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Entscheid

VB.2019.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00107

8. März 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20649)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung

vom 9. März 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die bis

11. Februar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Ausländers A,

da er sie durch eine Scheinehe erwirkt habe, und setzte ihm zum Verlassen der

Schweiz Frist bis 9. Mai 2018.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid

vom 14. Januar 2019 wies die Sicherheitsdirektion einen Rekurs dawider in

der Hauptsache ab und bestimmte eine neue Ausreisefrist bis 15. März des

laufenden Jahrs; als Rechtsvorkehr hiergegen nannte sie die binnen

30.

Tagen ab Eröffnung beim Verwaltungsgericht zu erhebenden Beschwerde,

welche Antrag, dessen Begründung sowie genau bezeichnete, soweit möglich

beizulegende Beweismittel enthalten müsse; der Entscheid wurde dem seinerzeitigen

Rechtsanwalt von A am 16. Januar 2019 zugestellt.

III.

A persönlich

ersuchte mit Eingabe vom 14. Februar 2019 einzig um zweiwöchige

Erstreckung der Rechtsmittelfrist, weil er das benötige; die Eingabe traf beim

Verwaltungsgericht am nächsten Tag ein – dem Endtermin für die binnen 30 Tagen

samt Antrag und Begründung zu erhebende Beschwerde, was alles A auch erwähnte.

Hierauf wurden der Rekursentscheid sowie die Bescheinigung für dessen

Zustellung beigezogen und wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt sowie A

präsidialiter mangels (gerichtlicher Kenntnis) anderer Kontaktmöglichkeiten

postwendend im Wesentlichen wie folgt beschieden:

" Eine Erstreckung kommt kraft des § 70 in

Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur bei Tod oder Handlungsunfähigkeit

der von der Frist betroffenen Person in Frage, wofür hier nichts vorliegt (vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[VRG-Kommentar], § 12 N. 6 ff.). Sie müssen deshalb noch

heute Antrag und Begründung des Rechtsmittels als – wie Ihnen [nebst dessen

Endtermin] gleichfalls bekannt ist – dessen Gültigkeitserfordernisse

nachliefern, ansonsten sich auf die Beschwerde nicht eintreten liesse (vgl.

§ 54 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 54 N. 1

und 4 f. in Verbindung mit § 23 N. 3 ff.)."

Dieses Antwortschreiben wurde bei der Post

noch am 15. Februar 2019 um 12.40 Uhr als Expresssendung aufgegeben,

liess sich aber A nicht schon am selben Tag aushändigen. Jener tat

anschliessend nicht mehr, als am 21. nämlichen Monats sinngemäss eine

Verlängerung der Wegweisungsfrist um sechs bis acht Wochen zu beantragen,

brauche er doch so lang, um seinen am 16. Februar 2019 angeblich

verlorenen Reisepass ersetzt zu erhalten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers ist wegen

offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil sie auch keine

grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft,

gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 4. Juni 2018, VB.2018.00316, E. 1

Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi, VRG-Kommentar,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52, § 38b N. 7 in Verbindung

mit Griffel, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.).

Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 sowie 58 ff. VRG

bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar,

§ 56 N. 2 f., 12 ff. und 25).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.

Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem

Gebiet des Ausländerrechts wie hier nach §§ 41–44 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b

Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben.

Hingegen gebricht es teilweise am Erfüllen der übrigen

Eintretensbedingungen, wie sich alsbald zeigt.

2.

2.1

§ 54

Abs. 1 VRG verlangt – worauf zum einen ebenso die vorinstanzliche

Rechtsmittelbelehrung hingewiesen, was zum andern der Beschwerdeführer

offensichtlich ohnehin gewusst hatte – als Gültigkeitserfordernis des

Rechtsmittels einen Antrag zur Sache sowie dessen Begründung. Weil

beides hier bei Ablauf der Beschwerdefrist am 15. Februar 2019 überhaupt

fehlte, ist unter den gerade genannten Umständen ohne Ansetzen einer auf

§ 56 VRG gestützten Verbesserungsfrist die Rechtsvorkehr nicht an die Hand

zu nehmen. Es liess sich nämlich selbst dem nicht mehr rechtskundig beratenen

Beschwerdeführer auch bar eines Vorwurfs eigentlichen rechtsmissbräuchlichen

Verhaltens nach Treu und Glauben zumuten, entsprechend der klaren, obzwar auf

die Nichteintretensfolge nicht aufmerksam machenden Rechtsmittelbelehrung im

angefochtenen Entscheid eine Beschwerde mit Antrag sowie einer zumindest

summarischen Begründung einzureichen (zum Ganzen vorn II f.; § 53

Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 f. VRG; Griffel,

§ 54 N. 3 in Verbindung mit Donatsch, § 56 N. 17; VGr, 27. Mai

2009, VB.2009.00205, E. 6.1 – 9. März 2011, VB.2010.00682, E. 2.2

– 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 2.1 Abs. 1 mit Zitaten [geschützt

durch BGr, 21. November 2017,2C_526/2017, E. 2.3]; BGr,

19.

Februar 2018,2C_928/2017, E. 4.1).

Freilich stellte der Beschwerdeführer am zweitletzten Tag der

Rechtsmittelfrist an sich rechtzeitig ein beim kompetenten Gericht am

Ablauftermin eingegangenes Erstreckungsgesuch (vgl. oben II f. und

Abs. 1; § 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3

sowie Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 12 N. 13 f., § 70

N. 8; VGr, 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 2.1 Abs. 2

mit Hinweis). Wenn § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1

Satz 2 VRG für das Erstrecken behördlicher Fristen das Dartun sowie – wo

möglich – Belegen der Gründe verlangt, muss das auch im Rahmen des § 70 in

Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG für gesetzlich

vorgeschriebene wie hier gelten. Gebricht es an solchem Dartun und Belegen, ist

wie beim Fristwiederherstellungsgesuch nach § 70 in Verbindung mit

§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG weder eine amtliche Untersuchung über die

massgebenden Tatsachen zu führen noch eine Verbesserungsfrist anzusetzen

(hierzu Plüss, § 12 N. 88; zum Ganzen VGr, 2. Oktober 2017,

VB.2017.00629, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen [geschützt durch BGr, 21. November

2017,2C_526/2017, E. 2.4]).

Der offenbar lebende Beschwerdeführer machte eine – unter den

gegenwärtig völlig unsubstanziierten Umständen ohnehin nicht zu vermutende,

sondern gegenteils augenscheinlich mangelnde – Handlungsunfähigkeit keineswegs

glaubhaft, geschweige denn belegte er sie. Vielmehr

wusste er an das Verwaltungsgericht zu gelangen und hätte wie gesagt einen

Antrag in der Sache sowie eine wenigstens summarische Rechtsmittelbegründung

liefern können und deshalb insofern auch müssen, als er hierauf ohne

Nichteintretensfolge nicht einfach zu Gunsten eines Erstreckungsgesuchs

verzichten durfte. Diesem wurde darum mit Schreiben vom 15. Februar

2019.

im Sinn eines prozessleitenden Präsidialentscheids nicht stattgegeben (Plüss,

§ 12 N. 15; Donatsch, § 56 N. 4 ff.; VGr, 26. September

2016, VB.2016.00569). Bei Gesuchseingang war die Beschwerdefrist bereits am

Ablaufen, sodass das Gericht den Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig zu

warnen vermochte (zum Ganzen oben III sowie Abs. 1; Plüss, § 12

N. 26; VGr, 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 2.2 Abs. 1

mit Hinweis auf BGr, 26. Januar 2012,2C_319/2011, E. 2 ff. [geschützt

durch BGr, 21. November 2017,2C_526/2017, E. 2.4]).

2.2

Bereits

aus diesen Gründen fiele eine Fristwiederherstellung ebenso wenig in Betracht

und bliebe es beim Nichteintreten auf die Rechtsvorkehr (gleich VGr, 2. Oktober

2017, VB.2017.00629, E. 2.2 Abs. 2 [geschützt durch BGr,

21.

November 2017,2C_526/2017, E. 2.4]; siehe Plüss, § 12

N. 28 ff. für die Erstreckung behördlicher Fristen sowie

N. 82 ff. für das Wiederherstellungsverfahren). Wie sich beifügen

lässt, schiene angesichts des angefochtenen Entscheids und weiterer des

Verwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen (20. Februar 2019, VB.2018.00796 –

2.

März 2019, VB.2019.00044 – 6. März 2019, VB.2019.00046 [alles auf

www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]) auch eine Beschwerde mit Antrag und

Begründung wenig Erfolg zu versprechen.

3.

Weil auch die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz

anberaumte Ausreisefrist schon bald abläuft, gilt es eine angemessene neue

festzusetzen. Eine solche beträgt gemäss Art. 64d Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) in der

Regel sieben bis dreissig Tage (Satz 1); da der Beschwerdeführer keine

besonderen Umstände geltend macht, die eine (wesentlich) längere Spanne

erforderlich erscheinen liessen (Satz 2), ist ihm Zeit bis zum 15. April

2019.

zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieser Verfügung an das Bundesgericht

erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat

der Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den

Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land

zu entfernen (zum Ganzen VGr, 23. August 2017, VB.2017.00477, E. 2 –

2.

Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 3 – 17. Januar 2019,

VB.2018.00632, E. 3). Deswegen erübrigt sich, das ebenfalls auf den

15.

April 2019 zielende Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. vergangenen

Monats um (Quasi-)Anpassung der Ausreisefrist dem hierfür zuständigen

Beschwerdegegner weiterzuleiten (vgl. vorn III; VGr, 15. Juni 2018,

RG.2018.00004, E. 2 Abs. 3 mit Hinweisen).

4.

Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten

dem als Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Plüss,

§ 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65; VGr, 17. Januar

2019, VB.2018.00632, E. 4).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden

Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern:

Gegen den Widerruf von (Aufenthalts-)Bewilligungen (EU/EFTA),

worum es hier im Hintergrund geht, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil es grundsätzlich einen

Anspruch auf das Fortdauern solcher Bewilligungen gibt (BGr, 17. Dezember

2018,2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1).

Dasselbe trifft zu, soweit anderweitige Anwesenheitsansprüche

des Beschwerdeführers geltend gemacht werden wollen (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1;

Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 112 N. 39 ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al.,

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83

N. 25 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG

N. 65 ff.). Andernfalls und im Wegweisungspunkt steht lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG – teilweise

in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG – zu Gebot (siehe

zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in

der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,

Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112

N. 72–75; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27;

Häberli, Art. 83 N. 61). Das Ergreifen beider Rechtsmittel müsste

laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf

die Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15. April

2019.

bzw. im Sinn der Erwägung 3 angesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an …