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Entscheid

VB.2019.00118

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00118

24. Juli 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20986)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Juli 2016 u. a. des mehrfachen Diebstahls,

der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.-

bestraft.

B. Mit

Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 5. Dezember 2016 wurde A

im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantritts per 8. Dezember 2016 ins

Massnahmenzentrum C eingewiesen. Mit Urteil vom 24. Februar 2017 des

Obergerichts des Kantons Zürich ordnete dieses eine stationäre therapeutische

Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) an.

C. Das Amt

für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 4,

lehnte mit Verfügung vom 27. November 2018 die bedingte Entlassung von A

aus der stationären Massnahme ab und wies auch den Antrag um Aufhebung der

Massnahme wegen Aussichtlosigkeit ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 13. Dezember 2018 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan Justizdirektion)

und beantragte die Aufhebung der stationären Massnahme und eventualiter die

Anordnung einer ambulanten Massnahme; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 8. Februar

2019.

ab, gewährte jedoch die unentgeltliche Verfahrensführung und

Rechtsverbeiständung.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Februar 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung der stationären Massnahme beantragen,

eventualiter die Anordnung einer ambulanten Massnahme; unter Kosten und

Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Justizdirektion beantragte am 26. Februar

2019.

unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der

Verfügung vom 8. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für

Justizvollzug beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die

Stellungnahme der Abteilung Massnahmen und Bewährung 4 vom 18. März

2019.

Die Oberstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. April

2019.

ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. A verzichtete am 9. Mai 2019

auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung

zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind

ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Nach Art. 59

Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der

Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen

hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten

ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in

einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung.

Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten

begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2

und 3 StGB).

2.2

Aus einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der

Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1

StGB). Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme

aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das

Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss

sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende

Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A.,

2013, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember

2015,6B_1001/2015,6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April 2011,

6B_771/2010, E. 1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen

ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft.

2.3

Bei der

Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische

Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen

fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur

bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, im Flughafengefängnis werde er nicht therapiert,

und er weigere sich auch, zurück ins Massnahmenzentrum C zu gehen, weshalb

die Massnahme aussichtslos sei.

3.2

Mittlerweile

befindet sich der Beschwerdeführer in der Tat wieder im Massnahmenzentrum C.

Gemäss Aktennotiz vom 11. März 2019 lasse sich der Beschwerdeführer auf

die therapeutischen Gefässe ein und zeige keine Widerstände. Er sei froh, dass

er nicht wieder auf die offene Station habe zurückkehren müssen, da er sich

dort nicht wohl sowie überfordert gefühlt habe. Sodann habe der

Beschwerdeführer angegeben, dass er sich vorstellen könne, in einer anderen

Institution die Massnahme fortzusetzen, sollte sich das Gericht für die

Weiterführung der Massnahme aussprechen. In der Aktennotiz vom 13. März

2019.

wurde festgehalten, dass die Therapiegespräche mit Herrn D dem

Beschwerdeführer guttun würden und dass er sich selber dort auch gut aufgehoben

fühle. Der Beschwerdeführer kann somit weiter therapiert werden, und die

Massnahme erweist sich damit nicht als aussichtslos.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt sodann, die Massnahme erweise sich als unverhältnismässig.

Er sei nur zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt worden, nun würden ihm aber

5.

Jahre Freiheitsentzug drohen.

4.2

Bei jeder

strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte

eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit

entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz

gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als

auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2

StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret

bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander

widerstreitenden Interessen ab, d. h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme

begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der

mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet

oder weiter vollzogen werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass

die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des

Massnahmeunterworfenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall

gegeneinander abgewogen werden. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der

Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem

Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip

Begrenzungsfunktion zu. Bei der erforderlichen Abwägung der sich

widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren

zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu

setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom

Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und

welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte

wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto

geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme

rechtfertigt, und umgekehrt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem

Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der

Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt

nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die Massnahme und damit der

Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die

Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit (BGr, 19. Juli 2013,

6B_109/2013, E. 4.4.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

4.3

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Dezember 2016 und damit seit

rund etwas mehr als 2½ Jahren im Massnahmenvollzug. Der Eingriff in die

Rechte des Beschwerdeführers erweist sich damit auch mit Blick auf die gefällte

Strafe noch nicht als schwer. Hingegen muss beachtet werden, dass der Beschwerdeführer

zwischen Dezember 2006 und Februar 2017 19 Mal strafrechtlich (in den meisten

Fällen für mehrere verschiedene Delikte) verurteilt wurde. Die begangenen

Delikte reichen von Diebstahl über Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung,

Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohungen, Tätlichkeiten bis hin zu

Verkehrsdelikten wie insbesondere Fahren in fahrunfähigem Zustand. Dabei beging

der Beschwerdeführer 80 Delikte, einige sogar in der Probezeit nach

bedingter Entlassung und bei einer bereits angelaufenen Strafuntersuchung.

Schon allein diese Anzahl an Delikten lässt dem öffentlichen Interesse ein

nicht unerhebliches Gewicht zukommen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer nebst Delikten wie kleineren Diebstählen auch Delikte begangen

hat, welche die öffentlichen Interessen erheblich gefährden. So generierte der

Beschwerdeführer beispielsweise bei seiner Fahrt in fahrunfähigem Zustand vom

19.

November 2015 eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Personen.

Sodann wird dem Beschwerdeführer eine hohe Gefahr sowohl für neuerliche

Begehungen von Eigentumsdelikten als auch von Gewalthandlungen prognostiziert.

Angesichts der starken Gefährdung von verschiedenen Rechtsgütern wie Eigentum

und physischer Integrität und in Anbetracht des noch als einigermassen gering

anzusehenden Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers, erscheint die

stationäre Massnahme (weiterhin) nicht unverhältnismässig.

4.4

Beim

Beschwerdeführer wurde neben Abhängigkeitssyndromen auch eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Im Gutachten von Dr. E wurde

festgestellt, dass das hohe Rückfallrisiko nicht nur durch die schwer

ausgeprägten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers

beeinträchtigt ist, sondern vielmehr auch die bei ihm zu konstatierende

Internalisierung delinquenten Verhaltens als Lebensbewältigungsstrategie, zu

der der Beschwerdeführer bis dato kaum eine Distanzierung hat aufbauen können,

zu Buche schlage. Zur Reduktion dieser hohen Rückfallgefahr könne nur die

Möglichkeit einer längerfristigen und eng strukturierten stationären Massnahme

unter dem Dach von Art. 59 StGB gesehen werden, hingegen eine solche unter

dem Dach des Art. 60 StGB seiner nicht genügend gerecht würde und auch

eine ambulante Behandlung als nicht zielführend anzusehen sei. Sodann wurde im

Bericht über den Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers vom 5. September

2018.

der Therapiebedarf weiterhin als gegeben erachtet. Es wurde zum

Behandlungsverlauf bezüglich Delinquenz festgehalten, dass es in Bezug auf die

Delinquenz bis dato noch nicht zu einer vertieften Auseinandersetzung kam.

Dennoch habe mit der besseren Grundverfassung, der leicht verbesserten

Compliance und der wachsenden Einsicht, auf den Suchtmittelkonsum verzichten zu

müssen, in rückfallpräventiver Hinsicht wesentliche Grundvoraussetzungen für

künftige Auseinandersetzungen geschaffen werden können. Die therapeutische

Auseinandersetzung zur Delinquenz bedürfe der Fortsetzung. Es wurde weiter festgehalten,

dass die Defizite der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers derart

schwer wiegen würden, dass ihm eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59

StGB im Hinblick auf eine Risikominderung besser gerecht würde, als eine

suchttherapeutisch ausgerichtete Institution. Seit kurzer Zeit könne von einem

positiven Verlauf gesprochen werden, dieser dürfe jedoch nicht überbewertet

werden. Insgesamt müssten die entscheidenden unbegleiteten Vollzugsöffnungen

mit Alkoholkonsum und Entweichung als vorerst gescheitert beurteilt werden. Der

Beschwerdeführer sei unbegleiteten Vollzugsöffnungen noch nicht gewachsen. Es

werde daher die Weiterführung der stationären Massnahme empfohlen. Demgemäss

erweist sich eine ambulante Massnahme zurzeit nicht als geeignetes milderes

Mittel zum stationären Massnahmenvollzug. Dieser erweist sich weiterhin als

angemessen und verhältnismässig.

4.5

Dies umso

mehr, als vonseiten des Gutachters wie auch des behandelnden Therapeuten (Herr

D) aufgrund der schwer ausgeprägten Suchtproblematik (Alkohol, Benzodiazepine)

nicht allein, aber nach wie vor zu beachtender Einfluss auf das Rückfallrisiko

zukommt. Unter Suchtmittelabstinenz dürfte das Rückfallrisiko somit geringer

sein. Der Beschwerdeführer zeigte aber gleich zweimal, als er von bewilligten

unbegleiteten Ausgängen nicht ins Massnahmenzentrum C zurückkam, dass die

Alkoholproblematik entgegen seiner optimistischen Zukunftspläne keineswegs

bewältigt ist: Das eine Mal wurde er am 30. August 2018 alkoholisiert

(1,02 mg/l) auf dem Gelände des Tramdepots F-Verkehrsbetriebe aufgegriffen,

nachdem er betrunken im Tram eingeschlafen war; das andere Mal wurde er am 10. Dezember

2018.

im Haus des G-Vereins in H aufgegriffen, nachdem er wiederum alkoholisiert

(1,01 mg/l) das Gebäude nicht hatte verlassen wollen. Neben der ausgeprägten

Suchtproblematik stellte der Gutachter noch gravierender für das Rückfallrisiko

eine dissoziale Persönlichkeitsstörung fest, deren Behandlung nur stationär

erfolgen könne. Zwar wird diese Diagnose durch den behandelnden Therapeuten

insofern infrage gestellt, als die Hauptdiagnose auch auf eine organische

Persönlichkeitsstörung aufgrund einer pränatal erworbenen Hirnschädigung durch

den Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft lauten könnte. Den

notwendigen Abklärungen, deren Ergebnis auch eine Optimierung der – in beiden

Fällen – sehr langfristigen therapeutischen Bearbeitung hätte bewirken können,

verweigerte sich der Beschwerdeführer jedoch, sodass mit dem bisherigen

Setting, das immerhin ansatzweise gewisse Erfolge aufweist, weitergefahren

werden kann.

4.6

Vor diesem

Hintergrund kann dem Beschwerdegegner in Bezug auf die verweigerte Aufhebung

der stationären Massnahme bzw. die Weiterführung derselben im Massnahmenzentrum C

keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Die Beschwerde

ist demgemäss abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt zudem voraus, dass sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

5.2.2

Es ist mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet

werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden

Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der

sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit der beantragten

Aufhebung der stationären Massnahme erweist sich auch der Beizug eines

Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist daher in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3

5.3.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden.

Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz

für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

5.3.2

Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 5,6 Stunden

erweist sich als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 52.60)

sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf

total Fr. 1'280.60) ist Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 1'379.20

aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'379.20

(inklusive Fr. 98.60 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …