VB.2019.00100
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00100
17. April 2019Deutsch20 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00100
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1985 und Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina, heiratete am 21. September 2006 die Schweizer Bürgerin C,
geboren 1978. Am 30. November 2006 reiste er zum Verbleib bei seiner
Ehefrau in die Schweiz ein. Das Ehepaar A/C hat zwei gemeinsame Söhne: D,
geboren 2008 und E, geboren 2011.
A ist in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafmandat des Kreisamts Rheinwald vom 16. Juni 2009 wurde er
wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu je Fr. 70.- bestraft.
In der Folge wurde A mit Verfügung des Migrationsamts vom
2. Juli 2009 ausländerrechtlich verwarnt. Am 30. November 2011 wurde
ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt, letztmals kontrollbefristet bis am
29. November 2021.
A machte sich erneut in der Schweiz strafbar:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
4. September 2012 wurde er wegen versuchter Nötigung mit einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je Fr. 130.- bestraft.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
21. Oktober 2015 wurde die Ehe A/C geschieden und der Kindsmutter das
alleinige Sorgerecht für die beiden Söhne zugesprochen.
Am 13. September 2016 heiratete A die Schweizer
Bürgerin F, geboren 1986. Sie haben zwei gemeinsame Töchter: G, geboren 2015
und H, geboren 2016.
Für das vorliegende
ausländerrechtliche Verfahren gab folgendes Straferkenntnis gegen A Anlass:
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2018
wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe
von 30 Monaten bestraft.
Mit Verfügung vom 19. September 2018 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg
und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 8. Dezember 2018. Einem
allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Januar 2019 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war und ordnete an, dass A die Schweiz
unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.
III.
Am 12. Februar 2019 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu
belassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdegegners.
A leistete die ihm mit Präsidialverfügung vom
13.
Februar 2019 auferlegte Kaution fristgerecht.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Februar
2019.
auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht
vernehmen.
Die
Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann namentlich widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] i. V. m. Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem
1.
Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger
Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein
wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer
Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin
die Kompetenz, Bewilligungen zu widerrufen oder deren Verlängerung zu
verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober
2016.
ergangen ist.
2.2
Für das
vorliegende ausländerrechtliche Verfahren gab das Strafurteil vom
6.
Februar 2018 Anlass.
2.2.1
Die seit dem 1. Oktober 2016 vorgesehene Landesverweisung stellt eine
Verschärfung des bisherigen Rechts dar und ist deshalb aufgrund des
Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex
mitior") im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB nicht auf
Straftäter anwendbar, die zwar vor der Neuregelung delinquiert, hierfür aber
erst nach dem 1. Oktober 2016 verurteilt wurden (vgl. auch BGr, 3. April
2017,1B_72/2017, E. 2.4.3; BGr, 1. Februar 2018,2C_666/2017, E. 3.2.2).
Dementsprechend ist es den Strafgerichten verwehrt, in diesen Fällen eine
neurechtliche Landesverweisung anzuordnen. Folglich hat das Strafgericht in
solchen Konstellationen auch nicht im Sinn von Art. 63 Abs. 3 AIG
(oder Art. 62 Abs. 2 AIG) von einer Landesverweisung
"abgesehen", vielmehr war die Anordnung einer solchen gestützt auf
das neue Recht von vornherein nicht zulässig.
2.2.2
Wenn aber das Strafgericht aufgrund der lex mitior eine neurechtliche
Landesverweisung nicht aussprechen kann, müssen die Migrationsbehörden
weiterhin für die Prüfung des Widerrufsgrundes der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe zuständig bleiben: So bezweckt die Regelung von
Art. 63 Abs. 3 AIG (und die analoge Regelung von Art. 62 Abs. 2
AIG) lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen
Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Damit haben
die Ausländerbehörden auch weiterhin über den Widerruf von Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen aufgrund von Verurteilungen zu längerfristigen
Freiheitsstrafen zu befinden, bei welchen die Strafgerichte aufgrund des
Grundsatzes der lex mitior überhaupt keine neurechtlichen Landesverweisungen
aussprechen können. Den Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz,
Bewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor
diesem Datum begangen wurde.
2.2.3
Wie sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
vom 12. November 2015 entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer die dem
Urteil vom 6. Februar 2018 zugrunde liegende Straftat am 29. Mai 2015 und
somit vor dem 1. Oktober 2016 begangen.
2.3
Der
Beschwerdeführer ist am 6. Februar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 30
Monaten verurteilt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG eine
Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145;
135.
II 377). Ein Widerrufsgrund liegt somit offensichtlich vor und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3.
3.1
Jede
aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 96 AIG; Art. 8
Ziff. 2 EMRK; BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind die individuellen
Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die
öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander
abzuwägen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2). Zu berücksichtigen sind namentlich
die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein
die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135
II 377 E. 4.3); von Bedeutung ist zudem die Qualität der sozialen,
kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat (vgl. das
Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13
und 45938/14] § 40). Keines dieser Elemente ist für sich allein
ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im
Einzelfall (vgl. BGr, 10. Januar 2019,2C_314/2018, E. 3.2.1 mit
Hinweisen).
3.2
Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden,
doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren
Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private
oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu
beenden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten muss zum
Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko
weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen
werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
3.3
Hat eine
ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie
(d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern),
ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich
gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe
verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen,
was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1;
BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten
jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht
angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist,
ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist
eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den
Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er
gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse
des Staates entspricht. Es sind damit die öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die
Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt
und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw.
einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,
2.
Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien
stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht
zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5
Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1)
zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom
Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er
diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um
Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land;
(3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des
Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem
Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer
der Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die
Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische
Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt
ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab
(EGMR-Urteile Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70;
Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt dabei eine
Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des
Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im
Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die
Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von
wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung
(illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung
oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung
entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die
betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status
vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im
Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es
besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten
kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger
Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte
des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu
tragen (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014,
E. 2.3).
4.
4.1
Im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe Ausgangspunkt
für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II
215.
E. 3.1).
Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt (versuchte schwere
Körperverletzung) zog die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
nach sich. Dieses Strafmass indiziert bereits ein gewichtiges
migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch deutlich über der Grenze von
einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.
4.2
Davon
ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für
die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das
deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen
Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus dieser
Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31.
Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.1
Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2018 ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch einen Faustschlag insbesondere
schwere Kopf- bzw. Hirnverletzungen in Kauf nahm, welche sich als
lebensgefährlich herausstellen hätten können und oder zu schweren bleibenden
Beeinträchtigungen hätten führen können. Der Faustschlag stelle ein Akt roher
Gewalt dar und habe den Geschädigten unvorbereitet getroffen. Mit diesem
Verhalten habe der Beschwerdeführer ein erschreckendes Mass an
Hemmungslosigkeit und Brutalität offenbart. Vor diesem Hintergrund sei das
objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer zu gewichten.
In subjektiver Hinsicht sei relativierend zu berücksichtigen, dass sich die Tat
aus einer verbalen Konfrontation ergeben habe. Der Beschwerdeführer und der
Geschädigte hätten diese verbale Konfrontation gleichermassen gesucht, die
Eskalation habe der Beschwerdeführer allerdings alleine zu verantworten und er
habe eventualvorsätzlich gehandelt. Ein verschuldensrelativierendes Motiv sei
nicht ersichtlich. Damit vermöge die subjektive Tatschwere die objektive
Schwere des Delikts nur leicht zu relativieren. Aufgrund der erlittenen
Verletzungen (Gehirnerschütterung und Unterkieferbruch) habe der Geschädigte
operiert werden müssen und sei auf einen einwöchigen Spitalaufenthalt
angewiesen gewesen. Danach sei der Geschädigte für rund drei Wochen zu
100.
% und anschliessend aufgrund von Schwindelbeschwerden noch mindestens
rund zwei Monate teilweise arbeitsunfähig gewesen. Es sei nur dem Zufall zu
verdanken, dass es nicht zu schwereren Kopf- und/oder Hirnverletzungen gekommen
sei.
Zum Nachtatverhalten hielt das Obergericht fest, dass der
Beschwerdeführer dem Geschädigten nach der Tat zunächst Hilfe geleistet habe,
sich dann aber vom Tatort, ohne eine professionelle Versorgung sicherzustellen
und ohne seine Personalien zu hinterlassen, entfernt habe. Der Beschwerdeführer
habe sich letztlich für seine eigenen Interessen entschieden, sei dem
Geschädigten nicht beigestanden und habe die Verantwortung für sein Handeln
nicht übernehmen wollen. Dieses Verhalten habe sich im Strafverfahren
fortgesetzt, indem der Beschwerdeführer den äusseren Sachverhalt grundsätzlich
eingestanden habe, sein Verhalten aber bagatellisiert bzw. gerechtfertigt und
den Normverstoss bis zum erstinstanzlichen Urteil nicht anerkannt habe. Es sei
bemerkenswert, dass er dem Geschädigten Schadenersatz bzw. eine Genugtuung in
der Höhe von Fr. 12'500.- bezahlt habe, vermöge aber nichts daran zu ändern,
dass er sein Verhalten bis zuletzt bagatellisiert habe und deshalb seine
Reuebekundungen nicht uneingeschränkt als Ausdruck einer echten inneren
Überzeugung erscheine. Das Obergericht rechnete dem Beschwerdeführer sein
Teilgeständnis und die offenbarte Reue schliesslich strafmindernd an.
4.2.2
Zu beachten ist ferner, dass sowohl schwere
Körperverletzungen als auch Angriffe – bei sämtlichen Täterschafts- und
Teilnahmeformen sowie selbst wenn die jeweilige Tat nur bis ins Versuchsstadium
gelangte (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des
Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff.,
6020.
f.) – Anlasstaten im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) für eine obligatorische
strafrechtliche Landesverweisung darstellen (Art. 66a Abs. 1 lit. b
des Strafgesetzbuchs [StGB]). Auch wenn die entsprechenden Bestimmungen im
vorliegenden Fall keine Anwendung finden, unterstreichen sie doch die
Bedeutung, welche der Verfassung- und der Gesetzgeber den genannten Delikten im
Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen
(BGr, 13. Februar 2017,2C_740/2016, E. 4.2).
4.2.3
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und 2009 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln und im Jahr 2012 wegen versuchter Nötigung je mit einer
Geldstrafe bestraft wurde. Seit seiner letzten und schwersten Delinquenz sind zwar
rund vier Jahre vergangen, in denen er sich wohlverhalten hat. Das allein genügt
jedoch nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen, zumal der
Beschwerdeführer bis zum Urteil des Obergerichts unter dem Eindruck des
laufenden Strafverfahrens stand, sich seit Januar 2019 wohl im Strafvollzug
befindet und die Probezeit noch läuft.
4.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ein
gewichtiges migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die
Deliktart und die Wirkungslosigkeit von Geldstrafen erschwert wird. Darüber hinaus darf bei Drittstaatsangehörigen auch
generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130 II
176; BGr, 27. November 2014,2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr,
11.
Juli 2012,2C_948/2011, E. 3.4.2). Es liegt somit ein grosses
öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor.
5.
5.1
Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen.
Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen.
5.2
Der
Beschwerdeführer ist im November 2006 im Alter von 21 Jahren in die
Schweiz eingereist, lebt nun seit mehr als 12 Jahren hier und hat
zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er in der Schweiz zunächst bei der
Firma I in J gearbeitet und war danach auf einer Baustelle angestellt.
Anschliessend sei er im Bereich … für ca. zwei Jahre selbständig gewesen.
Nachdem er bei … gearbeitet hatte, war er ab November 2017 als Hilfsarbeiter
für die Firma K tätig. Dieses Unternehmen gehört zur Gruppe von L AG,
welche mit Empfehlungsschreiben vom 1. Oktober 2018 mitteilte, dass der
Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 bei ihnen eine Stelle als Assistent
und Fahrer antreten konnte. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seines
gewinnenden Wesens und seiner freundlichen Ausstrahlung fortan als …
eingesetzt. Man kenne den Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren und sei
seit mehr als zwei Jahren in guten und ständigen Kontakt. Der Beschwerdeführer
sei ein geschätzter Mitarbeiter sowie Mitglied unserer Gesellschaft. In
Kenntnis über den Strafprozess und das Ausweisungsverfahren werde am
Beschwerdeführer festgehalten, auch während der Haftzeit und es könne nicht
nachvollzogen werden, inwiefern der Beschwerdeführer eine Gefahr für die
Allgemeinheit darstellen solle. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der
Beschwerdeführer rund vier Monaten nach seiner Einreise in die Schweiz bereits
eine Anstellung als … finden konnte. Auf Sozialhilfe war er nie angewiesen.
Nach dem Gesagten kann die berufliche Integration des Beschwerdeführers in die
hiesige Gesellschaft als gelungen bezeichnet werden. Seinen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber seinen aus erster Ehe stammenden Söhnen ist der Beschwerdeführer
gemäss den Angaben seiner Ex-Ehefrau indessen nicht vollständig nachgekommen.
Seit November 2017 bezahle er den Kinderunterhaltsbeitrag allerdings
regelmässig. Zusammen mit seiner zweiten Ehefrau kommt der Beschwerdeführer für
den Unterhalt seiner Familie auf. Angesichts der genannten Umstände kann ihm
eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration beschieden werden.
Seine Kenntnisse der deutschen
Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz
vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat offenbar einen Deutschkurs
besucht, was ihm grundsätzlich positiv anzurechnen ist. Allerdings war er
anlässlich der polizeilichen Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auf
einen Dolmetscher angewiesen. Seinen sprachlichen Fähigkeiten ist insgesamt im
Rahmen der Interessenabwägung damit keine nennenswerte Bedeutung beizumessen
(BGr, 2. August 2016,2C_64/2016, E. 2.4.3).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist er in einem
Verein, hat sehr viele Kollegen in der Schweiz und verbringt sehr viel Zeit mit
seiner Familie. Auch dem Schreiben seines Arbeitsgebers ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer nun in stabilen Verhältnissen lebe und sozial integriert
sei. Da auch die Respektierung der rechtsstaatlichen
Ordnung ein Element der sozialen Integration darstellt (vgl. Art. 4 Abs. 1
AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]), erscheint eine
gelungene soziale Integration vorliegend allerdings als fraglich (BGr, 2. August 2016,2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr,
16.
Juni 2014,2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014,
2C_764/2013, E. 3.5).
5.3
Der heute
33-jährige Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen
Töchtern zusammen. Die Ehefrau und die vier- und dreijährigen Töchter verfügen
über das schweizerische Bürgerrecht, weshalb ihnen eine Ausreise in das
Heimatland des Beschwerdeführers nicht zuzumuten ist. Art. 8
EMRK und auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK) vermitteln allerdings keinen absoluten Anspruch, in der Schweiz in
einem gemeinsamen Haushalt ein Familienleben führen zu können, wenngleich bei
allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu
berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9
Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016,
2C_989/2015, E. 3.5.3). Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung
wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert hat, desto eher
vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das
Interesse des Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu
können (vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3 mit
Hinweisen). Was die Beziehung zu den beiden Söhnen aus erster Ehe
anbelangt, ist anhand der Akten erstellt, dass er seinen finanziellen
Verpflichtungen nachkommt. Ob allerdings auch in affektiver Hinsicht eine enge
Beziehung vorliegt, ist unklar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend
gemacht. Der Beschwerdeführer lernte seine heutige Ehefrau im Jahr 2013 kennen
und diese Beziehung hielt ihn nicht davon ab, eine schwerwiegende Straftat zu
begehen. Aufgrund der früheren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und einer
bereits erfolgten ausländerrechtlichen Verwarnung war der Beschwerdeführer auch
in Kenntnis, dass er bei erneuter Straffälligkeit damit rechnen musste, das
Familienleben nur unter erschwerten Bedingungen leben zu können. Die Trennung
von seiner Ehefrau und seinen Kindern trifft nicht nur den Beschwerdeführer hart. Er
hat dies allerdings mit seinem Verhalten selbstverschuldet und mutwillig verursacht.
Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären
Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden
können. Der Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern kann der
Beschwerdeführer durch gegenseitige Besuche und die modernen
Kommunikationsmittel aufrechterhalten.
5.4
Für eine
Wiedereingliederung in Bosnien und Herzegowina sind weder in wirtschaftlicher
noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse ersichtlich. Der
Beschwerdeführer verbrachte seine Kinder- und Jugendzeit in seiner Heimat,
besuchte dort die …-Schule und lernte zudem den Beruf des …. Zu seinen in
seiner Heimat wohnenden Brüdern pflegt er regelmässigen telefonischen Kontakt
und besuchte diese ca. alle zwei Jahre. Auch spricht der Beschwerdeführer die
lokale Sprache. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er nach wie
vor mit den Gepflogenheiten seines Heimatlands vertraut ist und insbesondere
seine Brüder ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Eine Rückkehr
ist dem Beschwerdeführer somit zuzumuten.
5.5
Diese relativierten privaten
Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder vermögen das
grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht
aufzuwiegen. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung
an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist.
Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer Bewilligung
nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch (Art. 43 Abs. 1
AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht, er sich in der
Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung
darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen
Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen
Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016,2C_64/2016, E. 2.4.2
m. w. H.).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung
steht ihm nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Weil es hier um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
geht, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen (vgl.
BGr, 12. Februar 2013,2C_16/2013, E. 2.1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …