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Entscheid

VB.2019.00102

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00102

4. April 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20727)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der JVA B. Mit

Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2018 bestrafte ihn diese wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen Weisungen des Personals

mit einer Busse von Fr. 20.-. Mit Disziplinarverfügung vom 17. Oktober

2018 wurde er mit einer Taschengeldreduktion für den Monat November in der Höhe

von Fr. 50.- bestraft, weil innert sechs Monaten dreimal eine Verwarnung

gegen ihn ausgesprochen worden war. Die Disziplinarmassnahmen wurden sofort

vollzogen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 19. Oktober erhob A gegen diese

Disziplinarverfügungen Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Mit

Verfügungen vom 11. Januar 2019 wies die Direktion der Justiz und des

Innern die Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 11. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht.

Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügungen vom 15. und

17.

Oktober 2018 sowie der Rekursentscheide vom 11. Januar 2019 und

die Rückerstattung der Bussgelder.

B. Gleichzeitig

focht A den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern zu einer

Disziplinarverfügung der JVA B vom 22. Oktober 2018 an. Auf diese

Beschwerde trat das Verwaltungsgericht in einem separaten Beschwerdeverfahren

(VB.2019.00104) mangels rechtsgenügender Begründung mit einzelrichterlicher

Verfügung vom 12. März 2019 nicht ein.

C. Das Amt

für Justizvollzug und die Direktion der Justiz und des Innern beantragten je unter

Hinweis auf die angefochtenen Verfügungen die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die

Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006.

(StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern

nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde von der Einzelrichterin zu behandeln.

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung

oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als

aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der

erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131

II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen

Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich

die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein

öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je

rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen (VGr, 28. August

2018, VB.2018.00225, E. 1.2), folglich

auch bei den infrage stehenden. Es besteht somit ein schutzwürdiges

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der gegen ihn

verfügten Sanktionen zu überprüfen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

gegeben sind, ist auf seine Beschwerde – unter Vorbehalt der folgenden Erwägung

zum Streitgegenstand (E. 1.3) – einzutreten.

1.3

Die

Vorinstanz trat mangels sachlicher Zuständigkeit zu Recht nicht auf den Antrag

des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Entschädigung für

Unannehmlichkeiten aufgrund der bereits vollzogenen Disziplinarstrafe ein. Ein

solches Genugtuungs- bzw. Staatshaftungsbegehren wäre nämlich vom zuständigen

Zivilgericht zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 1 VRG). Demzufolge ist auf

das im Beschwerdeverfahren erneut sinngemäss gestellte Entschädigungsbegehren nicht

einzutreten. Auf eine Überweisung an das zuständige

Zivilgericht kann angesichts der zweijährigen Frist für derartige Begehren

(§ 24 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969)

abgesehen werden (§ 5 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 5 N. 48).

2.

2.1

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b

Abs. 1 lit. a und b StJVG werden Personen, die in

Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn

sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere

Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte

Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer

Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2

lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1

StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben dem

schriftlichen Verweis und anderen Masnahmen ist eine Busse bis zu

Fr. 200.- möglich (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein

Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss

ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf

nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,

namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 31. August 2017,

VB.2017.00229, E. 2.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer

umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des

Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und

geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern

(§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

[JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, -über-

sowie -unterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner legte der Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2018

folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe sich am 5. Oktober

2018.

in Hausschuhen vor dem Arbeitsraum eingefunden und habe nach einer

entsprechenden Aufforderung unter verbalem Protest und erst nach dem Versuch,

das Personal in eine Diskussion zu verwickeln, seine Schuhe gewechselt. Als er

danach aus der Zelle getreten sei, habe er dem Dienstpersonal mitgeteilt,

"dies sei eine Schikane aufgrund der Dummheit des Aufsehers". Auf die

Aufforderung, seine Ausdrucksweise zu mässigen, habe er nicht reagiert, sondern

sei weiter provozierend in den Arbeitsraum gegangen. Beim anschliessenden

Zellenabrunden habe das Personal auf den Fensterflügel geklebte Papierzettel

gefunden. Auf entsprechende Aufforderung hin habe der Beschwerdeführer die

Zettel entfernt, wobei er das Personal erneut verbal provoziert habe. Der

Beschwerdeführer sei bereits beim Eintrittsgespräch darüber aufgeklärt worden,

dass das Anbringen solcher Zettel nicht geduldet werde. Am 19. September

2018.

sei er wegen einer Widerhandlung gegen diese Regel zudem mündlich verwarnt

worden. Auf den beantragten Beizug von Zeugen kann angesichts des hinreichend

erstellten Sachverhalts verzichtet werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern

der Beschwerdeführer den rechtlich relevanten Sachverhalt überhaupt zu bestreiten

sucht.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, es bestünden keine Regeln betreffend

die bei der Arbeit zu tragenden Schuhe, denen er hätte zuwiderhandeln können.

Dabei verkennt er, dass seine Disziplinierung aufgrund der trotz wiederholter

Ermahnung fortgesetzten verbalen Provokationen und wegen der trotz Kenntnis der

Regeln betreffend Post-it-Notizen in der Zelle auf dem Fensterflügel

angebrachten Papierzettel erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen

eines Verstosses gegen eine Kleidervorschrift, sondern gestützt auf § 23b

Abs. 2 lit. k StJVG wegen Zuwiderhandlung von Weisungen und

Ermahnungen des Personals diszipliniert. Dass der Beschwerdeführer die

Anweisungen, seine Schuhe zu wechseln und die Papierzettel abzunehmen,

schliesslich befolgte, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der

Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2018 zu ändern.

3.3

Vor dem

Hintergrund des Ermessens, das den Justizvollzugsbehörden

bei der Bemessung von Disziplinarstrafen zusteht, erscheint die Höhe der

ausgesprochenen Busse (Fr. 20.-) zudem als verhältnismässig, zumal sie sich

im untersten Bereich des in § 23c Abs. 1 lit. g StJVG vorgesehenen

Rahmens bewegt. Die Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2018 ist

folglich nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Die

Vorinstanzen begründeten die Disziplinarverfügung vom 17. Oktober 2018

damit, dass dreimal innert sechs Monaten eine Verwarnung gegen den Beschwerdeführer

ausgesprochen worden sei. Die erste Verwarnung sei am 26. September 2018

wegen Nichtbefolgens der Anordnung ausgesprochen worden, nicht über den Tisch

im Pausenhof zu laufen. Die zweite Verwarnung sei am 8. Oktober 2018 erfolgt,

weil sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sein Frühstück im Sitzen

einzunehmen, und stehen geblieben sei. Anlass der dritten Verwarnung am 15. Oktober

2018.

habe schliesslich das unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes gebildet.

Der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitsplatz verlassen, um an der Klimmstange

zu trainieren.

4.2

Dagegen

macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Anweisungen des Personals

jeweils Folge geleistet. Seine Behauptungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht erscheinen

jedoch wenig glaubhaft, zumal er diese im Rekursverfahren noch nicht

aufgestellt hatte. Daher ist davon auszugehen, dass sich der relevante

Sachverhalt, der zu den jeweiligen Verwarnungen Anlass gab, wie von den

Vorinstanzen dargelegt zugetragen hat.

4.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm angeblich verletzten

Ordnungsvorschriften würden nicht existieren, weshalb keine Verwarnungen hätten

ausgesprochen werden dürfen. Dabei verkennt er seine gesetzliche Pflicht, den

Anordnungen der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten (§ 89 JVV). Indem er

sich den Anordnungen widersetzte, nicht über den Tisch im Pausenhof zu laufen

und sein Frühstück nicht im Stehen einzunehmen, verstiess er gegen

Vollzugsvorschriften und durfte deshalb verwarnt werden (§ 23b Abs. 1

lit. a und § 23c Abs. 1 lit. a StJVG). Hinsichtlich der

dritten Verwarnung bringt der Beschwerdeführer vor, es bestünden keine

Vorschriften zur Benutzung der Klimmstange, gegen die er verstossen habe. Er

stellt hingegen nicht in Abrede, seinen Arbeitsplatz ohne Erlaubnis verlassen

zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde der Beschwerdeführer

nicht wegen Turnübungen, sondern wegen unerlaubten Verlassens des

Arbeitsplatzes verwarnt. Gefangene sind im Strafvollzug zur Arbeit verpflichtet

(§ 103 Abs. 1 JVV; Art. 81 Abs. 1 StGB). Eine Verletzung

der Arbeitspflicht stellt daher einen Verstoss gegen eine Vollzugsvorschrift im

Sinn von § 23b Abs. 1 lit. a StJVG dar, der Anlass einer

Verwarnung bilden kann (§ 23c lit. a StJVG). Folglich stützte sich

auch die dritte Verwarnung gegen den Beschwerdeführer auf eine ausreichende

gesetzliche Grundlage.

4.4

Die Praxis

der Vollzugsanstalt, nach dreimaliger Verwarnung eine Disziplinarstrafe

auszusprechen, ist nicht zu beanstanden (VGr, 15. April 2011,

VB.2011.00077, E. 4.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Beim verfügten

Taschengeldentzug von Fr. 50.- handelt es sich um eine eher geringe

Sanktion aus dem Katalog der Disziplinarmassnahmen in § 23c StJVG. Da sich

die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verwarnungen als unbegründet und

die Disziplinierung als verhältnismässig erweisen, hält die

Disziplinarverfügung vom 17. Oktober 2018 vor dem Recht stand.

5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht verlangt und wäre ihm angesichts seines

Unterliegens ohnehin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …