VB.2019.00102
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00102
4. April 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20727)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00102
VB.2019.00103
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der JVA B. Mit
Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2018 bestrafte ihn diese wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen Weisungen des Personals
mit einer Busse von Fr. 20.-. Mit Disziplinarverfügung vom 17. Oktober
2018 wurde er mit einer Taschengeldreduktion für den Monat November in der Höhe
von Fr. 50.- bestraft, weil innert sechs Monaten dreimal eine Verwarnung
gegen ihn ausgesprochen worden war. Die Disziplinarmassnahmen wurden sofort
vollzogen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 19. Oktober erhob A gegen diese
Disziplinarverfügungen Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Mit
Verfügungen vom 11. Januar 2019 wies die Direktion der Justiz und des
Innern die Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 11. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht.
Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügungen vom 15. und
17.
Oktober 2018 sowie der Rekursentscheide vom 11. Januar 2019 und
die Rückerstattung der Bussgelder.
B. Gleichzeitig
focht A den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern zu einer
Disziplinarverfügung der JVA B vom 22. Oktober 2018 an. Auf diese
Beschwerde trat das Verwaltungsgericht in einem separaten Beschwerdeverfahren
(VB.2019.00104) mangels rechtsgenügender Begründung mit einzelrichterlicher
Verfügung vom 12. März 2019 nicht ein.
C. Das Amt
für Justizvollzug und die Direktion der Justiz und des Innern beantragten je unter
Hinweis auf die angefochtenen Verfügungen die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die
Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006.
(StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern
nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde von der Einzelrichterin zu behandeln.
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als
aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131
II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich
die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein
öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je
rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen (VGr, 28. August
2018, VB.2018.00225, E. 1.2), folglich
auch bei den infrage stehenden. Es besteht somit ein schutzwürdiges
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der gegen ihn
verfügten Sanktionen zu überprüfen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf seine Beschwerde – unter Vorbehalt der folgenden Erwägung
zum Streitgegenstand (E. 1.3) – einzutreten.
1.3
Die
Vorinstanz trat mangels sachlicher Zuständigkeit zu Recht nicht auf den Antrag
des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Entschädigung für
Unannehmlichkeiten aufgrund der bereits vollzogenen Disziplinarstrafe ein. Ein
solches Genugtuungs- bzw. Staatshaftungsbegehren wäre nämlich vom zuständigen
Zivilgericht zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 1 VRG). Demzufolge ist auf
das im Beschwerdeverfahren erneut sinngemäss gestellte Entschädigungsbegehren nicht
einzutreten. Auf eine Überweisung an das zuständige
Zivilgericht kann angesichts der zweijährigen Frist für derartige Begehren
(§ 24 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969)
abgesehen werden (§ 5 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 5 N. 48).
2.
2.1
Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b
Abs. 1 lit. a und b StJVG werden Personen, die in
Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn
sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere
Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte
Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer
Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2
lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1
StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben dem
schriftlichen Verweis und anderen Masnahmen ist eine Busse bis zu
Fr. 200.- möglich (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).
2.2
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein
Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss
ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf
nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,
namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 31. August 2017,
VB.2017.00229, E. 2.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer
umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des
Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und
geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern
(§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
[JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, -über-
sowie -unterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner legte der Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2018
folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe sich am 5. Oktober
2018.
in Hausschuhen vor dem Arbeitsraum eingefunden und habe nach einer
entsprechenden Aufforderung unter verbalem Protest und erst nach dem Versuch,
das Personal in eine Diskussion zu verwickeln, seine Schuhe gewechselt. Als er
danach aus der Zelle getreten sei, habe er dem Dienstpersonal mitgeteilt,
"dies sei eine Schikane aufgrund der Dummheit des Aufsehers". Auf die
Aufforderung, seine Ausdrucksweise zu mässigen, habe er nicht reagiert, sondern
sei weiter provozierend in den Arbeitsraum gegangen. Beim anschliessenden
Zellenabrunden habe das Personal auf den Fensterflügel geklebte Papierzettel
gefunden. Auf entsprechende Aufforderung hin habe der Beschwerdeführer die
Zettel entfernt, wobei er das Personal erneut verbal provoziert habe. Der
Beschwerdeführer sei bereits beim Eintrittsgespräch darüber aufgeklärt worden,
dass das Anbringen solcher Zettel nicht geduldet werde. Am 19. September
2018.
sei er wegen einer Widerhandlung gegen diese Regel zudem mündlich verwarnt
worden. Auf den beantragten Beizug von Zeugen kann angesichts des hinreichend
erstellten Sachverhalts verzichtet werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern
der Beschwerdeführer den rechtlich relevanten Sachverhalt überhaupt zu bestreiten
sucht.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, es bestünden keine Regeln betreffend
die bei der Arbeit zu tragenden Schuhe, denen er hätte zuwiderhandeln können.
