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Entscheid

VB.2019.00110

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00110

18. Juli 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20978)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 30. Mai 2018 aufgrund einer

schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von

fünf Monaten vom 7. März 2018 bis und mit 6. August 2018 den

bereits hinterlegten Führerausweis und untersagte ihr das Führen von

Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der

Spezialkategorie F während dieser Zeit.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 5. Juni

2018.

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom

14.

Januar 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Hiergegen erhob A mit Eingabe

vom 15. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Reduktion der

Entzugsdauer auf vier Monate. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das

Strassenverkehrsamt liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich

aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für

eine solche Überweisung.

2.

2.1

Gemäss

Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. März 2018 lenkte die

Beschwerdeführerin am 6. März 2018, um ca. 23.40 Uhr, den

Personenwagen mit der Kfz.-Nr. 01 in angetrunkenem Zustand

(Atemalkoholkonzentration von 0,77 mg/l) auf der C-Strasse in D. Der

Führerausweis wurde ihr darauf umgehend abgenommen.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt entzog die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Mai 2018 aufgrund einer

schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. b und Art. 16c Abs. 2 lit. a

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) den Führerschein für die Dauer von fünf Monaten. Zufolge

der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Rekurses vom 5. Juni 2018

wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis am 8. Juni 2018

provisorisch wieder ausgehändigt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E

vom 29. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin des vorsätzlichen Fahrens

in fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG

in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG schuldig

befunden und mit einer Busse von Fr. 12'000.- bestraft.

3.

3.1

Gemäss

Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr-

oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz

unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren

(Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine

schwere Widerhandlung begeht unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand mit

einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55

Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt (Art. 16c Abs. 1 lit. b

SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis

für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a

SVG).

Bei der

Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16

Abs. 3 SVG). Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die

Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme

beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE

124.

II 44 E. 1; BGr, 14. Januar 2019,1C_320/2018, E. 3.1).

3.2

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die Qualifizierung der

Trunkenheitsfahrt als schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b

SVG, sondern (einzig) gegen die verhängte Dauer des Führerausweisentzugs.

3.3

Gemäss

Art. 17 Abs. 1 SVG kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr-

oder Führerausweis frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer

wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde

anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Wiedererteilung des Ausweises

liegt somit im pflichtgemäss – insbesondere rechtsgleich – auszuübenden

Ermessen der Behörde (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander

Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014 [Kommentar SVG], Art. 17 N. 9).

Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen

Verfügung vom 30. Mai 2018 aus, dass bei einem fünfmonatigen Ausweisentzug

praxisgemäss bis zu einem Monat vor Ablauf der Entzugsdauer der Ausweis

zurückgegeben werden könne, wenn die Betroffene den Nachschulungskurs "FiaZ

erstmals Auffällige" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) absolviert

habe.

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend,

zufolge des absolvierten bfu-Kurses könne der Führerausweisentzug ohne Weiteres

bereits zwei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer aufgehoben werden.

Dabei legt sie in keiner Weise dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit ihrem

Vorgehen das ihr nach Art. 17 Abs. 1 SVG zustehende Ermessen in

unzulässiger Weise angewendet haben sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich.

Die Möglichkeit zur Wiedererlangung des Führerausweises einen Monat vor Ablauf

der Entzugsdauer bewegt sich im (zeitlichen) Rahmen von Art. 17

Abs. 1 SVG. Auch sind Hinweise auf eine rechtswidrige Ausübung des

Ermessens, deren rechtsgleiche Handhabung die Beschwerdegegnerin mit dem

Hinweis auf ihre Praxis anzeigt, nicht vorhanden. Schliesslich ist die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte angeblich bestehende Praxis bei sechsmonatigen

Ausweisentzügen unsubstanziiert geblieben. Ohnehin könnte sie daraus nichts zu

ihren Gunsten ableiten, da anders gelagerte Sachverhalte für das vorliegende

Verfahren nicht von Relevanz sind.

3.4

Sodann

moniert die Beschwerdeführerin eine Benachteiligung gegenüber etwa

Tempodelinquenten, da diese den Termin für die Ausweisabgabe derart

organisieren könnten, dass sie durch den Entzug möglichst wenig tangiert

würden. Demgegenüber werde bei alkoholisierten Fahrzeuglenkern der

Führerausweisentzug mit der Tat (mithin umgehend) vollzogen, was die

erzieherische Wirkung des Führerausweisentzugs verstärke.

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass bei

Warnungsentzügen ein Aufschub des Vollzugs gemäss Rechtsprechung zulässig ist,

um dem Betroffenen zu ermöglichen, sich beruflich zu organisieren (BGE 134 II

39.

E. 3). Die Polizei nimmt demgegenüber einem Fahrzeugführer oder

-führerin gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a der Strassenverkehrskontrollverordnung

vom 28. März 2007 (SKV) den Führerausweis auf der Stelle ab, wenn er oder

sie – wie vorliegend – eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder

mehr aufweist. Da die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei bis zum Entscheid

über den Entzug dessen Wirkung hat (vgl. Art. 54 Abs. 5 SVG),

entfällt insofern die Möglichkeit der Betroffenen zum Aufschub des Vollzugs.

Dieser (gesetzlich angelegte) Umstand ist indessen im

Rahmen der Bemessung der Entzugsdauer nicht zu berücksichtigen. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der erzieherische Zweck der Massnahme

durch den Aufschub des Vollzugs grundsätzlich nicht berührt (BGE 107 Ib 395

E. 2a; Bernhard Rütsche, Kommentar SVG, Art. 16 N. 87). Insofern

ist die vorgebrachte Benachteiligung der Beschwerdeführerin nicht anzutreffen,

zumal sie auf Gesuch hin den Führerausweis gut einen Monat nach der

Trunkenheitsfahrt provisorisch wieder ausgehändigt erhielt (oben E. 2.2).

Folglich ist die Rüge unbegründet.

3.5

Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche

Beurteilung ihrer beruflichen Massnahmeempfindlichkeit.

3.5.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der

Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu

tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Mass ein Fahrer aus

beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572

E. 2c). Das Bundesgericht verneint die berufliche Angewiesenheit etwa bei

Versicherungsvertretern und Immobilienhändlern mit der Begründung, dass

öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis den Zugang zu einer ausreichenden Anzahl

potenzieller Kunden in akzeptabler Zeit ermöglichen. Die berufliche Tätigkeit

wird zwar behindert, aber nicht übermässig verkompliziert oder gar

verunmöglicht (BGr, 25. November 2008,1C_204/2008, E. 3.3.1).

3.5.2

Die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2018 erwähnte die

Massnahmeempfindlichkeit nicht im Rahmen der aufgelisteten massgeblichen

Zumessungskriterien. Die Vorinstanz attestierte der Beschwerdeführerin neu eine

gewisse, jedoch nicht besonders ausgeprägte berufliche

Massnahmeempfindlichkeit. In der Berufsausübung sei sie insofern

beeinträchtigt, als ihre Kundenbesuche mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden

sein würden. Dies sei indes nicht massnahmemindernd zu berücksichtigen.

3.5.3

Im Rekursverfahren legte die

Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Arbeitgebers vom 28. Mai 2018 zu

den Akten, wonach sie als Verkaufsleiterin Produkte an zumeist dezentralen

Lokalitäten bewerben müsse und daher den Führerausweis benötige. Damit ist eine

erhöhte Massnahmeempfindlichkeit der Beschwerdeführerin nachgewiesen, welche

bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzugs zu berücksichtigen ist.

Hinsichtlich

der Bestimmung des Grads der Angewiesenheit der Beschwerdeführerin auf

ein Fahrzeug ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ihr die Berufsausübung

beeinträchtigt, indes nicht verunmöglicht wird. Es ist der Beschwerdeführerin

ein (temporäres) Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel, womit gemäss dem

Arbeitgeberschreiben die dezentralen Lokalitäten zwar "nicht ohne

weiteres", mithin mit gewissen Einschränkungen aber dennoch erreichbar

sind, zuzumuten. Ansonsten erlaubt ihr die Benutzung eines Taxis den

Kundenkontakt. Da die Beschwerdeführerin das Fahrzeug offenbar auch einzig als Fortbewegungs-

und nicht als Transportmittel (von Material oder Werkzeugen) gebraucht, ist

insgesamt von einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen.

Aufgrund ihres rein spekulativen Charakters ist auf die im Arbeitgeberschreiben

im Entzugsfall eventuell auszusprechende Kündigung der Beschwerdeführerin nicht

weiter einzugehen.

Zu berücksichtigen

sind die weiteren Umstände des Einzelfalls: Das Verschulden der

Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die ermittelte Atemalkoholkonzentration,

welche mit 0,77 mg/l den in Art. 2 lit. b der Verordnung der

Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni

2012.

statuierten qualifizierten Wert von 0,4 mg/l um nahezu das doppelte

überschreitet, nicht mehr als leicht zu qualifizieren. Der Umstand, dass die

Trunkenheitsfahrt innerorts und bei nächtlicher Zeit (mit entsprechend ungünstigen

Sichtverhältnissen) stattfand, bewirkte eine erhöhte abstrakte Gefährdung der

Verkehrssicherheit. Hinzutritt der mit zwei dreimonatigen Führerausweisentzügen

wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2009 nicht unbelastete

automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin.

3.5.4

Vor diesem Hintergrund und unter Einbezug der leicht erhöhten beruflichen

Massnahmeempfindlichkeit der Beschwerdeführerin ist die Festlegung einer

Entzugsdauer von fünf Monaten (unter Möglichkeit der Wiedererteilung nach vier

Monaten) durch die Beschwerdegegnerin angesichts des ihr in dieser Frage

zustehenden weiten Ermessensspielraums (BGr, 21. Januar 2015,1C_309/2014,

E. 6) als nicht rechtsverletzend zu betrachten.

3.6

Zusammenfassend

hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2018 zu Recht

bestätigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung

steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …