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Entscheid

VB.2019.00114

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00114

17. April 2019Deutsch13 min

(URT.2019.20744)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1939 bzw. 1943 geborenen Eheleute A und B haben

Wohnsitz in ihrem Heimatland Türkei, während ihre dreizehn Kinder allesamt in

der Schweiz leben. Ihr am 12. Februar 2018 bzw. 5. März 2018

gestelltes Gesuch zur Bewilligung der Einreise und zur erwerbslosen

Wohnsitznahme in der Schweiz wurde vom Migrationsamt am 25. Juni 2018

abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 15. Januar 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Februar 2019 liessen A und B

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung

aufzuheben und es sei ihnen die Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme zu

bewilligen. Überdies wurde um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2019 wurde A

und B aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes Frist angesetzt, um entweder

einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'060.- zu leisten oder ihre

Mittellosigkeit nachzuweisen. Hierauf leisteten sie fristgerecht die ihnen

auferlegte Kaution.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss zusammengefasst

vor, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in einem Abhängigkeitsverhältnis

zu ihren hier lebenden Kindern zu stehen, zumal in ihrem Heimatdorf keine

adäquaten Betreuungsmöglichkeiten bestünden und ihnen der Umzug in eine

grössere Stadt nicht zumutbar sei. Weiter ersuchen sie um ihre Zulassung als

Rentner oder die Erteilung einer Härtefallbewilligung.

3.

3.1

Aus dem in

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützten Anspruch auf Schutz der

Familie steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie

eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der

Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der

Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60

E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie

beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehe- oder eingetragene

Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143

E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2). Soweit sich der

Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der

eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine

Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis

zu den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht (BGE 139 II

393.

E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c).

Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem

betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl.

BGr, 30. März 2017,2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 5. Dezember 2013,2C_546/2013,

E. 4.1). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen

Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar

2016,2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012,2C_372/2012, E. 5.2).

Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen

Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu

begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001,2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch

BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001, E. 5b).

3.2

Die

Beschwerdeführenden pflegen – soweit ersichtlich – intakte Beziehungen zu ihren

hier lebenden Kindern. Jedoch sind Abhängigkeitsverhältnisse zwischen ihnen und

ihren Kindern weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen worden:

In Bezug auf den Beschwerdeführer werden gesundheitliche

Beeinträchtigungen weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche in den

Akten dokumentiert. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern der

Beschwerdeführer von seinen hier lebenden Kindern abhängig sein sollte.

Gemäss der Übersetzung eines Berichts und eines

Medikamentenberichts eines türkischen Privatspitals vom 19. Juli 2018 bzw.

3.

Mai 2017 leidet die Beschwerdeführerin an verschiedenen

gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere an einer koronaren Herzkrankheit,

einer chronischen obstruktiven Lungenkrankheit, Herzinsuffizienz und

Adipositas. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer Adipositas soll

sie nicht mehr in der Lage sein, ihre Medikamente selbständig einzunehmen.

Weder Adipositas noch fortgeschrittenes Alter vermögen jedoch

schlüssig zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr imstande sein

sollte, ihre Medikamente selbständig einzunehmen. Trotz ihrer gesundheitlichen

Einschränkungen war sie zudem in der Lage, ihre hier lebenden Kinder

regelmässig zu besuchen. Überdies räumte der Vertreter der Beschwerdeführenden

in seiner ersten Eingabe vom 12. Februar 2018 ein, dass die

Beschwerdeführenden "noch für sich selber sorgen" könnten.

Unabhängig hiervon steht der Beschwerdeführerin aber mit

ihrem ebenfalls um Familiennachzug ersuchenden Ehemann auch in der Türkei eine

Betreuungsperson zur Verfügung. Ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren

hier lebenden Kindern ist damit auch bei der Beschwerdeführerin nicht

ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb es den Beschwerdeführenden

zwar nicht mehr zumutbar sein soll, in eine Stadt (mit besserer medizinischer

Versorgung und Alters- bzw. Pflegeeinrichtungen) in der Nähe ihres türkischen

Heimatdorfs zu ziehen, eine Auswanderung in die Schweiz hingegen geboten sein

soll.

4.

4.1

Gemäss Art. 28

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

vormals Ausländergesetz bzw. AuG) in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

(VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind,

zugelassen werden, wenn sie ein von Bundesrat derzeit auf 55 Jahre

festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur

Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28

AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch

auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im

pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96

AIG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6,

VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die

Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2

lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

[EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen

Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]).

4.2

Die

Beschwerdeführenden überschreiten beide das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1

VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen,

dass sie angesichts ihres Alters in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit

nachgehen werden. Ihre Zulassung als Rentner fällt aber im Sinn nachfolgender

Erwägungen bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz

sowie fehlender finanzieller Mittel ausser Betracht.

4.3

4.3.1

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere

frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten

in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und

dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht

bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein

wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf.

Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller

oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen

zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder

direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar

2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;

VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für

Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG]

vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 5.3

[www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll

der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu

erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August

2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen

neu auch Art. 58a AIG). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung

der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und

Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie

Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3

Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,

E. 7.4 ff.).

Dies widerspiegelt sich auch im

Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz

verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über

verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen

hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind

doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47

AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa

ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden

(vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen

auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3).

4.3.2

Die Beschwerdeführenden unterhalten zwar enge Beziehungen zu nahen

Verwandten in der Schweiz und haben diese in der Vergangenheit eigenen Angaben

zufolge wiederholt besucht. Ansonsten legen die Beschwerdeführenden aber in

keinster Weise dar, welche besonderen persönlichen Beziehungen sie zur Schweiz

pflegen. Nach dem Wortlaut von Art. 28 AIG, dem Gesetzeszweck, der

Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind

aber über verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende persönliche Beziehungen

zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration der Beschwerdeführenden

auch ausserhalb ihres angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds

ermöglichen. Derartige Beziehungen werden jedoch nicht nachgewiesen und

erscheinen bereits aufgrund der Sprachbarriere unwahrscheinlich, zumal sich aus

den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführenden die hiesige

Landessprache beherrschen. Die Beschwerdeführenden wären damit im Fall eines

Nachzugs weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung

isoliert und abhängig von ihren hier lebenden Verwandten. Dies würde ihrer

Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als

Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wären.

Damit fällt eine Zulassung der

Beschwerdeführenden als Rentner bereits mangels besonderer persönlicher

Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.

4.4

4.4.1

Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE

vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige

und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach

dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die

finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans

Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als

vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche

Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können

diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall

vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten

muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B.

Bankgarantie). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle

Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen

durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4

und 9.3.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis

hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von

finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen

Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das Erfordernis

hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene

Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl

gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu

müssen mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich

bringt (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1; VGr, 24. Oktober

2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1).

4.4.2

Die Beschwerdeführenden weisen nicht nach, über ein namhaftes Vermögen oder

über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte zu verfügt. Vielmehr implizierten sie

mit ihrem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren selbst ihre Mittellosigkeit. Gemäss ihren unbelegt

gebliebenen Angaben in der Rekursschrift vom 24. Juli 2018 verfügen sie

nur über ein geringes Renteneinkommen und Ernteeinnahmen von ca. Fr. 10'000.-

pro Jahr. Sie wären somit zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die

finanzielle Unterstützung ihrer Kinder angewiesen, welche gemäss

Beschwerdeschrift zur Übernahme eventuell anfallender Gesundheits- und

Pflegekosten bereit sein sollen und sich teilweise zur Übernahme eines Teils der

Lebenshaltungskosten bereit erklärt haben. Die entsprechenden

Verpflichtungserklärungen sind jedoch vage ("Ich bin bereit, zu den

Lebensunterhalt meiner Eltern in der Schweiz beizutragen") oder auf

Fr. 30'000.- beschränkt geblieben. Vorbehaltslose, unbeschränkte und

verbindliche Verpflichtungserklärungen der Kinder fehlen, würden aber ohnehin

nicht hinreichend sicherstellen, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrem

Lebensende über hinreichend finanzielle Mittel verfügen und keine Sozialhilfe

benötigen werden. So ist nicht dargelegt worden, dass die Kinder in derart

günstigen finanziellen Verhältnissen leben, dass sie im Rahmen der

Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung ihrer Eltern verpflichtet

wären. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch bei Personen in

günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe limitiert.

Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende Verpflichtungserklärung

höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (vgl. Art. 27

Abs. 2 ZGB).

Zudem wären die Beschwerdeführenden bei einer Zulassung

als Rentner weitgehend von ihren Kindern abhängig, was der bereits dargelegten

Zielsetzung widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu vermeiden. Ferner wird

das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel bis zum Lebensende auch nicht

schon dadurch entbehrlich, dass eine allfällige zukünftige

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden einen Widerrufsgrund nach Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG begründen könnte (vgl. hierzu VGr, 11. Juli

2018, VB.2018.00338,

E. 2.4.1).

Damit verfügen die Beschwerdeführenden auch nicht über die

zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis zu ihrem Lebensende erforderlichen

Mittel, was ihrer Zulassung als Rentner ebenfalls entgegensteht. Inwieweit

aufgrund (freiwilliger) Betreuungsleistungen der Kinder allenfalls Pflegekosten

eingespart werden könnten, fällt nicht ins Gewicht.

5.

Es sind keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb den

Beschwerdeführenden der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich

sind auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt, wobei hierfür auf die zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Insbesondere begründet auch der

Umstand, dass die Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und

einzelne Kinder die Beschwerdeführenden allenfalls nicht in der Türkei besuchen

können, keinen Härtefall. Die Vorinstanz hat eine korrekte Interessenabwägung

vorgenommen und alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AIG)

eingehend berücksichtigt. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich.

Vielmehr ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, den Kontakt zu ihren hier

lebenden Kindern wie bis anhin über die Distanz oder durch wechselseitige

Besuche aufrechtzuerhalten. Ihre Kinder können sie nötigenfalls auch von der

Schweiz aus finanziell unterstützen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit und mangels nachgewiesener Prozessbedürftigkeit

abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich

des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …