VB.2019.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00107
8. März 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20649)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00107
Verfügung
des Einzelrichters
vom 8. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung
vom 9. März 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die bis
11. Februar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Ausländers A,
da er sie durch eine Scheinehe erwirkt habe, und setzte ihm zum Verlassen der
Schweiz Frist bis 9. Mai 2018.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid
vom 14. Januar 2019 wies die Sicherheitsdirektion einen Rekurs dawider in
der Hauptsache ab und bestimmte eine neue Ausreisefrist bis 15. März des
laufenden Jahrs; als Rechtsvorkehr hiergegen nannte sie die binnen
30.
Tagen ab Eröffnung beim Verwaltungsgericht zu erhebenden Beschwerde,
welche Antrag, dessen Begründung sowie genau bezeichnete, soweit möglich
beizulegende Beweismittel enthalten müsse; der Entscheid wurde dem seinerzeitigen
Rechtsanwalt von A am 16. Januar 2019 zugestellt.
III.
A persönlich
ersuchte mit Eingabe vom 14. Februar 2019 einzig um zweiwöchige
Erstreckung der Rechtsmittelfrist, weil er das benötige; die Eingabe traf beim
Verwaltungsgericht am nächsten Tag ein – dem Endtermin für die binnen 30 Tagen
samt Antrag und Begründung zu erhebende Beschwerde, was alles A auch erwähnte.
Hierauf wurden der Rekursentscheid sowie die Bescheinigung für dessen
Zustellung beigezogen und wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt sowie A
präsidialiter mangels (gerichtlicher Kenntnis) anderer Kontaktmöglichkeiten
postwendend im Wesentlichen wie folgt beschieden:
" Eine Erstreckung kommt kraft des § 70 in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur bei Tod oder Handlungsunfähigkeit
der von der Frist betroffenen Person in Frage, wofür hier nichts vorliegt (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[VRG-Kommentar], § 12 N. 6 ff.). Sie müssen deshalb noch
heute Antrag und Begründung des Rechtsmittels als – wie Ihnen [nebst dessen
Endtermin] gleichfalls bekannt ist – dessen Gültigkeitserfordernisse
nachliefern, ansonsten sich auf die Beschwerde nicht eintreten liesse (vgl.
§ 54 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 54 N. 1
und 4 f. in Verbindung mit § 23 N. 3 ff.)."
Dieses Antwortschreiben wurde bei der Post
noch am 15. Februar 2019 um 12.40 Uhr als Expresssendung aufgegeben,
liess sich aber A nicht schon am selben Tag aushändigen. Jener tat
anschliessend nicht mehr, als am 21. nämlichen Monats sinngemäss eine
Verlängerung der Wegweisungsfrist um sechs bis acht Wochen zu beantragen,
brauche er doch so lang, um seinen am 16. Februar 2019 angeblich
verlorenen Reisepass ersetzt zu erhalten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers ist wegen
offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil sie auch keine
grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft,
gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 4. Juni 2018, VB.2018.00316, E. 1
Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi, VRG-Kommentar,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52, § 38b N. 7 in Verbindung
mit Griffel, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.).
Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 sowie 58 ff. VRG
bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar,
§ 56 N. 2 f., 12 ff. und 25).
Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem
Gebiet des Ausländerrechts wie hier nach §§ 41–44 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b
Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben.
Hingegen gebricht es teilweise am Erfüllen der übrigen
Eintretensbedingungen, wie sich alsbald zeigt.
2.
2.1
§ 54
Abs. 1 VRG verlangt – worauf zum einen ebenso die vorinstanzliche
Rechtsmittelbelehrung hingewiesen, was zum andern der Beschwerdeführer
offensichtlich ohnehin gewusst hatte – als Gültigkeitserfordernis des
Rechtsmittels einen Antrag zur Sache sowie dessen Begründung. Weil
beides hier bei Ablauf der Beschwerdefrist am 15. Februar 2019 überhaupt
fehlte, ist unter den gerade genannten Umständen ohne Ansetzen einer auf
§ 56 VRG gestützten Verbesserungsfrist die Rechtsvorkehr nicht an die Hand
zu nehmen. Es liess sich nämlich selbst dem nicht mehr rechtskundig beratenen
Beschwerdeführer auch bar eines Vorwurfs eigentlichen rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens nach Treu und Glauben zumuten, entsprechend der klaren, obzwar auf
die Nichteintretensfolge nicht aufmerksam machenden Rechtsmittelbelehrung im
angefochtenen Entscheid eine Beschwerde mit Antrag sowie einer zumindest
summarischen Begründung einzureichen (zum Ganzen vorn II f.; § 53
Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 f. VRG; Griffel,
§ 54 N. 3 in Verbindung mit Donatsch, § 56 N. 17; VGr, 27. Mai
2009, VB.2009.00205, E. 6.1 – 9. März 2011, VB.2010.00682, E. 2.2
– 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 2.1 Abs. 1 mit Zitaten [geschützt
durch BGr, 21. November 2017,2C_526/2017, E. 2.3]; BGr,
19.
Februar 2018,2C_928/2017, E. 4.1).
Freilich stellte der Beschwerdeführer am zweitletzten Tag der
Rechtsmittelfrist an sich rechtzeitig ein beim kompetenten Gericht am
Ablauftermin eingegangenes Erstreckungsgesuch (vgl. oben II f. und
Abs. 1; § 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3
sowie Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 12 N. 13 f., § 70
N. 8; VGr, 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 2.1 Abs. 2
mit Hinweis). Wenn § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1
Satz 2 VRG für das Erstrecken behördlicher Fristen das Dartun sowie – wo
möglich – Belegen der Gründe verlangt, muss das auch im Rahmen des § 70 in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG für gesetzlich
vorgeschriebene wie hier gelten. Gebricht es an solchem Dartun und Belegen, ist
wie beim Fristwiederherstellungsgesuch nach § 70 in Verbindung mit
§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG weder eine amtliche Untersuchung über die
massgebenden Tatsachen zu führen noch eine Verbesserungsfrist anzusetzen
(hierzu Plüss, § 12 N. 88; zum Ganzen VGr, 2. Oktober 2017,
VB.2017.00629, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen [geschützt durch BGr, 21. November
2017,2C_526/2017, E. 2.4]).
Der offenbar lebende Beschwerdeführer machte eine – unter den
gegenwärtig völlig unsubstanziierten Umständen ohnehin nicht zu vermutende,
sondern gegenteils augenscheinlich mangelnde – Handlungsunfähigkeit keineswegs
glaubhaft, geschweige denn belegte er sie. Vielmehr
wusste er an das Verwaltungsgericht zu gelangen und hätte wie gesagt einen
Antrag in der Sache sowie eine wenigstens summarische Rechtsmittelbegründung
liefern können und deshalb insofern auch müssen, als er hierauf ohne
Nichteintretensfolge nicht einfach zu Gunsten eines Erstreckungsgesuchs
verzichten durfte. Diesem wurde darum mit Schreiben vom 15. Februar
2019.
im Sinn eines prozessleitenden Präsidialentscheids nicht stattgegeben (Plüss,
§ 12 N. 15; Donatsch, § 56 N. 4 ff.; VGr, 26. September
2016, VB.2016.00569). Bei Gesuchseingang war die Beschwerdefrist bereits am
Ablaufen, sodass das Gericht den Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig zu
warnen vermochte (zum Ganzen oben III sowie Abs. 1; Plüss, § 12
N. 26; VGr, 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 2.2 Abs. 1
mit Hinweis auf BGr, 26. Januar 2012,2C_319/2011, E. 2 ff. [geschützt
durch BGr, 21. November 2017,2C_526/2017, E. 2.4]).
2.2
Bereits
aus diesen Gründen fiele eine Fristwiederherstellung ebenso wenig in Betracht
und bliebe es beim Nichteintreten auf die Rechtsvorkehr (gleich VGr, 2. Oktober
2017, VB.2017.00629, E. 2.2 Abs. 2 [geschützt durch BGr,
21.
November 2017,2C_526/2017, E. 2.4]; siehe Plüss, § 12
N. 28 ff. für die Erstreckung behördlicher Fristen sowie
N. 82 ff. für das Wiederherstellungsverfahren). Wie sich beifügen
lässt, schiene angesichts des angefochtenen Entscheids und weiterer des
Verwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen (20. Februar 2019, VB.2018.00796 –
2.
März 2019, VB.2019.00044 – 6. März 2019, VB.2019.00046 [alles auf
www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]) auch eine Beschwerde mit Antrag und
Begründung wenig Erfolg zu versprechen.
3.
Weil auch die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz
anberaumte Ausreisefrist schon bald abläuft, gilt es eine angemessene neue
festzusetzen. Eine solche beträgt gemäss Art. 64d Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) in der
Regel sieben bis dreissig Tage (Satz 1); da der Beschwerdeführer keine
besonderen Umstände geltend macht, die eine (wesentlich) längere Spanne
erforderlich erscheinen liessen (Satz 2), ist ihm Zeit bis zum 15. April
2019.
zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieser Verfügung an das Bundesgericht
erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat
der Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den
Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land
zu entfernen (zum Ganzen VGr, 23. August 2017, VB.2017.00477, E. 2 –
2.
Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 3 – 17. Januar 2019,
VB.2018.00632, E. 3). Deswegen erübrigt sich, das ebenfalls auf den
15.
April 2019 zielende Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. vergangenen
Monats um (Quasi-)Anpassung der Ausreisefrist dem hierfür zuständigen
Beschwerdegegner weiterzuleiten (vgl. vorn III; VGr, 15. Juni 2018,
RG.2018.00004, E. 2 Abs. 3 mit Hinweisen).
4.
Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten
dem als Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Plüss,
§ 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65; VGr, 17. Januar
2019, VB.2018.00632, E. 4).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden
Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern:
Gegen den Widerruf von (Aufenthalts-)Bewilligungen (EU/EFTA),
worum es hier im Hintergrund geht, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil es grundsätzlich einen
Anspruch auf das Fortdauern solcher Bewilligungen gibt (BGr, 17. Dezember
2018,2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1).
Dasselbe trifft zu, soweit anderweitige Anwesenheitsansprüche
des Beschwerdeführers geltend gemacht werden wollen (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1;
Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 112 N. 39 ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al.,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83
N. 25 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG
N. 65 ff.). Andernfalls und im Wegweisungspunkt steht lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG – teilweise
in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG – zu Gebot (siehe
zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in
der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112
N. 72–75; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27;
Häberli, Art. 83 N. 61). Das Ergreifen beider Rechtsmittel müsste
laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf
die Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15. April
2019.
bzw. im Sinn der Erwägung 3 angesetzt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …