VB.2019.00118
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00118
24. Juli 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20986)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00118
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Juli 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, zzt. Massnahmenzentrum C,
vertreten durch RA
lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Juli 2016 u. a. des mehrfachen Diebstahls,
der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.-
bestraft.
B. Mit
Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 5. Dezember 2016 wurde A
im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantritts per 8. Dezember 2016 ins
Massnahmenzentrum C eingewiesen. Mit Urteil vom 24. Februar 2017 des
Obergerichts des Kantons Zürich ordnete dieses eine stationäre therapeutische
Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) an.
C. Das Amt
für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 4,
lehnte mit Verfügung vom 27. November 2018 die bedingte Entlassung von A
aus der stationären Massnahme ab und wies auch den Antrag um Aufhebung der
Massnahme wegen Aussichtlosigkeit ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 13. Dezember 2018 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan Justizdirektion)
und beantragte die Aufhebung der stationären Massnahme und eventualiter die
Anordnung einer ambulanten Massnahme; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 8. Februar
2019.
ab, gewährte jedoch die unentgeltliche Verfahrensführung und
Rechtsverbeiständung.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung der stationären Massnahme beantragen,
eventualiter die Anordnung einer ambulanten Massnahme; unter Kosten und
Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Justizdirektion beantragte am 26. Februar
2019.
unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der
Verfügung vom 8. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für
Justizvollzug beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die
Stellungnahme der Abteilung Massnahmen und Bewährung 4 vom 18. März
2019.
Die Oberstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. April
2019.
ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. A verzichtete am 9. Mai 2019
auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Nach Art. 59
Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der
Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen
hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten
ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in
einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung.
Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten
begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2
und 3 StGB).
2.2
Aus einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der
Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1
StGB). Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme
aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das
Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss
sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende
Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A.,
2013, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember
2015,6B_1001/2015,6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April 2011,
6B_771/2010, E. 1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen
ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft.
2.3
Bei der
Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische
Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen
fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur
bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, im Flughafengefängnis werde er nicht therapiert,
und er weigere sich auch, zurück ins Massnahmenzentrum C zu gehen, weshalb
die Massnahme aussichtslos sei.
3.2
Mittlerweile
befindet sich der Beschwerdeführer in der Tat wieder im Massnahmenzentrum C.
Gemäss Aktennotiz vom 11. März 2019 lasse sich der Beschwerdeführer auf
die therapeutischen Gefässe ein und zeige keine Widerstände. Er sei froh, dass
er nicht wieder auf die offene Station habe zurückkehren müssen, da er sich
dort nicht wohl sowie überfordert gefühlt habe. Sodann habe der
Beschwerdeführer angegeben, dass er sich vorstellen könne, in einer anderen
Institution die Massnahme fortzusetzen, sollte sich das Gericht für die
Weiterführung der Massnahme aussprechen. In der Aktennotiz vom 13. März
2019.
wurde festgehalten, dass die Therapiegespräche mit Herrn D dem
Beschwerdeführer guttun würden und dass er sich selber dort auch gut aufgehoben
fühle. Der Beschwerdeführer kann somit weiter therapiert werden, und die
Massnahme erweist sich damit nicht als aussichtslos.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt sodann, die Massnahme erweise sich als unverhältnismässig.
Er sei nur zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt worden, nun würden ihm aber
5.
Jahre Freiheitsentzug drohen.
4.2
Bei jeder
strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte
eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit
entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz
gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als
auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2
StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret
bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander
widerstreitenden Interessen ab, d. h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme
begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der
mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet
oder weiter vollzogen werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass
die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des
Massnahmeunterworfenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall
gegeneinander abgewogen werden. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der
Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem
Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip
Begrenzungsfunktion zu. Bei der erforderlichen Abwägung der sich
widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren
zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu
setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom
Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und
welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte
wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto
geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme
rechtfertigt, und umgekehrt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem
Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der
Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt
nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die Massnahme und damit der
Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die
Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit (BGr, 19. Juli 2013,
6B_109/2013, E. 4.4.1 ff. mit weiteren Hinweisen).
4.3
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Dezember 2016 und damit seit
rund etwas mehr als 2½ Jahren im Massnahmenvollzug. Der Eingriff in die
Rechte des Beschwerdeführers erweist sich damit auch mit Blick auf die gefällte
Strafe noch nicht als schwer. Hingegen muss beachtet werden, dass der Beschwerdeführer
zwischen Dezember 2006 und Februar 2017 19 Mal strafrechtlich (in den meisten
Fällen für mehrere verschiedene Delikte) verurteilt wurde. Die begangenen
Delikte reichen von Diebstahl über Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung,
Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohungen, Tätlichkeiten bis hin zu
Verkehrsdelikten wie insbesondere Fahren in fahrunfähigem Zustand. Dabei beging
der Beschwerdeführer 80 Delikte, einige sogar in der Probezeit nach
bedingter Entlassung und bei einer bereits angelaufenen Strafuntersuchung.
Schon allein diese Anzahl an Delikten lässt dem öffentlichen Interesse ein
nicht unerhebliches Gewicht zukommen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer nebst Delikten wie kleineren Diebstählen auch Delikte begangen
hat, welche die öffentlichen Interessen erheblich gefährden. So generierte der
Beschwerdeführer beispielsweise bei seiner Fahrt in fahrunfähigem Zustand vom
19.
November 2015 eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Personen.
Sodann wird dem Beschwerdeführer eine hohe Gefahr sowohl für neuerliche
Begehungen von Eigentumsdelikten als auch von Gewalthandlungen prognostiziert.
Angesichts der starken Gefährdung von verschiedenen Rechtsgütern wie Eigentum
und physischer Integrität und in Anbetracht des noch als einigermassen gering
anzusehenden Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers, erscheint die
stationäre Massnahme (weiterhin) nicht unverhältnismässig.
4.4
Beim
Beschwerdeführer wurde neben Abhängigkeitssyndromen auch eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Im Gutachten von Dr. E wurde
festgestellt, dass das hohe Rückfallrisiko nicht nur durch die schwer
ausgeprägten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers
beeinträchtigt ist, sondern vielmehr auch die bei ihm zu konstatierende
Internalisierung delinquenten Verhaltens als Lebensbewältigungsstrategie, zu
der der Beschwerdeführer bis dato kaum eine Distanzierung hat aufbauen können,
zu Buche schlage. Zur Reduktion dieser hohen Rückfallgefahr könne nur die
Möglichkeit einer längerfristigen und eng strukturierten stationären Massnahme
unter dem Dach von Art. 59 StGB gesehen werden, hingegen eine solche unter
dem Dach des Art. 60 StGB seiner nicht genügend gerecht würde und auch
eine ambulante Behandlung als nicht zielführend anzusehen sei. Sodann wurde im
Bericht über den Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers vom 5. September
2018.
der Therapiebedarf weiterhin als gegeben erachtet. Es wurde zum
Behandlungsverlauf bezüglich Delinquenz festgehalten, dass es in Bezug auf die
Delinquenz bis dato noch nicht zu einer vertieften Auseinandersetzung kam.
Dennoch habe mit der besseren Grundverfassung, der leicht verbesserten
Compliance und der wachsenden Einsicht, auf den Suchtmittelkonsum verzichten zu
müssen, in rückfallpräventiver Hinsicht wesentliche Grundvoraussetzungen für
künftige Auseinandersetzungen geschaffen werden können. Die therapeutische
Auseinandersetzung zur Delinquenz bedürfe der Fortsetzung. Es wurde weiter festgehalten,
dass die Defizite der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers derart
schwer wiegen würden, dass ihm eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59
StGB im Hinblick auf eine Risikominderung besser gerecht würde, als eine
suchttherapeutisch ausgerichtete Institution. Seit kurzer Zeit könne von einem
positiven Verlauf gesprochen werden, dieser dürfe jedoch nicht überbewertet
werden. Insgesamt müssten die entscheidenden unbegleiteten Vollzugsöffnungen
mit Alkoholkonsum und Entweichung als vorerst gescheitert beurteilt werden. Der
Beschwerdeführer sei unbegleiteten Vollzugsöffnungen noch nicht gewachsen. Es
werde daher die Weiterführung der stationären Massnahme empfohlen. Demgemäss
erweist sich eine ambulante Massnahme zurzeit nicht als geeignetes milderes
Mittel zum stationären Massnahmenvollzug. Dieser erweist sich weiterhin als
angemessen und verhältnismässig.
4.5
Dies umso
mehr, als vonseiten des Gutachters wie auch des behandelnden Therapeuten (Herr
D) aufgrund der schwer ausgeprägten Suchtproblematik (Alkohol, Benzodiazepine)
nicht allein, aber nach wie vor zu beachtender Einfluss auf das Rückfallrisiko
zukommt. Unter Suchtmittelabstinenz dürfte das Rückfallrisiko somit geringer
sein. Der Beschwerdeführer zeigte aber gleich zweimal, als er von bewilligten
unbegleiteten Ausgängen nicht ins Massnahmenzentrum C zurückkam, dass die
Alkoholproblematik entgegen seiner optimistischen Zukunftspläne keineswegs
bewältigt ist: Das eine Mal wurde er am 30. August 2018 alkoholisiert
(1,02 mg/l) auf dem Gelände des Tramdepots F-Verkehrsbetriebe aufgegriffen,
nachdem er betrunken im Tram eingeschlafen war; das andere Mal wurde er am 10. Dezember
2018.
im Haus des G-Vereins in H aufgegriffen, nachdem er wiederum alkoholisiert
(1,01 mg/l) das Gebäude nicht hatte verlassen wollen. Neben der ausgeprägten
Suchtproblematik stellte der Gutachter noch gravierender für das Rückfallrisiko
eine dissoziale Persönlichkeitsstörung fest, deren Behandlung nur stationär
erfolgen könne. Zwar wird diese Diagnose durch den behandelnden Therapeuten
insofern infrage gestellt, als die Hauptdiagnose auch auf eine organische
Persönlichkeitsstörung aufgrund einer pränatal erworbenen Hirnschädigung durch
den Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft lauten könnte. Den
notwendigen Abklärungen, deren Ergebnis auch eine Optimierung der – in beiden
Fällen – sehr langfristigen therapeutischen Bearbeitung hätte bewirken können,
verweigerte sich der Beschwerdeführer jedoch, sodass mit dem bisherigen
Setting, das immerhin ansatzweise gewisse Erfolge aufweist, weitergefahren
werden kann.
4.6
Vor diesem
Hintergrund kann dem Beschwerdegegner in Bezug auf die verweigerte Aufhebung
der stationären Massnahme bzw. die Weiterführung derselben im Massnahmenzentrum C
keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Die Beschwerde
ist demgemäss abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt zudem voraus, dass sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
5.2.2
Es ist mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden
Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der
sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit der beantragten
Aufhebung der stationären Massnahme erweist sich auch der Beizug eines
Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist daher in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3
5.3.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden.
Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz
für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
5.3.2
Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 5,6 Stunden
erweist sich als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 52.60)
sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf
total Fr. 1'280.60) ist Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 1'379.20
aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'379.20
(inklusive Fr. 98.60 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …