VB.2019.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00115
17. Juni 2019Deutsch18 min
(URT.2019.20891)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00115
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. JVA C,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Strafvollzug
(unentgeltliche Rechtsverbeiständung),
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1988, wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau am
19. November 2014 wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung
zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Das Obergericht des
Kantons Zürich verurteilte ihn am 21. Dezember 2016 wegen Vergewaltigung
und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie am
13. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen
Anstiftung zum Entweichenlassen von Gefangenen. A befindet sich derzeit in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Ein Drittel der Gesamtstrafe hatte er am
19. Oktober 2017 verbüsst. Am 19. Juni 2020 wird er zwei Drittel der
Strafe erstanden haben. Das effektive Strafende fällt auf den 19. Februar
2023.
B. Mit
Verfügung vom 8. Oktober 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich (JUV) die Gewährung von begleiteten Ausgängen und Urlauben, die
Gewährung von unbegleiteten Ausgängen und Urlauben, die Gewährung von externer
Arbeit (Landwirtschaft der JVA C) sowie die Versetzung von A in den
offenen Vollzug ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz
und des Innern mit Verfügung vom 25. Januar 2019 ab. Das Gesuch von A um
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Dagegen
ist inzwischen ein weiteres Beschwerdeverfahren am Verwaltungsgericht hängig
(Verfahren VB.2019.00120).
C. Am
23. Oktober 2018 zeigte Rechtsanwältin B dem JUV an, dass A sie mit
der Wahrung seiner rechtlichen Interessen beauftragt habe. Am 26. Oktober
2018 stellte sie beim JUV ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und
am 29. Oktober 2018 den Antrag auf begleitete und gesicherte Ausgänge für A.
Mit Verfügung vom 15. November 2018 wies das JUV den Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Am 12. Dezember 2018 wies das
JUV ausserdem den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung begleiteter und
gesicherter Ausgänge ab.
II.
Gegen die Verfügung des JUV vom 15. November 2018
erhob A am 22. November 2018 Rekurs. Die Direktion der Justiz und des
Innern wies den Rekurs von A am 25. Januar 2019 ab, soweit darauf
eingetreten wurde (Dispositivziffer I). Das Gesuch von A um Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde abgewiesen
(Dispositivziffer III).
III.
Dagegen reichte A am 18. Februar 2019 Beschwerde ein
und beantragte, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
25. Januar 2019 sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am
26. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte am
13. März 2019 das JUV. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Am
5. Juni 2019 reichte seine Rechtsvertreterin auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts ihre Honorarnote zu den Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gegenstand
des
vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht verweigert
hat. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde in der Hauptsache zuständig wäre, ist
es dies auch für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 12). Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom
Einzelrichter oder der Einzelrichterin entschieden, sofern kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich vorliegend keine Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1 Der
Beschwerdegegner erwog, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei
anzunehmen, befinde er sich doch seit längerer Zeit in Haft und verfüge
folglich nicht über ein frei zur Verfügung stehendes Erwerbseinkommen oder
Vermögen. Der Fall biete aber aktuell keine Schwierigkeiten, die den Beizug
einer Rechtsvertretung erforderlich machen würden. Die beantragten
Vollzugsöffnungen seien am 8. Oktober 2018 abgewiesen worden, weshalb die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren im Zusammenhang mit der
Ablehnung besagter Vollzugslockerungen beantragt werden könnte.
2.2 Die
Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass im
Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018 den Antrag auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin habe stellen lassen, ein
Verfahren vor dem Beschwerdegegner hängig gewesen. Es sei nämlich noch die
Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2018 (vgl. vorn I.B.)
gelaufen. Für dieses Verfahren habe unter den Voraussetzungen von § 16
Abs. 2 VRG ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertreterin
bestanden. Allerdings bedeute der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit
dem 20. Februar 2015 in Haft bzw. im Strafvollzug befinde, nicht per se,
dass er mittellos sei. Sei die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei – wie
vorliegend – nicht offensichtlich, könne es nicht Aufgabe der angerufenen
Behörde sein, in umfangreichen Akten nach möglichen Belegen zu forschen, womit
sich eine Mittellosigkeit begründen liesse. Komme hinzu, dass auch die eheliche
Beistandspflicht zu beachten sei. Der Beschwerdegegner habe deshalb nicht ohne
Weiteres von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgehen dürfen. Für das
Verfahren vor dem Beschwerdegegner betreffend Vollzugslockerungen (Verfügung
vom 8. Oktober 2018) habe zwar grundsätzlich ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestanden, das Gesuch sei aber aufgrund
nicht genügend nachgewiesener Mittellosigkeit abzuweisen gewesen.
2.3 Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, seine Bedürftigkeit sei aktenkundig und werde
selbst vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Er sei in den Verfahren vor dem
Obergericht des Kantons Zürich jeweils amtlich verteidigt worden. Seine
Mittellosigkeit sei schon damals ausgewiesen gewesen, ansonsten seine
Verteidiger nicht aus der Staatskasse entschädigt worden wären. Der
Beschwerdeführer befinde sich seit dem 20. Februar 2015 in Haft. Es liege
in der Natur der Sache, dass er seither weder Einkommen erwirtschaften noch
Vermögen habe ansparen können. Zusätzlich sei er aufgrund der Strafverfahren,
in welchen ihm Verfahrens- und Gerichtsgebühren auferlegt worden seien,
hochverschuldet. Bei Personen in Gefangenschaft werde in sämtlichen Kantonen
von aktenkundiger Mittellosigkeit ausgegangen, und es würden keine weiteren
Unterlagen zum Beweis verlangt. Dies gelte insbesondere dann, wenn die
Bedürftigkeit bereits im zur Freiheitsstrafe führenden Verfahren geprüft worden
sei. Nachdem der Beschwerdegegner die Mittellosigkeit nicht bestritten habe,
habe die Unterzeichnete auch im Rekursverfahren keine Veranlassung gesehen,
weitere Unterlagen zur Begründung der Mittellosigkeit einzureichen. Hätte die
Vorinstanz trotz offensichtlicher Mittellosigkeit auf entsprechenden Unterlagen
bestehen wollen, hätte sie die Unterzeichnete auffordern können, diese
einzureichen. In der Verfügung lapidar auf die angeblich nicht genügend
nachgewiesene Mittellosigkeit hinzuweisen, stelle überspitzten Formalismus dar.
Vorliegend könne ausserdem nicht von einer ehelichen Beistandspflicht der
Ehefrau ausgegangen werden.
3.
3.1 Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren,
haben sie zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine Familie benötigt.
Um die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person beurteilen zu können, ist dem
anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Bei
Strafgefangenen sind sämtliche realisierbaren Einkommens- und Vermögenswerte zu
berücksichtigen. Nicht zum realisierbaren Vermögen gehört das Geld, das sich
auf dem Sperrkonto befindet, das der Wiedereingliederung des Gefangenen dient
(Plüss, § 16 N. 18 ff., 31). Die gesuchstellende Person ist in Bezug
auf den Nachweis ihrer Mittellosigkeit mitwirkungspflichtig. Aus den
eingereichten Belegen müssen der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden
Person, sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse hervorgehen. Während unbeholfene Gesuchstellende auf ihre
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen sind, besteht bei rechtskundigen oder
rechtskundig vertretenen Gesuchstellenden in der Regel keine behördliche
Hinweispflicht (Plüss, § 16 N. 38, 40). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
3.2 § 16
VRG ist sowohl im nichtstreitigen Verfahren als auch im Einsprache-, Rekurs-
und Beschwerdeverfahren anwendbar (Plüss, § 16 N. 6). Grundsätzlich
kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während der Hängigkeit
des Verfahrens gestellt werden (Plüss, § 16 N. 115; VGr,
5. Januar 2016, VB.2015.00614, E. 2.6).
4.
Zunächst ist zu
prüfen, ob im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 26. Oktober
2018 ein konkretes Verfahren hängig war, für das ihm ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand hätte bestellt werden müssen.
4.1
Aus dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
vom 26. Oktober 2018 ist nicht eindeutig ersichtlich, auf welches
Verfahren es sich bezieht. Der Beschwerdeführer machte geltend, im Rahmen der
Prüfung von Vollzugslockerungen wie Urlaubsgewährung und der bedingten
Entlassung stellten sich grundsätzlich nicht leicht zu beurteilende Fragen
bezüglich Flucht- und Rückfallgefahr. Es gehe um Entscheide von erheblicher
Tragweite und schwierige Rechtsfragen. Aus diesem Grund anerkenne das
Bundesgericht in solchen Fällen auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren
einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren führte er aus, es gehe nicht allein um einzelne
Vollzugslockerungen, sondern um die Prüfung von Lockerungen zur Vorbereitung
und als Voraussetzung der am 19. Juni 2020 möglichen bedingten Entlassung.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 26. Oktober 2018 nicht auf ein
konkretes Verfahren – zumal jenes betreffend Gewährung von begleiteten und gesicherten
Ausgängen am 29. Oktober 2018 noch nicht hängig war –, sondern auf die
gesamte Dauer des Vollzugs im Hinblick auf die bedingte Entlassung bezog.
Der Beschwerdegegner teilte der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers bereits am 5. November 2018 telefonisch mit, dass kein
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe, und wenn, dann nur
für ein konkretes Verfahren. Daraufhin bat die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers um eine anfechtbare Verfügung. Indem die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers im Schreiben vom 7. Januar 2019 an die Direktion der
Justiz und des Innern ausführte, dass mit Verfügung vom 8. Oktober 2018
zwar das Gesuch des Beschwerdeführers um begleitete Ausgänge, Urlaube, externe
Arbeit und Versetzung in den offenen Vollzug abgelehnt, jedoch am
29. Oktober 2018 ein Gesuch um begleitete und gesicherte Ausgänge gestellt
worden sei, gesteht sie ausserdem selber zu, dass am 26. Oktober 2018
(noch) kein Verfahren vor dem Beschwerdegegner hängig war.
4.2 Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzugs. Da die
Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung jeweils davon abhängt, ob in einem bestimmten Verfahren
eine bedürftige Person im Hinblick auf die Tragweite des zu fällenden
Entscheids und die Schwierigkeiten der damit verbundenen Fragen auf einen
Rechtsbeistand angewiesen ist, sich die konkreten Verhältnisse und
Fragestellungen von Verfahren zu Verfahren indessen verändern können, besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für noch
nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren. Auch wenn die Prüfung von
Vollzugslockerungen für die betroffene Person regelmässig von grosser Bedeutung
ist und sich in der Regel schwierige Rechtsfragen stellen, muss gleichwohl im
Einzelfall geklärt werden, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorliegen (BGE 128 I 225 E. 2.4.2;
vgl. VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00614, E. 3.2.1). Damit hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ausserhalb eines konkreten Verfahrens.
4.3 Soweit die
Vorinstanz erwog, das Verfahren vor dem Beschwerdegegner sei zum Zeitpunkt des
Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung noch
hängig gewesen, weil die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom
8. Oktober 2018 noch gelaufen sei, ist ihr nicht zuzustimmen. Selbst wenn
sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2018 auf das
Verfahren betreffend begleitete und unbegleitete Ausgänge und Urlaube, externe
Arbeit und Versetzung in den offenen Vollzug bezogen haben sollte, so wurde
dieses Verfahren vor dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 8. Oktober
2018 abgeschlossen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Rechtmittelverfahren muss vor der Rechtsmittelinstanz gestellt werden, wie es
der Beschwerdeführer denn auch getan hat.
4.4 Nach dem
Gesagten erfolgte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht im
Rahmen eines konkreten hängigen Verfahrens, weshalb es bereits deshalb
abzuweisen war. Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren
offenbleiben, ob der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit vor dem
Beschwerdegegner genügend dargelegt hat.
5.
Demzufolge ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz
das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2018 um unentgeltliche
Sachverhalt
Rechtsverbeiständung abgewiesen haben. Wie in den vorangehenden Erwägungen
aufgezeigt (vorn E. 4), sind die angefochtenen Verfügungen allerdings aus
anderen als den von den vorinstanzlichen Behörden vorgebrachten rechtlichen
Gründen zu bestätigen. So bejahte der Beschwerdegegner
die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, erachtete aber die Notwendigkeit für
eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung als nicht gegeben und erwog wenigstens
sinngemäss, dass kein konkretes Verfahren hängig sei. Demgegenüber wies die
Vorinstanz den Rekurs gegen die beschwerdegegnerische Verfügung vom
15. November 2018 hauptsächlich deshalb ab, weil die Mittellosigkeit nicht
genügend dargetan worden sei. Es ist festzuhalten, dass die Entscheidinstanz
nicht an die Rechtsauffassung bzw. Rechtsbehauptungen der Verfahrensbeteiligten
bzw. einer allfälligen Vorinstanz gebunden ist (Plüss, § 7 N. 16).
Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann die
Rechtsmittelbehörde – im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution
vornehmen, d. h. sie
kann die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz
angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Die Rechtsmittelbehörde darf
allerdings ihren Entscheid nicht auf einen anderen Rechtsgrund stützen, der
weder von der Vorinstanz erwogen noch von der rekurrierenden Person geltend
gemacht wurde (Martin Bertschi, Kommentar VRG; Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a, N. 29). Entsprechend ist das rechtliche Gehör zumindest
der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren
Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen
beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die
sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im
konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGr, 5. März 2018,
2C_497/2017, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 20a N. 21, § 52 N. 37; Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 26b N. 29). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, prüfte doch
bereits die Vorinstanz, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in
einem konkreten, hängigen Verfahren gestellt wurde, und ist damit in einem
Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung ohnehin zu rechnen.
6.
Zu prüfen bleibt, ob
die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu Recht abgewiesen hat.
6.1 Im
Rekursverfahren legte der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht dar,
sondern machte lediglich geltend, er befinde sich seit mehreren Jahren im
Strafvollzug und habe weder Einkommen noch Vermögen. Seine Mittellosigkeit sei
aktenkundig.
6.2 Das
Verwaltungsgericht nahm zwar vereinzelt die Bedürftigkeit der gefangenen Person
aufgrund der langen Haftdauer an (vgl. VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178,
E. 7.2; VGr, 29. Mai 2017, VB.2016.00813, E. 5.2; VGr,
13. September 2016, VB.2015.00781, E. 6.3). Diese Fälle betrafen aber
jeweils Personen, die sich bereits seit über zehn Jahren im Gefängnis befanden.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass auch Personen, die sich im Strafvollzug
befinden, ihre Mittellosigkeit grundsätzlich zu belegen haben. Allein aus dem
Umstand, dass eine Person seit mehreren Jahren in Haft ist, kann noch nicht
geschlossen werden, dass diese mittellos ist. So besteht u. a. auch im Gefängnis die
Möglichkeit, ein – wenn auch in der Regel geringes – Arbeitsentgelt zu erzielen
und dieses zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen
Vermögens zu sein und dieses zu erhalten. Aus diesem Grund genügt der Hinweis, dass
sich die betreffende Person im Strafvollzug befinde, zur Darlegung der
Mittellosigkeit in der Regel nicht (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225,
E. 6.2).
6.3 Der
Beschwerdeführer befindet sich erst seit rund vier Jahren im Strafvollzug. Er
substanziierte in seinem Rekurs vom 22. November 2018 nicht, aus welchen
Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben würde. Damit kam der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht nach. Unter
diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, den Sachverhalt umfassend
zu prüfen oder den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu
machen (vgl. vorn E. 3.1; Plüss, § 16 N. 40). Demzufolge wies die Vorinstanz
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
Recht ab, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm mangels überwiegenden Obsiegens
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2
VRG). Zu prüfen bleiben seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren.
7.1 Aus den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2018 kein steuerbares Einkommen oder Vermögen hatte.
Der Saldo seines Freikontos beläuft sich auf Fr. 358.40. Anlässlich der
Hafteinvernahme vom 19. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe ein Bankkonto mit einem Saldo von nicht mehr als Fr. 1'000.-. Unter
diesen Umständen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen,
was seine eigenen finanziellen Verhältnisse betrifft. Neben den
eigenen Mitteln sind jedoch auch die finanziellen Leistungen Dritter
anzurechnen, die gegenüber der gesuchstellenden Person unterstützungspflichtig
sind. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die gegenseitige Beistandspflicht
der Ehegatten (Plüss, § 16 N. 25). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers geht es dabei weder um die finanziellen Folgen von durch ihn
verübten Straftaten, noch scheitert die eheliche Beistandspflicht am fehlenden
Zusammenleben mit seiner Ehefrau oder daran, dass es nicht um laufende
Bedürfnisse der Familie gehe. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 166 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 betrifft denn auch
nicht die eheliche Beistandspflicht, sondern die Vertretung der ehelichen
Gemeinschaft für die Bedürfnisse der Familie. Das geht aber an der vorliegend
zu klärenden Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund möglicher Leistungen
Dritter, hier der Ehefrau, tatsächlich bedürftig ist, vorbei. Die
Kostenvorschusspflicht – um eine solche würde es sich sinngemäss bei der
Finanzierung der Prozesskosten im Rahmen der beantragten Vollzugslockerungen
handeln – geht als Ausfluss der ehelichen Solidarität der staatlichen Fürsorge
voran. Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber
der Beistandspflicht des Ehegatten muss zur Beurteilung der Bedürftigkeit des
Gesuchstellers auch die wirtschaftliche Situation des anderen Ehegatten
berücksichtigt werden (BGr, 20. Juni 2013,4A_148/2013, E. 4.3).
Deshalb hat ein bedürftiger Ehegatte keinen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung, soweit der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Massgebend ist
im Gegensatz zur Festlegung des Unterhalts allein die tatsächliche
Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten. Die Pflicht, dem anderen in
Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen, ist
gerade eherechtlicher Natur (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch,
Bd. I, 6. A., 2018, Art. 163 N. 17). Entsprechend spielt
auch keine Rolle, dass die die vorliegenden Kosten verursachenden Straftaten
und die Verurteilung des Beschwerdeführers in die voreheliche Zeit fallen, weil
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung während laufender
Ehe gestellt wurde. Der Beschwerdeführer äussert sich zur finanziellen
Situation seiner Ehefrau nicht. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob die Ehefrau
des Beschwerdeführers derzeit erwerbstätig ist. Anlässlich der Hafteinvernahme
vom 15. April 2016 machte die Ehefrau jedoch geltend, dass sie keine
liquiden Mittel habe. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden
Beschwerdeverfahren knapp davon auszugehen, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers derzeit nicht in der Lage sein dürfte, ihn finanziell zu
unterstützen. Angesichts der unterschiedlichen Begründungen des Beschwerdegegners
und der Vorinstanz erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich
aussichtslos. Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen ist die Notwendigkeit
der Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu bejahen.
Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren. Ihm wird für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin in der Person seiner Vertreterin, Rechtsanwältin B,
bestellt.
7.2 Der in der
Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden und 35 Minuten zu
einem Stundenansatz von Fr. 220.- erscheint angemessen. Die Barauslagen
von Fr. 54.50 sind ausgewiesen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 81.85) ist Rechtsanwältin B deshalb wie beantragt mit
Fr. 1'144.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7.
Rechtsanwältin B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'062.85 zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 81.85), insgesamt Fr. 1'144.70, aus
der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …