VB.2019.00110
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00110
18. Juli 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20978)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00110
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Juli 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 30. Mai 2018 aufgrund einer
schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von
fünf Monaten vom 7. März 2018 bis und mit 6. August 2018 den
bereits hinterlegten Führerausweis und untersagte ihr das Führen von
Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der
Spezialkategorie F während dieser Zeit.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 5. Juni
2018.
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom
14.
Januar 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Hiergegen erhob A mit Eingabe
vom 15. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Reduktion der
Entzugsdauer auf vier Monate. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das
Strassenverkehrsamt liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich
aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für
eine solche Überweisung.
2.
2.1
Gemäss
Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. März 2018 lenkte die
Beschwerdeführerin am 6. März 2018, um ca. 23.40 Uhr, den
Personenwagen mit der Kfz.-Nr. 01 in angetrunkenem Zustand
(Atemalkoholkonzentration von 0,77 mg/l) auf der C-Strasse in D. Der
Führerausweis wurde ihr darauf umgehend abgenommen.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt entzog die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Mai 2018 aufgrund einer
schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. b und Art. 16c Abs. 2 lit. a
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) den Führerschein für die Dauer von fünf Monaten. Zufolge
der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Rekurses vom 5. Juni 2018
wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis am 8. Juni 2018
provisorisch wieder ausgehändigt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E
vom 29. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin des vorsätzlichen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG
in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG schuldig
befunden und mit einer Busse von Fr. 12'000.- bestraft.
3.
3.1
Gemäss
Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr-
oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz
unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren
(Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine
schwere Widerhandlung begeht unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand mit
einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55
Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt (Art. 16c Abs. 1 lit. b
SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis
für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a
SVG).
Bei der
Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16
Abs. 3 SVG). Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die
Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme
beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE
124.
II 44 E. 1; BGr, 14. Januar 2019,1C_320/2018, E. 3.1).
3.2
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die Qualifizierung der
Trunkenheitsfahrt als schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b
SVG, sondern (einzig) gegen die verhängte Dauer des Führerausweisentzugs.
3.3
Gemäss
Art. 17 Abs. 1 SVG kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr-
oder Führerausweis frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer
wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde
anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Wiedererteilung des Ausweises
liegt somit im pflichtgemäss – insbesondere rechtsgleich – auszuübenden
Ermessen der Behörde (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander
Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014 [Kommentar SVG], Art. 17 N. 9).
Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen
Verfügung vom 30. Mai 2018 aus, dass bei einem fünfmonatigen Ausweisentzug
praxisgemäss bis zu einem Monat vor Ablauf der Entzugsdauer der Ausweis
zurückgegeben werden könne, wenn die Betroffene den Nachschulungskurs "FiaZ
erstmals Auffällige" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) absolviert
habe.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend,
zufolge des absolvierten bfu-Kurses könne der Führerausweisentzug ohne Weiteres
bereits zwei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer aufgehoben werden.
Dabei legt sie in keiner Weise dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit ihrem
Vorgehen das ihr nach Art. 17 Abs. 1 SVG zustehende Ermessen in
unzulässiger Weise angewendet haben sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Die Möglichkeit zur Wiedererlangung des Führerausweises einen Monat vor Ablauf
der Entzugsdauer bewegt sich im (zeitlichen) Rahmen von Art. 17
Abs. 1 SVG. Auch sind Hinweise auf eine rechtswidrige Ausübung des
Ermessens, deren rechtsgleiche Handhabung die Beschwerdegegnerin mit dem
Hinweis auf ihre Praxis anzeigt, nicht vorhanden. Schliesslich ist die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte angeblich bestehende Praxis bei sechsmonatigen
Ausweisentzügen unsubstanziiert geblieben. Ohnehin könnte sie daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten, da anders gelagerte Sachverhalte für das vorliegende
Verfahren nicht von Relevanz sind.
3.4
Sodann
moniert die Beschwerdeführerin eine Benachteiligung gegenüber etwa
Tempodelinquenten, da diese den Termin für die Ausweisabgabe derart
organisieren könnten, dass sie durch den Entzug möglichst wenig tangiert
würden. Demgegenüber werde bei alkoholisierten Fahrzeuglenkern der
Führerausweisentzug mit der Tat (mithin umgehend) vollzogen, was die
erzieherische Wirkung des Führerausweisentzugs verstärke.
Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass bei
Warnungsentzügen ein Aufschub des Vollzugs gemäss Rechtsprechung zulässig ist,
um dem Betroffenen zu ermöglichen, sich beruflich zu organisieren (BGE 134 II
39.
E. 3). Die Polizei nimmt demgegenüber einem Fahrzeugführer oder
-führerin gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a der Strassenverkehrskontrollverordnung
vom 28. März 2007 (SKV) den Führerausweis auf der Stelle ab, wenn er oder
sie – wie vorliegend – eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder
mehr aufweist. Da die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei bis zum Entscheid
über den Entzug dessen Wirkung hat (vgl. Art. 54 Abs. 5 SVG),
entfällt insofern die Möglichkeit der Betroffenen zum Aufschub des Vollzugs.
Dieser (gesetzlich angelegte) Umstand ist indessen im
Rahmen der Bemessung der Entzugsdauer nicht zu berücksichtigen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der erzieherische Zweck der Massnahme
durch den Aufschub des Vollzugs grundsätzlich nicht berührt (BGE 107 Ib 395
E. 2a; Bernhard Rütsche, Kommentar SVG, Art. 16 N. 87). Insofern
ist die vorgebrachte Benachteiligung der Beschwerdeführerin nicht anzutreffen,
zumal sie auf Gesuch hin den Führerausweis gut einen Monat nach der
Trunkenheitsfahrt provisorisch wieder ausgehändigt erhielt (oben E. 2.2).
Folglich ist die Rüge unbegründet.
3.5
Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche
Beurteilung ihrer beruflichen Massnahmeempfindlichkeit.
3.5.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der
Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu
tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Mass ein Fahrer aus
beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572
E. 2c). Das Bundesgericht verneint die berufliche Angewiesenheit etwa bei
Versicherungsvertretern und Immobilienhändlern mit der Begründung, dass
öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis den Zugang zu einer ausreichenden Anzahl
potenzieller Kunden in akzeptabler Zeit ermöglichen. Die berufliche Tätigkeit
wird zwar behindert, aber nicht übermässig verkompliziert oder gar
verunmöglicht (BGr, 25. November 2008,1C_204/2008, E. 3.3.1).
3.5.2
Die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2018 erwähnte die
Massnahmeempfindlichkeit nicht im Rahmen der aufgelisteten massgeblichen
Zumessungskriterien. Die Vorinstanz attestierte der Beschwerdeführerin neu eine
gewisse, jedoch nicht besonders ausgeprägte berufliche
Massnahmeempfindlichkeit. In der Berufsausübung sei sie insofern
beeinträchtigt, als ihre Kundenbesuche mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden
sein würden. Dies sei indes nicht massnahmemindernd zu berücksichtigen.
3.5.3
Im Rekursverfahren legte die
Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Arbeitgebers vom 28. Mai 2018 zu
den Akten, wonach sie als Verkaufsleiterin Produkte an zumeist dezentralen
Lokalitäten bewerben müsse und daher den Führerausweis benötige. Damit ist eine
erhöhte Massnahmeempfindlichkeit der Beschwerdeführerin nachgewiesen, welche
bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs zu berücksichtigen ist.
Hinsichtlich
der Bestimmung des Grads der Angewiesenheit der Beschwerdeführerin auf
ein Fahrzeug ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ihr die Berufsausübung
beeinträchtigt, indes nicht verunmöglicht wird. Es ist der Beschwerdeführerin
ein (temporäres) Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel, womit gemäss dem
Arbeitgeberschreiben die dezentralen Lokalitäten zwar "nicht ohne
weiteres", mithin mit gewissen Einschränkungen aber dennoch erreichbar
sind, zuzumuten. Ansonsten erlaubt ihr die Benutzung eines Taxis den
Kundenkontakt. Da die Beschwerdeführerin das Fahrzeug offenbar auch einzig als Fortbewegungs-
und nicht als Transportmittel (von Material oder Werkzeugen) gebraucht, ist
insgesamt von einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen.
Aufgrund ihres rein spekulativen Charakters ist auf die im Arbeitgeberschreiben
im Entzugsfall eventuell auszusprechende Kündigung der Beschwerdeführerin nicht
weiter einzugehen.
Zu berücksichtigen
sind die weiteren Umstände des Einzelfalls: Das Verschulden der
Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die ermittelte Atemalkoholkonzentration,
welche mit 0,77 mg/l den in Art. 2 lit. b der Verordnung der
Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni
2012.
statuierten qualifizierten Wert von 0,4 mg/l um nahezu das doppelte
überschreitet, nicht mehr als leicht zu qualifizieren. Der Umstand, dass die
Trunkenheitsfahrt innerorts und bei nächtlicher Zeit (mit entsprechend ungünstigen
Sichtverhältnissen) stattfand, bewirkte eine erhöhte abstrakte Gefährdung der
Verkehrssicherheit. Hinzutritt der mit zwei dreimonatigen Führerausweisentzügen
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2009 nicht unbelastete
automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin.
3.5.4
Vor diesem Hintergrund und unter Einbezug der leicht erhöhten beruflichen
Massnahmeempfindlichkeit der Beschwerdeführerin ist die Festlegung einer
Entzugsdauer von fünf Monaten (unter Möglichkeit der Wiedererteilung nach vier
Monaten) durch die Beschwerdegegnerin angesichts des ihr in dieser Frage
zustehenden weiten Ermessensspielraums (BGr, 21. Januar 2015,1C_309/2014,
E. 6) als nicht rechtsverletzend zu betrachten.
3.6
Zusammenfassend
hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2018 zu Recht
bestätigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung
steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …