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Entscheid

VB.2019.00122

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00122

4. April 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20718)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich im

Strafvollzug in der JVA B. Bis zum 10. Januar 2019 war er im

Vollzugszentrum C untergebracht. Dieses hatte ihn mit Disziplinarverfügung

vom 9. November 2018 mit einer Ausgangssperre für November 2018, einer

Sperre des Beziehungsurlaubs im Dezember 2018 sowie einer Busse von

Fr. 40.-. bestraft, da der bei ihm nach seiner Rückkehr aus dem

Beziehungsurlaub vom 4. November 2018 durchgeführte Atemlufttest auf

Alkohol mit 0,14 ‰ positiv ausgefallen war.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 19. November 2018

(Eingang am 24. November 2018) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des

Innern (fortan: Justizdirektion) und machte sinngemäss geltend, er sei zu

Unrecht diszipliniert worden. Zudem beantragte er eine Fristerstreckung zur

umfassenden Rekursbegründung. Von einer Urlaubssperre sei bis zur Klärung der

Vorfälle vorläufig Abstand zu nehmen. Am 24. November 2018 (Eingang am

27.

November 2018) reichte A eine weitere Eingabe und Beilagen zu den

Akten. Mit Schreiben vom 28. November 2018 bestätigte die Justizdirektion A

den Eingang des Rekurses. Ausserdem wies sie ihn darauf hin, dass die Rekursfrist

am 23. November 2018 abgelaufen sei. Da es sich dabei um eine nicht

erstreckbare gesetzliche Frist handle und kein Ausnahmefall im Sinn von

§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) vorliege, könne dem Fristerstreckungsgesuch nicht entsprochen werden und

sei die nach Ablauf der Rekursfrist eingereichte Eingabe vom 24. November

2018.

inklusive Beilagen aus dem Recht zu weisen. Überdies bestehe kein Anlass,

die Urlaubssperre "vorläufig" aufzuheben, zumal allfällig zu Unrecht

verweigerte Urlaube nachgeholt werden könnten. Nach Durchführung des

Schriftenwechsels wies die Justizdirektion den Rekurs mit Verfügung vom

18.

Januar 2019 ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die

Verfahrenskosten. Dieser nahm den Entscheid am 21. Januar 2019 in Empfang.

III.

A. A

gelangte danach mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte mit

seiner Eingabe vom 16. Februar 2019 (Poststempel vom 18. Februar

2019, Eingang am 20. Februar 2019) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung

vom 18. Januar 2019. Zudem ersuchte er um Erstreckung der Beschwerdefrist

"bis spätestens 31. März 2019". In der JVA B fehle derzeit

ein funktionstüchtiger Computer, der bisherige habe "ganze Dateien

verloren", darunter auch zwei Seiten seiner Beschwerde. Es sei ihm deshalb

nicht möglich, "in der gesetzten Frist alle Ereignisse, Kopien u.s.f. zu

erstellen". Darüber hinaus habe er sich um die Versetzung in eine andere

Justizvollzugsanstalt bemüht. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2019

holte das Verwaltungsgericht die Akten ein, wobei es darauf hinwies, dass über

das Fristerstreckungsgesuch von A zu einem späteren Zeitpunkt entschieden

werde.

B. Am

3.

März 2019 ersuchte A um Akteneinsicht. Mit Präsidialverfügung vom

5.

März 2019 stellte das Verwaltungsgericht daraufhin dem Amt für

Justizvollzug die Akten zu, um A dieses Recht innert zehn Tagen zu gewähren.

Zugleich setzte es A eine Frist von zehn Tagen, vom Folgetag der Akteneinsicht

an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine allfällige schriftliche

Stellungnahme einzureichen.

C. Mit

Eingabe vom 10. März 2019 ersuchte A das Verwaltungsgericht um

Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für den Fall, dass seine Eingaben nicht

"rechtsgenügend" bzw. nicht "juristisch klar verständlich"

seien.

D. Nachdem

ihm am 19. März 2019 in der JVA B Einsicht in die Akten gewährt worden

war, reichte A eine weitere Stellungnahme datierend vom 28. März 2019 ein.

Während er damit erneut um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersuchte,

machte er geltend, er "brauche keinen Anwalt".

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erweist sich diese

als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a

VRG, weshalb der Einzelrichter darüber zu befinden hat. Dessen Zuständigkeit

ergibt sich im Übrigen auch aus § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG. So richtet sich die Beschwerde gegen eine Anordnung

aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 und liegt

kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor.

1.2

Da auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist, war bereits deshalb auf die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung im Sinn von § 59 VRG zu verzichten.

2.

Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine

gesetzliche Frist, die nur dann erstreckt werden kann, wenn die betroffene

Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 53 in

Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG, § 12 Abs. 1 VRG; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 12 N. 11 f.). Solche Gründe werden vom Beschwerdeführer nicht

geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Sein Fristerstreckungsgesuch

ist daher abzuweisen.

3.

3.1

Gemäss

§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen

der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv

des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche

Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die

Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an

Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz

erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 und 17).

3.2

Die

Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2019 zusammengefasst,

die Disziplinarverfügung des Vollzugszentrums C vom 9. November 2018

sei nicht zu beanstanden. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Alkoholkonsum

sei rechtsgenügend erstellt, zumal das Vollzugszentrum C nachvollziehbar

belegt habe, dass das eingesetzte Atemlufttestgerät nach den gesetzlichen

Vorschriften alle sechs Monate überprüft werde. Im Zeitpunkt der Kontrolle des

Beschwerdeführers sei von einer genügenden Messgenauigkeit auszugehen.

Abgesehen davon seien zwei Messungen – vor und nach einer Mundspülung mit

Wasser – durchgeführt worden. Das zweite Testresultat, das der Disziplinierung

zugrunde gelegt worden sei, sei zwar minim tiefer, aber immer noch positiv

ausgefallen. Am positiv gemessenen Wert hätte auch ein Bluttest nichts

geändert. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur gerade zwei

Monate zuvor schon in alkoholisiertem Zustand aus einem Beziehungsurlaub

zurückgekehrt sei und habe diszipliniert werden müssen, seien die gewählten

Disziplinarmassnahmen schliesslich auch verhältnismässig.

3.3

Der

Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen in der Beschwerdeschrift vom

16.

Februar 2019 lediglich insofern ein, als er geltend macht, die

Vorinstanz habe "nachweisbar" falsche Angaben bzw. Unwahrheiten des

"Vize-Vollzugsleiters" des Vollzugszentrums C übernommen. Mit

dieser pauschalen Behauptung legt er jedoch nicht in ausreichend

substanziierter Weise dar, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem

Rechtsmangel leiden könnte. Die Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2019

erfüllt die Begründungsanforderungen von § 54 Abs. 1 VRG somit nicht.

3.4

Das

Verwaltungsgericht setzt einer beschwerdeführenden Partei, die mangels besseren

Wissens eine ungenügende Beschwerdeschrift einreichte, gestützt auf § 56

Abs. 1 VRG regelmässig eine kurze Nachfrist von maximal zehn Tagen zur Verbesserung

derselben an, sofern – wie im vorliegenden Fall (§ 11 Abs. 1 und 2

VRG; oben II.) – die Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Eingangs der

Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht bereits abgelaufen ist oder nur

wenige Tage danach ablaufen würde bzw. die bei Eingang noch laufende

Beschwerdefrist für eine Verbesserung zu knapp bemessen wäre (vgl. Kaspar

Plüss, § 5 N. 74, § 11 N. 63; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 56 N. 15 ff.). Das Ansetzen

einer Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG dient dabei jedoch in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene

Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual

unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung

bewahren. Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die Bedeutung

zukommen, beschwerdeführenden Parteien eine Verlängerung

der nur in Ausnahmefällen erstreckbaren Beschwerdefrist zu verschaffen (VGr,

20.

Februar 2018, VB.2018.00028, E. 2.2.2; 28. Mai 2015,

VB.2015.00142, E. 3.1; Griffel, § 23 N. 32; Donatsch, § 56

N. 16 f.). In diesem Sinn entfällt die Pflicht, eine

Verbesserungsmöglichkeit zu gewähren, beispielsweise dann, wenn jemand trotz

Kenntnis der formellen Anforderungen aufgrund von Eingaben in diversen früheren

Verfahren erneut eine mit gleichartigen Mängeln behaftete Eingabe einreicht.

Auf solche Eingaben ist ohne Weiterungen nicht einzutreten (Plüss, § 5

N. 80).

3.5

Vor diesem

Hintergrund ist bzw. war es vorliegend nicht gerechtfertigt, dem

Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen. Von einer versehentlich

rechtsungenügend eingereichten Beschwerdeschrift kann nicht gesprochen werden.

Vielmehr war dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit durchaus bewusst.

Ansonsten hätte er nicht um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht, zumal er

die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift Dispositivziffer III

der angefochtenen Verfügung entnehmen konnte. Überdies hatte er bereits seine

Rekursschrift vom 19. November 2018 der Rechtsmittelbelehrung der

Disziplinarverfügung vom 9. November 2018 entsprechend mit Antrag und

Begründung versehen. Aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom

28.

November 2018 musste ihm ferner auch bewusst gewesen sein, dass die

Beschwerdefrist als gesetzliche Frist ebenso nur in Ausnahmefällen im Sinn von

§ 12 Abs. 1 VRG erstreckt werden kann und Ergänzungen der

Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht möglich

sind. Dabei vermag der Beschwerdeführer die Einreichung der unzureichenden

Beschwerdeschrift auch nicht mit dem Umstand zu rechtfertigen, dass ihm kein

funktionstüchtiger Computer zur Verfügung gestanden haben soll, wobei dies

anscheinend ohnehin nur gegen Ende der Beschwerdefrist der Fall gewesen zu sein

scheint. Auch eine sich im Strafvollzug befindliche Person ist für die

Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen von Rechtsmitteleingaben

wie namentlich Fristen, Antrag und Begründung selber verantwortlich.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Formerfordernis der

Schriftlichkeit der Beschwerdeschrift gemäss § 53 in Verbindung mit

§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG in der Schriftform als solcher erschöpft

und nicht nach einer elektronisch erstellten Eingabe verlangt. Vielmehr genügt

ein einfacher, handschriftlicher Brief, wie die Eingabe vom 16. Februar

2019.

einer ist (Griffel, § 22 N. 5). Dass ihm während der

Beschwerdefrist der Zugang zu Schreibwerkzeug und Papier verwehrt gewesen wäre,

macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ungeachtet des offenbar nicht

funktionsfähigen Computers in der Vollzugsanstalt wäre es ihm daher möglich gewesen,

fristgerecht eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift zu verfassen. Beilagen

hätte der Beschwerdeführer (in Kopie) nachreichen können.

3.6

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Beschwerdeschrift

nicht einzutreten.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu.

4.2

Aufgrund

seiner letzten Eingabe ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht

mehr an seinem zuvor – eventualiter – gestellten Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und dem damit implizit gestellten Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

festhält (vorn III.C. und D.). Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit

der Beschwerde wären diese Gesuche ohnehin abzuweisen gewesen (vgl. § 16

Abs. 1 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …