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Entscheid

VB.2019.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00115

17. Juni 2019Deutsch18 min

(URT.2019.20891)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Rechtsverbeiständung abgewiesen haben. Wie in den vorangehenden Erwägungen

aufgezeigt (vorn E. 4), sind die angefochtenen Verfügungen allerdings aus

anderen als den von den vorinstanzlichen Behörden vorgebrachten rechtlichen

Gründen zu bestätigen. So bejahte der Beschwerdegegner

die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, erachtete aber die Notwendigkeit für

eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung als nicht gegeben und erwog wenigstens

sinngemäss, dass kein konkretes Verfahren hängig sei. Demgegenüber wies die

Vorinstanz den Rekurs gegen die beschwerdegegnerische Verfügung vom

15. November 2018 hauptsächlich deshalb ab, weil die Mittellosigkeit nicht

genügend dargetan worden sei. Es ist festzuhalten, dass die Entscheidinstanz

nicht an die Rechtsauffassung bzw. Rechtsbehauptungen der Verfahrensbeteiligten

bzw. einer allfälligen Vorinstanz gebunden ist (Plüss, § 7 N. 16).

Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann die

Rechtsmittelbehörde – im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution

vornehmen, d. h. sie

kann die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz

angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Die Rechtsmittelbehörde darf

allerdings ihren Entscheid nicht auf einen anderen Rechtsgrund stützen, der

weder von der Vorinstanz erwogen noch von der rekurrierenden Person geltend

gemacht wurde (Martin Bertschi, Kommentar VRG; Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a, N. 29). Entsprechend ist das rechtliche Gehör zumindest

der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren

Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen

beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die

sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im

konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGr, 5. März 2018,

2C_497/2017, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 20a N. 21, § 52 N. 37; Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 26b N. 29). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, prüfte doch

bereits die Vorinstanz, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in

einem konkreten, hängigen Verfahren gestellt wurde, und ist damit in einem

Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung ohnehin zu rechnen.

6.

Zu prüfen bleibt, ob

die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu Recht abgewiesen hat.

6.1 Im

Rekursverfahren legte der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht dar,

sondern machte lediglich geltend, er befinde sich seit mehreren Jahren im

Strafvollzug und habe weder Einkommen noch Vermögen. Seine Mittellosigkeit sei

aktenkundig.

6.2 Das

Verwaltungsgericht nahm zwar vereinzelt die Bedürftigkeit der gefangenen Person

aufgrund der langen Haftdauer an (vgl. VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178,

E. 7.2; VGr, 29. Mai 2017, VB.2016.00813, E. 5.2; VGr,

13. September 2016, VB.2015.00781, E. 6.3). Diese Fälle betrafen aber

jeweils Personen, die sich bereits seit über zehn Jahren im Gefängnis befanden.

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass auch Personen, die sich im Strafvollzug

befinden, ihre Mittellosigkeit grundsätzlich zu belegen haben. Allein aus dem

Umstand, dass eine Person seit mehreren Jahren in Haft ist, kann noch nicht

geschlossen werden, dass diese mittellos ist. So besteht u. a. auch im Gefängnis die

Möglichkeit, ein – wenn auch in der Regel geringes – Arbeitsentgelt zu erzielen

und dieses zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen

Vermögens zu sein und dieses zu erhalten. Aus diesem Grund genügt der Hinweis, dass

sich die betreffende Person im Strafvollzug befinde, zur Darlegung der

Mittellosigkeit in der Regel nicht (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225,

E. 6.2).

6.3 Der

Beschwerdeführer befindet sich erst seit rund vier Jahren im Strafvollzug. Er

substanziierte in seinem Rekurs vom 22. November 2018 nicht, aus welchen

Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben würde. Damit kam der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht nach. Unter

diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, den Sachverhalt umfassend

zu prüfen oder den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu

machen (vgl. vorn E. 3.1; Plüss, § 16 N. 40). Demzufolge wies die Vor­instanz

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

Recht ab, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm mangels überwiegenden Obsiegens

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2

VRG). Zu prüfen bleiben seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren.

7.1 Aus den im

Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der

Beschwerdeführer im Jahr 2018 kein steuerbares Einkommen oder Vermögen hatte.

Der Saldo seines Freikontos beläuft sich auf Fr. 358.40. Anlässlich der

Hafteinvernahme vom 19. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er

habe ein Bankkonto mit einem Saldo von nicht mehr als Fr. 1'000.-. Unter

diesen Umständen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen,

was seine eigenen finanziellen Verhältnisse betrifft. Neben den

eigenen Mitteln sind jedoch auch die finanziellen Leistungen Dritter

anzurechnen, die gegenüber der gesuchstellenden Person unterstützungspflichtig

sind. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die gegenseitige Beistandspflicht

der Ehegatten (Plüss, § 16 N. 25). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers geht es dabei weder um die finanziellen Folgen von durch ihn

verübten Straftaten, noch scheitert die eheliche Beistandspflicht am fehlenden

Zusammenleben mit seiner Ehefrau oder daran, dass es nicht um laufende

Bedürfnisse der Familie gehe. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 166 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 betrifft denn auch

nicht die eheliche Beistandspflicht, sondern die Vertretung der ehelichen

Gemeinschaft für die Bedürfnisse der Familie. Das geht aber an der vorliegend

zu klärenden Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund möglicher Leistungen

Dritter, hier der Ehefrau, tatsächlich bedürftig ist, vorbei. Die

Kostenvorschusspflicht – um eine solche würde es sich sinngemäss bei der

Finanzierung der Prozesskosten im Rahmen der beantragten Vollzugslockerungen

handeln – geht als Ausfluss der ehelichen Solidarität der staatlichen Fürsorge

voran. Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber

der Beistandspflicht des Ehegatten muss zur Beurteilung der Bedürftigkeit des

Gesuchstellers auch die wirtschaftliche Situation des anderen Ehegatten

berücksichtigt werden (BGr, 20. Juni 2013,4A_148/2013, E. 4.3).

Deshalb hat ein bedürftiger Ehegatte keinen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung, soweit der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Massgebend ist

im Gegensatz zur Festlegung des Unterhalts allein die tatsächliche

Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten. Die Pflicht, dem anderen in

Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen, ist

gerade eherechtlicher Natur (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch,

Bd. I, 6. A., 2018, Art. 163 N. 17). Entsprechend spielt

auch keine Rolle, dass die die vorliegenden Kosten verursachenden Straftaten

und die Verurteilung des Beschwerdeführers in die voreheliche Zeit fallen, weil

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung während laufender

Ehe gestellt wurde. Der Beschwerdeführer äussert sich zur finanziellen

Situation seiner Ehefrau nicht. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob die Ehefrau

des Beschwerdeführers derzeit erwerbstätig ist. Anlässlich der Hafteinvernahme

vom 15. April 2016 machte die Ehefrau jedoch geltend, dass sie keine

liquiden Mittel habe. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden

Beschwerdeverfahren knapp davon auszugehen, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers derzeit nicht in der Lage sein dürfte, ihn finanziell zu

unterstützen. Angesichts der unterschiedlichen Begründungen des Beschwerdegegners

und der Vor­instanz erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich

aussichtslos. Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen ist die Notwendigkeit

der Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu bejahen.

Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren. Ihm wird für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin in der Person seiner Vertreterin, Rechtsanwältin B,

bestellt.

7.2 Der in der

Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden und 35 Minuten zu

einem Stundenansatz von Fr. 220.- erscheint angemessen. Die Barauslagen

von Fr. 54.50 sind ausgewiesen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

(Fr. 81.85) ist Rechtsanwältin B deshalb wie beantragt mit

Fr. 1'144.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.3 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7.

Rechtsanwältin B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'062.85 zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 81.85), insgesamt Fr. 1'144.70, aus

der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …