VB.2019.00101
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00101
6. März 2019Deutsch6 min
(URT.2019.20632)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00101
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 entzog das Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich A vorsorglicherweise den Führerausweis ab sofort auf
unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Zugleich entzog das Strassenverkehrsamt
dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom
4.
Februar 2019 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 13. Februar 2019
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten und
Entschädigungsfolgen, dem Rekurs bzw. dem Beschwerdeverfahren sei umgehend die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar
2019.
wurden die Akten beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Beurteilung durch die Kammer.
1.2
Gegen Vor-
und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93
Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da die Beschwerdeführerin
während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00484,
E. 1.2; BGr, 20. Juni 2012,1C_522/2011, E. 1.2). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im vorliegenden Verfahren ist nur der Zwischenentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 5. Februar 2019 betreffend aufschiebende Wirkung
zu beurteilen. Ob der Führerausweisentzug zu Recht erfolgte, ist hingegen nicht
abschliessend zu prüfen. Diese Frage ist Gegenstand des Rekursverfahrens.
3.
Die Beschwerdeführerin erachtet den vorinstanzlichen
Entscheid als ungenügend begründet, weshalb eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliege. Mit dieser Argumentation vermag sie indes nicht
durchzudringen. Soweit – wie vorliegend – nicht die anordnende Behörde den
Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Anordnung in der Hauptsache verfügt,
ist über den Entzug in einem summarischen Verfahren zu verfügen (Regina Kiener
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 35).
Angesichts dieses Umstands durfte die Begründung kurz ausfallen. Die
Beschwerdeführerin konnte sich bei der vorliegenden Situation über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit
Hinweisen).
4.
4.1
Der
Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens
betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der
Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Da bei drohenden
Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht
verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind,
wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge
grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der
Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGr, 20. Juni 2016,
1C_658/2015, E. 2).
4.2
In vorliegender Angelegenheit kam das verkehrsmedizinische
Gutachten von Dr. med. C vom
20.
Dezember 2018 zum Schluss, die Fahreignung sei aufgrund der kognitiven
Defizite mit verkehrsmedizinischer Relevanz sowie der klinischen Hinweise einer
Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin nicht (mehr) erfüllt. Dieser
Beurteilung (eines anerkannten Arztes der Stufe 3) kommt höheres Gewicht
zu als dem früheren ärztlichen Bericht von Dr. D (anerkannte Ärztin
der Stufe 1) vom 3. Oktober 2018, weshalb die Beschwerdeführerin aus diesem nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Ohnehin steht der ärztliche Bericht von Dr. D
nicht in einem diametralen Widerspruch zu den Feststellungen von Dr. med. C, da auch ersterer
verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen oder Zustände festhält (indes daraus
die Fahreignung der Beschwerdeführerin schlussfolgert). Somit sind ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin – entgegen ihrem Dafürhalten
– offenkundig vorhanden.
4.3
Die
Gewährung aufschiebender Wirkung käme sodann infrage, wenn die
Hauptsachenprognose bezüglich des Rekurses zugunsten der Beschwerdeführerin
ausfallen würde, d. h.
wenn besondere Umstände anzunehmen wären, um trotz der ernsthaften Zweifel an
der Fahreignung auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu
verzichten (vgl. BGr, 13. August 2018,1C_232/2018, E. 4.1). Bei
vorläufiger Prüfung sind solche besonderen Umstände zu verneinen. Die
Beschwerdeführerin behauptet zwar, der Entzug der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses bewirke eine unverhältnismässige Härte und ihr würden besonders
schwere Nachteile drohen. Da sie diese Ausführungen in keiner Weise
substanziiert, sind sie wenig überzeugend, zumal nicht ersichtlich ist,
inwiefern die Beschwerdeführerin besonders massnahmeempfindlich sein soll.
Angesichts der ärztlichen Beurteilung vermag auch die bisherige nicht zu
beanstandende Fahrweise der Beschwerdeführerin keinen Ausnahmefall zu
begründen.
5.
5.1
Zusammenfassend
hat die Vorinstanz die Gewährung aufschiebender
Wirkung des Rekurses im Interesse der Verkehrssicherheit in zulässiger Weise
entzogen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr
bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig
beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. oben E. 1.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …