VB.2019.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00120
17. Juni 2019Deutsch29 min
(URT.2019.20889)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00120
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Urlaub etc.,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1988, wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons J am
19. November 2014 wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung
zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Das Obergericht des
Kantons Zürich verurteilte ihn am 21. Dezember 2016 wegen Vergewaltigung
und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie am
13. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen
Anstiftung zum Entweichenlassen von Gefangenen.
B. A
befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Ein Drittel
der Gesamtstrafe hatte er am 19. Oktober 2017 verbüsst. Am 19. Juni
2020 wird er zwei Drittel der Strafe erstanden haben. Das effektive Strafende
fällt auf den 19. Februar 2023. Vollzugsöffnungen wurden ihm bis anhin
keine gewährt.
C. Mit
Verfügung vom 8. Oktober 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich (JUV) die Gewährung von begleiteten Ausgängen und Urlauben, die
Gewährung von unbegleiteten Ausgängen und Urlauben, die Gewährung von externer
Arbeit (Landwirtschaft der JVA B) sowie die Versetzung von A in den
offenen Vollzug ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin rekurrierte A mit
Eingabe vom 5. November 2018 bei der Direktion der Justiz und des Innern
(fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 8. Oktober
2018.
sei aufzuheben, und es seien ihm stufenweise Vollzugslockerungen
(begleitete Ausgänge und Urlaube, unbegleitete Ausgänge und Urlaube, externe
Arbeit in der Landwirtschaft der JVA B und Versetzung in den offenen
Vollzug) zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019
wies die Justizdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Verfahrenskosten und
wies sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab.
III.
A. Am 18. Februar
2019.
gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung der Justizdirektion vom 25. Januar 2019 sei aufzuheben, und es
seien ihm stufenweise Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge und Urlaube, unbegleitete
Ausgänge und Urlaube, externe Arbeit und Versetzung in den offenen Vollzug) zu
gewähren. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
B. Die
Justizdirektion schloss am 27. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellten am 13. März 2019 das Amt für Justizvollzug und
am 15. April 2019 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A liess
sich dazu am 29. April 2019 vernehmen. Daraufhin verzichtete die
Oberstaatsanwaltschaft am 22. Mai 2019 auf eine erneute Vernehmlassung. Am
5.
Juni 2019 reichte die Rechtsvertreterin von A auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts ihre Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin beurteilt,
sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich hier
keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
2.
2.1
Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im
Freiheitsentzug. Darunter fallen unter anderem die Verlegung von der
geschlossenen in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub sowie die
Zulassung zum Arbeitsexternat (Art. 75a
Abs. 2 StGB). Vollzugslockerungsentscheide müssen im Vollzugsplan (Art. 75
Abs. 3 StGB) eingebettet, ihre
Zielsetzungen darin bestimmt sein und individuell-konkret begründet werden. Der
Vollzugsplan hat namentlich Angaben über die Beziehungen zur Aussenwelt und die
Vorbereitung der Entlassung zu enthalten. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und
Resozialisierung, das heisst einen auf Achtung der Menschenwürde des Insassen
ausgerichteten Strafvollzug vor. Dies bedeutet, dass dem Gefangenen
grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss. Deshalb haben
sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der
Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Dieser Vollzug beruht auf einem
Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die
Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder
Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen
Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr, 18. Dezember 2015,6B_619/2015,
E. 2.7).
2.2
Eine
verurteilte Person wird vom geschlossenen in den offenen Vollzug versetzt, wenn
keine besonderen Umstände gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen,
d. h. wenn keine
Flucht- und Rückfallgefahr mehr bestehen, und die Versetzung unter
Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung
sinnvoll ist (§ 60 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
[JVV]).
2.3
Art. 84
Abs. 6 StGB enthält die Rahmenvorschriften zum Hafturlaub. Demgemäss ist
dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur
Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen
in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im
Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht
oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten
sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden
Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018,6B_240/2018, E. 2.3).
Nach § 61 JVV werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung bewilligt. Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung
von Personal des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften (§ 61
Abs. 3 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder
Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV).
2.4
Die
Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess unter dem 7. April 2006
Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien),
welche für eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und
geschlossener Strafvollzug) und auf eingewiesene Personen in der
Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der
Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet werden. Die
Richtlinien regeln unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB
Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der
Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.1 und 1.2 der Richtlinien). Eingewiesenen
Personen können Ausgang und Urlaub neben anderem bewilligt werden, wenn
aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der
Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden
Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden
kann (Ziff. 4.1 lit. b/a der Richtlinien). Um den geregelten Ablauf
der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang und Urlaub eine
Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch Mitarbeitende der
Vollzugseinrichtung – angeordnet werden. Die Begleitperson sorgt in erster
Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die
nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren
Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder Straftat (Ziff. 4.2 der
Richtlinien). Die Richtlinien unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und
Beziehungsurlaub. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der
Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und
therapeutischen Zwecken. Im geschlossenen Strafvollzug sind sie nur als
Bestandteil therapeutischer Behandlungen zulässig (Ziff. 4.4 ff. der
Richtlinien).
2.5
Flucht-
und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im
Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
darf Fluchtgefahr nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der
Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre, sich dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete Gründe dargetan
werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür sind die
gesamten Verhältnisse des Gefangenen wie beispielsweise die Lebensumstände,
familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum
Ausland in Betracht zu ziehen (BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011,
E. 2.2; BGE 125 I 60 E. 3a). Fluchtgefahr wird insbesondere dann
angenommen, wenn die betroffene Person über kein Beziehungsnetz in der Schweiz
verfügt, d. h. wenn sie
mit der Schweiz nicht verbunden ist (VGr, 15. Februar 2010, VB.2009.00650,
E. 4.2).
2.6
Ein
Urlaubsgesuch darf wegen Fluchtgefahr nur dann abgelehnt werden, wenn dies
verhältnismässig erscheint und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des
Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt,
desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den
Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die
Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären
Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche
Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen
Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es
ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs
ein gewisses Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das
möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen
würde. Die Fluchtgefahr ist regelmässig umso geringer einzuschätzen, je kürzer
der verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis zu einer möglichen bedingten
Entlassung ist (BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.3).
2.7
Die
Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu
werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang
(BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011, E. 4.1). Allerdings ist eine
mögliche oder gar wahrscheinliche Ausweisung aus der Schweiz nach der
Strafverbüssung weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der
Fluchtgefahr. Hinge es für die Bejahung der Fluchtgefahr ausschliesslich oder
überwiegend davon ab, ob die verurteilte Person die Schweiz nach der Strafverbüssung
wird verlassen müssen, wären ausländischen Straftätern grundsätzlich keine bzw.
keine unbegleiteten Ausgänge und Urlaube mehr zu bewilligen, sofern sie mit
einer Ausweisung ernsthaft zu rechnen hätten. Ein solcher Schematismus verträgt
sich mit dem Grundsatz der konkreten (und nicht abstrakten) Beurteilung der
Fluchtgefahr nicht. Art. 84 Abs. 6 StGB trifft diesbezüglich denn
auch keine Unterscheidung zwischen ausländischen und schweizerischen
Straftätern, sondern gilt für alle Strafgefangenen in gleicher Weise (BGr,
12.
Januar 2012,6B_577/2011, E. 4.2). Selbst wenn die Ausweisung
eines Strafgefangenen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und davon ausgegangen
werden darf, er werde die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen müssen,
weshalb eine (gewisse) Fluchtgefahr ohne Weiteres anzunehmen ist, müssen die
konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als
wahrscheinlich erscheinen lassen (BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011,
E. 4.3; VGr, 18. Dezember 2012, VB.2012.00622, E. 4.2–4.3).
2.8
Liegt
Fluchtgefahr vor, ist die Gewährung von Beziehungsurlauben nach § 61 JVV
zwar grundsätzlich nicht möglich. Allerdings sind auch in einem solchen Fall
die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige
Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen. Sind die
Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist
deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche
Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt.
Diese Modalität ist namentlich bei Beziehungsurlauben zu prüfen (BGr,
3.
April 2012,6B_774/2011, E. 4.3). Dabei genügt es nicht, in
allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass bei Beziehungsurlauben von Gesetzes
wegen keine Begleitung durch Polizeikräfte vorgesehen ist und dass im Fall
einer Begleitung durch Personal des Amts oder durch Fachkräfte eine Flucht
nicht verhindert werden könnte. Vielmehr muss die Behörde für den konkreten
Einzelfall darlegen, welches die Voraussetzungen für einen begleiteten Beziehungsurlaub
sind und inwiefern der Gesuchsteller diese erfüllt bzw. nicht erfüllt. Aus der
Begründung der Behörden muss sich ergeben, welches die Modalitäten einer
Urlaubsbegleitung sind und wie eine Urlaubsbegleitung konkret ausgestaltet sein
müsste, um eine mögliche Flucht des Gesuchstellers zu verhindern. Im Fall einer
Gesuchsabweisung muss deutlich werden, weshalb eine fachkundige
Urlaubsbegleitung mögliche Anstalten des Gesuchstellers zur Flucht nicht zu
verhindern vermöchte. Zu prüfen ist ferner, ob allenfalls technische Geräte
(wie beispielsweise Electronic Monitoring) im Sinn von flankierenden Massnahmen
zur weiteren Fluchtsicherung eingesetzt werden könnten (vgl. BGr, 3. April
2012,6B_774/2011, E. 4.4).
2.9
Die
Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive
Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen
(BGr, 23. November 2018,6B_240/2018, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht
überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin.
Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der drohende Verlust der Aufenthaltsbewilligung sei im
Hinblick auf die Fluchtgefahr durchaus zu berücksichtigen, auch wenn derzeit
nicht mit einer Ausschaffung nach Syrien zu rechnen sei. Besonders schwer ins
Gewicht falle die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis D in der
Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2016. Eine Entweichung aus dem Gefängnis
stelle eine ungemein grössere Hürde dar als eine Flucht während einer
Vollzugslockerung. Die Beteuerung des Beschwerdeführers, die nötigen Lehren aus
der Flucht gezogen zu haben, seien schwer überprüfbar. Im Übrigen machten
Insassen regelmässig geltend, sie würden Vollzugslockerungen nicht mit einer
Flucht aufs Spiel setzen. Tatsache bleibe, dass die Fluchtgefahr bei einem
Insassen, der eine Flucht bereits ergriffen habe, grundsätzlich als erhöht
einzustufen sei. Es sei denn auch nicht so, dass der Beschwerdeführer seine
Handlung bald bereut und sich freiwillig den Behörden gestellt habe. Vielmehr
sei er geraume Zeit untergetaucht geblieben, ehe er im Land E verhaftet
und in die Schweiz überstellt worden sei. Komme hinzu, dass er bei der Flucht
durch seine jetzige Ehefrau unterstützt worden und nicht ersichtlich sei,
weshalb sie ihn von einer weiteren Flucht abhalten sollte. Bei der aktuellen
Restdauer von rund 17 Monaten bis zum Zweidritteltermin handle es sich
zudem um einen nicht unerheblichen Zeitraum. Damit könne nicht von einer Dauer
gesprochen werden, welche die Fluchtgefahr als derart gering erscheinen liesse,
dass sie Vollzugslockerungen ohne Weiteres erlaube. Die Beurteilung der
Fluchtgefahr durch die Therapeutin sei zurückhaltend zu würdigen, da die
Beurteilung der Fluchtgefahr keine forensisch-psychiatrische Fragestellung
beinhalte. Die erhöhte Fluchtgefahr, welche sich aufgrund der Restdauer der
Strafe, der erfolgten Flucht und des aufenthaltsrechtlichen Status des
Beschwerdeführers ergebe, könne dadurch jedenfalls nicht aufgewogen werden. Die
Vollzugsbehörde sei zudem nicht befugt, Vollzugslockerungen von einer Kaution
abhängig zu machen. Eine Urlaubsbegleitung könne höchstens einem minimen,
impulsiven Fluchtgedanken begegnen. Es sei jedoch nicht primäre Aufgabe des
begleitenden Vollzugspersonals bei bereits vorbestehender Fluchtgefahr eine
Flucht zu verhindern. Eine Begleitung durch die Polizei, die regelmässig
mittels Fesselung erfolge, wäre unverhältnismässig und würde dem Zweck des
Beziehungsurlaubs klar zuwiderlaufen. Schliesslich könnten auch elektronische
Überwachungsmassnahmen eine Flucht nicht verhindern, sondern bestenfalls eine
Fahndung früher auslösen. Im Übrigen sei der Einsatz einer solchen
elektronischen Fussfessel im geschlossenen Vollzug nicht vorgesehen. Somit sei
nicht ersichtlich, durch welche zweckmässigen und praktikablen Massnahmen der
beim Beschwerdeführer vorliegenden erhöhten Fluchtgefahr hinreichend begegnet
werden könnte.
3.2
Dagegen
bringt der Beschwerdeführer vor, es liege auf der Hand, dass eine
unvorbereitete Entlassung die Legalprognose mit Sicherheit nicht verbessere.
Die Vollzugslockerungen seien deshalb nicht nur als Anspruch des
Beschwerdeführers zu betrachten, sondern dienten in erster Linie dem Schutz der
Allgemeinheit. Die beantragten Vollzugslockerungen dienten der Pflege
persönlicher und familiärer Bindungen. Insbesondere die Beziehung zu seiner
Ehefrau werde für die Wiedereingliederung sowie die Legalbewährung entscheidend
sein. Seit der Flucht aus dem Gefängnis D seien drei Jahre verstrichen.
Der Beschwerdeführer bereue die Flucht und werte diese aus heutiger Perspektive
als unüberlegt, blauäugig und für ihn schädlich. Dementsprechend würde er den
gleichen Fehler nicht noch einmal begehen. Insofern habe die erfolglose Flucht
sogar Präventivcharakter. Der Zeitpunkt der bedingten Entlassung sei absehbar.
Der Beschwerdeführer sei sich heute bewusst, dass er mit einer Flucht dieses
grosse Ziel nicht erreichen würde und in der Konsequenz einen Strafrest von
nicht unerheblicher Dauer zu verbüssen hätte. Eine mögliche oder gar
wahrscheinliche Ausweisung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung sei zudem
weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr. Da
der Beschwerdeführer derzeit nicht nach Syrien ausgeschafft werden könne, bestehe
für ihn die reelle Chance, nach der Haftverbüssung noch viele Jahre in der
Schweiz zu verbleiben und sich zu bewähren, sodass aufgrund seiner Ehe mit
einer Schweizerin dereinst Chancen bestünden, dass auf eine Ausschaffung
verzichtet werde. Sodann könne das Fluchtrisiko offenkundig herabgesetzt
werden, indem die Gewährung von Lockerungen von der Hinterlegung einer Kaution
abhängig gemacht werde oder die Ausgänge anfangs in geeigneter Begleitung von
Sicherheitspersonal oder mit elektronischer Fussfessel stattfänden. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb eine Begleitung durch die Polizei – die
üblicherweise ohne Fesselung durchgeführt werde – unverhältnismässig sein soll.
Schliesslich zeige sich bereits jetzt, dass die verbleibenden Monate kaum
ausreichten, sämtliche Lockerungsschritte zu vollziehen. Umso wichtiger sei,
dass jetzt damit begonnen werden könne.
4.
Die Vorinstanz berief sich in ihrer Verfügung vom
25.
Januar 2019 auf die Risikoabklärung der Abteilung für
forensisch-psychologische Abklärung (AFA) vom 15. Februar 2017, den Therapieverlaufsbericht
der G AG vom 8. Mai 2018, den Führungsbericht der JVA B vom
15.
Mai 2018 sowie die Stellungnahme der Fachkommission vom
1.
Oktober 2018.
4.1
Gemäss der
Risikoabklärung vom 15. Februar 2017 ist beim Beschwerdeführer in Bezug
auf Gewalt- und Sexualdelikte von einem sehr hohen Risikopotenzial auszugehen.
Aufgrund der defizitären Opferempathie und Entwertung der Geschädigten, des
manipulativ, strategisch imponierenden Verhaltens mit einer ausgeprägten
Lügentendenz, der Tendenz zum Instrumentalisieren von Beziehungen, der Flucht
im jüngsten Verlauf, der Einnahme einer Opferhaltung bei defizitärer
Verantwortungsübernahme und Externalisierungstendenz sowie aufgrund der
defizitären Strafsensibilität und Normorientierung sei die risikorelevante
Beeinflussbarkeit als ungünstig einzustufen.
4.2
Der
Beschwerdeführer nahm am 20. Juni 2017 freiwillig die wöchentlich
stattfindende Therapie im Einzelsetting auf. Das übergeordnete Ziel lag in der
Reduktion der Rückfallgefahr für neue einschlägige Delikte und insbesondere in
der Weiterentwicklung der Persönlichkeit. Gemäss Therapieverlaufsbericht vom
8.
Mai 2018 sei es dem Beschwerdeführer im aktuellen Berichtszeitraum
gelungen, ein individuelles Erklärungsmodell für seinen Deliktmechanismus zu
erstellen. Festzuhalten seien vor allem die von ihm benannten
personengebundenen Defizite auf dem Hintergrund einer kulturellen Entwurzelung
und der bevorstehenden Haftstrafe nach dem ersten Delikt. Bereits im aktuellen
Berichtszeitraum hätten eine Verbesserung der Impulsivität, der
Perspektivenübernahme und der Beziehungsgestaltung beobachtet werden können.
Der Beschwerdeführer scheine sich bewusst zu sein, wie ein Gegenüber ihn
wahrgenommen habe und welches Bild dadurch auch in den Medien gezeichnet worden
sei. Die Konsequenzen aus seinem früheren Verhalten scheinen ihm ebenfalls klar
zu sein. Im weiteren Therapieverlauf solle die Persönlichkeitsentwicklung
weiter vorangetrieben und ein spezifisches Risikomanagement erstellt werden.
Die Weiterführung der Therapie sei als indiziert zu erachten.
4.3
Der
Vollzugsbericht vom 15. Mai 2018 attestiert dem Beschwerdeführer
weitgehend ein gutes Vollzugsverhalten. Der Beschwerdeführer erledige seine
Arbeiten im Hausdienst zuverlässig und selbständig. Er halte sich in der Regel
an die Hausordnung und befolge die Anweisungen des Vollzugspersonals ohne
Widerrede. Auf negative Entscheidungen reagiere er aber schnell sichtlich
enttäuscht und wende sich anschliessend an diverse in- und externe Stellen. In
der Regel falle er aber im Vollzugsalltag durch hilfsbereites und freundliches
Verhalten auf. In diesem Sinn sei er auf gutem Weg, an seinem Problemprofil
gemäss der Fallübersicht aus der Risikoabklärung vom 31. März 2017 zu
arbeiten.
4.4
Die
Fachkommission riet am 1. Oktober 2018 von der Gewährung von
Vollzugslockerungen ab. Legalprognostisch negativ seien beim Beschwerdeführer
die Anlasstaten mit Delikthäufung und qualitativer Progredienz, die
einschlägige Rückfälligkeit während laufendem Strafverfahren sowie während
laufender Probezeit, das spezifische Konfliktverhalten, die noch mangelhafte
Auseinandersetzung mit den Taten sowie die Entweichung aus dem Strafvollzug zu
werten. Demgegenüber stelle die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers
einen legalprognostisch positiven Faktor dar, der allerdings dadurch etwas
relativiert werde, dass diese extrinsisch, d. h. strategisch motiviert sei. Die soziale
Kompetenz des Beschwerdeführers sowie der soziale Empfangsraum im Rahmen der
geplanten Lockerung seien legalprognostisch neutral zu werten. Nach einer
Gesamtbeurteilung aller prognostisch relevanten Faktoren sei von einer derzeit
noch deutlich belasteten Legalprognose auszugehen. Im Hinblick auf die
vorgelegten Vollzugslockerungen stelle die Einschätzung der Fluchtgefahr für die
Fachkommission ein zentrales Thema dar. Für die Annahme einer erhöhten
Fluchtgefahr spreche zunächst und zumeist, dass sich der Beschwerdeführer
während des Vollzugs durch seine Entweichung aus dem Gefängnis D bereits
einmal dem Strafanspruch der Gesellschaft entzogen habe. Dabei habe er ein
höchst manipulatives und geplantes Vorgehen an den Tag gelegt. Der Beschwerdeführer
habe sich damals mithilfe und zusammen mit der damaligen Gefängnisaufseherin
und heutigen Ehefrau ins Ausland abgesetzt und dort über einen Monat
unterzutauchen vermocht. Er sei dabei nicht freiwillig in den Strafvollzug
zurückgekehrt, sondern im Land E verhaftet und anschliessend in die
Schweiz überstellt worden. Auch der nicht unerhebliche Strafrest spreche für
eine erhöhte Fluchtgefahr. Zwar verfüge er nun mit seiner Ehefrau über eine
stärkere Bindung an die Schweiz, doch habe ihm gerade diese zur Flucht
verholfen. Die Bindungswirkung der Ehe sei deshalb im vorliegenden Fall zu
relativieren. Die Fachkommission gehe aktuell von einer hohen Fluchtgefahr des
Beschwerdeführers aus. Im Rahmen einer Flucht bestehe aufgrund der niedrigen
Hemmschwelle für Gewaltanwendung sowie der noch ungenügenden Deliktbearbeitung
aktuell noch ein erhöhtes Rückfallrisiko.
5.
5.1
5.1.1
Die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen
sind, nachdem der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsauftrag vom 5. Februar
2018.
(separates Dossier in den Vollzugsakten) am 19. Oktober 2017 ein
Drittel der Strafe erstanden hatte, erfüllt. Der Zweidritteltermin fällt auf
den 19. Juni 2020, das effektive Strafende auf den 19. Februar 2023.
5.1.2
Unbestrittenermassen wurde das Verhalten des Beschwerdeführers im
Strafvollzug als gut bewertet (vorn E. 4.3) und steht es ersten
Vollzugslockerungen grundsätzlich nicht entgegen. Der Beschwerdegegner 1
und die Vorinstanz bejahten jedoch eine Fluchtgefahr.
5.1.3
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist vorliegend insbesondere zu
berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits einmal durch eine
Flucht aus dem Gefängnis dem (geschlossenen) Strafvollzug entzog. So flüchtete
er in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2016 aus dem Gefängnis D.
Der Beschwerdeführer bat die damalige Gefängnisaufseherin H, ihm bei der Flucht
zu helfen. Diese wollte seinem Ansinnen zunächst keine Folge leisten. Erst nach
mehrmaligem eindringlichem und konstantem Nachfragen des Beschwerdeführers
fasste sie den Entschluss, ihm bei der Flucht behilflich zu sein. In der Folge
flüchteten der Beschwerdeführer und H in das Land E, wo sie mehrere Wochen
untertauchten. Schliesslich wurden sie am 15. März 2016 im Land E
verhaftet und am 12. Mai 2016 in die Schweiz überstellt (Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2017,
Geschäfts-Nr. SB170278-O/U/ad, E. 2.1.3). Die Flucht fällt umso mehr
ins Gewicht, als der Beschwerdeführer nicht freiwillig ins Gefängnis
zurückkehrte oder sich der Polizei stellte. Negativ zu werten ist ausserdem das
manipulative und geplante Vorgehen des Beschwerdeführers sowohl im Vorfeld als
auch während der Flucht. Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden
Vollzugslockerungen ist sodann zu berücksichtigen, dass eine Flucht aus dem
geschlossenen Vollzug regelmässig schwieriger zu bewerkstelligen ist als eine
Flucht während eines begleiteten oder unbegleiteten Ausgangs.
5.1.4
Für die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr spricht ausserdem, dass der
Beschwerdeführer nicht über eine starke Bindung zur Schweiz verfügt. Zwar hat er
mittlerweile die ehemalige Gefängnisaufseherin H geheiratet. Diese
Bindungswirkung relativiert sich jedoch dadurch, dass ihm gerade seine jetzige
Ehefrau zur Flucht aus dem Gefängnis verhalf und sie sich mit ihm zusammen ins
Ausland absetzte. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass vor diesem
Hintergrund nicht ersichtlich sei, weshalb seine Ehefrau den Beschwerdeführer
nun von einer weiteren Flucht abhalten würde bzw. könnte.
5.1.5
Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung B
aberkannt wurde. Das Migrationsamt wird voraussichtlich eine vorläufige
Aufnahme (F) beantragen, die solange gilt, als der Beschwerdeführer nicht nach
Syrien zurückgeschafft werden kann. Daraus ergibt sich jedoch, dass der
Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später nach Syrien
ausgeschafft werden wird. Daran ändert nichts, dass er mittlerweile mit einer
Schweizerin verheiratet ist, führt diese Heirat doch nicht ohne Weiteres dazu,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben darf. Auch unter diesem
Aspekt ist deshalb beim Beschwerdeführer von einer erhöhten Fluchtgefahr
auszugehen.
5.1.6
Sodann ist die noch zu verbüssende Restdauer der Strafe zu berücksichtigen.
Bis zu einer möglichen bedingten Entlassung des Beschwerdeführers wird es derzeit
noch rund ein Jahr dauern. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
handelt es sich dabei um eine "relativ kurze Zeit" bis zur möglichen
bedingten Entlassung (vgl. BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011,
E. 4.3). Das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafvollzug durch
Flucht zu entziehen, ist deshalb heute grundsätzlich geringer als zu Beginn der
Strafverbüssung, zumal er bei einer Flucht den Vollzug der ganzen Reststrafe
von mehreren Jahren riskierte. Das alleine vermag jedoch die aufgrund der vorne
genannten Umstände (E. 5.1.3 ff.) erhöhte Fluchtgefahr nicht
aufzuwiegen.
5.1.7
Die Beurteilung der Fluchtgefahr beinhaltet gemäss Bundesgericht keine
forensisch-psychiatrische Fragestellung, weshalb diesbezüglich eine
Begutachtung nicht erforderlich ist (BGr, 3. April 2012,6B_774/2011,
E. 3.1). Der Therapiebericht vom 8. Mai 2019 hält zwar gewisse Fortschritte
des Beschwerdeführers fest, äussert sich aber nicht zur Fluchtgefahr. Darüber
hinaus wäre die Beurteilung der Fluchtgefahr durch die den Beschwerdeführer
behandelnde Therapeutin wohl zurückhaltender zu würdigen als diejenige durch
einen aussenstehenden Gutachter bzw. die Fachkommission (vgl. VGr,
27.
September 2018, VB.2018.00341, E. 4.7.3; VGr,
28.
Januar 2013, VB.2012.00591, E. 5.4).
5.1.8
Das pauschale Geltendmachen, dass mit einer Flucht nichts gewonnen werden
könne und damit das bedingte Drittel aufs Spiel gesetzt werde, muss für jeden
Insassen vor dem Zweidritteltermin gelten und kann die aufgrund obiger
Ausführungen resultierende Wahrscheinlichkeit der Fluchtgefahr nicht negieren.
Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte (im Hauptpunkt:
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) ist ein Fluchtrisiko beim
Beschwerdeführer nicht in Kauf zu nehmen. Dies umso weniger, als im Rahmen der
therapeutischen Betreuung erst punktuell eine Aufarbeitung der begangenen
Delikte erfolgen konnte und sich selbst gemäss dem Therapiebericht noch weisen
müsse, ob die Ausrichtung des Beschwerdeführers an gewalttätigen sexuellen
Handlungen zum aktuellen Beurteilungszeitpunkt für die beurteilten Taten nicht
im Vordergrund gestanden habe (vgl. dazu hinten E. 5.4).
5.1.9
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim
Beschwerdeführer von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen ist. Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss,
der Gefangene werde fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen
werden kann, sondern anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (VGr,
10.
August 2010, VB.2010.00354, E. 2.5). Das öffentliche
Interesse an einer ordnungsgemässen – bis zum Strafende in der Schweiz
erfolgenden – Weiterführung des Strafvollzugs überwiegt den spezialpräventiven
Zweck von Beziehungsurlauben und weiteren Vollzugslockerungen.
5.2
Zu prüfen
bleibt, ob die als erhöht eingeschätzte Fluchtgefahr namentlich bei Ausgängen
und Urlauben durch eine Begleitung oder andere flankierende Massnahmen
hinreichend abgeschwächt werden könnte.
Wie der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz korrekt
ausführten, könnte eine Urlaubsbegleitung höchstens einem minimen, impulsiven
Fluchtgedanken begegnen. Von der Begleitperson kann kein physischer Einsatz zur
Verhinderung einer Flucht verlangt werden. Eine Fesselung bei Polizeibegleitung
würde zudem dem Urlaubszweck zuwiderlaufen und wäre unverhältnismässig.
Ausserdem sind andere technische Überwachungsmassnahmen nicht geeignet, eine
Flucht zu verhindern. Electronic Monitoring Massnahmen, welche tatsächlich eine
Flucht verhinderten, sind derzeit für die Durchführung von Hafturlauben nicht
verfügbar (https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/strafen_haft/electronic_monitoring.html,
besucht am 20. Mai 2019; vgl. VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341,
E. 4.10). Zwar kann die Bewilligung von Ausgängen und Urlaub – entgegen
den Erwägungen der Vorinstanz – gemäss § 61 Abs. 1 JVV in Verbindung
mit Ziffer 3.4 der Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung von der
Leistung eines Geldbetrags als Sicherheit abhängig gemacht werden. Angesichts
der bereits einmal ergriffenen Flucht aus dem geschlossenen Vollzug ist jedoch
nicht davon auszugehen, dass die Leistung eines Geldbetrags vorliegend eine
Flucht verhindern könnte. Es wurde somit geprüft, ob zweckmässige oder
praktikable Massnahmen ergriffen werden könnten, was jedoch für den konkreten
Einzelfall – zu Recht – verneint wurde.
5.3
In Anbetracht der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte, der
Flucht aus dem Gefängnis im Februar 2016 mithilfe seiner heutigen Ehefrau, des
darauffolgenden Untertauchens im Ausland sowie dem (drohenden) Verlust seiner
Aufenthaltsbewilligung ist der Entscheid der Vorinstanz nach obigen Ausführungen
zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer wurden die Vollzugslockerungen
(begleitete und unbegleitete Ausgänge und Urlaube, externe Arbeit, Versetzung
in den offenen Vollzug) nicht ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert.
Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der
Beschwerdegegner 1 weiterhin im Vollzugsverlauf und dem damit
näherkommenden Termin der Prüfung der bedingten Entlassung Vollzugslockerungen
zugunsten des Beschwerdeführers zu prüfen haben wird.
Es steht dem Beschwerdeführer somit frei, erneut Vollzugslockerungen zu beantragen.
5.4
In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Therapiebereitschaft des
Beschwerdeführers zwar tatsächlich einen legalprognostisch positiven Faktor
darstellt (vgl. vorn E. 4.4). Dies darf jedoch nicht darüber
hinwegtäuschen, dass der Hauptfokus im Berichtszeitraum gemäss dem Therapieverlaufsbericht
der G AG vom 8. Mai 2018 ausschliesslich auf der Aufarbeitung des
ersten, vom Beschwerdeführer 2012 begangenen Sexualdelikts lag, dessen Begehung
er anerkennt, wenn auch seine Darstellung nicht deckungsgleich mit der
gerichtlichen ist. Dies gilt jedoch offenkundig nicht für das zweite
Sexualdelikt mit gerichtlicher Verurteilung durch das Obergericht des Kantons
Zürich vom 21. Dezember 2016 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung.
Entsprechend ist die im Therapiebericht enthaltene Beurteilung erst unter
punktueller Aufarbeitung eines Teils der begangenen Delikte erfolgt. Sie
erscheint denn auch im Hinblick auf eine Rückfallgefahr, welche gemäss der
Risikoabklärung vom 15. Februar 2017 und gemäss dem Bericht der
Fachkommission vom 1. Oktober 2018 noch als erheblich beurteilt wurde
(vorn E. 4.1 und 4.4), als recht vage. Wie aus dem Therapiebericht selber
hervorgeht, werde sich noch weisen müssen, ob die Hypothese Bestand habe, dass
die Ausrichtung an gewalthaltigen sexuellen Handlungen zum aktuellen
Beurteilungszeitpunkt für die beurteilten Taten nicht im Vordergrund gestanden
habe, sondern der Fokus auf der unreifen Persönlichkeit inklusive mangelnder
sexueller Aufklärung und Egozentrismus im Rahmen eines Versuchs um
Selbstwerterhöhung und Kränkungsabweisung zu liegen komme. Unter diesen
Umständen wird die Frage, inwieweit mit dem näherkommenden Termin der Prüfung
der bedingten Entlassung Vollzugslockerungen zugunsten des Beschwerdeführers
angeordnet werden können, unbedingt auch die Frage seines Rückfallpotenzials
geklärt werden müssen.
5.5
Folglich
ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Die Vorinstanz
wies das Gesuch ab, weil der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht
genügend nachgewiesen hat.
6.1
Privaten,
denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, wird gemäss § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw.
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,
§ 16 N. 46 f.). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 ff.).
6.2
Im
Rekursverfahren legte der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht dar,
sondern machte lediglich geltend, er befinde sich seit mehreren Jahren im
Strafvollzug, sei verschuldet sowie ohne Einkommen und Vermögen. Seine
Mittellosigkeit sei aktenkundig.
Das Verwaltungsgericht nahm zwar vereinzelt die Bedürftigkeit
der gefangenen Person aufgrund der langen Haftdauer an (vgl. VGr,
29.
August 2017, VB.2017.00178, E. 7.2; VGr, 29. Mai 2017,
VB.2016.00813, E. 5.2; VGr, 13. September 2016, VB.2015.00781,
E. 6.3). Diese Fälle betrafen aber jeweils Personen, die sich bereits seit
über zehn Jahren im Gefängnis befanden. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass
auch Personen, die sich im Strafvollzug befinden, ihre Mittellosigkeit
grundsätzlich zu belegen haben. Allein aus dem Umstand, dass eine Person seit
mehreren Jahren in Haft ist, kann noch nicht geschlossen werden, dass diese
mittellos ist. So besteht u. a.
auch im Gefängnis die Möglichkeit, ein – wenn auch in der Regel geringes –
Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder bereits
vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens zu sein und dieses zu erhalten.
Aus diesem Grund genügt der Hinweis, dass sich die betreffende Person im
Strafvollzug befinde, zur Darlegung der Mittellosigkeit in der Regel nicht
(VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 6.2).
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit rund vier Jahren
im Strafvollzug. Er substanziierte in seinem Rekurs vom 5. November 2018
nicht, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben würde. Damit kam
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht
nach. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, den Sachverhalt
umfassend zu prüfen oder den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen (vgl. Plüss, § 16 N. 40). Demzufolge wies die
Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu Recht ab, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt
abzuweisen ist.
7.
7.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
7.2.1
Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer die
Steuerveranlagungsmitteilung für das Steuerjahr 2018 sowie einen Kontoauszug
seines Sperr- und Freikontos ein. Aus der Veranlagungsmitteilung geht hervor,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 kein steuerbares Einkommen oder Vermögen
hatte. Der Saldo seines Freikontos beläuft sich auf Fr. 358.40. Unter
diesen Umständen ist (knapp) von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Das Verfahren erweist sich sodann nicht als aussichtslos im vorne
genannten Sinn. Dem Beschwerdeführer ist folglich die unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Sodann betrifft das
Verfahren rechtlich und tatsächlich komplexe Fragestellungen, deren Beurteilung
von nicht geringer Intensität für den Beschwerdeführer ist. Der Beizug einer
Rechtsvertreterin ist deshalb gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist daher
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihm in der
Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
7.2.2
In ihrer Honorarnote macht Rechtsanwältin C für das
Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 220.- geltend. Dies erscheint angemessen. Die Barauslagen von
Fr. 69.30 sind ausgewiesen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 123.90) ist Rechtsanwältin C für das Beschwerdeverfahren mit
insgesamt Fr. 1'733.20 zu entschädigen.
7.2.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 1'705.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin C eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7.
Rechtsanwältin C
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'609.30 zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 123.90), insgesamt Fr. 1'733.20, aus
der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …