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Entscheid

VB.2019.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00120

17. Juni 2019Deutsch29 min

(URT.2019.20889)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1988, wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons J am

19. November 2014 wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung

zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Das Obergericht des

Kantons Zürich verurteilte ihn am 21. Dezember 2016 wegen Vergewaltigung

und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie am

13. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen

Anstiftung zum Entweichenlassen von Gefangenen.

B. A

befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Ein Drittel

der Gesamtstrafe hatte er am 19. Oktober 2017 verbüsst. Am 19. Juni

2020 wird er zwei Drittel der Strafe erstanden haben. Das effektive Strafende

fällt auf den 19. Februar 2023. Vollzugsöffnungen wurden ihm bis anhin

keine gewährt.

C. Mit

Verfügung vom 8. Oktober 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich (JUV) die Gewährung von begleiteten Ausgängen und Urlauben, die

Gewährung von unbegleiteten Ausgängen und Urlauben, die Gewährung von externer

Arbeit (Landwirtschaft der JVA B) sowie die Versetzung von A in den

offenen Vollzug ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin rekurrierte A mit

Eingabe vom 5. November 2018 bei der Direktion der Justiz und des Innern

(fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 8. Oktober

2018.

sei aufzuheben, und es seien ihm stufenweise Vollzugslockerungen

(begleitete Ausgänge und Urlaube, unbegleitete Ausgänge und Urlaube, externe

Arbeit in der Landwirtschaft der JVA B und Versetzung in den offenen

Vollzug) zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019

wies die Justizdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Verfahrenskosten und

wies sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab.

III.

A. Am 18. Februar

2019.

gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

Verfügung der Justizdirektion vom 25. Januar 2019 sei aufzuheben, und es

seien ihm stufenweise Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge und Urlaube, unbegleitete

Ausgänge und Urlaube, externe Arbeit und Versetzung in den offenen Vollzug) zu

gewähren. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

B. Die

Justizdirektion schloss am 27. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellten am 13. März 2019 das Amt für Justizvollzug und

am 15. April 2019 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A liess

sich dazu am 29. April 2019 vernehmen. Daraufhin verzichtete die

Oberstaatsanwaltschaft am 22. Mai 2019 auf eine erneute Vernehmlassung. Am

5.

Juni 2019 reichte die Rechtsvertreterin von A auf Aufforderung des

Verwaltungsgerichts ihre Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin beurteilt,

sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich hier

keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

2.

2.1

Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im

Freiheitsentzug. Darunter fallen unter anderem die Verlegung von der

geschlossenen in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub sowie die

Zulassung zum Arbeitsexternat (Art. 75a

Abs. 2 StGB). Vollzugslockerungsentscheide müssen im Vollzugsplan (Art. 75

Abs. 3 StGB) eingebettet, ihre

Zielsetzungen darin bestimmt sein und individuell-konkret begründet werden. Der

Vollzugsplan hat namentlich Angaben über die Beziehungen zur Aussenwelt und die

Vorbereitung der Entlassung zu enthalten. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und

Resozialisierung, das heisst einen auf Achtung der Menschenwürde des Insassen

ausgerichteten Strafvollzug vor. Dies bedeutet, dass dem Gefangenen

grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss. Deshalb haben

sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der

Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Dieser Vollzug beruht auf einem

Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die

Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder

Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen

Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr, 18. Dezember 2015,6B_619/2015,

E. 2.7).

2.2

Eine

verurteilte Person wird vom geschlossenen in den offenen Vollzug versetzt, wenn

keine besonderen Umstände gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen,

d. h. wenn keine

Flucht- und Rückfallgefahr mehr bestehen, und die Versetzung unter

Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung

sinnvoll ist (§ 60 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

[JVV]).

2.3

Art. 84

Abs. 6 StGB enthält die Rahmenvorschriften zum Hafturlaub. Demgemäss ist

dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur

Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen

in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im

Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht

oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten

sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden

Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018,6B_240/2018, E. 2.3).

Nach § 61 JVV werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der

Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung bewilligt. Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung

von Personal des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften (§ 61

Abs. 3 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder

Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV).

2.4

Die

Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess unter dem 7. April 2006

Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien),

welche für eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und

geschlossener Strafvollzug) und auf eingewiesene Personen in der

Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der

Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet werden. Die

Richtlinien regeln unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB

Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der

Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.1 und 1.2 der Richtlinien). Eingewiesenen

Personen können Ausgang und Urlaub neben anderem bewilligt werden, wenn

aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der

Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden

Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden

kann (Ziff. 4.1 lit. b/a der Richtlinien). Um den geregelten Ablauf

der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang und Urlaub eine

Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch Mitarbeitende der

Vollzugseinrichtung – angeordnet werden. Die Begleitperson sorgt in erster

Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die

nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren

Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder Straftat (Ziff. 4.2 der

Richtlinien). Die Richtlinien unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und

Beziehungsurlaub. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der

Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und

therapeutischen Zwecken. Im geschlossenen Strafvollzug sind sie nur als

Bestandteil therapeutischer Behandlungen zulässig (Ziff. 4.4 ff. der

Richtlinien).

2.5

Flucht-

und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im

Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

darf Fluchtgefahr nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der

Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre, sich dem

Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete Gründe dargetan

werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür sind die

gesamten Verhältnisse des Gefangenen wie beispielsweise die Lebensumstände,

familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum

Ausland in Betracht zu ziehen (BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011,

E. 2.2; BGE 125 I 60 E. 3a). Fluchtgefahr wird insbesondere dann

angenommen, wenn die betroffene Person über kein Beziehungsnetz in der Schweiz

verfügt, d. h. wenn sie

mit der Schweiz nicht verbunden ist (VGr, 15. Februar 2010, VB.2009.00650,

E. 4.2).

2.6

Ein

Urlaubsgesuch darf wegen Fluchtgefahr nur dann abgelehnt werden, wenn dies

verhältnismässig erscheint und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des

Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt,

desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den

Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die

Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären

Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche

Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen

Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es

ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs

ein gewisses Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das

möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen

würde. Die Fluchtgefahr ist regelmässig umso geringer einzuschätzen, je kürzer

der verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis zu einer möglichen bedingten

Entlassung ist (BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.3).

2.7

Die

Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu

werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang

(BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011, E. 4.1). Allerdings ist eine

mögliche oder gar wahrscheinliche Ausweisung aus der Schweiz nach der

Strafverbüssung weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der

Fluchtgefahr. Hinge es für die Bejahung der Fluchtgefahr ausschliesslich oder

überwiegend davon ab, ob die verurteilte Person die Schweiz nach der Strafverbüssung

wird verlassen müssen, wären ausländischen Straftätern grundsätzlich keine bzw.

keine unbegleiteten Ausgänge und Urlaube mehr zu bewilligen, sofern sie mit

einer Ausweisung ernsthaft zu rechnen hätten. Ein solcher Schematismus verträgt

sich mit dem Grundsatz der konkreten (und nicht abstrakten) Beurteilung der

Fluchtgefahr nicht. Art. 84 Abs. 6 StGB trifft diesbezüglich denn

auch keine Unterscheidung zwischen ausländischen und schweizerischen

Straftätern, sondern gilt für alle Strafgefangenen in gleicher Weise (BGr,

12.

Januar 2012,6B_577/2011, E. 4.2). Selbst wenn die Ausweisung

eines Strafgefangenen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und davon ausgegangen

werden darf, er werde die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen müssen,

weshalb eine (gewisse) Fluchtgefahr ohne Weiteres anzunehmen ist, müssen die

konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als

wahrscheinlich erscheinen lassen (BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011,

E. 4.3; VGr, 18. Dezember 2012, VB.2012.00622, E. 4.2–4.3).

2.8

Liegt

Fluchtgefahr vor, ist die Gewährung von Beziehungsurlauben nach § 61 JVV

zwar grundsätzlich nicht möglich. Allerdings sind auch in einem solchen Fall

die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige

Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen. Sind die

Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist

deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche

Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt.

Diese Modalität ist namentlich bei Beziehungsurlauben zu prüfen (BGr,

3.

April 2012,6B_774/2011, E. 4.3). Dabei genügt es nicht, in

allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass bei Beziehungsurlauben von Gesetzes

wegen keine Begleitung durch Polizeikräfte vorgesehen ist und dass im Fall

einer Begleitung durch Personal des Amts oder durch Fachkräfte eine Flucht

nicht verhindert werden könnte. Vielmehr muss die Behörde für den konkreten

Einzelfall darlegen, welches die Voraussetzungen für einen begleiteten Beziehungsurlaub

sind und inwiefern der Gesuchsteller diese erfüllt bzw. nicht erfüllt. Aus der

Begründung der Behörden muss sich ergeben, welches die Modalitäten einer

Urlaubsbegleitung sind und wie eine Urlaubsbegleitung konkret ausgestaltet sein

müsste, um eine mögliche Flucht des Gesuchstellers zu verhindern. Im Fall einer

Gesuchsabweisung muss deutlich werden, weshalb eine fachkundige

Urlaubsbegleitung mögliche Anstalten des Gesuchstellers zur Flucht nicht zu

verhindern vermöchte. Zu prüfen ist ferner, ob allenfalls technische Geräte

(wie beispielsweise Electronic Monitoring) im Sinn von flankierenden Massnahmen

zur weiteren Fluchtsicherung eingesetzt werden könnten (vgl. BGr, 3. April

2012,6B_774/2011, E. 4.4).

2.9

Die

Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive

Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen

(BGr, 23. November 2018,6B_240/2018, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht

überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin.

Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der drohende Verlust der Aufenthaltsbewilligung sei im

Hinblick auf die Fluchtgefahr durchaus zu berücksichtigen, auch wenn derzeit

nicht mit einer Ausschaffung nach Syrien zu rechnen sei. Besonders schwer ins

Gewicht falle die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis D in der

Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2016. Eine Entweichung aus dem Gefängnis

stelle eine ungemein grössere Hürde dar als eine Flucht während einer

Vollzugslockerung. Die Beteuerung des Beschwerdeführers, die nötigen Lehren aus

der Flucht gezogen zu haben, seien schwer überprüfbar. Im Übrigen machten

Insassen regelmässig geltend, sie würden Vollzugslockerungen nicht mit einer

Flucht aufs Spiel setzen. Tatsache bleibe, dass die Fluchtgefahr bei einem

Insassen, der eine Flucht bereits ergriffen habe, grundsätzlich als erhöht

einzustufen sei. Es sei denn auch nicht so, dass der Beschwerdeführer seine

Handlung bald bereut und sich freiwillig den Behörden gestellt habe. Vielmehr

sei er geraume Zeit untergetaucht geblieben, ehe er im Land E verhaftet

und in die Schweiz überstellt worden sei. Komme hinzu, dass er bei der Flucht

durch seine jetzige Ehefrau unterstützt worden und nicht ersichtlich sei,

weshalb sie ihn von einer weiteren Flucht abhalten sollte. Bei der aktuellen

Restdauer von rund 17 Monaten bis zum Zweidritteltermin handle es sich

zudem um einen nicht unerheblichen Zeitraum. Damit könne nicht von einer Dauer

gesprochen werden, welche die Fluchtgefahr als derart gering erscheinen liesse,

dass sie Vollzugslockerungen ohne Weiteres erlaube. Die Beurteilung der

Fluchtgefahr durch die Therapeutin sei zurückhaltend zu würdigen, da die

Beurteilung der Fluchtgefahr keine forensisch-psychiatrische Fragestellung

beinhalte. Die erhöhte Fluchtgefahr, welche sich aufgrund der Restdauer der

Strafe, der erfolgten Flucht und des aufenthaltsrechtlichen Status des

Beschwerdeführers ergebe, könne dadurch jedenfalls nicht aufgewogen werden. Die

Vollzugsbehörde sei zudem nicht befugt, Vollzugslockerungen von einer Kaution

abhängig zu machen. Eine Urlaubsbegleitung könne höchstens einem minimen,

impulsiven Fluchtgedanken begegnen. Es sei jedoch nicht primäre Aufgabe des

begleitenden Vollzugspersonals bei bereits vorbestehender Fluchtgefahr eine

Flucht zu verhindern. Eine Begleitung durch die Polizei, die regelmässig

mittels Fesselung erfolge, wäre unverhältnismässig und würde dem Zweck des

Beziehungsurlaubs klar zuwiderlaufen. Schliesslich könnten auch elektronische

Überwachungsmassnahmen eine Flucht nicht verhindern, sondern bestenfalls eine

Fahndung früher auslösen. Im Übrigen sei der Einsatz einer solchen

elektronischen Fussfessel im geschlossenen Vollzug nicht vorgesehen. Somit sei

nicht ersichtlich, durch welche zweckmässigen und praktikablen Massnahmen der

beim Beschwerdeführer vorliegenden erhöhten Fluchtgefahr hinreichend begegnet

werden könnte.

3.2

Dagegen

bringt der Beschwerdeführer vor, es liege auf der Hand, dass eine

unvorbereitete Entlassung die Legalprognose mit Sicherheit nicht verbessere.

Die Vollzugslockerungen seien deshalb nicht nur als Anspruch des

Beschwerdeführers zu betrachten, sondern dienten in erster Linie dem Schutz der

Allgemeinheit. Die beantragten Vollzugslockerungen dienten der Pflege

persönlicher und familiärer Bindungen. Insbesondere die Beziehung zu seiner

Ehefrau werde für die Wiedereingliederung sowie die Legalbewährung entscheidend

sein. Seit der Flucht aus dem Gefängnis D seien drei Jahre verstrichen.

Der Beschwerdeführer bereue die Flucht und werte diese aus heutiger Perspektive

als unüberlegt, blauäugig und für ihn schädlich. Dementsprechend würde er den

gleichen Fehler nicht noch einmal begehen. Insofern habe die erfolglose Flucht

sogar Präventivcharakter. Der Zeitpunkt der bedingten Entlassung sei absehbar.

Der Beschwerdeführer sei sich heute bewusst, dass er mit einer Flucht dieses

grosse Ziel nicht erreichen würde und in der Konsequenz einen Strafrest von

nicht unerheblicher Dauer zu verbüssen hätte. Eine mögliche oder gar

wahrscheinliche Ausweisung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung sei zudem

weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr. Da

der Beschwerdeführer derzeit nicht nach Syrien ausgeschafft werden könne, bestehe

für ihn die reelle Chance, nach der Haftverbüssung noch viele Jahre in der

Schweiz zu verbleiben und sich zu bewähren, sodass aufgrund seiner Ehe mit

einer Schweizerin dereinst Chancen bestünden, dass auf eine Ausschaffung

verzichtet werde. Sodann könne das Fluchtrisiko offenkundig herabgesetzt

werden, indem die Gewährung von Lockerungen von der Hinterlegung einer Kaution

abhängig gemacht werde oder die Ausgänge anfangs in geeigneter Begleitung von

Sicherheitspersonal oder mit elektronischer Fussfessel stattfänden. Es sei

nicht ersichtlich, weshalb eine Begleitung durch die Polizei – die

üblicherweise ohne Fesselung durchgeführt werde – unverhältnismässig sein soll.

Schliesslich zeige sich bereits jetzt, dass die verbleibenden Monate kaum

ausreichten, sämtliche Lockerungsschritte zu vollziehen. Umso wichtiger sei,

dass jetzt damit begonnen werden könne.

4.

Die Vorinstanz berief sich in ihrer Verfügung vom

25.

Januar 2019 auf die Risikoabklärung der Abteilung für

forensisch-psychologische Abklärung (AFA) vom 15. Februar 2017, den Therapieverlaufsbericht

der G AG vom 8. Mai 2018, den Führungsbericht der JVA B vom

15.

Mai 2018 sowie die Stellungnahme der Fachkommission vom

1.

Oktober 2018.

4.1

Gemäss der

Risikoabklärung vom 15. Februar 2017 ist beim Beschwerdeführer in Bezug

auf Gewalt- und Sexualdelikte von einem sehr hohen Risikopotenzial auszugehen.

Aufgrund der defizitären Opferempathie und Entwertung der Geschädigten, des

manipulativ, strategisch imponierenden Verhaltens mit einer ausgeprägten

Lügentendenz, der Tendenz zum Instrumentalisieren von Beziehungen, der Flucht

im jüngsten Verlauf, der Einnahme einer Opferhaltung bei defizitärer

Verantwortungsübernahme und Externalisierungstendenz sowie aufgrund der

defizitären Strafsensibilität und Normorientierung sei die risikorelevante

Beeinflussbarkeit als ungünstig einzustufen.

4.2

Der

Beschwerdeführer nahm am 20. Juni 2017 freiwillig die wöchentlich

stattfindende Therapie im Einzelsetting auf. Das übergeordnete Ziel lag in der

Reduktion der Rückfallgefahr für neue einschlägige Delikte und insbesondere in

der Weiterentwicklung der Persönlichkeit. Gemäss Therapieverlaufsbericht vom

8.

Mai 2018 sei es dem Beschwerdeführer im aktuellen Berichtszeitraum

gelungen, ein individuelles Erklärungsmodell für seinen Deliktmechanismus zu

erstellen. Festzuhalten seien vor allem die von ihm benannten

personengebundenen Defizite auf dem Hintergrund einer kulturellen Entwurzelung

und der bevorstehenden Haftstrafe nach dem ersten Delikt. Bereits im aktuellen

Berichtszeitraum hätten eine Verbesserung der Impulsivität, der

Perspektivenübernahme und der Beziehungsgestaltung beobachtet werden können.

Der Beschwerdeführer scheine sich bewusst zu sein, wie ein Gegenüber ihn

wahrgenommen habe und welches Bild dadurch auch in den Medien gezeichnet worden

sei. Die Konsequenzen aus seinem früheren Verhalten scheinen ihm ebenfalls klar

zu sein. Im weiteren Therapieverlauf solle die Persönlichkeitsentwicklung

weiter vorangetrieben und ein spezifisches Risikomanagement erstellt werden.

Die Weiterführung der Therapie sei als indiziert zu erachten.

4.3

Der

Vollzugsbericht vom 15. Mai 2018 attestiert dem Beschwerdeführer

weitgehend ein gutes Vollzugsverhalten. Der Beschwerdeführer erledige seine

Arbeiten im Hausdienst zuverlässig und selbständig. Er halte sich in der Regel

an die Hausordnung und befolge die Anweisungen des Vollzugspersonals ohne

Widerrede. Auf negative Entscheidungen reagiere er aber schnell sichtlich

enttäuscht und wende sich anschliessend an diverse in- und externe Stellen. In

der Regel falle er aber im Vollzugsalltag durch hilfsbereites und freundliches

Verhalten auf. In diesem Sinn sei er auf gutem Weg, an seinem Problemprofil

gemäss der Fallübersicht aus der Risikoabklärung vom 31. März 2017 zu

arbeiten.

4.4

Die

Fachkommission riet am 1. Oktober 2018 von der Gewährung von

Vollzugslockerungen ab. Legalprognostisch negativ seien beim Beschwerdeführer

die Anlasstaten mit Delikthäufung und qualitativer Progredienz, die

einschlägige Rückfälligkeit während laufendem Strafverfahren sowie während

laufender Probezeit, das spezifische Konfliktverhalten, die noch mangelhafte

Auseinandersetzung mit den Taten sowie die Entweichung aus dem Strafvollzug zu

werten. Demgegenüber stelle die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers

einen legalprognostisch positiven Faktor dar, der allerdings dadurch etwas

relativiert werde, dass diese extrinsisch, d. h. strategisch motiviert sei. Die soziale

Kompetenz des Beschwerdeführers sowie der soziale Empfangsraum im Rahmen der

geplanten Lockerung seien legalprognostisch neutral zu werten. Nach einer

Gesamtbeurteilung aller pro­gnostisch relevanten Faktoren sei von einer derzeit

noch deutlich belasteten Legalprognose auszugehen. Im Hinblick auf die

vorgelegten Vollzugslockerungen stelle die Einschätzung der Fluchtgefahr für die

Fachkommission ein zentrales Thema dar. Für die Annahme einer erhöhten

Fluchtgefahr spreche zunächst und zumeist, dass sich der Beschwerdeführer

während des Vollzugs durch seine Entweichung aus dem Gefängnis D bereits

einmal dem Strafanspruch der Gesellschaft entzogen habe. Dabei habe er ein

höchst manipulatives und geplantes Vorgehen an den Tag gelegt. Der Beschwerdeführer

habe sich damals mithilfe und zusammen mit der damaligen Gefängnisaufseherin

und heutigen Ehefrau ins Ausland abgesetzt und dort über einen Monat

unterzutauchen vermocht. Er sei dabei nicht freiwillig in den Strafvollzug

zurückgekehrt, sondern im Land E verhaftet und anschliessend in die

Schweiz überstellt worden. Auch der nicht unerhebliche Strafrest spreche für

eine erhöhte Fluchtgefahr. Zwar verfüge er nun mit seiner Ehefrau über eine

stärkere Bindung an die Schweiz, doch habe ihm gerade diese zur Flucht

verholfen. Die Bindungswirkung der Ehe sei deshalb im vorliegenden Fall zu

relativieren. Die Fachkommission gehe aktuell von einer hohen Fluchtgefahr des

Beschwerdeführers aus. Im Rahmen einer Flucht bestehe aufgrund der niedrigen

Hemmschwelle für Gewaltanwendung sowie der noch ungenügenden Deliktbearbeitung

aktuell noch ein erhöhtes Rückfallrisiko.

5.

5.1

5.1.1

Die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen

sind, nachdem der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsauftrag vom 5. Februar

2018.

(separates Dossier in den Vollzugsakten) am 19. Oktober 2017 ein

Drittel der Strafe erstanden hatte, erfüllt. Der Zweidritteltermin fällt auf

den 19. Juni 2020, das effektive Strafende auf den 19. Februar 2023.

5.1.2

Unbestrittenermassen wurde das Verhalten des Beschwerdeführers im

Strafvollzug als gut bewertet (vorn E. 4.3) und steht es ersten

Vollzugslockerungen grundsätzlich nicht entgegen. Der Beschwerdegegner 1

und die Vorinstanz bejahten jedoch eine Fluchtgefahr.

5.1.3

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist vorliegend insbesondere zu

berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits einmal durch eine

Flucht aus dem Gefängnis dem (geschlossenen) Strafvollzug entzog. So flüchtete

er in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2016 aus dem Gefängnis D.

Der Beschwerdeführer bat die damalige Gefängnisaufseherin H, ihm bei der Flucht

zu helfen. Diese wollte seinem Ansinnen zunächst keine Folge leisten. Erst nach

mehrmaligem eindringlichem und konstantem Nachfragen des Beschwerdeführers

fasste sie den Entschluss, ihm bei der Flucht behilflich zu sein. In der Folge

flüchteten der Beschwerdeführer und H in das Land E, wo sie mehrere Wochen

untertauchten. Schliesslich wurden sie am 15. März 2016 im Land E

verhaftet und am 12. Mai 2016 in die Schweiz überstellt (Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2017,

Geschäfts-Nr. SB170278-O/U/ad, E. 2.1.3). Die Flucht fällt umso mehr

ins Gewicht, als der Beschwerdeführer nicht freiwillig ins Gefängnis

zurückkehrte oder sich der Polizei stellte. Negativ zu werten ist ausserdem das

manipulative und geplante Vorgehen des Beschwerdeführers sowohl im Vorfeld als

auch während der Flucht. Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden

Vollzugslockerungen ist sodann zu berücksichtigen, dass eine Flucht aus dem

geschlossenen Vollzug regelmässig schwieriger zu bewerkstelligen ist als eine

Flucht während eines begleiteten oder unbegleiteten Ausgangs.

5.1.4

Für die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr spricht ausserdem, dass der

Beschwerdeführer nicht über eine starke Bindung zur Schweiz verfügt. Zwar hat er

mittlerweile die ehemalige Gefängnisaufseherin H geheiratet. Diese

Bindungswirkung relativiert sich jedoch dadurch, dass ihm gerade seine jetzige

Ehefrau zur Flucht aus dem Gefängnis verhalf und sie sich mit ihm zusammen ins

Ausland absetzte. Die Vor­instanz hielt zu Recht fest, dass vor diesem

Hintergrund nicht ersichtlich sei, weshalb seine Ehefrau den Beschwerdeführer

nun von einer weiteren Flucht abhalten würde bzw. könnte.

5.1.5

Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung B

aberkannt wurde. Das Migrationsamt wird voraussichtlich eine vorläufige

Aufnahme (F) beantragen, die solange gilt, als der Beschwerdeführer nicht nach

Syrien zurückgeschafft werden kann. Daraus ergibt sich jedoch, dass der

Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später nach Syrien

ausgeschafft werden wird. Daran ändert nichts, dass er mittlerweile mit einer

Schweizerin verheiratet ist, führt diese Heirat doch nicht ohne Weiteres dazu,

dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben darf. Auch unter diesem

Aspekt ist deshalb beim Beschwerdeführer von einer erhöhten Fluchtgefahr

auszugehen.

5.1.6

Sodann ist die noch zu verbüssende Restdauer der Strafe zu berücksichtigen.

Bis zu einer möglichen bedingten Entlassung des Beschwerdeführers wird es derzeit

noch rund ein Jahr dauern. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

handelt es sich dabei um eine "relativ kurze Zeit" bis zur möglichen

bedingten Entlassung (vgl. BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011,

E. 4.3). Das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafvollzug durch

Flucht zu entziehen, ist deshalb heute grundsätzlich geringer als zu Beginn der

Strafverbüssung, zumal er bei einer Flucht den Vollzug der ganzen Reststrafe

von mehreren Jahren riskierte. Das alleine vermag jedoch die aufgrund der vorne

genannten Umstände (E. 5.1.3 ff.) erhöhte Fluchtgefahr nicht

aufzuwiegen.

5.1.7

Die Beurteilung der Fluchtgefahr beinhaltet gemäss Bundesgericht keine

forensisch-psychiatrische Fragestellung, weshalb diesbezüglich eine

Begutachtung nicht erforderlich ist (BGr, 3. April 2012,6B_774/2011,

E. 3.1). Der Therapiebericht vom 8. Mai 2019 hält zwar gewisse Fortschritte

des Beschwerdeführers fest, äussert sich aber nicht zur Fluchtgefahr. Darüber

hinaus wäre die Beurteilung der Fluchtgefahr durch die den Beschwerdeführer

behandelnde Therapeutin wohl zurückhaltender zu würdigen als diejenige durch

einen aussenstehenden Gutachter bzw. die Fachkommission (vgl. VGr,

27.

September 2018, VB.2018.00341, E. 4.7.3; VGr,

28.

Januar 2013, VB.2012.00591, E. 5.4).

5.1.8

Das pauschale Geltendmachen, dass mit einer Flucht nichts gewonnen werden

könne und damit das bedingte Drittel aufs Spiel gesetzt werde, muss für jeden

Insassen vor dem Zweidritteltermin gelten und kann die aufgrund obiger

Ausführungen resultierende Wahrscheinlichkeit der Fluchtgefahr nicht negieren.

Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte (im Hauptpunkt:

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) ist ein Fluchtrisiko beim

Beschwerdeführer nicht in Kauf zu nehmen. Dies umso weniger, als im Rahmen der

therapeutischen Betreuung erst punktuell eine Aufarbeitung der begangenen

Delikte erfolgen konnte und sich selbst gemäss dem Therapiebericht noch weisen

müsse, ob die Ausrichtung des Beschwerdeführers an gewalttätigen sexuellen

Handlungen zum aktuellen Beurteilungszeitpunkt für die beurteilten Taten nicht

im Vordergrund gestanden habe (vgl. dazu hinten E. 5.4).

5.1.9

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim

Beschwerdeführer von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen ist. Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss,

der Gefangene werde fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen

werden kann, sondern anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (VGr,

10.

August 2010, VB.2010.00354, E. 2.5). Das öffentliche

Interesse an einer ordnungsgemässen – bis zum Strafende in der Schweiz

erfolgenden – Weiterführung des Strafvollzugs überwiegt den spezialpräventiven

Zweck von Beziehungsurlauben und weiteren Vollzugslockerungen.

5.2

Zu prüfen

bleibt, ob die als erhöht eingeschätzte Fluchtgefahr namentlich bei Ausgängen

und Urlauben durch eine Begleitung oder andere flankierende Massnahmen

hinreichend abgeschwächt werden könnte.

Wie der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz korrekt

ausführten, könnte eine Urlaubsbegleitung höchstens einem minimen, impulsiven

Fluchtgedanken begegnen. Von der Begleitperson kann kein physischer Einsatz zur

Verhinderung einer Flucht verlangt werden. Eine Fesselung bei Polizeibegleitung

würde zudem dem Urlaubszweck zuwiderlaufen und wäre unverhältnismässig.

Ausserdem sind andere technische Überwachungsmassnahmen nicht geeignet, eine

Flucht zu verhindern. Electronic Monitoring Massnahmen, welche tatsächlich eine

Flucht verhinderten, sind derzeit für die Durchführung von Hafturlauben nicht

verfügbar (https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/strafen_haft/elec­tronic_monitoring.html,

besucht am 20. Mai 2019; vgl. VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341,

E. 4.10). Zwar kann die Bewilligung von Ausgängen und Urlaub – entgegen

den Erwägungen der Vorinstanz – gemäss § 61 Abs. 1 JVV in Verbindung

mit Ziffer 3.4 der Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung von der

Leistung eines Geldbetrags als Sicherheit abhängig gemacht werden. Angesichts

der bereits einmal ergriffenen Flucht aus dem geschlossenen Vollzug ist jedoch

nicht davon auszugehen, dass die Leistung eines Geldbetrags vorliegend eine

Flucht verhindern könnte. Es wurde somit geprüft, ob zweckmässige oder

praktikable Massnahmen ergriffen werden könnten, was jedoch für den konkreten

Einzelfall – zu Recht – verneint wurde.

5.3

In Anbetracht der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte, der

Flucht aus dem Gefängnis im Februar 2016 mithilfe seiner heutigen Ehefrau, des

darauffolgenden Untertauchens im Ausland sowie dem (drohenden) Verlust seiner

Aufenthaltsbewilligung ist der Entscheid der Vorinstanz nach obigen Ausführungen

zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer wurden die Vollzugslockerungen

(begleitete und unbegleitete Ausgänge und Urlaube, externe Arbeit, Versetzung

in den offenen Vollzug) nicht ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert.

Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der

Beschwerdegegner 1 weiterhin im Vollzugsverlauf und dem damit

näherkommenden Termin der Prüfung der bedingten Entlassung Vollzugslockerungen

zugunsten des Beschwerdeführers zu prüfen haben wird.

Es steht dem Beschwerdeführer somit frei, erneut Vollzugslockerungen zu beantragen.

5.4

In diesem

Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Therapiebereitschaft des

Beschwerdeführers zwar tatsächlich einen legalprognostisch positiven Faktor

darstellt (vgl. vorn E. 4.4). Dies darf jedoch nicht darüber

hinwegtäuschen, dass der Hauptfokus im Berichtszeitraum gemäss dem Therapieverlaufsbericht

der G AG vom 8. Mai 2018 ausschliesslich auf der Aufarbeitung des

ersten, vom Beschwerdeführer 2012 begangenen Sexualdelikts lag, dessen Begehung

er anerkennt, wenn auch seine Darstellung nicht deckungsgleich mit der

gerichtlichen ist. Dies gilt jedoch offenkundig nicht für das zweite

Sexualdelikt mit gerichtlicher Verurteilung durch das Obergericht des Kantons

Zürich vom 21. Dezember 2016 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung.

Entsprechend ist die im Therapiebericht enthaltene Beurteilung erst unter

punktueller Aufarbeitung eines Teils der begangenen Delikte erfolgt. Sie

erscheint denn auch im Hinblick auf eine Rückfallgefahr, welche gemäss der

Risikoabklärung vom 15. Februar 2017 und gemäss dem Bericht der

Fachkommission vom 1. Oktober 2018 noch als erheblich beurteilt wurde

(vorn E. 4.1 und 4.4), als recht vage. Wie aus dem Therapiebericht selber

hervorgeht, werde sich noch weisen müssen, ob die Hypothese Bestand habe, dass

die Ausrichtung an gewalthaltigen sexuellen Handlungen zum aktuellen

Beurteilungszeitpunkt für die beurteilten Taten nicht im Vordergrund gestanden

habe, sondern der Fokus auf der unreifen Persönlichkeit inklusive mangelnder

sexueller Aufklärung und Egozentrismus im Rahmen eines Versuchs um

Selbstwerterhöhung und Kränkungsabweisung zu liegen komme. Unter diesen

Umständen wird die Frage, inwieweit mit dem näherkommenden Termin der Prüfung

der bedingten Entlassung Vollzugslockerungen zugunsten des Beschwerdeführers

angeordnet werden können, unbedingt auch die Frage seines Rückfallpotenzials

geklärt werden müssen.

5.5

Folglich

ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

6.

Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Die Vorinstanz

wies das Gesuch ab, weil der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht

genügend nachgewiesen hat.

6.1

Privaten,

denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, wird gemäss § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw.

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,

§ 16 N. 46 f.). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 ff.).

6.2

Im

Rekursverfahren legte der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht dar,

sondern machte lediglich geltend, er befinde sich seit mehreren Jahren im

Strafvollzug, sei verschuldet sowie ohne Einkommen und Vermögen. Seine

Mittellosigkeit sei aktenkundig.

Das Verwaltungsgericht nahm zwar vereinzelt die Bedürftigkeit

der gefangenen Person aufgrund der langen Haftdauer an (vgl. VGr,

29.

August 2017, VB.2017.00178, E. 7.2; VGr, 29. Mai 2017,

VB.2016.00813, E. 5.2; VGr, 13. September 2016, VB.2015.00781,

E. 6.3). Diese Fälle betrafen aber jeweils Personen, die sich bereits seit

über zehn Jahren im Gefängnis befanden. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass

auch Personen, die sich im Strafvollzug befinden, ihre Mittellosigkeit

grundsätzlich zu belegen haben. Allein aus dem Umstand, dass eine Person seit

mehreren Jahren in Haft ist, kann noch nicht geschlossen werden, dass diese

mittellos ist. So besteht u. a.

auch im Gefängnis die Möglichkeit, ein – wenn auch in der Regel geringes –

Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder bereits

vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens zu sein und dieses zu erhalten.

Aus diesem Grund genügt der Hinweis, dass sich die betreffende Person im

Strafvollzug befinde, zur Darlegung der Mittellosigkeit in der Regel nicht

(VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 6.2).

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit rund vier Jahren

im Strafvollzug. Er substanziierte in seinem Rekurs vom 5. November 2018

nicht, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben würde. Damit kam

der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht

nach. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, den Sachverhalt

umfassend zu prüfen oder den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht

aufmerksam zu machen (vgl. Plüss, § 16 N. 40). Demzufolge wies die

Vor­instanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu Recht ab, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt

abzuweisen ist.

7.

7.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

7.2.1

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer die

Steuerveranlagungsmitteilung für das Steuerjahr 2018 sowie einen Kontoauszug

seines Sperr- und Freikontos ein. Aus der Veranlagungsmitteilung geht hervor,

dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 kein steuerbares Einkommen oder Vermögen

hatte. Der Saldo seines Freikontos beläuft sich auf Fr. 358.40. Unter

diesen Umständen ist (knapp) von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Das Verfahren erweist sich sodann nicht als aussichtslos im vorne

genannten Sinn. Dem Beschwerdeführer ist folglich die unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Sodann betrifft das

Verfahren rechtlich und tatsächlich komplexe Fragestellungen, deren Beurteilung

von nicht geringer Intensität für den Beschwerdeführer ist. Der Beizug einer

Rechtsvertreterin ist deshalb gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist daher

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihm in der

Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

7.2.2

In ihrer Honorarnote macht Rechtsanwältin C für das

Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden zu einem Stundenansatz

von Fr. 220.- geltend. Dies erscheint angemessen. Die Barauslagen von

Fr. 69.30 sind ausgewiesen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

(Fr. 123.90) ist Rechtsanwältin C für das Beschwerdeverfahren mit

insgesamt Fr. 1'733.20 zu entschädigen.

7.2.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 1'705.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin C eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7.

Rechtsanwältin C

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'609.30 zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 123.90), insgesamt Fr. 1'733.20, aus

der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …