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Entscheid

VB.2019.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00116

7. November 2019Deutsch10 min

(URT.2019.21224)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich

ordnete mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 gegen A gestützt auf Art. 74

Abs. 1 AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf an. Die

Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde darauf hingewiesen,

dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig

beim Migrationsamt schriftlich einzuholen sind.

Erwägungen

II.

Am 5. November 2018 gelangte A an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im

Hauptstandpunkt um Aufhebung der Eingrenzung, eventuell um Erlaubnis zur

Teilnahme an den Vorlesungen des von der Universität Zürich angebotenen

Schnuppersemesters. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Rechtsmittel am 16. Januar

2019.

ab.

III.

A erhob am 18. Februar 2019 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung

sowie des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmengerichts; eventualiter sei

die Eingrenzung auf das Gebiet der Stadt Zürich, eingeschlossen des Hin- und

Rückwegs von der Gemeinde Urdorf auszuweiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte

er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf

eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt ersuchte mit Eingabe vom 20. März

2019.

um Beschwerdeabweisung. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2019 wurde

das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. A äusserte sich nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b

Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass die Eingrenzung nicht erforderlich und

nicht geeignet sei, auch ohne Eingrenzung stehe er bereits unter erheblichem

Druck. Sodann sei sie ihm auch nicht zumutbar und er bemühe sich um Integration.

Die Umstände seiner Straftat (das Opfer setze sich für ihn ein) und seine Reue

müssten ebenfalls berücksichtigt werden.

2.2

Nach Art. 74

Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person

die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn sie

keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und

sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Eine

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80

Abs. 2 VZAE vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung führt, was unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen

Vorschriften und behördlichen Verfügungen der Fall ist.

Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die

zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr

zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder

Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass

die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder

sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

2.3

Der

Beschwerdeführer reichte am 11. November 2015 ein Asylgesuch ein. Mit

Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 19. März 2018

wurde das Asylgesuch abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, die

Schweiz bis am 18. April 2018 zu verlassen. Eine dagegen erhobene

Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. August 2018

ab. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eine erneute Ausreisefrist bis zum

10.

September 2018 gesetzt, welche er unbenutzt verstreichen liess. Somit

liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die

Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG durch den Beschwerdeführer vor. Da die

Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind, kann

in der Folge offengelassen werden, ob auch die Voraussetzung nach lit. a

erfüllt wären.

2.4

Zweck der

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist es, den Verbleib

der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen. Da die

Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten

Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur

Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher ebenfalls dazu

dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu fördern (BGE 144 II

16.

E. 4.2 f.).

Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass

rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser

Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres

Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv

unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8). Es liegen keine

konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausreise nach Afghanistan objektiv

unmöglich wäre. Die Eingrenzung erscheint daher als geeignetes Mittel zur

Zweckerreichung.

2.5

Schliesslich

ist zu prüfen, ob die Eingrenzung erforderlich ist und das öffentliche

Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers

an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das

Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des

Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten

haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen

(VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).

2.5.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Eingrenzung sei nicht erforderlich, da

aufgrund des geltenden Nothilferegimes bereits heute eine faktische

Meldepflicht bestehe, die erheblichen Druck ausübe. Dem kann nicht gefolgt

werden. Es entspricht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass

Meldepflichten grundsätzlich keine geeigneten Ersatzmassnahmen für

Eingrenzungen darstellen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4;

24.

Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.3 – ebenfalls betreffend die

Notunterkunft Urdorf). Bei der Präsenzkontrolle handelt es sich denn auch nicht

um eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme (VGr, 27. Februar 2017,

VB.2017.00131, E. 3.2). Mit der Eingrenzung wird ein zusätzlicher Druck

aufgebaut, weshalb die Massnahme erforderlich erscheint, zumal der

Beschwerdeführer sich durch das Nothilferegime bislang noch nicht veranlasst

sah, die Schweiz freiwillig zu verlassen.

2.5.2

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei mehrfacher bzw. schwerer

Straffälligkeit eine Eingrenzung auf das Gebiet – nur – einer Gemeinde

grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse an der Eingrenzung in

solchen Fällen vergleichsweise schwer wiegt (VGr, 5. April 2018,

VB.2018.00001 E. 3.4.1; 27. Februar 2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4).

Dabei spielt es für das öffentliche Interesse keine Rolle, ob die Eingrenzung

gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b verfügt wurde. Durch die

Straffälligkeit wird in beiden Fällen ein schwer wiegendes öffentliches

Interesse an der Eingrenzung generiert.

2.5.3

Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung

schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um ein schweres Delikt. Dass der

Beschwerdeführer seine Tat bereut und sein Opfer ihm wohl verziehen hat, vermag

das öffentliche Interesse jedoch kaum zu schmälern.

2.5.4

Bei der Gemeinde Urdorf handelt es sich bei einer Gemeindefläche von 7,62 km2

mit über knapp 10'000 Einwohner weiter nicht um eine kleine Gemeinde.

Angesichts dieser Verhältnisse, die dem Beschwerdeführer die Befriedigung

seiner Grundbedürfnisse zweifellos erlauben, ist der Eingriff in seine

Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV nicht als besonders gross zu

erachten (vgl. VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 3.5.2). Es ist

jedenfalls nicht ersichtlich, welche Grundbedürfnisse, zu welchen der Besuch

eines Schnuppersemesters an der Universität Zürich nicht zählt, nicht auch auf

dem Gemeindegebiet Urdorf erfüllt werden könnten. So ist es dem

Beschwerdeführer zuzumuten, seine sozialen Kontakte auch in Urdorf oder mittels

Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung zu pflegen. Das

diesbezügliche Interesse des Beschwerdeführers, diese Tätigkeiten ausserhalb

der Gemeinde Urdorf bzw. in Zürich ausüben zu können, überwiegt das

entgegenstehende öffentliche Interesse jedenfalls nicht. Somit überwiegen die

öffentlichen Interessen diejenigen des Beschwerdeführers.

Insgesamt greift die Eingrenzung in räumlicher Hinsicht

zwar erheblich in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein; die

diesbezüglichen beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach ihm nur sehr wenige

Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um einen sinnvollen Tagesablauf zu

gestalten, sind durchaus nachvollziehbar. Dennoch ist – insbesondere mit Blick

auf seine Straffälligkeit – ein überwiegendes öffentliches Interesse an der

verfügten Eingrenzung auf die Gemeinde Urdorf zu bejahen (vgl. VGr, 27. Februar

2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4). Demnach ist auch der beschwerdeführerische

Eventualantrag betreffend die Erweiterung des Rayons abzulehnen.

2.5.5

Insgesamt erweist sich die Eingrenzung damit als verhältnismässig und ist

die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die

Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In

Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur

Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.

Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.).

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und

dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin

zu bestellen. Der Rechtsvertreterin ist Frist zur Einreichung der Honorarnote

anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. B

eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses

Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

VZAE Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007