Dabei verkennt er, dass seine Disziplinierung aufgrund der trotz wiederholter
Ermahnung fortgesetzten verbalen Provokationen und wegen der trotz Kenntnis der
Regeln betreffend Post-it-Notizen in der Zelle auf dem Fensterflügel
angebrachten Papierzettel erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen
eines Verstosses gegen eine Kleidervorschrift, sondern gestützt auf § 23b
Abs. 2 lit. k StJVG wegen Zuwiderhandlung von Weisungen und
Ermahnungen des Personals diszipliniert. Dass der Beschwerdeführer die
Anweisungen, seine Schuhe zu wechseln und die Papierzettel abzunehmen,
schliesslich befolgte, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der
Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2018 zu ändern.
3.3
Vor dem
Hintergrund des Ermessens, das den Justizvollzugsbehörden
bei der Bemessung von Disziplinarstrafen zusteht, erscheint die Höhe der
ausgesprochenen Busse (Fr. 20.-) zudem als verhältnismässig, zumal sie sich
im untersten Bereich des in § 23c Abs. 1 lit. g StJVG vorgesehenen
Rahmens bewegt. Die Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2018 ist
folglich nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Die
Vorinstanzen begründeten die Disziplinarverfügung vom 17. Oktober 2018
damit, dass dreimal innert sechs Monaten eine Verwarnung gegen den Beschwerdeführer
ausgesprochen worden sei. Die erste Verwarnung sei am 26. September 2018
wegen Nichtbefolgens der Anordnung ausgesprochen worden, nicht über den Tisch
im Pausenhof zu laufen. Die zweite Verwarnung sei am 8. Oktober 2018 erfolgt,
weil sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sein Frühstück im Sitzen
einzunehmen, und stehen geblieben sei. Anlass der dritten Verwarnung am 15. Oktober
2018.
habe schliesslich das unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes gebildet.
Der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitsplatz verlassen, um an der Klimmstange
zu trainieren.
4.2
Dagegen
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Anweisungen des Personals
jeweils Folge geleistet. Seine Behauptungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht erscheinen
jedoch wenig glaubhaft, zumal er diese im Rekursverfahren noch nicht
aufgestellt hatte. Daher ist davon auszugehen, dass sich der relevante
Sachverhalt, der zu den jeweiligen Verwarnungen Anlass gab, wie von den
Vorinstanzen dargelegt zugetragen hat.
4.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm angeblich verletzten
Ordnungsvorschriften würden nicht existieren, weshalb keine Verwarnungen hätten
ausgesprochen werden dürfen. Dabei verkennt er seine gesetzliche Pflicht, den
Anordnungen der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten (§ 89 JVV). Indem er
sich den Anordnungen widersetzte, nicht über den Tisch im Pausenhof zu laufen
und sein Frühstück nicht im Stehen einzunehmen, verstiess er gegen
Vollzugsvorschriften und durfte deshalb verwarnt werden (§ 23b Abs. 1
lit. a und § 23c Abs. 1 lit. a StJVG). Hinsichtlich der
dritten Verwarnung bringt der Beschwerdeführer vor, es bestünden keine
Vorschriften zur Benutzung der Klimmstange, gegen die er verstossen habe. Er
stellt hingegen nicht in Abrede, seinen Arbeitsplatz ohne Erlaubnis verlassen
zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde der Beschwerdeführer
nicht wegen Turnübungen, sondern wegen unerlaubten Verlassens des
Arbeitsplatzes verwarnt. Gefangene sind im Strafvollzug zur Arbeit verpflichtet
(§ 103 Abs. 1 JVV; Art. 81 Abs. 1 StGB). Eine Verletzung
der Arbeitspflicht stellt daher einen Verstoss gegen eine Vollzugsvorschrift im
Sinn von § 23b Abs. 1 lit. a StJVG dar, der Anlass einer
Verwarnung bilden kann (§ 23c lit. a StJVG). Folglich stützte sich
auch die dritte Verwarnung gegen den Beschwerdeführer auf eine ausreichende
gesetzliche Grundlage.
4.4
Die Praxis
der Vollzugsanstalt, nach dreimaliger Verwarnung eine Disziplinarstrafe
auszusprechen, ist nicht zu beanstanden (VGr, 15. April 2011,
VB.2011.00077, E. 4.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Beim verfügten
Taschengeldentzug von Fr. 50.- handelt es sich um eine eher geringe
Sanktion aus dem Katalog der Disziplinarmassnahmen in § 23c StJVG. Da sich
die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verwarnungen als unbegründet und
die Disziplinierung als verhältnismässig erweisen, hält die
Disziplinarverfügung vom 17. Oktober 2018 vor dem Recht stand.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht verlangt und wäre ihm angesichts seines
Unterliegens ohnehin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …