VB.2019.00117
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00117
29. Mai 2019Deutsch5 min
(URT.2019.20855)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00117
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
von Januar 2004 bis April 2016 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Nachdem A das Erbe von Fr. 55'478.80 aus dem Nachlass seines
Vaters angenommen hatte, verfügte die Fachstelle Soziales mit Entscheid vom 31. Juli
2018, dass das Erbe abzüglich eines Freibetrags von Fr. 25'000.00
eingefordert würde.
B. Dagegen
erhob A am 3. September 2018 Einsprache beim Gemeinderat B mit dem
sinngemässen Antrag ihm auch einen Freibetrag von Fr. 15'000.00 für seine
Tochter zu gewähren. Der Gemeinderat wies die Einsprache mit Beschluss vom
25. September 2018 ab.
Erwägungen
II.
Hierauf erhob A am 8. November 2018 Rekurs beim Bezirksrat
C und beantragte erneut sinngemäss die Gewährung eines zusätzlichen Freibetrags
von Fr. 15'000.00. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 9. Januar
2019.
ab. Verfahrenskosten wurde keine erhoben.
III.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 liess der
Bezirksrat C dem Verwaltungsgericht eine Eingabe von A vom 6. Februar 2019
zukommen, womit dieser den Bezirksrat um "erneute Beurteilung" seines
Beschlusses vom 9. Januar 2019 und "Stellungnahme" ersucht
hatte. Nachdem A mit Schreiben vom 11. Februar 2019 vom Verwaltungsgericht
aufgefordert wurde seinen Beschwerdewillen ausdrücklich und schriftlich zu
bestätigen, reichte er am 19. Februar 2019 eine an das Verwaltungsgericht
adressierte Beschwerde ein. Er beantragte wiederum sinngemäss die
Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr. 15'000.00 für seine Tochter.
Der Bezirksrat C verwies am 27. Februar 2019 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Der Gemeinderat B verwies am 12. März 2019 ebenfalls auf
seinen Beschluss vom 25. September 2018 und verzichtete im Übrigen auf
eine Beschwerdeantwort.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 5 Abs. 2 VRG),
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angesichts
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die
einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal
kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Wirtschaftliche Hilfe kann vom
Hilfeempfänger in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zurückgefordert werden:
Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Rückerstattung bei unrechtmässigem
Verhalten (§ 26 SHG) und der Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug (§ 27
SHG).
2.2
Gemäss § 27
SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger u. a. aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse
gelangt (Abs. 1 lit. b). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich
auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich und für seine Kinder während
ihrer Minderjährigkeit erhalten hat (Abs. 2). Wird gestützt auf § 27
Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten
ein angemessener Betrag des Vermögensanfalles zu belassen. Gemäss
SKOS-Richtlinien beträgt der Freibetrag für eine Einzelperson Fr. 25'000.-,
für ein Ehepaar Fr. 40'000.-, zuzüglich Fr. 15'000.- pro
minderjähriges Kind (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS],
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 5. Ausgabe,
Kap. E. 3.1).
2.3
Gemäss § 14
SHG, der die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe
umschreibt, kann für Familienangehörige nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
erhoben werden, wenn diese den gleichen Wohnsitz haben. Nach seinem Sinn und
Zweck kann dieser Zusatz nur dahingehend verstanden werden, dass die Familienangehörigen
eine Unterstützungseinheit bilden müssen. Gemäss verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung setzt auch die Rückerstattungspflicht für Leistungen an
Familienangehörige voraus, dass zurzeit des Hilfebezugs eine Unterstützungseinheit
und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen hat. Mangels einer
Rückerstattungspflicht bei fehlender Unterstützungseinheit ist gemäss
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im umgekehrten Fall aber auch kein
Freibetrag für das Kind auf die Rückerstattungsforderung zu gewähren, wenn
während des rückerstattungspflichtigen Zeitraumes gar keine Leistungen für das
Kind bezogen wurden (VGr, 9. April 2015, VB.2014.00530, E. 5.3).
2.4
Vom
Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er während des
rückerstattungspflichtigen Zeitraums nicht mit seiner Tochter in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt hat und somit auch keine Unterstützungseinheit mit
seiner Tochter bildete. So wird auch von der Beschwerdegegnerin vorgebracht,
dass der Beschwerdeführer abgesehen von den Monaten Januar und Februar 2004 in
einem Einzelhaushalt lebte. Demgemäss bestand während des
rückerstattungspflichtigen Zeitraums keine Unterstützungseinheit zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter. Der Beschwerdeführer hat keine Leistungen
für seine Tochter bezogen, weshalb auch keine entsprechende
Rückerstattungsverpflichtung besteht. Folglich kann er auch keinen Freibetrag bei
der Berechnung der Rückerstattungsforderung für sie geltend machen.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …