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Entscheid

VB.2019.00101

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00101

6. März 2019Deutsch6 min

(URT.2019.20632)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 entzog das Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich A vorsorglicherweise den Führerausweis ab sofort auf

unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Zugleich entzog das Strassenverkehrsamt

dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom

4.

Februar 2019 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 13. Februar 2019

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten und

Entschädigungsfolgen, dem Rekurs bzw. dem Beschwerdeverfahren sei umgehend die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar

2019.

wurden die Akten beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Beurteilung durch die Kammer.

1.2

Gegen Vor-

und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93

Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da die Beschwerdeführerin

während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00484,

E. 1.2; BGr, 20. Juni 2012,1C_522/2011, E. 1.2). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Im vorliegenden Verfahren ist nur der Zwischenentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 5. Februar 2019 betreffend aufschiebende Wirkung

zu beurteilen. Ob der Führerausweisentzug zu Recht erfolgte, ist hingegen nicht

abschliessend zu prüfen. Diese Frage ist Gegenstand des Rekursverfahrens.

3.

Die Beschwerdeführerin erachtet den vorinstanzlichen

Entscheid als ungenügend begründet, weshalb eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vorliege. Mit dieser Argumentation vermag sie indes nicht

durchzudringen. Soweit – wie vorliegend – nicht die anordnende Behörde den

Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Anordnung in der Hauptsache verfügt,

ist über den Entzug in einem summarischen Verfahren zu verfügen (Regina Kiener

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 35).

Angesichts dieses Umstands durfte die Begründung kurz ausfallen. Die

Beschwerdeführerin konnte sich bei der vorliegenden Situation über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit

Hinweisen).

4.

4.1

Der

Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens

betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der

Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Da bei drohenden

Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht

verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind,

wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge

grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der

Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGr, 20. Juni 2016,

1C_658/2015, E. 2).

4.2

In vorliegender Angelegenheit kam das verkehrsmedizinische

Gutachten von Dr. med. C vom

20.

Dezember 2018 zum Schluss, die Fahreignung sei aufgrund der kognitiven

Defizite mit verkehrsmedizinischer Relevanz sowie der klinischen Hinweise einer

Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin nicht (mehr) erfüllt. Dieser

Beurteilung (eines anerkannten Arztes der Stufe 3) kommt höheres Gewicht

zu als dem früheren ärztlichen Bericht von Dr. D (anerkannte Ärztin

der Stufe 1) vom 3. Oktober 2018, weshalb die Beschwerdeführerin aus diesem nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

Ohnehin steht der ärztliche Bericht von Dr. D

nicht in einem diametralen Widerspruch zu den Feststellungen von Dr. med. C, da auch ersterer

verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen oder Zustände festhält (indes daraus

die Fahreignung der Beschwerdeführerin schlussfolgert). Somit sind ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin – entgegen ihrem Dafürhalten

– offenkundig vorhanden.

4.3

Die

Gewährung aufschiebender Wirkung käme sodann infrage, wenn die

Hauptsachenprognose bezüglich des Rekurses zugunsten der Beschwerdeführerin

ausfallen würde, d. h.

wenn besondere Umstände anzunehmen wären, um trotz der ernsthaften Zweifel an

der Fahreignung auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu

verzichten (vgl. BGr, 13. August 2018,1C_232/2018, E. 4.1). Bei

vorläufiger Prüfung sind solche besonderen Umstände zu verneinen. Die

Beschwerdeführerin behauptet zwar, der Entzug der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses bewirke eine unverhältnismässige Härte und ihr würden besonders

schwere Nachteile drohen. Da sie diese Ausführungen in keiner Weise

substanziiert, sind sie wenig überzeugend, zumal nicht ersichtlich ist,

inwiefern die Beschwerdeführerin besonders massnahmeempfindlich sein soll.

Angesichts der ärztlichen Beurteilung vermag auch die bisherige nicht zu

beanstandende Fahrweise der Beschwerdeführerin keinen Ausnahmefall zu

begründen.

5.

5.1

Zusammenfassend

hat die Vorinstanz die Gewährung aufschiebender

Wirkung des Rekurses im Interesse der Verkehrssicherheit in zulässiger Weise

entzogen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss wird

die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr

bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig

beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. oben E. 1.2).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …