VB.2019.00114
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00114
17. April 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20744)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00114
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die Firma C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung
der Einreise zur erwerblosen Wohnsitznahme,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1939 bzw. 1943 geborenen Eheleute A und B haben
Wohnsitz in ihrem Heimatland Türkei, während ihre dreizehn Kinder allesamt in
der Schweiz leben. Ihr am 12. Februar 2018 bzw. 5. März 2018
gestelltes Gesuch zur Bewilligung der Einreise und zur erwerbslosen
Wohnsitznahme in der Schweiz wurde vom Migrationsamt am 25. Juni 2018
abgewiesen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 15. Januar 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2019 liessen A und B
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und es sei ihnen die Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme zu
bewilligen. Überdies wurde um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2019 wurde A
und B aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes Frist angesetzt, um entweder
einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'060.- zu leisten oder ihre
Mittellosigkeit nachzuweisen. Hierauf leisteten sie fristgerecht die ihnen
auferlegte Kaution.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss zusammengefasst
vor, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in einem Abhängigkeitsverhältnis
zu ihren hier lebenden Kindern zu stehen, zumal in ihrem Heimatdorf keine
adäquaten Betreuungsmöglichkeiten bestünden und ihnen der Umzug in eine
grössere Stadt nicht zumutbar sei. Weiter ersuchen sie um ihre Zulassung als
Rentner oder die Erteilung einer Härtefallbewilligung.
3.
3.1
Aus dem in
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützten Anspruch auf Schutz der
Familie steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie
eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der
Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60
E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie
beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehe- oder eingetragene
Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143
E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2). Soweit sich der
Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der
eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine
Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis
zu den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht (BGE 139 II
393.
E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c).
Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem
betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl.
BGr, 30. März 2017,2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 5. Dezember 2013,2C_546/2013,
E. 4.1). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar
2016,2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012,2C_372/2012, E. 5.2).
Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen
Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu
begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001,2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch
BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001, E. 5b).
3.2
Die
Beschwerdeführenden pflegen – soweit ersichtlich – intakte Beziehungen zu ihren
hier lebenden Kindern. Jedoch sind Abhängigkeitsverhältnisse zwischen ihnen und
ihren Kindern weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen worden:
In Bezug auf den Beschwerdeführer werden gesundheitliche
Beeinträchtigungen weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche in den
Akten dokumentiert. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer von seinen hier lebenden Kindern abhängig sein sollte.
Gemäss der Übersetzung eines Berichts und eines
Medikamentenberichts eines türkischen Privatspitals vom 19. Juli 2018 bzw.
3.
Mai 2017 leidet die Beschwerdeführerin an verschiedenen
gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere an einer koronaren Herzkrankheit,
einer chronischen obstruktiven Lungenkrankheit, Herzinsuffizienz und
Adipositas. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer Adipositas soll
sie nicht mehr in der Lage sein, ihre Medikamente selbständig einzunehmen.
Weder Adipositas noch fortgeschrittenes Alter vermögen jedoch
schlüssig zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr imstande sein
sollte, ihre Medikamente selbständig einzunehmen. Trotz ihrer gesundheitlichen
Einschränkungen war sie zudem in der Lage, ihre hier lebenden Kinder
regelmässig zu besuchen. Überdies räumte der Vertreter der Beschwerdeführenden
in seiner ersten Eingabe vom 12. Februar 2018 ein, dass die
Beschwerdeführenden "noch für sich selber sorgen" könnten.
Unabhängig hiervon steht der Beschwerdeführerin aber mit
ihrem ebenfalls um Familiennachzug ersuchenden Ehemann auch in der Türkei eine
Betreuungsperson zur Verfügung. Ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren
hier lebenden Kindern ist damit auch bei der Beschwerdeführerin nicht
ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb es den Beschwerdeführenden
zwar nicht mehr zumutbar sein soll, in eine Stadt (mit besserer medizinischer
Versorgung und Alters- bzw. Pflegeeinrichtungen) in der Nähe ihres türkischen
Heimatdorfs zu ziehen, eine Auswanderung in die Schweiz hingegen geboten sein
soll.
4.
4.1
Gemäss Art. 28
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
vormals Ausländergesetz bzw. AuG) in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind,
zugelassen werden, wenn sie ein von Bundesrat derzeit auf 55 Jahre
festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28
AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch
auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im
pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96
AIG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6,
VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die
Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2
lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
[EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen
Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]).
4.2
Die
Beschwerdeführenden überschreiten beide das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1
VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen,
dass sie angesichts ihres Alters in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit
nachgehen werden. Ihre Zulassung als Rentner fällt aber im Sinn nachfolgender
Erwägungen bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz
sowie fehlender finanzieller Mittel ausser Betracht.
4.3
4.3.1
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere
frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten
in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und
dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht
bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein
wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf.
Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller
oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen
zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder
direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar
2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;
VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für
Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG]
vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 5.3
[www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll
der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu
erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August
2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen
neu auch Art. 58a AIG). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung
der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und
Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie
Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3
Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,
E. 7.4 ff.).
Dies widerspiegelt sich auch im
Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz
verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über
verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen
hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind
doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47
AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa
ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden
(vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen
auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3).
4.3.2
Die Beschwerdeführenden unterhalten zwar enge Beziehungen zu nahen
Verwandten in der Schweiz und haben diese in der Vergangenheit eigenen Angaben
zufolge wiederholt besucht. Ansonsten legen die Beschwerdeführenden aber in
keinster Weise dar, welche besonderen persönlichen Beziehungen sie zur Schweiz
pflegen. Nach dem Wortlaut von Art. 28 AIG, dem Gesetzeszweck, der
Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind
aber über verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende persönliche Beziehungen
zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration der Beschwerdeführenden
auch ausserhalb ihres angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds
ermöglichen. Derartige Beziehungen werden jedoch nicht nachgewiesen und
erscheinen bereits aufgrund der Sprachbarriere unwahrscheinlich, zumal sich aus
den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführenden die hiesige
Landessprache beherrschen. Die Beschwerdeführenden wären damit im Fall eines
Nachzugs weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung
isoliert und abhängig von ihren hier lebenden Verwandten. Dies würde ihrer
Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als
Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wären.
Damit fällt eine Zulassung der
Beschwerdeführenden als Rentner bereits mangels besonderer persönlicher
Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.
4.4
4.4.1
Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE
vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige
und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach
dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die
finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans
Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als
vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche
Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können
diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall
vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten
muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B.
Bankgarantie). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle
Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen
durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4
und 9.3.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis
hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von
finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen
Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das Erfordernis
hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene
Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl
gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu
müssen mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich
bringt (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1; VGr, 24. Oktober
2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1).
4.4.2
Die Beschwerdeführenden weisen nicht nach, über ein namhaftes Vermögen oder
über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte zu verfügt. Vielmehr implizierten sie
mit ihrem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren selbst ihre Mittellosigkeit. Gemäss ihren unbelegt
gebliebenen Angaben in der Rekursschrift vom 24. Juli 2018 verfügen sie
nur über ein geringes Renteneinkommen und Ernteeinnahmen von ca. Fr. 10'000.-
pro Jahr. Sie wären somit zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die
finanzielle Unterstützung ihrer Kinder angewiesen, welche gemäss
Beschwerdeschrift zur Übernahme eventuell anfallender Gesundheits- und
Pflegekosten bereit sein sollen und sich teilweise zur Übernahme eines Teils der
Lebenshaltungskosten bereit erklärt haben. Die entsprechenden
Verpflichtungserklärungen sind jedoch vage ("Ich bin bereit, zu den
Lebensunterhalt meiner Eltern in der Schweiz beizutragen") oder auf
Fr. 30'000.- beschränkt geblieben. Vorbehaltslose, unbeschränkte und
verbindliche Verpflichtungserklärungen der Kinder fehlen, würden aber ohnehin
nicht hinreichend sicherstellen, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrem
Lebensende über hinreichend finanzielle Mittel verfügen und keine Sozialhilfe
benötigen werden. So ist nicht dargelegt worden, dass die Kinder in derart
günstigen finanziellen Verhältnissen leben, dass sie im Rahmen der
Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung ihrer Eltern verpflichtet
wären. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch bei Personen in
günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe limitiert.
Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende Verpflichtungserklärung
höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (vgl. Art. 27
Abs. 2 ZGB).
Zudem wären die Beschwerdeführenden bei einer Zulassung
als Rentner weitgehend von ihren Kindern abhängig, was der bereits dargelegten
Zielsetzung widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu vermeiden. Ferner wird
das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel bis zum Lebensende auch nicht
schon dadurch entbehrlich, dass eine allfällige zukünftige
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden einen Widerrufsgrund nach Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG begründen könnte (vgl. hierzu VGr, 11. Juli
2018, VB.2018.00338,
E. 2.4.1).
Damit verfügen die Beschwerdeführenden auch nicht über die
zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis zu ihrem Lebensende erforderlichen
Mittel, was ihrer Zulassung als Rentner ebenfalls entgegensteht. Inwieweit
aufgrund (freiwilliger) Betreuungsleistungen der Kinder allenfalls Pflegekosten
eingespart werden könnten, fällt nicht ins Gewicht.
5.
Es sind keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb den
Beschwerdeführenden der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich
sind auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt, wobei hierfür auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Insbesondere begründet auch der
Umstand, dass die Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und
einzelne Kinder die Beschwerdeführenden allenfalls nicht in der Türkei besuchen
können, keinen Härtefall. Die Vorinstanz hat eine korrekte Interessenabwägung
vorgenommen und alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AIG)
eingehend berücksichtigt. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich.
Vielmehr ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, den Kontakt zu ihren hier
lebenden Kindern wie bis anhin über die Distanz oder durch wechselseitige
Besuche aufrechtzuerhalten. Ihre Kinder können sie nötigenfalls auch von der
Schweiz aus finanziell unterstützen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit und mangels nachgewiesener Prozessbedürftigkeit
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich
des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …