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Entscheid

VB.2019.00100

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00100

17. April 2019Deutsch20 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1985 und Staatsangehöriger von Bosnien und

Herzegowina, heiratete am 21. September 2006 die Schweizer Bürgerin C,

geboren 1978. Am 30. November 2006 reiste er zum Verbleib bei seiner

Ehefrau in die Schweiz ein. Das Ehepaar A/C hat zwei gemeinsame Söhne: D,

geboren 2008 und E, geboren 2011.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafmandat des Kreisamts Rheinwald vom 16. Juni 2009 wurde er

wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen

zu je Fr. 70.- bestraft.

In der Folge wurde A mit Verfügung des Migrationsamts vom

2. Juli 2009 ausländerrechtlich verwarnt. Am 30. November 2011 wurde

ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt, letztmals kontrollbefristet bis am

29. November 2021.

A machte sich erneut in der Schweiz strafbar:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

4. September 2012 wurde er wegen versuchter Nötigung mit einer Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je Fr. 130.- bestraft.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

21. Oktober 2015 wurde die Ehe A/C geschieden und der Kindsmutter das

alleinige Sorgerecht für die beiden Söhne zugesprochen.

Am 13. September 2016 heiratete A die Schweizer

Bürgerin F, geboren 1986. Sie haben zwei gemeinsame Töchter: G, geboren 2015

und H, geboren 2016.

Für das vorliegende

ausländerrechtliche Verfahren gab folgendes Straferkenntnis gegen A Anlass:

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2018

wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe

von 30 Monaten bestraft.

Mit Verfügung vom 19. September 2018 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg

und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 8. Dezember 2018. Einem

allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Januar 2019 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war und ordnete an, dass A die Schweiz

unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

III.

Am 12. Februar 2019 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu

belassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdegegners.

A leistete die ihm mit Präsidialverfügung vom

13.

Februar 2019 auferlegte Kaution fristgerecht.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Februar

2019.

auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht

vernehmen.

Die

Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann namentlich widerrufen werden, wenn die

ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] i. V. m. Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem

1.

Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger

Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein

wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer

Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin

die Kompetenz, Bewilligungen zu widerrufen oder deren Verlängerung zu

verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober

2016.

ergangen ist.

2.2

Für das

vorliegende ausländerrechtliche Verfahren gab das Strafurteil vom

6.

Februar 2018 Anlass.

2.2.1

Die seit dem 1. Oktober 2016 vorgesehene Landesverweisung stellt eine

Verschärfung des bisherigen Rechts dar und ist deshalb aufgrund des

Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex

mitior") im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB nicht auf

Straftäter anwendbar, die zwar vor der Neuregelung delinquiert, hierfür aber

erst nach dem 1. Oktober 2016 verurteilt wurden (vgl. auch BGr, 3. April

2017,1B_72/2017, E. 2.4.3; BGr, 1. Februar 2018,2C_666/2017, E. 3.2.2).

Dementsprechend ist es den Strafgerichten verwehrt, in diesen Fällen eine

neurechtliche Landesverweisung anzuordnen. Folglich hat das Strafgericht in

solchen Konstellationen auch nicht im Sinn von Art. 63 Abs. 3 AIG

(oder Art. 62 Abs. 2 AIG) von einer Landesverweisung

"abgesehen", vielmehr war die Anordnung einer solchen gestützt auf

das neue Recht von vornherein nicht zulässig.

2.2.2

Wenn aber das Strafgericht aufgrund der lex mitior eine neurechtliche

Landesverweisung nicht aussprechen kann, müssen die Migrationsbehörden

weiterhin für die Prüfung des Widerrufsgrundes der Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe zuständig bleiben: So bezweckt die Regelung von

Art. 63 Abs. 3 AIG (und die analoge Regelung von Art. 62 Abs. 2

AIG) lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen

Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Damit haben

die Ausländerbehörden auch weiterhin über den Widerruf von Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligungen aufgrund von Verurteilungen zu längerfristigen

Freiheitsstrafen zu befinden, bei welchen die Strafgerichte aufgrund des

Grundsatzes der lex mitior überhaupt keine neurechtlichen Landesverweisungen

aussprechen können. Den Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz,

Bewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor

diesem Datum begangen wurde.

2.2.3

Wie sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

vom 12. November 2015 entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer die dem

Urteil vom 6. Februar 2018 zugrunde liegende Straftat am 29. Mai 2015 und

somit vor dem 1. Oktober 2016 begangen.

2.3

Der

Beschwerdeführer ist am 6. Februar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 30

Monaten verurteilt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG eine

Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145;

135.

II 377). Ein Widerrufsgrund liegt somit offensichtlich vor und

wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3.

3.1

Jede

aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 96 AIG; Art. 8

Ziff. 2 EMRK; BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind die individuellen

Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die

öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander

abzuwägen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2). Zu berücksichtigen sind namentlich

die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat

vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad

seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein

die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135

II 377 E. 4.3); von Bedeutung ist zudem die Qualität der sozialen,

kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat (vgl. das

Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13

und 45938/14] § 40). Keines dieser Elemente ist für sich allein

ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im

Einzelfall (vgl. BGr, 10. Januar 2019,2C_314/2018, E. 3.2.1 mit

Hinweisen).

3.2

Die

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit

hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden,

doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im

Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren

Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private

oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges

öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur

Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu

beenden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten muss zum

Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko

weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen

werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

3.3

Hat eine

ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie

(d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern),

ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich

gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die

Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe

verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen,

was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine

Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die

ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1;

BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten

jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht

angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist,

ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist

eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den

Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV

eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er

gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse

des Staates entspricht. Es sind damit die öffentlichen und privaten Interessen

gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die

Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt

und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw.

einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,

2.

Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien

stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht

zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5

Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1)

zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom

Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er

diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um

Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land;

(3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des

Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären

Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem

Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer

der Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die

Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische

Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt

ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab

(EGMR-Urteile Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70;

Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt dabei eine

Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des

Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im

Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die

Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von

wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung

(illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung

oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung

entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die

betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status

vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im

Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es

besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten

kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger

Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte

des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu

tragen (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014,

E. 2.3).

4.

4.1

Im Fall

des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe Ausgangspunkt

für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II

215.

E. 3.1).

Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt (versuchte schwere

Körperverletzung) zog die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten

nach sich. Dieses Strafmass indiziert bereits ein gewichtiges

migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch deutlich über der Grenze von

einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

4.2

Davon

ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen

Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für

die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das

deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen

Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus dieser

Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1

Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2018 ist

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch einen Faustschlag insbesondere

schwere Kopf- bzw. Hirnverletzungen in Kauf nahm, welche sich als

lebensgefährlich herausstellen hätten können und oder zu schweren bleibenden

Beeinträchtigungen hätten führen können. Der Faustschlag stelle ein Akt roher

Gewalt dar und habe den Geschädigten unvorbereitet getroffen. Mit diesem

Verhalten habe der Beschwerdeführer ein erschreckendes Mass an

Hemmungslosigkeit und Brutalität offenbart. Vor diesem Hintergrund sei das

objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer zu gewichten.

In subjektiver Hinsicht sei relativierend zu berücksichtigen, dass sich die Tat

aus einer verbalen Konfrontation ergeben habe. Der Beschwerdeführer und der

Geschädigte hätten diese verbale Konfrontation gleichermassen gesucht, die

Eskalation habe der Beschwerdeführer allerdings alleine zu verantworten und er

habe eventualvorsätzlich gehandelt. Ein verschuldensrelativierendes Motiv sei

nicht ersichtlich. Damit vermöge die subjektive Tatschwere die objektive

Schwere des Delikts nur leicht zu relativieren. Aufgrund der erlittenen

Verletzungen (Gehirnerschütterung und Unterkieferbruch) habe der Geschädigte

operiert werden müssen und sei auf einen einwöchigen Spitalaufenthalt

angewiesen gewesen. Danach sei der Geschädigte für rund drei Wochen zu

100.

% und anschliessend aufgrund von Schwindelbeschwerden noch mindestens

rund zwei Monate teilweise arbeitsunfähig gewesen. Es sei nur dem Zufall zu

verdanken, dass es nicht zu schwereren Kopf- und/oder Hirnverletzungen gekommen

sei.

Zum Nachtatverhalten hielt das Obergericht fest, dass der

Beschwerdeführer dem Geschädigten nach der Tat zunächst Hilfe geleistet habe,

sich dann aber vom Tatort, ohne eine professionelle Versorgung sicherzustellen

und ohne seine Personalien zu hinterlassen, entfernt habe. Der Beschwerdeführer

habe sich letztlich für seine eigenen Interessen entschieden, sei dem

Geschädigten nicht beigestanden und habe die Verantwortung für sein Handeln

nicht übernehmen wollen. Dieses Verhalten habe sich im Strafverfahren

fortgesetzt, indem der Beschwerdeführer den äusseren Sachverhalt grundsätzlich

eingestanden habe, sein Verhalten aber bagatellisiert bzw. gerechtfertigt und

den Normverstoss bis zum erstinstanzlichen Urteil nicht anerkannt habe. Es sei

bemerkenswert, dass er dem Geschädigten Schadenersatz bzw. eine Genugtuung in

der Höhe von Fr. 12'500.- bezahlt habe, vermöge aber nichts daran zu ändern,

dass er sein Verhalten bis zuletzt bagatellisiert habe und deshalb seine

Reuebekundungen nicht uneingeschränkt als Ausdruck einer echten inneren

Überzeugung erscheine. Das Obergericht rechnete dem Beschwerdeführer sein

Teilgeständnis und die offenbarte Reue schliesslich strafmindernd an.

4.2.2

Zu beachten ist ferner, dass sowohl schwere

Körperverletzungen als auch Angriffe – bei sämtlichen Täterschafts- und

Teilnahmeformen sowie selbst wenn die jeweilige Tat nur bis ins Versuchsstadium

gelangte (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des

Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff.,

6020.

f.) – Anlasstaten im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) für eine obligatorische

strafrechtliche Landesverweisung darstellen (Art. 66a Abs. 1 lit. b

des Strafgesetzbuchs [StGB]). Auch wenn die entsprechenden Bestimmungen im

vorliegenden Fall keine Anwendung finden, unterstreichen sie doch die

Bedeutung, welche der Verfassung- und der Gesetzgeber den genannten Delikten im

Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen

(BGr, 13. Februar 2017,2C_740/2016, E. 4.2).

4.2.3

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher

strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und 2009 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln und im Jahr 2012 wegen versuchter Nötigung je mit einer

Geldstrafe bestraft wurde. Seit seiner letzten und schwersten Delinquenz sind zwar

rund vier Jahre vergangen, in denen er sich wohlverhalten hat. Das allein genügt

jedoch nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen, zumal der

Beschwerdeführer bis zum Urteil des Obergerichts unter dem Eindruck des

laufenden Strafverfahrens stand, sich seit Januar 2019 wohl im Strafvollzug

befindet und die Probezeit noch läuft.

4.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ein

gewichtiges migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die

Deliktart und die Wirkungslosigkeit von Geldstrafen erschwert wird. Darüber hinaus darf bei Drittstaatsangehörigen auch

generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130 II

176; BGr, 27. November 2014,2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr,

11.

Juli 2012,2C_948/2011, E. 3.4.2). Es liegt somit ein grosses

öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor.

5.

5.1

Bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung

sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen.

Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2

Der

Beschwerdeführer ist im November 2006 im Alter von 21 Jahren in die

Schweiz eingereist, lebt nun seit mehr als 12 Jahren hier und hat

zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er in der Schweiz zunächst bei der

Firma I in J gearbeitet und war danach auf einer Baustelle angestellt.

Anschliessend sei er im Bereich … für ca. zwei Jahre selbständig gewesen.

Nachdem er bei … gearbeitet hatte, war er ab November 2017 als Hilfsarbeiter

für die Firma K tätig. Dieses Unternehmen gehört zur Gruppe von L AG,

welche mit Empfehlungsschreiben vom 1. Oktober 2018 mitteilte, dass der

Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 bei ihnen eine Stelle als Assistent

und Fahrer antreten konnte. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seines

gewinnenden Wesens und seiner freundlichen Ausstrahlung fortan als …

eingesetzt. Man kenne den Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren und sei

seit mehr als zwei Jahren in guten und ständigen Kontakt. Der Beschwerdeführer

sei ein geschätzter Mitarbeiter sowie Mitglied unserer Gesellschaft. In

Kenntnis über den Strafprozess und das Ausweisungsverfahren werde am

Beschwerdeführer festgehalten, auch während der Haftzeit und es könne nicht

nachvollzogen werden, inwiefern der Beschwerdeführer eine Gefahr für die

Allgemeinheit darstellen solle. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der

Beschwerdeführer rund vier Monaten nach seiner Einreise in die Schweiz bereits

eine Anstellung als … finden konnte. Auf Sozialhilfe war er nie angewiesen.

Nach dem Gesagten kann die berufliche Integration des Beschwerdeführers in die

hiesige Gesellschaft als gelungen bezeichnet werden. Seinen finanziellen

Verpflichtungen gegenüber seinen aus erster Ehe stammenden Söhnen ist der Beschwerdeführer

gemäss den Angaben seiner Ex-Ehefrau indessen nicht vollständig nachgekommen.

Seit November 2017 bezahle er den Kinderunterhaltsbeitrag allerdings

regelmässig. Zusammen mit seiner zweiten Ehefrau kommt der Beschwerdeführer für

den Unterhalt seiner Familie auf. Angesichts der genannten Umstände kann ihm

eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration beschieden werden.

Seine Kenntnisse der deutschen

Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz

vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat offenbar einen Deutschkurs

besucht, was ihm grundsätzlich positiv anzurechnen ist. Allerdings war er

anlässlich der polizeilichen Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auf

einen Dolmetscher angewiesen. Seinen sprachlichen Fähigkeiten ist insgesamt im

Rahmen der Interessen­abwägung damit keine nennenswerte Bedeutung beizumessen

(BGr, 2. August 2016,2C_64/2016, E. 2.4.3).

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist er in einem

Verein, hat sehr viele Kollegen in der Schweiz und verbringt sehr viel Zeit mit

seiner Familie. Auch dem Schreiben seines Arbeitsgebers ist zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer nun in stabilen Verhältnissen lebe und sozial integriert

sei. Da auch die Respektierung der rechtsstaatlichen

Ordnung ein Element der sozialen Integration darstellt (vgl. Art. 4 Abs. 1

AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]), erscheint eine

gelungene soziale Integration vorliegend allerdings als fraglich (BGr, 2. August 2016,2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr,

16.

Juni 2014,2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014,

2C_764/2013, E. 3.5).

5.3

Der heute

33-jährige Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen

Töchtern zusammen. Die Ehefrau und die vier- und dreijährigen Töchter verfügen

über das schweizerische Bürgerrecht, weshalb ihnen eine Ausreise in das

Heimatland des Beschwerdeführers nicht zuzumuten ist. Art. 8

EMRK und auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des

Kindes (KRK) vermitteln allerdings keinen absoluten Anspruch, in der Schweiz in

einem gemeinsamen Haushalt ein Familienleben führen zu können, wenngleich bei

allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu

berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9

Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016,

2C_989/2015, E. 3.5.3). Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung

wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert hat, desto eher

vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das

Interesse des Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu

können (vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3 mit

Hinweisen). Was die Beziehung zu den beiden Söhnen aus erster Ehe

anbelangt, ist anhand der Akten erstellt, dass er seinen finanziellen

Verpflichtungen nachkommt. Ob allerdings auch in affektiver Hinsicht eine enge

Beziehung vorliegt, ist unklar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend

gemacht. Der Beschwerdeführer lernte seine heutige Ehefrau im Jahr 2013 kennen

und diese Beziehung hielt ihn nicht davon ab, eine schwerwiegende Straftat zu

begehen. Aufgrund der früheren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und einer

bereits erfolgten ausländerrechtlichen Verwarnung war der Beschwerdeführer auch

in Kenntnis, dass er bei erneuter Straffälligkeit damit rechnen musste, das

Familienleben nur unter erschwerten Bedingungen leben zu können. Die Trennung

von seiner Ehefrau und seinen Kindern trifft nicht nur den Beschwerdeführer hart. Er

hat dies allerdings mit seinem Verhalten selbstverschuldet und mutwillig verursacht.

Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären

Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden

können. Der Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern kann der

Beschwerdeführer durch gegenseitige Besuche und die modernen

Kommunikationsmittel aufrechterhalten.

5.4

Für eine

Wiedereingliederung in Bosnien und Herzegowina sind weder in wirtschaftlicher

noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse ersichtlich. Der

Beschwerdeführer verbrachte seine Kinder- und Jugendzeit in seiner Heimat,

besuchte dort die …-Schule und lernte zudem den Beruf des …. Zu seinen in

seiner Heimat wohnenden Brüdern pflegt er regelmässigen telefonischen Kontakt

und besuchte diese ca. alle zwei Jahre. Auch spricht der Beschwerdeführer die

lokale Sprache. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er nach wie

vor mit den Gepflogenheiten seines Heimatlands vertraut ist und insbesondere

seine Brüder ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Eine Rückkehr

ist dem Beschwerdeführer somit zuzumuten.

5.5

Diese relativierten privaten

Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder vermögen das

grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht

aufzuwiegen. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung

an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist.

Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer Bewilligung

nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch (Art. 43 Abs. 1

AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht, er sich in der

Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung

darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen

Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen

Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016,2C_64/2016, E. 2.4.2

m. w. H.).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung

steht ihm nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Weil es hier um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

geht, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen (vgl.

BGr, 12. Februar 2013,2C_16/2013, E. 2.1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …