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Entscheid

VB.2019.00117

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00117

29. Mai 2019Deutsch5 min

(URT.2019.20855)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von Januar 2004 bis April 2016 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Nachdem A das Erbe von Fr. 55'478.80 aus dem Nachlass seines

Vaters angenommen hatte, verfügte die Fachstelle Soziales mit Entscheid vom 31. Juli

2018, dass das Erbe abzüglich eines Freibetrags von Fr. 25'000.00

eingefordert würde.

B. Dagegen

erhob A am 3. September 2018 Einsprache beim Gemeinderat B mit dem

sinngemässen Antrag ihm auch einen Freibetrag von Fr. 15'000.00 für seine

Tochter zu gewähren. Der Gemeinderat wies die Einsprache mit Beschluss vom

25. September 2018 ab.

Erwägungen

II.

Hierauf erhob A am 8. November 2018 Rekurs beim Bezirksrat

C und beantragte erneut sinngemäss die Gewährung eines zusätzlichen Freibetrags

von Fr. 15'000.00. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 9. Januar

2019.

ab. Verfahrenskosten wurde keine erhoben.

III.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 liess der

Bezirksrat C dem Verwaltungsgericht eine Eingabe von A vom 6. Februar 2019

zukommen, womit dieser den Bezirksrat um "erneute Beurteilung" seines

Beschlusses vom 9. Januar 2019 und "Stellungnahme" ersucht

hatte. Nachdem A mit Schreiben vom 11. Februar 2019 vom Verwaltungsgericht

aufgefordert wurde seinen Beschwerdewillen ausdrücklich und schriftlich zu

bestätigen, reichte er am 19. Februar 2019 eine an das Verwaltungsgericht

adressierte Beschwerde ein. Er beantragte wiederum sinngemäss die

Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr. 15'000.00 für seine Tochter.

Der Bezirksrat C verwies am 27. Februar 2019 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Der Gemeinderat B verwies am 12. März 2019 ebenfalls auf

seinen Beschluss vom 25. September 2018 und verzichtete im Übrigen auf

eine Beschwerdeantwort.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 5 Abs. 2 VRG),

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die

einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal

kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Wirtschaftliche Hilfe kann vom

Hilfeempfänger in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zurückgefordert werden:

Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Rückerstattung bei unrechtmässigem

Verhalten (§ 26 SHG) und der Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug (§ 27

SHG).

2.2

Gemäss § 27

SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise

zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger u. a. aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse

gelangt (Abs. 1 lit. b). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich

auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich und für seine Kinder während

ihrer Minderjährigkeit erhalten hat (Abs. 2). Wird gestützt auf § 27

Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten

ein angemessener Betrag des Vermögensanfalles zu belassen. Gemäss

SKOS-Richtlinien beträgt der Freibetrag für eine Einzelperson Fr. 25'000.-,

für ein Ehepaar Fr. 40'000.-, zuzüglich Fr. 15'000.- pro

minderjähriges Kind (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS],

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 5. Ausgabe,

Kap. E. 3.1).

2.3

Gemäss § 14

SHG, der die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe

umschreibt, kann für Familienangehörige nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe

erhoben werden, wenn diese den gleichen Wohnsitz haben. Nach seinem Sinn und

Zweck kann dieser Zusatz nur dahingehend verstanden werden, dass die Familienangehörigen

eine Unterstützungseinheit bilden müssen. Gemäss verwaltungsgerichtlicher

Rechtsprechung setzt auch die Rückerstattungspflicht für Leistungen an

Familienangehörige voraus, dass zurzeit des Hilfebezugs eine Unterstützungseinheit

und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen hat. Mangels einer

Rückerstattungspflicht bei fehlender Unterstützungseinheit ist gemäss

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im umgekehrten Fall aber auch kein

Freibetrag für das Kind auf die Rückerstattungsforderung zu gewähren, wenn

während des rückerstattungspflichtigen Zeitraumes gar keine Leistungen für das

Kind bezogen wurden (VGr, 9. April 2015, VB.2014.00530, E. 5.3).

2.4

Vom

Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er während des

rückerstattungspflichtigen Zeitraums nicht mit seiner Tochter in einem

gemeinsamen Haushalt gelebt hat und somit auch keine Unterstützungseinheit mit

seiner Tochter bildete. So wird auch von der Beschwerdegegnerin vorgebracht,

dass der Beschwerdeführer abgesehen von den Monaten Januar und Februar 2004 in

einem Einzelhaushalt lebte. Demgemäss bestand während des

rückerstattungspflichtigen Zeitraums keine Unterstützungseinheit zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Tochter. Der Beschwerdeführer hat keine Leistungen

für seine Tochter bezogen, weshalb auch keine entsprechende

Rückerstattungsverpflichtung besteht. Folglich kann er auch keinen Freibetrag bei

der Berechnung der Rückerstattungsforderung für sie geltend machen.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …