus oder Aleppo sowie aus der angeblich

völkerrechtlich zumindest problematischen Rückschaffung via Irak, Iran,

Russland oder Sudan nach Damaskus nicht auf grundsätzlich fehlende

Reisemöglichkeiten nach Syrien schliessen. So ist weder dargelegt noch

ersichtlich, dass keine (anderen) Reisewege nach Syrien bestünden (vgl. BGr,

4.

Januar 2019,2C_1106/2018, E. 4.2.1, wo das SEM auf bestehende

Reisewege und auf die zahlreichen freiwilligen Rückkehrer nach Syrien

hinweist). Folglich erweist sich eine zwangsweise Rückschaffung des

Beschwerdeführers nach Syrien als durchführbar im Sinn von Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass angesichts der

schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse

am Vollzug der Wegweisung als hoch zu qualifizieren ist, was sich auf die

maximal mögliche Haftdauer (vgl. Art. 79 AIG) auswirkt.

6.

Schliesslich sind weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als

unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, nicht

ersichtlich. So bestehen trotz fünftägiger Hospitalisierung des

Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik während der Ausschaffungshaft

keine Zweifel an seiner Hafterstehungsfähigkeit. Auch ist die vom

Beschwerdeführer beantragte Meldepflicht als mildere Massnahme zur Ausschaffungshaft

abzulehnen, da angesichts seines unkooperativen Verhaltens (oben E. 3.4)

nicht ersichtlich ist, wie eine Meldepflicht seine Rückführung nach Syrien

sicherstellen soll (vgl. BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.2).

7.

Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft als rechtmässig,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8.

8.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann

war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In

Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur

Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist

daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur

Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird in der

Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses

Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AIG Bundesgesetz vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)