VB.2019.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00122
4. April 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20718)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00122
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich im
Strafvollzug in der JVA B. Bis zum 10. Januar 2019 war er im
Vollzugszentrum C untergebracht. Dieses hatte ihn mit Disziplinarverfügung
vom 9. November 2018 mit einer Ausgangssperre für November 2018, einer
Sperre des Beziehungsurlaubs im Dezember 2018 sowie einer Busse von
Fr. 40.-. bestraft, da der bei ihm nach seiner Rückkehr aus dem
Beziehungsurlaub vom 4. November 2018 durchgeführte Atemlufttest auf
Alkohol mit 0,14 ‰ positiv ausgefallen war.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 19. November 2018
(Eingang am 24. November 2018) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern (fortan: Justizdirektion) und machte sinngemäss geltend, er sei zu
Unrecht diszipliniert worden. Zudem beantragte er eine Fristerstreckung zur
umfassenden Rekursbegründung. Von einer Urlaubssperre sei bis zur Klärung der
Vorfälle vorläufig Abstand zu nehmen. Am 24. November 2018 (Eingang am
27.
November 2018) reichte A eine weitere Eingabe und Beilagen zu den
Akten. Mit Schreiben vom 28. November 2018 bestätigte die Justizdirektion A
den Eingang des Rekurses. Ausserdem wies sie ihn darauf hin, dass die Rekursfrist
am 23. November 2018 abgelaufen sei. Da es sich dabei um eine nicht
erstreckbare gesetzliche Frist handle und kein Ausnahmefall im Sinn von
§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) vorliege, könne dem Fristerstreckungsgesuch nicht entsprochen werden und
sei die nach Ablauf der Rekursfrist eingereichte Eingabe vom 24. November
2018.
inklusive Beilagen aus dem Recht zu weisen. Überdies bestehe kein Anlass,
die Urlaubssperre "vorläufig" aufzuheben, zumal allfällig zu Unrecht
verweigerte Urlaube nachgeholt werden könnten. Nach Durchführung des
Schriftenwechsels wies die Justizdirektion den Rekurs mit Verfügung vom
18.
Januar 2019 ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die
Verfahrenskosten. Dieser nahm den Entscheid am 21. Januar 2019 in Empfang.
III.
A. A
gelangte danach mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte mit
seiner Eingabe vom 16. Februar 2019 (Poststempel vom 18. Februar
2019, Eingang am 20. Februar 2019) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
vom 18. Januar 2019. Zudem ersuchte er um Erstreckung der Beschwerdefrist
"bis spätestens 31. März 2019". In der JVA B fehle derzeit
ein funktionstüchtiger Computer, der bisherige habe "ganze Dateien
verloren", darunter auch zwei Seiten seiner Beschwerde. Es sei ihm deshalb
nicht möglich, "in der gesetzten Frist alle Ereignisse, Kopien u.s.f. zu
erstellen". Darüber hinaus habe er sich um die Versetzung in eine andere
Justizvollzugsanstalt bemüht. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2019
holte das Verwaltungsgericht die Akten ein, wobei es darauf hinwies, dass über
das Fristerstreckungsgesuch von A zu einem späteren Zeitpunkt entschieden
werde.
B. Am
3.
März 2019 ersuchte A um Akteneinsicht. Mit Präsidialverfügung vom
5.
März 2019 stellte das Verwaltungsgericht daraufhin dem Amt für
Justizvollzug die Akten zu, um A dieses Recht innert zehn Tagen zu gewähren.
Zugleich setzte es A eine Frist von zehn Tagen, vom Folgetag der Akteneinsicht
an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine allfällige schriftliche
Stellungnahme einzureichen.
C. Mit
Eingabe vom 10. März 2019 ersuchte A das Verwaltungsgericht um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für den Fall, dass seine Eingaben nicht
"rechtsgenügend" bzw. nicht "juristisch klar verständlich"
seien.
D. Nachdem
ihm am 19. März 2019 in der JVA B Einsicht in die Akten gewährt worden
war, reichte A eine weitere Stellungnahme datierend vom 28. März 2019 ein.
Während er damit erneut um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersuchte,
machte er geltend, er "brauche keinen Anwalt".
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erweist sich diese
als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a
VRG, weshalb der Einzelrichter darüber zu befinden hat. Dessen Zuständigkeit
ergibt sich im Übrigen auch aus § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG. So richtet sich die Beschwerde gegen eine Anordnung
aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 und liegt
kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor.
1.2
Da auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, war bereits deshalb auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung im Sinn von § 59 VRG zu verzichten.
2.
Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine
gesetzliche Frist, die nur dann erstreckt werden kann, wenn die betroffene
Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 53 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG, § 12 Abs. 1 VRG; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 12 N. 11 f.). Solche Gründe werden vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Sein Fristerstreckungsgesuch
ist daher abzuweisen.
3.
3.1
Gemäss
§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen
der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv
des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche
Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die
Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an
Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz
erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 und 17).
3.2
Die
Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2019 zusammengefasst,
die Disziplinarverfügung des Vollzugszentrums C vom 9. November 2018
sei nicht zu beanstanden. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Alkoholkonsum
sei rechtsgenügend erstellt, zumal das Vollzugszentrum C nachvollziehbar
belegt habe, dass das eingesetzte Atemlufttestgerät nach den gesetzlichen
Vorschriften alle sechs Monate überprüft werde. Im Zeitpunkt der Kontrolle des
Beschwerdeführers sei von einer genügenden Messgenauigkeit auszugehen.
Abgesehen davon seien zwei Messungen – vor und nach einer Mundspülung mit
Wasser – durchgeführt worden. Das zweite Testresultat, das der Disziplinierung
zugrunde gelegt worden sei, sei zwar minim tiefer, aber immer noch positiv
ausgefallen. Am positiv gemessenen Wert hätte auch ein Bluttest nichts
geändert. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur gerade zwei
Monate zuvor schon in alkoholisiertem Zustand aus einem Beziehungsurlaub
zurückgekehrt sei und habe diszipliniert werden müssen, seien die gewählten
Disziplinarmassnahmen schliesslich auch verhältnismässig.
3.3
Der
Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen in der Beschwerdeschrift vom
16.
Februar 2019 lediglich insofern ein, als er geltend macht, die
Vorinstanz habe "nachweisbar" falsche Angaben bzw. Unwahrheiten des
"Vize-Vollzugsleiters" des Vollzugszentrums C übernommen. Mit
dieser pauschalen Behauptung legt er jedoch nicht in ausreichend
substanziierter Weise dar, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem
Rechtsmangel leiden könnte. Die Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2019
erfüllt die Begründungsanforderungen von § 54 Abs. 1 VRG somit nicht.
3.4
Das
Verwaltungsgericht setzt einer beschwerdeführenden Partei, die mangels besseren
Wissens eine ungenügende Beschwerdeschrift einreichte, gestützt auf § 56
Abs. 1 VRG regelmässig eine kurze Nachfrist von maximal zehn Tagen zur Verbesserung
derselben an, sofern – wie im vorliegenden Fall (§ 11 Abs. 1 und 2
VRG; oben II.) – die Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Eingangs der
Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht bereits abgelaufen ist oder nur
wenige Tage danach ablaufen würde bzw. die bei Eingang noch laufende
Beschwerdefrist für eine Verbesserung zu knapp bemessen wäre (vgl. Kaspar
Plüss, § 5 N. 74, § 11 N. 63; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 56 N. 15 ff.). Das Ansetzen
einer Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG dient dabei jedoch in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene
Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual
unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung
bewahren. Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die Bedeutung
zukommen, beschwerdeführenden Parteien eine Verlängerung
der nur in Ausnahmefällen erstreckbaren Beschwerdefrist zu verschaffen (VGr,
20.
Februar 2018, VB.2018.00028, E. 2.2.2; 28. Mai 2015,
VB.2015.00142, E. 3.1; Griffel, § 23 N. 32; Donatsch, § 56
N. 16 f.). In diesem Sinn entfällt die Pflicht, eine
Verbesserungsmöglichkeit zu gewähren, beispielsweise dann, wenn jemand trotz
Kenntnis der formellen Anforderungen aufgrund von Eingaben in diversen früheren
Verfahren erneut eine mit gleichartigen Mängeln behaftete Eingabe einreicht.
Auf solche Eingaben ist ohne Weiterungen nicht einzutreten (Plüss, § 5
N. 80).
3.5
Vor diesem
Hintergrund ist bzw. war es vorliegend nicht gerechtfertigt, dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen. Von einer versehentlich
rechtsungenügend eingereichten Beschwerdeschrift kann nicht gesprochen werden.
Vielmehr war dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit durchaus bewusst.
Ansonsten hätte er nicht um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht, zumal er
die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift Dispositivziffer III
der angefochtenen Verfügung entnehmen konnte. Überdies hatte er bereits seine
Rekursschrift vom 19. November 2018 der Rechtsmittelbelehrung der
Disziplinarverfügung vom 9. November 2018 entsprechend mit Antrag und
Begründung versehen. Aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom
28.
November 2018 musste ihm ferner auch bewusst gewesen sein, dass die
Beschwerdefrist als gesetzliche Frist ebenso nur in Ausnahmefällen im Sinn von
§ 12 Abs. 1 VRG erstreckt werden kann und Ergänzungen der
Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht möglich
sind. Dabei vermag der Beschwerdeführer die Einreichung der unzureichenden
Beschwerdeschrift auch nicht mit dem Umstand zu rechtfertigen, dass ihm kein
funktionstüchtiger Computer zur Verfügung gestanden haben soll, wobei dies
anscheinend ohnehin nur gegen Ende der Beschwerdefrist der Fall gewesen zu sein
scheint. Auch eine sich im Strafvollzug befindliche Person ist für die
Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen von Rechtsmitteleingaben
wie namentlich Fristen, Antrag und Begründung selber verantwortlich.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Formerfordernis der
Schriftlichkeit der Beschwerdeschrift gemäss § 53 in Verbindung mit
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG in der Schriftform als solcher erschöpft
und nicht nach einer elektronisch erstellten Eingabe verlangt. Vielmehr genügt
ein einfacher, handschriftlicher Brief, wie die Eingabe vom 16. Februar
2019.
einer ist (Griffel, § 22 N. 5). Dass ihm während der
Beschwerdefrist der Zugang zu Schreibwerkzeug und Papier verwehrt gewesen wäre,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ungeachtet des offenbar nicht
funktionsfähigen Computers in der Vollzugsanstalt wäre es ihm daher möglich gewesen,
fristgerecht eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift zu verfassen. Beilagen
hätte der Beschwerdeführer (in Kopie) nachreichen können.
3.6
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Beschwerdeschrift
nicht einzutreten.
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu.
4.2
Aufgrund
seiner letzten Eingabe ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
mehr an seinem zuvor – eventualiter – gestellten Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und dem damit implizit gestellten Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
festhält (vorn III.C. und D.). Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde wären diese Gesuche ohnehin abzuweisen gewesen (vgl. § 16
Abs. 1 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
2.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …