VB.2019.00116
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00116
7. November 2019Deutsch10 min
(URT.2019.21224)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00116
Urteil
der Einzelrichterin
vom 7. November 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, NUK Urdorf, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. Gl180290-L),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich
ordnete mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 gegen A gestützt auf Art. 74
Abs. 1 AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf an. Die
Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde darauf hingewiesen,
dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig
beim Migrationsamt schriftlich einzuholen sind.
Erwägungen
II.
Am 5. November 2018 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im
Hauptstandpunkt um Aufhebung der Eingrenzung, eventuell um Erlaubnis zur
Teilnahme an den Vorlesungen des von der Universität Zürich angebotenen
Schnuppersemesters. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Rechtsmittel am 16. Januar
2019.
ab.
III.
A erhob am 18. Februar 2019 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung
sowie des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmengerichts; eventualiter sei
die Eingrenzung auf das Gebiet der Stadt Zürich, eingeschlossen des Hin- und
Rückwegs von der Gemeinde Urdorf auszuweiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf
eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt ersuchte mit Eingabe vom 20. März
2019.
um Beschwerdeabweisung. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2019 wurde
das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. A äusserte sich nicht mehr.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b
Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Eingrenzung nicht erforderlich und
nicht geeignet sei, auch ohne Eingrenzung stehe er bereits unter erheblichem
Druck. Sodann sei sie ihm auch nicht zumutbar und er bemühe sich um Integration.
Die Umstände seiner Straftat (das Opfer setze sich für ihn ein) und seine Reue
müssten ebenfalls berücksichtigt werden.
2.2
Nach Art. 74
Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person
die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn sie
keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und
sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80
Abs. 2 VZAE vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung führt, was unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Verfügungen der Fall ist.
Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die
zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr
zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass
die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder
sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.
2.3
Der
Beschwerdeführer reichte am 11. November 2015 ein Asylgesuch ein. Mit
Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 19. März 2018
wurde das Asylgesuch abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, die
Schweiz bis am 18. April 2018 zu verlassen. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. August 2018
ab. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eine erneute Ausreisefrist bis zum
10.
September 2018 gesetzt, welche er unbenutzt verstreichen liess. Somit
liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die
Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG durch den Beschwerdeführer vor. Da die
Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind, kann
in der Folge offengelassen werden, ob auch die Voraussetzung nach lit. a
erfüllt wären.
2.4
Zweck der
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist es, den Verbleib
der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen. Da die
Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten
Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher ebenfalls dazu
dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu fördern (BGE 144 II
16.
E. 4.2 f.).
Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass
rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser
Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres
Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv
unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8). Es liegen keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausreise nach Afghanistan objektiv
unmöglich wäre. Die Eingrenzung erscheint daher als geeignetes Mittel zur
Zweckerreichung.
2.5
Schliesslich
ist zu prüfen, ob die Eingrenzung erforderlich ist und das öffentliche
Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers
an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das
Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des
Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten
haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen
(VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).
2.5.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Eingrenzung sei nicht erforderlich, da
aufgrund des geltenden Nothilferegimes bereits heute eine faktische
Meldepflicht bestehe, die erheblichen Druck ausübe. Dem kann nicht gefolgt
werden. Es entspricht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass
Meldepflichten grundsätzlich keine geeigneten Ersatzmassnahmen für
Eingrenzungen darstellen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4;
24.
Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.3 – ebenfalls betreffend die
Notunterkunft Urdorf). Bei der Präsenzkontrolle handelt es sich denn auch nicht
um eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme (VGr, 27. Februar 2017,
VB.2017.00131, E. 3.2). Mit der Eingrenzung wird ein zusätzlicher Druck
aufgebaut, weshalb die Massnahme erforderlich erscheint, zumal der
Beschwerdeführer sich durch das Nothilferegime bislang noch nicht veranlasst
sah, die Schweiz freiwillig zu verlassen.
2.5.2
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei mehrfacher bzw. schwerer
Straffälligkeit eine Eingrenzung auf das Gebiet – nur – einer Gemeinde
grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse an der Eingrenzung in
solchen Fällen vergleichsweise schwer wiegt (VGr, 5. April 2018,
VB.2018.00001 E. 3.4.1; 27. Februar 2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4).
Dabei spielt es für das öffentliche Interesse keine Rolle, ob die Eingrenzung
gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b verfügt wurde. Durch die
Straffälligkeit wird in beiden Fällen ein schwer wiegendes öffentliches
Interesse an der Eingrenzung generiert.
2.5.3
Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung
schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um ein schweres Delikt. Dass der
Beschwerdeführer seine Tat bereut und sein Opfer ihm wohl verziehen hat, vermag
das öffentliche Interesse jedoch kaum zu schmälern.
2.5.4
Bei der Gemeinde Urdorf handelt es sich bei einer Gemeindefläche von 7,62 km2
mit über knapp 10'000 Einwohner weiter nicht um eine kleine Gemeinde.
Angesichts dieser Verhältnisse, die dem Beschwerdeführer die Befriedigung
seiner Grundbedürfnisse zweifellos erlauben, ist der Eingriff in seine
Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV nicht als besonders gross zu
erachten (vgl. VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 3.5.2). Es ist
jedenfalls nicht ersichtlich, welche Grundbedürfnisse, zu welchen der Besuch
eines Schnuppersemesters an der Universität Zürich nicht zählt, nicht auch auf
dem Gemeindegebiet Urdorf erfüllt werden könnten. So ist es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, seine sozialen Kontakte auch in Urdorf oder mittels
Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung zu pflegen. Das
diesbezügliche Interesse des Beschwerdeführers, diese Tätigkeiten ausserhalb
der Gemeinde Urdorf bzw. in Zürich ausüben zu können, überwiegt das
entgegenstehende öffentliche Interesse jedenfalls nicht. Somit überwiegen die
öffentlichen Interessen diejenigen des Beschwerdeführers.
Insgesamt greift die Eingrenzung in räumlicher Hinsicht
zwar erheblich in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein; die
diesbezüglichen beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach ihm nur sehr wenige
Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um einen sinnvollen Tagesablauf zu
gestalten, sind durchaus nachvollziehbar. Dennoch ist – insbesondere mit Blick
auf seine Straffälligkeit – ein überwiegendes öffentliches Interesse an der
verfügten Eingrenzung auf die Gemeinde Urdorf zu bejahen (vgl. VGr, 27. Februar
2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4). Demnach ist auch der beschwerdeführerische
Eventualantrag betreffend die Erweiterung des Rayons abzulehnen.
2.5.5
Insgesamt erweist sich die Eingrenzung damit als verhältnismässig und ist
die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die
Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
3.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.).
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und
dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin
zu bestellen. Der Rechtsvertreterin ist Frist zur Einreichung der Honorarnote
anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. B
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)
VZAE Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007